921.210
Verordnung über den Wildpark Langenberg
Art. 1
Zweck Im Wildpark Langenberg werden, im Sinne des seinerzeitigen Stadtforstmeisters C. A. L. von Orelli, den einheimischen Gegebenheiten angepasste Wildtiere gehalten, und der Park soll als Erholungsanlage der Bevölkerung Freude an der Natur und Verständnis für das Wild vermitteln.
Art. 2
Aufsicht Der Wildpark Langenberg untersteht dem Vorstand des Bauamtes I. Der Wildparkverwalter führt die Geschäfte des Wildparkes unter Aufsicht und Leitung des Stadtforstmeisters.
Art. 3
Wildparkkommission Die Wildparkkommission besteht aus dem Vorstand des Bauamtes I, als Vorsitzendem, und sechs bis neun weiteren Mitgliedern, die vom Stadtrat gewählt werden. Die Kommission berät den Stadtrat, den Vorstand des Bauamtes I und den Stadtforstmeister in allen wichtigen Fragen des Wildparkes, insbesondere über
a) die zu haltenden Wildarten
b) die grundsätzliche Gestaltung des Parkes, der Anlagen und Gebäude
c) die Art und Weise der Vermittlung von Wildkenntnis und anderen Informationen an die Bevölkerung
d) die grundsätzlichen Organisations- und Finanzierungsfragen.
Art. 4
Die Mitglieder der Wildparkkommission sollen insbesondere folgende Bereiche vertreten:
a) wissenschaftliche Wildbiologie
b) architektonische und bauliche Gestaltung von Pärken, Anlagen und Gebäuden
c) jagdliche Tradition
d) Waldbau und Naturschutz
e) Behördenmitglieder der interessierten Gemeinden Der Stadtforstmeister und der Wildparkverwalter sind beratende Mitglieder der Kommission. Der Vorstand des Bauamtes I kann der Kommission weitere Vertreter der Stadtverwaltung als beratende Mitglieder beigeben. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Kommissionsbeschlüssen. Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich. Jährlich findet mindestens eine Sitzung statt. Das Sekretariat der Kommission wird von einem Sekretär des Bauamtes I geführt.
Art. 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft und ersetzt diejenige vom 4. März 1960. 2
AS 39, 179.
BS 1, 579.