Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Forderung

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung

Geschäfts-Nr. CG230040-L/U

Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin und Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud sowie Gerichtsschreiberin MLaw Suter

Urteil vom 2. Oktober 2025

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Holding AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Forderung

Ursprüngliches Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 i.V.m. act. 4 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 533'040.00 brutto (für netto, d.h. abzgl. Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern), zzgl. Zins von 5% seit 13. Januar 2021 zu bezahlen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Anlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 42 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 231'836.75 zzgl. Zins von 5% seit 13. Januar 2021 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 28 S. 2; act. 50 S. 2)

" 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 4 und 5 vom 23. August 2021 (act. 5/5) und der schriftlichen Klagebegründung vom 25. November 2021 (act. 4, vgl. auch act. 5/2 S. 2 f.) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den obenerwähnten Rechtsbegehren zunächst beim Arbeitsgericht Zürich fristgerecht ein (Poststempel: 25. November 2021; act. 5/2 S. 2). Nachdem das Arbeitsgericht das Verfahren auf Antrag der Beklagten zunächst auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt hatte, trat es mit Beschluss vom 18. Mai 2022 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 5/2; Geschäfts-Nr. AN210053-L). Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhob die Klägerin Berufung (act. 5/3). Das Obergericht des Kantons Zürich stützte mit Urteil vom 9. Mai 2023 den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 5/4; Geschäfts- Nr. LA220017-O). Das Urteil des Obergerichts blieb unangefochten.

2.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 1; Poststempel vom selben Tag) reichte die Klägerin ihre im Verfahren Geschäfts-Nr. AN210053-L anhängig gemachte Klage gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO samt diversen Unterlagen am hiesigen Gericht ein (act. 4 und act. 5/2-6). Eingereicht wurde eine – vom Obergericht als mit dem Original übereinstimmend beglaubigte – "Kopie der (original) Klageschrift" (vgl. act. 3 und act. 4 S. 1). Anschliessend wurden die Verfahrensakten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Geschäfts-Nr. AN210053-L sowie des obergerichtlichen Verfahrens Geschäfts-Nr. LA220017-O beigezogen.

3.

Nachdem die Klägerin den Prozesskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 10 und 12), wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 13). Daraufhin stellte die Beklagte mit Eingabe vom 11. September 2023 einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung und um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort (act. 15), womit sich die Klägerin mit Eingabe vom 19. September 2023 einverstanden erklärte (act. 18). In der Folge setzte das Gericht der Klägerin mit Verfügung vom 20. September 2023 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit zu leisten, welche fristgerecht geleistet wurde (act. 19 und 21). Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurde der Beklagten eine verkürzte (Rest-)Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 22). Nach zweifach erstreckter Frist erfolgte am 21. November 2023 die Klageantwort samt Beilagen (act. 28 und 29/1-6). Mit Vorladung vom 18. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den 14. März 2024 vorgeladen (act. 30). Anlässlich der am 14. März 2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. S. 10 f.).

4.

Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 51). Innert zweimal erstreckter Frist erstattete die Klägerin am 11. Juni 2024 die Replik (act. 42 und 43/24-25). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 44), die innert zweimal erstreckter Frist am 18. September 2024 erstattet wurde (act. 50 und 51). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 25. September 2024 zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (vorbehältlich Beweisverfahren) verzichten (act. 52). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, vorbehältlich eines allfälligen Beweisverfahrens (act. 54). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 verzichtete auch die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und erstattete eine Dupliknovenstellungnahme (act. 55). Diese wurde der Beklagten am 14. Oktober 2024 zugestellt (act. 56). Auf eine Stellungnahme dazu verzichtete die Beklagte stillschweigend. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Formelles

1.

Klageeinleitung nach Art. 63 ZPO

1.1

Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn auf diese Eingabe mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde, diese dann aber innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einzureichen; die von ihm ursprünglich angerufene, unzuständige Behörde hat ihm zu diesem Zweck auf sein Verlangen hin die mit ihrem Eingangsstempel versehene Originaleingabe zurückzusenden (BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487, bestätigt in BGE 145 III 428 E. 3.2 ff. S. 430 ff.).

Die Monatsfrist, in der die Klage nach Art. 63 Abs. 1 ZPO beim zuständigen Gericht neu einzureichen ist, beginnt bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen und nicht erst mit dessen Rechtskraft (BGE 138 III 610 E. 2.7).

Ob die Voraussetzungen nach Art. 63 ZPO erfüllt sind, ist von Amtes wegen – im Sinne von Prozessvoraussetzungen – zu prüfen. So ist insbesondere auch die Mo- natsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO als prozessuale Verwirkungsfrist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler BSK ZPO-INFANGER, Art. 63 N 15). Allerdings sind die Parteien mitwirkungspflichtig (BGE 139 III 278 E. 4.3).

1.2

Vorliegend wurde die Berufung der Beklagten gegen den Nichteintretensentscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2023 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin gemäss Eingangsstempel auf dem von der Klägerin eingereichten Exemplar am 17. Mai 2023 zugestellt (act. 5/4). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 1) reichte die Klägerin eine Fotokopie der Klage mit einer Bestätigung des Obergerichts des Kantons Zürich, dass diese das Original in allen Teilen richtig wiedergebe, ein (act. 4). Die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO sind somit erfüllt.

2.

Unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO/Streitwert

2.1

Bei der mit Eingabe vom 15. Juni 2023 eingereichten Klage handelte es sich um eine (ursprünglich) unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO, wobei die Klägerin einen Mindestwert in der Höhe von CHF 533'040.– als vorläufigen Streitwert angab (den Rückkaufswert abzüglich Sozialversicherungsbeiräge und Steuern). Sie begründete ihre unbezifferte Forderungsklage damit, dass der Preis objektiv bestimmbar sei und auf der 409A-Bewertung der Beklagten beruhe, wobei sie mangels Dokumentation durch die Beklagte nicht wisse, welche 409A-Bewertung ihre Aktien im massgeblichen Zeitpunkt gehabt hätten (act. 4 Rz. 42 und Rz. 50 f.). Die Beklagte reichte im Rahmen der Klageantwort zwei Auszüge von Bewertungsberichten zu Handen der US-Steuerbehörden ein (act. 29/4-5). Gestützt darauf bezifferte die Klägerin ihre Forderung anlässlich der Erstattung der Replik vom 11. Juni 2024 definitiv und gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO fristgerecht auf CHF 231'836.75 (netto, mit der Begründung, dass keine öffentlich-rechtliche Abgabepflicht bestehe; act. 42 Rz. 10 ff.).

2.2

Der bezifferte Streitwert liegt unter dem von der Klägerin ursprünglich angegebenen Mindeststreitwert. Die Folgen einer Unterschreitung des Mindestwerts, sind direkt weder im Gesetz geregelt, noch hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – explizit zu dieser Frage geäussert (auch nicht in den von den Parteien diskutierten Entscheiden BGE 148 III 322 und BGer 4A_502/2019). Der ursprünglich angegebene Mindestwert stellt einen nur "vorläufigen Streitwert" dar (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Bezifferung stellt dementsprechend keine Klageänderung dar, weil das Rechtsbegehren damit erstmals beziffert wird. Das gilt nach überwiegender Lehre auch dann, wenn der angegebene Mindestbetrag sich nach Bezifferung höher herausstellt als der definitive Streitwert. Auch in dieser Konstellation liegt keine Klageänderung resp. ein im Umfange des Unterschreitens des Mindestwerts erfolgter Klagerückzug vor (BSK ZPO-DORSCHNER/BELL, Art. 85 N 1; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 85 N 4; OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, Art. 85 N 9; ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 227 N 9; wohl auch ZK ZPO-BOPP, Art. 85 N 17 und KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 85 N 8; a.A. BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss., Zürich 2013, Rz. 396, Rz. 466 [und dort auch Fn. 813] sowie Rz. 528).

2.3

Erst mit der rechtzeitig erfolgten Bezifferung ihres Rechtsbegehrens durch die Klägerin in der Replik wird der Streitwert der vorliegenden Klage erstmals und verbindlich auf CHF 231'836.75 fixiert. Diese Bezifferung unterhalb des angegeben Mindestwerts stellt keine Klageänderung, konkret keinen teilweisen Klagerückzug, dar.

2.4

Weil der Streitwert somit erst in der Replik fixiert wurde, kann auch die Präzisierung der in der Klagebegründung eingeklagten Brutto-Forderung in eine gemäss Replik eingeklagte Netto-Forderung nicht als Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO verstanden werden. Überdies betrifft diese Präzisierung einen akzessorischen, untergeordneten Nebenpunkt (Abgabepflicht) der Klageforderung, der das eigentliche Streitprogramm nicht verändert (vgl. dazu BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 22 m.H.).

III. Sachverhaltsübersicht, Streitgegenstand

1.

Parteien und ihre Stellung

Vorliegend stehen sich als Parteien die Klägerin als vormalige "Global Head of … Development and Sourcing" (Arbeitnehmerin) der B._____ AG mit Sitz in Zürich

(Arbeitgeberin) und die Beklagte B._____ Holding AG mit Sitz in Zürich als deren Muttergesellschaft gegenüber.

2.

Ausgangslage: Unbestrittener Sachverhalt und Streitpunkte

2.1

Die Klägerin war seit 15. Mai 2019 bei der B._____ AG als "Global Head of … Development and Sourcing" angestellt, wobei die B._____ AG das Arbeitsverhältnis per 30. November 2020 kündigte. Im Arbeitsvertrag wurde unter anderem die Teilnahme der Klägerin an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vereinbart, dem sogenannten "Long Term lncentive Program" (act. 9/5/1 S. 6 bzw. 9/25/1a [deutsche Übersetzung] S. 6), welches dem "Long Term lncentive Plan 2018" der Beklagten vom 23. Juli 2018 (act. 9/5/2 bzw. 9/25/2a [deutsche Übersetzung]), nachfolgend LTIP, als separates Regelwerk unterlag.

2.2

Es steht fest, dass im Rahmen dieses Mitarbeiterbeteiligungsprogramms am 21. Februar 2020 zwischen der Klägerin und der Beklagten ein "Option Agreement" (act. 9/5/3) zustande kam, woraufhin die Beklagte der Klägerin 60 Optionen zuteilte. Diese 60 Optionen übte die Klägerin mit "Exercise Note" vom 9. Dezember 2020 (act. 9/5/4) aus. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagten ein Rückkaufsrecht gemäss der nachfolgenden Ziff. 9.1.2 LTIP zustand, welches sie am 12. Januar 2021 ausübte, und sich der Rückkaufswert entsprechend nach dem sogenannten "Formelwert" bestimmt:

"9.1.2 Shares The Company [...] shall, however, have the right [...], to purchase any Shares acquired under the LTIP 2018 [...] at the lesser of the [Formula Value at the time of exercise of the Option and the Formula Value at the time of exercise of such purchause option] by the Company."

"9.1.2 Aktien Das Unternehmen [...] hat jedoch das Recht [...], im Rahmen des LTIP 2018 erworbene Aktien [...], zum niederigeren Wert von [Formelwert zum Zeitpunkt der Ausübung der Option und Formelwert zum Zeitpunkt der Ausübung einer solchen Kaufoption] durch das Unternehmen zu erwerben."

Der Formelwert wird gemäss der in der entsprechenden Definition im LTIP aufgeführten Formel bestimmt, welche auf Ertrags- und Nettoinventarwert basiert (vgl.

act. 9/5/2 S. 3: "[(2x capitalized earnings value) + net asset value] / 3 [...]" sowie act. 9/25/2a [deutsche Übersetzung] S. 3: "[(2x Ertragswert) + Nettoinventarwert] / 3 [...]). Zum relevanten Zeitpunkt entsprach der Formelwert entsprechend dieser Formel CHF 1'106.– je Option. Bei sogenannten "US-Teilnehmern" bestimmt sich der Formelwert allerdings anhand der 409A-Bewertung des Unternehmens gemäss den US-Steuergesetzen (vgl. act. 9/5/2 S. 3: "For US Participants, it shall mean the Valuation Price" sowie act. 9/25/2a [deutsche Übersetzung] S. 3: "Für US-Teilnehmer ist dies der Bewertungskurs".). Der Formelwert für US-Teilnehmer, d.h. der Bewertungspreis, betrug zum relevanten Zeitpunkt CHF 9'125.– je Option.

Als "US-Teilnehmer" gemäss LTIP gilt, wer die folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt, wobei nachfolgend Teilnehmer, die nicht als US-Teilnehmer gelten, als "übrige Teilnehmer" bezeichnet werden:

"US Participants shall mean the Participants (i) who are or have been employed by or seconded to B._____ Inc. during the vesting period of the Options and/or (ii) who are subject to US income taxes due to their US citizenship.

"US-Teilnehmer Teilnehmer, (i) die während der Sperrfrist der Optionen bei B._____ Inc. beschäftigt sind oder waren und/oder (ii) die aufgrund ihrer US-Staatsbürgerschat der US-Einkommenssteuer unterliegen."

2.3

Es steht weiter fest, dass zur Bestimmung des geschuldeten Rückkaufswerts der Beklagten der noch ausstehende Ausübungspreis der Optionen in Abzug zu bringen ist. Gemäss LTIP beträgt dieser für übrige Teilnehmer CHF 10.– je Option. Bei US-Teilnehmern hingegen ist – wie beim Formelwert – der Bewertungspreis entsprechend der 409A-Bewertung des Unternehmens zum relevanten Zeitpunkt massgebend (vgl. act. 9/5/2 Ziff. 5.2 S. 6: "The Exercise Price [...] shall be set at CHF 10.00. For US Participants, the Exercise Price shall be set at the Valuation Price applicable at the Granting Date" sowie act. 9/25/2a [deutsche Übersetzung] Ziff. 5.2 S. 6: "Der Ausübungspreis der Optionen [...] wird auf CHF 10.00 festgelegt. Für US-Teilnehmer wird der Ausübungspreis anhand des am Zuteilungstag geltenden Bewertungspreises festgelegt"). Der Ausübungspreis für US-Teilnehmer betrug zum relevanten Zeitpunkt CHF 4'557.– je Option. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Bestimmung des geschuldeten Rückkaufspreises entweder beide Werte, d.h. Ausübungspreis und Formelwert, für übrige Teilnehmer, oder beide Werte für US-Teilnehmer anzuwenden sind.

2.4

Unumstritten ist, dass die Beklagte der Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter unter dem Titel der Optionsrückzahlung CHF 42'243.25 überwiesen hat. Dies entspricht, unter Anwendung der Werte für übrige Teilnehmer, dem Rückkaufswert in Höhe von CHF 66'363.60 (60 Optionen à CHF 1'106.–), nach Abzug des Ausübungspreises in der Höhe von CHF 600.– (60 Optionen à CHF 10.–) sowie abzüglich Quellensteuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von CHF 23'520.35.

3.

Streitpunkte

3.1

Der wesentliche Streitpunkt betrifft vorliegend die Frage, ob für die Bestimmung des Rückkaufswertes auf die Werte für "US-Teilnehmer" (so die Klägerin) oder auf jene für übrige Teilnehmer (so die Beklagte) abzustellen ist. Es ist zudem strittig, ob der geschuldete Rückkaufswert einer steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht unterliegt und ob die Beklagte der Kägerin somit lediglich den Rückkaufswert nach den vorgenommenen Abzügen schuldet (so die Beklagte), oder ob die Klägerin Anspruch hat auf Auszahlung der Gesamtsumme, d.h. ohne öffentlich-rechtliche Abzüge (so die Klägerin).

3.2

Uneinig sind sich die Parteien sodann betreffend die Frage, ob die Klägerin infolge der Ausübung ihres Optionsrechtes 60 Aktien (so die Klägerin), oder lediglich 60 Optionen erworben hat (so die Beklagte). Zudem ist strittig, ob es sich beim Option Agreement um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelte (so die Klägerin), oder ob die Beklagte die Ausgabe der Optionen im eigenen Ermessen vornahm und die Klägerin somit verpflichtet war, die einschlägigen Regeln in diesem Zusammenhang zu akzeptieren (so die Beklagte). Keine der Parteien macht allerdings geltend, dass diese Differenzierungen relevant seien für die Bestimmung des Rückkaufspreises oder die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf die Gesamtsumme ("Bruttobetrag") oder lediglich den Betrag nach allfälligen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Abzügen ("Nettobetrag") hat, womit diese Fragen nachfolgend unbeantwortet bleiben können.

IV. Beurteilung der Forderungsklage

1.

Parteistandpunkte

1.1

Die Klägerin stellt sich zusammengefasst im Rahmen ihrer Klage vom 25. November 2023 (act. 4), der Replik vom 11. Juni 2024 (act. 42) sowie der Stellungnahme zur Duplik vom 7. Oktober 2024 (act. 55) auf den Standpunkt, dass für die Berechnung des Rückkaufswertes auf die Werte für US-Teilnehmer abzustellen sei. Aufgrund des Wortlauts des LTIP betreffend die Definition der US-Teilnehmer sei einzig im Sinne einer generell-abstrakten Frage relevant, ob jemand Steuersubjekt von US-Einkommenssteuern sei. Aufgrund ihrer (unbestrittenen) US-Staatsbürgerschaft erfülle die Klägerin dies zweifellos, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Entsprechend seien die Werte für US-Teilnehmer anzuwenden, womit der Rückkaufspreis abzüglich des Ausübungspreises CHF 274'080.– betrage, wobei ihr die Beklagte abzüglich des bereits überwiesenen Teilbetrags noch CHF 231'836.75 schulde. Dieser Betrag unterliege – aufgrund der obergerichtlich bestätigten sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts infolge Nichtvorliegens eines Arbeitsverhältnisses (vgl. act. 5/4) – keiner öffentlich-rechtlichen Abgabepflicht, weswegen ihr der gesamte Betrag auszuzahlen sei (insb. act. 4 Rz. 27-29; act. 42 Rz. 8-14, 33-35 und 75-87; act. 55 S. 2).

Die Klägerin stützt ihre Behauptung, US-Teilnehmer zu sein, auf eingereichte Publikationen der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, nachfolgend IRS) (act. 9/5/14-15). Dabei weist sie auf Passagen der Publikationen hin, aus welchen ausdrücklich hervorgeht, dass weltweite Einkünfte von US- Staatsbürgern der US-Einkommenssteuer unterliegen würden, unabhängig vom Wohnort. Die Klägerin fügt an, dass ihr der IRS mutmasslich aus Überlastungsgründen noch keinen definitiven Steuerbescheid vorgelegt habe, wobei irrelevant sei, ob, wann und in welcher Höhe der IRS tatsächlich Steuern veranlagen würde. Die Klägerin beantragt ein gerichtliches Gutachten zur Feststellung, ob sie als US- Staatsangehörige Steuersubjekt von US-Einkommenssteuern sei, sollte das Gericht den Beweis für noch nicht erbracht halten (insb. act. 4 Rz. 29; act. 42 Rz. 33- 35; act. 55 S. 2 f.).

1.2

Die Beklagte stellt sich in ihrer Klageantwort vom 21. November 2023 (act. 28) sowie ihrer Duplik vom 18. September 2024 (act. 50) auf den Standpunkt, dass für die Bestimmung des Rückkaufswertes nicht auf die Werte für US-Teilnehmer, sondern auf jene für übrige Teilnehmer abzustellen sei. Der Rückkaufswert betrage somit CHF 66'363.60 (60 Optionen à CHF 1'106.–), wobei abzüglich des Ausübungspreises in der Höhe von CHF 600.– (60 Optionen à CHF 10.–) der Klägerin nur CHF 65'763.60 geschuldet sei. Die Beklagte habe ihre Schuld somit bereits getilgt, da der überwiesene Betrag in Höhe von CHF 42'243.25 dem Nettobetrag nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entspreche (act. 28 Rz. 21-27, 40-44; act. 50 .

Die Klägerin habe den Nachweis, als US-Teilnehmer im Sinne des LTIP zu gelten, nicht erbracht. Zudem erfülle sie die Voraussetzungen dafür ohnehin nicht. Die von der Klägerin eingereichten Belege würden lediglich eine allgemeine Regel wiedergeben und hielten fest, was im Sinne eines Grundsatzes gelte. Es sei weder erkennbar noch sei dargetan oder substantiiert worden, inwiefern dieser allgemeine Grundsatz auf die Klägerin zutreffe (act. 28 Rz. 81 f; act. 50 Rz. 12-15).

Sodann sei der Klägerin von Anfang an bekannt gewesen, dass die Beklagte ihr Optionen zu einem Ausübungspreis von CHF 10.– pro Option (und somit laut der Beklagten "Schweizer Optionen") zugeteilt habe. Spätestens als der Klägerin der Depotauszug der Credit Suisse (act. 9/5/20) vorgelegen habe, hätte sie vorbringen und nachweisen müssen, dass sie sich als US-Teilnehmer sehe und auf anderen Berechnungswerten beharre (act. 28 Rz. 26 f., 70; act. 50 Rz. 11).

Die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts habe keinen Einfluss auf die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungen und Steuern. Der Rückkaufspreis stelle aus steuer- und sozialersicherungsrechtlicher Sicht Einkommen dar, von dessen Betrag die Beklagte bei Auszahlung ordnungsgemäss Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Abzug gebracht habe. Die Auszahlung eines Nettobetrages ohne solche Abzüge sei weder zulässig noch geboten (act. 50 Rz. 27-34).

1.3

Auf die einzelnen Parteivorbringen ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – nachfolgend einzugehen.

2.

Zur Definition "US-Teilnehmer" gemäss LTIP

2.1

Vorbemerkungen/Streitpunkte

2.1.1

Beim LTIP handelt es sich um von der Beklagten einseitig – für den künftigen Abschluss (einer Vielzahl) von Verträgen – vorformulierte Vertragsklauseln, welche als grundsätzlich nicht verhandelbare Grundlage des Vertragsabschlusses mit ihren Mitarbeitenden dienen. Der LTIP qualifiziert sich damit als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (siehe dazu KRAMER/PROBST/PERRIG, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., Bern 2023, N 75; siehe auch BGE 148 III 57 E. 2), was von keiner Seite in Abrede gestellt wird. Zwischen den Parteien ist auch unbestritten, dass mit dem Abschluss des Option Agreements vom 1. Februar 2020 der LTIP gültig zum Vertragsbestandteil erhoben wurde und daher Anwendung findet (vgl. dazu SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 45.02 mit weiteren Hinweisen; hier auch BGE 148 III 57 E. 2.1.1-E. 2.1.3). Keine der Parteien macht dabei geltend, dass die relevante Klausel "ungewöhnlich" im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel sei (siehe dazu BGE 148 III 57 E. 2.1.3 ff. mit Hinweisen). Es steht somit fest, dass der LTIP sowie die relevanten Klauseln gültig sind und Anwendung finden.

2.1.2

Die Definition des Begriffes "US-Teilnehmer" gemäss LTIP sieht zwei alternative Varianten (i und ii) vor, um als solchen zu gelten. Die Klägerin erklärt, "zumindest" Variante (ii) dieser Aufzählung zu erfüllen, wobei sie es unterlässt, auf irgendeine Weise die Voraussetzungen von Variante (i) darzulegen (vgl. act. 4 Rz. 29). Diese unsubstantiiert gebliebenen und von der Beklagten bestrittenen (vgl. act. 28 Rz. 81) Vorbringen sind daher nicht weiter zu erörtern. Im Folgenden ist somit lediglich auf Variante (ii) einzugehen.

2.1.3

Die Variante (ii) sieht als Voraussetzung die US-Staatsbürgerschaft vor, über welche die Klägerin unstrittig verfügt. Weiter nimmt die Definition Bezug auf die US- Einkommenssteuerpflicht. Es ist allgemein bekannt, dass US-Staatsbürger grundsätzlich der US-Einkommenssteuer unterliegen. Tatsache ist allerdings, dass viele, gerade im Ausland lebende US-Staatsbürger, tatsächlich aber keine Steuer bezah- len bzw. nicht im Steuerverfahren der USA erfasst sind und dementsprechend gar nicht steuerlich veranlagt werden können.

2.1.4

Es stellt sich somit die Frage, ob unter die Definition der US-Teilnehmer gemäss LTIP Variante (ii) bereits Personen fallen, welche aufgrund ihrer US-Staatsbürgerschaft grundsätzlich der US-Einkommenssteuer unterliegen würden, oder aber ob die Definition restriktiver auszulegen ist und davon nur Personen erfasst sind, deren Einkünfte aufgrund ihrer US-Staatsbürgerschaft im Steuerverfahren in den USA tatsächlich berücksichtigt werden.

2.1.5

Im Folgenden ist somit die Definition der US-Teilnehmer Variante (ii) LTIP auszulegen, wobei die nachfolgend dazustellenden allgemeinen Grundsätze zur Vertragsauslegung und geltenden Prinzipien zu AGB zu beachten sind.

2.2

Rechtliche Grundlagen

2.2.1

Vertragsauslegung

Sowohl im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit bestimmt sich der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen primär nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Ziel der Auslegung ist in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (sog. subjektive Vertragsauslegung; BGE 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt der Vertrag hat (sog. objektivierte Vertragsauslegung; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1).

Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann aber – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsäch- lichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 626 E. 3.1).

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Willenserklärungen, die dem Vertragsschluss zugrunde liegen (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Dabei ist der Wortlaut der Erklärungen nicht isoliert zu betrachten, sondern diese sind aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es dabei nicht sein Bewenden haben. Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Umstände, unter denen diese Erklärungen abgegeben wurden (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4, 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1), und insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 122 III 420 E. 3a; 126 III 119 E. 2c; 117 II 609 E. 6c; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 607 E. 2.2). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch anstatt vieler: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz. 207 ff., Rz. 1200 f. und Rz. 1226 m.w.H.).

Zu den für die Vertragsauslegung heranzuziehenden Umständen zählen insbesondere Ort, Zeit und andere Begleitumstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss (etwa Vertragsverhandlungen und Erfüllungshandlungen), die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss sowie Verkehrsauffassung und Verkehrsübung (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1212 ff. mit Hinweisen).

2.2.2

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 146 V 28 E. 3.2; BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 130 III 417 E. 3.2; BGE 129 III 702 E. 2.4.1; BGE 127 III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Massgebend ist auch hier der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach dem Transparenzgebot müssen AGB klar und verständlich formuliert werden. Die Unklarheitenregel übernimmt diese Transparenzfunktion im Rahmen der Interpretation von AGB. Gemäss dem für die Unklarheitenregel massgebenden Auslegungsgrundsatz der interpretatio contra stipulatorem gehen Unklarheiten im Ausdruck im Zweifel zu Lasten des verantwortlichen Verwenders statt zu Lasten des (i.d.R. sozial schwächeren und weniger branchenkundigen) Kunden. Führt die Auslegung einer AGB-Bestimmung im konkreten Einzelfall nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen nicht zu einem eindeutigen bzw. schlüssigen Resultat, so wird nach Massgabe der Unklarheitenregel die unklare Bedeutung der Klausel in dem für den Kunden günstigsten Sinne ausgelegt (KRAMER/PROBST/PERRIG, a.a.O., N 302 f.). Die Unklarheitenregel gilt subsidiär bzw. als ultima ratio, wenn die übrigen Auslegungsregeln versagt haben und der massgebende Sinngehalt einer streitigen Klausel in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt unklar bleibt und zu keinem schlüssigen Ergebnis führt, also nicht bereits dann, wenn der Klauseltext einer Auslegung bedarf. Der Richter muss vernünftige (nicht behebbare) Zweifel haben, d.h. die strittige Klausel kann in guten Treuen auf verschiedene Weise verstanden werden (KRAMER/PROBST/PERRIG, a.a.O., N 307; zum Ganzen auch BGE 148 III 57 E. 2.2.2).

2.3

Beurteilung/Auslegung der relevanten Klauseln des LTIP

2.3.1

Die Parteien legen im vorliegenden Fall widersprüchliche Parteidarstellungen dar (dazu vorstehend E. IV Ziff. 1.1 f.), die keine Ermittlung eines übereinstimmenden wirklichen Willens zulassen, zumal auch keine der Parteien Beweismittel offeriert zum Nachweis eines übereinstimmenden Willens und Verständnisses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Bezug auf die fragliche Klausel. Nachfolgend ist somit eine objektive Auslegung vorzunehmen, wobei in erster Linie vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorliegend die englische Version des LTIP (act. 9/5/2) prozessrechtlich relevant ist, weshalb im Folgenden auf dieses massgebende Dokument einzugehen ist.

Der Wortlaut der Variante (ii) lautet in der englischen Version des LTIP wie folgt: "US Participants shall mean the Participants [...] (ii) who are subject to US income taxes due to their US citizenship" (Hervorhebung hinzugefügt). Dabei referenziert der Ausdruck "subject to tax" im internationalen Steuerrecht in der Regel auf eine tatsächliche Steuerpflicht bzw. eine tatsächliche Berücksichtigung der Einkünfte in der steuerlichen Bemessungsgrundlage, wobei im Gegensatz dazu der Ausdruck "liable to tax" in der Regel die grundsätzliche Steuerpflicht erfasst. Insbesondere verfolgt eine sogenannte "subject to tax clause" im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen den Zweck, virtuelle Doppelbefreiungen zu verhindern, indem die Steuerbefreiung durch den Wohnsitzstaat von der tatsächlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat abhängig gemacht wird (vgl. hierzu z.B. Britische Steuerbehörde HMRC, International Manual INTM162090, verfügbar unter: https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/international-manual/intm162090, zuletzt besucht am 24.09.25; Deutsches Bundesamt der Finanzen, Schreiben vom 20. Juni 2023 - IV B2 - S 1300/09/10006 Ziff. 2 S. 2 ff., verfügbar unter: https://www.iww.de/pistb/quellenmaterial/id/95394, zuletzt besucht am 24.09.25).

In einem etwas anderen Kontext knüpft die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) an die "subject to tax rule" an, wobei die gleiche Logik dahinter steckt: Quellenstaaten sollen das Recht zur (zusätzlichen) Besteuerung erhalten, wenn bestimmte inländische Zahlungen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers nur gering oder gar nicht besteuert werden, wobei an die tatsächliche Besteuerung der betreffenden Zahlungen angeknüpft wird (vgl. OECD, Subject to Tax Rule, verfügbar unter: https://www.oecd.org/en/topics/subject-to-taxrule.html, zuletzt besucht am 25.09.25).

Aufgrund des Wortlauts ist somit davon auszugehen, dass die Wahl des Ausdrucks "subject to US income taxes" im LTIP bewusst erfolgte und insofern zu verstehen ist, als dass davon lediglich Personen erfasst werden sollen, welche vom IRS tatsächlich steuerlich veranlagt werden bzw. deren Einkünfte zumindest in die Bemessungsgrundlage der US-Einkommenssteuern einbezogen werden.

Ein solches restriktives Verständnis wird auch durch die Struktur der Definition gestützt, da die Voraussetzung der US-Einkommenssteuerpflicht ("who are subject to US income taxes [...]") an den Anfang stellt, und erst danach die Begründung dieser Steuerpflicht genannt wird ("[...] due to their US citizenship"). Daraus ergibt sich die primäre Voraussetzung der US-Einkommenssteuerpflicht, wobei die US-Staatsbürgerschaft lediglich der Grund für deren Bestehen darstellt.

2.3.2

Weiter hätte der Verfasser des LTIP – wäre für die Erfüllung der Voraussetzungen von Variante (ii) der Definition lediglich die US-Staatsbürgerschaft relevant – auf den zusätzlichen Verweis auf die US-Einkommenssteuerpflicht ohne Weiteres verzichten können. Die hier gewählte Formulierung geht aber darüber hinaus und knüpft ausdrücklich an die Steuerpflicht an. Zudem dürfte auch der Zweck dieser Klausel sein, die steuerrechtlichen Besonderheiten für jene Personen zu adressieren, die in den USA steuerlich veranlagt werden. Ein rein abstrakter Bezug auf die Staatsbürgerschaft würde diesen Zweck verfehlen.

2.4

Zwischenfazit

2.4.1

Der Wortlaut der Klausel als auch systematische und teleologische Elemente deuten darauf hin, dass unter der Definition zu US-Teilnehmer Variante (ii) nur jene Personen zu verstehen sind, welche effektiv steuerlich vom IRS veranlagt werden bzw. deren Einkünfte in den USA zumindest steuerlich berücksichtigt werden.

2.4.2

Während sich die Ausführungen der Klägerin auf die grundsätzliche Steuerpflicht von US-Staatsangehörigen beschränken, mangelt es an jeglichen Nachweisen, die auf eine persönliche Steuerveranlagung der Klägerin hinweisen. Die Klägerin gibt an, für die betroffenen Jahre von der IRS noch keinen definitiven Steuerbescheid erhalten zu haben, weshalb sie diesen noch nicht vorgelegt habe. Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Überlastung des IRS erscheint es zwar durchaus realistisch, dass die Klägerin den Steuerbescheid für die betroffenen Jahre noch nicht erhalten hat. Würde sie aber tatsächlich in den USA steuerlich veranlagt werden, so wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, auch Dokumente aus früheren Jahren vorzulegen, um ihre tatsächliche Einkommenssteuerpflicht in den USA nachzuweisen.

2.4.3

Die Klägerin hat dies unterlassen. Es kann somit nur davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Einkommen in den USA gar nicht versteuert. Entsprechend misslingt ihr der Nachweis, als US-Teilnehmer im Sinne des LTIP zu gelten. Für die Bestimmung des Rückkaufswertes sind die Werte für übrige Teilnehmer massgebend, womit der Rückkaufswert CHF 66'363.60 (60 Optionen à CHF 1'106.–) beträgt, wovon der Ausübungspreis in Höhe von CHF 600.– (60 Optionen à CHF 10.–) in Abzug zu bringen ist.

2.4.4

Auf das weitere Vorbingen der Beklagten zur Begründung ihres Standpunktes ist somit nachfolgend nicht mehr einzugehen. Sodann ist aufgrund des Gesagten das von der Klägerin beantragte richterliche Gutachten offenkundig nicht geeignet resp. nicht tauglich im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZPO, die vorliegend relevante Frage, nämlich ob die Klägerin ihre Einkünfte in den USA tatsächlich versteuert, zu beantworten. Objektiv untauglichen Beweismittel, wie dem von der Klägerin beantragten Gutachten im vorliegenden Kontext, geht die Beweiskraft ab und ein solches braucht daher vom Gericht nicht abgenommen zu werden (ZK ZPO-HASEN-

3.

Zivilrechtlich geschuldeter Betrag

3.1

Vorbemerkungen/Streitpunkte

3.1.1

Die Beklagte hat der Klägerin unstrittig den Betrag von CHF 42'243.25 überwiesen, wobei sie Abzüge für Quellensteuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 23'520.35 getätigt hatte. Die Klägerin bestreitet, dass der Rückkaufswert einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht unterliege und klagt in der Folge die "Bruttosumme" ein.

3.1.2

Nachfolgend ist somit zu eruieren, ob die Beklagte der Klägerin in zivilrechtlicher Hinsicht den Betrag in Höhe von CHF 23'520.35 infolge Ausübung des Rückkaufsrechts durch die Beklagte nach wie vor schuldet. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob der geschuldete Rückkaufswert überhaupt einer öffentlich-rechtlichen Abgabepflicht unterliegt, einer zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt und somit nicht vom angerufenen Zivilgericht zu klären ist.

3.2

Rechtliche Grundlagen

3.2.1

Zivilrechtlich geschuldet ist jeweils der vertraglich vereinbarte Betrag. Fehlt eine ausdrückliche abweichende Regelung, so ist – in Analogie zum vereinbarten Lohn im Arbeitsrecht – in der Regel vom Bruttobetrag auszugehen, d.h. vom Betrag vor Abzug von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (VON KAENEL, Der Arbeitsprozess, in: von Kaenel/Rudolph (Hrsg.), Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2024, Rz. 23.13). Ob dieser Betrag Steuern und Sozialabgaben unterliegt, ist dabei eine rein öffentlich-rechtliche Frage und ändert nichts am zivilrechtlichen Anspruch an der Gesamtsumme (vgl. GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 5. Aufl., Bern 2024, Rz. 94a).

3.2.2

Ungeklärt und in der kantonalen Gerichtspraxis uneinheitlich gehandhabt ist die Frage, ob bei einer öffentlich-rechtlichen Abgabepflicht des Schuldners dem Gläubiger der Brutto- oder Nettobetrag zugesprochen werden soll (im Zusammenhang mit Lohnforderungen dazu weiterführend: VON KAENEL, a.a.O., Rz. 23.13 ff.). In BGE 149 III 258 klärte das Bundesgericht, dass ein auf den Bruttolohn lautendes

Urteil in der Höhe des zugesprochenen Bruttobetrags einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG) darstellt. Dabei kann der Arbeitgeber in der Rechtsöffnung aber im Umfang der Lohnabzüge Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG einwenden. Dafür muss er – ohne Rücksicht auf die Art des Sozialversicherungsabzugs – seine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, nicht aber deren effektive Abführung durch Urkunden nachweisen.

3.3

Beurteilung

3.3.1

Im vorliegenden Fall besteht keine vertragliche Regelung, die darauf hindeutet, dass lediglich ein Nettobetrag geschuldet wäre. Die Klägerin ist somit Gläubigerin des Betrages vor allfälligen steuerrechtlichen oder sozialversicherunsgrechtlichen Abzügen.

3.3.2

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Abgabepflicht strittig ist, wobei dies vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist der Klägerin somit der Gesamtbetrag zuzusprechen. In Analogie zur obenerwähnten Rechtsprechung steht es dabei der Beklagten offen, im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ihre Abgabepflicht durch Urkunden nachzuweisen und eine Tilgung (durch Ablieferung an die entsprechende Behörde) im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend zu machen. Die blosse Rückbehaltung entsprechender Beträge durch die Beklagte stellt jedenfalls keine bereits erfolgte, hier zu berücksichtigende partielle Tilgung der Forderung dar.

3.4

Zwischenfazit

Aufgrund des Gesagten ist der Klägerin im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren der gesamte Rückkaufswert abzüglich des bereits überwiesenen Teilbetrags sowie des Ausgabepreises aber ohne bereits getätigte öffentlich-rechtliche Abzüge zuzusprechen. Dabei liegt es an der Beklagten, im Rahmen eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens eine öffentlich-rechtliche Abgabepflicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG einzuwenden.

4.

Ergebnis

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die Differenz des von ihr berechneten Brutto- und Nettobetrages in Höhe von CHF 23'520.35 zu bezahlen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Allgemeines

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin unterliegt betragsmässig zu rund 90 %, weshalb sie in diesem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig wird. 10 % sind hingegen der Beklagten aufzuerlegen.

2.

Gerichtsgebühr

2.1

Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

2.2

Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 231'836.75, womit sich die ordentliche Gerichtsgebühr auf CHF 14'023.– beläuft. Der Klägerin sind somit ausgangsgemäss CHF 12'620.70 (90 % von CHF 14'023.–), und der Beklagten CHF 1'402.30 (10 % von CHF 14'023.-) aufzuerlegen (Art. 107 ZPO). Im gleichen Verhältnis sind die zur Hauptsache zu schlagenden Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 840.– (Art. 207 ZPO) sowie der Übersetzung von CHF 277.50 zu verlegen.

3.

Parteientschädigung

3.1

Beim erwähnten Streitwert beträgt die ordentliche Parteientschädigung für die Führung des Verfahrens CHF 18'392.– (inkl. Mwst) (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Erstattung der Klagebegründung verdient und deckt den Aufwand für Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Auf eine solche wurde verzichtet, dafür fand eine Instruktionsverhandlung statt. Diese Aufwände waren analog zur Hauptverhandlung gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV von der Grundgebühr abgedeckt. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch, kann die Grundgebühr bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Sodann sind Zuschläge zur Grundgebühr für die Teilnahme an weiteren Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV.

3.2

Vorliegend ist in Anwendung von § 11 Abs. 1–3 AnwGebV für die zweite Rechtsschrift ein Zuschlag von einem Drittel zu gewähren. Der Betrag einer vollen Parteientschädigung beträgt demgemäss inkl. Mwst CHF 24'523.–. Hiervon ist der mehrheitlich (zu 90%, dazu vorstehend) obsiegenden Beklagten ein verrechnungsweise reduzierter Anteil von CHF 19'618.40 (inkl. Mwst.; entsprechend 80%) zuzuerkennen.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 23'520.35 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG durch die Beklagte bei einer allfälligen öffentlich-rechtlichen Abgabepflicht.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 14'023.– ; die Barauslagen betragen: CHF 277.50 Übersetzung/Dolmetscherin.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3.

Die Gerichtskosten, zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 840.–, werden im Umfang von CHF 13'626.45 der Klägerin und im Umfang von CHF 1'514.05 der Beklagten auferlegt. Die auf die Klägerin entfallenden Gerichtskosten werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 21'411.– verrechnet, im Mehrbetrag wird ihr der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

4.

Die von der Klägerin für die Parteientschädigung der Beklagten bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von CHF 24'060.– wird der Beklagten im Umfang von CHF 19'618.40 (inkl. Mwst) zahlungshalber an ihre Parteientschädigung ausbezahlt. Im Mehrbetrag wird die geleistete Sicherheit an die Klägerin zurückerstattet.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Heimann MLaw Suter

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 80 et Art. 81 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 18 — lu dans la version du 1 octobre 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 63, Art. 85, Art. 91, Art. 106, Art. 107, Art. 151, Art. 207 et Art. 227 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.