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Taxitarif der Stadt Zürich

Präambel

Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Ver-

Art. 1 Allgemeines

Die Taxitarife verstehen sich als gesetzliche Maximalwerte in Schweizer Franken einschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind keine Preisempfehlungen.

Art. 2 Fahrpreis

Taxifahrende können folgende Taxen verrechnen:

  1. a. Maximale Grundtaxe pro Fahrt Fr. 8.00

  2. b. Maximale Fahrttaxe pro Kilometer Fr. 5.00

  3. c. Maximale Wartezeittaxe pro Minute Fr. 1.33

Der Fahrpreis gilt für bis zu vier Fahrgäste.

Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden. Sie ist so zu programmieren, dass sie den Fahrpreis korrekt berechnet.

Die Taxuhr ist auch bei Pauschalfahrten einzuschalten, damit der Fahrgast den vereinbarten Preis überprüfen kann.

Das Trinkgeld ist im Preis eingeschlossen.

Für unbesetzte Hin- und Rückfahrten dürfen keine Taxen erhoben werden.

Kann ein Fahrauftrag nicht sofort ausgeführt werden, besteht für die Taxifahrenden keine Wartepflicht.

Art. 3 Maximale Zuschläge

Taxifahrende können Zuschläge für folgende Dienstleistungen verrechnen:

  1. a. Transport von mehr als vier Personen mit Grossraum-Fahrzeug, pro Fahrt Fr. 8.00

  2. b. Warentransport bei erweiterter Ladefläche (heruntergeklappte Hintersitze) Fr. 10.00 Taxitarif der Stadt Zürich

  3. c. Zur Verfügung stellen von Kindersitzen, Babyschalen oder mehr als einer Kindersitzerhöhung auf Voranmeldung, pro Fahrt Fr. 30.00 Der Gebrauch einer einzelnen Kindersitzerhöhung ist kostenlos.

Diese Auflistung ist abschliessend. Weitere im Zusammenhang mit der Taxifahrt stehende Zuschläge sind nicht erlaubt.

Art. 4 Preisanschrift

Die Preisanschrift richtet sich grundsätzlich nach der eidgenössischen Preisbekanntgabeverordnung. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die gesetzlichen Maximaltarife anzuzeigen.

Seitlich am Fahrzeug sind die Grundtaxe, Fahrttaxe und Wartezeittaxe sowie die Zuschläge gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a. und b. von aussen gut sichtbar anzubringen. Die Schrifthöhe muss mindestens 10 Millimeter betragen. Ein Musterlayout kann beim Taxibüro der Stadtpolizei Zürich bezogen werden.

Innen am Fahrzeug sind für den Fahrgast gut sichtbar sämtliche geltenden Tarifelemente anzubringen.

Art. 5 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen haben die Bestrafung nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung, allenfalls auch die Ergreifung administrativer Massnahmen gemäss Taxiverordnung zur Folge.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Tarifordnung vom 5. Mai 2008 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Taxitarif wird auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.