Schwere Körperverletzung
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 6. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG240110-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely als Vorsitzender, Bezirksrichterinnen Dr. iur. Ch. Schlatter und MLaw M. Herger sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Bächer
Urteil vom 20. Mai 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen
Beschuldigte
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend schwere Körperverletzung
Privatkläger
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)
Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____; – der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X2._____; – Staatsanwalt MLaw D._____ für die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 17 S. 4; act. 38 sinngemäss) – Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne der Anklage; – Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft; – Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, welche im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen sei; im Umfang von 12 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; – Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren für den Beschuldigten A._____ sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem; – Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren für den Beschuldigten B._____ sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 39; Prot. S. 36) "1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. A._____ sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von 67 Tagen erstandener Haft.
4. Die Strafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 6. Die mit Verfügung vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten Kleider (A017'700'800) seien A._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Die Zivilansprüche von C._____ seien au den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, seien A._____ aufzuerlegen, ihm aber zu erlassen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 41; Prot. S. 37) "1. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Von der Anordnung einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen. 3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen Zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse."
Inhaltsverzeichnis:
I. Verfahrensgang ............................................................................................6 II. Prozessuales.................................................................................................6 A. Zuständigkeit..........................................................................................6 B. Strafantrag und Privatklägerschaft.........................................................6 III. Sachverhalt ...................................................................................................7 A. Anklagevorwurf ......................................................................................7 B. Grundsätze der Beweiswürdigung .........................................................8 C. Beweismittel und Verwertbarkeit............................................................9 D. Videomaterial .......................................................................................10 1. Aufnahmen aus der H._____ Bar ................................................10 2. Weitere Videoaufnahmen ............................................................13 3. Würdigung des Videomaterials und Zwischenfazit zum Sachverhalt..................................................................................14 E. Bewegungsprofil...................................................................................16 F. Verletzungsbild.....................................................................................17 G. DNA-Spuren .........................................................................................19 H. Aussagen des Privatklägers.................................................................20 1. Sachdarstellung des Privatklägers ..............................................20 2. Würdigung ...................................................................................24 I. Aussagen der Beschuldigten ...............................................................26 1. Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ ..............................26 2. Sachdarstellung des Beschuldigten B._____ ..............................28 3. Würdigung ...................................................................................32 J. Aussagen von Drittpersonen................................................................35
2. K._____ .......................................................................................37 3. J._____ ........................................................................................39 4. S._____ .......................................................................................41 5. L._____........................................................................................43 6. W._____ ......................................................................................45 K. Fazit zum Sachverhalt..........................................................................46 1. Schläge mit der Eisenstange durch B._____...............................46 2. Zustechen mit dem Messer durch A._____ .................................49 3. Zusammenwirken der Beschuldigten...........................................51 IV. Rechtliche Würdigung................................................................................54 A. Überblick ..............................................................................................54 B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ........................................................................................55 1. Tatbestandsvoraussetzungen und Versuchsstrafbarkeit.............55 2. Zustechen mit dem Messer durch A._____ .................................58 3. Mittäterschaft von B._____ bezüglich des Zustechens mit dem Messer .........................................................................................63 4. Schläge mit der Eisenstange durch B._____...............................63 5. Mittäterschaft von A._____ bezüglich der Schläge mit der Eisenstange .................................................................................67
V. Sanktion.......................................................................................................69 A. Strafzumessungsregeln .......................................................................69 B. Strafzumessung für den Beschuldigten A._____ .................................73 1. Wahl der Strafart..........................................................................73 2. Objektive und subjektive Tatschwere ..........................................74 3. Versuch........................................................................................76 4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren.......................................................................................77 5. Fazit zur auszufällenden Sanktion...............................................79 6. Vollzug .........................................................................................79 7. Anrechnung der erstandenen Haft...............................................81 C. Strafzumessung für den Beschuldigten B._____ .................................81 1. Wahl der Strafart..........................................................................81 2. Objektive und subjektive Tatschwere ..........................................82 3. Versuch........................................................................................83 4. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren.......................................................................................84 5. Fazit zur auszufällenden Sanktion...............................................86 6. Vollzug .........................................................................................87 7. Anrechnung der erstandenen Haft...............................................87 VI. Landesverweisung .....................................................................................87 A. Ausgangslage ......................................................................................87 B. Rechtliche Grundlagen.........................................................................88 C. (Obligatorische) Landesverweisung beim Beschuldigten A._____ ......91 D. (Fakultative) Landesverweisung beim Beschuldigten B._____............93 VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen............................................93
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen .........................................................94 A. Gerichtsgebühr.....................................................................................94 B. Kostentragung......................................................................................94 C. Entschädigung der amtlichen Verteidigung..........................................95
Erwägungen
I. Verfahrensgang
1.
Am 26. Juni 204 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen die Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (act. 17).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2025 angesetzt; zudem wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen aufgefordert (act. 23). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl. act. 24/1–3). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. act. 24/4).
3.
Am heutigen Datum fand die Hauptverhandlung statt. Es wurden keine Vorfragen aufgeworfen und keine Beweisanträge gestellt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden persönlich befragt und die Parteien hielten ihre Vorträge (Prot. S. 5 ff.). Mit heutigem Datum wurde das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet, unter schriftlicher Mitteilung des Dispositivs (Prot. S. 41 ff.).
II. Prozessuales
A. Zuständigkeit
Die zur Beurteilung stehende Taten wurde gemäss Anklageschrift auf dem Gebiet der Stadt Zürich verübt. Das angerufene Bezirksgericht ist somit gemäss Art. 31 Abs. 3 StPO örtlich zuständig. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung von Freiheitsstrafen von 40 Monaten (Beschuldigter A._____) respektive 36 Monaten (Beschuldigter B._____), womit die Angelegenheit in die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts fällt (§ 19 GOG ZH e contrario).
B. Strafantrag und Privatklägerschaft
1.
Der Geschädigte C._____ stellte am 24. August 2023 Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Drohung, geringfügigen Diebstahls sowie Körperverletzung etc. (act. 13/2). Am 20. September 2023 konstituierte er sich als
Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt, wobei er sich eine spätere Bezifferung seiner Zivilforderungen vorbehielt (act. 13/3).
III. Sachverhalt
A. Anklagevorwurf
1.
Am 21. August 2023, ca. 01:10 Uhr, ereignete sich an der Zürcher E._____-strasse eine tätliche Auseinandersetzung. Im Vorfeld derselben soll der Beschuldigte A._____, welcher mit dem Beschuldigten B._____ unterwegs gewesen sei, eine Zigarettenpackung des Privatklägers entwendet haben. Der Privatkläger habe die Beschuldigten daraufhin konfrontiert, wobei es zu einem Handgemenge gekommen sei. Der Privatkläger habe dabei Unterstützung von F._____ erhalten und seinen Pfefferspray eingesetzt.
2.
Nach dieser Vorgeschichte hätten die Beschuldigten gemeinsam beschlossen, sich am Privatkläger zu rächen und diesen zu attackieren. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte B._____ eine Metallstange und der Beschuldigte A._____ ein Küchenmesser behändigt und die beiden seien dem Privatkläger nachgerannt, welcher sich zwischenzeitlich zum Bistro Pub G._____ begeben habe. Der Beschuldigte B._____ habe den Privatkläger eingeholt und mehrmals mit der Metallstange in dessen Richtung geschlagen – mitunter durch die geöffnete Fensterfront des Bistros, als sich der Privatkläger dort hineinbegeben und vom Pfefferspray Gebrauch gemacht habe –, jedoch ohne den Privatkläger zu treffen. Der Beschuldigte B._____ habe vom Privatkläger abgelassen, als er realisiert habe, dass F._____ erneut in ihre Richtung rannte. In diesem Moment habe der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Pub mit der rechten Hand sein Messer gezogen und von oben herab kraftvoll auf den Privatkläger einzustechen versucht, welcher sich den linken Arm schützend vors Gesicht gehalten habe. Infolgedessen habe der Beschuldigte A._____ den Privatkläger nicht, wie beabsichtigt, am Gesicht oder Oberkörper, sondern am linken Unterarm getroffen und diesem eine ca. 5 cm lange und ca. 4 cm tiefe Schnittverletzung zugefügt.
3.
Bei ihrem Tun soll den beiden Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass derartige Messerstiche sowie wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet waren, diesem lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, was sie beide in Kauf genommen hätten. Zudem sollen sie die Tat gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich einem gefassten Tatentschluss des anderen beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hätten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent einverstanden gewesen.
B. Grundsätze der Beweiswürdigung
1.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7;
2.
Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
C. Beweismittel und Verwertbarkeit
Die Beweisführung stützt sich vorliegend im Wesentlichen auf Videoaufnahmen vom Tatort (vgl. E. D nachfolgend), auf ein anhand der Standortdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____s erstelltes Bewegungsprofil (vgl. E. E nachfolgend) sowie auf Erkenntnisse der körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. E. F nachfolgend) und der DNA-Spurenauswertung an den sichergestellten Tatwerkzeugen (vgl. E. G nachfolgend). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Auch die erhobenen Personalbeweise, namentlich die Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. I nachfolgend) und des Privatklägers (vgl. E. H nachfolgend), aber auch zahlreiche Zeugenaussagen (vgl. E. J nachfolgend), sind ohne Weiteres zulasten der Beschuldigten verwertbar. Insbesondere wurden sämtliche der befragten Personen zu Beginn der Einvernahmen über ihre Stellung im Verfahren sowie ihre Rechte und Pflicht belehrt. Im parteiöffentlichen Rahmen erhielten die Beschuldigten respektive ihre Verteidigungen sodann Gelegenheit zur Teilnahme sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen, dies auch untereinander anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme.
D. Videomaterial
1.
Aufnahmen aus der H._____ Bar
1.1
Ein zentrales Beweismittel stellen die Überwachungsaufnahmen der Kamera im Eingangsbereich der H._____ Bar dar (act. 2/9–11; vgl. auch act. 2/23 sowie die zugehörige Fotodokumentation in act. 2/4). Diese wurden gestützt auf eine Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2023 erhältlich gemacht, welche dem Geschäftsführer der H._____ Bar, I._____, zugestellt wurde (act. 2/4 Foto Nr. 62; vgl. auch act. 1/4/3 S. 7). Dieser gab sein Einverständnis zur polizeilichen Sicherung und Auswertung der Aufnahmen (act. 1/3/2 S. 7 und act. 9/5). Die nachfolgend erwähnten Zeitangaben sind 60 Minuten zeitversetzt; zur Ermittlung der Echtzeit ist daher jeweils eine Stunde zu addieren (act. 1/4/3 S. 7).
1.2
Die Aufnahmen zeigen den Vorraum, durch welchen die H._____ Bar von der E._____-strasse her betreten werden kann, sowie den davor gelegenen Trottoirabschnitt. Im Vorraum befinden sich ein Barstuhl sowie ein Stehtisch, auf welchem zu Beginn der Aufnahmen ein Laptop sowie eine weisse Zigarettenpackung liegen (act. 2/9, ab 00:10:48 Uhr [= 01:10:48 Uhr Echtzeit]). Draussen auf dem Trottoir unterhalten sich eine weibliche und eine männliche Person. Die männliche Person, bei welcher es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 5; act. 3/3 S. 7) um den Beschuldigten A._____ handelt, hat ca. ohrenlange Rastas und trägt ein schwarzes T-Shirt sowie eine helle kurze Hose mit Karomuster. Um 00:10:58 Uhr betritt der Beschuldigte A._____ den Vorraum, behändigt die Zigarettenpackung vom Stehtisch und geht wieder nach draussen, wo er sich – von der Kamera aus gesehen – links neben dem Eingang zum Vorraum positioniert und sich kurz darauf ganz aus dem Sichtfeld der Kamera entfernt. Um 00:11:17 Uhr, betritt ein weiterer, mit einem langärmligen, schwarzen Shirt sowie einer kurzen schwarzen Hose bekleideter Mann, bei welchem es sich (unstrittig, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 12; act. 3/3 S. 7; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 20) um den Beschuldigten B._____ handelt, vom rechten Bildrand her das Trottoir vor der H._____ Bar. Er bleibt kurz stehen und begibt sich dann ebenfalls nach links aus dem Sichtfeld der Kamera.
1.3
Ungefähr zur gleichen Zeit betritt ein schwarz gekleideter Mann mit kurzen hellen Haaren, später identifiziert als der Privatkläger, den Vorraum (00:11:25 Uhr). Kurz darauf geht der Privatkläger wieder nach draussen und bleibt vor dem Eingang der H._____ Bar stehen. Am linken Bildrand ist immer wieder kurz der Beschuldigte A._____ zu sehen. Um 00:11:48 Uhr betritt der Beschuldigte B._____ vom linken Bildrand her den Kamerabereich und geht auf dem Trottoir neben dem Eingang zur H._____ Bar auf und ab. Währenddessen steht der Privatkläger in der Tür und beobachtet die Strasse. Um 00:11:58 Uhr verlässt der Beschuldigte A._____ seinen bisherigen Standort, geht auf dem Trottoir an der H._____ Bar vorbei und verschwindet rechts aus dem Bildbereich der Kamera; dabei hält er etwas Weisses in seiner linken Hand. Der Beschuldigte B._____ folgt ihm mit etwas Abstand. Um 00:12:10 Uhr beginnt der Privatkläger, suchend seine Hosentaschen abzutasten, und wirft einen prüfenden Blick auf den Stehtisch, ohne das Gesuchte zu finden. Dann geht Privatkläger nach draussen, schaut kurz links um die Ecke, bevor er sich umdreht und raschen Schrittes den Beschuldigten hinterher aus dem Bildbereich verschwindet.
1.4
Die nächste Kameraaufnahme zeigt denselben Bildausschnitt. Die Aufzeichnung beginnt kurze Zeit nach dem Ende der vorherigen Aufnahme, um 00:14:50 Uhr (act. 2/10). Es ist zu sehen, wie der Privatkläger mit einem Mann im hellblauen T-Shirt, später identifiziert als J._____, draussen auf dem Trottoir steht. J._____ dreht sich mehrfach um und schaut in die Richtung, in welche die Beschuldigten weggegangen sind. Der Privatkläger betritt den Vorraum und deponiert eine weisse Zigarettenschachtel auf dem Stehtisch. Dann verlässt er das Vorzimmer und geht auf dem Trottoir rechts aus dem Kamerabereich. Um 00:15:12 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte B._____ plötzlich im Laufschritt vom linken Bildrand her kommend in den Kamerabereich hinein und an der H._____ Bar bzw. an J._____ vorbei rennt, wobei er den Kamerabereich am rechten Bildrand wieder verlässt. Währenddessen hält er einen länglichen, silbern glänzenden Gegenstand in seinen Händen. Laut der Fotodokumentation soll es sich dabei um die anklagegegenständliche Metallstange handeln (act. 2/4 Foto Nr. 36). Hinsichtlich Dimension, Form und Farbe weist der Gegenstand jedenfalls Ähnlichkeiten mit der ca. 1.8 m langen Eisenstange auf, die nach dem Vorfall im
Baustellenbereich vor der H._____ Bar, auf Höhe der Liegenschaft E._____- strasse …, gefunden wurde (vgl. dazu act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 5–6; act. 9/1 S. 1; dass die Anklage von 190 cm Länge spricht, fällt nicht weiter ins Gewicht, vgl. act. 17 S. 2; vgl. ferner act. 7/4 S. 2: 63 cm + 63 cm + 64 cm = 190 cm). Der Beschuldigte B._____ räumte später sodann ein, hier die gefundene Eisenstange in den Händen gehalten zu haben (vgl. act. 3/2/1 F/A 62; vgl. ferner act. 3/2/3
1.5
Um 00:15:12 Uhr zeigen die Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ – etwas gemächlicher, mit wenigen Schritten Abstand – folgt, wobei die beiden fast gleichzeitig an der H._____ Bar vorbei kommen. Die rechte Hand des Beschuldigten A._____ ist dabei zu einer lockeren Faust geschlossen, das Handgelenk leicht zum Oberschenkel hin geneigt bzw. gekrümmt, was darauf schliessen lassen könnte, dass er etwas in der Hand hält. Ob es sich dabei um ein Messer handelt, dessen Klinge enganliegend und parallel zum Unterarm getragen wird, wie in der Fotodokumentation angegeben (act. 2/4 Foto Nr. 44–47), ist aufgrund der geringen Auflösung der Videoaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar, erscheint aber auch nicht ausgeschlossen. Infolgedessen kann auch nicht gesagt werden, ob es dasselbe Messer ist, welches der Beschuldigte A._____ anlässlich seiner späteren Verhaftung in seiner Hosentasche trug (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 12/1/1 S. 2). Um 00:15:15 Uhr verlassen sowohl der Beschuldigte A._____, als auch J._____ den Kamerabereich in derselben Richtung, die vorhin der Privatkläger und der Beschuldigte B._____ eingeschlagen hatten.
1.6
Um 00:15:37 sprintet der Beschuldigte A._____ plötzlich in hohem Tempo von rechts nach links durch den von der Kamera aufgezeichneten Bereich, bis er wieder ausser Sicht ist. Es ist unmöglich zu erkennen, ob er etwas bei sich trägt. Gleichzeitig ist im Hintergrund ein Mann zu sehen, später identifiziert als F._____, welcher über eine Baustellenabschrankung im Strassenbereich hechtet. Auf dem Trottoir vor der H._____ Bar angekommen, stellt er sich dem Beschuldigten B._____ in den Weg, welcher um 00:15:39 Uhr ebenfalls von rechts her angerannt kommt und dem Beschuldigten A._____ zu folgen versucht. Den silbernen
Gegenstand hält er nun nicht mehr in den Händen. In der Folge kommt es zu einem Gerangel zwischen F._____ und dem Beschuldigten B._____, wobei sich ausserdem ein Mann mit kurzer Jeanshose und schwarzem Poloshirt einmischt und F._____ zu Hilfe eilt. Es entwickelt sich ein Gerangel mit dem sich heftig wehrenden Beschuldigten B._____. Ein hinzukommender Passant in kurzer Jeanshose und weissem Poloshirt macht ebenfalls Anstalten, ebenfalls einzugreifen, hält sich dann jedoch zurück. Um 00:15:47 scheint es F._____ und dem Mann im schwarzen Poloshirt zu gelingen, den Beschuldigten B._____ zu Boden zu bringen. Dies geschieht links ausserhalb des Kamerabereichs bzw. das Geschehen wird teilweise durch die Tür des Vorraums verdeckt.
1.7
Während immer mehr unbeteiligte Zuschauer herbeieilen (unter ihnen der spätere Zeuge K._____, vgl. act. 2/11 00:16:30 Uhr; act. 2/4 Foto Nr. 61), ist um 00:15:50 Uhr auch der Privatkläger wieder zu sehen. Dieser betritt den Kamerabereich vom rechten Bildrand her, den Blick unverwandt auf das Geschehen links neben dem Eingang zur H._____ Bar geheftet, wobei er seinen linken Arm vor seiner Brust hält und diesen mit der rechten Hand stützt. Dabei geht er mehrere Male hin und her. Um 00:16:04 Uhr kann man erkennen, dass linken Unterarm des Privatklägers verletzt ist. Er verliert viel Blut, wobei sich die Tropfen sofort auf dem Trottoir anzusammeln beginnen, sobald er länger als ein paar Sekunden am gleichen Ort stillsteht, so auch noch in der darauffolgenden, vom Winkel her identischen Kameraaufzeichnung (act. 2/11) um 00:16:54 Uhr. Um 00:16:35 tätigt J._____ einen Anruf und verständigt dabei mutmasslich die Polizei (vgl. act. 1/2 S. 3).
2.
Weitere Videoaufnahmen
2.1
Nebst den Aufnahmen der H._____ Bar wurden überdies Überwachungsaufnahmen von anderen Etablissements in der Nähe des Tatorts sichergestellt und ausgewertet (act. 2/21–26). Diese ergaben jedoch keine nennenswerten tatrelevanten Erkenntnisse (vgl. die entsprechenden Fotodokumentationen in act. 2/16–20 sowie act. 1/4/3 S. 7), weshalb hier auf Weiterungen verzichtet wird.
3.
Würdigung des Videomaterials und Zwischenfazit zum Sachverhalt
3.1
Die Videoaufzeichnungen aus der H._____ Bar belegen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall über weite Strecken genau so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Dass es sich bei den beiden Männern auf den Videos um die beiden Beschuldigten handelt, ist unstrittig (act. 3/3 S. 7).
3.2
Erwiesen ist zunächst der erste Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte A._____ in einem unbeaufsichtigten Moment die Zigarettenpackung des Privatklägers aus dem Vorraum der H._____ Bar entwendete (der Beschuldigte A._____ ist diesbezüglich geständig, vgl. act. 3/1/1 F/A 30; act. 3/1/3 F/A 18; act. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte B._____ kam erst später hinzu. Als der Privatkläger die fehlenden Zigaretten bemerkte, ging er den beiden Beschuldigten in Richtung des Bistro Pub G._____ nach, augenscheinlich in der Absicht, diese wegen des Diebstahls zu konfrontieren. Anhand der Videoaufzeichnungen nicht ohne Weiteres erstellt werden kann die anschliessende Konfrontation zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits, da sich diese ausserhalb des Kamerabereichs abspielte. Im Grundsatz ist aber unstrittig, dass es eine solche Konfrontation gegeben hat, wenngleich die Beteiligten und auch Dritte deren Ablauf unterschiedlich schilderten (Beschuldigter B._____: act. 3/2/1 F/A 32 und F/A 40 ff.; act. 3/2/2 F/A 36 sowie act. 3/3 S. 4 f.; Beschulact. 4/2 F/A 18; F._____: act. 5/1 F/A 4 und act. 5; vgl. zudem J._____: act. 5/2 F/A 18). Gemäss Anklageschrift soll es zu einem Handgemenge gekommen sein und der Privatkläger habe seinen Pfefferspray eingesetzt; weitere Einzelheiten fehlen im Anklagesachverhalt, insbesondere werden den Beschuldigten hier keine konkreten strafbaren Verhaltensweisen zur Last gelegt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen.
3.3
Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigten sich nur wenige Minuten später wieder bei der H._____ Bar einfanden. Von dort aus setzten sie dem Privatkläger nach, als sich dieser in Richtung des Bistro Pub G._____ aus dem Kamerabereich fortbewegte. Welche Route die Beschuldigten zuvor genommen ha- ben – insbesondere, ob sie sich auf dem Weg zurück zur H._____ Bar noch zeitweise in einer Seitengasse aufgehalten haben, wie in der Anklage umschrieben – ist auf den Kameraaufnahmen nicht zu sehen. Aufgrund der Kameraaufnahmen erstellt ist – und vom Beschuldigten B._____ auch nicht bestritten wird (vgl. E. I.2 nachfolgend) –, dass dieser während des Nachsetzens die anklagegegenständliche Metallstange in Händen hielt. Im Anschluss daran muss der Privatkläger gemäss den Videoaufzeichnungen die stark blutende Verletzung am Arm erlitten haben. Der konkrete Verletzungshergang ist auf den Videos allerdings nicht ersichtlich.
3.4
Die in der Anklage umschriebenen Verhaltensweisen, wonach der Beschuldigte B._____ mehrfach ohne zu treffen mit der Metallstange in Richtung des Privatklägers geschlagen haben soll und der Beschuldigte A._____ von oben herab mit dem Messer auf den Privatkläger eingestochen sowie diesen am Arm verletzt haben soll, spielten sich gänzlich ausserhalb des Kamerabereichs ab. Der Beschuldigte B._____ machte diesbezüglich zusammengefasst geltend, mit der Metallstange zur Einschüchterung nur mehrfach auf den Boden – nicht aber in Richtung des Privatklägers – geschlagen zu haben. Ob der Beschuldigte A._____ ein Messer auf sich getragen oder den Privatkläger mit einem solchen verletzt habe, könne er nicht sagen, er habe dies nicht gesehen (vgl. E. I.2 nachfolgend). Der Beschuldigte A._____ bestritt seinerseits zusammengefasst, den Privatkläger mit einem Messer verletzt oder ein solches beim Vorfall überhaupt in der Hand gehalten zu haben. Zum Verhalten des Beschuldigten B._____ äusserte sich der Beschuldigte A._____ nur am Rande, wobei er geltend machte, dieser habe jedenfalls nicht die sichergestellte Metallstange verwendet (vgl. E. I.1 nachfolgend).
3.5
Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten in Bezug auf den ihnen zur Last gelegten Kernvorwurf – die mittäterschaftliche Attacke auf den Privatkläger mit der Metallstange bzw. mit dem Küchenmesser – nicht bzw. nur teilweise geständig. Somit ist nachfolgend gestützt auf die weiteren verfügbaren Beweismittel zu prüfen, ob sich auch diese anklagegemäss erstellen lässt.
E. Bewegungsprofil
1.
Nach dem Vorfall wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ vorsorglich sichergestellt (act. 3/2/1 F/A 75 ff.; act. 9/2 S. 3). Ein entsprechendes Siegelungsgesuch (act. 1/4/3 F/A 86, act. 3/2/1 F/A 86 und act. 3/2/2 F/A 39) zog er wenig später zurück (act. 3/2/2 F/A 40). Die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten wurden forensisch gesichert und aufbereitet (act. 9/2 S. 3; act. 1/4/3 S. 8; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 75). Anhand der GPS-Standortdaten wurde ein Bewegungsprofil erstellt (act. 1/4/3 S. 8 f. sowie act. 2/13).
2.
Dem Bewegungsprofil ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ in der fraglichen Nacht zwischen 00:50 und 01:09 Uhr an verschiedenen Örtlichkeiten im Verzweigungsbereich E._____-strasse/M._____- strasse registriert war. Um 01:11:05 Uhr ist ein Standort bei der N._____ und schliesslich um 01:11:27 Uhr ein solcher bei der H._____ Bar verzeichnet (act. 2/13 S. 8 f.; act. 1/4/3 S. 9). Dies korreliert zeitlich mit den Videoaufnahmen der H._____ Bar, die den Beschuldigten B._____ zum ersten Mal um 00:11:17 Uhr (zeitversetzt) respektive 01:11:17 Uhr (Echtzeit) vor dem Eingangsbereich zeigen. Um 01:12:04 Uhr befindet sich das Mobiltelefon vor der H._____ Bar und verschiebt sich in Richtung des G._____ Bistro Pub (act. 2/13 S. 9); auch dies stimmt mit den Videoaufnahmen überein. Spätere Standortdaten deuten darauf hin, dass sich das Mobiltelefon zunächst noch kurz im Bereich der N._____ entlang der E._____-strasse auf und ab bewegte, bevor es sich ab etwa 01:13:04 Uhr in Richtung der M._____- bzw. O._____-strasse verschob (act. 2/13 S. 9). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte B._____ – wie in der Anklageschrift umschrieben – vorübergehend in eine Seitenstrasse zurückzog. Da er nur rund 2 Minuten später mit der anklagegegenständliche Metallstange in den Händen wieder von der Überwachungskamera der H._____ Bar erfasst wurde, liegt nahe, dass er diese noch in der Seitenstrasse oder auf dem (Um- bzw. Rück- ) Weg von dieser zur H._____ Bar behändigt hat.
3.
Zwischen 01:15:15 Uhr und 01:16:14 Uhr sind mehrere Standorte an der E._____-strasse verzeichnet (act. 2/13 S. 10), in unmittelbarer Umgebung der
Liegenschaft E._____-strasse … (Adresse, wo der Privatkläger verletzt wurde, vgl. act. 1/3/2 S. 11 und act. 2/3 Foto Nr. 6–9) respektive der H._____ Bar (act. 2/3 Foto Nr. 2–5), welche nur wenige Meter auseinanderliegen. Der Abgleich mit den Videoaufnahmen lässt vermuten, dass diese Standorte denjenigen Zeitraum betreffen, in welcher sich die Attacke auf den Privatkläger ereignet haben soll. Gemäss den Videoaufnahmen rannte nämlich der Beschuldigte B._____ um 01:15:12 Uhr (Echtzeit) auf dem Trottoir vor der H._____ Bar in Richtung Bistro Pub G._____; um 01:15:39 Uhr (Echtzeit) hetzte er dann wieder in entgegengesetzter Richtung an der H._____ Bar vorüber, wobei er von F._____ aufgehalten wurde, und um 01:15:50 Uhr (Echtzeit) kehrte der verletzte Privatkläger zur H._____ Bar zurück. Die folgenden Standorte zwischen 01:21:29 und 01:27:12 Uhr dürften den Zeitraum abbilden, als der Beschuldigte B._____ vor bzw. neben dem Eingang der H._____ Bar von F._____ sowie weiteren Personen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde.
F. Verletzungsbild
1.
Das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verfasste Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers datiert vom 19. Dezember 2023 (act. 8/14). Gegenüber den Untersuchenden äusserte sich der Privatkläger dahingehend, dass er zwei Männer zur Rede gestellt habe, nachdem diese seine Zigaretten geklaut hätten. Diese seien mit einer Eisenstange auf ihn losgegangen, hätten ihn damit aber nicht verletzt. Plötzlich habe er jedoch einen stechenden Schmerz im Arm gespürt und gesehen, dass er mit einem Messer verletzt worden sei; das Messer habe er zuvor nicht gesehen. Er sei Linkshänder
2.
In der körperlichen Untersuchung, welche ca. 3 Stunden nach dem angeklagten Vorfall durchgeführt wurde, zeigte sich (u.a.) an der linken Unterarmstreckseite, im ellenbodengelenksnahen Drittel, eine quer zur Armlängsachse und leicht bogenförmig verlaufende, ca. 5 cm lange und 1 cm breite klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln und Sicht auf eingeblutetes Unterhautfettgewebe (act. 8/14 S. 4 f.). Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023 war die Wunde zudem 4 cm tief (act. 8/12
S. 2). Entstanden sei diese Verletzung gemäss IRM infolge scharfer Gewalt, durch einen scharfen Gegenstand, z.B. ein Messer oder ein messerähnlicher Gegenstand. Die Verletzung imponiere frisch und könne im gegenständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein. Eine Lebensgefahr habe nicht bestanden, da lediglich Weichteile und keine grössere Blutgefässe verletzt worden seien. Allerdings sei es zu einer Teildurchtrennung von Streckmuskeln am linken Unterarm gekommen. Entsprechend sei bei einer Konsultation in der Handchirurgie des Zürcher Universitätsspitals am 27. November 2023 eine Handgelenksstreckung linksseitig lediglich bis 50 % (normal bis ca. 90 %) mit einem leichten Streckdefizit des linken Mittelfingers sowie einem noch stark eingeschränkten Kraftverlust der verletzten, dominanten Seite dokumentiert worden. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei danach für 1 Monat verlängert worden. Ob es zu anhaltenden Funktionseinschränkungen komme, lasse sich derzeit nicht sicher vorhersehen und werde sich im weiteren Verlauf zeigen müssen. Die Schnittverletzung als solche werde unter Narbenbildung folgenlos abheilen (act. 8/14 S. 5 f.).
3.
In Anbetracht der Ausführungen des IRM muss die Verletzung des Privatklägers im Tatzeitraum entstanden sein; dies geht bereits aus den Videoaufnahmen hervor. Ausserdem kann gestützt auf das Gutachten als erstellt gelten, dass die Verletzung durch ein Messer oder einen messerähnlichen, scharfkantigen Gegenstand beigebracht wurde.
4.
Die gutachterlichen Ausführungen des IRM decken sich weitestgehend mit den Angaben, die der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft zu seinem Gesundheitszustand machte. So erklärte er, es seien zwei Muskelbäuche zu 80 Prozent und ein Muskelbauch zu 50 Prozent durchtrennt worden (so auch act. 8/12 S. 1); überdies sei ein Nerv angeschlagen. Das Resultat sei – neben der Wunde, die genäht habe werden müssen –, dass der Handgelenkstrecker sowie der Strecker des Mittelfingers tangiert seien. Die Aussichten seien aber gut und die Wunde sei gut verheilt. Er mache nun Physio, damit er seine Hand wieder strecken könne und wieder Kraft finde. Schwere Sachen dürfe er aktuell noch keine heben und er merke, dass er beim Bewegen immer noch Schmerzen habe. Er hoffe jedoch, dass alles vollständig verheilen werde, und er glaube nicht – müsse dies aktuell aber noch offen lassen –, dass er bleibende Schäden davongetragen
G. DNA-Spuren
1.
Sowohl die am Tatort sichergestellte Metallstange, als auch das in der rechten Hosentasche des Beschuldigten A._____ sichergestellte Küchenmesser (act. 1/1 S. 4; act. 2/1 Foto Nr. 7–8; act. 9/1 S. 1) wurden vom IRM auf DNA- Spuren untersucht und die Ergebnisse mit Gutachten vom 20. Februar 2024 zusammengefasst (act. 7/4).
2.
Die Metallstange wurde an beiden Endstücken sowie am Mittelteil untersucht (vgl. auch act. 7/3 S. 3), wobei sich an allen drei Teilen Blutrückstände, aber nur an einem Teil (Ende Seite B) verwertbare DNA-Spuren fanden. Die Spurenauswertung ergab ein DNA-Mischprofil mit dem Hauptprofil einer männlichen Person, als dessen Spurengeber sowohl die Beschuldigten, als auch der Privatkläger als Spurengeber ausgeschlossen werden konnten (act. 7/4 S. 3 f.). Ein körperlicher Kontakt der Tatbeteiligten mit der Metallstange lässt sich daher gestützt auf die Spurenauswertung nicht nachweisen, erscheint deswegen aber nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
3.
Bluthaltige Rückstände auf der Messerklinge (vgl. act. 7/3 S. 3) liessen sich dem DNA-Profil einer männlichen Person zuordnen, wobei der Privatkläger – anders als die beiden Beschuldigten – als Spurengeber desselben nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Spurengeberschaft des Privatklägers ist mehrere Milliarden mal höher, als wenn man von der Spurengeberschaft einer unbekannten, mit diesem nicht verwandten männlichen Person ausginge (act. 7/4 S. 2 f.). Das Blut auf der Klinge stammt also mit grösster Wahrscheinlichkeit vom Privatkläger. In Kombination mit dem Umstand, dass das betreffende Messer kurz nach dem Vorfall und nur wenige Meter vom Tatort entfernt sichergestellt wurde, sowie in Anbetracht des Verletzungsbilds beim Privatkläger (vgl. E. F vorstehend) lässt dies den Schluss zu, dass die Verletzung an dessen Arm vom vorgenannten Küchenmesser stammt.
4.
Ab dem Griff des Küchenmessers (vgl. act. 7/3 S. 2) wurde ein DNA- Mischprofil nachgewiesen, in welchem das DNA-Hauptprofil einer männlichen Person enthalten war. Die forensische Untersuchung ergab, dass der Beschuldigte A._____ – anders als der Beschuldigte B._____ sowie der Privatkläger – als Spurengeber des Hauptprofils nicht ausgeschlossen werden konnte (act. 7/4 S. 2). Nach dem Gesagten deutet zumindest einiges darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ den Griff des Küchenmessers berührt hat. Dies erstaunt nicht, zumal sich das Messer bei seiner Verhaftung in seiner Hosentasche befand.
H. Aussagen des Privatklägers
1.
Sachdarstellung des Privatklägers
1.1
Der Privatkläger wurde am 23. August 2023 polizeilich (act. 4/1) und am 23. Oktober 2023 per staatsanwaltschaftlicher Videobefragung (act. 4/2 [Protokoll], act. 4/3 [Videoaufzeichnung]) zum Vorfall befragt.
1.2
In seinen Befragungen schilderte der Privatkläger zunächst im Wesentlichen übereinstimmend, wie er die beiden Männer wegen der entwendeten Zigaretten konfrontiert habe und wie daraus eine Auseinandersetzung entstanden sei, in welche sich schliesslich auch F._____, der Türsteher der P._____ Bar, genannt Der Ältere der beiden sei ca. 180–185 cm gross und von normaler Statur gewesen, habe kurze schwarze und womöglich krause Haare gehabt sowie schwarze Hosen und ein Hemd getragen, welches etwas Rotes enthalten habe. Der Jüngere der beiden sei ca. 170–175 cm gross und von normaler Statur gewesen, habe weisse Bermudahosen mit schwarzem Karomuster getragen und auffällige schwarze Rastalocken gehabt, welche aufgestanden seien; eher länger, aber nicht so lange wie jene von Bob Marley. Einer der beiden, er glaube der Grössere, habe eine Umhängetasche bei sich gehabt, vermutlich dunkel, was im Nachhinein aber schwierig zu sagen sei (act. 4/1 F/A 44 ff.).
1.3
Den bisher beschriebenen Vorfall habe der Privatkläger noch nicht als schlimm empfunden, zumal er dabei nicht verletzt worden sei. Die Beule am Kopf, welche ihm "der Jüngere mit den Rastalocken" bei einem Faustschlag zugefügt habe, sei nicht weiter schlimm gewesen. Als sich der jüngere Mann etwas beruhigt habe, habe F._____ diesen schliesslich losgelassen. Damit sei die Angelegenheit für den Privatkläger erledigt gewesen; er sei zur H._____ Bar zurückge- F/A 54). Die beiden Männer seien dann jedoch, wie er vermute, um den Häuserblock gerannt und ihm auf seinem Rückweg wieder entgegengekommen (act. 4/1 F/A 24 f.; act. 4/2 F/A 20). Bewaffnet mit einer Eisenstange und einem Messer seien sie wieder auf ihn zugekommen; er habe sie auf sich zu rennen sehen, als er auf Höhe des Bistro Pub G._____ gewesen sei (act. 4/1 F/A 25; act. 4/2 F/A 29). Er habe nur gesehen, dass der ältere der beiden eine Eisenstange mit sich getragen habe, ob bzw. was der Jüngere mit den Rastalocken auf sich getragen habe, habe er nicht gesehen (act. 4/1 F/A 26). Der Mann mit der Eisenstange sei auf der Strassenseite gestanden, der Kleinere gebäudeseitig (act. 4/2 F/A 20). Den Mann mit den Rastalocken habe er zu diesem Zeitpunkt schon wahrgenommen, in dessen Händen aber nichts erkennen können. Er habe sich auf denjenigen mit der Stange konzentriert (act. 4/1 F/A 39; act. 4/2 F/A 43). Zur Stange könne er sagen, dass sie viereckig gewesen sei; zudem müsse sie mehr als einen Meter lang gewesen sein (act. 4/1 F/A 30 f.). Der Mann mit der Stange sei vielleicht zwei Meter von ihm entfernt gewesen (act. 4/1 F/A 36). Mit der Stange habe dieser nicht nur rumgefuchtelt, sondern ihn damit auch schlagen wollen (act. 4/2 F/A 26 und F/A 33). Dies habe der Mann mehrfach versucht, der Privatkläger habe nicht gezählt, wie oft (act. 4/2 F/A 35). Der Mann habe die Stange in beiden Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt. Daraufhin sei der Privatkläger ins G._____ geflüchtet. Dieses verfüge über eine offene Fenster-
1.4
Der Mann mit der Eisenstange habe mit der Stange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt. Dabei habe dieser die Eisenstange mit zwei Händen gehalten und Vorwärtsbewegungen gegen ihn ausgeführt, wie wenn dieser ein Schwert in den Händen gehalten hätte. Er könne nicht sagen, ob der Mann auch Schlagbewegungen gegen ihn ausgeführt habe, es seien eher Stichbewegungen gewesen. Diese hätten geradeaus auf seinen Körper gezielt. Es habe nicht so ausgesehen, als würde der Mann dies jeden Tag machen (act. 4/1 F/A 26, F/A 31 ff. und F/A 36; act. 4/2 F/A 35). Bei den Stichbewegungen seien Tische zwischen ihm und dem Mann mit der Stange gewesen; er sei hinter den Tischen geblieben und habe den anderen auf gute Distanz gehalten (act. 4/2 F/A 20). Der Mann habe durch das offene Fenster hindurch geschlagen, von oben herunter, und dabei auf seinen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen oder verletzt. Vermutlich habe er den Tisch getroffen, denn er habe es "Tätschen" gehört (act. 4/2 F/A 35, F/A 39 ff. und F/A 55). Im Nachhinein habe er gesehen, dass es Kerben in den Tischen des Bistro Pub G._____ gehabt habe, er könne aber nicht sagen, ob diese von der Eisenstange stammten (act. 4/2 F/A 76).
1.5
Während der Attacke habe der Privatkläger damit gerechnet, dass der Mann mit der Stange über die Tische hinwegsteigen und zu ihm kommen könnte (act. 4/1 F/A 26; vgl. auch act. 4/1 F/A 34: Er habe Angst gehabt, dass der andere über den Tisch springen und ihn weiter attackieren würde; act. 4/2 F/A 36: "Ich rechnete damit, dass die noch reinkommen könnten"). Zudem habe er befürchtet, dass der Mann die Stange wie einen Speer gegen ihn einsetzen könnte (act. 4/1 F/A 36). Es sei sehr gefährlich für ihn gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er solche Schläge oder Stiche mit den Händen oder auch anderweitig nicht würde abwehren können. Er habe Angst gehabt und ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es jetzt um Leben und Tod gehe (act. 4/1 F/A 34). Deshalb habe er seinen Pfefferspray gegen den Mann mit der Eisenstange eingesetzt, was jedoch keine Wirkung gezeigt habe (act. 4/1 F/A 26 und F/A 34; act. 4/2 F/A 20). Dann habe er F._____ rufen und zu ihnen hinübereilen sehen (act. 4/1 F/A 26; vgl. indes act. 4/1 F/A 34: erst als F._____ laut gerufen und zu rennen begonnen habe, habe der Mann das gemerkt und von ihm abgelassen; in diesem Zeitpunkt habe er den Pfefferspray eingesetzt). Der Mann mit der Eisenstange habe dies bemerkt, seinen Angriff auf den Privatkläger beendet und sei – ohne Stange, vermutlich habe der Mann sie weggeworfen (act. 4/2 F/A 20 und F/A 44), – in Richtung Kreis … bzw. H._____ Bar geflüchtet. F._____ habe den Mann dann auf Höhe der H._____ Bar festhalten und blockieren können (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Wie F._____ den Mann festgehalten habe, habe er selber nicht gesehen (act. 4/1
F/A 38); allerdings hätten alle Leute in jene Richtung geschaut (act. 4/1 F/A 26
1.6
Als der Privatkläger den Mann ohne Stange wegrennen sehen habe, sei er aus dem Bistro Pub G._____ aufs Trottoir getreten. Im selben Moment sei unvermittelt der jüngere Mann mit den Rastalocken vor ihn getreten, habe einen Schritt auf ihn zugemacht und etwas zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 45 und F/A 51). Der Mann sei nicht mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen, sondern habe mit seiner rechten Hand über seinen Kopf ausgeholt und die Bewegung gegen ihn ausgeführt. Wohin der Mann gezielt habe, wisse er nicht. Der Schlag müsse von oben herab, also über den Kopf, auf ihn gekommen sein (act. 4/1 F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 46 und F/A 48). Der Mann habe seine Hand oben gehabt und damit eine Handbewegung gemacht, ähnlich wie zuvor (gemeint: beim vorangehenden Faustschlag bei der Konfrontation wegen der Zigaretten), weshalb er zuerst davon ausgegangen sei, dass dieser ihm erneut mit der Faust schlagen wolle (act. 4/1 F/A 26; act. 4/2 F/A 20). Es sei sehr schnell gegangen. Aus Reflex habe er den linken Arm angehoben, mit dem Ellenbogen bis auf Höhe seines Gesichts (act. 4/1 F/A 26, F/A 39 f. und F/A 61 f.; act. 4/2 F/A 48). Hätte er den Arm nicht gehoben, wäre er ihm Gesicht getroffen worden (act. 4/1 F/A 62; act. 4/2 F/A 61: am Kopf oder im Halsbereich). Er habe einen Schlag gegen seinen linken Unterarm bzw. einen stechenden Schmerz gespürt, jedoch kein Messer gesehen. Aufgrund der Lichtverhältnisse habe er nicht so gut sehen können bzw. nur eine Faust auf sich zukommen sehen (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; act. 4/2 F/A 46 und F/A 49). Der Mann mit den Rastalocken sei sofort davon gerannt (act. 4/1 F/A 40 und F/A 63). Als er danach auf seinen Unterarm geblickt habe, habe er die offenklaffende grosse Wunde gesehen und es sei ihm bewusst geworden, dass der Mann ihn mit einem Messer geschnitten haben müsse (act. 4/1 F/A 26 ff. und F/A 39; vgl. auch act. 4/1 F/A 15).
1.7
Ob die Verletzung tatsächlich von einem Messer stamme, könne der Privatkläger nicht mit Sicherheit sagen, aber es habe sich so angefühlt, es sei wie ein Schlag gewesen. Er gehe davon aus, dass es ein Messer gewesen sei. Er könne dies aber nicht sagen, ohne zu mutmassen (act. 4/1 F/A 28 und F/A 39;
act. 4/2 F/A 20 f. und F/A 52). Womöglich sei es auch eine Flasche gewesen, aber dann wäre die Verletzung anders ausgefallen, nicht so ein tiefer Schnitt. Sein Arm habe ein richtiges Loch gehabt, es habe fast wie eine Treppenstufe ausgesehen (act. 4/1 F/A 28; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 53: vielleicht ein Scherben oder ein spitzer Gegenstand). Er habe die Wunde zusammengedrückt, welche stark zu bluten begonnen habe; das Blut habe herausgespritzt. Es seien dann Leute vom Bistro Pub G._____ mit Geschirrtüchern gekommen und hätten einen Druckverband angelegt. Schon da habe er bemerkt, dass er seinen Mittel- und Zeigefinger nicht mehr habe strecken können (act. 4/1 F/A 28 und F/A 41; act. 4/2 F/A 20; vgl. auch act. 4/2 F/A 56 ff.). Er sei unter Schock gestanden und habe nur noch "Messer, Messer, Messer!" gerufen (act. 4/1 F/A 40; act. 4/2 F/A 20). Währenddessen habe F._____ den anderen Mann am Boden blockiert (act. 4/1 F/A 42; act. 4/2 F/A 20). Es sei hundertprozentig derjenige Mann gewesen, der zuvor mit der Eisenstange auf ihn losgegangen sei (act. 4/1 F/A 43). Die beiden Männer hätten seiner Ansicht nach Tötungsabsicht gegen ihn gehabt, der eine mit dem Messer, der andere mit der Stange (act. 4/1 F/A 7).
2.
Würdigung
2.1
Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als lebensnah, konsistent und sehr detailliert. Er schilderte die Geschehnisse über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen gleich, mit lediglich geringfügigen Abweichungen. Der beeindruckende Detaillierungsgrad seiner Schilderungen zeigt sich beispielhaft am Signalement der Beschuldigten (welches sich im Abgleich mit den Videoaufnahmen als überaus akkurat erweist; auf der Fotodokumentation ist freilich zu erkennen, dass nicht nur einer, sondern beide Beschuldigten eine Umhängetasche trugen, vgl. act. 2/4 Foto Nr. 13–14). Auch weitere Nebensächlichkeiten wie den Umstand, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe oder dass ihm von den Gästen im Bistro Pub G._____ niemand geholfen habe (vgl. act. 4/1 F/A 35), erwähnt der Privatkläger in beiden Einvernahmen. Zudem beschreibt er immer wieder eigene Sinneseindrücke, Emotionen und Gedankengänge, was seine Aussagen sehr plastisch und authentisch wirken lässt, etwa wenn er ausführt, wie seine Wunde ausgesehen habe, oder wie er sich einen Plan B zurecht gelegt ha- be für den Fall, dass der Mann mit der Eisenstange über die Tische hinweg zu ihm kommen würde (sich im Untergeschoss in einem Klo einschliessen [act. 4/1 F/A 34] bzw. durch die Hintertüre fliehen [act. 4/2 F/A 74]; vgl. ferner act. 4/1 F/A 23, wonach er nach der initialen Konfrontation etwas Druck gehabt habe, auf seinen Posten als Türsteher zurückzukehren).
2.2
Der Privatkläger differenziert klar zwischen dem, was er selbst wahrgenommen hat, und blossen Vermutungen seinerseits, wobei er wiederum stets plausibel zu erklären vermag, woraus er diese Schlüsse gezogen hat (z.B. dass er aufgrund des "Tätschens" und von später entdeckten Kratzspuren angenommen habe, der Beschuldigte B._____ habe mit der Stange auf die Tische geschlagen, oder dass angesichts der Morphologie seiner Wunde ein Messer im Spiel gewesen sein müsse, welches er selbst aber nie gesehen habe). Im Übrigen belastet der Privatkläger die Beschuldigten nicht über Gebühr und führt von sich aus entlastende Umstände ins Feld, etwa wenn er erklärt, der Vorfall sei nach der initialen Konfrontation für ihn eigentlich abgeschlossen gewesen und er habe diesen nicht als schlimm empfunden. Vor allem aber stimmen die Aussagen des Privatklägers mit den objektiven Erkenntnissen zum Verletzungsbild sowie (weitestgehend) mit den Videoaufnahmen überein.
2.3
Ein geringfügiger Widerspruch zu den Kamerabildern ist darin zu sehen, dass der Privatkläger angab, die Beschuldigten seien ihm bereits wieder entgegengekommen, als er nach der ursprünglichen Konfrontation auf dem Rückweg zur H._____ gewesen sei. Die Videoaufnahmen zeigen indes, dass er vor der zweiten Begegnung mit den Beschuldigten zuerst noch kurz in die H._____ Bar zurückkehrte, bevor er sich wieder in Richtung des Bistro Pub G._____ entfernte, wo es schliesslich zum zweiten anklagegegenständlichen Aufeinandertreffen kam. Dass diese Nebensächlichkeit dem Privatkläger nicht in Erinnerung geblieben ist, spielt letztlich keine entscheidende Rolle, zumal in diesem Zeitpunkt nichts Ungewöhnliches vorgefallen ist und er die Situation mit den Beschuldigten, wie er glaubhaft schilderte, als abgeschlossen betrachtete.
2.4
Zusammenfassend erweist sich die Sachdarstellung des Privatklägers als widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Sie überzeugt vor allem auch deshalb, weil sie grossmehrheitlich im Einklang mit den objektiven Untersuchungserkenntnissen, insbesondere den Videoaufnahmen, steht.
I. Aussagen der Beschuldigten
1.
Sachdarstellung des Beschuldigten A._____
1.1
Der Beschuldigte A._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 3/1/1) sowie tags darauf in seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 3/1/2). Es folgten die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 23. Oktober 2023 (act. 3/3), die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2024 (act. 3/1/3) sowie die Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 7 und S. 19 ff.).
1.2
Soweit der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung überhaupt eigene Aussagen zur Sache machte, beschränkten sich seine Ausführungen vorwiegend auf den ersten Teil der Auseinandersetzung, als der Privatkläger ihn wegen der entwendeten Zigaretten zur Rede gestellt und ihn – mit Unterstützung von F._____ – körperlich angegangen habe (act. 3/1/1 F/A 60 ff; Prot. S. 21 ff. und Prot. S. 34, wo der Beschuldigte erklärte, dass er mit der Faust geschlagen worden sei). Der Beschuldigte B._____ habe gesehen, was passiert sei, und habe ihm helfen wollen (act. 3/3 S. 10; so auch anlässlich der HV siehe Prot. S. 28 ). Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf der anschliessenden gemeinsamen Attacke auf den Privatkläger mit Messer und Metallstange, verwies der Beschuldigte A._____ in seinen anfänglichen Befragungen im Wesentlichen auf (nicht näher definierte) Kameras am Tatort, welche er als seine Zeugen bezeichnete und welche zeigen würden, wie es vereinzelt äusserte er sich etwas detaillierter zur Sache, namentlich in Bezug auf die am Tatort vorgefundene Eisenstange sowie das in seiner Hosentasche sichergestellte Messer. Namentlich führte er auf Vorhalt einer Fotoaufnahme der Eisenstange aus, das Eisen sei nicht so gewesen, es habe sich nicht um dieses gehandelt (act. 3/1/1 F/A 45) bzw. dies sei keine Eisenstange (act. 3/1/2 F/A 13). In Bezug auf das Messer machte er geltend, das sei kein Messer für einen Streit gewesen, sondern eines um Gemüse zu schneiden. Er habe das Messer "da" (gemeint: als er verhaftet worden sei) wegwerfen wollen. Er wisse nicht einmal, woher dieses Messer gekommen sei und wie es in seine Hosentasche gelangt sei. Es sei wohl in der (Umhänge-)Tasche gewesen, die er an jenem Abend auf sich getragen habe, welche aber nicht ihm, sondern einem Freund namens R._____ gehöre. R._____ habe sie ihm ca. einen Monat zuvor gegeben. Er habe nicht gewusst, dass dort ein Messer (drin) gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 40, F/A 48 f., F/A 50 ff. und F/A 74 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wieder Ähnliches aus (Prot. S. 27), gestand aber später, dass er das Messer von Anfang an dabei gehabt habe (Prot. S. 30).
1.3
Nachdem er die Videoaufnahmen der H._____ Bar hatte sichten können, machte der Beschuldigte A._____ schliesslich – in Abkehr zu seinen bisherigen Ausführungen – geltend, sich an den späteren Teil der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern zu können. Dabei betonte er, an jenem Abend Alkohol getrunken zu haben (act. 3/3 S. 6 und S. 9; act. 3/1/3 F/A 16). Danach gefragt, ob er etwas in seiner Hand gehalten habe, als er dem Privatkläger nachgesetzt habe, zumal seine Hand auf den Videobildern erkennbar gekrümmt gewesen sei, verweigerte er die Aussage (act. 3/3 S. 9). Auf die Frage, ob er den Schlussvorhalt anerkenne, antwortete er, dass er dies seiner Anwältin überlasse (act. 3/1/3 F/A 30). Er wolle sich beim Staatsanwalt und beim Privatkläger entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 18 und F/A 26). Auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte A._____ nicht geständig; so entschuldigte er sich mehrmals für das Geschehene, hielt aber auf die entsprechende Frage weiterhin daran fest, dass er die Verletzungen des Geschädigten nicht verursacht habe (Prot. S. 23, S. 26, S. 27).
1.4
Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich der Hautverhandlung weiter aus, dass er am Abend des Geschehens Alkohol getrunken und einen Joint geraucht habe. Er habe viel Bier und Prosecco getrunken und sich betrunken gefühlt, auch wenn er damals eher regelmässig Rauschmittel konsumiert habe (Prot. S. 32-33).
2.
Sachdarstellung des Beschuldigten B._____
2.1
Auch die polizeiliche Einvernahme (act. 3/2/1) sowie die Hafteinvernahme (act. 3/2/2) des Beschuldigten B._____ fanden am 21. bzw. 22. August 2023 statt. Ferner wurde er am 23. Oktober 2023 in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____ (act. 3/3) sowie am 22. April 2024 in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (act. 3/2/3) und zuletzt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 und 19 ff.) befragt.
2.2
In der Untersuchung zeigte sich der Beschuldigte B._____ geständig, die anklagegegenständliche Eisenstange behändigt und damit dem Privatkläger nachgesetzt zu haben. Es stimme aber nicht, dass er damit den Privatkläger angegriffen oder damit mehrfach in Richtung von dessen Kopf geschlagen habe und F/A 30; vgl. indes act. 3/2/3 F/A 20 f., wonach er sich hieran nicht erinnern könne). Er habe den Privatkläger mit der Stange nicht getroffen oder berührt (act. 3/2/1 F/A 60 ff.; act. 3/2/2 F/A 31; act. 3/3 S. 5 und S. 9) und er habe diesem auch die Verletzung am Arm nicht zugefügt (act. 3/3 S. 5). Aufgrund der Distanz zwischen ihnen sei es gar nicht möglich gewesen, den Privatkläger zu treffen (act. 3/2/1 F/A 59; vgl. auch act. 3/2/3 F/A 21 oder auch Prot. S. 24). Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger zu treffen oder zu verletzen, sondern er habe diesen lediglich einschüchtern bzw. bedrohen wollen (act. 3/2/1 F/A 46, F/A 63 und F/A 73; act. 3/2/3 F/A 15 und F/A 26). Er habe mit der Stange mehrfach auf den Boden geschlagen, um sich bzw. den Beschuldigten A._____ gegen die ihnen körperlich überlegenen Türsteher – den Privatkläger sowie F._____ – zu verteidigen bzw. diese von einem Angriff abzuhalten (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 48, F/A 50 ff. und F/A 60 f.; act. 3/2/2 F/A 19; act. 3/3 S. 8), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung zuerst ausführte, dass es gewesen sei, um die Aufmerksamkeit der Türsteher auf sich zu lenken (Prot. S. 24), aber nicht direkt um sie einzuschüchtern (Prot. S. 26). Später ergänzte er, dass es gewesen sei, um eine Erklärung für ihr Verhalten zu bekommen (Prot. S. 32). Dazu sei es wie folgt gekommen:
2.3
Der Privatkläger sowie F._____ hätten den Streit provoziert (act. 3/2/1 F/A 32; act. 3/2/2 F/A 33 und F/A 34 f.). Namentlich habe der Privatkläger dem Beschuldigten A._____ einen Faustschlag verpasst, woraufhin A._____ sich seinerseits mit einem Faustschlag gewehrt habe (act. 3/2/1 F/A 32, F/A 40 und F/A 43; act. 3/3 S. 4 f.; Prot. S.21 f.). Dabei habe der Privatkläger A._____ geschlagen, obwohl dieser die Zigaretten zuvor aufforderungsgemäss und ganz normal zurückgegeben habe. Der Beschuldigte B._____ habe dies unfair gefunden und sich deswegen eingemischt (act. 3/3 S. 4 f. und S. 9; vgl. auch act. 3/2/1 F/A 44, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge dessen ein Bein gestellt haben will). Der Privatkläger habe sodann auch auf ihn losgehen wollen und sich in Kampfstellung begeben (act. 3/2/1 F/A 32). F._____ sei hinzugekommen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte B._____ zurückgezogen bzw. sei geflohen und habe sich nach etwas umgesehen, um sich verteidigen zu können (act. 3/2/1 F/A 61; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er stattdessen A._____ habe verteidigen wollen, so auch an der Hauptverhandlung, Prot. S. 24 und 31 ff.). Nachdem er die Stange gefunden und vom Boden aufgehoben habe, sei er auf den Privatkläger zugelaufen und habe – während er wiederholt mit der Stange auf den Boden geschlagen habe – zu diesem bzw. zu F._____ gesagt "Komm" (act. 3/2/1 F/A 32,
2.4
Der Privatkläger habe sich dann in die H._____ Bar bzw. in den dortigen Raucherraum begeben (gemeint wohl: ins Bistro Pub G._____, vgl. act. 3/2/1 F/A 55 f. sowie Foto Nr. 1, wo der Standort des Privatklägers nicht bei der H._____ Bar, sondern weiter hinten eingezeichnet ist; vgl. auch act. 3/3 S. 5 f. "vis à vis einer anderen Bar, nicht vor der H._____ Bar", "es war ein offenes Lokal und hatte wie einen Balkon"). Als der Beschuldigte B._____ – mit der Eisenstange in der linken Hand – am Raucherraum vorbeigegangen sei, um zu schauen, was der Privatkläger mache, habe dieser aus dem Raucherraum heraus Pfefferspray auf ihn gesprüht, ihn aufgrund des grossen Abstands aber nicht getroffen. Die Wirkung des Sprays habe er kaum gespürt (Prot. S. 23, act. 3/2/1 F/A 56; act. 3/3 S.6; vgl. hingegen act. 3/2/3 F/A 20 f.: er könne sich nicht erinnern, mit der Stange gegen den Privatkläger geschlagen bzw. diese gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, da dieser Pfefferspray eingesetzt habe und er seine Augen habe aus- waschen müssen). Daraufhin sei jedoch der andere Sicherheitsmann, F._____, hinzugekommen und habe dem Beschuldigten B._____ seinerseits Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Dieses Mal sei er richtig getroffen worden und ein bisschen benommen gewesen, er habe nichts mehr sehen können (act. 3/2/1 F/A 46; act. 3/3 S.6 f.). In diesem Zeitpunkt habe er die Eisenstange nicht mehr in der Hand gehabt (act. 3/2/1 F/A 46). Er habe zu fliehen versucht, sei aber von anderen Hinzukommenden daran gehindert worden und seine Augen hätten gebrannt. F._____ sei gekommen und habe ihm den Kopf gegen die Wand geschlagen, ihn zu Boden gedrückt und seinen Hals mit seinem Schuh gedrückt; er habe fast nicht mehr atmen können und sich entschuldigen müssen, damit er aufgehört habe (act. 3/2/1 F/A 32, wonach er zudem in Ohnmacht gefallen sei; vgl. auch act. 3/2/1
2.5
Im Zuge seiner polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte B._____ unterschiedliche Angaben dazu, wo sich der Beschuldigte A._____ befunden haben soll, während er selbst die Stange behändigt und mit dieser den Privatkläger bzw. F._____ einzuschüchtern versucht haben will. Gemäss seinen Ausführungen zu Beginn der polizeilichen Einvernahme will der Beschuldigte B._____ – als F._____ dem Privatkläger zu Hilfe eilte – nicht allein, sondern zusammen mit dem Beschuldigten A._____ vom Ort der Auseinandersetzung geflüchtet sein. Der Beschuldigte B._____ führte hierzu aus, er sei in eine andere Strasse gegangen. "Sie" (gemeint wohl: der Privatkläger sowie F._____) seien ihnen ("uns") dann gefolgt (act. 3/2/1 F/A 32; vgl. auch F/A 46: "Sie verfolgten uns dann"). Auf dieser Strasse habe er dann die Eisenstange gefunden und mitgenommen. Ihre ("unsere") Fussstrecke sei so gewesen, dass sie ("wir") vor dem Club gewesen seien, dann eine Runde um den Häuserblock gemacht hätten und wieder vor dem Club angekommen seien (act. 3/2/1 F/A 32). Später in derselben Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ dann allerdings geltend, der Privatkläger und F._____ ("sie") hätten den Beschuldigten A._____ festgehalten, während er selbst habe wegrennen können. Als er mit der Eisenstange zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte A._____ nicht mehr dort gewesen. Wo dieser sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, wisse er nicht, er habe ihn danach nicht mehr gesehen (act. 3/2/1 F/A 64 ff.). An dieser abweichenden Sachdarstellung hielt der Beschuldigte
B._____ auch für den Rest der polizeilichen Einvernahme sowie fortan in sämtlichen späteren Einvernahmen fest (act. 3/2/2 F/A 16; act. 3/2/2 F/A 28; act. 3/3 S. 8; Prot. S. 25, S. 31 f.; vgl. auch act. 3/3 S. 5, wonach er aus einiger Entfernung gesehen habe, wie die beiden Männer A._____ geschlagen hätten, was ihn ihm eine Empörung ausgelöst und ihn veranlasst habe, etwas zu suchen, um A._____ zu verteidigen).
2.6
Zudem beteuerte der Beschuldigte B._____ stets, den Beschuldigten A._____ zu keinem Zeitpunkt mit einem Messer gesehen zu haben (act. 3/2/1 F/A 47 und F/A 72; act. 3/2/2 F/A 22 f.; Prot. S. 25). Ebenso wenig habe er gesehen, wie sich der Privatkläger die Verletzung am Arm zugezogen habe (act. 3/3 S. 4 f.) oder ob A._____ den Privatkläger in den Unterarm gestochen habe (act. 3/2/1 F/A 49; vgl. act. 3/2/1 F/A 66 und F/A 69, wonach dies, wenn überhaupt, passiert sein müsse, als er selbst die Eisenstange geholt habe; selbst wenn A._____ neben ihm gewesen wäre, hätte dieser nicht auf den Privatkläger einstechen können, da der Abstand zu gross gewesen wäre). Ob A._____ in seiner Tasche ein Messer gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/2/1 F/A 68). Dass A._____ ein Messer mitgeführt habe, habe er erst bei der ersten Einvernahme erfahren, als man ihm ein Messer gezeigt habe (act. 3/3 S. 8; act. 3/3/3 F/A 27). Die Tasche, welche A._____ am Tatabend getragen habe, gehöre ihm; er habe sie
2.7
In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, es stimme zumindest teilweise, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ den Privatkläger angegriffen habe, wobei dieser schwer hätte verletzt werden können (act. 3/2/3 F/A 15). Es sei ihm nicht recht, was dem Privatkläger passiert sei; er fühle sich schlecht, wobei er nicht der gewesen sei, der ihn angegriffen habe. Er habe erst später erfahren, dass es der Beschuldigte A._____ gewesen sei, der ihn angegriffen habe; im Tatzeitpunkt habe er nicht gewusst, wer dies getan habe (act. 3/2/3 F/A 18 f.).
2.8
Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ähnlich aus, dass er sich schlecht fühle, weil er das Eisen genommen habe. Er habe den Privatkläger aber weder angreifen noch verletzen wollen. Hätte er dies tun wollen, wäre ihm dies ein Leichtes gewesen, da der Privatkläger mit dem Rücken zu ihm gestanden sei, als er mit der Stange zurückgekommen sei (Prot. S. 41). Zudem habe auch er in dieser Nacht ein paar Bier getrunken. Er sei aber nicht betrunken gewesen sondern nur "stimuliert" (Prot. S.33 f.).
3.
Würdigung
3.1
In den Befragungen beider Beschuldigten ist spürbar, dass sie jeweils nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen möglichst wenig zu belasten versuchen. Beim Beschuldigten A._____ zeigte sich dies insofern, als er abstritt, dass der Beschuldigte B._____ die sichergestellte Eisenstange verwendet habe bzw. geltend macht, sich nicht an diesen Geschehensabschnitt erinnern zu können. Dabei stellte der Beschuldigte B._____ seinerseits gar nicht in Abrede, die Stange verwendet zu haben, wobei er diese aber nur zu Verteidigungszwecken eingesetzt haben will. Der Beschuldigte A._____ bezeichnete den Beschuldigten B._____ zudem mehrfach als seinen Freund und brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass dieser unschuldig und nur deshalb inhaftiert worden sei, weil dieser ihm habe helfen wollen (act. 3/3 S. 5 f. und S. 10). Aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung zueinander (vgl. auch act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff., wonach sie zeitweise im selben Asylheim gewohnt haben) und ihrem erkennbaren Versuch, sich gegenseitig zu schonen, sind die Aussagen der Beschuldigten daher von vornherein mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
3.2
Der Beschuldigte B._____ zeigte sich ebenso bemüht, den Beschuldigten A._____ in einem guten Licht darzustellen. Erst gegen Ende der Untersuchung räumte er schliesslich ein, dass es doch der Beschuldigte A._____ gewesen sei, welcher den Privatkläger verletzt habe. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte B._____ hier von seiner anfänglichen Version der Ereignisse abgewichen ist, wonach er nach der ersten Konfrontation mit dem Privatkläger sowie F._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ geflüchtet sowie um den Block gerannt sei und sich dabei mit der Stange bewaffnet habe. Später stellte B._____ es hingegen so dar, als sei er allein unterwegs gewesen, weil der Beschuldigte A._____ auf der Flucht vom Privatkläger und F._____ zurückgehalten worden sei. Bei seiner Rückkehr sei der Beschuldigte A._____ nicht mehr vor Ort gewesen, weshalb
B._____ auch nicht sagen könne, was dieser konkret gemacht habe. Diese Sachdarstellung widerspricht indes nicht nur den initialen polizeilichen Aussagen B._____s, sondern auch den Videobildern. Diese zeigen eindeutig, dass die Beschuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurückgekehrt sind und von dort aus zusammen, mit nur wenigen Schritten Abstand zueinander, dem Privatkläger nachsetzten, nachdem sich dieser in Richtung Bistro Pub G._____ weg begeben hatte. Dieser Umstand sowie das aufgezeichnete Bewegungsprofil des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____ sprechen klar dafür, dass die Beschuldigten – was auch der Privatkläger (act. 4/1 F/A 25) sowie der Zeuge K._____ (act. 5/5 F/A 20) so vermuteten – gemeinsam den Häuserblock umrundeten, wobei der Beschuldigte B._____ im Zuge dessen die Eisenstange behändigt haben dürfte (dies ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen K._____, welcher das Aufheben der Eisenstange durch B._____ aus dem Bistro Pub G._____ heraus beobachtet hatte, vgl. E. Error! Reference source not found. nachfolgend).
3.3
Das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____, welcher er zunächst mit grosser Überzeugung auf Videoaufnahmen verwies, welche seine Unschuld bezeugen sollten, auf Vorhalt derselben dann aber umschwenkte und sich stattdessen auf weitgehende Erinnerungslücken berief, ist wenig überzeugend. Umso unglaubhafter wirkt dies, als die geltend gemachten Erinnerungslücken nur gerade denjenigen Teil des Sachverhalts betreffen, in welchem sich die anklagegegenständliche Attacke mit dem Messer und der Eisenstange ereignet haben soll, nicht aber die anfängliche (für die Beschuldigten tendenziell entlastende) Konfrontation mit dem Privatkläger und F._____. Auch der vorgängige Alkoholkonsum des Beschuldigten A._____ (vgl. E. V.B.2.4 nachfolgend) vermag eine derartige Amnesie nicht zu erklären. Die angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten A._____ sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
3.4
Schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen vermag ferner die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe die Eisenstange ausschliesslich zur Verteidigung eingesetzt. Wer sich gegen zwei – noch dazu körperlich völlig überlegene – Sicherheitskräfte nur verteidigen will, wie der Beschuldigte B._____ für sich reklamiert, sucht nicht freiwillig noch einmal deren Nähe, wenn ihm doch erst kurz zuvor die Flucht vor ihnen gelungen ist. Und zwar insbesondere dann nicht, wenn der eigene Freund, den die betreffenden Sicherheitskräfte zunächst noch festgehalten und verprügelt haben sollen – und dem man deshalb angeblich zu Hilfe geeilt sein will –, sich gar nicht mehr in deren Gewalt befindet. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, kehrten die beiden Beschuldigten gemeinsam zur H._____ Bar zurück. Hätten sie sich ihre angeblichen Angreifer tatsächlich bloss vom Leib halten wollen, hätten sie nach dem initialen Konflikt wegen der Zigaretten nicht mehr den geringsten Anlass gehabt, zu diesen zurückzukehren, geschweige denn mit einer Eisenstange bewaffnet auf diese zuzustürmen, zumal in jenem Zeitpunkt weder F._____ noch der Privatkläger noch Anstalten machten, den Beschuldigten zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe sich bzw. den Beschuldigten A._____ lediglich verteidigen wollen, verfängt damit nicht. Das Nachsetzen mit der Eisenstange durch den Beschuldigten B._____ ist damit klarerweise nicht als Verteidigungshandeln, sondern als ein offensives Handeln zu begreifen (ähnlich die Aussagen der Zeugin S._____, vgl. E. J.4 nachfolgend). Welche Bewegungen der Beschuldigte B._____ mit der Stange konkret ausgeführt hat, insbesondere, ob er damit – wie ihm die Anklage zur Last legt – in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf oder Oberkörper geschlagen hat, wird unter Einbezug der zahlreichen Zeugenaussagen noch näher zu prüfen sein.
3.5
Die Beschuldigten widersprechen sich auch gegenseitig, etwa bezüglich der Umhängetasche, welche der Beschuldigte A._____ auf sich trug und in der sich das nach der Tat sichergestellte Messer befunden haben soll. Während der Beschuldigte B._____ angab, er habe dem Beschuldigten A._____ die Umhängetasche geliehen, erklärte A._____ wiederum, die Tasche von einem Freund namens R._____ ausgeliehen zu haben. Wem die Umhängetasche wirklich gehörte, ist letztlich irrelevant. Eine plausible Erklärung dafür, dass sich das Messer, mit welchem dem Privatkläger die angeklagte Verletzung zugefügt wurde, in seinen Besitz befand, vermochte der Beschuldigte A._____ so oder anders nicht zu liefern. Einerseits will er gar nicht gewusst haben, dass er überhaupt ein Messer bei sich hatte, andererseits habe er dieses eigentlich wegwerfen wollen, wobei dieses letztlich dann aber doch – auf ihm unbekanntem Weg – von der Umhängetasche in seine Hosentasche gelangt sein soll. Diese Ausführungen ergeben keinen Sinn und seine Vorbringen rund um das Messer erweisen sich insgesamt als völlig unglaubhaft. Dass der Beschuldigte A._____ das Messer erst gefunden und an sich genommen hätte, nachdem der Privatkläger verletzt worden war, machte er jedenfalls nicht geltend.
3.6
Zusammenfassend erweist sich das Aussageverhalten der Beschuldigten auf weiten Strecken als wenig überzeugend, teilweise lebensfremd und oftmals widersprüchlich. In wesentlichen Punkten werden sie zudem durch die Kameraaufnahmen aus der H._____ Bar und weitere objektive Untersuchungserkenntnisse, insbesondere betreffend DNA-Spuren und Bewegungsprofil, widerlegt. Den deutlich glaubhafteren Schilderungen des Privatklägers vermögen die Beschuldigten nur wenig entgegenzusetzen. Bevor aber eine abschliessende Würdigung zum Sachverhalt vorgenommen werden kann, sind zunächst noch die weiteren erhobenen Personalbeweise miteinzubeziehen.
J. Aussagen von Drittpersonen
1.1
F._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/1) und am 19. Dezember 2023 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft (act. 5/7) einvernommen. Zum Kerngeschehen, der anklagegegenständlichen Attacke mit der Metallstange respektive mit dem Messer, machte er dabei folgende Angaben:
1.2
Gegenüber der Polizei gab F._____ zu Protokoll, er sei nach dem initialen Streit betreffend die Zigaretten zur P._____ Bar zurückgekehrt. Wenige Sekunden später seien die beiden Männer (mutmasslich die beiden Beschuldigten) zurückgekommen. Er habe gesehen, wie der eine mit einer Eisenstange auf den Privatkläger losgegangen sei. Der Mann habe von oben in Richtung Kopf geschlagen, jedoch verfehlt. Einen erneuten Schlag habe der Privatkläger mit dem Unterarm abblocken können, ansonsten dieser ihn voll am Kopf getroffen hätte. Er selbst sei dann zu den beiden Männern gerannt, habe die beiden angeschrien sowie seinen Pfefferspray eingesetzt. Daraufhin habe der Mann mit der Stange diese losgelassen und sei bis zur H._____ Bar gerannt, wo er ihn habe fangen und fixie- ren können. Der andere Mann mit den Rastas habe flüchten können (act. 5/1 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte F._____ dann jedoch, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger verletzt worden sei (act. 5/7 F/A 22). Er habe nur das Metall gesehen und wie der Mann dieses auf den Boden geschlagen habe. Er habe den zweiten Schlag gesehen und wie der Privatkläger in Deckung gegangen sei. Als er dies gesehen habe, habe er gedacht, das könnte das Metall gewesen sein. Aber gesehen habe er dies nicht, er habe es gedacht (act. 5/7 F/A 22). Ein Messer habe er nie gesehen, nur davon gehört (act. 5/7 F/A 23 f.). Er sei sofort losgerannt und habe seinen Pfefferspray gezückt bzw. eingesetzt, wobei er den Privatkläger ins G._____ habe rennen sehen. Er sei über die Baustellenabsperrung gesprungen, woraufhin der Mann das Metall fallenlassen habe und in Richtung T._____ davongerannt sei. Schliesslich habe er den Mann, der gegen die Mauer der H._____ Bar geprallt sei, festhalten und blockieren können (act. 5/1
1.3
Die polizeiliche Aussage von F._____, wonach der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange geschlagen habe, wobei dieser den zweiten Schlag mit dem Arm abgeblockt habe, ist nachweislich unzutreffend. Insbesondere haben weder der Privatkläger selbst noch der Beschuldigte B._____ dies so ausgesagt und es fanden sich auch keine Blutspuren des Privatklägers auf der Metallstange. Aus den staatsanwaltschaftlichen Äusserungen F._____s wird klar, dass seine ursprüngliche Aussage im Kern nicht auf tatsächlichen Wahrnehmungen seinerseits beruhte, sondern dass er aus anderen Umständen, insbesondere, weil er kein Messer gesehen hatte, Rückschlüsse auf den – von ihm nicht selbst beobachteten – Verletzungshergang zog. Den Aussagen F._____s zum Kerngeschehen ist bei der Sachverhaltserstellung demnach keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen. Festzuhalten ist zumindest, dass F._____ die Schilderungen des Privatklägers dahingehend bestätigte, dass der Beschuldigte B._____ mit der Eisenstange nicht nur auf den Boden, sondern auch mehrfach in Richtung des Privatklägers bzw. von dessen Kopf geschlagen habe.
2.1
K._____ ist einer der Passanten, welche hinzugekommen sind, als F._____ und weitere Personen den Beschuldigten B._____ vor der H._____ Bar arretierten (vgl. E. D.1.7 vorstehend). K._____ betrat dabei den Bildbereich der Kamera vom Bistro Pub G._____ her. Er wurde am 22. August 2023 polizeilich (act. 5/3) und am 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (act. 5/5) befragt.
2.2
Dabei gab K._____ zu Protokoll, zunächst aus dem Bistro Pub G._____ heraus eine Konfrontation zwischen einem seiner Kollegen (dem Privatkläger) sowie zwei "dunkelhäutigen Männern" beobachtet zu haben. Er habe später erfahren, dass es um geklaute Zigaretten gegangen sei (act. 5/3 F/A 8 und F/A 66). Danach seien die beiden "dunkelhäutigen Männer" in Richtung des Restaurants U._____ weg- bzw. um dieses herumgegangen. Der eine habe von der dortigen Baustelle eine Eisenstange genommen. K._____ habe dies aus etwa 30 m Entfernung sehen können (act. 5/3 F/A 8 f. und F/A 29; act. 5/5 F/A 31). Es sei der grössere der beiden Männer gewesen, der mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 50). Der Privatkläger sei zur H._____ Bar zurückgegangen (act. 5/3 F/A 7). Die beiden Männer seien dann relativ schnell, nach ca. 30–40 Sekunden, wieder von der H._____ Bar her zurück in Richtung des Bistro Pub G._____ gekommen (vgl. auch act. 5/5 F/A 20 und F/A 40: ums Haus gerannt und danach die Stange genommen). Sie seien wütend gewesen. Der Mann ohne Stange habe einfach herumgeschrien. Der Mann mit der Stange sei auf den Privatkläger zugegangen. Der Privatkläger habe erst reagiert, als der Mann mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt habe. Er habe die Stange mit beiden Händen gehalten und sich damit glaube, der Mann habe dem Privatkläger mit der Stange auf den Kopf schlagen wollen. Der Privatkläger habe seine Hände schützend vors Gesicht gehoben. Statt den Kopf habe der Mann den Unterarm des Privatklägers getroffen (act. 5/3 F/A 10 ff., F/A 17 und F/A 31 f.). Der Mann mit der Stange habe es nur einmal geschafft, auf den Privatkläger einzuschlagen; es seien mehrere Leute hinzugekommen um zu helfen, welche den Mann daran gehindert hätten, auf den Privatkläger einzuschlagen (act. 5/3 F/A 13 und F/A 31). K._____ sei da etwa 5 m ent- fernt gewesen (act. 5/3 F/A 41). Der Mann habe die Eisenstange fallengelassen. Diese habe dann auf dem Trottoir gelegen und K._____ habe sie in einem günstigen Moment aufgehoben und in die abgesperrte Baustelle geworfen, um zu verhindern, dass die Männer sie noch einmal ergreifen konnten (act. 5/3 F/A 14 und F/A 18). Der Konflikt habe sich in Richtung H._____ Bar verlagert und von der P._____ Bar seien andere V._____ hinzugekommen. K._____ sei dann aus dem G._____ getreten, um nachzusehen, was passiere, und habe in Richtung der
H._____ Bar geschaut. Da habe er gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm verletzt gewesen sei und stark geblutet habe, er wisse nicht mehr, ob links oder rechts (act. 5/3 F/A 10; vgl. auch act. 5/5 F/A 20). Q._____, der Security der P._____ Bar, habe einen der beiden Männer – denjenigen mit den Zöpfchen (act. 5/3 F/A 55) – ergreifen und zu Boden drücken können (act. 5/3 F/A 10). Der andere Mann habe sich auch eingemischt und herumgeschrien, jedoch schnell gemerkt, dass sein stärkerer Kollege am Boden gelegen sei und nichts mehr habe machen können, dann sei auch er ruhiger geworden (act. 5/3 F/A 24 f.).
2.3
Gegenüber der Staatsanwaltschaft blieb K._____ im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen, korrigierte diese aber dahingehend, dass er nicht gesehen habe, wie der Privatkläger verletzt worden sei bzw. ob überhaupt mit der Stange nach diesem geschlagen worden sei. So wie es alle gesagt hätten. Das mit der Stange habe K._____ aber nicht gesehen; er habe nur gesehen, dass die Männer eine Stange von der Baustelle genommen hätten (act. 5/5 F/A 39). Im Bistro Pub G._____ hätten die beiden Männer nichts gemacht. Dass sie die Tische getroffen hätten, glaube er jetzt nicht (act. 5/5 F/A 37 f.). Manche hätten auch gesagt, einer habe mit dem Messer zugestochen, ein solches habe K._____ aber ebenso wenig sehen können (act. 5/5 F/A 30 ff. und F/A 36); vgl. auch
2.4
Wie schon bei F._____ fällt auch bei K._____ auf, dass v.a. seine polizeilichen Aussagen oftmals von Informationen durchzogen sind, die ihm erst später bekannt oder von Dritten offenbart worden sind. Erst auf Nachfrage des Staatsanwalts beginnt K._____ genauer zu unterscheiden, was er selbst wahrgenommen hat und was ihm von anderen zu Ohren gekommen ist. Auf seine polizeiliche
Sachdarstellung zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte B._____ den Privatkläger am Arm getroffen habe, kann demnach – aus ähnlichen Gründen wie bei F._____ – nicht abgestellt werden. Wie die Kameraaufnahmen zeigen, erweist sich K._____s Wahrnehmung – trotz guter Sicht und geringer Distanz zum Geschehen – überdies als ungenau. So behauptete er mehrfach, "der mit den Zöpfchen" – mithin der Beschuldigte A._____ – habe die Stange in den Händen gehabt, obschon es sich klarerweise um den Beschuldigten B._____ (ohne Rastalocken) gehandelt haben dürfte. Ferner machte K._____ geltend, nachdem der Mann die Stange fallen gelassen habe und von F._____ am Boden arretiert worden sei, sei dessen Begleiter "ruhiger geworden". Dies ist durch die Videobilder widerlegt, zumal der Beschuldigte A._____ vom Tatort flüchtete, noch bevor B._____ arretiert wurde. Alles in allem scheinen die Aussagen von K._____ demnach wenig verlässlich.
3.1
J._____ verfolgte das Kerngeschehen aus wenigen Metern Entfernung (vgl. act. 5/10 F/A 33 f.). Die Videoaufnahmen zeigen ihn zunächst vor der H._____ Bar. Als die beiden Beschuldigten an ihm vorbeirennen und dem Privatkläger nachsetzen, folgt er ihnen, wobei er den Bildbereich in Richtung Bistro Pub G._____ verlässt. Später erscheint er wieder im Bildbereich, wobei er – gemeinsam mit weiteren herbeieilenden Personen – F._____ dabei unterstützt, den Beschuldigten B._____ vor der H._____ Bar zu arretieren (vgl. E. D.1.4 vorstehend). J._____ wurde am 21. August 2023 polizeilich (act. 5/2) und am 19. Dezember 2023 als Zeuge staatsanwaltschaftlich (act. 5/10) befragt.
3.2
Dabei führte er aus, die beiden dunkelhäutigen Männer seien nach dem Streit mit dem Privatkläger um die Zigaretten zurückgekommen. Der eine habe eine Stange in der Hand gehabt, der andere hingegen etwas, was er nicht erkannt habe (act. 5/2 F/A 11 und F/A 14). Es sei etwas kleines gewesen, das könne ein Messer gewesen sein. Er wisse aber nicht, worum es sich gehandelt habe (act. 5/10 F/A 31 f.; vgl. indes act. 5/10 F/A 10: er sei sich nicht sicher, ob der andere ebenfalls etwas in der Hand gehalten habe). Die beiden Männer seien parallel auf den Privatkläger losgegangen bzw. hätten diesen gemeinsam angegriffen.
Beide hätten versucht, den Privatkläger zu schlagen. J._____ habe sie auseinanderhalten wollen, aber dann wegen der Eisenstange trotzdem nichts unternommen (act. 5/2 F/A 12; act. 5/10 F/A 28 ff.). Der Privatkläger sei ins G._____ geflohen, als er die Stange gesehen habe. Dort habe er seinen Pfefferspray gezückt und sich damit zu wehren versucht. J._____ habe mehrere Hiebe gesehen, wie der eine "dunkelhäutige Mann" mit der Stange mehrmals auf den Privatkläger eingeschlagen und dabei einmal noch einen Tisch getroffen habe. Es habe geknallt gegen den Boden oder den Tisch. Der Mann habe die Eisenstange hochgehoben und damit geschlagen, er habe den Privatkläger treffen wollen, mehrfach. Der mit der Eisenstange habe draussen gestanden, der Privatkläger sei drinnen, im Bistro Pub G._____, gewesen. J._____ wisse nicht mehr so genau, ob der Mann den Privatkläger an der Hand getroffen habe oder ob der andere etwas gemacht habe (act. 5/10 F/A 20 ff. und F/A 42 ff.). Es sei so schnell gegangen, er wisse nicht mehr, ob der andere etwas in der Hand gehabt habe. Auch wisse er nicht mehr genau, wo der andere gewesen sei, vielleicht sei er inzwischen rein gegangen (act. 5/10 F/A 28 und F/A 44). Im Nachgang habe J._____ jedenfalls gesehen, dass der Privatkläger am Unterarm geblutet habe. Er wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei. Entweder durch die Eisenstange oder der andere habe etwas in der Hand gehabt, mit dem er den Privatkläger geschlagen habe. Ein Messer habe J._____ nicht gesehen (act. 5/2 F/A 11 ff. und F/A 30). Derjenige mit der Eisenstange sei nach dem Vorfall von Q._____ festgehalten worden und J._____ habe später mitbekommen, dass die Polizei auch den anderen habe schnappen können (act. 5/10 F/A 20).
3.3
Im Gegensatz zu den Zeugen F._____ und K._____ fokussierte sich J._____ deutlich mehr auf seine eigenen Wahrnehmungen und Sinneseindrücke, z.B. wenn er den Knall beschreibt, den die Metallstange auf dem Boden oder dem Tisch gemacht habe. Zudem legt J._____ offen, wenn er etwas nur von Dritten erfahren hat (z.B. dass auch der zweite Täter später verhaftet worden sei) oder etwas nicht weiss bzw. etwas lediglich vermutet (z.B. ob bzw. was der eine Täter in der Hand gehalten hat oder wie die Verletzung am Arm des Privatklägers konkret entstanden ist). Die Sachdarstellung von J._____ blieb zudem über beide Einvernahmen hinweg konstant. Inhaltlich ist sie plausibel und überzeugend. Zudem steht sie im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers und den Videoaufnahmen.
4.1
S._____ war im Tatzeitpunkt als Servicemitarbeiterin im Bistro Pub G._____ tätig. Von dort bzw. vom dortigen Trottoir aus beobachtete sie den anklagegegenständlichen Vorfall (act. 5/4 F/A 9 und F/A 12). Sie wurde am 29. September 2023 von der Polizei (act. 5/4) und am 19. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (act. 5/8) befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen übereinstimmend folgende Sachdarstellung zu Protokoll:
4.2
Die Zeugin S._____ habe an jenem Abend zunächst mitbekommen, wie der Privatkläger und "Q._____" zwei Männern nachgerannt seien, vermutlich, weil diese etwas geklaut hätten, das habe sie später zumindest so gehört (act. 5/4 F/A 9 f.; act. 5/8 F/A 18 und F/A 22). Was dann genau passiert sei, habe sie nicht gesehen, da dies um die Ecke beim U._____ passiert sei. Danach seien der Privatkläger und "Q._____" wieder zurückgekommen (act. 5/4 F/A 11 ff.). Sie sei bei der Tür des Bistro Pub G._____ gestanden und habe geraucht. Der Privatkläger habe dort angehalten, da er sein Feuerzeug verloren habe (act. 5/4 F/A 14; act. 5/8 F/A 18). In diesem Moment habe S._____ gesehen, wie ein "dunkelhäutiger Mann" mit einer riesigen Stange in den Händen auf den Privatkläger und auf sie zu gegangen bzw. zu gerannt sei; ob es eine derjenigen Personen gewesen sei, welcher der Privatkläger und "Q._____" zuvor nachgerannt seien, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A14 und F/A 48; act. 5/8 F/A 18). Die Stange habe ausgesehen wie von einem Auto abgerissen, an den Enden sei sie gebogen gewesen; woher er diese gehabt habe, könne S._____ nicht sagen (act. 5/4 F/A 14 und F/A 24). Ob der Mann in Begleitung gewesen sei, könne sie nicht sagen (act. 5/4 F/A 27; vgl. auch act. 5/8 F/A 21: den anderen habe sie gar nicht gesehen). Er habe ein schwarzes T-Shirt und möglicherweise hellgraue bzw. helle Hosen gehabt. Seine Haare seien kurz und verfilzt gewesen, aber keine Rastas (act. 5/4 F/A 20 und F/A 31 f.; act. 5/8 F/A 21). Der Mann sei richtig böse bzw. hässig gewesen, das habe sie an seinem Gesichtsausdruck sehen können. Er sei zu allem bereit gewesen und sie habe gewusst, dass es sehr ernst werden werde
(act. 5/4 F/A 21; act. 5/8 F/A 20). Er habe die Stange mit beiden Händen umschlossen und wie einen Speer nach vorne in Richtung des Privatklägers gehalten, ca. auf Gesichtshöhe (act. 5/4 F/A 23 und F/A 26). S._____ habe nicht gewusst, ob die Stange sie oder den Privatkläger treffen werde; es sei eine sehr beängstigende Situation gewesen. Sie und der Privatkläger hätten sich deshalb ins G._____ zurückgezogen, sie selbst sei hinter die Esstheke und weiter in die Küche geflüchtet, wo sie sich in Sicherheit gebracht habe. Der Privatkläger sei in den Bereich gerannt, wo die Tische waren (act. 5/4 F/A 14; vgl. indes act. 5/8 F/A 18: in Richtung Toilette). Was der Mann mit der Stange gemacht habe, habe sie nicht gesehen; von der Küche aus habe sie den Ort, wo der Privatkläger verletzt worden sei, den Bereich zwischen Fenster und Toilette, nicht sehen können (act. 5/4 F/A 22 und F/A 40; act. 5/8 F/A 19 f.). Nach ein paar Minuten sei der Privatkläger dann mit seinem kaputten Arm zu ihr in die Küche gekommen. Er sei am Unterarm unter dem Ellenbogengelenk verletzt worden, habe ein richtiges Loch gehabt. Das Bild der tiefen Wunde sei ihr geblieben. Es habe stark geblutet, weshalb sie den Arm zu verbinden versucht habe (act. 5/4 F/A 15 und F/A 39 f.; act. 5/8 F/A 18). Wie sie vom Privatkläger gehört habe, sei es ein Messer gewesen. Ein solches habe sie aber nicht gesehen, nur den Metallstab (act. 5/8
4.3
Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft, lebensnah und konsistent. Überdies beschreibt S._____ sehr plastisch ihre eigenen Gefühlsregungen und Gedankengänge. Insgesamt erweist sich die Sachdarstellung S._____s als sehr glaubhaft. Der Umstand, dass sie dem Mann mit der Stange helle Hosen zuschreibt, obschon gemäss den Videoaufnahmen nicht der Beschuldigte B._____, sondern der Beschuldigte A._____ solche Hosen trug, scheint unter den gegebenen Umständen – insbesondere angesichts der Angst und Bestürzung, in welcher sich die Zeugin beim Vorfall zweifellos befand – vernachlässigbar. Soweit die Zeugin den Sachverhalt wahrnehmen konnte bzw. soweit sich dieser in ihrem Sichtfeld abspielte, stimmen ihre Aussagen zudem mit der Sachdarstellung des Privatklägers überein. Zum eigentlichen Kerngeschehen vermochte sie aufgrund ihrer Flucht in die Küche aber nicht allzu viel beizutragen.
5.1
L._____ war zum Tatzeitpunkt Gast im Bistro Pub G._____. Seine staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme fand am 12. Dezember 2023 statt (act. 5/6). Von der Polizei wurde er nur telefonisch befragt, wobei seine Aussagen im Polizeirapport zusammengefasst wurden (act. 1/4/3 S. 5 f.). Inhaltlich entsprechen jene – nur sinngemäss protokollierten – Ausführungen vom Hörensagen weitestgehend denjenigen Aussagen, welche der Zeuge L._____ später in seiner Zeugeneinvernahme machte.
5.2
Bei der Staatsanwaltschaft sagte L._____ aus, er habe zunächst beobachtet, dass der Privatkläger zwei Personen wegen geklauter Zigaretten konfrontiert habe, woraufhin es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden Männer seien dann weggegangen. Der Privatkläger sei beim Bistro Pub G._____ gestanden, L._____ habe sich am ersten Tisch befunden (act. 5/6 F/A 18 f.). Nach ca. 5–10 Minuten seien die anderen beiden von der M._____- strasse her mit einer Eisenstange – womöglich stamme diese von einer Baustelle oder von einem ausrangierten Bett – zurückgekommen. Die Stange sei 1.20 m lang gewesen mit zwei Spitzen an den Enden. (act. 5/6 F/A 18 und F/A 22). Die beiden Männer seien gemeinsam gekommen und hätten zum Privatkläger gesagt "jetzt, komm" (act. 5/6 F/A 23). Derjenige mit der Eisenstange habe diese dem Privatkläger direkt gegen den Kopf geben wollen. Der Privatkläger habe sich mit dem Arm geschützt und sei am Unterarm getroffen worden (act. 5/6 F/A 18 und F/A 21 ff.). Der Privatkläger sei mit der Eisenstange verletzt worden, da sei sich L._____ mehr als 100 % sicher, er habe dies mit eigenen Augen gesehen. Ein Messer habe er nicht gesehen; wo sollte dieses auch hergekommen sein (act. 5/6 F/A 26 f. und F/A 31 ff., wobei L._____ auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen des Privatklägers beharrlich an seiner Version des Verletzungshergangs festhielt). Als er getroffen worden sei, habe sich der Privatkläger nicht im, sondern ben dem Privatkläger gestanden (act. 5/6 F/A 47). Der Mann mit der Stange habe einmal zugeschlagen, ziemlich fest (act. 5/6 F/A 38).
5.3
Nach dem ersten Schlag sei L._____ rein- bzw. dazwischen gegangen, woraufhin ihn der andere Mann – derjenige ohne Stange – am Pullover gerissen habe, sodass dieser gerissen sei. Der andere Mann habe nichts in der Hand gehabt, kein Messer, auch später nicht, als L._____ ihn festgehalten habe. Ausser dem Reissen am Pullover habe dieser Mann nichts gemacht (act. 5/6 F/A 18, F/A 25, F/A 33 ff. und F/A 40 f.; vgl. allerdings act. 5/6 F/A 47, wonach der andere Mann schon weg gewesen sei, als der Privatkläger das mit der Eisenstange gekriegt habe). Nach diesem Schlag bzw. nach der Verletzung seien beide Männer davongerannt. Dann sei Q._____ gekommen und habe den Mann, welcher die Stange gehabt habe, festgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Der andere vom Bistro Pub G._____ habe dem Privatkläger dann einen Putzlappen gegeben, um seine Blutung zu stillen (act. 5/6 F/A 18).
5.4
Die Behauptung L._____s, wonach die Verletzung durch die Metallstange hervorgerufen worden sei, ist sowohl durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, als auch durch das sichergestellte Messer sowie die Erkenntnisse betreffend DNA-Spuren widerlegt. Dennoch blieb L._____ hartnäckig dabei, dass die Verletzung nicht von einem Messer stammen könne, wobei er dies ausschliesslich auf den Umstand zu stützen schien, dass er jedenfalls kein solches zu Gesicht bekommen habe. Dies überzeugt nicht, zumal es sich um eine sehr unübersichtliche und dynamische Situation gehandelt haben dürfte und selbst der unmittelbar betroffene Privatkläger das Messer, welches gemäss DNA-Spuren zweifellos im Spiel gewesen sein muss, nicht wahrgenommen hat. Des Weiteren verortete L._____ den Privatkläger während der Attacke mit der Eisenstange als einziger Beobachter nicht im Bistro Pub G._____, sondern auf dem Gehsteig vor dem Lokal. Dass der Privatkläger zu irgend einem Zeitpunkt in das Lokal hinein geflüchtet sei – was angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, von ror! Reference source not found. nachfolgend) als erstellt gelten kann –, erwähnt L._____ mit keinem Wort. Zudem sagt L._____ widersprüchlich aus, wenn er einerseits geltend macht, nach dem Schlag mit der Eisenstange dazwischengegangen und dabei vom anderen Mann (demjenigen ohne Eisenstange) so am
Pullover gezerrt worden zu sein, dass dieser gar gerissen sei, während er wenig später hingegen aussagt, der andere Mann sei schon weg gewesen, als der Privatkläger mit der Eisenstange drangsaliert worden sei. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten vermögen die Aussagen L._____s zur Sachverhaltserstellung kaum beizutragen.
6.1
Im Tatzeitpunkt befand sich W._____ auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse beim Kiosk AA._____ (act. 5/9 F/A 15). Auch er wurde von der Polizei telefonisch (act. 1/4/3 S. 6) und von der Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2023 dann förmlich als Zeuge (act. 5/9) befragt. Auch seine nur sinngemäss protokollierten Aussagen im Polizeirapport stimmen im Wesentlichen mit seinen späteren Aussagen als Zeuge überein.
6.2
W._____ sagte aus, es seien "zwei Afrikaner" von der H._____ Bar um die Kurve zum Bistro Pub G._____ gekommen. Dort seien sie ihm zum ersten Mal aufgefallen (act. 5/9 F/A 15 und F/A 18 ff.) Sie seien beide zusammen zum G._____ gelaufen (act. 5/9 F/A 21 f.). Einer der Männer habe eine Metallstange gehabt und den Privatkläger angegriffen. Der Mann mit der Stange habe zwei Mal versucht zu schlagen, das habe er gesehen. Er habe aber nicht gewusst, worum es gegangen sei (act. 5/9 F/A 15 und F/A 23). Der Mann habe die Stange unten mit zwei Händen gehalten (act. 5/9 F/A 32 f.). Der Privatkläger habe sich verteidigen wollen, aber W._____ wisse nicht genau, wie, da der Privatkläger im Bistro Pub G._____ drin gewesen sei. Beim ersten Schlag habe er noch draussen gestanden, beim zweiten Schlag sei der Privatkläger dann drinnen gewesen (act. 5/9 F/A 24 f.). W._____ habe zwei Schläge gesehen, aber nicht, was der Mann getroffen habe. Auch habe er nicht gehört, dass der Mann die Tische getroffen habe; es sei so laut gewesen (act. 5/9 F/A 28 f.). Der zweite Mann sei nebendran gestanden, als der Mann mit der Metallstange zugeschlagen habe, er könne aber nicht mehr sagen, ob links oder rechts (act. 5/9 F/A 30). Von der selbst sei hinzu gelaufen. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger am linken oder rechten Arm verletzt gewesen sei (act. 5/9 F/A 15). Es habe so viel Blut ge- geben, der Privatkläger habe Panik gehabt und sei wohl auch bewusstlos geworden (act. 5/9 F/A 34). Wie genau der Privatkläger verletzt worden sei, habe W._____ nicht gesehen, und auch kein Messer, nur die Metallstange (act. 5/9 F/A35 f.). Er sei damals ca. 30–40 m entfernt gestanden und habe freie Sicht gehabt (act. 5/9 F/A 38 f.). Danach sei die Polizei gekommen; der V._____ habe einen der Männer zu Boden geworfen und festgehalten (act. 5/9 F/A 15).
6.3
Die Aussagen des Zeugen W._____ sind in sich stimmig, lebensnah und nachvollziehbar. Er thematisiert von sich aus, wenn er etwas nicht selber gesehen hat (z.B. wie sich der Privatkläger im Bistro Pub G._____ verteidigt habe oder wie es zu dessen Verletzung gekommen sei) oder sich an etwas nicht mehr genau erinnern kann (z.B. wo der andere Mann gestanden habe, als derjenige mit der Metallstange auf den Privatkläger losgegangen sei). Dies wirkt sehr überzeugend und authentisch. Insgesamt stimmt die Sachdarstellung des Zeugen W._____ mit derjenigen des Privatklägers überein und zudem deckt sie sich mit den Videoaufnahmen.
K. Fazit zum Sachverhalt
1.
Schläge mit der Eisenstange durch B._____
1.1
Die Anklage legt dem Beschuldigten B._____ zur Last, mit der Metallstange mehrmals in Richtung des Privatklägers geschlagen zu haben, ohne diesen zu treffen. Auch als der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ ausgewichen sei, soll B._____ noch weitere Male mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch nach dem Privatkläger geschlagen haben, dabei aber nur das Inventar getroffen haben (act. 17 S. 2). Bei seinem Tun soll der Beschuldigte B._____ gewusst haben, dass wuchtige Schläge mit einer Metallstange gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers geeignet sind, diesen lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte B._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3).
1.2
Erstellt ist, dass der Beschuldigte B._____ die anklagegegenständliche Eisenstange behändigte und damit auf den Privatkläger losging. Seine Behauptung, wonach er mit der Stange lediglich gegen den Boden geschlagen habe, erscheint schon deshalb völlig unglaubhaft, weil er den Privatkläger nicht bloss auf Abstand halten wollte, sondern diesen – wie ausgeführt (vgl. E. I.3.4 vorstehend) und durch die Videoaufnahmen belegt – offensiv anging. In dieselbe Richtung weisen die glaubhaften Aussagen der Zeugin S._____, wonach B._____ richtig böse bzw. hässig und – seinem Gesichtsausdruck nach zu schliessen – zu allem bereit gewesen sei. Dass der Beschuldigte B._____ mit der Stange nur gegen den Boden geschlagen habe, widerspricht im Übrigen nicht nur den Aussagen des Privatklägers, sondern auch den zahlreichen Zeugenaussagen. Namentlich haben sowohl Beschuldigte B._____ mehrfach mit der Metallstange in Richtung des Privatklägers geschlagen habe; der Zeuge K._____ beschrieb zumindest eine einzelne solche Schlagbewegung. Folglich ist das Vorbringen B._____s, er habe mit der Stange lediglich auf den Boden geschlagen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
1.3
Gemäss Anklageschrift sollen sich die Schläge bzw. Schlagversuche mit der Metallstange teilweise noch ereignet haben, bevor sich der Privatkläger ins Bistro Pub G._____ zurückzog. Dabei schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen ihn eingesetzt habe, wobei dieser aber mehr Stich- als Schlagbewegungen gegen ihn ausgeführt habe. B._____ habe die Stange dabei wie ein Schwert vor sich gehalten. Ähnlich sagte die Zeugin S._____ aus, welche beschrieb, wie B._____ die Stange wie einen Speer ca. auf Gesichtshöhe auf den Privatkläger gerichtet vor sich gehalten habe, und auch der Zeuge W._____ erklärte, der Mann habe die Stange mit beiden Händen umfasst und damit nach dem Privatkläger geschlagen, einmal vor dem Bistro Pub G._____ und einmal durch die geöffnete Fensterfront hindurch. Damit kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ die Metallstange bereits draussen vor dem Bistro Pub G._____ gegen den Privatkläger eingesetzt hat, wobei jedoch – gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin S._____ – eher von Stich- als von eigentlichen Schlagbewegungen auszugehen ist. Dabei kam er dem Privatkläger jedenfalls so nahe, dass sich der Privatkläger respektive die Zeugin S._____ zur Flucht ins Lokalinnere veranlasst sahen. Die Zeugin S._____ sprach in diesem Zusammenhang von einer Distanz, welche der Länge des polizeilichen Einvernahmezimmers entsprochen habe (das fragliche Einvernahmezimmer mass etwa 6 m, vgl. act. 5/5 F/A 26). Der Beschuldigte B._____ selbst nannte hierbei eine Distanz von ca. fünf Meter (Prot. S. 24) und der Privatkläger eine Distanz von zwei Metern (act. 4/1 F/A 36). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger auf dem Trottoir draussen in nächster Reichweite des Beschuldigten B._____ war. Trotzdem sah sich der Privatkläger unbestrittenermassen dazu veranlasst, in das Innere des Bistro Pub G._____ zu gehen. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger hier nicht Worte wie "flüchten" oder "sich retten" benutzte, kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 39 Rz 10), offenbar war die Bedrohung durch den Beschuldigten B._____ ernst zunehmen, was auch die Aussagen der Zeugin S._____ widerspiegeln.
1.4
Aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Zeugen (abgesehen von K._____) ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ seine Attacke vom Trottoir durch die geöffnete Fensterfront hindurch fortsetzte, nachdem der Privatkläger im Bistro Pub G._____ Schutz gesucht hatte. Der Privatkläger machte geltend, B._____ habe weiterhin Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt; zudem habe dieser von oben herunter geschlagen und dabei auf seinen Kopf gezielt, ihn aber nicht getroffen. Der Zeuge J._____ beschrieb die Szene so, dass der Mann die Eisenstange hochgehoben und damit mehrfach zugeschlagen habe, wobei er den Privatkläger habe treffen wollen. Auch der Zeuge W._____ gab zu Protokoll, dass der Mann mit der Stange zwei Mal nach dem Privatkläger geschlagen habe, wobei einer der Hiebe noch draussen stattgefunden habe, und selbst der Zeuge K._____ erklärte, der Mann habe mit der Stange über seinen Kopf ausgeholt und dem Privatkläger damit auf den Kopf schlagen wollen. Somit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ lediglich damit herumgefuchtelt und die Stange nur zur Einschüchterung benutzt habe (act. 41 B.3). Bei dieser Sachlage kann es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit der Metallstange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Dabei machte er mit der Metallstange mindestens eine von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung gegen den Privatkläger, wobei er auf dessen Kopf zielte, diesen jedoch verfehlte. Der äussere Anklagesach- verhalt ist folglich auch insoweit erstellt. Ob der Beschuldigte B._____ bei diesen Schlägen Tische oder andere Einrichtungsgegenstände traf, wie ihm die Anklage zur Last legt, ist letztlich irrelevant.
1.5
Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts (Wissen und Wollen bzw. Inkaufnehmen eines Risikos für lebensgefährliche Verletzungen) ist der Beschuldigte B._____ nicht geständig. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Diese inneren Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, welche Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Da sich Tat- und Rechtsfragen insofern eng überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m. H.), wird auf diese Fragen erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung eingegangen (vgl. E. IV.B.4 nachfolgend).
2.
Zustechen mit dem Messer durch A._____
2.1
Laut Anklage soll der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit einem Messer in seiner rechten Hand versucht haben, kraftvoll von oben nach unten auf den Privatkläger einzustechen. Da dieser den Arm schützend vors Gesicht gehoben habe, habe der Beschuldigte A._____ ihn aber nicht wie beabsichtigt an Gesicht oder Oberkörper getroffen, sondern ihn am linken Unterarm verletzt. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass derartige Messerstiche gegen Kopf und Oberkörper geeignet sind, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte A._____ in Kauf genommen habe (act. 17 S. 3).
2.2
Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser mit der Eisenstange bewaffnet dem Privatkläger nachsetzte. Ob der Beschuldigte A._____ das Messer in diesem Zeitpunkt bereits in der Hand hielt, ist auf den Videoaufnahmen nicht klar zu erkennen. Seine gekrümmte Handhaltung lässt dies – wie ausgeführt – zumindest vermuten. Zudem weisen seine DNA-Spuren auf dem Messergriff darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ das Messer vor seiner Verhaftung noch in der Hand gehabt haben muss. Einen abschliessenden Beweis dafür, dass er das Messer in der Hand hielt, während der Privatkläger damit verletzt wurde, stellen die Ergebnisse der Spurenauswertung nicht dar. Allerdings muss der Privatkläger unmittelbar verletzt worden sein, nachdem die beiden ihm nachsetzenden Beschuldigten aus dem Bildbereich der Kameras verschwunden sind. Namentlich verlässt der Beschuldigte A._____ den Bildbereich der Kamera um 00:15:15 Uhr (= 01:15:15 Uhr Echtzeit); kurz darauf sind die flüchtenden Beschuldigten zu sehen und der Privatkläger betritt den Bildbereich schliesslich wieder um 00:15:51 Uhr (= 01:15:51 Uhr Echtzeit), wobei er sich den Arm hält (vgl. dazu bereits E. D vorstehend). Die gesamte Attacke hat demnach weniger als 40 Sekunden gedauert. Der Beschuldigte A._____ wurde zudem nur wenige Minuten später, nämlich um 01:35 Uhr, mit dem Messer in seiner Hosentasche in der Nähe des Verletzungsorts verhaftet (act. 12/1/1), wobei sich seine DNA am Messergriff und Blut des Privatklägers auf der Messerklinge befand. Bei dieser Sachlage verbleiben letztlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mit dem sichergestellten Messer die Schnittverletzung am Arm zufügte. Seine eigenen (dürftigen) Angaben vermögen diese Vielzahl an belastenden Umstände jedenfalls nicht einmal im Ansatz zu erklären. Auch der Beschuldigte B._____ belastete A._____ schliesslich einschlägig. Vor allem aber ergibt sich dies aus den glaubhaften und sehr authentischen Schilderungen des Privatklägers, welche mit dem objektiven Spurenbild vollkommen übereinstimmen.
2.3
Der Umstand, dass im Zuge des gesamten Vorfalls niemand das Messer zu Gesicht bekam, erstaunt kaum. Namentlich dürfte der Beschuldigte B._____ mit seinem spektakulären Einsatz der Eisenstange und seiner anschliessende Flucht, an welcher er filmreif durch F._____ und weitere herbeieilende Passanten gehindert wurde, auf jenem Abschnitt der E._____-strasse sämtliche Blicke auf sich gezogen haben. Dies geht jedenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und auch von K._____ hervor (vgl. act. 4/1 F/A 38: "Dann schauten alle
Leute in Richtung Q._____"; ebenso act. 4/1 F/A 38 und F/A 63; ähnlich act. 5/3 F/A 10). Selbst der Privatkläger sah das Messer nicht kommen, wie er selbst authentisch und plastisch beschrieb, da er in erster Linie auf die Eisenstange von B._____ fokussiert gewesen sei. Dass aber dennoch ein Messer im Spiel gewesen sein muss, ergibt sich zweifellos aus der Sicherstellung des Messers, den Erkenntnissen zu den DNA-Spuren sowie aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. E. G sowie E. F vorstehend).
2.4
Der Privatkläger ist Linkshänder (act. 8/14 S. 4), was die quer zur Armlängsachse verlaufende Schnittwunde (act. 2/1 Foto Nr. 9), welche gemäss Gutachten von einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand stammt, ohne Weiteres mit dem in der Anklage beschriebenen und auch vom Privatkläger so geschilderten Tathergang in Einklang bringen lässt. Demnach hat der Beschuldigte A._____ von oben nach unten in Richtung des Gesichts des Privatklägers zugestochen, wobei der Privatkläger zur Abwehr den linken Arm vors Gesicht hob und dabei am Unterarm geschnitten wurde. Die Lage und Dimensionen der Wunde, insbesondere die beträchtliche Wundtiefe (vgl. E. F vorstehend sowie act. 2/1 Foto Nr. 9) lassen annehmen, dass der Messerstich mit einiger Wucht und zudem nicht gänzlich vertikal, sondern zumindest mit einem gewissen Winkel oder Druck zum Körper des Privatklägers hin ausgeführt wurde. Dass das Messer ihn ohne Hochheben des Armes im Gesicht bzw. am Kopf oder im Halsbereich getroffen hätte, wie der Privatkläger geltend macht, erscheint bei dieser Sachlage mehr als wahrscheinlich.
2.5
Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten, was den äusseren Tathergang betrifft, vollumfänglich erstellt. Auf den inneren Anklagesachverhalt wird aufgrund der engen Überschneidung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen – wie beim Beschuldigten B._____ – erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. E. IV.B.2 nachfolgend).
3.
Zusammenwirken der Beschuldigten
3.1
Die Anklage legt den Beschuldigten zur Last, vorgängig gemeinsam den Entschluss gefasst zu haben, sich am Privatkläger zu rächen bzw. diesen zu atta- ckieren, und zu diesem Zweck die besagte Metallstange (B._____) sowie das besagte Messer (A._____) behändigt zu haben. Ihre Taten sollen sie gemeinsam geplant und den Tatentschluss gemeinsam gefasst haben bzw. nachträglich dem vom andern gefassten Tatentschluss beigetreten sein. Dabei hätten sie gleich massgeblich zusammengewirkt und seien – soweit sie nicht selbst gehandelt hätten – mit dem Handeln des anderen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent einverstanden gewesen (act. 17 S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht demnach von Mittäterschaft aus (zu den Voraussetzungen und Implikationen derselben vgl. E. IV.B.5 nachfolgend).
3.2
Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ mit wenigen Schritten Abstand und etwas langsamer folgte, als dieser im Laufschritt und mit der Eisenstange in den Händen dem Privatkläger nachsetzte. Gestützt auf die obigen Erkenntnisse steht fest, dass hernach zuerst der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit der Metallstange attackierte, bevor der Beschuldigte A._____ seinerseits auf den Privatkläger zutrat und diesem den bereits erwähnten Messerstich versetzte. Danach flüchteten die beiden Beschuldigten fast zeitgleich, wobei der Beschuldigte B._____ von F._____ aufgehalten wurde. Dieser koordinierte Geschehensverlauf macht deutlich, dass sich der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ ganz bewusst angeschlossen hat, wobei ihm die rund 1.8 m lange und zweifellos auffällige Eisenstange in dessen Händen nicht entgangen sein dürfte. Indem A._____ sodann die Attacke mit der Eisenstange nicht einfach nur passiv beobachtete, sondern nachträglich selber noch mittels Messerstich nachdoppelte, brachte er jedenfalls konkludent sein Einverständnis mit B._____s vorherigen Handlungen zum Ausdruck. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit, als er dem Beschuldigten A._____ eine relevante Beteiligung an den Handlungen B._____s zur Last legt, erstellt. Ob diese Beteiligung rechtlich als Mittäterschaft zu qualifizieren ist und ob diesbezüglich ein kumulativer Schuldspruch A._____s zum Messerstich zu ergehen hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein (vgl. vgl. E. IV.B.5 nachfolgend).
3.3
Der Beschuldigte B._____ bestritt bis zuletzt, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte A._____ beim Vorfall ein Messer bei sich getragen habe. Dabei rannte B._____ anfänglich vor A._____ her auf den Privatkläger zu. Selbst wenn der hinter ihm gehende A._____ in diesem Zeitpunkt bereits das Messer in der Hand gehalten hätte, was gestützt auf die Videoaufnahmen jedenfalls nicht zweifellos erstellt ist, hätte B._____ dies in jenem Augenblick kaum erkennen können. Während der Beschuldigte B._____ sich dem Privatkläger mit der Metallstange anschliessend auf ca. 2 m näherte (dies sagte jedenfalls der Privatkläger aus, vgl. E. H.1 vorstehend), muss der Beschuldigte A._____ zumindest kurzzeitig so nahe an den Privatkläger heran gelangt sein, dass er diesen mit dem Messer am Arm erwischen konnte. Dabei belegen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte A._____ als Erster wieder vom Tatort flüchtete. Folglich muss der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ entweder auf dem Weg zum Privatkläger hin oder aber auf der Flucht vom Privatkläger weg überholt haben. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers geschah die Messerattacke zeitlich nach den Schlägen mit der Eisenstange, was eher gegen ein Überholen auf dem Hinweg spricht. Der Privatkläger schilderte die Situation zudem glaubhaft und detailliert so, als hätten die Beschuldigten während der Attacke mit der Eisenstange die Plätze getauscht (vgl. act. 4/2 F/A 20, wonach zuerst der Grössere mit der Eisenstange – mithin B._____ – gebäudeseitig und der Kleinere – mithin A._____ – strassenseitig, nach der Flucht des Privatklägers ins G._____ hingegen der Grössere rechts und der Kleinere links vor ihm gestanden seien, vgl. ebenso act. 4/2 F/A 42). Wie sich die Beschuldigten dabei genau gekreuzt haben und ob der Beschuldigte A._____ in diesem Moment das Messer bereits gezückt hatte, bleibt unklar. Dass der Beschuldigte B._____ das Messer von A._____ wahrgenommen hat, erscheint bei dieser Sachlage zwar vorstellbar, aber keineswegs zwingend. Der Beschuldigte B._____ bestritt jedenfalls konsequent, beim Beschuldigten A._____ je ein Messer gesehen zu haben. Zudem machte der Beschuldigte B._____ – a priori plausibel und detailreich – geltend, dass er ungefähr in diesem Zeitpunkt von F._____ mit Pfefferspray im Gesicht getroffen und dadurch in seiner
Sehfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Dies stimmt wiederum mit den Aussagen F._____s überein (act. 5/1 F/A 4). Hierzu bringt die Verteidigung vor, dass in dieser kurzen Zeit kein gemeinsamer Tatentschluss hätte gefasst werden können, weshalb eine Mittäterschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei (vgl. act. 39 Rz 4;
act. 41 B.2). Diesen Ausführungen gilt es entgegen zu halten, dass der Tatentschluss auch konkludent gefasst werden kann und, wie die Staatsanwaltschaft korrekt wiedergibt, keine detaillierte Absprache bzw. Planung von den Beschuldigten verlangt wird (Prot. S. 39). Jedoch steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Beschuldigte B._____ das Messer während der rund 40-sekündigen Attacke tatsächlich gesehen hat. Belastbare Indizien dafür, dass A._____ B._____ das Messer bereits vor der Attacke gesehen hätte – namentlich, als die beiden Beschuldigten noch den Häuserblock umrundeten bzw. noch bevor sie den Kamerabereich wieder betraten und dem Privatkläger nachsetzten – liegen ebenfalls keine vor.
3.4
Bei dieser Sachlage lässt sich die Behauptung B._____s, er habe vom Messer des Beschuldigten A._____ nichts gewusst und ein solches auch nie gesehen, nicht widerlegen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nicht wusste und auch nicht ahnen konnte, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger mit einem Messer angreifen würde. Eine strafrechtlich relevante Beteiligung B._____s an der Messerattacke lässt sich folglich nicht erstellen. Diesbezüglich kommt nur eine alleinige Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ in Betracht.
IV. Rechtliche Würdigung
A. Überblick
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, bei ihrem Handeln lebensgefährliche Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen zu haben, und würdigt ihr Verhalten als eine in Mittäterschaft begangene, versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 (recte: lit. a) StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 17 S. 4). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht demgegenüber geltend, dass die eingesetzte Tatwaffe objektiv nicht geeignet sei, um eine schwere Körperverletzung zu verursachen, weshalb der Beschuldigte A._____ aufgrund einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zu verurteilen sei (act. 38 S. 4), und die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vertritt die Ansicht, dass vorliegend kein gemeinsamer Tatentschluss vorliege und der Beschuldigte B._____ mangels Vor- satz nicht der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei(act. 41 S. 6 ff.).
B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1.
Tatbestandsvoraussetzungen und Versuchsstrafbarkeit
1.1
Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Lediglich eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch vorsätzlich in anderer, d.h. nicht in schwerer Weise an Köper oder Gesundheit geschädigt wird.
1.2
Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht zwingend zeitlich unmittelbar und akut sein, solange die Verletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einen tödlichen Verlauf nimmt. Es genügt jedoch nicht, dass die Verletzung, wie etwa bei einem Beinbruch, die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kanotns Zürich SB220523-O vom 15. August 2023 E. 3.1 m. H.). Als wichtige Glieder i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gelten in erster Linie die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch Handgelenke, Ellenbogen, Schultern oder Knie- bzw. Hüftgelenke (BSK-STGB-ROTH/BERKE-MEIER, Art. 122 N 12 m. H.). Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB ist auch dann anzunehmen, wenn die verletzte Person zu einem Berufswechsel gezwungen wird. Andere schwere Schädigungen des Körpers oder der
Gesundheit i.S. der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB umfassen Beeinträchtigungen, die mit den in lit. a und b aufgezählten Konstellationen von in ihrer Schwere her vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes einhergehen. Auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, kann eine solche Qualifikation rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen (zum Ganzen statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230162-O vom 31. Oktober 2023 E. 3.1.2 m. H.).
1.3
In subjektiver Hinsicht setzt die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 und 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, je m. H.). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5. m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325-O vom 2. Oktober 2020 E. III.5.3 m. H.).
1.4
Bei unkontrollierten Messerstichen in den Brust- oder Bauchbereich eines Menschen geht die bundesgerichtliche Praxis generell von einem hohen Risiko für tödliche Verletzungen aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2, u.a. m. H. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen mitunter gar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 m. H.,6B_991/2015 sowie 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich kann auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230310-O vom 22. April 2024 E. 5.1.1 m. H. auf die einschlägige bundesgerichtliche Kasuistik). Gleiches muss für Messerstiche gegen das Gesicht oder den Kopf- respektive Halsbereich einer Person gelten, zumal sich auch dort lebenswichtige Strukturen (z.B. Halsschlagader, Luftröhre, Wirbelsäule, Hirnstamm, Gehirn usw.) befinden. Zudem sind diese Körperteile oft stärker exponiert als etwa der Rumpf, da sie meist nicht durch Textilien oder dgl. geschützt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.4, wobei der Täter hier anstelle eines Messers "nur" eine abgebrochene Glasscherbe verwendete). Dabei bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um die potentiell tödliche Wirkung derartiger Messerstiche erkennen zu können. Insbesondere schliessen weder mangelndes Schulwissen noch fehlende Schreibgewandtheit oder momentane Erregung über einen Angriff die Erkennbarkeit des erheblichen Todesrisikos eines derartigen Messerstichs aus (Urteil des Bundesgerichts
1.5
Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist überschritten, wenn der Täter – nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
2.
Zustechen mit dem Messer durch A._____
2.1
Der Beschuldigte A._____ stach gemäss erstelltem Sachverhalt mit einem Küchenmesser wuchtig in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbereichs des Privatklägers, welcher schützend seinen linken Arm vors Gesicht hob. Dabei erlitt der Privatkläger eine 5 cm lange, 1 cm breite und 4 cm tiefe Schnittverletzung mit Teildurchtrennung der Streckmuskulatur. Eine Lebensgefahr bestand gemäss gutachterlicher Feststellung zu keinem Zeitpunkt, da lediglich Weichteile, jedoch keine grösseren Blutgefässe verletzt wurden (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Der Taterfolg einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB (Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung) trat demnach objektiv nicht ein und es ist stattdessen ein entsprechender Versuch des Beschuldigten A._____ zu prüfen (Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.2
Des Weiteren wirft die Anklageschrift den Beschuldigten vor, dass sich der Privatkläger aufgrund der Teildurchtrennung der Streckmuskulatur einer mehrmonatigen Physiotherapie habe unterziehen müssen und entsprechend lange arbeitsunfähig gewesen sei (act. 17 S. 3). Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine (vollendete) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB in Betracht, falls die Verletzungen des Privatklägers und ihre Folgen unter die Tatvarianten des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Gliedes (Streckdefizit bzw. Kraftverlust der linken Hand) bzw. der bleibenden Arbeitsunfähigkeit fallen würden oder als andere schwere körperliche Schädigung zu qualifizieren wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:
2.3
Der Privatkläger konnte nach der operativen Versorgung der Wunde nach zwei Tagen aus dem Spital entlassen werden (act. 4/2 F/A 62; act. 8/12 S. 1). Im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung brauchte er nach wie vor Physiotherapie (act. 4/2 F/A 57). Aufgrund des auch am 27. November 2023 noch fortbestehenden leichten Streckdefizits des linken Mittelfingers sowie starken Kraftverlusts der linken Hand wurde er für einen zusätzlichen Monat arbeitsunfähig geschrieben (vgl. dazu E. III.F vorstehend). Somit ist von einer Arbeitsunfähigkeit von rund vier Monaten auszugehen, namentlich vom 22. August 2023 bis 27. Dezember 2023. Dass der Privatkläger darüber hinaus weiterhin arbeitsunfähig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Krankschreibung dieser Dauer begründet noch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB. Der Privatkläger erklärte zudem, die Beschäftigung als Türsteher nur nebenberuflich auszuüben, hauptberuflich sei er als Treuhänder tätig (act. 4/1 F/A 12 f.; act. 4/2 F/A 66). Die linke Hand ist, insbesondere bei einem Linkshänder, fraglos als wichtiges Organ zu qualifizieren. Ob die im Gutachten aufgelisteten Funktionseinschränkungen einem Unbrauchbarmachen i.S.v. Art. 122 lit. b StGB gleichkommen, kann offen bleiben, zumal solche (dauerhaften) Einschränkungen jedenfalls nicht mehr vom Anklagesachverhalt umfasst sind. Damit liegt keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b StGB vor. Im Übrigen wiegen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und Einschränkungen – soweit aktenkundig und im Anklagesachverhalt umschrieben – auch in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer, dass sie unter die Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB fallen würden. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Vorfall den Privatkläger offensichtlich – und nachvollziehbar – erschüttert hat (vgl. act. 4/2 F/A 12). Weiterungen dazu, ob das Anklageprinzip einem Schuldspruch wegen einer vollendeten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. b oder c StGB entgegenstünde – namentlich, weil der Anklagesachverhalt den Beschuldigten nur die Inkaufnahme lebensgefährlicher, nicht aber anderweitiger Verletzungen zur Last legt – erübrigen sich.
2.4
Das Verletzungsbild des Privatklägers entspricht dem objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte A._____ beim Zustechen um das Risiko für le- bensgefährliche Verletzungen des Privatklägers gewusst und solche Verletzungen in Kauf genommen hat (Art. 12 Abs. 2 Satz 2). Dabei war A._____ sichtlich aufgebracht über die frühere Konfrontation wegen der entwendeten Zigaretten. Augenscheinlich fühlte er sich vom Privatkläger und von F._____ ungerecht behandelt oder gedemütigt. Dass der Beschuldigte A._____ im Sinne eines direkten Vorsatzes dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung zufügen wollte, lässt sich – in Ermangelung eines entsprechenden Geständnisses – nicht erstellen. Angeklagt ist denn auch bloss eine eventualvorsätzliche Begehung. Allerdings besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ das Messer bewusst gezogen und gegen den Privatkläger eingesetzt hat.
2.5
Bei seiner Tat verwendete der Beschuldigte ein Küchenmesser von 18 cm Gesamt- und 9 cm Klingenlänge. Es handelte sich um das Modell SMÅBIT von Ikea, welches eine abgerundete Messerspitze hat (vgl. dazu act. 2/1 Foto Nr. 7–8 sowie act. 40; ferner act. 1/1 S. 4, act. 9/2 S. 1). Selbst Messer mit abgerundeter Spitze sind fraglos geeignet, schwere und potentiell tödliche Verletzungen hervorzurufen, v.a. wenn sie in Kopf- oder Halsnähe und mit grosser Wucht nach einer Ausholbewegung eingesetzt werden, wie dies hier konkret geschah. Die Ausführungen der amtlichen Verteidigerin, wonach das Messer ein Kindermesser sei und entsprechend objektiv nicht geeignet sei, um lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen (act. 39 Rz. 2 ff.), gehen fehl. Das Messer wird im den von der Verteidigung eingereichten Beweismittel als "Küchenmesser" bezeichnet und es wird damit beworben, dass der Griff rutschsicher sei, damit die Finger nicht unter die Klinge rutschen können (act. 40 S. 2 und 7). Letzteres zeigt klar, dass es sich um ein gewöhnliches Messer handelt, dessen Eignung lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die am Arm verursachte Verletzung an einer anderen Körperstelle ohne Weiteres hätte lebensgefährlich sein können (Prot. S. 38). Um dieses allgemeine Risiko wusste auch der Beschuldigte A._____, bedarf es doch – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis – keiner besonderen Vorstellungskraft, um sich auszumalen, dass auch ein Messer bei einem derart wuchtigen Zustechen von oben herab in Richtung des Gesichts bzw. Kopf- oder Halsbereich grossen, mitunter irreversiblen oder gar tödlichen Schaden anrichten kann (z.B.
Halsschlagader durchtrennen, Luftröhre verletzen, Sehkraft beeinträchtigen o.ä.). Der Umstand, dass die Messerspitze nicht spitz zulief, sondern rund war, mildert das durch den wuchtigen und gezielten Stich geschaffene Risiko eines äusserst schweren Verletzungserfolgs aber zumindest teilweise. Dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung wertet, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls gerechtfertigt.
2.6
Der Beschuldigte A._____ ist mit 175 cm leicht grösser als der Privatkläger, welcher 168 cm misst (act. 6/1/5 S. 2; act. 8/14 S. 4). Gemäss erstelltem Sachverhalt bzw. glaubhafter Schilderung des Privatklägers trat A._____ vor diesen hin, holte mit der Hand über seinen Kopf aus und stach von oben nach unten wuchtig auf diesen ein. Dass er den Privatkläger nur am Unterarm traf, war einzig dessen intuitiver und rascher Reaktion zu verdanken. Der Beschuldigte A._____ zielte direkt auf das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich – und hätte diesen ohne erhobenen Arm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch getroffen. Wie die Videoaufnahmen zeigen, war der Privatkläger bei sommerlichen Temperaturen lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, sodass bei einem Treffer – ob im Gesicht oder am Hals – kein massgeblicher textiler Widerstand zu erwarten war. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung war unter diesen Umständen enorm hoch.
2.7
Die Situation, in welcher der Beschuldigte A._____ zustach, kann nicht im eigentlichen Sinne als dynamisch bezeichnet werden, da er dem Privatkläger auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ einfach gegenüberstand. Umso eher hätte A._____ damit rechnen müssen, den Privatkläger beim Zustechen tatsächlich im Kopf- und Halsbereich bzw. im Gesicht zu treffen. Zugleich trat A._____ dem Privatkläger gemäss dessen glaubhafter Darstellung allerdings völlig unvermittelt in den Weg, als dieser das Lokal verliess, um nach dem Beschuldigten B._____ respektive F._____ zu sehen. So trafen die beiden nur wenige Sekunden nach der Attacke mit der Eisenstange aufeinander, welche den Privatkläger – auch für den Beschuldigten A._____ erkennbar – verängstigt und in Aufruhr versetzt haben musste. Der Beschuldigte B._____ war in diesem Zeitpunkt immer noch ganz in der Nähe. Der Beschuldigte A._____ musste demnach davon aus- gehen, dass der Privatkläger nach wie vor in äusserster Alarmbereitschaft sein würde. Wird eine Person in solch einer Bedrängnis unvermittelt angegangen, sind von ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit unwillkürliche Bewegungen zu erwarten, sei es zur Abwehr oder aus Schreck. Der Privatkläger war in seiner Bewegungsfreiheit jedenfalls in keiner Weise eingeschränkt und hätte jederzeit auch loslaufen können, etwa um seinerseits F._____ zu unterstützen. Letztlich konnte der Beschuldigte A._____ somit nur bedingt kontrollieren, wo genau der Stich treffen würde. Hinzu kommt, dass A._____ unter Alkoholeinfluss stand und Cannabis konsumiert hatte (gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 9. November 2023 betrug seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitraum zwischen 0.52 und 1.26 %; ob auch eine Wirkung von Cannabis vorlag, konnte aufgrund des unbekannten Konsumzeitpunkt nicht beurteilt werden, vgl. act. 6/1/7). Zudem hatte er – wie der gesamte Vorfall deutlich veranschaulicht – seine Emotionen überhaupt nicht im Griff, was seine Zielgenauigkeit nicht eben verbessert haben dürfte.
2.8
Wer unter den solchen Umständen mit einem Messer von 9 cm Klingenlänge derart wuchtig gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich eines Menschen sticht wie der Beschuldigte A._____, dem muss sich die Gefahr von lebensbedrohlichen Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten nur dahingehend interpretiert werden kann, dass er eben solche Verletzungen in Kauf nimmt. Die äusseren Umstände der Tat lassen folglich keine andere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte A._____ eine schwere, namentlich lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte A._____ ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen
2.9
Dabei tat der Beschuldigte A._____ alles, was für den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB notwendig gewesen wäre. Dass es letztlich doch nicht so weit kam und der Privatkläger nur am Arm bzw. nicht schwer verletzt wurde, ist lediglich der für A._____ nicht sicher voraussehbaren, raschen Reaktion seines Opfers zu verdanken. Mithin liegt ein vollendeter Versuch zu einer schweren Körperverletzung vor. Dieser konsumiert den durch den
Messerstich hervorgerufenen einfachen Körperverletzungserfolg i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.5, u.a. m. H. auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, welcher das Verhältnis zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung sowie einer vollendeten einfachen Körperverletzung betraf; BSK-STGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 28 m. H.).
2.10
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere ist weder von einer (rechtfertigenden oder entschuldbaren) Notwehr- bzw. Notstandssituation auszugehen, zumal der Privatkläger im Moment des Zustechens weder den Beschuldigten A._____ noch den Beschuldigten B._____ anzugreifen im Begriff war. Die (mässige) Alkoholisierung des Beschuldigten A._____ wird im Zuge der Strafzumessung verschuldensmindernd zu berücksichtigen sein.
3.
Mittäterschaft von B._____ bezüglich des Zustechens mit dem Messer
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ zufolge mittäterschaftlicher Begehung fällt mangels erstellter Beteiligung ausser Betracht (vgl. E. III.K.3 vorstehend).
4.
Schläge mit der Eisenstange durch B._____
4.1
Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte B._____ zunächst draussen auf dem Trottoir vor dem Bistro Pub G._____ mit der Eisenstange mehrere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger aus. Als der Privatkläger sich ins Lokalinnere begab, führte der Beschuldigte B._____ mit der Stange durch die geöffnete Fensterfront hindurch weitere Schlag- bzw. Stichbewegungen gegen den Privatkläger aus, darunter mindestens eine von oben nach unten gerichtete Schlagbewegung. Dabei zielte der Beschuldigte B._____ auf den Kopf des Privatklägers, verfehlte diesen jedoch, weshalb es nicht zu einer Verletzung des Privatklägers kam. Mangels Verletzungserfolgs i.S.v. Art. 122 lit. a StGB ist eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit des Beschuldigten B._____ zu prüfen. Gegebenenfalls wird anschliessend zu beurteilen sein, ob die als strafbar beurteilte Tat kraft mittäterschaftlicher Beteiligung auch dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist.
4.2
Bei den Schlägen draussen auf dem Trottoir näherte sich der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger auf ungefähr 6 m, bevor dieser schliesslich ins Bistro Pub G._____ flüchtete. Daraus erhellt, dass das Zuschlagen bzw. -stechen mit der Metallstange, auch wenn B._____ dabei auf den Privatkläger zielte, noch keine konkrete Gefahr einer körperlichen Verletzung, geschweige denn ein ernstzunehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen, schuf, zumal diese weniger als 2 m lang war.
4.3
Was die anschliessenden Schlag- bzw. Stichbewegungen durch die geöffnete Fensterfront hindurch anbelangt, ist der polizeilichen Fotodokumentation zu entnehmen, dass der Fussboden des Bistro Pub G._____ im Vergleich zum Trottoir ca. 30 cm erhöht ist. An der im Tatzeitpunkt geöffneten Fensterfront stehen zwei Zweiertische mit je zwei Stühlen (act. 2/3 Foto Nr. 6). Bei diesen dürfte es sich um die vom Privatkläger erwähnten Tische handeln, welche sich beim Zuschlagen zwischen ihm und dem Beschuldigten B._____ befanden. Allerdings machte der Privatkläger geltend, er habe den Beschuldigten B._____ in diesem Abschnitt des Geschehens "auf gute Distanz" gehalten, wobei dieser vielleicht 2 m von ihm entfernt gewesen sei. Dabei schätzte der Privatkläger die Metallstange auf sicherlich mehr als 1 m Länge. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ von aussen unmittelbar an die geöffnete Fensterfront herangetreten sein und von dort aus die erstellten Schläge bzw. Stiche mit der Metallstange in Richtung des Kopfes des Privatklägers ausgeführt haben sollte, bleibt somit zumindest fraglich, ob der Privatkläger in genügender Reichweite gewesen wäre, damit solch ein Schlag objektiv tatsächlich ein ernstzunehmendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen hätte schaffen können. Die Fotodokumentation zeigt nämlich auch, dass sich zwischen den Tischen und der dahinterliegenden Theke noch ungefähr 1–2 m freie Fläche befanden, die es dem Privatkläger prinzipiell erlaubt hätten, sich etwas weiter vom Fenster zurückzuziehen, um der Stange auszuweichen (act. 2/3 Foto Nr. 10; vgl. zudem act. 4/2 F/A 36, wonach der Privatkläger vom Eingang "in die Mitte" gerannt sein will). Wo sich der Privatkläger beim Zuschlagen bzw. -stechen genau befand, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Es deutet aber vieles darauf hin – und es erschiene unter den gegebenen
Umständen auch völlig naheliegend –, wenn sich der Privatkläger im Barbereich so weit wie möglich von der Fensterfront entfernt hielt.
4.4
Aus den übrigen Aussagen des Privatklägers erhellt, dass er die vom Beschuldigten B._____ ausgehende Gefahr nicht im Zuschlagen vom Trottoir aus, sondern v.a. darin begründet sah, dass dieser eventuell die Barriere aus Tischen überwinden und zu ihm ins Lokal hinein gelangen hätte können, wo der Privatkläger weiteren Schlägen mit der Stange dann schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen im Umkehrschluss folgern, dass die Lokalität dem Privatkläger zumindest einen gewissen Schutz bot, solange der Beschuldigte B._____ sich draussen auf dem Trottoir befand. In Anbetracht der Länge der Metallstange, des Höhenunterschieds zwischen dem Trottoir und dem Restaurant sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte B._____ 17 cm grösser ist als der Privatkläger (vgl. act. 6/2/5 und act. 8/14 S. 4), erscheint es zwar keineswegs ausgeschlossen, dass der Privatkläger beim Zuschlagen von der Fensterfront her hätte getroffen und dabei verletzt werden können. Dafür sprechen zum einen das stattliche Gewicht und die gebogenen, scharfkantigen Enden der Metallstange, von welchen sich die Gerichtsbesetzung im Rahmen der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte (vgl. Prot. S. 25 sowie act. 2/1 Foto Nr. 5–6). Der Umstand, dass mehrere Zeugen – namentlich F._____, K._____ und L._____ – die Verletzung am Arm des Privatklägers (obschon effektiv anders entstanden) ohne zu Zögern auf die Schläge mit der Eisenstange zurückführten, impliziert andererseits eine gewisse Heftigkeit der Schlag- bzw. Stichbewegung – und diese wiederum ein gewisses Verletzungspotential –, ebenso wie die Antwort des Privatklägers auf die Frage des Staatsanwalts, ob der Mann mit der Stange ihn getroffen habe (act. 4/2 F/A 40: "Nein, Gott sei dank nicht. Sonst wäre ich nicht hier.").
4.5
Dass der Privatkläger im Falle eines Treffers mit der Stange aber tatsächlich am Kopf oder an einer anderen sensiblen Stelle am Oberkörper (beispielsweise am Hals) getroffen worden wäre, sodass ein solcher Schlag bzw. Stich als geradezu lebensgefährlich bezeichnet werden müsste, lässt sich gestützt auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit erstel- len. Dies liegt nicht nur an der unklaren Position des Privatklägers innerhalb der Bar, sondern insbesondere auch daran, dass die verwendete Metallstange aufgrund ihrer Länge und ihres Gewichts äusserst unhandlich ist (vgl. dazu Prot. S. 25). Den von B._____ ausgeführten Aushol- bzw. Schlag- oder Stichbewegungen mit der Stange dürfte folglich etwas Schwerfälliges angehaftet haben, was dem Privatkläger wiederum ein Ausweichen erleichterte. Des Weiteren reicht die ohnehin nicht sehr hohe Decke des Bistro Pub G._____ vorne an der Fensterfront, wo die Schienen für die Fensterscheiben verlaufen, sogar noch etwas tiefer herab (vgl. act. 2/3 Foto Nr. 10–15), sodass von aussen kaum allzu grosse Ausholbewegungen mit der rund 1.8 m langen Metallstange möglich gewesen wären. Das Risiko für lebensgefährliche Verletzungen lag demnach –gemäss erstellbarem Sachverhalt sowie in Anbetracht der konkreten Tatumstände – jedenfalls nicht derart nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten B._____ vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ebensolcher Verletzungen verstanden werden kann.
4.6
Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten B._____ in subjektiver Hinsicht nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, in Kauf genommen zu haben, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen. Da die Schlag- bzw. Stichbewegungen B._____s aber zweifellos eine gewisse und nahe Wahrscheinlichkeit für andere, d.h. nicht schwere bzw. lebensgefährliche, Verletzungen schufen, ist dieses Vorgehen zumindest als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der Art und Weise, wie B._____ dabei die Metallstange konkret verwendete, ist die qualifizierte Tatvariante von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes) einschlägig. Diese ist erfüllt, wenn ein Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285, S. 287). Entsprechend kann der Verteidigung beigepflichtet werden, wenn diese ausführt, dass eine versuchte schwere Körperverletzung auf Seiten des Beschuldigten B._____ nicht erstellbar ist (vgl. act. 39 Rz 18; act. 41 B3). Den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ kann aber nach alle dem oben Gesagten nicht gefolgt werden, wenn dieser ausführt, dass der Beschuldigte B._____ gar keine Körperverletzung beabsichtig habe (act. 41 B4). Der Beschuldigte B._____ ist demnach wegen versuchter einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Zwar wurde auch beim Beschuldigten B._____ ein Konsum von Trinkalkohol und von Cannabis nachgewiesen (vgl. act. 6/2/7 S. 2 ff.). Eine Wirkung im Ereigniszeitpunkt konnte aber nicht eindeutig beurteilt werden, da einerseits die Blutalkoholkonzentration bereits so gering war, dass keine lineare Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt mehr möglich war, und andererseits der Konsumzeitpunkt von Cannabis unbekannt und eine allfällige Wirkung im Tatzeitpunkt somit nicht zu bestimmen war.
5.
Mittäterschaft von A._____ bezüglich der Schläge mit der Eisenstange
5.1
Abschliessend bleibt zu beurteilen, ob das von B._____ verübte Delikt kraft der Regeln über die Mittäterschaft auch dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist.
5.2
Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Mittäter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag, sondern auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Entscheidend ist, dass der Beteiligte sich mit dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint. Wirken mehrere bewusst zusammen – und sei es nur konkludent –, so ist jeder, dessen Mitwirkung in der angegebenen Weise erfolgte, Mittäter und somit als Täter zu behandeln. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zu- geordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 m. H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190182-O vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2 m. H.).
5.3
Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____, als dieser den Privatkläger mit der Metallstange angriff. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ der Attacke mit der Stange aus nächster Nähe beiwohnte. Mit seiner Anwesenheit dürfte er B._____ in dessen Vorhaben noch bestärkt haben. Dabei beliess A._____ es jedoch nicht, sondern er doppelte – nachdem B._____ bereits vom Privatkläger abgelassen hatte – seinerseits noch durch einen Messerstich nach. Mit diesem Schritt manifestierte er nach aussen, dass die (trefferlosen) Schläge mit der Metallstange seiner Ansicht nach nicht ausreichten, um dem Privatkläger den angestrebten Denkzettel zu verpassen, sondern dass er hierzu noch eine Fortsetzung der Attacke mit einem Messer für notwendig hielt. Dadurch machte sich der Beschuldigte A._____ implizit auch den Tatentschluss des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Schläge bzw. Stiche mit der Eisenstange zu eigen und brachte zumindest konkludent sein Einverständnis mit diesen Handlungen zum Ausdruck. In einer Gesamtbetrachtung scheint sein Tatbeitrag erheblich, zumal letztlich sein Messerstich – und nicht die Schläge bzw. Stiche mit der Stange – den Privatkläger verletzte. Folglich wäre der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten B._____ verübte versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand prinzipiell als Mittäter zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung fällt die Mittäterschaft somit nicht weg, nur weil keine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt (act. 39 Rz 18), vielmehr liegt eine solche in Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung vor.
5.4
In dieser speziellen Konstellation stellt sich indes die Frage, ob der Beschuldigte A._____ kumulativ zur versuchten einfachen Körperverletzung (Messerstich) auch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Mittäterschaft bezüglich Schlägen mit der Metallstange) schuldig zu sprechen ist. Namentlich be- kundete er seinen Beitritt zum Tatentschluss B._____s gegen aussen just durch jene Handlung (Messerstich), mit welcher er auch den Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllte. M.a.W. liegt diesbezüglich Idealkonkurrenz vor. Da sich beide Übergriffe gegen dasselbe Opfer sowie dasselbe Rechtsgut richteten, wobei die versuchte schwere Körperverletzung verschuldensmässig klar überwog, muss die mittäterschaftlich begangene, versuchte einfache Körperverletzung hier zurücktreten. Ein kumulativer Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hat nicht zu ergehen. Der zusätzliche Unrechtsgehalt des Messerstichs, welcher darin liegt, dass der Beschuldigte A._____ die von B._____ verübten Taten billigte bzw. seinerseits tätlich bekräftigte, wird stattdessen im Rahmen der Strafzumessung zur versuchten schweren Körperverletzung (deutlich) straferhöhend zu berücksichtigen sein.
V. Sanktion
A. Strafzumessungsregeln
1.
Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn insbesondere eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).
2.
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.).
3.
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt dabei immer schwerer als eine Geldstrafe. Dabei sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und in der Vergangenheit bereits ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch blosse Geldstrafen nicht erzielt werden kann (Art. 41 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.4.1, je m. H.; BGE 134 lV 84 E. 4.1 m. H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches
Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in einem solchen Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn Geldstrafen nicht beeindrucken (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 472 und N 562).
4.
Die tat- und täterangemessene Strafe ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen OFK-STGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m. H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1).
5.
Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten) und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (etwa gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis). Auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt
oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 = Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 m. H. auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).
6.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m. H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist dann gegebenenfalls in einem letzten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zu den Täterkomponenten gehören die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen, der Leumund sowie das
Nachtatverhalten eines Täters. Unter Letzteres fällt dabei sowohl das Verhalten nach der Tat als auch im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc).
B. Strafzumessung für den Beschuldigten A._____
1.
Wahl der Strafart
1.1
Der Beschuldigte A._____ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Eine schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Bei einem strafbaren Versuch kann das Gericht die Strafe mildern, wobei es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die Strafart gebunden ist (BSK-STGB- NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 27; vgl. Art. 48a StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht folglich von 3 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 StGB).
1.2
Abgesehen von einigen nicht einschlägigen, geringfügigen Verurteilungen, welche allesamt keinen Eingang ins Strafregister gefunden haben und bei welchen es sich hauptsächlich um Jugendstrafen handelte, ist der Beschuldigte A._____ nicht vorbestraft (act. 33; ferner den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2023, gemäss welchem er wegen mehrfacher Übertretung des BetmG – Besitz zweier Kokainkügelchen zum Eigenkonsum sowie gelegentliches Schnupfen von Kokain – zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde [act. 15/1/2/1]; den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 7. Juli
2022, gemäss welchem er wegen versuchter Nötigung – Auslösen eines Feueralarms zwecks Erreichung eines Transfers in eine Aussenwohngruppe – zu einer persönlichen Leistung von 1 Tag verurteilt wurde [act. 15/1/3/2/27 S. 102] sowie den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 27. April 2022, gemäss welchem A._____ einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz kassierte, nachdem er ohne gültigen Fahrausweis mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren war [act. 15/1/3/2/4 S. 8]). Allerdings legte der Beschuldigte A._____ bei der nunmehr zu beurteilenden Tat eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine besorgniserregende Gewaltbereitschaft an den Tag. In Anbetracht der besonderen Schwere des Delikts kommt aus spezialpräventiven Gründen hier einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage.
2.
Objektive und subjektive Tatschwere
2.1
Zunächst ist die objektive und subjektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung zu bemessen. Dabei ist gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 121 f.).
2.2
Die Tathandlung stellte eine Reaktion auf die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits dar, welche nach der Entwendung der Zigaretten durch A._____ entbrannt war. Die Initiative für diese Attacke ging zwar nicht vom Beschuldigten A._____, sondern von B._____ aus, welcher sich als Erster – gut sichtbar mit einer Metallstange bewaffnet – auf den Privatkläger stürzte. A._____ hielt sich aber nicht nur im Hintergrund, sondern folgte B._____ und griff schliesslich seinerseits zum Messer. Ob A._____ das Messer schon den ganzen Abend über bei sich getragen hatte oder dieses – wie ihm die Anklage vorwirft – erst nach der Konfrontation mit dem Privatkläger und F._____ behändigt hatte, konnte nicht geklärt werden. So oder anders lässt sein Vorgehen ein gewisses Mass an Planung erkennen, zumal er sich der Attacke B._____s ganz bewusst anschloss, mit dem Messerstich dann aber noch zuwartete, bis B._____ vom Privatkläger abliess. Die Beschuldigten griffen den Privatkläger nicht gleichzeitig, sondern kurz nacheinander an, wobei der Privatkläger im Moment des Zustechens abgelenkt bzw. auf den sich zurückziehenden B._____ fokussiert war. Der Beschuldigte
A._____ nutzte diesen Augenblick der Unachtsamkeit aus, um den Privatkläger zu überrumpeln und mit dem Messer zu attackieren. Dieses Vorgehen kann nur als perfide und kalkuliert bezeichnet werden. Mit seinem Tun billigte A._____ zudem konkludent die zuvor von B._____ verübte Attacke mit der Metallstange, was sich deutlich verschuldenserschwerend auswirkt.
2.3
Der Beschuldigte A._____ stach wuchtig und gezielt einmal von oben nach unten in Richtung des Gesichts bzw. des Kopf- und Halsbereichs des Privatklägers. Mit dem Küchenmesser von 9 cm Klingenlänge und vorn leicht abgerundeter Spitze verwendete er keine ausserordentlich gefährliche Tatwaffe, entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich aber auch nicht um eine besonders harmlose Waffe (act. 39 Rz 21). Das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft jedoch unnötig und verpönt; wer dennoch eine Waffe trägt, schafft eine unnötige Gefahr für andere, auch und gerade im öffentlichen Raum (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220254- O vom 15. August 2023 E. 1.8). Entsprechend ist die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ die Waffe bereits in den Ausgang mitgenommen hat, zu würdigen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass A._____ in einer eher statischen Situation mit hohem Trefferrisiko, und zudem ungeachtet der für ihn erkennbaren, risikosteigernden Wahrscheinlichkeit unberechenbarer Ausweich- oder Abwehrbewegungen seines Opfers, wuchtig in Richtung von sehr sensiblen Körperbereichen zustach. Dabei ging er äusserst kaltblütig vor und liess jedwede Hemmung vermissen, was von einer erschreckenden Geringschätzung gegenüber der Integrität und Gesundheit anderer zeugt. Sein Handeln muss als absolut unnötige und brutale Gewalteskalation bezeichnet werden, umso mehr, als er es war, der die Zigaretten entwendet und damit den Ursprung des Ganzen gesetzt hatte, auch wenn die Reaktion des Privatklägers unangebracht war (siehe folgender Abschnitt).
2.4
Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren. In Bezug auf eine schwere, d.h. lebensgefährliche Körperverletzung handelte der Beschuldigte A._____ nur eventualvorsätzlich. Überdies stand er unter Alkoholeinfluss, wobei zu seinen Gunsten von einer maximalen Blutalko- holkonzentration von 1.26 % auszugehen ist. Gemäss Gutachten entspricht dies einer leichten bis mässigen Trunkenheit, welche sich u.a. in beginnenden Gang- und Sprechstörungen sowie Kritikschwäche und Enthemmung äussert (act. 6/1/7 S. 3). Der Beschuldigte A._____ handelte aus niederen, egoistischen Motiven, namentlich aus Rachsucht und Empörung über die vorgängige tätliche Auseinandersetzung rund um die Zigaretten. Er wollte den Privatkläger in seine Schranken weisen, diesem einen Denkzettel verpassen und diesen einschüchtern; dabei schoss er jedoch weit über das Ziel hinaus. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszugehen, dass der Privatkläger bei der ursprünglichen Konfrontation nicht eben zimperlich mit A._____ umgegangen war (vgl. etwa act. 3/1/1 F/A 59 ff., spricht v.a. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten A._____, anlässlich derer diverse – als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierende – Hautabschürfungen im Gesicht sowie am Fussaussenknöchel sowie eine Schleimhautabtragung an der Unterlippe, welche sich am ehesten als Widerlageverletzung im Zuge eines Faustschlags gegen die Mundregion erklären liess, festgestellt wurden (act. 6/1/5 S. 3).
2.5
In einer Gesamtbetrachtung liegt (ausgehend von einem vollendeten Delikt) ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Wäre der Privatkläger tatsächlich schwer verletzt worden, erschiene eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen.
3.
Versuch
3.1
Der Beschuldigte A._____ beging eine Tat, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine schwere Schädigung oder gar einen tödlichen Ausgang nahelegen würde. Dass sich das Verletzungsrisiko nicht in vollem Masse verwirklichte, sondern das Verletzungsbild letztlich deutlich hinter einer schweren, namentlich lebensgefährlichen Schädigung zurückblieb, war nicht seiner eigenen Zurückhaltung, sondern nur der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Dabei erlitt er – abgesehen von einer unkompliziert abgeheilten Schnittwunde – mehrmonatige Funktionseinschränkungen (Streckdefizit und Kraftverlust) an seiner linken Hand und brauchte Physiotherapie. Gemessen an ihrer Schwere ist diese
Verletzung im Spektrum aller möglichen einfachen Körperverletzungsdelikte im mittleren bis oberen Bereich zu verorten.
3.2
In einer Gesamtwürdigung ist der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von 6 Monaten.
4.
Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren
4.1
Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ ist bekannt, dass er gemäss eigenen Angaben in Guinea in AB._____ geboren wurde. Im Alter von 2 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Elfenbeinküste. Dort habe er ca. 2 Jahre lang die Schule und anschliessend eine Koranschule besucht. Die Mutter sei noch während seiner Kindheit verstorben. Danach habe der Vater seine Cousine geheiratet, mit der sich der Beschuldigte aber nicht verstanden habe. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit dieser Frau habe der Vater ihn aus dem Haus geworfen. Dann habe A._____ einen Händler kennengelernt und sei mit diesem via Burkina Faso nach Niger gereist, um diesen zu seiner Hochzeit zu begleiten. Danach seien sie nach Algerien gereist, wo dem Beschuldigten das Geld für eine Heimkehr gefehlt habe. Stattdessen sei er nach Libyen gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Dort sei er jedoch in die Fänge von Menschenhändlern geraten und immer wieder als Arbeitskraft verkauft worden. Dabei habe er schlimme Dinge erlebt, u.a. körperliche und sexuelle Gewalt, wobei er seither psychische Probleme habe. Aufgrund eines Schlages mit einem Gewehrkolben gegen das linke Ohr höre er heute auch nicht mehr gut. Schliesslich habe er sich mit Hilfe von Freunden freikaufen und nach Italien absetzen können, von wo aus er nach Belgien weitergereist sei. Von dort sei er nach Frankreich und schliesslich am 4. Oktober 2020 – im Alter von 16 Jahren – alleine in die Schweiz gekommen (act. 15/1/3/2/51 S. 177 f.; vgl. auch act. 15/1/3/2/13 S. 41; act. 3/1/1 F/A 11 und F/A 25; act. 3/1/3 F/A 43). Tags darauf stellte er hier ein Asylgesuch (act. 15/1/3/2/2 S. 6).
4.2
Das Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 abgewiesen, da eine Flüchtlingseigenschaft A._____s verneint wurde. Ein Vollzug der ebenfalls ausgesprochenen Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunfts- zw.
Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar erachtet, weshalb der Beschuldigte A._____ vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/1/3/2/51 S. 176 ff.). Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2023 wurde der Aufenthaltsstatus F des Beschuldigten A._____ bis Dezember 2023 verlängert (act. 15/1/3/1). Der Beschuldigte A._____ ist ledig und hat keine Kinder. Tiefere Beziehungen zur Schweiz habe er keine (act. 3/1/1 F/A 27; act. 3/1/3 F/A 45 f.). Im Tatzeitpunkt war er im selben Asylheim untergebracht wie der Beschuldigte B._____ (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Abgesehen von kleineren Schulden bei der AB._____ gab er an, weder Schulden noch Vermögen zu haben (act. 3/1/1 F/A 23 und
4.3
In der Schweiz besuchte A._____ während etwas mehr als einem Jahr die Schule (act. 3/3 S. 10). Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht (act. 3/1/1 F/A 14 ff.; vgl. indes act. 3/1/3 F/A 47). Bis Mitte Juli 2023 ging der Beschuldigte A._____ einer Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte A._____ an, er hätte per 28. August 2023 eine Stelle in einer Bettwarenfabrik in AD._____ in Aussicht, was aufgrund seiner Inhaftierung aber wohl nicht realisiert werden konnte (act. 3/1/1 F/A 12 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. Juni 2024 erklärte er, per 10. Juni 2024 eine auf 2–3 Monate befristete Vollzeitanstellung auf einer Baustelle gefunden zu haben, wo er Fr. 25.– brutto pro Stunde sowie einen Verpflegungszuschlag von Fr. 4.– verdienen werde. Bei guter Führung habe er dort womöglich Aussicht auf eine Festanstellung (act. 3/1/3 F/A 8 und F/A 35 ff.). Sozialhilfe beziehe er keine (act. 3/1/3 F/A 39). Wenn er arbeite, zahle er Fr. 300.– an Wohnkosten (act. 3/1/3 F/A 42). In Zukunft plane er, Medizin zu studieren, um Arzt zu werden. Er habe viele Pläne (act. 3/1/3 F/A 48).
4.4
Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte A._____ vor, dass er eine Kurzlehre an der AE._____ für Logistik absolviere und nach Abschluss dieser sechsmonatigen Ausbildung gute Aussichten auf eine Stelle habe. Er wolle eine Arbeit finden und seine Schulden abbezahlen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, seine F-Bewilligung laufe Ende 2025 aus (Prot. S. 7 ff.)
4.5
Wie seine Vorgeschichte eindrücklich zeigt, hat der Beschuldigte A._____ in seinem jungen Alter schon viel Gewalt erlebt und war oft völlig auf sich allein gestellt, was ihn nachhaltig beeinflusst und traumatisiert haben dürfte. Dass er derart heftig auf die anfängliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger reagierte, lässt sich vor diesem Hintergrund menschlich zumindest ein Stück weit nachvollziehen – selbstverständlich ohne dass dies sein gewalttätiges Vorgehen gegen den Privatkläger rechtlich zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermöchte. Die schwere Jugend des Beschuldigten A._____ ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Abgesehen von seinen eher bagatellhaften, nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ (vgl. E. 1.2 vorstehend), welche kaum straferhöhend ins Gewicht fallen, sind seine übrigen persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten.
4.6
Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte A._____ zeigte sich, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 39 Rz 29), in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung nicht geständig, den Privatkläger mit einem Messer am Arm verletzt zu haben, zudem liess er keine besondere Reue erkennen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich folglich keine Strafreduktion.
4.7
In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die strafreduzierenden die straferhöhenden Aspekte, sodass die nach der Tatkomponente (einschliesslich Versuch) festgesetzte Strafe um weitere 2 Monate zu reduzieren ist.
5.
Fazit zur auszufällenden Sanktion
Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen.
6.
Vollzug
6.1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der ganze oder teilweise Aufschub der Strafe setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei die Vermutung jedoch durch Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr umgestossen werden kann. Es ist insofern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
6.2
Bei einem gänzlichen oder teilweisen Aufschub des Vollzugs einer Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK-STGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
6.3
In Anbetracht der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt vorliegend nur ein teilbedingter Vollzug in Frage. Ein solcher setzt nach dem Gesagten eine gute Prognose voraus. Gegen eine solche spricht zunächst, dass der Beschuldigte A._____ das Zustechen mit einem Messer gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich einer Person als ein adäquates Mittel zur Problemlösung betrachtete. Auf eine gute Prognose deuten hingegen sein junges Alter so- wie sein – abgesehen von kleineren und nicht einschlägigen Delikten – leeres Vorstrafenregister und der Umstand hin, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 23. Oktober 2023 keine weiteren Delikte hat zuschulden kommen lassen (seine erneute Inhaftierung vom 6. bzw. 7. Juni 2024 wurde aufgrund einer nicht befolgten Vorladung veranlasst, nicht aufgrund eines neuerlichen Delikts, vgl. act. 12/1/9 sowie E. 7 nachstehend). Nachdem der Beschuldigte A._____ bis anhin nur geringfügige (Jugend-)Strafen und insbesondere keine freiheitsentziehenden Sanktionen zu gewärtigen hatte, darf angenommen werden, dass ihn die bislang verbüsste Haft und das vorliegende Strafverfahren genügend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. Dem Beschuldigten A._____ ist folglich eine gute Legalprognose zu stellen. Es erscheint angezeigt, die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten zur Bewährung auszusetzen und im Übrigen, d.h. im Umfang von 10 Monaten, zu vollziehen. Verbleibenden Bedenken hinsichtlich einer Bewährung des Beschuldigten A._____ ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.
7.
Anrechnung der erstandenen Haft
Der Beschuldigte A._____ befand sich vom 21. August bis 23. Oktober 2023 (act. 12/1/1 und act. 12/1/8) sowie vom 6. bis 7. Juni 2024 (act. 12/1/12 und act. 12/1/14), somit während insgesamt 66 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe bzw. auf den unbedingt vollziehbaren Teil derselben anzurechnen.
C. Strafzumessung für den Beschuldigten B._____
1.
Wahl der Strafart
1.1
Der Beschuldigte B._____ ist wegen Versuchs zu einer qualifizierten einfachen Körperverletzung zu bestrafen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von 3 Tagen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
1.2
Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (act. 32). Auch in seinem Fall offenbarte die Tat jedoch eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine hohe Gewaltbereitschaft. Angesichts ihrer Obergrenze von 180 Tagessätzen erschiene ei- ne Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen. Zudem ist die Tat von B._____ in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eng mit derjenigen A._____s verknüpft, weshalb aus spezialpräventiven Gründen auch hier die Verhängung einer Freiheits- statt einer Geldstrafe angezeigt erscheint.
2.
Objektive und subjektive Tatschwere
2.1
Wie das von A._____ verübte Delikt steht auch die Tathandlung des Beschuldigten B._____ in engem Zusammenhang mit der vorgängigen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits sowie dem Privatkläger und F._____ andererseits. Die obigen Ausführungen zur Planmässigkeit und Koordination (vgl. E. B.2.2 vorstehend) gelten auch für den Beschuldigten B._____. Im Gegensatz zu A._____ war es aber nicht B._____, der die ursprüngliche Auseinandersetzung durch das Entwenden der Zigaretten provozierte. Umso unnötiger scheint es, dass dieser sich aus Wut und Empörung über die eher lapalienhafte Vorgeschichte mit einer rund 1.8 m langen Eisenstange bewaffnete und sich damit unvermittelt und brutal auf den Privatkläger stürzte. Er ist als eigentlicher Initiator dieses völlig unverhältnismässigen und sinnlosen Gewaltexzesses zu sehen. Der Privatkläger war zu Beginn der Attacke in eine Unterhaltung mit der Zeugin S._____ vertieft; in jenem Zeitpunkt ging mithin offenkundig keine Gefahr mehr von diesem aus. Davon, dass die Zeugin S._____ – eine völlig unbeteiligte Frau – unmittelbar neben dem Privatkläger stand und durch die Metallstange womöglich ebenfalls hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, liess sich dieser aber nicht abhalten. Der Umstand, dass dann schliesslich nicht nur die Zeugin, sondern auch der Privatkläger – ein körperlich fitter, erfahrener und mit Pfefferspray ausgerüsteter Türsteher – in das Bistro Pub G._____ flüchtete, um dort Schutz vor den Schlägen mit der Stange zu suchen, zeigt per se, wie bedrohlich und heftig das Vorgehen von B._____ gewesen sein muss. Diesen Eindruck stützen ferner mehrere Zeugenaussagen, insbesondere die Schilderungen der Zeugin
2.2
Der Beschuldigte B._____ schlug bzw. stach mit der Metallstange mehrfach in Richtung des Privatklägers – zunächst draussen auf dem Trottoir, später dann durch die geöffnete Fensterfront hindurch, Letzteres mindestens einmal gezielt von oben herab in Richtung des Kopfes. B._____ liess auch dann nicht locker, als sich der Privatkläger bereits ins Innere des Lokals zurückgezogen hatte. Der Umstand, dass seine Schlag- bzw. Stichbewegungen – aufgrund des Abstands zum Privatkläger bzw. wegen dessen unbekannten Standorts innerhalb der Bar, der tiefhängenden Decke sowie der wegen ihrer Länge und ihres Gewichts nur schwerfällig zu handhabenden Stange – kein allzu naheliegendes Risiko für lebensgefährliche Verletzungen schufen, führte bereits zur Qualifikation als (versuchte) einfache statt schwere Körperverletzung. Dies ist dem Beschuldigten B._____ hier nicht erneut zugute zu halten. Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Stange im Falle eines Treffers mit ihren scharfen Kanten und ihrer Länge durchaus geeignet gewesen wäre, ernstzunehmende Verletzungen zu verursachen und dass der Beschuldigte B._____ wuchtig zuschlug bzw. -stach.
2.3
In subjektiver Hinsicht ist ähnlich wie bei A._____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte B._____ am Privatkläger rächen bzw. diesen in seine Schranken weisen wollte. Dabei ging es B._____ augenscheinlich eher darum, die Würde seines Begleiters A._____ wiederherzustellen als seine eigene. Dabei schoss auch B._____ grob über das Ziel hinaus. Dabei nahm er weder Rücksicht auf die Gesundheit des Privatklägers noch auf die Befindlichkeit anderer Anwesenden oder auf das Barmobiliar. Wie A._____ liess er von seiner Erregung und seiner Empörung über die vorangegangene Konfrontation leiten, wobei er – geradezu blind vor Wut – jegliche Zurückhaltung vermissen liess. In Bezug auf allfällige Verletzungen beim Privatkläger handelte er mindestens eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat hingegen die lediglich geringfügige Alkoholisierung des Beschuldig-
2.4
In einer Gesamtbetrachtung vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, womit im Falle eines vollendeten Delikts eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten B._____ angemessen erschiene.
3.
Versuch
Letztlich gelang es dem Beschuldigten B._____ nicht, den Privatkläger zu treffen. Dies ist mit 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
4.
Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren
4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ in AF._____ (Angola) geboren und aufgewachsen ist. Er lebte dort zusammen mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Da ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe und der Vater nicht sehr präsent gewesen sei, zog B._____ ca. im Jahr 2009 oder 2010 mit der Schwester zu einem Verwandten. Etwa im Jahr 2012 oder 2013 sei der Verwandte bei einem von Dritten verübten Raubüberfall getötet worden, woraufhin B._____ und seine Schwester eine Zeit lang bei der katholischen Mission "AG._____" untergekommen seien. Sie hätten daraufhin einen Mann namens Onkel AH._____ kennengelernt, der ihnen angeboten habe, sie zu ihrer Mutter in die Schweiz zu bringen. Daraufhin hätten sie Angola vorübergehend verlassen, seien aber schliesslich zurückgekehrt und hätten wieder beim Vater und der Stiefmutter gelebt. Dort hätten sie die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Trotz entsprechender Bemühungen sei es dem Beschuldigten B._____ nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder ein Stipendium zu erhalten. Die Lebensumstände in Angola seien prekär gewesen, die Kriminalität hoch. Seine damalige, im selben Quartier wohnhafte Freundin sei von ihm schwanger geworden, habe das Kind abgetrieben und sei dabei gestorben. Von der Schwangerschaft und Abtreibung habe er nichts gewusst, doch ihre Familie habe ihn für die Abtreibung und den Tod der Freundin verantwortlich gemacht. Er sei daraufhin von dieser Familie wiederholt mit dem Tod bedroht und auch körperlich attackiert worden. Daraufhin habe der Beschuldigte B._____ sein Wohnquartiert gemieden und sei in einer Wohngemeinschaft untergekommen. Nach zwei abgelehnten Visaanträgen für Portugal habe er schliesslich 2019 ein Visum für die Türkei erhalten. Er sei nach Istanbul gereist, wo man ihn auf dem Weg zur Arbeit verhaftet habe, weil er seinen Pass nicht bei sich gehabt habe (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Von der Türkei aus sei er mit dem Boot nach Griechenland und später von Italien in die Schweiz gekommen
(act. 3/2/3 F/A 48). Am 24. September 2021 reiste B._____ in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch (act. 3/2/1 F/A 29; act. 3/2/3 F/A 46; act. 15/2/3/2/3 S. 6). Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2022 mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und B._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in den Herkunftszw. Heimatsstaat oder in einen Drittstaat wurde als gegenwärtig unzumutbar erachtet, weshalb er vorläufig aufgenommen wurde (act. 15/2/3/2/9 S. 20 ff.). Aktuell verfügt er nach wie vor über den Aufenthaltsstatus F (act. 3/2/25 F/A 64; act. 15/2/3/1; Prot. S. 15).
4.2
Der Beschuldigte B._____ ist ledig und hat keine Kinder (act. 3/2/1 F/A 24 f.; act. 3/2/3 F/A 52; Prot. S. 15). Sein Vater lebe nach wie vor in Angola (act. 3/2/3 F/A 51; Prot. S. 15). B._____ sei in die Schweiz gekommen, um bei seiner Mutter zu sein, welche bereits seit 2012 hier lebe (act. 3/2/3 F/A 47; Prot. S. 15). Aktuell lebt der Beschuldigte B._____ mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Wohnung in Zürich AI._____ (act. 3/2/3 F/A 40 ff.), wobei er an der Hauptverhandlung als Adresse das gleiche Asylheim, im welchem der Beschuldigte A._____ lebt, angab (Prot. S. 13). Im Tatzeitpunkt wohnte er im besagten Asylheim (act. 3/1/1 F/A 6 und act. 3/2/1 F/A 10 ff.). Zuvor habe er in AJ._____ gewohnt und sei dort auch einer Arbeit nachgegangen (vgl. act. 15/2/3/2/3 S. 39: Küchenhelfer; gemäss act. 15/2/3/2/16 S. 40 handelte es sich um ein Praktikum bei der AK._____ AG in AL._____ ab dem 23. September 2022, welches nach 6 Monaten in eine Festanstellung umgewandelt werden sollte. Dies habe jedoch nicht geklappt, da er gar kein Deutsch habe sprechen können (Port. S. 16). Zu Beginn der Untersuchung gab B._____ an, einen Arbeitsvertrag beim Hotel AM._____ in AN._____ unterzeichnet zu haben. Dort hätte er per 1. September 2023 zu arbeiten beginnen sollen, was ihm jedoch aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich war (act. 3/2/1 F/A 31; act. 3/2/2 F/A 45). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 22. April 2024 an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und von Sozialhilfe zu leben; er erhalte pro Monat Fr. 450.– ausbezahlt (act. 3/2/3 F/A 37 ff.; vgl. auch act. 15/2/3/2/6 S. 9, wonach B._____ seit dem 1. Juni 2023 Sozialhilfeleistungen erhalte). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 15). Zunächst habe er nach seiner Haftentlassung noch gearbeitet, das sei aber eine sehr anstrengende Arbeit gewesen und er habe sich dabei an der Schulter verletzt, weshalb er diese nun nicht mehr verrichten könne (act. 3/2/3 F/A 40). Er sei vermögenslos und habe Schulden (act. 3/2/1 F/A 27; Prot. S. 15 f.). Im Gefängnis habe er Schulden von einigen Hundert Franken angehäuft (act. 3/2/3 F/A 43 ff.). Er habe nun noch ein wenig Schulden bei
4.3
Zu seinem beruflichen Hintergrund führte B._____ aus, in Angola eine Ausbildung als Elektriker gemacht, aber nie in diesem Beruf gearbeitet zu haben (act. 3/2/3 F/A 54 ff.). Er wolle gerne hier in der Schweiz in der Energiebranche arbeiten. Dies sei aufgrund der Sprache allerdings sehr schwierig und ihm sei empfohlen worden, sich nach anderen Optionen umzusehen (act. 3/2/3 F/A 57). Er spreche Portugiesisch und angolanische Dialekte (act. 3/2/3 F/A 59). Im Tatzeitpunkt hatte B._____ einen Deutschkurs bei der AP._____ AQ._____ [Ortschaft] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen (act. 3/2/2 F/A 45 und F/A 52; act. 3/2/3 F/A 54; act. 3/3 S. 10). In Zukunft wolle er eine Familie gründen und eine Arbeit finden (Prot. S. 17).
4.4
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse B._____s sind als strafzumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für seine Vorstrafenlosigkeit (act. 15/2/2/1).
4.5
Zum Nachtatverhalten ist anzufügen, dass sich B._____ der Untersuchung von Anfang an zumindest teilweise geständig zeigte. Der von ihm eingestandene Umstand, dass er die Stange behändigt hatte und damit auf den Privatkläger losgegangen war, war indes bereits aufgrund der Videoaufnahmen sowie zahlreicher belastender Zeugenaussagen ausgewiesen. Sein Geständnis erleichterte die Untersuchung somit nicht wesentlich, zumal es sich nicht auf die zentralen Punkte – namentlich auf die Schläge bzw. Stiche gegen den Privatkläger – erstreckte. Unter diesem Titel rechtfertigt sich höchstens eine leichte Strafreduktion.
5.
Fazit zur auszufällenden Sanktion
In einer Gesamtbetrachtung ist die nach der Tatkomponente (einschliesslich Versuch) festgesetzte Strafe unter Einbezug der Täterkomponente sowie weiterer strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
6.
Vollzug
Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Seit seiner Haftentlassung hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es darf angenommen werden, dass die bisher erstandene Haft und das vorliegende Strafverfahren einen bleibenden Eindruck auf ihn gemacht haben, sodass er künftig deliktfrei bleibt. Ihm ist daher eine positive Prognose zu stellen und die auszufällende Freiheitsstrafe ist gänzlich zur Bewährung auszusetzen. Verbleibenden Bedenken in Bezug auf seine Bewährung ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen.
7.
Anrechnung der erstandenen Haft
Vom 21. August bis 23. Oktober 2023 befand sich der Beschuldigte B._____ in Untersuchungshaft, mithin während 64 Tagen (act. 12/2/1 und act. 12/2/13). Diese Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszufällende Strafe anzurechnen.
VI. Landesverweisung
A. Ausgangslage
1.
Der Beschuldigte A._____ ist Staatsangehöriger von Guinea. Er hat sich einer versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu belegen. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. b StGB, womit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte A._____ ist somit grundsätzlich für 5–15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob die Strafe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde. Es kommt auch nicht auf die Tatschwere oder darauf an, ob es lediglich bei einem Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 332 Erw. 3.1.3; BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 Erw. 1.3.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 Erw. 1.1). Demgegenüber sind Vollzugshindernisse, soweit definitiv bestimmbar, bereits durch das Sachgericht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 Erw. 1.3.4 m. H. und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 Erw. 2.1.2 m. H.). Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigte A._____ sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, unter Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von A._____ beantragt demgegenüber, dass mangels einer Katalogtat kein Landesverweis und entsprechend auch keine Ausschreibung im SIS auszusprechen sei (act. 39 Rz 37 ff.).
2.
Der Beschuldigte B._____ ist Staatsangehöriger von Angola. Er ist wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Es handelt sich nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, womit höchstens eine fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB in Frage käme. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3– 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung des Beschuldigten B._____ für die Dauer von 6 Jahren, unter Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 17 S. 3). Die Verteidigung von B._____ stellt demgegenüber den Antrag, dass in Folge des plädierten Freispruchs keine Landesverweisung bzw. Ausschreibung im SIS zu ergehen habe (act. 41 Ziff. 6).
B. Rechtliche Grundlagen
1.
Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, je m. H.).
2.
Die fakultative Landesverweisung muss – wie jeder staatliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) erfolgen. Dabei hat das Gericht die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 und 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Die hierbei erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse Nr. 59006/18 Ziff. 49). Zu beachten ist zudem, dass Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1;6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1 und 6B_693/2020 vom 18. Januar
2021 E. 7.1.1). So kommt die nicht obligatorische Landesverweisung auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Weiter nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1;6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.4 und 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Schliesslich anerkennt der EGMR, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen, dies jedoch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ist, sofern Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2 sowie 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2)
3.
Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (BGE 143 IV 168 E. 3.2), womit sich die Bemessung der Dauer nicht am Verschulden der straffälligen Person, sondern an der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu orientieren hat.
4.
Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass die Ausschreibungsvo-raussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zum Ganzen BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2). Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Gemäss Obergericht Zürich ist weniger der abstrakte Strafrahmen ein taugliches Abgrenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 E. III.3). Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die
Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 Erw. 4.8 m. H.).
C. (Obligatorische) Landesverweisung beim Beschuldigten A._____
1.
Hinsichtlich des Lebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. V.B.4 vorstehend). Heute ist er 21 Jahre alt. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbachte er grossmehrheitlich im Ausland. In der Schweiz hat er weder Verwandte noch langjährige Freunde oder eine eigene Familie. Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er die Schule besucht sowie in Temporärjobs gearbeitet, zeitweise musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sein bisheriger Werdegang lässt zumindest Ansätze für eine berufliche Integration erkennen, wobei eine solche aber u.a. an seiner Inhaftierung im Sommer 2023 scheiterte. Von einer beständigen und gesicherten Erwerbstätigkeit ist er nach wie vor weit entfernt. Auch die begonnene Kurzlehre vermag daran nichts zu ändern. Eigenen Angaben zufolge spricht der Beschuldigte A._____ Französisch, Arabisch, Dioula sowie ein wenig Italienisch (act. 3/1/3 F/A 51; Prot. S. 9). Sein Vorhaben, hier Medizin zu studieren und Arzt zu werden, muss angesichts seiner immer noch unzureichenden Deutschkenntnisse als eher unrealistisch bezeichnet werden. Auch der Beschuldigte A._____ selbst brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, sein Ziel bestehe darin, einen guten Beruf zu finden sowie einen Aufenthaltstitel zu erlangen (Prot. S. 10)
2.
Nach dem Gesagten weist der Beschuldigte A._____ keine tiefergehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und hier seine Zukunft plant – wobei ihm gemäss eigenen Aussagen Perspektiven geboten würden wie in keinem anderen Land, sei es Guinea, die Elfenbeinküste oder ein anderer Staat – und dass er sich eine Rückkehr nach Afrika nicht vorstellen kann (act. 3/1/3 F/A 50 ff.; Prot. S. 11 ff.), ändert daran nichts. Zweifellos wäre eine Landesverweisung für den Beschuldigten A._____ mit einiger Härte verbunden. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, die eine Landesverweisung als gera- dezu unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Ein Härtefall ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann eine Interessenabwägung grundsätzlich unterbleiben.
3.
Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, würde eine solche Abwägung zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen. Gegen einen Verbleib in der Schweiz spricht namentlich, dass der Beschuldigte A._____ aus einer blossen Kränkung heraus ein äusserst schwerwiegendes Gewaltdelikt verübte, das die Gesundheit und das Leben eines Menschen in ernstzunehmender Weise gefährdete. Darin manifestiert sich nicht nur eine absolut unzulängliche Impulskontrolle, sondern ebenso eine erschreckende Geringschätzung gegenüber anderen. Die Folgen der Tat waren für den Privatkläger beträchtlich, wenngleich sich das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen nicht realisiert hat. Dies war aber nicht dem brutalen Vorgehen des Beschuldigten A._____, sondern einzig glücklichen Umständen bzw. der raschen Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Im Falle eines Treffers im Gesicht respektive Kopf- bzw. Halsbereich, mithin ohne Strafreduktion zufolge Versuchs, hätte ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vorgelegen und es wäre eine Freiheitsstrafe (vor Täterkomponenten) von 40 Monaten auszusprechen gewesen. Der Umstand, dass A._____ eine positive Legalprognose gestellt und die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, vermag nicht über die Schwere der kaltblütigen Tat hinwegzutäuschen, welche mit den hiesigen sozialen Grundsätzen schlicht nicht zu vereinbaren ist. Vielmehr überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten A._____ an einem Verbleib in der Schweiz deutlich.
4.
Die Voraussetzungen von Art. 66a StGB sind nach dem Gesagten erfüllt. Das FZA findet hier keine Anwendung, weshalb eine Landesverweisung anzuordnen ist. Vollzugshindernisse, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstehen würden, sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht erkennbar.
5.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen ist, ist die Landesverweisung für 7 Jahre auszusprechen.
6.
Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind vorliegend hinsichtlich der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ gegeben. Beim Beschuldigten A._____ handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen. Mit der versuchten schweren Körperverletzung hat er eine Straftat begangen, welche mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. In Anbetracht der obigen Ausführungen zur Interessenabwägung ist auch die für eine Ausschreibung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Landesverweisung des Beschuldigten A._____ ist demzufolge im SIS auszuschreiben.
D. (Fakultative) Landesverweisung beim Beschuldigten B._____
Beim Beschuldigten B._____ stellt sich die Frage, ob eine fakultative Landesverweisung verhältnismässig ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Landesverweis erforderlich und geeignet ist, um den Beschuldigten B._____ von der Vornahme weitere Delikte abzuhalten und dabei keine mildere Massnahme möglich wäre. Schliesslich muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anhand der Interessenabwägung der privaten und öffentlichen Interessen geprüft werden. Im vorliegenden Fall scheitert die fakultative Landesverweisung bereits an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Der Beschuldigte B._____ ist weder vorbestraft, noch muss ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Heute ist er zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe zu verurteilen, welche vollständig zur Bewährung auszusetzen ist. Bereits diese Strafe erscheint geeignet, den Beschuldigten B._____ vor weiteren Delikten abzuhalten, da davon auszugehen ist, dass sie als erste (Freiheits- )Strafe Signalwirkung haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte B._____ seine bei der Tat offenbarte Gewaltbereitschaft künftig zügeln wird. Er hat viel zu verlieren, zumal er erst seit einigen Monaten endlich mit seiner Mutter und seiner Schwester vereint lebt. Dieser Faktor, welcher für eine zusätzliche Stabilisierung sorgen dürfte, war zur Zeit der Tatbegehung noch nicht vorhanden. Schliesslich hat sich der Beschuldigte B._____ seit der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Mangels Erforderlichkeit ist folglich von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung abzusehen.
VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
1.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (act. 9/6) beschlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Kleidungsstücke sind den beiden Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herauszugeben. Die übrigen, mit selbiger Verfügung beschlagnahmten Gegenstände – namentlich das Messer sowie die Metallstange, welche sich derzeit bei den Akten befinden – sind bis zum Eintritt der Rechtskraft bei den Akten zu behalten und anschliessend der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2.
Die als Beweismittel sichergestellten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden DNA-Spuren, Spurenträger und Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
A. Gerichtsgebühr
Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
B. Kostentragung
1.
Die beschuldigte Person trägt insoweit die Verfahrenskosten, als sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2.
Nachdem der Anklagesachverhalt im Wesentlichen erstellt werden konnte und die Beschuldigten schuldig zu sprechen sind – wobei beim Beschuldigten B._____ lediglich auf eine versuchte (qualifizierte) einfache statt schwere Körperverletzung zu erkennen ist –, ist die Gerichtsgebühr den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Entschädigung für die erstandene Haft, welche die Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Folge des plädierten Freispruchs beantragt (act. 41 Ziff.
7). Der Umstand, dass dem Beschuldigten B._____ eine Mittäterschaft am vom A._____ verübten Delikt nicht nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Kostenverteilung. Von den übrigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'978.10 sind – gemäss dem Verursacherprinzip respektive der Aufschlüsselung der Staatsanwaltschaft folgend (act. 19–20) – Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen.
C. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1.
Von der Kostentragungspflicht der Beschuldigten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin MLaw X1._____, ist für ihre Bemühungen mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet.
3.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt MLaw X2._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechende Akontozahlungen wurden bislang keine ausgerichtet (vgl. act. 14/2/20).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB.
3.
Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 66 Tage, welche durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5.
Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.
6.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
7.
Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8.
Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
9.
Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.
10.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei der Kantonspolizei Zürich lagernden persönlichen Gegenstände der Beschuldigten werden diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert 3 Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
11.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten, derzeit bei den Akten lagernden Ge- genstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
12.
Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
– DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'109), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'110), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'132), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'494), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'643), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'654), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'665), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'687), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'701'701), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'746), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'768), – DNA-Spur – Wattetupfer (A017'708'779).
13.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 4'200.– Kosten Vorverfahren Fr. 10'778.10 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
Die Kosten der Untersuchung im Betrag von Fr. 14'978.10 werden im Umfang von Fr. 7'367.70 dem Beschuldigten A._____ sowie im Umfang von Fr. 7'610.40 dem Beschuldigten B._____ auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von dieser Regelung ausgenommen.
15.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16.
Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird mit Fr. 15'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon entfallen Fr. 7'478.– auf die Honorarrechnung der Kanzlei AR._____ Rechtsanwälte.
17.
Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird mit Fr. 19'660.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben), – Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben), – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben), – den Privatkläger (versandt), – das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch),
und hernach als begründetes Urteil an
– Rechtsanwältin MLaw X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____, – Rechtsanwalt MLaw X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____, – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv Ziffern 10-12,
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formulare "Löschung DNA-Profil und ED-Material", – den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, bez. des Beschuldigten A._____, – die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden der Beschuldigten unter Hinweis auf Dispositiv Ziffer 10 bzw. die Herausgabefrist, – das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel unter Vermerkt der Rechtskraft.
19.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 20. Mai 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 6. Abteilung
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw P. Bächer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.