852.110

Reglement über Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern

Art. 1

Voraussetzungen Die Stadt Zürich leistet Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern gemäss den Voraussetzungen des kantonalen Jugendhilfegesetzes vom 3. März 1991 und der dazugehörigen Verordnung vom 8. Januar 1992.

Art. 2

Organisation Die Ausrichtung der Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern erfolgt durch das Jugendamt.

Art. 3

Rechtsmittel

Gegen die Entscheide des Jugendamtes kann bei der Vorsteherin des Sozialamtes und gegen deren Entscheide beim Stadtrat Einsprache erhoben werden.

Die Einsprachefrist beträgt 20 Tage seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids.

Art. 4

Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Einzelheiten werden in einer Dienstanweisung der Vorsteherin des Sozialamtes geregelt werden.

AS 41, 1.