Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr. EE250104-M/U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw A. Bühlmann

Verfügung vom 10. März 2026 (begründete Fassung)

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Gesuchstellerin

betreffend Eheschutz

Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss)

Es seien die gemäss Eheschutzentscheid festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge angemessen zu reduzieren.

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller hat am 27. November 2025 (Datum Poststempel: 4. Dezember 2025) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides vom 19. Mai 2025 eingereicht (act. 1). Kurz zusammengefasst beantragt er die Anpassung der mit erwähntem Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit der Begründung, dass ihm die Arbeitsstelle per Ende Januar 2026 gekündigt worden sei.

2.

Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 ZGB). Notwendig ist eine wesentliche Veränderung der Entscheidungsgrundlagen. Lehre und Rechtsprechung bejahen eine solche bei einer erheblichen und dauernden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massnahme (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, Art. 179 N 3).

Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Aufgrund unsicherer, bloss hypothetischer zukünftiger Sachumstände kann noch keine Abänderung verlangt werden (BGE 120 II 285, 292 E. 4a; BGer

3.

Mit anderen Worten: Eine Abänderung der Eheschutzentscheide auf Vorrat ist nicht vorgesehen. Bei geltend gemachter Arbeitslosigkeit werden a) in der Regel Arbeitslosentaggelder ausbezahlt und ist b) nicht klar, wie lange sich diese hinziehen wird. Der Unterhaltspflichtige hat insbesondere alles Erdenkliche vorzunehmen, um so schnell wie möglich eine Ersatzerwerbstätigkeit zu finden. Der Gesuchsteller setzt sich mit diesen Anforderungen vorliegend nicht auseinander, sondern reicht, notabene vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Dezember 2025, die Abänderungsklage ein, wobei er gleich vorschlägt, neu 40 % der vereinbarten Unterhaltsbeiträge weiter zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung der Verhältnisse im Sinne der obigen Voraussetzungen dauerhaft ist. Der im Recht liegenden Kündigung lässt sich im Übrigen entnehmen, dass der bisherige Arbeitgeber bereit gewesen wäre, den Gesuchsteller im auf 50 % reduzierten Pensum weiter zu beschäftigen und die Kündigung aus strukturellen Gründen erfolgte. Dass der Gesuchsteller nicht mehr vermittelbar oder aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass er innert angemessener Frist keine neue Arbeitsstelle finden wird, lässt sich hieraus nicht ableiten. Soweit der Gesuchsteller über die Arbeitslosigkeit hinaus weitere Gründe anführt, welche die Abänderung des Eheschutzentscheides notwendig machen würden, fehlt es auch diesen an der notwendigen Dauerhaftigkeit. So sind insbesondere reduzierte erste Auszahlungen der Arbeitslosenkasse aufgrund von Einstelltagen nicht von Dauer. Gleich verhält es sich mit finanziellen Einbussen aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

4.

Im summarischen Verfahren gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Letzteres ist vorliegend in Berücksichtigung der obigen Erwägungen der Fall. Auf das Abänderungsgesuch ist somit aufgrund offensichtlicher Unbegründet nicht einzutreten.

5.

Die Kosten sind angesichts der frühen Erledigung sowie des geringen Aufwandes auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, zumal der Gegenpartei keine Aufwände entstanden sind.

6.

Gegen diesen Entscheid ist angesichts des anzunehmenden Streitwerts über CHF 10'000.– (vorgeschlagene Reduktion der Unterhaltsbeiträge um 60 %) die Berufung möglich.

Dispositiv

1.

Auf das Abänderungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3.

Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Der Gesuchsgegnerin wird mangels erheblichen Aufwands keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Werden nur die Ziffern 2 bis 4 angefochten, so ist die Beschwerde innert 10 Tagen nach den obigen Modalitäten an die genannte Stelle zu erheben.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Bühlmann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 179 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 145 et Art. 315 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.