Gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung
Rubrum
Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FE250086-A/UD_Ergänzung/da
Mitwirkend: Gerichtspräsident P. Frey sowie Gerichtsschreiberin D. Ammann
Ergänzungsurteil vom 12. März 2026 zum Urteil vom 21. Januar 2026
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
und
Gesuchsteller
betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung
Eingang: 3. September 2025
Gemeinsames Rechtsbegehren der Gesuchsteller (act. 1 S. 2): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 111 / 112 ZGB zu scheiden; 2. Die Nebenfolgen der Scheidung seien gerichtlich zu regeln, sofern keine Einigung erzielt werden kann; 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Modifiziertes gemeinsames Rechtsbegehren der Gesuchsteller (act. 20 und act. 21): Es sei die von den Parteien am tt. September 2004 geschlossene Ehe unter Genehmigung der Scheidungsvereinbarung vom 29./30. Oktober 2025, zu scheiden.
Modifiziertes gemeinsames Rechtsbegehren der Gesuchsteller (sinngemäss, act. 50 f.): Es sei die Ergänzung der Gesuchsteller zur Scheidungskonvention vom 29./30. Oktober 2025 bzw. zum Scheidungsurteil vom 21. Januar 2026 betreffend WEF-Vorbezug auf dem Miteigentumsanteil von B._____ am Grundstück Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, C._____ [Ortschaft], über CHF 28'495.05 vorzumerken und gerichtlich zu genehmigen.
Dispositiv
1.
Die nachfolgende Ergänzung der Gesuchsteller zur Scheidungskonvention vom 29./30. Oktober 2025 bzw. zum Scheidungsurteil vom 21. Januar 2026 betreffend WEF-Vorbezug auf dem Miteigentumsanteil von B._____ am Grundstück Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, C._____, über CHF 28'495.05 wird vorgemerkt und gerichtlich genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Den vorgenannte WEF-Vorbezug aus der vormaligen Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers, der Personalvorsorgestiftung der D._____ [Bank] bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Pensionskasse der E._____ [Bank], wird auf die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die Pensionskasse der F._____ [Bank], übertragen.
2.
Die Pensionskasse der E._____ [Bank] erklärt gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt G._____ schriftlich, mit der Löschung der Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf dem Miteigentumsanteil des Gesuchstellers einverstanden zu sein. Die Abgabe dieser Er- klärung ist mündlich gegenüber Gerichtspräsidenten Peter Frey, Bezirksgericht Affoltern, bereits erfolgt.
3.
Die Gesuchstellerin wird ihre Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse der F._____ [Bank], über die Übertragung des vorgenannten WEF-Vorbezuges vom Gesuchsteller auf die Gesuchstellerin und damit die Übertragung der Veräusserungsbeschränkung zugunsten der Pensionskasse der F._____ [Bank] informieren.
4.
Die Parteien ersuchen das Gericht, von der vorliegenden Ergänzung der Scheidungskonvention im Rahmen eines ergänzenden Urteils Vormerk zu nehmen und diese zu genehmigen."
2.
Im Rahmen der Ergänzung des Scheidungsurteils werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft – an das Grundbuchamt G._____ (zur Kenntnisnahme),
je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein.
4.
Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern a.A., eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Affoltern a.A., 12. März 2026
BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN
Die Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
P. Frey D. Ammann