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Richtlinien für Zirkus- und Schaustellerunternehmen
935.350 Richtlinien für Zirkus- und Schaustellerunter- nehmen Stadtratsbeschluss vom 9. März 2005 (359) I. Zirkusunternehmen 1. Für die Belegungspraxis auf dem Sechseläutenplatz für Zirkusgastspiele gilt StRB Nr. 1626 vom 21. August 1996: Gast- spiel des Zirkus Knie jeweils im Frühjahr und Gastspiel eines anderen grösseren Zirkus im Herbst nach Rotationsverfahren. 2. Bei der Zuteilung der anderen Spielplätze ist jeweils auf die Gegebenheiten der Örtlichkeit (Grösse des Spielplatzes und des Zirkus, gartenbautechnische Gesichtspunkte, sonstige Nut- zung, Quartierverträglichkeit usw.) entsprechend Rücksicht zu nehmen. 3. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Polizeidepartements entscheidet über die Koordination und Zuteilung der Spielplätze auf Antrag der betroffenen Dienstabteilungen. 4. Jeder Veranstalterin bzw. jedem Veranstalter sind die Kos- ten der Wiederinstandsetzung der benutzten Areale zu über- binden. 5. Die betroffenen Zirkusunternehmen müssen ihr Bewilli- gungsgesuch und mögliche Spielorte und -zeiten bis zum 31. Juli für das folgende Jahr einreichen. Betreffend Spielort Schütze-Areal werden spätere Anmeldungen nach Möglichkeit in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. Für «Winter- zirkusse» müssen die Gesuche bis zum 30. November für das folgende Jahr eingereicht werden. Gesuche sind an die Stadt- polizei, Abteilung Bewilligungen, zu richten. 6. Bei der Koordination der Gastspiele von Zirkusunterneh- men sind die Strategie der Stadt Zürich zur Quartierverträglich- keit von Veranstaltungen, Genehmigung und Umsetzung ge- mäss Stadtratsbeschluss vom 11. Juli 2001 (StRB 1188/2001) sowie die Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem 1
Grund zu Festveranstaltungen und für die Bewilligung von Mu- sikdarbietungen auf privatem und öffentlichem Grund im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten (StRB Nr. 697/2000 mit seitheri- gen Änderungen) zu berücksichtigen. 7. Reichen die Plätze auf öffentlichem Grund (Ausnahmere- gelung Sechseläutenplatz) nicht zur Deckung der Nachfrage aus, so ist ein Rotationsverfahren unter Berücksichtigung aller Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu prüfen. 8. Die grundsätzliche Spieldauer für Zirkusse auf öffentlichem und privatem Grund beträgt 31 aufeinanderfolgende Spieltage. Die Belegungsdauer des Platzes wird um den Aufbau- und Ab- bautag sowie um die von der Gesetzgebung vorgesehenen spielfreien Tage verlängert. «Winterzirkusse» auf Plätzen, die der städtischen Verfügungs- gewalt grundsätzlich entzogen sind (z.B. Privatgrund oder ver- pachteter Fiskalgrund), dürfen ab Donnerstag der Woche 46 bis und mit erster Januarwoche, aber maximal für 42 Spieltage (inkl. Vor- und anderen Premièren) gastieren. Wird um eine Spieldauer von über 31 Tagen nachgesucht, ist vorgängig beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich eine baurechtliche Bewilligung einzuholen. II. Schaustellerunternehmen Bewilligungen für den Betrieb von Schaustellgeschäften können durch die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Bewilligungen, in der Regel erteilt werden: a) an Sechseläuten und am 1. Mai (höchstens 10 Spieltage zwischen Sechseläuten-Samstag und erstem Mai-Wochen- ende), wobei allfällige kalendarische Besonderheiten be- rücksichtigt werden sollen, b) Knabenschiessen, c) an den gemäss besonderen Richtlinien des Stadtrates be- willigten Festanlässen, d) der Sechseläutenplatz wird maximal 31 Spieltage für ein Riesenrad zur Verfügung gestellt. Liegen mehrere Bewer- bungen vergleichbarer Riesenrad-Geschäfte vor, ist die Zu- teilung in einem Turnus vorzunehmen. 2
III. Schlussbestimmungen 1. Der Stadtrat kann - wenn dies besondere Interessen der Öffentlichkeit gebieten - Ausnahmen vorsehen. 2. Die Richtlinien treten am 1. April 2005 in Kraft. 3. Folgende Stadtratsbeschlüsse werden auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Richtlinien aufgehoben: a) StRB Nr. 298 vom 30. Januar 1980 betreffend Koordination der Gastspiele von Zirkusunternehmen in der Stadt Zürich, b) StRB Nr. 3600 vom 4. Dezember 1981 1 mit Änderung vom 8. Juli 1992 2 (StRB Nr. 1990) betreffend Vorschriften über die Bewilligung von Wandergewerben, c) StRB Nr. 2244 vom 9. August 1982 betreffend Koordination der Gastspiele von Zirkusunternehmen in der Stadt Zürich. 1 AS 37, 429. 2 AS 41, 78. 3