Erbteilung
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CP220005-L/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichterin lic. iur. P. Kunz Bucheli und Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli sowie die Gerichts-schreiberin MLaw S. Sprenger
Urteil vom 14. November 2025
in Sachen
Kläger
gegen
Beklagte
vertreten durch Abogado X1._____
betreffend Erbteilung
Zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Kläger: (act. 2 i.V.m. act. 85 i.V.m. act. 89 i.V.m. Prot. S. 23; sinngemäss)
1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2020 verstorbenen †D._____, geboren am tt. Dezember 1952, von Zürich und E._____ [Heimatort], zuletzt wohnhaft gewesen an der F._____-strasse 1, … Zürich, zu teilen. 2. Es sei der Nachlass von D._____, verstorben am tt.mm.2020, auf den Betrag von Fr. 392'747.67 festzusetzen. 3. Es sei der Anteil der Anteil der Kläger am Nachlass auf jeweils Fr. 27'051.45 festzusetzen. Der gesamte übrige Nachlass, inkl. sämtlicher Gegenstände aus dem Nachlass, sei der Beklagten zuzusprechen. 4. Es seien aus dem Nachlass folgende Nachlassschulden zu begleichen:
Honorarforderung des Klägers 1 von Fr. 14'800.–
– Honorarforderung der Klägerin 2 von Fr. 4'500.–
– weitere Forderungen von insgesamt Fr. 3'124.60 (Auslagen des Klägers 1, vom Kläger 1 bezahlte Abgaben an die SVA Zürich, offene Rechnung für eine Grabplatte, offener Grabunterhalt) 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 15 i.V.m. act. 88 i.V.m. Prot. S. 23; sinngemäss)
1. Es sei der Nachlass von D._____, verstorben am tt.mm.2020, auf den Betrag von Fr. 216'411.60 festzusetzen. 2. Es sei der Anteil der Kläger am Nachlass auf jeweils Fr. 27'051.45 festzusetzen. Der gesamte übrige Nachlass, inkl. sämtlicher Gegenstände aus dem Nachlass, sei der Beklagten zuzusprechen. 3. Es seien die Kläger zu verpflichten, über die vom Verstorbenen angefangenen und ausgeführten Projekte und deren Rechnungsstellung Rechenschaft abzulegen und der Beklagten die Zahlungseingänge offenzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.
Erwägungen
1.
Sachverhaltsübersicht / Prozessgeschichte
1.1
Die Kläger sind die Geschwister des am tt.mm.2020 verstorbenen †D._____, geboren am tt. Dezember 1952, von Zürich und E._____ (nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte ist die Ehefrau des Erblassers. Dieser hinterliess kein Testament. Die Parteien sind die einzigen gesetzlichen Erben. Eine private Erbteilung ging zwischen den Parteien fehl.
1.2
Die Kläger reichten am 8. April 2022 unter Beilage der Klagebewilligung vom 20. Januar 2022 eine Erbteilungsklage ein (act. 1 und act. 2). Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Klarstellung ihrer Begehren bezüglich Erbschaftsverwaltung und ihrem Auskunftsanspruch bzw. einer allfällig erhobenen Stufenklage angesetzt. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 10). Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 zogen die Kläger ihr Rechtsbegehren bezüglich Erbschaftsverwaltung zurück und erklärten, ihre Klage nicht als Stufenklage verstanden haben zu wollen (act. 12). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 13). Die Klageantwort datiert vom 6. Oktober 2022 (act. 15). Die Parteien wurden auf den 2. Oktober 2023 zu einer Instruktions- und Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 19/1–4), anlässlich derer keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 5 ff.). Bereits an dieser Verhandlung wurde der Beklagten in Aussicht gestellt, ihr gegebenenfalls eine Rechtsvertretung beizuordnen (Prot. S. 7). Es erfolgten in diesem Zusammenhang verschiedene Fristansetzungen, Schreiben an die Beklagte, Schreiben von der Beklagten sowie Telefonate (act. 26, act. 30, act. 31, act. 32, act. 34–36). Schliesslich wurde am 18. Januar 2024 Rechtanwältin lic. iur. X2._____ als Rechtsvertreterin der Beklagten nach Art. 69 ZPO bestellt (act. 39). Die Parteien wurden auf den 10. Juni 2024 zu einer weiteren Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 41/1– 5). Die Verhandlung wurde auf den 7. Oktober 2024 verschoben (act. 46/1–2). Auch an dieser Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 11 ff.). Den Parteien wurde schriftlich ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act. 53). Auch dieser Einigungsversuch blieb fruchtlos. Am 28. Februar 2025 ersuchte die Rechts- vertreterin der Beklagten um sofortige Entlassung aus dem Amt, welchem Antrag am 4. März 2025 stattgegeben wurde (act. 57 und act. 59). Die Parteien wurden auf den 3. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 63/1–4). Nach Einreichung ihrer Honorarnote wurde die vormalige Rechtsvertreterin der Beklagten mit Verfügung vom 22. September 2025 entschädigt (act. 74). Mit Eingabe vom 23.
September 2025 ersuchte die Beklagte um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 77). Dieser Antrag wurde am 26. September 2025 abgewiesen (act. 79). Die Beklagte wandte sich mit einer Eingabe vom 30. September 2025 persönlich an das Gericht (act. 83). Nach am 7. Oktober 2025 durchgeführter Hauptverhandlung ist das Verfahren spruchreif.
2.
Würdigung
2.1
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 anerkannten die Kläger ihre Beteiligung am Nachlass im von der Beklagten in der Klageantwort geltend gemachten Umfang, entsprechend jeweils Fr. 27'051.45. Sodann beanspruchte die Beklagte den gesamten Rest des Nachlasses, einschliesslich aller Gegenstände im Nachlass, was ebenfalls dem Rechtsbegehren der Kläger entspricht (vgl. oben in den sinngemässen Wiedergaben der Rechtsbegehren). Die Kläger zogen schliesslich ihr Rechtsbegehren Ziff. 4 anlässlich der Hauptverhandlung zurück (vgl. act. 89). Dementsprechend ist dieses als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
2.2
Im Erbteilungsprozess gilt der Dispositionsgrundsatz (BGE 130 III 550 E. 2.1.3). Demnach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat
Nachdem die Rechtsbegehren der Parteien übereinstimmend darauf abzielen, den Klägern jeweils Fr. 27'051.45 aus dem Nachlass zuzusprechen, wobei den Klägern keinerlei Gegenstände aus dem Nachlass zukommen sollen, und den gesamten Rest des Nachlasses an die Beklagte fallen zu lassen, erübrigt sich eine konkrete Feststellung des Nachlasses und dessen Verteilung nach den Erbquoten. Denn ungeachtet des Ausgangs der Nachlassfeststellung und Verteilung könnte das Ge- richt aufgrund des Dispositionsgrundsatzes den Parteien jeweils nicht mehr, nicht weniger und nichts anderes zusprechen, als von ihnen begehrt wird. Dementsprechend ist der Nachlass entsprechend den übereinstimmenden Rechtsbegehren der Parteien zu teilen.
2.3
Vor diesem Hintergrund entfällt beim geltend gemachten Auskunftsanspruch der Beklagten (Rechtsbegehren Ziff. 3) das Rechtsschutzinteresse. Da es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Nichts anderes gilt betreffend die Feststellungsbegehren betreffend den Wert des Nachlasses (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Kläger und Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beklagten). Da die Rechtsbegehren der Parteien hinsichtlich der jeweilige Anteile am Nachlass übereinstimmen, bedarf es keiner Feststellung des Wertes des Nachlasses. Auch diesbezüglich gebricht es an einem Rechtsschutz- bzw. – konkreter – an einem Feststellungsinteresse.
2.4
Um die Erbteilung vollständig durchzuführen, ist vorliegend nur noch darüber zu befinden, von welchem der erblasserischen Konten den Klägern ihr Anteil am Nachlass zuzusprechen ist. Dafür ist das ZKB Privatkonto mit der IBAN CH2 zu verwenden, welches unbestrittenermassen einen dafür ausreichenden Kontostand aufweist (act. 2 Rz. 27 und act. 15 Rz. 49 ff.). Sodann ist klarzustellen, dass alle übrigen Teile des Nachlasses, insbesondere die (Rest-)Saldi aller nachlasserischen Bankkonti, der Beklagten zustehen.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
In Erbteilungsprozessen können die Kosten nach gerichtlichem Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 ZPO verteilt werden, zumal in den wenigsten Fällen von vollständigem Unterliegen und Obsiegen gesprochen werden kann. Es kann dabei das Interesse der Parteien am Ausgang des Prozesses, welches sich insbesondere in der Erbquote widerspiegelt, berücksichtigt werden (vgl. ZR 114/2015 Nr. 8). Vor diesem Hintergrund scheint es angesichts der konkret vorliegenden Erbquoten (Kläger: je ein Achtel; Beklagte: drei Viertel) angemessen, den Klägern je einen Achtel und der Beklagten drei Viertel der Prozesskosten aufzuerlegen. Als Streitwert dient der (höhere) von den Klägern angegebene Wert des
(Netto-)Nachlasses von Fr. 419'619.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für Verdolmetschung in der Höhe von Fr. 990.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Diese Kosten sind mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern den von ihr zu tragenden Anteil an den Prozesskosten (Fr. 5'962.50) zu ersetzen. Sodann beträgt die volle Parteientschädigung gemäss §§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (LS 215.3) Fr. 20'350.–. Den Klägern ist jeweils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 5'337.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
3.2
Wie bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, wurde die vormalige Rechtsvertreterin der Beklagten lic. iur. X2._____ am 22. September 2025 für ihre Aufwendungen durch das Gericht entschädigt (act. 74). Ihre Entschädigung wurde auf Fr. 5'282.50 festgesetzt.
Die vertretene Partei hat die Kosten für die Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO grundsätzlich selbst zu tragen. Entschädigt das Gericht die angeordnete Vertretung selbst, so kann es den bezahlten Betrag von der Partei zurückfordern (vgl. BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 26, m.w.H.).
Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten besteht keine Grundlage dafür, ihre vormalige Rechtsvertreterin definitiv aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zumal die Beklagte – angesichts ihres substantiellen Erbschaftsanspruchs zu Recht – kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. act. 83). Die Beklagte ist vielmehr zu verpflichten, dem Kanton Zürich (handelnd durch die Bezirksgerichtskasse) die ausbezahlte Entschädigung zu erstatten.
Dispositiv
1.
Der Nachlass des am tt.mm.2020 verstorbenen †D._____, geboren am tt. Dezember 1952, von Zürich und E._____, zuletzt wohnhaft gewesen an der F._____-strasse 1, … Zürich, wird wie folgt geteilt:
Den Klägern wird ein Anteil am Nachlass von jeweils Fr. 27'051.45 zugesprochen. Diese Anteile werden aus dem Saldo des ZKB Privatkontos mit der IBAN CH2 gedeckt.
Der gesamte übrige Nachlass, einschliesslich aller Nachlassgegenstände, steht der Beklagten zu. Insbesondere werden ihr folgende Bankguthaben zugesprochen:
- nach Abzug der Anteile der Kläger (insgesamt Fr. 54'102.90) verbleibender Saldo des ZKB Privatkontos mit der IBAN CH2,
- gesamter Saldo des ZKB Sparkontos mit der IBAN CH3,
- gesamter Saldo des Migros Bank Privatkontos mit der IBAN CH4.
2.
Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 der Kläger und Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 der Beklagten wird nicht eingetreten.
3.
Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Kläger wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
4.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'500.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 990.– Dolmetscher.
5.
Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 460.–, werden den Klägern zu je einem Achtel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der geleistete Kostenvorschuss den Klägern zurückerstattet. Die Beklagte hat den Klägern die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, im Umfang von insgesamt Fr. 5'962.50 zu ersetzen.
6.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 5'337.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich (handelnd durch die Bezirksgerichtskasse) die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ von Fr. 5'282.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten.
8.
Schriftliche Mitteilung an:
– die Kläger,
– die Beklagte,
– die Bezirksgerichtskasse,
– das Betreibungsamt Zürich 2.
9.
Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Eine Revision gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieses Entscheids gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.
Zürich, 14. November 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Th. Kläusli MLaw S. Sprenger