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Arbeitsrechtliche Forderung

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Arbeitsgericht

Geschäfts-Nr.: AG260001-G/U/Ch/pn

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden als Vorsitzende, Arbeitsrichter W. Biber und Arbeitsrichter R. Günter sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio

Beschluss vom 24. April 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ass. iur. X._____,

gegen

Beklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Rechtsbegehren und Anträge:

" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 47'400.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Februar 2026. 2. Es sei der Beklagte unter Androhung von Straffolgen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Zuwiderhandlung bis zum 31. Januar 2028, eventualiter für eine angemessene kürzere Dauer, zu verbieten, in irgendeiner Weise für die C._____ AG direkt oder indirekt tätig zu sein oder die Klägerin in irgendeiner anderen Weise zu konkurrenzieren, insbesondere auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit demjenigen der Klägerin in Wettbewerb steht oder in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Insbesondere sei es dem Beklagten zu verbieten: a) Verkauf, Handel sowie die Wartung/Reparatur von und mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen, Brandschutzprodukten, Überdruckanlagen, Gaswarnanlagen sowie Fenster-, Fassaden-, und Dachantriebsystemen zu betreiben; b) Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner sowie interne und temporäre Mitarbeitende der Klägerin direkt oder indirekt durch Dritte anzugehen oder abzuwerben. 3. Der Beklagte sei unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Zuwiderhandlung gerichtlich anzuhalten, jegliches Eigentum der Klägerin (bspw. Hardware, Software, Werkzeug, Dokumente und Daten) das sich noch in seinem Besitz befindet, der Klägerin unverzüglich zurückzugeben. Eventualiter sei der Beklagte gerichtlich aufzufordern, eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er kein Eigentum der Klägerin in seinem Besitz hat. 4. Die Anträge gemäss Ziff. 2 bis 3 seien gestützt auf Art. 261 ZPO als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

Erwägungen

1.

Ausgangslage und Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 23. März 2026 (act. 1), hierorts eingegangen am 24. März 2026, machte die Klägerin am hiesigen Arbeitsgericht eine arbeitsrechtliche Klage betreffend Forderung aus Konkurrenzverbot sowie vorsorgliche Massnahmen anhängig und reichte Beilagen ein (act. 2 und act. 3/2–16).

2.

Sachverhalt und Streitgegenstand

2.1

Die Klägerin führt aus, sie sei in der ganzen Schweiz tätig und ein hochspezialisiertes Unternehmen im Gebiet des … . Der Beklagte sei ab 1. August 2011 als Service- und Montagetechniker für den Bereich Rauchabzug und natürliche Lüftungssysteme bei der Klägerin angestellt gewesen, wobei die Parteien in seinem Arbeitsvertrag vom 26. April 2011 ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten (act.1 Rz. 3).

2.2

Die Klägerin wirft dem Beklagten zusammengefasst vor, dass dieser gegen besagtes Konkurrenzverbot verstossen habe und verlangt die vereinbarte Konventionalstrafe sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Realerfüllung des Konkurrenzverbots und die Rückgabe von sich im Besitz des Beklagten befindlichem Eigentum der Klägerin, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beklagten (vgl. act. 1 Rz. 6 ff.).

3.

Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen

3.1

Rechtliches und Parteistandpunkt

3.1.1

Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Obwohl die (nicht abschliessende) Aufzählung in Art. 59 Abs. 2 ZPO die Klagebewilligung nicht ausdrücklich als Prozessvoraussetzung aufführt, anerkennen Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung dann als Prozessvoraussetzung, wenn die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gesetzlich zwingend vor- geschrieben ist (vgl. dazu u.a. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 und 146 III 185 E. 4.4.2; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 59 N 57).

3.1.2

Vorliegender Klage liegt keine Klagebewilligung bei. Vielmehr erklärt die Klägerin in ihrer Eingabe selber, kein Schlichtungsverfahren durchlaufen zu haben. Dies begründet sie damit, dass das Schlichtungsverfahren bei summarischen Verfahren gemäss Art. 198 lit. a ZPO, namentlich bei vorsorglichen Massnahmen, entfalle. Unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021, E. 3.1, führt sie sinngemäss weiter aus, dass das Schlichtungsverfahren auch hinsichtlich der Hauptklage entfalle, würden gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen beantragt. Im Übrigen sei das hiesige Arbeitsgericht als das mit der Hauptsache befasste Gericht auch für die Anordnung der vorsorglichen Massnahme zuständig (vgl. act. 1 Rz. 2).

3.1.3

Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Klage mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu kombinieren (BGer 5A_1006/2020 vom 26. März 2021, E. 3.2.4). Vorsorgliche Massnahmen können im Übrigen aber auch bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache beantragt werden (vgl. Art. 263 ZPO, HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 261 N 1). Dadurch soll dem Bedürfnis nach raschem Rechtsschutz Rechnung getragen werden, brauchen die Erarbeitung der Klageschrift und das Schlichtungsverfahren oft mehr Zeit, als es die Dringlichkeit des Rechtsbegehrens zulässt (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 263 N 1). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig entweder das Gericht, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder das Gericht, wo die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO).

3.1.4

Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO), wobei das Gesetz einige Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium kennt (vgl. Art. 198 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Liste der Ausnahmen gemäss Art. 198 ZPO abschliessend (BGer 4A_176/2019, Urteil vom 2. September 2019, E. 4.3). So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. a ZPO – und wie von der Klägerin richtig ausgeführt – im Summarverfahren, welches für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 248 lit. d ZPO). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Summarverfahren der Akzent auf besonderer Beschleunigung liegt und die Durchführung einer vorgängigen Schlichtung eine unnötige Verzögerung verursachen würde (BK ZPO-PETER, Art. 198 N 4; BSK ZPO-INFANGER, Art. 198 N 14). Keine Ausnahme besteht hingegen – mit Ausnahme von Art. 198 lit. h ZPO – in Bezug auf die Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO. Diese Ausnahme gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet worden sind und das Gericht in der Folge Frist zur Einreichung der Klage angesetzt hat (Art. 198 lit. h i.V.m. Art. 263 ZPO).

3.1.5

Es gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden Anspruch gesondert zu prüfen sind (vgl. DIKE Kommentar-EGLI/MROSE, Art. 198 N 17k; HO- NEGGER, a.a.O., Art. 198 N 5b). Da die Klägerin vorliegend gleichzeitig mehrere Ansprüche geltend macht, findet die Bestimmung zur objektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO Anwendung. Die Prozessvoraussetzungen – und damit auch das Erfordernis einer (gültigen) Klagebewilligung – sind deshalb für jeden Anspruch einzeln zu prüfen (BSK ZPO-GROZ, Art. 90 N 13).

3.2

Würdigung

3.2.1

Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage betrifft eine arbeitsrechtliche Forderung, die aufgrund ihres Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist insoweit zwingend (Art. 197 ZPO). Demgegenüber entfällt – wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt – das Schlichtungsobligatorium hinsichtlich der in den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage geltend gemachten vorsorglichen Massnahmen.

3.2.2

Sodann macht die Klägerin geltend, dass das Schlichtungsverfahren aufgrund der Ausnahme in Art. 198 lit. a ZPO auch in Bezug auf den im Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch betreffend die Konventionalstrafe entfiele. Dieser Auffassung ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu folgen.

3.2.2.1

Zunächst würde die von der Klägerin vertretene Auffassung dazu führen, dass das Schlichtungsobligatorium durch die Kombination eines Hauptsachebe- gehrens mit einem Massnahmebegehren systematisch umgangen werden könnte. Eine Partei wäre demnach in der Lage, sich dem gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahren ohne Weiteres zu entziehen, indem sie ihre Forderungsklage mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verbindet. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der das Schlichtungsobligatorium klar als die Regel vorsah und nur wenige Ausnahmen anerkannte (vgl. Marginalien zu Art. 197 f.). Die Auffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, eine zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme zu schaffen. Eine solche würde die gesetzliche Systematik unterlaufen, wonach sich die Frage des Schlichtungserfordernisses nach der Natur des jeweiligen zu beurteilenden Anspruchs richtet und nicht von der Kombination mehrerer Ansprüche abhängig ist. Dass ein einzelner geltend gemachter Anspruch im Summarverfahren beurteilt wird, vermag nicht zu bewirken, dass gleichzeitig erhobene und im ordentlichen Verfahren zu beurteilende Ansprüche gestützt auf diese Rechtsgrundlage ebenfalls von der Schlichtungspflicht befreit werden.

3.2.2.2

Dem Bedürfnis nach raschem Rechtsschutz wird sodann durch die gesetzliche Regelung von Art. 263 ZPO Rechnung getragen. So können vorsorgliche Massnahmen unabhängig von der Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt werden. Für solche Verfahren gelangt das Summarverfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 198 lit. a ZPO entfällt. Diese gesetzliche Konzeption trägt dem Umstand Rechnung, dass in dringlichen Fällen ein rascher Rechtsschutz erforderlich ist, ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsste. Sie beschränkt sich jedoch auf das Massnahmeverfahren. Demgegenüber bleibt in Bezug auf ein im ordentlichen Verfahren zu beurteilendes Rechtsbegehren das Schlichtungserfordernis bestehen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und würde die im Gesetz vorgesehene Differenzierung obsolet machen, indem sie die Befreiung vom Schlichtungsverfahren im Massnahmeverfahren in unzulässiger Weise auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche ausdehnt.

3.2.2.3

Schliesslich vermag die Klägerin auch aus dem von ihr angeführten Entscheid des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So führte das Bundesgericht darin zusammengefasst lediglich aus, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gleichzeitig mit einer Klage eingereicht werden könne (E. 3.2.4), und dass in besagtem Verfahren ein konkludenter Verzicht zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung angenommen werden könne (E. 3.3). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur unter den Voraussetzungen von Art. 199 ZPO möglich, welche vorliegend nicht gegeben sind. Eine generelle Befreiung vom Schlichtungsobligatorium für einen im ordentlichen Verfahren zu beurteilenden Anspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

3.2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die Ausnahmebestimmung von Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungserfordernis hinsichtlich des in Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Anspruchs nicht entfallen zu lassen vermag.

3.2.4

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme vom Schlichtungsobligatorium gemäss Art. 198 lit. h ZPO vorliegend ebenfalls nicht einschlägig ist. So würde deren Anwendung voraussetzen, dass vorsorgliche Massnahmen bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache beantragt und angeordnet worden sind und das Gericht in der Folge Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache angesetzt hat (Art. 263 ZPO). Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. Die Klägerin hat ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit ihrer Klage eingereicht, ohne dass vorgängig ein selbständiges Massnahmeverfahren angestrebt oder durchgeführt worden wäre. Bereits aus diesem Grund fällt eine Anwendung von Art. 198 lit. h ZPO ausser Betracht und die Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen erübrigt sich.

3.2.5

Schliesslich erweist sich die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts zur Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben. Zwar ist gemäss Art. 13 ZPO grundsätzlich entweder das für die Hauptsache zuständige Gericht oder das Vollstreckungsgericht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen berufen, wobei eine entsprechende örtliche Zuständigkeit auch bereits vor Einleitung des Hauptverfahrens besteht. Vorliegend fehlt es jedoch in Bezug auf den im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Anspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 – wie dargelegt – an einer gültigen Klagebewilligung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit verbleiben von den klägerischen Rechtsbegehren lediglich die Massnahmebegehren, für deren (selbständige) Beurteilung jedoch nicht das Arbeitsgericht, sondern das Einzelgericht zuständig ist (§ 24 lit. c GOG ZH). Unter diesen Umständen fällt eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausser Betracht. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen wären vielmehr selbständig im Summarverfahren beim zuständigen Einzelgericht geltend zu machen.

3.3

Mangels Klagebewilligung ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage nicht einzutreten. Für die Anordnung der in den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage beantragten vorsorglichen Massnahmen ist das Arbeitsgericht im Übrigen nicht zuständig.

4.

Überweisung

Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitet das unzuständige Gericht irrtümlich bei ihm eingereichte Eingaben von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiter. Vorliegend hat die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, das angerufene Arbeitsgericht sei zur Beurteilung sämtlicher anhängig gemachter Rechtsbegehren zuständig und ihre Eingabe entsprechend begründet. Damit bringt sie klar zum Ausdruck, dass sie an der Zuständigkeit dieses Gerichts festhält. Unter diesen Umständen kann nicht von einer irrtümlichen Einreichung im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO gesprochen werden. Eine Weiterleitung an das allenfalls zuständige Gericht fällt daher ausser Betracht.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Die Gebühren im Zivilprozess bemessen sich am Streitwert, wobei dieser durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (§ 4 Abs. 1 GebV OG und Art. 91 Abs. 1 ZPO).

5.1.1

Die Klägerin verlangt CHF 47'400.– nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2026. Zudem ersucht sie um Erlass eines Verbots gegenüber dem Beklagten in Bezug auf konkurrenzierende Tätigkeiten sowie darum, den Beklagten zur Herausgabe des sich in seinem Besitz befindlichen Eigentums der Klägerin zu verpflichten, jeweils unter Androhung von Straffolgen und einer Ordnungsbusse. Zum Streitwert dieser weiteren Rechtsbegehren äussert sich die Klägerin in ihrer Klage nicht aus- drücklich. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 führt die Klägerin allerdings aus, aufgrund der konkurrenzierenden Tätigkeit drohe ihr ein unverhältnismässig grosser Schaden. Sie generiere einen Umsatz im siebenstelligen Bereich, sodass der daraus entstehende Schaden deutlich über die Konventionalstrafe hinausgehe (act. 1 Rz. 20). Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 3 erwähnt die Klägerin ein Prüfgerät und allfällige betriebsspezifische Softwareprogramme (act. 1 Rz. 21).

5.1.2

Bei Rechtsbegehren, die auf eine bestimmte Geldsumme lauten, entspricht der Streitwert dem im Rechtsbegehren genannten Betrag. Lautet das Rechtsbegehren demgegenüber nicht auf eine bestimmte Geldsumme, ist dieser anhand des objektiven ökonomischen Werts zu bemessen; bei Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bemisst sich der Streitwert an demjenigen der Hauptsache unter Berücksichtigung von deren zeitlich beschränkter Wirkung (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 91 N 8, 18 und 20). Der Streitwert bei Unterlassungsklagen

bemisst sich am Wert der geforderten Unterlassung, welcher regelmässig dem daraus resultierenden Vorteil des Klägers entspricht (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 91 N 14). Bei Tätigkeitsverboten sind die berufliche Zukunft und die künftige Verdienstmöglichkeit bzw. -einbussen des Arbeitnehmers sowie das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Zürcher Handelsgerichts HE210133 vom 24. November 2021, E. 2.3). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens zählen nicht zum Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

5.2

Der Streitwert hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 beträgt CHF 47'400.–. Für das Rechtsbegehren Ziff. 2 erscheint es – ausgehend vom wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung des Konkurrenzverbots und unter Berücksichtigung der lediglich vorläufigen Wirkung vorsorglicher Massnahmen – als sachgerecht, den Streitwert ermessensweise auf rund die Hälfte der geltend gemachten Konventionalstrafe festzusetzen, mithin auf ca. CHF 24'000.–. Zusammen mit dem Rechtsbegehrens Ziff. 3 ist von einem CHF 72’000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Damit resultiert eine Entscheidgebühr von CHF 4’000.– (§§ 2, 4 und 10 GebV OG).

5.3

Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Gerichtskosten deshalb ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Da dem Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten.

6.

Rechtsmittel

Es handelt sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Angesichts des CHF 10'000.– übersteigenden Streitwerts kann gegen den vorliegenden Entscheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4’000.–.

3.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilungen an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/2–16, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur die Kostenregelung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021

Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Meilen, 24. April 2026

BEZIRKSGERICHT MEILEN

Arbeitsgericht

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Chicherio

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 13, Art. 59, Art. 60, Art. 90, Art. 91, Art. 106, Art. 110, Art. 143, Art. 197, Art. 198, Art. 199, Art. 248, Art. 261, Art. 263 et Art. 308 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 292 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 juin 2026.