930.100

Verordnung über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU

Präambel

Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 49 und 53 Abs. 1 Gemeinde­

I. Allgemeines

Art. 1 Allgemeine Massnahmen

Der Stadtrat setzt sich für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für kleinere und mittlere Betriebe (KMU) ein, indem er

  1. a. bei allen städtischen Erlassen auf die Verträglichkeit für KMU achtet,

  2. b. die Überprüfung der Vorschriften sowie die Straffung und Beschleunigung von Verfahren anstrebt,

  3. c. Optimierungsmöglichkeiten bei der Koordination einzelner Schritte solcher Verfahren überprüft sowie den Zugang zu Informationen erleichtert,

  4. d. die Festlegung verwaltungsinterner Fristen zur Bearbeitung von Bewilligungen und Gesuchen fördert,

  5. e. geeignete E-Government-Massnahmen zu einem einfachen und sicheren Umgang mit Behörden und Verwaltung einführt.

Der Stadtrat kann weitere Massnahmen vorsehen.

Art. 2 KMU

KMU im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. a. Kleinstunternehmen: 0 bis 9 Beschäftigte

  2. b. kleine Unternehmen: 10 bis 49 Beschäftigte

  3. c. mittlere Unternehmen: 50 bis 249 Beschäftigte II. Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)

Art. 3 Grundsatz

Der Stadtrat führt im Rahmen der Vorbereitung seiner Geschäfte eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durch.

Die RFA beinhaltet die Prüfung der Geschäfte auf ihre Verträglichkeit für KMU. Die Ergebnisse der RFA sind Bestandteil des Antrages. Verordnung über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU

Art. 4 Vorbereitung

Die Regulierungsfolgenabschätzung wird in den sachlich zuständigen Departementen vorbereitet.

Art. 5 Inhalt

Die Regulierungsfolgenabschätzung umfasst drei Schritte:

  1. a. Es wird festgestellt, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinstunternehmen, von den Vorschriften des zu untersuchenden Erlasses betroffen sind.

  2. b. Sind KMU durch den Erlass betroffen, wird geprüft, ob die enthaltenen Vorschriften den Zielen und Massnahmen nach Art. 1 entsprechen oder ob eine alternative Regelung, die diesen besser entspricht, vorzuziehen wäre. Zudem wird geprüft, ob der Text des Erlasses klar verständlich und einer­ einfachen Anwendung durch die KMU zugänglich ist.

  3. c. Besteht im Sinne von lit. b Handlungsbedarf, so sind entsprechende Änderungen vorzunehmen oder es ist in einem Bericht darzulegen, weshalb entsprechende Änderungen nicht vorgenommen werden können.

Die Einzelheiten des Verfahrens und des Vorgehens richten sich nach einem separaten Leitfaden. Dieser wird von der Geschäftsführung des KMU-Forums (Art. 7) erarbeitet, dem Forum zur Stellungnahme vorgelegt und vom Stadtrat verabschiedet.

Art. 6 Bestehende Erlasse

Die Regulierungsfolgenabschätzung wird auch für bestehende Erlasse durchgeführt.

Das KMU-Forum bezeichnet die zu prüfenden Erlasse des geltenden Rechts und erstellt eine Prioritätenliste. Das Forum übermittelt die Liste dem Stadtrat, welcher die einzelnen Erlasse an die sachlich zuständigen Departemente zur Prüfung weiterleitet. Der Prüfungsbericht der Departemente wird dem KMU-Forum zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Regulierungsfolgenabschätzung der bestehenden Erlasse ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Der Stadtrat kann die Frist bei Bedarf angemessen verlängern. III. KMU-Forum

Art. 7 KMU-Forum

Der Stadtrat bestellt eine Kommission («KMU-Forum»), die ihm bei der Durchführung dieser Verordnung beratend zur Seite steht.

Art. 8 Zusammensetzung und Wahl

Das KMU-Forum setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der kleinen und mittleren Unternehmen zusammen. Verordnung über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU

Die vom Stadtrat zu bezeichnenden Organisationen der kleineren und mittleren Unternehmen können dem Stadtrat geeignete Mitglieder vorschlagen.

Der Stadtrat wählt das Forum.

Art. 9 Organisation

Der Stadtrat erlässt ein Reglement über Organisation und Funktionsweise des Forums.

Die Geschäftsführung liegt bei der Stadtentwicklung Zürich/ Wirtschaftsförderung.

Art. 10 Dauer

Das KMU-Forum ist auf vier Jahre befristet.

Der Stadtrat kann diese Frist bei Bedarf verlängern. IV. Weitere Massnahmen

Art. 11 Informations- und Koordinationsstelle

Der Stadtrat bezeichnet in der Verwaltung eine Informations- und Koordinationsstelle.

Sie erleichtert den Zugang zu den vom Stadtrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.

Art. 12 Berichterstattung

Der Stadtrat erstattet im Rahmen seines Geschäftsberichtes in einem separaten Abschnitt jährlich Bericht über die Umsetzung der Massnahmen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit dem Kanton

Der Stadtrat ist dafür besorgt, dass die Umsetzung dieser Verordnung mit dem Kanton und anderen Gemeinden abgestimmt wird und bestehende Synergien genutzt werden. Insbesondere ist die Bezeichnung einer Informations- und Koordinationsstelle für Unternehmen (Art. 11) mit ähnlichen kantonalen Institutionen zu koordinieren.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2011 in Kraft.