Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Vorsätzliche Tötung (Versuch) etc.

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG250017-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer und Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. von Moos

Urteil vom 10. April 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend vorsätzliche Tötung (Versuch) etc.

Privatkläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

Anklage:

Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025 (act. D1/21/1) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)

Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____

– Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde

– Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter des Privatklägers

Anträge:

Anträge der Anklagebehörde: Feststellung, dass A._____ die im Antrag auf Anordnung einer Massnahme schuldunfähige Person aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat, abgesehen vom Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ♦ Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen), unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung von 10 Jahren ♦ Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Vernichtung von Spuren und Spurenträger ♦ Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenübernahme auf die Staatskasse

Anträge des Privatklägers: (act. 34 S. 1 f. und act. 42 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'873.85, zuzüglich Zins zu 5 % ab 13. April 2024 zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 80'000, zuzüglich Zins zu 5 % ab 13. April 2024 zu bezahlen. 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Geschädigtenvertretung (inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu auferlegen."

Anträge der Verteidigung: (act. 44 S. 2 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner die folgenden Tatbestände nicht erfüllt hat:

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Antragsgegner seit 13. April 2024 ununterbrochen in Haft befindet. Die Haft sei an eine allfällige ambulante Massnahme anzurechnen. 7. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Antragsgegner den am 16. Januar 2025 gestellten Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt zurückzieht. 8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien dem Antragsgegner herauszugeben:

  • 1 Oberbekleidung (AO18'581'129)

  • 1 Sakko (AO18'589'270) 9. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'873.85 zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2024 zu bezahlen. 10. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2024 zu bezahlen. Mit Bezug auf den geforderten Mehrbetrag sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 11. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte keinen Gegenantrag zur Landesverweisung stellt."

Erwägungen

I. Prozessuales

1.

Privatklägerschaft

1.1

Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO.)

1.2

Vorliegend hat sich B._____ mit Formular vom 17. April 2024 als Strafkläger konstituiert (act. D1/12/1). Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 gab er an, auch zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO geltend machen zu wollen (act. D1/15/19). Die Bezifferung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung erfolgte innert Frist mit Schreiben vom 13. Februar 2025 (act. 24). Zur Beurteilung der Zivilklage, wozu das hiesige Gericht berufen ist (Art. 124 Abs. 1 StPO), wird nachfolgend auf Erw. VII. verwiesen.

1.3

Der Geschädigte D._____ verzichtete mit Formular vom 24. Januar 2025 sowohl auf Straf- als auch auf Zivilklage und konstituierte sich damit nicht als Privatkläger im vorliegenden Verfahren (act. 22/3).

2.

Verwertbarkeit der subjektiven Beweismittel (Dossier 1 und 3)

2.1

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Diese Bestimmung normiert insbesondere das durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontationsrecht einer beschuldigten Person mit Belastungszeugen. Als Belastungszeuge gilt dabei jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Hierbei genügt es, wenn die beschuldigte Person oder deren Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens wenigstens einmal eine angemessene und hinreichende Gelegenheit erhielt, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungs- zeugen zu stellen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Schulthess Kommentar, 3. Aufl., Art. 147 N 12, nachfolgend: SK StPO-BEARBEITER/IN). Es ist zur Wahrung des absoluten Anspruchs auf Konfrontation aber auch nicht nötig, dass die beschuldigte Person bei jeder sie belastenden Einvernahme anwesend ist (HÄRING, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 146 N 16, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN).

2.2

Anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme des Vorfalls vom 13. April 2024 im Zürcher E._____ (Dossier 1) wurden F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ sowie K._____ als Auskunftspersonen durch die Kantonspolizei Zürich befragt (act. D1/1/1 S. 5 f.). Zudem wurde L._____ als Auskunftsperson polizeilich einvernommen und dessen Aussagen protokollarisch festgehalten (act. D1/5/1). Allerdings wurden die genannten Personen im nachfolgenden Verfahren nicht parteiöffentlich einvernommen. Die entsprechenden Aussagen sind somit lediglich zugunsten, nicht jedoch zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO).

2.3

Der Privatkläger wurde am 17. April 2024 betreffend den Vorfall vom 13. April 2024 (Dossier 1) polizeilich einvernommen (act. D1/4/1). Eine Konfrontationseinvernahme fand danach aber nicht statt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers teilte der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 mit, dass sein Klient bis auf weiteres aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Einvernahme teilnehmen könne (act. D1/15/6). Der Beschuldigte verzichtete am 10. Juni 2024 explizit auf eine nochmalige Einvernahme des Privatklägers (act. D1/14/3). Somit sind auch die Aussagen des Privatklägers (act. D1/4/1) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.

2.4

Der Geschädigte D._____ wurde am 23. April 2024 hinsichtlich des Vorfalls vom 13. April 2024 betreffend Tätlichkeiten / Beschimpfung (Dossier 3) in Abwesenheit des Beschuldigten polizeilich einvernommen (act. D3/2/1). Auch hier wurde nachfolgend keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt. Somit sind auch die Aussagen des Geschädigten D._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.

3.

Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten (Dossier 3)

3.1

Gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 64, 67 oder 67b StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen, wenn eine beschuldigte Person schuldunfähig ist und eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB nicht in Betracht kommt. Damit ein selbständiges Massnahmeverfahren im Sinne von Art. 374 StPO angeordnet werden kann, müssen die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a-c StGB erfüllt sein.

3.2

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt (act. D1/21/1 S. 6). Als Anlasstat dafür kommen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB Vergehen oder Verbrechen in Betracht. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten auch ein Verfahren wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. D3/1/1). Da Tätlichkeiten eine Übertretung gemäss Art. 102 StGB darstellen, kann folglich keine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB dafür angeordnet werden. Dies führte auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2025 aus (act. 41 S. 4). Damit ist das selbständige Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 StPO nicht durchführbar und das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Tätlichkeiten (Dossier 3) vorab einzustellen.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

A. Anerkannte Anklagepunkte (Dossier 2 und 4)

1.

Dossier 2: Rechtswidrige Einreise / rechtswidriger Aufenthalt

1.1

Der Vorwurf aus Dossier 2 wurde durch den Beschuldigten grundsätzlich anerkannt (act. D2/1/1 S. 2, act. D1/3/1 S. 6 , Prot. S. 22). Einzig das ihm vorgeworfene Datum der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz war vom Beschuldigten nicht anerkannt. Die Anklagebehörde ging zunächst davon aus, er sei am 11. April 2024 in die Schweiz eingereist, während der Beschuldigte angab, es sei am 12. April zwischen 10.00 und 12.00 Uhr gewesen (act. D1/3/3 S. 7, act. D1/3/4 S. 4). Abgesehen davon deckt sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergeb- nis, weshalb sich der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise – ab dem 12. April 2024 – und hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts als erstellt erweist.

1.2

In rechtlicher Hinsicht liegen seitens der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft übereinstimmende – und zutreffende – Anträge vor (act. D1/21/1 S. 5, act. 44 S. 2), weshalb vorliegend festzustellen ist, dass der Beschuldigte die Tatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG erfüllt hat.

2.

Dossier 4: (mehrfache) grobe Verkehrsregelverletzung / Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

2.1

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 gab der Beschuldigte an, sich nicht daran erinnern zu können, am 13. April 2024 um 07.24 Uhr auf der Autostrasse 1 die doppelte Sicherheitslinie überfahren zu haben und anschliessend rund 230 Meter in Schlangenlinien auf der Gegenfahrbahn gefahren zu sein. Er sagte aus, dass er erschrocken sei, als er das Video gesehen habe (act. D1/3/3 S. 9). Auf der Videoaufnahme (act. D4/5/5) ist zu erkennen, dass ein Personenwagen auf der Gegenfahrbahn eine langgezogene Kurve fährt, bevor er die doppelte Sicherheitslinie überquert. Eine Patrouille der Kantonspolizei Graubünden konnte besagten Personenwagen mit dem Beschuldigten als Lenker anschliessend zum Anhalten bringen (act. D4/1/1 S. 2 f.). Dieser Sachverhaltsteil aus Dossier 4 betreffend die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung wurde durch den Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 16. Januar 2025 und anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich anerkannt (act. D1/3/4 S. 6, Prot. S. 22) und erweist sich damit als erstellt.

2.2

Betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 an, dieser sei unzutreffend. Er sei mit einem Test einverstanden gewesen und habe das Testgerät genommen (act. D1/3/3 S. 9). Konfrontiert mit dem Vorwurf, dass er sowohl die Atem-Alkoholmessung mit dem Testgerät, wie auch die Abnahme einer Urin- und Blutprobenentnahme ver- weigert hätte, sagte der Beschuldigte, er sei nicht nach einer Urin- oder Blutprobe gefragt worden. Den "Blastest" habe er einmal gemacht (act. D1/3/3 S. 11). Im Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 30. Mai 2024 merkte der rapportierende Polizist an, der Beschuldigte "konnte oder wollte" die Atem-Alkoholmessung vor Ort nicht durchführen. Die durch den Staatsanwalt angeordnete anschliessende Urin- und Blutprobenentnahme im Kantonsspital Graubünden habe er abgelehnt (act. D4/1/1 S. 3). Im Formular "Entnahme von Proben" vom 13. April 2024 ist dann auch angegeben, dass der Beschuldigte die Blutentnahme und Urin-Asservierung verweigert bzw. Massnahmen zur Durchführung vereitelt habe (act. D4/4/1). Der Sachverhalt betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) vom 13. April 2024 wurde durch den Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 16. Januar 2025 und anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auch anerkannt (act. D1/3/4 S. 6, Prot. S. 22) und erweist sich damit als erstellt.

2.3

In rechtlicher Hinsicht liegen seitens der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Anträge vor (act. D1/21/1 S. 5, act. 44 S. 2). Die rechtliche Würdigung der Parteien ist zutreffend, weshalb vorliegend festzustellen ist, dass der Beschuldigte sowohl den Tatbestand der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs.1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG als auch den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat.

B. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1)

1.

Sachverhalt

1.1

Subjektive Beweismittel

1.1.1

Der Beschuldigte gab bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2024 an, dass er dem Geschädigten eine Ohrfeige gegeben und ihm danach einen Fusstritt versetzt habe (act. D1/3/1 S. 3).

1.1.2

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 bestätigte der Beschuldigte, dem Privatkläger einen Fusstritt ins Gesicht gegeben zu haben. Danach gefragt, weshalb er den Privatkläger dermassen getreten habe, antwortete der Beschuldigte, als er im Gefängnis in M._____ [Land in Europa] gewesen sei, habe er Personen gesehen, die andere geohrfeigt hätten; die seien teilweise älter gewesen. Das seien oft Herren gewesen, die Kinder vergewaltigt hätten. Als er den Privatkläger gesehen habe, sei das in seinem Kopf gewesen, dass dieser vielleicht so einer sei. Es sei ein Tritt, nicht mehrere Tritte gewesen (act. D1/3/3 S. 2 f.).

1.1.3

Auch in der Schlusseinvernahme vom 16. Januar 2025 anerkannte der Beschuldigte, den Herren geschlagen zu haben bzw. ihm einen Fusstritt versetzt zu haben. Beim Versetzen des Fusstrittes sei der Privatkläger auf allen Vieren auf dem Boden gewesen (act. D1/3/4 S. 2 ff.).

1.1.4

Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch in der heutigen Hauptverhandlung die Anerkennung des Sachverhalts hinsichtlich Dossier 1 (act. 44 S. 4, Prot. S. 16). Er habe zwar keine Idee gehabt, warum er ihm in den Kopf getreten habe. Dies sei so passiert, als er ihn am Boden gesehen habe (Prot. S. 17).

1.1.5

Zum Vorfall im E._____ Zürich vom 13. April 2024 betreffend Dossier 1 existieren zahlreiche Aussagen von Auskunftspersonen anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 13. /14. April 2025 (act. D1/1/1 S. 4 ff.) sowie die Einvernahme des Privatklägers vom 17. April 2024 (act. D1/5/1). Allerdings sind sämtliche Aussagen der Auskunftspersonen und diejenigen des Privatklägers mangels Konfrontation nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertbar und bleiben daher unbeachtet (siehe Erw. I./2.2. f.).

1.2

Objektive Beweismittel

1.2.1

Auf der Videoaufnahme aus der Bahnhofshalle im E._____ Zürich vom 13. April 2024 (act. D1/2/1) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte um 21.03 Uhr ohne ersichtlichen Grund zum Privatkläger hinläuft und diesem unvermittelt mit dem rechten Handrücken ins Gesicht schlägt. Darauf zeigt der Beschuldigte mit dem rechten Arm aus der Bahnhofshalle raus und redet auf den Privatkläger ein. Dann packt der Beschuldigte ihn von der Seite an dessen rechten Oberarm und reisst ihn nach vorne, sodass der Privatkläger ins Straucheln gerät und schliesslich auf allen Vieren am Boden landet. Der Beschuldigte redet dabei weiter auf den Privatkläger ein und gestikuliert mit seinen Händen. Danach läuft der Beschuldigte zwei Schritte vom immer noch am Boden knienden Privatkläger zurück und tritt diesem anschliessend mit dem rechten Fuss mit Schwung ins Gesicht. Unmittelbar danach greift eine Person ein, indem diese sich zwischen Beschuldigten und Privatkläger stellt, den Beschuldigten zurückdrängt und ihm signalisiert, er solle Abstand nehmen. Anschliessend helfen diverse Personen dem am Boden liegenden Privatkläger, während der Beschuldigte von Passanten umkreist und schliesslich durch die Polizei verhaftet wird.

1.2.2

Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 28. Mai 2024 basiert auf der Blutentnahme von 23.50 Uhr und Urin-Asservierung von 23.44 Uhr vom 13. April 2024. Dabei wurde der Konsum von Cannabis nachgewiesen, allerdings habe dieses gemäss Gutachten zum Ereigniszeitpunkt keine Wirkung mehr gezeigt (act. D1/7/6 S. 2 f.). Ebenso konnte im Blut des Beschuldigten Paliperidon nachgewiesen werden. Dabei handle es sich um ein Stoffwechselprodukt des Neuroleptikums Risperidon. Dieser Wirkstoff sei in diversen Präparaten gegen Schizophrenie enthalten. Die durch das IRM nachgewiesene Spur im Blut sei allerdings im subtherapeutischen Bereich gewesen und habe keine Wirkung im Tatzeitpunkt gehabt (act. D1/7/6 S. 3).

1.2.3

Die ärztliche Untersuchung des Privatklägers im Universitätsspital Zürich (USZ) vom 14. April 2024 ergab eine bilaterale Le Fort I-Fraktur mit Le Fort II und Le Fort-III Komponenten im Sinne einer beidseitigen komplexen zentrolateralen Mittelgesichtsfraktur auf allen drei Gesichtsebenen. Zusätzlich zeigte sich eine Trümmerfraktur des Nasenbeins. Solche Verletzungen würden bei hoher Krafteinwirkung auf den Gesichtsschädel auftreten, auch durch Fusstritte gegen das Mittelgesicht. Eine unmittelbare Lebensgefahr sei aber nicht – auch nicht bei ausbleibender ärztlicher Versorgung – eruierbar gewesen. (act. D1/8/1 S. 1, D1/8/8 S. 2).

1.2.4

Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers durch das IRM vom 11. Juli 2024 bestätigte das vorstehend beschriebene Verletzungsbild des

USZ. Die rund vier Stunden nach dem Ereignis vorgenommene Untersuchung zeigte ein "Brillenhämatom" (Blutergüsse an beiden Augen) mit Schwellungen und rechtsseitig kleinen Quetsch-Risswunden, eine geschwollene Nase mit Blutergüssen, Hautabschürfungen und einer Quetsch-Risswunde, sowie Blutergüsse an der rechten Gesichtsseite und im Bereich des Mundes mit Schleimhauteinblutungen der Ober- und Unterlippeninnenseite. Darüber hinaus fanden sich Blutergüsse an der linken Halsseite, beiden Armen, dem rechten Ellenbogen, hier vergesellschafteten mit einer Quetsch-Risswunde, dem rechten Unterschenkel sowie kleine Hautabschürfungen an der linken Knieaussenseite. All diese Verletzungen seien Folgen stumpfer Gewalt, mithin auch mit Schlägen oder Tritten (allenfalls auch als Sturzfolgen) und im geltend gemachten Ereigniszeitraum zu vereinbaren. Verletzungen im Kopfinnern oder Organverletzungen im Brust- und Bauchraum oder anderweitige Knochenbrüche konnten nicht festgestellt werden (act. D1/8/9 S. 6 ff.).

1.2.5

Der Sachverhalt des unter Dossier 1 im Antrag auf Anordnung einer Massnahme beschriebenen Tatgeschehens ist demnach aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst und der Videoaufnahme als erstellt zu betrachten. Die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen im Gesichtsbereich sind zurückzuführen auf den heftigen Fusstritt des Beschuldigten in das Gesicht des Privatklägers.

2.

Rechtliche Würdigung

2.1

Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 13. April 2024 im Zürcher E._____ (Dossier 1) als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. D1/21/1 S. 5). Die Verteidigung beantragte demgegenüber, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte stattdessen den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. b StGB, eventualiter Art. 122 Abs. 1 lit. c StGB erfüllt habe (act. 44 S. 2).

2.2

Gemäss Art. 111 StGB erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Der objektive Tatbestand ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Namentlich liegt dann ein Versuch vor, wenn der Täter alle subjektiven, nicht aber alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat.

2.2.1

Subjektiv erforderlich ist bei Art. 111 StGB vorsätzliches Handeln. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter sich mit dem Eintritt des Erfolgs abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).

2.3

Entsprechend diesen Erwägungen hält das Bundesgericht in Bezug auf die voluntative Vorsatzkomponente bei Tötungsdelikten fest, dass ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter Gefährdungsvorsatz zu unterscheiden ist von einem Eventualvorsatz auf Tötung. Ein Tötungsvorsatz sei zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz könne angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen würden (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3 m.w.H.). Solche Umstände lägen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren könne und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen habe (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3 f.; vom 23. März 2018 E. 3.3). Bleibe es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirkliche oder nicht, liege versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5).

2.4

Die Frage des Vorsatzes, also ob der Beschuldigte wissentlich und willentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hatte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit (siehe insb. Erw. III.) zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandmässigen Vorsatz bilden konnte, vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (vgl. BOMMER/DITT- MANN, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 19

N 19, nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER/IN; OGer ZH SB170305 vom 13. April 2018, E. II./2.2.2.).

2.5

Zur Wissenskomponente ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass es zum Allgemeinwissen gehört, dass ein heftiger Tritt gegen den Kopf, als besonders sensibles Körperteil, die Gefahr des Todes durch Kopfverletzungen birgt, was umso mehr gilt, wenn das Opfer gebrechlich und wehrlos auf allen Vieren ist. Der Beschuldigte gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 an, er wisse, dass das gefährlich sein kann, vor allem bei einem so alten Herren (act. D1/3/3 S. 3). In der Schlusseinvernahme vom 16. Januar 2025 erwähnte der Beschuldigte zwar, dass er nicht daran dachte, was passieren könne (act. D1/3/4 F/A 13). Die Einwände der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar nicht an solche Folgen seines Tuns gedacht und auch nicht während seiner Handlungen Überlegungen angestellt bzw. daran gedacht, dass er mit seinem Handeln dem Privatklä- ger lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen zufügen könnte (act. 44 S. 4), sind dennoch unbehilflich: Für das "Wissen" als Bestandteil des Vorsatzes ist ausreichend, dass dem Beschuldigten die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren, eine ausdrückliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg ist nicht erforderlich (BGE 125 IV 242 E. 3d). An der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, was passieren könne, wenn man einem Menschen in den Kopf "kickt", dann schliesslich, dass etwas Schlimmes passieren könne, mithin, dass es zum Tod führen könne (Prot. S. 21).

2.5.1

Betreffend das Willenselement indizieren die Tathandlungen im vorliegenden Fall eindeutig die Inkaufnahme von Todesfolgen: Wenn ein junger, kräftig gebauter Erwachsener mit ausholender Bewegung, einem für ihn erkennbar gebrechlichen, auf allen Vieren knieenden alten Mann ohne Abwehrchancen, einen heftigen Fusstritt von unten ins Gesicht versetzt, muss sich dem Täter die Wahrscheinlichkeit des Todes seines Opfers als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders gedeutet werden kann, als dass er den Tod in Kauf genommen hat. Mit seinen rund 85-95 kg Körpergewicht kann der Beschuldigte eine enorme Kraft in seinen Tritt bringen (act. D1/7/7 S. 2). Die Behauptung des Beschuldigten, er hätte dem Privatkläger anschliessend helfen wollen, aufzustehen (act. D1/3/3 S 3, D1/3/4 S. 4), findet in der Videoaufnahme keine Bestätigung (act. D/1/2/1). Vielmehr gab der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zu seiner Gefühlslage dann auch an, dass er während der Tatausübung Hass verspürt habe, was seine schonungslose Tatausübung verdeutlicht (Prot. S. 17 f.). Die vom Bundesgericht verlangten erschwerenden Umstände liegen somit in mehrfacher Hinsicht vor: Zu nennen sind insbesondere die Intensität des Trittes gegen den ungeschützten Kopf, die besonders deutliche Wehrlosigkeit, das sehr hohe Alter und die Gebrechlichkeit des Privatklägers sowie der hasserfüllte Gemütszustand des Beschuldigten.

2.6

In dieser Konstellation musste sich dem Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit des Todes seines gebrechlichen Opfers als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders gedeutet werden kann, als dass er den Tod dabei in Kauf genommen hatte. Da er mit seinem Fusstritt alles getan hatte, was zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig ist und aus eigenem Antrieb nichts dazu beitrug, dass der Tod des Geschädigten schlussendlich doch nicht eintrat, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

3.

Fazit

Der Beschuldigte hat damit betreffend Dossier 1 den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei nachfolgend auf Erw. III. verwiesen.

C. Beschimpfung (Dossier 3)

1.1

Dem Beschuldigten wird ausserdem vorgeworfen, im Zürcher E._____ den Geschädigten D._____ um ca. 21.00 Uhr auf Französisch mehrfach als "Drecks- Jude" bezeichnet zu haben und damit den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt zu haben (act. D1/21/1 S. 3 f.).

1.2

Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. April 2024 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe 3-4 Mal gegenüber dem Geschädigten "Sale Juife" geäussert (act. D3/1/1 S. 2). In der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2024 gab der Geschädigte an, durch obgenannte Äusserungen des Beschuldigten beleidigt worden zu sein (act. D3/2/1). Mangels Konfrontation sind die Aussagen des Geschädigten D._____ aber nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (siehe auch Erw. I./2.4.). Der Beschuldigte bestritt indes im Verlauf der Untersuchung, den Geschädigten beleidigt zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 teilte der Beschuldigte mit, er hätte ihm nicht "Drecks-Jude", sondern wahrscheinlich "du bist kein Jude" gesagt (act. D1/3/3 S. 5 f.). Auch in der Schlusseinvernahme vom 16. Januar 2025 (act. D1/3/4 S. 5) und anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 22) bestritt er, die Äusserung "Drecks-Jude" gegenüber dem Geschädigten gesagt oder diesen irgendwie beleidigt zu haben.

Verwertbare Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts betreffend die Beschimpfung sind nicht vorhanden.

1.3

Der Sachverhalt betreffend Beschimpfung (Dossier 3) lässt sich daher nicht erstellen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freizusprechen.

III. Schuldunfähigkeit

1.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es können indessen Massnahmen nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB).

2.

Die Frage, ob der Beschuldigte betreffend alle Tatvorwürfe (Dossiers 1-4) nicht schuldhaft gehandelt hatte, liess die Staatsanwaltschaft mittels psychiatrischem Gutachten abklären und beauftragte hierzu am 9. September 2024 PD Dr. med. N._____ (act. D1/10/1). Das Gutachten wurde am 23. November 2024 erstattet (act. D1/10/5).

3.

Der Gutachter führt aus, dass bei dem Beschuldigten seit spätestens Herbst 2021 mehrere akute psychotische Episoden mit einem charakteristisch paranoiden Erleben in Gestalt eines teils religiös oder politisch eingefärbten Beziehungs- und Verfolgungswahns, psychotischen Ängsten, formalen Denkstörungen und verschiedenen Wahrnehmungsstörungen, wie akustischen und olfaktorischen Halluzinationen festgestellt werden konnten. Dieses psychiatrische Störungsbild sei diagnostisch als paranoide Schizophrenie (ICD-10:F20.0) zu klassifizieren (act. D1/10/5 S. 51). Hinzu komme das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1), welcher etwa zehn Jahre vor der Gutachtenserstellung begonnen habe und sich im regelmässigen, teilweise täglichen Konsum von Cannabinoiden – auch noch in der Zeit im Gefängnis – äussern würde

4.

Laut Gutachten bestanden beide psychiatrischen Störungen – die schizophrene Erkrankung sowie die suchtmittelassozierte Störung – im Zeitraum der ver- fahrensgegenständlichen Tatvorwürfe (act. D1/10/5 S. 53). Aufgrund seiner im Tatzeitraum bestehenden psychotischen Verfassung geht der Gutachter von einer vollständigen Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen aus. Ebenso zeige sich gemäss dem Gutachten, dass sich aufgrund der ausgeprägten Störungen des Ich-Erlebens im Sinne eines Fremdsteuerungserlebens während der verschiedenen Tatzeitpunkte die Beantwortung der Frage der Steuerungsfähigkeit erübrigen würde (act. D1/10/5 S. 56, 63).

5.

Das Gutachten ist klar, nachvollziehbar und lege artis erstellt worden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass darin falsche oder unvollständige Schlüsse gezogen worden wären, weshalb auf die entsprechenden Erkenntnisse abgestellt werden kann. Diese würdigt das Gericht frei. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass bei dem Beschuldigten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und damit in nicht selbstverschuldeter Weise von einer vollständigen Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt aller verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe auszugehen ist. Hiervon gehen übereinstimmend auch die Staatsanwaltschaft (act. 41 S. 4) und die Verteidigung (act. 44 S. 6) aus. Auch der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers führte an der heutigen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tathandlungen einzusehen und damit als schuldunfähig einzustufen (act. 42 S. 3 f.).

6.

Der Beschuldigte ist demnach schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB. Es ist somit für die Taten keine Strafe auszufällen. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob nach Art. 19 Abs. 3 StGB eine Massnahme anzuordnen ist.

IV. Massnahme

1.

Allgemeines

1.1

Bei Schuldunfähigkeit des Täters können die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erforderlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59–64

StGB erfüllt sein. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).

1.2

Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist neben dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

1.3

Das Gericht kann demgegenüber auch eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die von ihm begangene Tat mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB kann die zuständige Behörde verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

1.4

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) (act. D1/21/1 S. 6). Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen und lediglich für den Eventualfall, dass eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen sei (act. 44 S. 3).

2.

Anlasstat

Mit vorliegendem Urteil ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB.

3.

Sachverständige Begutachtung

Über den Beschuldigten liegt ein psychiatrisches Gutachten des forensischen Psychiaters PD Dr. med. N._____ vom 23. November 2024 vor, welches sich insbesondere zur Frage der psychischen Störung und deren Deliktsbezug, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung äussert (act. D1/10/5). Das Gutachten erfüllt die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB.

4.

Massnahmebedürftigkeit

4.1

Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (act. D1/10/5 S. 51 f., S. 63). Diese stellt eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. Überdies bestehe bei ihm auch noch ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (act. D1/10/5 S. 63).

4.2

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen habe der Beschuldigte erstmals im Herbst 2021 während eines Gefängnisaufenthalts in M._____ ein psychotisches Syndrom mit paranoiden Überzeugungen in Gestalt eines Beziehungs- und Verfolgungswahns mit psychotischen Ängsten entwickelt. Aufgrund dessen sei er zu Beginn des Jahres 2022 in stationär-psychiatrischer Behandlung in O._____ [Stadt in M._____] gewesen und sei auch auf das Neuroleptikum Abilify eingestellt worden. Eine weitere stationär-psychiatrische Behandlung erfolgte im August 2023 in P._____ [Stadt in M._____] nachdem der Beschuldigte über Erstickungsgefühle und Todesängste berichtet habe (act. D1/10/5 S. 49). Die psychiatrischen Erkrankungen (paranoide Schizophrenie und der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden) hätten gemäss dem Gutachten im Tatvorwurfszeitraum vorgelegen und bestünden auch weiterhin fort. Es bestehe somit ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der psychiatrischen Symptomatik des Beschuldigten und seinen verübten Straftaten (act. D1/10/5 S. 61, 64).

4.3

Die klinisch-idiografische Fallanalyse des Gutachters ergab ein eher ungünstiges Risikoprofil hinsichtlich der Verübung weiterer Straftaten. Übereinstimmend zeigte sich im Ergebnis das in der Begutachtung angewandte statistisch-nomothetische Prognoseverfahren mit einer hohen Risikobelastung für den Beschuldigten. Der Gutachter geht aufgrund dieser prognostischen Konstellation von einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die erneute Verübung deliktischer Handlungen auf der Grundlage erneuter akuter Exazerbationen seiner schizophrenen Erkrankung aus. Dabei seien auch schwerwiegende Gewaltdelikte angesichts seiner bereits realisierten Tathandlungen und seinen Wahninhalten zu befürchten (act. D1/10/5 S. 60).

4.4

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen erscheint eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB angezeigt, um die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Delikte zu vermindern (act. D1/10/5 S. 63).

5.

Massnahmefähigkeit

5.1

In Zusammenhang mit der Massnahmefähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck einer Massnahme nicht primär in der Heilung des Täters, sondern vielmehr in der Verhinderung von Straftaten und dessen Wiedereingliederung besteht (vgl. BGE 127 IV 154 E. 3.d.). Unter dem Titel der Massnahmefähigkeit kommen als Behandlung daher alle Vorkehrungen in Betracht, die den Täter befähigen, mit seiner Störung sozialverträglicher umzugehen und damit die Legalprognose zu verbessern (BGE 124 IV 246 E. 3.c.). Bereits geringe Erfolgsaussichten können dabei genügen (vgl. BGE 105 IV 87 E. 2.).

5.2

Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten eine deutliche Verminderung des störungsassoziierten Delinquenzrisikos im Falle einer erfolgreichen Durchführung einer längerfristigen Therapie. Eine vollständige Heilung der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten sei gemäss den gutachterlichen Ausführungen nicht möglich, diese könne aber in ihren symptomatischen Auswirkungen erheblich gebessert werden (act. D1/10/5 S. 64 f.). Mit unter anderem einer hinreichend wirksamen und konsequent applizierbaren antipsychotischen Pharmakotherapie und einer begleitenden psychotherapeutisch-psychoedukativen Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit des Auftretens erneuter florider psychotischer Episoden deutlich reduziert und damit das vom Beschuldigten ausgehenden störungsassoziierte Delinquenzrisiko deutlich vermindert werden (act. D1/10/5 S. 61). Die Massnahmefähigkeit ist somit gegeben.

6.

Massnahmewilligkeit

6.1

An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters keine besondere Bedeutung zu. Fehlende Einsicht in die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung kann zum typischen Krankheitsbild gehören. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht somit nicht per se gegen die Anordnung. Es genügt, wenn der Täter wenigstens motivierbar ist. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 78 ff.).

6.2

Betreffend Massnahmewilligkeit gilt festzuhalten, dass PD Dr. N._____ in seinem Gutachten vom 23. November 2024 von einer grundsätzlichen Bereitschaft des Beschuldigten ausgeht, sich therapeutisch mit seinen psychiatrischen Störungen auseinanderzusetzen. Allerdings habe der Beschuldigte die Behandlungseinsicht angesichts der Notwendigkeit der damit verbundenen freiheitsentziehenden Massnahmen auch relativiert (act. D1/10/5 S. 59). Der Gutachter geht jedoch davon aus, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung dennoch erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, wenn es gelinge, bei ihm eine tragfähige Behandlungseinsicht zu erreichen, was zumindest nicht unwahrscheinlich sei (act. D1/10/5 S. 65).

6.3

Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2025 aus, der Beschuldigte sei nicht gewillt, sich einer Therapie zu unterziehen. Ausser- dem fehle es ihm an jeglicher Motivation zur Mitwirkung (act. 44 S. 6). Im Rahmen der Befragung zur Person zeigt sich der Beschuldigte allerdings durchaus ambivalent hinsichtlich seiner Massnahmewilligkeit: Er gab zwar an, dass er es nicht als nötig erachte, seine psychischen Störungen zu behandeln (Prot. S. 11), allerdings erklärte er auch, dass er bei einer Anordnung mitmachen würde, da er die Justiz respektiere (Prot. S. 12). Ein erstes Therapieziel, so das Bundesgericht, besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlung auch Aussichten auf Erfolg hat (BGer 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1). Den gutachterlichen Ausführungen lässt sich anschliessen, dass es mit einer intensiven Phase zu Beginn gelingen kann, eine genügende Motivation des Beschuldigten zur Absolvierung der Massnahme zu erreichen

7.

Verhältnismässigkeit der Massnahme

7.1

Zu prüfen ist schliesslich, ob eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., 2018, S. 175 ff.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER Art. 56 N 36).

7.2

Mit Blick auf die Eignung und Erforderlichkeit einer Massnahme sowie deren Ausgestaltung zeige sich laut dem Gutachten, dass aufgrund der Dauer und des Schweregrades der psychischen Störung sowie des fehlenden Ansprechens des Beschuldigten auf kurzzeitige psychiatrische Behandlungsversuche (Januar 2022 in O._____ und August 2023 in P._____ [act. D1/10/5 S. 28 f.]) nur eine längerfristige, stationär-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig und erfolgsversprechend sei. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei aufgrund der nicht hinreichenden Einsicht des Exploranden in seine psy- chischen Störungen, die von ihnen ausgehende hohe Delinquenzgefahr und die in einem ambulanten Setting vorgehaltenen Therapiemöglichkeiten nicht ausreichend (act. D1/10/5 S. 65). Die Verteidigung des Beschuldigten vermag die eventualiter beantragte Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB dann auch nur damit begründen, dass der Beschuldigte nicht gewillt sei, sich einer stationären Therapie zu unterziehen oder bei einer solchen mitzuwirken, da es ihm an der Motivation diesbezüglich fehle (act. 44 S. 6 f.). Zum Kriterium der Massnahmewilligkeit sei hier auf Erw. IV./6. verwiesen. Aus welchen Gründen sich aber eine ambulante Massnahme bei ihm als geeigneter erweisen würde, beim unbestritten schwerwiegenden psychiatrischen Krankheitsbild, bringt die Verteidigung nicht vor. Das Vorbringen des Beschuldigten, er glaube, die Medikamente, die er bereits nehme, seien für die Behandlung ausreichend (Prot. S. 12), muss angesichts der Massnahmebedürftigkeit als schlicht naiv bezeichnet werden. Mit der gutachterlichen Einschätzung ist schliesslich davon auszugehen, dass einzig eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet und erforderlich ist, um sowohl einen Fortschritt in die eigene Krankheitseinsicht des Beschuldigten zu erreichen, als auch der hohen Delinquenzgefahr zu begegnen.

7.3

Schliesslich stellt sich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. die Frage, ob die dem Beschuldigten attestierte Rückfallgefahr den mit einer stationären Massnahme einhergehenden erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen vermag. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. erfordert eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel. Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1

7.4

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als besonders schwere Tat einzustufen ist. Ebenso geht der Gutachter aufgrund der prognostischen Verfahren von einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verübung auch schwerwiegender Gewaltdelikte aus (act. D1/10/5 S. 60). Diese Gewaltdelikte würden sich potenziell gegen beliebige Personen der Allgemeinheit richten (act. D1/10/5 S. 64), weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der freiheitsentziehenden Massnahme besteht. Bei einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wäre eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Damit ist eine stationäre Massnahme nicht unverhältnismässig.

8.

Fazit

8.1

Obschon eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist sie die einzige Möglichkeit, um die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten adäquat zu behandeln. Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wäre aufgrund der vorstehenden Ausführungen ungeeignet, die mit der psychischen Störung einhergehend hohen Delinquenzgefahr für gravierende Gewaltdelikte zu begegnen.

8.2

Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters, erfüllt sind, weshalb diese anzuordnen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden. Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute 363 Tage in Haft befand.

V. Landesverweisung

1.

Fakultative Landesverweisung

1.1

Wenn der Täter schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist, ergeht kein Schuldspruch. Entsprechend kann in diesem Fall keine obligatorische Landesverweisung erfolgen, da hierfür eine Verurteilung vorausgesetzt ist (BSK StGB-ZUR-

1.2

Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Die fakultative Landesverweisung muss – wie jeder staatliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) erfolgen. Dabei hat das Gericht die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021, E. 3.3.1;6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 1.4.1). Die hierbei erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (Urteil EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse, Nr. 59006/18, Ziff. 49). Zu beachten ist zudem, dass Art. 66abis keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021, E. 3.3.1;6B_1054/2020 vom 30. November 2020, E. 1;6B_693/2020 vom 18. Januar 2021, E. 7.1.1).

1.3

Der Beschuldigte hielt sich als Tourist in der Schweiz auf. Er reiste am 12. April 2024 in die Schweiz ein und hat hierorts keinerlei Beziehungen, weder sozial, kulturell noch familiär. Er verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Weder hat der Beschuldigte jemals in der Schweiz gelebt, noch hat er Familie, Freunde oder eine Arbeitsstelle in der Schweiz (act. D1/3/3 S. 7 f.) Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab er für den Grund seiner Einreise in die Schweiz lediglich an, nicht weit weg von der Schweiz gewohnt zu haben und im Jahr 2019 schon mal hier gewesen zu sein (Prot. S. 14.). Von einer Bindung zum Gaststaat im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK kann aber offensichtlich nicht ausgegangen werden. Aufgrund der nicht vorhandenen Beziehung zur Schweiz und der damit inexistenten Integration ist kein privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich.

1.4

Dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib ist das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung gegenüberzustellen. Im Gutachten von PD Dr. med. N._____ vom 23. November 2024 wird von einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die erneute Verübung von deliktischen Handlungen ausgegangen. Dabei seien, angesichts der von ihm bereits realisierten Tathandlungen, welche als versuchte vorsätzliche Tötung zu qualifizieren ist, und den geschilderten gewaltbezogenen Wahninhalten anlässlich der Exploration durch Dr. N._____, auch schwerwiegende Gewaltdelikte zu befürchten. Damit überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz an einer Landesverweisung deutlich. Die Verteidigung stellte abgesehen davon auch keinen Antrag, von einer Landesverweisung abzusehen (act. 44 S. 1 ff.).

1.5

Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei Schuldunfähigen wird teilweise als unverhältnismässig angesehen, da diesen das Unrecht nicht vorgeworfen werden könne; allerdings gilt dies nur bei Beschuldigten, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 13, 16). Vorliegend hat der Beschuldigte weder eine Aufenthaltsberechtigung noch verfügt er über irgendwelche privaten Interessen, welche ein Absehen von einer Landesverweisung rechtfertigen würden. Das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz wiegt indes schwer. Somit ist eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen.

2.

Dauer der Landesverweisung

2.1

Die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB kann für 3- 15 Jahre angeordnet werden. Bei der Dauer ist zum einen der Schwere der Tatfolgen Rechnung zu tragen und zum andern die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (OGer ZH SB210114 vom 8. Oktober 2021 E. V./ 3.3). Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).

2.2

Vorliegend erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mithin ein besonders schwerwiegendes Verbrechen. Der Privatkläger hatte aufgrund seiner Gebrechlichkeit äusserst schwere Tatfolgen zu tragen, wenngleich der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Störungen eindeutig als schuldunfähig zu bezeichnen ist. Somit scheint eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren insgesamt als angemessen.

3.

Ausschreibung im Schengener Informationssystem

3.1

Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengenraum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Für die Beurteilung wesentlich ist somit die Frage nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

3.2

Angesichts der Mindeststrafe für eine vorsätzliche Tötung von fünf Jahren (Art. 111 StGB) sowie der mittelhohen Rückfallgefahr gemäss den gutachterlichen Ausführungen vom 23. November 2024 von PD Dr. med. N._____ geht vom Beschuldigten eine entsprechende Sicherheitsgefahr aus. Aus diesen Gründen liegt es im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, dass diese von der Landesverweisung Kenntnis nehmen können. Der Beschuldigte gehört einem Drittstaat an, zumal Marokko kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen.

VI. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1.

Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,

Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmte Oberbekleidung (Asservat-Nr. A018'581'129) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen ist.

3.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, es seien dieses Sakko (Asservat-Nr. A018'589'270) sowie diese Hose (Asservat-Nr. A018'589'281) dem Beschuldigten herauszugeben (act. 44 S. 3). In der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2024 wird jedoch aufgeführt, dass die beiden Kleidungsstücke in der Notfallaufnahme des Universitätsspitals Zürich am 14. April 2024 beim Privatkläger sichergestellt wurden (act. D1/9/3 S. 3). Auch auf den Videoaufnahmen des Vorfalls vom 13. April 2024 im Zürcher E._____(act. D1/2/1) sowie den Printscreens der Videoaufnahme (act. D1/2/3) wird deutlich, dass der Privatkläger derjenige war, der ein schwarzes Sakko und eine schwarze Hose trug. Die sichergestellte Hose des Beschuldigten war indes grün, sein T-Shirt blau und er trug eine Daunenjacke (act. D1/2/2 und D1/2/3). Das Sakko (Asservat-Nr. A018'589'270) und die Hose (Asservat-Nr. A018'589'281) sind folglich eindeutig dem Privatkläger zuzuordnen und diesem nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlan- gen hin herauszugeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind.

4.

Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmte Haschisch (A019'162'879) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und zu vernichten.

5.

Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 2 lagernden Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.

6.

Die sichergestellten CHF 150.– sind einzuziehen und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB dem Privatkläger als Anrechnung an die Zivilforderung auszubezahlen.

VII. Zivilansprüche

1.

Ordnet das Gericht im Verfahren gegenüber einer schuldunfähigen Person eine Massnahme an, so hat es nach Art. 375 Abs. 1 StPO auch über die geltend gemachten Zivilansprüche zu entscheiden. Für die Zivilklage gelten in prozessrechtlicher Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen von Art. 122 ff. StPO. So kann die beschuldigte Person im Adhäsionsverfahren nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diese anerkannt oder durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

2.

Der Privatkläger macht vorliegend Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'873.85, zuzüglich Zins ab 13. April 2024, sowie eine Genugtuung von CHF 80'000, zuzüglich Zins zu 5 % ab 13. April 2024, geltend (act. 34 S. 1 f.; act. 42 S. 1).

3.

Der Beschuldigte anerkennt den Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'873.85, zuzüglich Zins ab 13. April 2024 vollumfänglich. Die Genugtuung wird vom Beschuldigten im Betrag von CHF 40'000.–, zuzüglich Zins seit 14. April

2024, anerkannt (act. 44 S. 3). Von der Forderungsanerkennung betreffend Schadenersatz sowie von der Teilanerkennung betreffend Genugtuung ist Vormerk zu nehmen.

4.

Aufgrund der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung stellt sich die Privatklägervertretung auf den Standpunkt, dass durch den Beschuldigten somit anerkannt sei, dass Genugtuung geschuldet sei und somit die Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR greife. Aufgrund der Dispositionsmaxime sei das Gericht daran gebunden (Prot. S. 27).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die betragsmässige Teilanerkennung einer Genugtuungsforderung, bedeutet nicht, dass die anerkennende Partei dadurch eingesteht, dass die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 OR gegeben sind. Dies lässt sich auch nicht den Ausführungen des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung entnehmen. Vorliegend hat das Gericht somit betreffend den über den anerkannten Betrag von Fr. 40'000.– hinausgehende Forderung die haftungsbegründenden Voraussetzungen materiell zu prüfen.

5.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann das Gericht aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Diese Bestimmung beschränkt sich nicht – wie der Gesetzestext vermuten lassen könnte – auf die Haftung für Vermögensschäden, sondern gilt auch als Haftungsgrundlage für Genugtuungsansprüche (FISCHER/BÖHME/GÄHWI- LER, in: Obligationenrecht, Orell Füssli Kommentar, 4. Aufl., Art. 54 N 4 ff., mit Verweis auf BGE 126 III 161 E. 5.b.aa; 74 II 202 E. 8). Es handelt sich hierbei um eine Kausalhaftung aus Billigkeit. Dabei müssen sämtliche übrigen allgemeinen Elemente der Haftpflicht – ausser eben der Urteilsfähigkeit – erfüllt sein. Der Urteilsunfähige soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt, wobei das Gericht nach Billigkeit zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang eine urteilsunfähige Person den durch deliktisches Verhalten schuldlos zugefügten Schaden zu ersetzen bzw. für die verursachte immaterielle Unbill einzustehen hat. Vordergründig sind dabei die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 122 III 262 E. 2 a/aa, m.w.H.). Die Bejahung einer Billigkeitshaftung darf jedoch nicht den wirtschaftlichen Ruin des urteilsunfähigen Verpflich- teten herbeiführen (SVGer ZH OH.2020.00006 vom 6. Oktober 2022, E. 3.6). Gleichzeitig ist auch keine Billigkeitshaftung gerechtfertigt, wenn beide Parteien in bescheidenen Verhältnissen leben (OGer ZH SB210274 vom 30. März 2022 E. III./3.2.).

6.

Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2024 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse: So gab er an, dass er von "kleinen Jobs" gelebt habe. Teilweise habe er keine Miete bezahlen müssen, dann seien ihm rund EUR 600.– bis EUR 1'000.– monatlich übrig geblieben; wenn er viel gearbeitet habe zwischen EUR 1'500.– und EUR 1'600.– (act. D1/3/3 S. 13). Heute würde er gar nicht mehr arbeiten (act. D1/1/1 S. 6). Vermögen habe er nicht, sondern Schulden für Mietzins und Autos (act. D1/3/3 S. 14). Die Schulden bezifferte er zunächst auf EUR 3'000.– bis EUR 4'000.– (act. D1/1/1 S. 6), anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sagte er aber aus, dass er keine Schulden habe. Ebenso gab der Beschuldigte an, dass die Eltern je eine Immobilie besitzen würden, er selber aber keine Vermögenswerte habe (Prot. S. 15). Auch die Ausführungen zur Biographie des Beschuldigten im Gutachten von PD Dr. med. N._____ vom 23. November 2024 weisen nicht darauf hin, dass der Beschuldigte oder seine Familie vermögend wären. Der Vater sei Sekundarschullehrer, die Mutter sei früher Primarlehrerin gewesen. In M._____ habe der Beschuldigte sich eine Arbeit suchen müssen, da sein Vater Krebs gehabt habe und ihm kein Geld mehr habe schicken können. So habe er bis 2020 als Küchenhilfe gearbeitet. Nachdem sein Asylantrag in M._____ abgelehnt worden sei, habe er noch kurze Zeit schwarz gearbeitet, bis zur Corona-Pandemie. Dann habe er den Job verloren. Von Juni 2022 bis Januar 2023 habe er in O._____ eine Anstellung in einer Bar gehabt, dann habe ihm der Manager aber gekündigt. Zwischen Februar und August 2023 habe er in einem Paketverteilzentrum sowie zusätzlich noch vorübergehend im Mai und im Oktober 2023 in einer Autofabrik gearbeitet. Von August 2023 bis April 2024 sei er in P._____ auch noch selbständig als Zimmervermieter tätig gewesen. (act. D1/10/5 S. 23-29).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers führte zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aus, dass dieser aus einer bürgerlichen Familie in

Marokko stamme und nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte über Mittel verfüge (act. 34 S. 6). Worin diese bestehen könnten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht genauer dargelegt.

7.

Der Privatkläger bezieht eine AHV-Rente im Betrag von monatlich CHF 2'385.– und CHF 320.– aus beruflicher Vorsorge (act. 34 S. 3). Im Jahr 2023 hatte er ein Einkommen von CHF 38'677.– (act. 35/1 S. 4). Per 22. April 2024 verfügte er über ein bewegliches Vermögen von CHF 54'769.– sowie ein Grundstück mit einem Steuerwert von CHF 217'820.– (act. D1/15/2 S. 3). Das Altersheim des Privatklägers koste monatlich rund CHF 6'000.– bis CHF 7'000.– (act. 34 S. 3).

8.

Insgesamt betrachtet steht damit fest, dass die finanzielle Lage des Privatklägers deutlich besser ist, als diejenige des Beschuldigten. Selbst wenn der Privatkläger, gemäss den Angaben seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 34. S. 3), "mittelfristig" das erwähnte Haus verkaufen müsste, um seine Altersheimkosten decken zu können, ist er zum Urteilszeitpunkt klarerweise vermögender. Das Argument des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, dass sich im Falle einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung der Zivilforderung "[…] an der Hoffnungslosigkeit seiner ohnehin desolaten finanziellen Situation nichts ändern würde" (act. 34 S. 6), kann nicht gelten: Die Rechtsprechung zur Billigkeitshaftung will schliesslich gerade Fälle verhindern, in denen sich mit einer Verpflichtung zur Bezahlung die desolate finanzielle Situation eines Beschuldigten verschlechtern würde (OGer ZH SB210274 vom 30. März 2022 E. III./3.4.). Der Privatkläger kann überdies bei der Opferhilfestelle um Leistung einer Genugtuung ersuchen, dies unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG).

9.

Angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten sowie dessen schwerer psychischer Erkrankung sind die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR vorliegend nicht erfüllt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung über den anerkannten Betrag hinaus, würde die finanzielle Lage des Beschuldigten weiter verschlechtern. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Mehrbetrag ist folglich abzuweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person bei Einstellung oder Freispruch infolge Schuldunfähigkeit die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Entgegen seinem Wortlaut gilt Art. 419 StPO auch dann, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird. Die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 24). Zu prüfen bleibt demzufolge, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten. Vielmehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (OGer ZH SB210403 vom 14. Juli 2022 E. IV.2. mit Hinweisen).

2.

Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. Erw. VII./6.) und vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte und insbesondere aufgrund seiner psychischen Krankheit, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in Anwendung von Art. 419 StPO bzw. Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist gemäss ihrer Honorarnote vom 4. April 2025 (act. 38) und unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung vom 10. April 2025 (5 ½ Stunden inkl. Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) mit insgesamt CHF 16'565.80 (inkl. Mehrwertsteuer) für ihre Bemühungen und Barauslagen zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist gemäss seiner Honorarnote vom 4. April 2025 (act. 39) mit CHF 8'949.50 (inkl. Mehrwertsteuer) für seine Bemühungen und Barauslagen zu entschädigen. Der Aufwand für die heutige Hauptverhandlung (inkl. Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) ist bereits in der Honorarnote vom 4. April 2025 enthalten

(act. 39 S. 3). Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird vorab erkannt:

1.

Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

– versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

– rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG

– rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG

– mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG

– Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG

2.

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat und demgemäss freigesprochen wird.

3.

Aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tathandlungen wird von einer Strafe abgesehen.

4.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5.

Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute 363 Tage in Haft befand.

6.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

8.

Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:

– 1 Sakko (Asservat-Nr. A018'589'270)

– 1 Hose (Asservat-Nr. A018'589'281)

9.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmte Oberbekleidung (Asservat-Nr. A018'581'129) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.

10.

Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmte Haschisch (A019'162'879) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet.

11.

Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 2 lagernden Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

12.

Die sichergestellten CHF 150.– werden eingezogen und dem Privatkläger B._____ als Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Ziffern 13 und 14 ausbezahlt.

13.

Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 3'873.75 zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2024 anerkannt hat.

14.

Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2024 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15.

Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'142.31 Kosten IRM / forensisches Gutachten. CHF 16'565.80 amtliche Verteidigung CHF 8'949.50 unentgeltlicher Rechtsbeistand

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

17.

Die amtliche Verteidigerin lic. iur. X._____ wird mit CHF 16'565.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. Y._____ wird mit CHF 8'949.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19.

Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– den Beschuldigten (übergeben); – die amtliche Verteidigung (übergeben); – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); – den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); – den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch);

– das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); – das Gefängnis Winterthur (durch die zuführenden Beamten) und hernach als begründetes Urteil an – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; – den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (im Auszug); – das Staatssekretariat für Migration sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel mit den Akten (zur Einsicht), sowie mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- – das Forensische Institut Zürich, gemäss Dispositiv-Ziffer 11; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 8 bis 11, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschuldigten gem. Dispositiv-Ziffer 9 betr. Herausgabefrist; – den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich sowie z.Hd. des Privatklägers gem. Dispositiv-Ziffer 8 betr. Herausgabefrist.

20.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 10. April 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. von Moos

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 115 — lu dans la version du 1 avril 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 28 mai 2025, 15 juin 2025, 1 août 2025, 1 février 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 54 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 10, Art. 12, Art. 19, Art. 22, Art. 56, Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 62, Art. 63, Art. 64, Art. 66a, Art. 66abis, Art. 67, Art. 67b, Art. 67e, Art. 69, Art. 73, Art. 102, Art. 111, Art. 122, Art. 126, Art. 177 et Art. 263 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 27, Art. 34, Art. 90 et Art. 91a — lu dans la version du 1 avril 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.