Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG250108-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. P. Kunz Bucheli Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer, sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. von Moos
Urteil vom 26. Februar 2026 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juni 2025 (act. 1/37) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11)
Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ – Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde
Anträge der Anklagebehörde: (act. 1/37 S. 6 f. und act. 76 S. 1)
Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren ♦ Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ♦ Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 2'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat ♦ Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Barschaft von CHF 6'750.00 und EUR 1'200.00 zuhanden der Staatskasse ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00).
Anträge der Verteidigung: (act. 77 S. 2 f.)
"1. Mein Mandant sei von den Vorwürfen des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) freizusprechen; 2. Mein Mandant sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 4) freizusprechen; 3. Mein Mandant sei 3.1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 3) sowie 3.2 des rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 5) schuldig zu sprechen; 4. Mein Mandant sei unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer angemessenen bedingten Strafe zu bestrafen; 5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien meinem Mandanten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben; 6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. 7. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA- Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu vernichten; 8. Es sei darauf zu verzichten, meinen Mandanten zur Leistung einer Ersatzforderung für unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile an den Staat zu verpflichten; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
Anklageprinzip
1.1
Dossiers 3 und 4
Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Plädoyers zu Beginn darauf hin, dass die Anklage hinsichtlich praktisch aller vorgeworfenen Tätigkeiten die nötige Konkretisierung vermisse (act. 77 S. 8). Konkret wurden jedoch lediglich Verletzungen des Anklageprinzips betreffend Dossier 1 (vgl. act. 77 S. 8 und 32 f.) sowie betreffend Dossier 5 (vgl. act. 77 S. 14) beanstandet. Darauf wird näher einzugehen sein. Dass die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3 (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln) und Dossier 4 (Vergehen gegen das Waffengesetz) mit dem Anklageprinzip nicht in Einklang zu bringen sind, wird durch die Verteidigung nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist das Anklageprinzip gewahrt.
1.2
Dossier 1
1.2.1.Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da wesentliche Details des Anklagesachverhalts nicht genau umschrieben seien oder ganz fehlen würden. So seien Tatorte unbenannt und Abnehmer unbekannt geblieben. Der Anklage lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen der Beschuldigte vorgenommen und inwiefern er sich dadurch strafbar gemacht haben soll (act. 77 S. 8). Die Verletzung des Anklageprinzips zeige sich deutlich beim Vorwurf des Verkaufs von Kokaingemisch im Grossraum Zürich. Die Gesamtmenge des angeblich veräusserten Kokains sei nicht nachvollziehbar und es werde weder dargelegt, von wem, wann und wo der Beschuldigte Kokain entgegengenommen haben solle sowie in welchen Mengen, an welche konkreten Abnehmer, zu welchen Zeitpunkten, wo im "Grossraum Zürich", bei wie vielen einzelnen Vorgängen und zu welchen Preisen eine Veräusserung erfolgt sein solle. Die Voraussetzung, dass der beschuldigten Person klar und bestimmt ein konkretes Verhalten vorgeworfen wird, werde hier eindeutig nicht erfüllt. Eine angemessene Verteidigung sei unmöglich und eine Verurteilung sei mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar (act. 77 S. 32 f.).
1.2.2.Aus dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO folgt unter anderem, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt der Anklageschrift so präzise zu umschreiben sind, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich sowie in zeitlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 209). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
1.2.3
Der Vorwurf, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 6. Februar 2024 diverse Betäubungsmittel (Ketamin, Kokaingemisch und Haschisch) an der D._____-strasse …, … Zürich, mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen, aufbewahrt zu haben, ist genügend konkret umschrieben. Die Anklage enthält den genauen Aufbewahrungsort, die involvierten Personen, den Zeitpunkt der Aufbewahrung sowie die konkreten Betäubungsmittel samt Gewichtsangabe. Dass lediglich festgehalten wird, die fraglichen Betäubungsmittel seien für den Verkauf "im Grossraum Zürich" bestimmt gewesen ist mit dem Anklageprinzip vereinbar, da nicht verlangt werden kann, künftige Tatorte zu erahnen. Dem Beschuldigten war mithin klar, gegen welchen Vorhalt er sich zu Wehr setzen musste und eine wirksame Verteidigung war ihm ohne Weiteres möglich.
1.2.4.Was der Anklagevorwurf betreffend die Tathandlungen im Zusammenhang mit den ca. 3'420 Gramm Kokaingemisch betrifft, ist zu differenzieren: Der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwischen dem 9. Dezember 2023 und dem 6. Februar 2024 in der Wohnung an der D._____-strasse, … Zürich sowie an weiteren Orten im Grossraum Zürich ca. 2'973.81 Gramm Kokaingemisch entgegengenommen und dieses für den Verkauf vorbereitet, genügt mit Blick auf das Anklageprinzip. Der Anklagevorwurf ist in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht konkret umschrieben. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Gesamtmenge des veräusserten Kokains sei nicht nachvollziehbar, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 24. Februar 2025 aufgezeigt worden ist, wie die angeklagte Menge eruiert wurde (act. 1/2/7 S. 22 f.). Die Anklageschrift muss nicht darlegen, wie die Staatsanwaltschaft zu ihrem Untersuchungsergebnis gekommen ist. Dies wäre mit dem von der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Gebot, sich in der Anklage möglichst kurz zu halten, nicht vereinbar und hat sich vielmehr aus den Akten zu ergeben (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 9 N 43, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN).
Der Vorwurf, der Beschuldigte habe das in Frage stehende Kokaingemisch in der Folge gewinnbringend für einen unbekannten Betrag an diverse unbekannte Abnehmer im Grossraum Zürich verkauft, hält dem Anklageprinzip hingegen nicht stand. Ohne dem Beschuldigten aufzuzeigen, zu welchen Zeitpunkten, an welchen Orten sowie an welche Personen er entsprechende Verkäufe tätigte, ist diesem eine Verteidigung kaum möglich. Im Rahmen ihres Plädoyers legte die Staatsanwaltschaft dar, dass anhand eines Vergleichs der Auswertung von GPS-Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie empfangenen Chatnachrichten entsprechende "Kurierfahrten" erstellt werden konnten. So habe der Beschuldigte auf Anweisung eines Zentraliers (genannt "E._____") für die vorgeworfenen Verkaufsgeschäfte bestimmte Adressen angesteuert (act. 76 S. 6 ff.). Es wäre der Staatsanwaltschaft somit möglich gewesen, in der Anklageschrift die so ermittelten Kurierfahrten aufzuführen, sodass der Beschuldigte zu seiner Verteidigung dazu einzeln Stellung hätte nehmen können. Aus diesen Gründen kann dem Beschuldigten der Verkauf von ca. 3'420 Gramm Kokaingemisch an diverse unbekannte Abnehmer im Grossraum Zürich nicht vorgeworfen werden.
Hinsichtlich der übrigen in Dossier 1 enthaltenen Vorwürfe ergeben sich keine Vorbehalte. Insbesondere der vorgeworfene Verkauf von 35.7 Gramm Kokaingemisch am 6. Februar 2024 an F._____ erweist sich mit Blick auf das Anklageprinzip als genügend genau umrissen.
1.3
Dossier 5
1.3.1.Im Anklagesachverhalt betreffend Dossier 5 hält die Staatsanwaltschaft insbesondere fest, dass sich der Beschuldigte vom 1. September 2023 bis 12. August 2023 im Schengenraum aufgehalten haben soll. Die angegebene Zeitdauer ist offensichtlich fehlerhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise korrigierend vorbrachte, der Beschuldigte habe sich zwischen dem 9. und 12. August 2023, während 26 Tagen im September 2023 und Oktober 2023 sowie zwischen dem 8. November 2023 bis zur Verhaftung am 6. Februar 2024 88 Tage in der Schweiz aufgehalten, wobei vier Tage für einen Aufenthalt in Kroatien abzuziehen seien (Prot. S. 12). Die Staatsanwaltschaft sieht das Anklageprinzip gewahrt, da aufgrund der Akten nachvollziehbar sei, wie lange der Beschuldigte sich in der Schweiz aufgehalten haben soll und entsprechend eine genügende Verteidigung möglich gewesen sei (act. 76 S. 12). Die Verteidigung erklärte, die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Korrektur mit dem Anklageprinzip dem Gericht zu überlassen (Prot. S. 12).
1.3.2.Beim angeklagten Zeitraum vom 1. September 2023 bis 12. August 2023 handelt es sich offensichtlich um ein Verschrieb der Anklagebehörde und der angebliche Aufenthalt zwischen dem 8. November 2023 und dem 6. Februar 2024 war bereits in der Anklageschrift vom 13. Juni 2025 aufgeführt. Das Anklageprinzip ist diesbezüglich nicht tangiert, da dem Beschuldigten klar war, betreffend welchen Zeiträumen ihm ein rechtswidriger Aufenthalt vorgeworfen wird. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde neu vorgebracht, dass sich der Beschuldigte im September 2024 und Oktober 2024 während 26 Tagen in der Schweiz aufgehalten haben soll. Ein solches Vorgehen ist zwar mit Blick auf das Anklageprinzip nicht unproblematisch, jedoch mit diesem als gerade noch vereinbar zu bewerten. Die dem ergänzten Anklagevorwurf zugrundeliegenden Aufenthalte lassen sich aus den Akten nachvollziehen (vgl. act. 5/1 und 5/2/1), liegen zeitlich nah beieinander und die Ver- teidigung hatte die Möglichkeit, vorfrageweise und im Rahmen ihres Plädoyers zur Ergänzung Stellung zu nehmen. Weiter ist die Abänderung unter Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO zuzulassen, der es der Staatsanwaltschaft erlaubt, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten bekannt werden.
2.
Verwertbarkeiten
2.1
Observation
2.1.1.Ursprung des Verfahrens gegen den Beschuldigten war die Fahndungstätigkeit der Polizei. Gemäss Rapport hätten die Polizisten G._____ und H._____ den Beschuldigten mit einem schwarzen Koffer die Strasse entlang gehen gesehen und beobachtet, wie dieser in der Liegenschaft an der D._____-strasse 1 verschwunden und ohne Koffer wieder zurück gekommen sei und dabei nervös um sich geschaut habe. Danach sei er in einen Personenwagen gestiegen, welches einer Person gehöre, welche zuvor mit Betäubungsmittelhandel in Erscheinung getreten sei. In der Folge sei das Fahrzeug nach Luzern gefahren, wo eine unbekannte Person sich zum Fahrzeug begeben habe und etwas ausgetauscht worden sei. Nachdem die unbekannte Person wieder verschwunden sei, sei das Fahrzeug nach I._____ an die J._____-strasse gefahren, wo es dann zum angeklagten Drogengeschäft mit F._____ gekommen sei, woraufhin dieser und der Beschuldigte verhaftet worden seien (act. 1/1/1 S. 2 f.).
2.1.2.Betreffend die geschilderte Ermittlungstätigkeit der Polizei bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, es handle sich dabei um eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO, weshalb die Akten unvollständig seien. Diverse Aufzeichnungen und Erkenntnisse würden fehlen und man lasse die Verteidigung über die Erkenntnisse, die zur Observation geführt hätten sowie darüber, wer die Zielperson gewesen sei, im Dunkeln. Entsprechend sei der Anspruch des Beschuldigten, ihn belastende Aussagen und Beobachtungen in Zweifel ziehen zu können, verletzt, was die Unverwertbarkeit sämtlicher mit der Observation im Zusammenhang stehender Beweise zur Folge habe (act. 77 S. 11 f.).
2.1.3.Eine Observation nach Art. 282 f. StPO ist nur gegeben, wenn eine Strafbehörde, namentlich die Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugänglichen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systematisch und verdeckt sowie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten registriert. Damit ist klargestellt, dass die polizeiliche Beobachtung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und nicht die Dauer und Systematik einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Systematisch heisst, dass der Überwachung ein Ermittlungskonzept zugrunde liegt, wonach gewisse bekannte oder noch zu eruierende Personen wegen vermuteter Straftaten einer bestimmten Art und über einen gewissen Zeitraum hinweg zu observieren sind. Das nur kurzfristige Beobachten eines Verdächtigen oder eines Ortes bzw. eines Gegenstandes fällt nicht darunter. Als Dauer könnte ein Zeitraum von mindestens drei Tagen erblickt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 282 N 5; OGer ZH SB210597 vom 19. April 2023, E. I.3.1.3).
2.1.4.Vorliegend steht eine lediglich einige Stunden andauernde Beobachtung bzw. Verfolgung durch die Fahndungspolizei im Raum. Der Ansicht der Verteidigung, aufgrund der personellen und logistischen Vorbereitung und der grossen Distanz, die über die Kantonsgrenze hinaus zurückgelegt wurde, müsse von einer Observation ausgegangen werden (act. 77 S. 10), kann nicht gefolgt werden. In zeitlicher Hinsicht liegt man mit einem mehrstündigen Einsatz noch weit unter der Schwelle von drei Tagen. Dafür, dass die Polizei in personeller und logistischer Hinsicht Vorkehrungen traf, die den Rahmen der polizeilichen Beobachtung überschreitet, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht sein nervöses Verhalten vorgehalten, sondern er sogleich mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde, sowie dem Umstand, dass das Kokain im Polizeirapport zunächst als Ketamin bezeichnet wurde, nicht ableiten, dass die Polizei zielgerichtet gegen ihn vorging (vgl. act. 77 S. 10 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei den Beschuldigten im Rahmen ihrer Vorermittlungen, welche diese unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchführen können (§ 4 und § 32 PolG/ZH), be- merkten und ohne Observation im Sinne von Art. 282 StPO auf das tatrelevante Verhalten aufmerksam wurden. Dies ergibt sich so aus dem Polizeirapport (act. 1/1/1 S. 2 f.) und auch die Aussagen aus der Zeugeneinvernahme des Polizisten K._____, welcher das Drogengeschäft zwischen dem Beschuldigten und F._____ beobachtete, lassen auf nichts anderes schliessen (act. 1/5/2).
2.1.5.Wenn die Verteidigung vorbringt, es fehle auch an den Voraussetzungen für eine Observation im Sinne des Polizeigesetzes, da auch hierfür mehr vorhanden sein müsste (Prot. S. 27), verkennt sie, dass die präventive Polizeitätigkeit im Sinne von § 32 PolG/ZH gerade keinen Anfangsverdacht voraussetzt (BGE 140 I 353 E. 6). Die Polizei tätigt gemäss § 4 Abs. 1 PolG/ZH ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Das Verhalten des Beschuldigten, welches die Aufmerksamkeit der Polizisten auf sich zog, genügte vorliegend als Anlass für ein polizeiliches Tätigwerden.
2.1.6.Vor diesem Hintergrund ist auch keine unvollständige Aktenführung ersichtlich. Die Polizei ist nicht gehalten, alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenzulegen oder ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Grundlagen zu offenbaren (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, N 1b zu Art. 100 StPO). Die Polizei kam ihrer Dokumentationspflicht mit dem im Recht liegenden Rapport vom 7. Februar 2024 nach, worin detailliert angegeben wird, wie ihre Beobachtungen zustande kamen (act. 1/1/1 S. 2 f.).
2.1.7.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der polizeilichen Vorermittlungen vollumfänglich verwertbar sind.
2.2
Aussagen von F._____
2.2.1.Auf die betreffend Dossier 1 im Recht liegenden Aussagen von F._____ könne nach Ansicht der Verteidigung nicht zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden, da dem Beschuldigten im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Februar 2025 (act. 1/3/1) keine Einsicht in die Akten des separaten
Verfahrens gegen F._____ gewährt worden sei. Dass das Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2026 die Akten schliesslich beigezogen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da die effektive Ausübung des Konfrontationsrechts zu diesem Zeitpunkt bereits verunmöglicht gewesen sei (act. 77 S. 12).
2.2.2.Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 1. November 2024 den Antrag der Verteidigung um Verfahrensvereinigung betreffend die separaten Verfahren betreffend den Beschuldigten und F._____ ab (act. 1/23/2/25). Zur Begründung führte sie mit Verweis auf OGer ZH UH160267 vom 29. September 2016 aus, dass keine Hinweise einer Mittäter- bzw. Gehilfenschaft zwischen dem Beschuldigten und F._____ vorliegen würden, sondern die beiden Beteiligten als Alleintäter – der Beschuldigte als Verkäufer und F._____ als Käufer – agierten. F._____ wurde schliesslich am 16. Juli 2025 auch lediglich wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf zum Eigenkonsum) mit Strafbefehl verurteilt (act. 61/1/13).
Eine Verfahrensvereinigung war in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt. Dass im Untersuchungsverfahren keine vollumfängliche Akteneinsicht in das Verfahren von F._____ gewährt wurde, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Die Verteidigungsrechte hinsichtlich dessen parteiöffentliche Einvernahme vom 24. Februar 2025 wurden gewahrt, indem der Verteidigung vorgängig die beigezogene polizeiliche Befragung von F._____ (act. 1/16/1/1) sowie dessen Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft (act. 1/16/1/2) zur Kenntnis und Einsicht zugestellt wurde (act. 1/23/2/36). Die Aussagen von F._____ sind im vorliegenden Verfahren somit verwertbar.
2.2.3.Es ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die Verwertbarkeit sowohl für die parteiöffentliche Einvernahme wie auch für die anlässlich der polizeilichen Einvernahme bzw. Hafteinvernahme gemachten Aussagen gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche Aussagen unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verwertbar, sofern eine hinreichende Konfrontation dieser Person mit der beschuldigten Person stattgefunden hat. Wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Konfrontationseinvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte, steht nach der geltenden Rechtsprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusammenhang zugleich, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit betreffe (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2.). F._____ machte an der Einvernahme vom 24. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung Aussagen zur Sache, weshalb die Verwertbarkeit früherer Einvernahmen auch unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts gegeben ist.
2.3
Chatnachrichten
2.3.1.Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die im Recht liegenden Chatnachrichten seien nicht verwertbar, da aus den Dokumenten nicht erkennbar sei, wer an welchem Datum die Übersetzung vorgenommen habe. So könne nicht überprüft oder erstellt werden, dass die übersetzende Person vorgängig auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB hingewiesen worden sei (act. 77 S. 13).
2.3.2.Die aus den sichergestellten Mobiltelefonen extrahierten Chats in serbischer Sprache liegen in den Untersuchungsakten in übersetzter Form vor (act. 1/13/3/7, act. 1/13/4/3, act. 1/13/4/5). Dabei hat die mit der Übersetzung betraute Person auf jeder Seite des Extraktionsberichts unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 307 StGB und Art. 320 StGB ihre Signatur angebracht. Eine Angabe der Personalien des Dolmetschers fehlt jedoch. Wollte die Verteidigung die Richtigkeit der Übersetzung in Zweifel ziehen, hätte sie dies anhand konkreter Anhaltspunkte vorbringen müssen, indem sie zumindest die korrekte Übersetzung einer oder mehrerer Nachrichten infrage stellt. Das pauschale Vorbringen, mangels Identifikation der übersetzenden Person sei von einer vollumfänglichen Unverwertbarkeit auszugehen, genügt hierfür nicht. Zudem deutet der Umstand, dass erst anlässlich der Hauptverhandlung die mangelhafte Identifikation moniert wird, auf einen prozess- taktischen Hintergrund dieses Einwands hin. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass bereits während des Untersuchungsverfahrens die Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert wurde, entsprechende Angaben zu den übersetzten Chatnachrichten zu liefern. Das wäre der Verteidigung jedoch zuzumuten gewesen. Folglich sind die Chatnachrichten samt Übersetzung zu Beweiszwecken verwertbar.
2.4
Verwertbarkeit des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Basel
2.4.1
Gemäss den Vorbringen der Verteidigung könne nicht zu Lasten des Beschuldigten auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend "IRM Basel") abgestellt werden, da sich Institute für Rechtsmedizin und Strafverfolgungsbehörden sehr nahe stehen würden und deshalb per se nicht unabhängig bzw. neutral seien (act. 77 S, 21 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das IRM Basel agiert im vorliegenden Verfahren als sachverständige Stelle, deren Aufgabe es ist, fachspezifische Tatsachen festzustellen und diese in einem Gutachten darzulegen. Zwar besteht insofern eine funktionale Abhängigkeit, als die Staatsanwaltschaft dem IRM gegenüber Auftragsgeberin ist, jedoch sind die Gutachter gehalten, ihre Ergebnisse ausschliesslich basierend auf ihren wissenschaftlichen Befunden abzugeben. Dass im vorliegenden Fall ein ausserkantonales Institut mit der Gutachtenserstellung beauftragt wurde, verstärkt die Unabhängigkeit gegenüber der zürcherischen Staatsanwaltschaft gar noch. Ein Interesse des IRM Basel an einer Verurteilung des Beschuldigten oder an einer für den Beschuldigten ungünstig ausfallenden Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Von einem "Gefälligkeitsgutachten" (Prot. S. 30) kann nicht die Rede sein.
2.4.2
Weiter kritisiert die Verteidigung, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Fragestellungen suggestiv formuliert seien. So werde in Frage 2 nach einer "lebensgefährdenden Dosierung bei einmaliger Einnahme" gefragt, obwohl nicht jedes Betäubungsmittel ab einer Einmaleinnahme lebensgefährlich sei. Ebenso impliziere Frage 4, wie hoch das Suchtpotenzial von Ketamin sei, dass ein solches existiere (act. 77 S, 22). Die kritisierten Fragestellungen sind relevante Sachfragen für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Ketamin und scheinen nicht dazu geeignet, das Gutachtenergebnis in eine bestimmte Richtung zu lenken. Wären die Gutachter zum Schluss gekommen, es fehle an einer lebensbedrohlichen Dosierung bzw. am Suchtpotenzial, ist davon auszugehen, dass die Formulierung der Fragestellungen sie nicht daran gehindert hätte, diese Ergebnisse entsprechend festzuhalten.
2.4.3
Somit kann zur Urteilsfindung vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit, wobei ein Abweichen vom Gutachten nur aus triftigen Gründen zulässig ist (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 189 N 2).
3.
Untersuchungsgrundsatz
3.1
Die Verteidigung kritisiert weiter, dass seitens der Staatsanwaltschaft unterlassen worden sei, potentiell entlastenden Beweisen nachzugehen. So sei das Mobiltelefon von F._____ nicht ausgewertet worden. Zudem habe man unzulässigerweise das Verfahren gegen F._____ getrennt geführt, sich von Beginn an auf den Beschuldigten eingeschossen und ersteren von Beginn an als Mittäter ausgeschlossen (act. 77 S. 5).
3.2
Dass die Verfahrenstrennung der Verfahren gegen Beschuldigen und F._____ zulässig war, wurde bereits dargelegt (E. I.2.2.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist darin nicht erkennbar. Auch aus der fehlenden Auswertung des Mobiltelefons von F._____ und dem Vorbringen, man habe diesen nicht als Mittäter in Betracht gezogen, lässt keine solche Verletzung erkennen. Sowohl aus den Untersuchungsakten des Beschuldigten wie auch aus den Beizugsakten betreffend F._____ lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine – über das angeklagte Drogengeschäft hinausgehende – gemeinsame Vorgehensweise hindeuten. Durch die Verteidigung und den Beschuldigten werden auch keine in diesem Zusammenhang stehende (entlastende) Umstände ins Recht geführt. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschuldigte verweigerte durchwegs die Aussage zur Sache. Der Untersuchungsgrundsatz ist eingehalten.
II. Sachverhalt zu Dossier 1: Widerhandlungen gegen das BetmG
1.
Einleitende Bemerkungen
1.1
Die zu Dossier 1 angeklagten Vorwürfe werden durch die Verteidigung durchwegs bestritten und sie beantragt diesbezüglich einen vollumfänglichen Freispruch (act. 77 S. 2, S. 15 ff.). Der Beschuldigte selbst verweigerte während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich die angeklagten Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.
1.2
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
1.3
Es ist unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4;6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf dann nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und sie sei schuldig (OGer ZH E. III.2; OGer ZH SB220347 vom 29. September 2022, E. III.3).
1.4
Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts liegen die Aussagen des Polizisten K._____ sowie jene von F._____ vor. Weiter liegen Erkenntnisse aus diversen Sicherstellungen, Spurenauswertungen sowie die Auswertungen von Mobiltelefonen vor. Auf diese sowie weitere Umstände und Indizien ist im Folgenden, soweit für die Urteilsfindung relevant, betreffend die jeweiligen Sachverhaltsabschnitte einzugehen. Zunächst ist auf den Vorfall vom 6. Februar 2024 einzugehen (Kokainverkauf an F._____), der zur Verhaftung des Beschuldigten führte. Danach ist die Indizienlage, woraus die Staatsanwaltschaft die übrigen Anklagevorwürfe ableitet, darzulegen und zu beurteilen, ob sich dadurch der Sachverhalt erstellen lässt.
2.
Vorfall vom 6. Februar 2024: Kokainverkauf an F._____
2.1
Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte
2.1.1
Der Beschuldigte soll am Abend des 6. Februars 2024 in I._____ 35.7 Gramm Kokaingemisch für Fr. 2'000.– an F._____ verkauft haben. Die Verteidigung bringt vor, die Mengen- und Betäubungsmittelangaben im Polizeirapport seien widersprüchlich und würden nicht dem entsprechen, was effektiv sichergestellt worden sei. In der Anklage würden zudem die Sicherstellungen als einheitlicher Menge mit identischem Reinheitsgrad präsentiert, was nicht korrekt und irreführend sei. Weiter seien die Knittersäcke mit 32.9 Gramm Kokaingemisch aus der Fahrertür des Fahrzeugs von F._____ sichergestellt worden, und die Staatsanwaltschaft habe die Fahrzeugmarke zunächst als Opel und danach als Seat bezeichnet. Zudem bestreite F._____ anlässlich der zweiten Einvernahme, die Betäubungsmittel beim Beschuldigten erworben zu haben und auch der Polizist K._____ habe keine konkrete Übergabe eines Behältnisses gesehen. Zusätzlich hätten dessen Wahrnehmungen bei schlechten Lichtverhältnissen erfolgt (act. 77 S. 37 f.).
Der Beschuldigte äusserte sich nicht zum Vorfall (act. 1/2/1 S. 2 ff., act. 1/2/2 S. 3 f., act. 1/2/7 S. 7, act. 1/2/8 S. 2 ff.).
2.2
Aussagen des Zeugen K._____
2.2.1
Kantonspolizist K._____ wurde am 2. April 2025 anlässlich einer parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme zu seinen Wahrnehmungen am 6. Februar 2024 befragt. Dabei sagte er aus, dass er vor der Befragung nochmals den Verhaftsrapport gelesen habe. Er könne sagen, dass er derjenige gewesen sei, der das Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ aus ca. drei Metern Entfernung beobachtet habe. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen als Fahnder und wie sich die Situation dargestellt habe, sei er beim Kontakt zwischen den beiden Personen davon ausgegangen, dass es sich um eine Drogenübergabe handle. Anschliessend seien beide kontrolliert worden und es seien bei F._____ Drogen sichergestellt worden. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht mehr, von wo ein Behältnis genommen worden sei, wie dieses ausgesehen habe oder ob er ein Behältnis überhaupt gesehen habe. Betreffend die Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Treffens gab K._____ an, diese seien in der Tat nicht so gut gewesen. Die Strassenlaternen hätten geleuchtet und anhand der Scheinwerferlichter der Autos habe man die Situation gesehen (act. 1/5/2).
2.2.2
K._____ machte die obigen Aussagen unter der strengen Strafandrohung nach Art. 307 StGB als Zeuge. Weiter steht er in keiner Beziehung zum Beschuldigten und zu F._____ (act. 1/5/2 S. 3, 9), weshalb von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen ist. Auch in inhaltlicher Hinsicht wirken seine Aussagen glaubhaft. Er liess bei belastenden Aussagen Zurückhaltung walten und erklärte offen, was er nicht erkennen konnte oder wenn er sich nicht mehr an Einzelheiten erinnerte. Die Verteidigung bringt richtigerweise vor, dass K._____ die Übergabe eines Behältnisses nicht erkennen konnte und die Lichtverhältnisse schlecht waren, was in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (act. 77 S. 38 f.). Dennoch lassen die Aussagen von K._____ erkennen, dass es am Abend des 6. Februars 2024 zu einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist und er aufgrund der Umstände davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Drogenübergabe handelte.
2.3
Aussagen von F._____
2.3.1
Nach seiner Verhaftung machte F._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zunächst mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er gab jedoch, mit dem Vorwurf konfrontiert, an der J._____-strasse jemanden für einen kurzen Kontakt getroffen zu haben, an, er habe etwas für seinen Geburtstag kaufen wollen, um zu feiern (act. 1/16/1/1 S. 3). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 8. Februar 2024 sagte F._____ sodann aus, er habe am Abend des 6. Februar 2024 für Fr. 2'000.– beim Beschuldigten Kokain für seinen Geburtstag gekauft (act. 1/16/1/2 S. 3). Es sei das erste Mal gewesen, dass er bei ihm Drogen gekauft habe (act. 1/16/1/2 S. 6). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Februar 2025 widerrief F._____ schliesslich seine ein Jahr zuvor gemachten Aussagen. Er erklärte, er habe das falsch erzählt und der Beschuldigte habe ihm kein Kokain verkauft. Er habe das falsch verstanden, es falsch aufgenommen und sich versprochen. Weil er einen Kollegen habe treffen wollen, habe er sich an der J._____-strasse aufgehalten. Der Beschuldigte habe ihn etwas gefragt, er habe diesen jedoch nicht verstanden. Auf die Frage, wo er das sichergestellte Kokain erworben habe, gab F._____ an, dieses in Zürich von "L._____" für Fr. 2'000.– erworben zu haben. Zum Vorhalt, dass die Polizei am 6. Februar 2024 eine Übergabe zwischen ihm und dem Beschuldigten beobachtet habe, machte er keine Aussage (act. 1/3/1 S. 4 ff.).
2.3.2
Wie bereits dargelegt, betrifft der Umstand, dass F._____ seine zuvor gemachten Aussagen widerrief, die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit (E. I.2.2.3). Die plötzliche Abkehr von seinen bisherigen Aussagen am 24. Februar 2025 wirkt völlig unglaubhaft. Dass er sich an den ersten beiden Einvernahmen versprochen haben soll bzw. dass es in anderer Weise zu einem Missverständnis gekommen sein soll, leuchtet nicht ein. Seine Aussagen anlässlich dieser Einvernahmen – er habe für seinen Geburtstag Kokain gekauft –, sind konsistent und entsprechen den Beobachtungen des Polizisten K._____ sowie – wie sich nachfol- gend zeigen wird – den Sicherstellungen, Spurenauswertungen sowie den Auswertungen der GPS-Daten.
2.4
Sicherstellungen, Spuren- und Mobiltelefonauswertungen
2.4.1
Nach dem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ wurden bei letzterem 2.8 Gramm Kokain ab Person bzw. 32.9 Gramm Kokain aus der Fahrertür seines Fahrzeugs sichergestellt (act. 1/16/2/3, act. 1/16/3/4). Die 2.8 Gramm Kokain weisen einen Reingehalt von 88% und die 32.9 Gramm Kokain einen Reingehalt von 89.4% auf (act. 1/16/3/4). Beim Beschuldigten wurden nach seiner Verhaftung Fr. 6'750.– sowie EUR 1'200.– sichergestellt (act. 1/21/5 S. 10 f.).
Das sichergestellte Bargeld in dieser Menge ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel nachgegangen ist und bekräftigt die Aussage von F._____, er habe dem Beschuldigten Fr. 2'000.– bezahlt. Weiter stellt auch das bei F._____ unmittelbar nach dem Treffen sichergestellte Kokain ein Indiz dafür dar, dass zwischen ihnen ein Drogengeschäft stattgefunden hat. Dass zunächst seitens der Untersuchungsbehörden nicht von den richtigen Betäubungsmitteln und Mengen ausgegangen wurde, wie es die Verteidigung vorbringt (act. 77 S. 37), ist im Ergebnis irrelevant. Die Anklage basiert auf der Identifikation bzw. Gehaltsbestimmung durch das Forensische Institut Zürich (act. 1/16/3/4), worauf abzustellen ist. Inwiefern die falsche Bezeichnung der Automarke Zweifel am Anklagesachverhalt aufbringen soll, ist auch nicht ersichtlich (act. 77 S. 37).
2.4.2
Wie sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt, begab sich der Beschuldigte auf Anweisung von "E._____" zum Treffen mit F._____ (vgl. hierzu E. II.3). Der Beschuldigte erhielt am 6. Februar 2024 um ca. 17:00 Uhr die entsprechende Adresse "M._____-strasse 2" zugeschickt (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 16). An der J._____-strasse, … I._____, die eine Querstrasse zum N._____, … I._____ ist, wurde kurz darauf der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ beobachtet (act. 1/1/1 S. 7, act. 1/5/2 S. 6, vgl. auch die diesbezügliche Auswertung der GPS-Daten, act. 1/13/4/8). Auch dieser Umstand zeigt klar, dass sich der Beschuldigte und F._____ für ein Drogengeschäft trafen.
2.4.3
Auf der Verpackung des dem im Fahrzeug von F._____ sichergestellten Kokains konnte indes nur dessen DNA festgestellt werden, während keine Spurengeberschaft durch den Beschuldigten ausgemacht werden konnte (act. 1/16/3/6). Die Täterschaft des Beschuldigten ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen und im Lichte der Indizienlage lässt dieser Umstand keine ernstliche Zweifel daran aufkommen.
2.5
Fazit zum Vorwurf des Verkaufs an F._____
Die genannten Aussagen, Sicherstellungen und Mobiltelefonauswertungen Ergeben ein Bild, welches mit dem vorgeworfenen Sachverhalt übereinstimmt. Dass das nach dem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F._____ sichergestellte Kokain durch ersteren verkauft wurde, lässt sich insbesondere aus den belastenden Aussagen von F._____ erstellen sowie auch aufgrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte auf Anweisung seines Auftraggebers "E._____" dorthin begab. Unter Mitberücksichtigung des Schweigens des Beschuldigten lässt sich der zur Anklage gebrachte Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten und F._____ aufgrund der vorliegenden Beweislage zweifelsfrei erstellen.
3.
Auswertungen der Mobiltelefone
Zwei Mobiltelefone, die der Beschuldigte nach seiner Verhaftung bei sich hatte (iPhone SE, und Samsung Galaxy A51) sowie ein Mobiltelefon, welches an der D._____-strasse 1 sichergestellt wurde (iPhone 11), wurden ausgewertet (act. 1/13). Nachfolgend ist auf die Ergebnisse dieser Auswertungen einzugehen.
3.1
iPhone SE
3.1.1
Beim roten iPhone SE handelt es sich um jenes Mobiltelefon, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung in der Hand hielt (act. 1/1/1 S. 6, act. 1/21/5 S. 10). Er äusserte sich zwar nicht über die Eigentümerschaft am Gerät (act. 1/2/1 S. 2 f.), jedoch war darauf die Rufnummer +… registriert, welche auf den Namen des Beschuldigten lautete (act. 1/3/3/2). Zudem war der Nutzer des Geräts mit dem Kontonamen "A'._____" auf Tinder registriert. Das Mobiltelefon gehört somit zweifelsfrei dem Beschuldigten.
3.1.2
Anlässlich der Datenauswertung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte zwischen dem 18. Januar 2024 und dem 5. Februar 2024 22 Notizen verfasste (act. 1/13/3/4), bei denen es sich gemäss Staatsanwaltschaft um eine Art Buchhaltung des Beschuldigten handeln müsse (act. 76 S. 10). Die Notiz vom 24. Januar 2024 lautet bspw. wie folgt (act. 1/13/3/4 S. 2):
"24.1
Eine weitere Notiz, jene vom 20. Januar 2024, lautet wie folgt (act. 1/13/3/4 S. 4):
"19.1 50 AM._____ [Ortschaft]
Es erscheint plausibel, dass es sich dabei um eine Aufzählung der Tagesverkäufe vom 24. bzw. vom 19. Januar 2024 von Betäubungsmitteln bzw. der daraus erzielten Einnahmen mit den jeweiligen Lieferorten handelt. Es werden jedoch explizit keine Betäubungsmittel genannt, weshalb die Notizen lediglich als Indiz zu werten sind.
3.1.3
Überdies befanden sich auf dem Mobiltelefon diverse Fotos und sechs Videos, die mutmasslich Kokain- und Haschischblöcke abbilden. Gemäss den Metadaten wurden die Aufnahmen mit dem vorgenannten Mobiltelefon zwischen dem 28. Januar 2024 und 1. Februar 2024 – somit im tatrelevanten Zeitraum – erstellt (act. 1/13/3/5-6, act. 1/13/2 S. 4).
3.1.4
Zudem konnte ein Telegram-Chat zwischen dem Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons, der sich "A''._____" nennt, mit "E._____" ausgewertet und übersetzt werden (act. 1/13/3/7, act. 1/13/2 S. 4). Da das Mobiltelefon erwiesenermassen dem Beschuldigten gehörte, ist davon auszugehen, dass es sich bei "A''._____" um ihn handelt.
Am 1. Februar 2024 schrieb "E._____": "Halbiere ihn und mach ein Foto davon" und antwortete auf eine Nachricht des Beschuldigten in welcher er schrieb "Er ist hart" mit "Ist er?". Der Beschuldigte schrieb darauf hin: "Nun ja, er bröckelt nicht so." Im Anschluss schickte er eines der oben genannten Fotos, bei welchem es sich mutmasslich um einen Haschischblock handelt. "E._____" antwortete "Wie findest du ihn? Er hat mich gebeten, dass du es mit dem Blitz machst Hahah", worauf der Beschuldigte schrieb "Er scheint mir ok zu sein. Mache ich gleich". In der Folge schickte der Beschuldigte erneut Fotos des halbierten Haschischblocks (act. 1/13/3/7 S. 3 ff.). In diesem Chatverlauf geht klar hervor, dass die Qualität eines Haschischblocks diskutiert wird.
Aus dem Chatverlauf lässt sich eine auftragnehmerische Stellung des Beschuldigten in Bezug auf "E._____" erkennen. So schrieb der Beschuldigte am gleichen Tag "Ich habe kein Geld, gegessen habe ich zuhause es ist gut […]. Ich wollte dich sowieso heute Abend fragen, ob du mir was geben kannst." "E._____" schrieb dem Beschuldigten "Bruder, heute Abend habe ich nichts, um es dir zu geben. Zu viel. Es hat jetzt die 25 Wels In ein paar Tagen." Der Beschuldigte antwortete "Easy, ich meinte nur etwas, damit ich was zum essen habe und so" woraufhin "E._____" antwortete "Ich habe dem Kleinen die 10 Welse noch nicht gesendet" (act. 1/13/3/7 S. 49 ff.). Gemäss der übersetzenden Person steht "Wels" umgangssprachlich für "1'000", insbesondere in Verbindung mit Geld (act. 1/13/3/7 S. 51).
Das Zusammenspiel zwischen dem Beschuldigten und "E._____" lässt sich auch an folgender Konversation erkennen, welche auf die oben zitierten Nachrichten folgte: Am 1. Februar 2024 um 17:08 Uhr schrieb "E._____": "Mach du dich gleich auf den Weg dorthin". Daraufhin wurden dem Beschuldigten im Verlaufe des Abends diverse Adressen geschickt: "AQ._____-strasse 9 … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 51f.), strasse 13, … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 64), "V._____-strasse, … Zürich" (act. 1/13/3/7 S. 67), "AW._____-strasse 14" (act. 1/13/3/7 S. 67). Um 22:47 Uhr schrieb "E._____": "Geht nach Hause. Um uns auf BA._____ Reise vorzubereiten." Ein wenig später, um 23:25 Uhr fragte dieser: "Habt ihr das Geld durchgezählt?", worauf der Beschuldigte antwortete "Wir zählen es rasch. […] 23240f 7400e […] Da habe ich heute Abend 50 eingenommen. […] Jemand hat mich um 10 verarscht." (act. 1/13/3/7 S. 69 ff.). Die zitierte Konversation deutet darauf hin, dass der Beschuldigte im Auftrag von "E._____" diverse Adressen anfuhr, um Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte am Ende des Tages "E._____" seinen Tagesertrag mitteilte: Fr. 23'240.– und Euro 7'400.–.
3.1.5
Neben dem erwähnten Chat konnten vom Mobiltelefon iPhone 11 des Beschuldigten Push-Nachrichten bzw. Gerätebenachrichtigungen mit Nachrichten von "E._____" ausgewertet und übersetzt werden (act. 1/13/3/10, act. 1/13/2 S. 5 f.). Anders als zuvor liegen diesbezüglich die Nachrichten des Beschuldigten nicht vor. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie im zuvor aufgezeigten Chatverlauf. So erhielt der Beschuldigte am 2. Februar 2024 zwischen 15:43 Uhr und kurz nach Mitternacht von "E._____" erneut diverse Adressen zugeschickt, an die er sich begeben solle (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 441, 446, 449, 454, 460, 461, 466, 481, 491, 493). Nach dem gleichen Muster wurde auch am 4. Februar 2024 zwischen 13:11 Uhr und 22:01 Uhr vorgegangen (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 253, 258, 260, 266, 270, 289, 294, 300, 302). Am 5. Februar 2024 um 17:31 Uhr schrieb "E._____": "[…] Was von diesen 25 übrig bleibt, nimm noch 3 Fünfer, damit er 40 g hat. Das ist für BB._____. Und der letzte Fünfer wird für jemanden anderen sein." (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 190). Auch an jenem Tag folgen daraufhin aufeinanderfolgend diverse Adressangaben (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 152, 176, 177).
Wie bereits erwähnt wurde so auch der Übergabeort mit F._____ übermittelt (vgl. E. II.2.4.2).
Auffällig ist zudem, dass "E._____" von Mengen an "Schoko" bzw. "Schokolade" spricht. So teilte er am 3. Februar dem Beschuldigten mit, dass 3 kg bzw. 15 kg benötigt würden (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 420, 320, vgl. auch Nr. 309). Andere Nachrichten sprechen von Mengen an "Babys": "Der andere wird auch dort warten. er gibt 1060, du gibst ihm 10 Babys" (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 477) oder "Dann BC._____-strasse 15. 4 Babys für 3''. Dort nehmen wir 11 "Wels" [ein] Bruder." (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 177, vgl. auch Nachricht Nr. 136, 260). Am 6. Februar 2024 empfing der Beschuldigte die Nachricht "Geh los, wenn du bereit bist, 5 Babys braucht er, einen Wels fr. gibt er dir." Die Bezeichnung "Schokolade" in Kombination mit Gewichtsangaben sowie der Austausch von (Geld-) Beträgen im Gegenzug für eine bestimmte Anzahl "Babys" legen einen Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel nahe.
Dass "E._____" am 2. Februar 2024 dem Beschuldigten schrieb "Money Gramm jetzt." kann in diesem Kontext nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte die erwirtschafteten Erträge diesem weitertransferieren solle (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 472; vgl. auch die Transaktionsbelege von MoneyGram, in denen der Beschuldigte teilweise als Sender bezeichnet ist, act. 1/12/1/1-2). Auch dass "E._____" beim Beschuldigten nachfragte, ob das Geld übergeben worden sei; wie viel Geld es habe bzw. wie viel Geld übriggeblieben sei (act. 1/13/3/10 Nachrichten Nr. 101, 374 und 426), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte für ihn bzw. mit ihm Betäubungsmittelhandel betrieb.
3.2
Samsung Galaxy A51
3.2.1
Der Beschuldigte erklärte sich nicht zur Frage der Eigentümerschaft des Mobiltelefons Samsung Galaxy A51 (Asservat-Nr. A018'311'643, act. 1/2/1 S. 2). Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte das Gerät bei seiner Verhaftung bei sich trug (act. 1/1/1 S. 6) sowie der Tatsache, dass auf der App Facebook Massenger der Nutzername "A._____" eingeloggt war (act. 1/13/2 S. 8), kann darauf ge- schlossen werden, dass dieses ebenfalls dem Beschuldigten gehörte. Er hat sodann auch die Siegelung des Geräts verlangt (act. 1/2/1 S. 2, act. 1/22/2/5).
3.2.2
Ein Vergleich der ausgewerteten GPS-Daten des Geräts ergab Übereinstimmungen mit gewissen von "E._____" zugesandten Adressen. So konnte das Samsung Galaxy A51 am 2. Februar um 20:36 Uhr an der BD._____-strasse 16, … BE._____, geortet werden, nachdem der Beschuldigte am gleichen Tag um 19:19 Uhr die Aufforderung erhielt, sich dorthin auf den Weg zu machen (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 466, act. 1/13/4/7 S. 4, 8). Dasselbe Muster lässt sich insbesondere mit den Adressen BF._____-strasse 17 , … Zürich (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 454, act. 1/13/4/7 S. 4, 10), BG._____-strasse 18, … I._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 496, act. 1/13/4/7 S. 4 f.), BH._____-gasse 19, … Zürich (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 481, act. 1/13/4/7 S. 4, 7), BI._____-weg 20, … BJ._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 460, act. 1/13/4/7 S. 4, 9), BK._____- strasse 21 BL._____ (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 466, act. 1/13/4/7 S. 4, 6) sowie dem Ort des Kokainverkaufs an F._____, M._____-strasse 2, erkennen (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 16, act. 1/13/4/8).
3.3
iPhone 11
3.3.1
In der Wohnung an der D._____-strasse 1 konnte ein iPhone 11 (Asservat- Nr. A018'311'109) sichergestellt werden. Darauf konnten keine Nutzerdaten gefunden werden, die eine Zuordnung der Eigentümerschaft ermöglichen und auch der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu (act. 1/13/2 S. 10, act. 1/2/1 S. 2). Es wurden jedoch Fotos und Videos sichergestellt, die mit diesem Gerät aufgenommen wurden (act. 1/13/5/2-3). Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (act. 76 S. 8) ist festzuhalten, dass in einem der Videos in der Spiegelung eines Fahrzeugs erkennbar ist, dass der Beschuldigte das Gerät in der Hand hält und filmt (act. 1/13/5/2 Video Nr. 3). Aufgrund dieses Videos sowie auch aufgrund der Erkenntnis, dass der Beschuldigte an der D._____-strasse 1 logierte (vgl. E. II.4), wo das Mobiltelefon gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass auch dieses Mobiltelefon ihm gehört. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Siegelung des Geräts verlangte (act. 1/2/1 S. 2, act. 1/22/2/5).
3.3.2
Auf zwei der sichergestellten Aufzeichnungen ist zu erkennen, wie eine Person jeweils weisses gepresstes Pulver, mutmasslich Kokain, aus einer Verpackung nimmt und dieses auf eine Feinwaage legt. (act. 1/13/5/2 Video Nr. 1 und 2). Gemäss der Staatsanwaltschaft ist auf dem Video Nr. 1 die Stimme des Beschuldigten zu hören, was sich jedoch nicht überprüfen lässt (act. 76 S. 6).
3.3.3
Auch die ausgewerteten Fotoaufnahmen des Geräts deuten darauf hin, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nachging. Insbesondere liegen Aufnahmen von weissem Pulver, Notizzetteln mit Abrechnungen sowie einer Feinwaage vor (act. 1/13/5/3).
4.
Logis an der D._____-strasse 1 und Aufbewahrung der dort gelagerten Betäubungsmittel
4.1
Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte
Die Anklage hält fest, dass der Beschuldigte mit C._____ sowie einer weiteren unbekannten Person in der Wohnung Nr. 32 an der D._____-strasse 1, … Zürich, logierte, wo diverse Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien aufgefunden wurden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten und den Mittätern vor, die dort gelagerten Betäubungsmittel aufbewahrt zu haben, wobei sie die Absicht gehabt hätten, diese gewinnbringend zu verkaufen.
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte weder Mieter der Wohnung gewesen sei noch alleine über deren Räumlichkeiten verfügt habe. Mieter sei C._____ gewesen und der Schlüssel zur Wohnung sei im von C._____ gemieteten Fahrzeug sichergestellt worden. Der Beschuldigte sei auch nicht in der in Frage stehenden Wohnung, sondern in einem Fahrzeug festgenommen worden. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass verschiedene Drittpersonen in der Wohnung ein- und ausgingen. So hätten BM._____ und zahlreiche weitere unbekannte Personen Finger- bzw. Handflächenabdrücke hinterlassen, weshalb es sich bei der Wohnung mithin nicht um einen exklusiven, abgeschlossenen Herrschaftsbereich des Beschuldigten, sondern um eine von mehreren Personen benutzte Unterkunft gehandelt habe. Allein die gelegentliche Anwesenheit in einer von mehreren Personen genutzten Wohnung, in der Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, begründe weder Besitz noch Aufbewahrungswille. Unter diesen Umständen könne dem Beschuldigten nicht das Aufbewahren von sämtlichen in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln zugerechnet werden, zumal nicht einmal erstellt sei, wann oder wie oft bzw. wie lange sich der Beschuldigte überhaupt in dieser Wohnung aufgehalten haben soll (act. 77 S. 16 f.).
4.2
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte im Verfahren zu Dossier 1 keine Angabe dazu, ob er an der D._____-strasse 1 oder sonst wo gewohnt habe (act. 1/2/1 S. 4, act. 1/2/3 S. 7 f., act. 1/2/7 S. 13 f.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2024 bei der Kantonspolizei Wallis betreffend Dossier 3 gab er demgegenüber an, dass der Ausgangspunkt seiner Fahrt die D._____-strasse in Zürich gewesen sei. Er sprach dabei von seiner "Mietwohnung in Zürich", woraus abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit dort logierte (act. 3/2). Da der Beschuldigte darüber hinaus durchwegs die Aussage verweigerte, gibt es auch keine Erklärung dafür, wo er sich stattdessen im deliktrelevanten Zeitraum aufgehalten haben soll.
4.3
Mietverhältnis
Das Mietverhältnis betreffend die in Frage stehende Wohnung ging der Mitbeschuldigte C._____ ein, welcher die Wohnung vom 9. Dezember 2023 bis zum 11. Februar 2024 über Airbnb gebucht hat (act. 1/18/2). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, bestehen enge Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und C._____, welche die Schlussfolgerung zulassen, dass beide in der Wohnung an der D._____- strasse logierten (vgl. E. II.5).
4.4
Sicherstellungen
4.4.1
Anlässlich der Hausdurchsuchung an der D._____-strasse 1 konnten diverse Betäubungsmittel sichergestellt werden (act. 1/21/5). Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Juli 2024 handelt es sich um 81.6 Gramm Kokain mit einem Gehalt von 94.2% (entsprechend 76.9 Gramm Reinsubstanz) sowie um 10.833 Kilogramm Ketamin mit einem Gehalt von mehr als 95% (entspre- chend mindestens 10.291 Kilogramm Reinsubstanz; act. 1/6/4). Zudem wurden 305.8 Gramm Haschisch sichergestellt (act. 1/21/4). Die sichergestellten Betäubungsmittel sind hinsichtlich ihrer Art und Menge unbestritten.
Nebst den genannten Betäubungsmitteln konnten an der D._____-strasse 1 diverse Betäubungsmittelutensilien aufgefunden werden, nämlich Feinwaagen mit Rückständen von Kokain (act. 1/21/4, vgl. act. 1/8/1), Handschuhe, ein Vakuumiergerät sowie diverses gebrauchtes und ungebrauchtes Verpackungsmaterial, teilweise mit Betäubungsmittelrückständen (act. 1/21/5). Es ist somit erstellt, dass an der D._____-strasse 1 Kokain, Ketamin und Haschisch gelagert und zum Verkauf vorbereitet wurden.
4.4.2
Bei der Verhaftung des Beschuldigten wurde ein Hausschlüssel sichergestellt, der zur Wohnung an der D._____-strasse 1 passt (act. 1/21/5 S. 9, Asservat- Nr. A018'311'494). Gemäss Verteidigung müsse dieser dem Mitbeschuldigten C._____ zugeordnet werden, da der Schlüssel in dessen Auto gefunden worden sei (act. 77 S. 16). Der Beschuldigte benutzte jedoch das von C._____ gemietete Fahrzeug nicht nur anlässlich seiner Verhaftung, sondern auch am 15. Januar 2024 (vgl. E. II.5.4). Alleine aus der Tatsache, dass der Schlüssel im von C._____ gemieteten Fahrzeug gefunden wurde, kann somit nicht geschlussfolgert werden, dass der dort aufbewahrte Schlüssel ihm alleine gehört. Vielmehr ist der Umstand, dass der Beschuldigte den Schlüssel bei seiner Verhaftung bei sich im Auto hatte ein Indiz dafür, dass es sich dabei um seine Unterkunft handelte.
4.4.3
In der Wohnung lagen zudem diverse Dokumente vor, die auf den Beschuldigten lauten. Dabei handelt es sich zum Einen um diverse Transaktionsbelege von MoneyGram, auf denen der Name des Beschuldigten als "Sender" von Geldbeträgen aufgeführt ist (act. 1/1/2/1 S. 6, act. 1/12/1/1-2). Weiter wurde ein Mietvertrag für einen Mazda 2 für die Dauer vom 24. Januar 2024 bis zum 23. Februar 2024, auf welchem er als Mieter bezeichnet ist, aufgefunden (act. 1/1/1 S. 5, act. 1/21/6 Foto 33).
4.5
Spuren
Gemäss daktyloskopischer Auswertung des Forensischen Instituts vom 7. März 2024 konnten Finger- bzw. Handflächenabdrücke des Beschuldigten an folgenden in der Wohnung an der D._____-strasse 1 sichergestellten Gegenständen gefunden werden (act. 1/10/1 S. 25):
– Plastiktragtasche Migros (Asservat-Nr. A018'350'442) – Gefrierbeutel mit Rückständen von weissem Pulver (Asservat-Nr. – Vorderseite von Zahlungsanweisung Nr. … (Asservat-Nr. A018'355'583) – Orangefarbenem Notizzettel aus Plastiktragtasche (Asservat-Nr. – Anfangsstück von angebrauchter Knittersackrolle (Asservat-Nr. – Leerer Knittersack (Asservat-Nr. A018'311'029) – Knittersack mit diversen blauen Latexhandschuhen (Asservat-Nr.
Die Darstellung der Verteidigung, das Spurenbild könne höchstens Hinweis dafür sein, dass sich der Beschuldigte kurz besuchsweise in der Wohnung aufgehalten habe (act. 77 S. 18), ist unzutreffend. Die Spuren zeigen vielmehr, dass der Beschuldigte mit dem dort gelagerten Verpackungsmaterial hantierte, wodurch ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte lediglich ein kurzweiliger Besucher war und mit den dortigen Betäubungsmitteln nichts zu tun hatte.
4.6
GPS Auswertung Samsung Galaxy A51
Aufgrund der Auswertung der auf dem Mobiltelefon Samsung, welches dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. E. II.3.2), aufgezeichneten GPS-Daten konnten Routen mutmasslicher Betäubungsmittelabholungen bzw. -auslieferungen rekonstruiert werden (act. 1/13/2 S. 9). Aus den Visualisierungen ist erkennbar, dass das Gerät des Beschuldigten zwischen dem 30. Januar 2024 sowie dem 3. Februar 2024 an der D._____-strasse 1 geortet wurde.
4.7
Fazit
Nach dem Gesagten bleiben aufgrund der genannten zahlreichen Indizien keine ernstliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte im deliktrelevanten Zeitraum in der Wohnung an der D._____-strasse 1 logierte.
Zum Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Wohnung an der D._____-strasse 1 10.291 Kilogramm reines Ketamin, 76.9 Gramm reines Kokain sowie 305.8 Gramm Haschisch mit der Absicht aufbewahrt, diese Betäubungsmittel gewinnbringend im Grossraum Zürich zu verkaufen, ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zum Kokain – keine direkten Beweismittel existieren, die den Beschuldigten mit Ketamin und Haschisch in Verbindung bringen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, konnten auch keine Spuren des Beschuldigten an den in Frage stehenden Betäubungsmitteln sichergestellt werden (act. 77 S. 18 f., act. 1/10/1). Der Beschuldigte verweigerte jede Aussage zu den Vorwürfen betreffend die sichergestellten Betäubungsmittel (act. 1/2/7 S. 16, 18 ff., 24 ff.). Trotz dieser Umstände lässt das Spurenbild an den Betäubungsmittelutensilien im Lichte des Vorfalls vom 6. Februar 2024 (Verkauf an F._____, E. II.2) sowie den Ergebnissen der Mobiltelefonauswertungen darauf schliessen, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die dort sichergestellten Betäubungsmittel bewusst aufbewahrten und verkaufen wollten. Auch die beträchtlichen Mengen an Ketamin, Kokain und Haschisch, die in der Wohnung vorgefunden wurden, lassen nur den Schluss zu, dass diese Betäubungsmittel für den Verkauf gedacht waren. Die Aussageverweigerung kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass schlicht keine entlastende Umstände ins Feld geführt werden können.
5.
Mittäterschaft
5.1
Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte
Gemäss Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte die Anklagevorwürfe gemeinsam mit C._____ und weiteren unbekannten Personen, unter anderem mit "E._____", aufgrund eines vorgängig – ausdrücklich oder konkludent – gefassten Tatentschlusses sowie in arbeitsteiliger Weise, wobei der eine mit den Handlungen der jeweils anderen Person konkludent einverstanden war, begangen haben. Demgegenüber wird durch die Verteidigung geltend gemacht, es sei zwischen dem Beschuldigten und C._____ kein gemeinsames Handeln erstellt. Der einzige Bezug zu C._____ sei, dass der Beschuldigte sich mal in dessen Wohnung aufgehalten habe und mit dessen Fahrzeug gefahren sei (Prot. S. 27).
5.2
Aussagen des Beschuldigten
Auf seine Beziehung zum Mitbeschuldigten C._____ angesprochen, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 1/2/3 S. 4, act. 1/2/7 S. 13 ff., Prot. S. 20). Aus seinen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2024 ergibt sich immerhin, dass der Beschuldigte wusste, dass C._____ der Sohn von BN._____ (Verfahren eingestellt; act. 1/33/1) sei, welcher 2-3 Monate zuvor in einem Altersheim in Kroatien verstorben sei (act. 1/2/2 S. 3). Zur Frage, um wen es sich bei "E._____" handelt, machte der Beschuldigte ebenfalls keine Aussage (act. 1/2/7 S. 9 ff.).
5.3
Chatverlauf mit C._____
Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons Samsung des Beschuldigten (Asservat-Nr. A018'311'643; vgl. E. II.3.2) konnte ein Chatverlauf mit C._____ sichergestellt werden (act. 1/13/2 S. 8 f.). Daraus ist folgende aus dem Serbischen übersetzte Konversation vom 31. Dezember 2023 hervorzuheben: Um 11:58 Uhr schrieb der Beschuldigte: "Man muss wieder 3 oder 3400 senden. Aber an seinen Namen. […]", worauf C._____ um 12:09 mit "Ok" antwortete. Um 12:11 Uhr schrieb erneut der Beschuldigte: "Da hat es Geld, oder? Oder? Du sollst gleich losgehen.", woraufhin C._____ "Ja ja Ich gehe bald los. […]" antwortete. Der Beschuldigte reagierte darauf mit "Ok". Um 12:24 Uhr fragte C._____ den Beschuldigten: "Also, ich schicke es ihm?", worauf der Beschuldigte zwei Minuten später mit "Ja." antwortete (act. 1/13/4/5 S. 2 ff.). C._____ schickte dem Beschuldigten in der Folge um 13:01 ein MoneyGram Transaktionsbeleg, aus dem ersichtlich ist, dass C._____ Euro 3'000.– an BO._____ überwies (act. 1/13/4/5 S. 7, act. 1/13/4/6). Die zitierte Unterhaltung, welche im tatrelevanten Zeitraum erfolgte, zeigt das geschäftliche Zusammenwirken des Beschuldigten und C._____ und lässt insbesondere auf- grund der Sicherstellungen in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 (vgl. E.II.4) sowie im Lichte der Ergebnisse aus den Mobiltelefonauswertungen (vgl. E.II.3) den Schluss zu, dass das Geld aus Betäubungsmittelverkäufen stammt. Zudem ist zu bemerken ist, dass auch "E._____" Überweisungen per MoneyGram verlangte (act. 1/13/3/10 Nachricht Nr. 472).
5.4
Weitere Indizien
Nebst den genannten Aussagen und Chat Verläufen gibt es noch weitere Indizien, die den Beschuldigten mit C._____ in Verbindung bringen. So lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte in der von C._____ gemieteten Wohnung an der D._____- strasse logierte (E. II.4). Zudem ist in den Transaktionsbelegen von MoneyGram die Adresse des Beschuldigten mit "BP._____ 22, Zürich" bezeichnet (act. 1/12/1/1-2). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine von C._____ gemietete Wohnung (act. 1/18/2). Weiter lässt sich aus den polizeilichen Hotelabklärungen erkennen, dass der Beschuldigte und C._____ gemeinsam über Booking.com Unterkünfte bei CB._____ buchten. Beide hielten sich vom 6. Oktober 2023 bis zum 8. Oktober 2023 bei CB._____ BQ._____-platz 23 und nacheinander vom 8. Oktober 2023 bis 13. Oktober 2023 bzw. vom 13. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023 Beschuldigten Aufenthalte bei BS._____ Hotel (act. 1/1/2/ S. 12 f.).
Weiter lenkte der Beschuldigte sowohl am 15. Januar 2024 (vgl. act. 3/1) wie auch bei seiner Verhaftung am 6. Februar 2024 (vgl. act. 1/1 S. 2) das Fahrzeug der Marke Renault, Kennzeichen ZH …, welches von C._____ gemietet wurde (act. 1/15/1/2).
5.5
Fazit zur Mittäterschaft
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und C._____ unter gemeinsamem Tatentschluss dem Betäubungsmittelhandel nachgingen. Beide logierten in der Wohnung an der D._____-strasse 1 und bezogen auch weitere gemeinsame Unterkünfte. Sie benutzten das gleiche Fahrzeug und unterhielten sich nachweislich über Transaktionen betreffend erwirtschaftete Be- täubungsmittelerträge. Die Mittäterschaft von "E._____" ergibt sich aus den Chatverläufen, aus denen ersichtlich ist, dass er dem Beschuldigten per Telegram Anweisungen erteilte (vgl. E. II.3.1 und E. II.3.2).
6.
Entgegennahme und Vorbereitung für Verkauf von ca. 3'420 Gramm Kokaingemisch
6.1
Einleitende Bemerkungen / Parteistandpunkte
6.1.1
Der Beschuldigte soll gemäss Anklage im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 mindestens 3'420 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 2'973.81 Gramm reines Kokain) entgegengenommen und für den Verkauf vorbereitetet haben.
6.1.2
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesamtmenge aktenkundig nicht erstellt sei. Die Zahl basiere ausschliesslich auf Annahmen. Aus sichergestelltem mutmasslichem Verpackungsmaterial werde die Menge rückgeschlossen. Zudem könne der behauptete Reinheitsgehalt unter diesen Umständen lediglich geschätzt worden sein, was nicht sein dürfe. Der Beschuldigte habe sich im angeblichen Tatzeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 nachweislich nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten. Es sei somit nicht klar, wann genau bzw. wie oft er sich in der Wohnung an der D._____-strasse 1 aufgehalten habe (act. 77 S. 33 ff.).
Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zu den Vorwürfen in diesem Zusammenhang (act. 1/2/7 S. 20 ff.).
6.2
Mobiltelefonauswertungen, Sicherstellungen und Spuren
6.2.1
Wie bereits dargelegt ist auf zwei Videoaufzeichnungen, welche durch die Auswertung des iPhone 11 des Beschuldigten gewonnen werden konnten, zu erkennen, wie eine Person jeweils weisses gepresstes Pulver, mutmasslich Kokain, aus einer Verpackung nimmt und dieses auf eine Feinwaage legt. Zu Beginn der Videos zeigt die Feinwaage 0 Gramm an und nachdem die gesamte Menge des
Pulvers aus der Verpackung auf die Waage gelegt wurde, zeigt diese 245.04 Gramm bzw. 245.63 Gramm an (act. 1/13/5/2 Videos Nr. 1 und 2).
6.2.2
Die auf den genannten Videos ersichtliche Feinwaage stimmt optisch mit jener überein, die an der D._____-strasse 1 sichergestellt wurde und nachweislich Kokainrückstände aufweist (Asservat-Nr. A018'310'708, act. 1/8/1).
Zudem wurden an der D._____-strasse 1 blockförmige Verpackungsmaterialien aufgefunden, die mit jenen Verpackungen übereinstimmen, die in den genannten Videos ersichtlich sind (act. 1/12/3/1, act. 1/8/1).
6.2.3
An je zwei mehrschichtigen, blockförmigen Verpackungsmaterialien, welche in der Wohnung gefunden wurden, konnten durch das Forensische Institut Zürich Spuren von Kokain nachgewiesen werden (act. 1/6/4).
Auch an den Fingernagelrändern des Beschuldigten konnten überdies Kokainspuren extrahiert werden, womit der Beweis erbracht ist, dass der Beschuldigte Kokain in den Händen hatte (act. 1/9/3).
6.3
Fazit zu den Vorwürfen betreffend 3'420 Gramm Kokaingemisch
Mit Blick auf die Beweislage zeigt sich, dass der Beschuldigte und seine Mittäter von der D._____-strasse 1 aus über mehrere Tage hinweg im grossen Stil Betäubungsmittelhandel betrieben. Es zeigt sich eindeutig, dass der Beschuldigte mit weitaus mehr Kokain zu tun hatte, als den 35.7 Gramm, welche er F._____ veräusserte und den an der D._____-strasse 1 sichergestellten 81.6 Gramm. Nebst der Vielzahl an der D._____-strasse 1 vorgefundenen Betäubungsmittelutensilien (insbesondere verbrauchte Verpackungsmaterialien), die teilweise nachweislich Kokainrückstände aufwiesen, ergibt sich dies insbesondere auch aus den Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten. Diese zeigen eindeutig, dass der Beschuldigte in Verfolgung der Anweisungen von "E._____" duzende Adressen ansteuerte (E. II.3.1, II.3.2). Die buchhalterischen Notizen (E. II.3.1.2) sowie die einschlägigen Video- und Fotoaufnahmen (E. II.3.1.3, II.3.3) liefern ebenso Anhaltspunkte für die Dimension ihres Betäubungsmittelhandels.
Für die Quantifizierung der gesamten Kokainmenge, welche im tatrelevanten Zeitraum vertrieben wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich in den 14 sichergestellten Verpackungen jeweils 245 Gramm Kokain befand (act. 76 S. 6, act. 1/2/7 S. 22 f.). Diese Berechnung ist entgegen der Vorbringen der Verteidigung (act. 77 S. 33 ff.) nachvollziehbar und aufgrund des Videobeweises realistisch. Die Multiplikation von 14 Verpackungen mit 245 Gramm Kokaingemisch ergibt jedoch 3'430 Gramm. Die Diskrepanz von 10 Gramm ist wohl auf einen Berechnungsfehler zurückzuführen und vernachlässigbar. Dass sich in den Verpackungen Kokain befand, lässt sich aus den Videos und Spurenauswertungen erstellen (E. II.6.2). Zur Bestimmung des Reinheitsgehalts des Kokains stellt die Staatsanwaltschaft auf den statistisch durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86.7% ab (act. 1/2/7 S. 23), was sachgerecht ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitraum nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten haben soll, entlastet den Beschuldigten nicht. Er handelte insbesondere mit C._____ und "E._____" mittäterschaftlich in arbeitsteiliger Weise, weshalb seine dauernde Anwesenheit zur Tatausübung nicht vorausgesetzt war. Auch bezüglich dieses Vorwurfs zeigt sich die Indizienlage als derart erdrückend, dass die konsequente Aussageverweigerung des Beschuldigten so zu verstehen ist, dass nichts Entlastendes vorgebracht werden kann.
7.
Fazit zur Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1
Unter Ausklammerung des Anklagevorwurfs, welcher dem Anklageprinzip nicht stand hält (vgl. E. I.1.2) lässt sich der Sachverhalt betreffend Dossier 1 erstellen.
III. Sachverhalte zu Dossiers 3, 4 und 5
1.
Dossier 3: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden (act. 3/2) und das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis.
2.
Dossier 4: Vergehen gegen das Waffengesetz
2.1
Von der Verteidigung wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz ein Freispruch verlangt. Sie bringt vor, dass der Beschuldigte nicht Mieter des Fahrzeugs gewesen sei und aufgrund des Umstands, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, nicht darauf geschlossen werden könne, er habe Kenntnis von einem in der Mittelkonsole versorgten Teleskopschlagstock gehabt. Weiter habe die Auswertung der gesicherten DNA-Spuren auf dem Schlagstock keinen Treffer mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 77 S. 15).
2.2
Es ist zutreffend, dass der Mitbeschuldigte C._____ und nicht der Beschuldigte Mieter des Fahrzeugs der Marke Renault war. Der auf diesen lautende Mietvertrag ist aktenkundig (act. 1/15/1/2). Gemäss Kurzberichts des Forensischen Instituts vom 14. April 2025 ergab die DNA-Spurenauswertung des Griffstücks des sichergestellten Teleskopschlagstock ein komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen hätten. Der Beschuldigte könne als anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (act. 4/2/3). Im Rahmen der Untersuchung verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussagen zum Vorwurf (act. 1/2/3/1 S. 20 ff., act. 1/2/7 S. 28). Ein klarer Beweis dafür, dass der Beschuldigte den Teleskopschlagstock in den Händen hatte, existiert somit nicht. Es bleibt einzig der Umstand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug fuhr, in welchem die Waffe gefunden wurde. Da diese in der Mittelkonsole verstaut war, nehmen allfällige Benutzer des Fahrzeugs jedoch nicht zwingend Kenntnis von dessen Existenz. Entsprechend kann ihm das Wissen über die Mitführung des Teleskopschlagstocks nicht nachgewiesen werden, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist.
3.
Dossier 5: Rechtswidriger Aufenthalt
3.1
Die Verteidigung anerkennt, dass sich der Beschuldigte wahrscheinlich zu lange in der Schweiz aufgehalten habe. Jedoch sei nicht erstellt, dass dieser sich während der gesamten angeklagten Dauer im Schengenraum aufgehalten habe. Dennoch verlangt sie die Schuldigsprechung des Beschuldigten (act. 77 S. 14).
3.2
Die Einreise des Beschuldigten im August 2023 in die Schweiz und anschliessende Ausreise am 12. August 2023 sowie die erneute Einreise am 8. Novem- ber 2023 ergeben sich aus den Stempeln im Reisepass (act. 5/2/1). Bis zur Verhaftung am 6. Februar 2024 hielt er sich danach in der Schweiz auf, wobei gemäss angepasster Anklage (Prot. S. 12) für diesen Zeitraum 4 Tage für einen Aufenthalt in Kroatien abzuziehen sind. Dass sich der Beschuldigte zudem 26 Tage im September 2024 und Oktober 2024 im Schengenraum aufgehalten hat, ergibt sich aus den in Poilzeirapport festgehaltenen Hotelübernachtungen des Beschuldigten in der Schweiz (act. 5/1 S. 2). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte anklagegemäss mehr als 90 Tage im Schengenraum verbracht hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Der "mengenmässig schwere Fall" nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
1.1
Eine qualifizierte Wiederhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung sind zwanzig Personen oder mehr "viele Menschen" im Sinne des Artikels (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen).
1.2
Aufgrund der im Vergleich zum Grundtatbestand erheblich schärferen Strafandrohung von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszulegen und die Gesundheitsgefahr für viele Menschen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Gesundheitsgefahr ist nicht schon zu bejahen, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch abhängig macht, sondern erst, wenn er seelische oder körperliche Schäden verursachen kann. Diese Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen muss ausserdem eine naheliegende und ernstliche sein. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu prüfen (BGE 117
1.3
Die Grenze für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles, welcher die Gefährdung von mindestens 20 Personen mit sich bringt, liegt gemäss Bundesgericht bei Heroin bei 12 Gramm, bei Kokain bei 18 Gramm, bei LSD bei 200 Trips, bei Amphetamin bei 36 Gramm und bei Methamphetamin bei 12 Gramm, wobei jeweils die Menge des reinen Stoffes massgebend ist (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2,
Für Betäubungsmittel, welche nicht geeignet sind, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, scheidet die Annahme eines mengenmässig schweren Falles aus. Dazu gehören gemäss Rechtsprechung Cannabis und Ecstasy (vgl. BGE 120 IV 256 für Cannabis und BGE 125 IV 90 für Ecstasy).
1.4
Ein anderer Qualifikationsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (Bandenmässigkeit und/oder Gewerbsmässigkeit) kommt vorliegend nicht in Betracht, da ein solcher nicht zur Anklage gebracht wurde.
2.
Vorwürfe betreffend Kokain
Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Gemäss erstelltem Sachverhalt bewahrte der Beschuldigte 76.9 Gramm reines Kokain bei sich auf, mit der Absicht dieses zu verkaufen. Weiter nahm er 2'973.81 Gramm reines Kokain entgegen und bereitete dieses für den Verkauf vor. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Zudem ist durch den Verkauf des 31.9 Gramm reinen Kokains an F._____ der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt.
Da der Beschuldigte den Schwellenwert von 18 Gramm um ein Vielfaches überschritten hat, liegt zudem ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung ist der Beschuldigte trotz Vorliegen von rechtlich selbständigen Einzelhandlungen nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen (OGer ZH SB240077 vom 31. Januar 2025, E. II.2.5, BGE 150 IV 213). Hinsichtlich der genannten Anklagesachverhalte ist der Beschuldigte damit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen.
3.
Vorwürfe betreffend Ketamin
3.1
Parteistandpunkte
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Aufbewahren des Ketamins als mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. 76 S. 13 f.), während die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, dass aufgrund fehlender Gefährlichkeit bei Ketamin kein schwerer Fall vorliege (act. 77 S. 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft stützt sich dabei auf das Gutachten über die Gefährlichkeit von Ketamin des IRM Basel vom 17. Juli 2024 (act. 1/7/3). Es gibt – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Rechtsprechung, die sich über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf Ketamin äussert.
3.2
Qualifikation von Ketamin
3.2.1
Betreffend die gesundheitlichen Risiken des Ketaminkonsums unterscheidet das Gutachten des IRM Basel zwischen den akuten Effekten bzw. Risiken, die durch einmaligen Konsum verursacht werden, sowie Risiken, die bei chronischem Konsum über einen länger dauernden Zeitraum zu beobachten sind. Als akute Effekte werden genannt: Dissoziation, schwerwiegende Komplikationen wie Herzrhythmusstörungen und Blutdruckentgleisungen, Halluzinationen, Euphorie, Sedierung, veränderte Wahrnehmung von Raum und Zeit sowie Schmerzlinderung. Weiter werden als gesundheitliche Risiken bei einmaligem Konsum Atemdepression, Verwirrung und Desorientierung, erhöhter Blutdruck und erhöhte Herzfrequenz, Koordinationsstörungen, Übelkeit und Erbrechen aufgeführt. Der chronische Konsum von Ketamin könne darüber hinaus zu psychischer Abhängigkeit, chronischen Halluzinationen und Dissoziation, Blasen- und Nierenschäden, kognitive Beeinträchtigungen, psychischen Störungen (insbesondere Angst und Depressionen) sowie zu Leberschäden führen (act. 1/7/3 S. 5 f.). Die lebensgefährliche Dosis Ketamin liege gemäss Gutachten bei 500 mg, ausgehend von einem nicht gewöhnten Freizeitkonsumenten, wenn die Aufnahme in einer kurzen Zeitspanne erfolge, wobei individuelle Faktoren wie das Körpergewicht, das Alter oder die gesundheitliche Verfassung einen Einfluss hätten (act. 1/7/3 S. 5).
Zur Einordnung der Gefährlichkeit von Ketamin werden im Gutachten auch die Risiken von Kokain und Heroin aufgeführt, die nach ständiger Rechtsprechung zu jenen Drogen gehören, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Die mit dem Konsum von Kokain und Heroin verbundenen Risiken wiegen demgegenüber deutlich schwerer. So führe Kokain akut zu Herzinfarkten sowie zu Schlag- und Krampfanfällen und langfristig zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychischer Abhängigkeit. Heroinkonsum könne akut Atemdepressionen und Herzstillständen verursachen und langfristig zu schwerer körperlicher Abhängigkeit und Infektionsrisiken führen. Das Gutachten hält fest, dass Ketamin insgesamt im Vergleich zu Kokain und Heroin ein deutlich geringeres Risiko für einen akuten potenziell tödlichen Schaden zeige (act. 1/7/3 S. 8).
Das Suchtpotenzial von Ketamin wird im Vergleich zu anderen Drogen als moderat bis hoch eingestuft, wobei die Entzugserscheinungen psychischer und nicht physischer Natur seien. Die körperliche Abhängigkeit sei weniger ausgeprägt als bei Substanzen wie Opioiden oder Benzodiazepinen. Auch Kokain und Heroin verfügen gemäss Gutachten über ein höheres Suchtpotenzial ("sehr hoch") als Ketamin, wobei Heroin aufgrund der schweren physischen Abhängigkeit heraussteche (act. 1/7/3 S. 7 f.).
3.2.2
Die Staatsanwaltschaft stellte zur Beurteilung des mengenmässig schweren Falles im Sinne der Rechtsprechung den Gutachtern die Frage, ob es bei Ketamin eine Menge gebe, ab welcher davon auszugehen sei, dass durch den Konsum derselben die Gesundheit vieler Menschen (mindestens 20 Personen) in Gefahr gebracht werde. Zur Beantwortung dieser Frage wird im Gutachten die tödliche Menge Ketamin (500 mg) mit dem Faktor 20 multipliziert (act. 1/7/3 S. 5, 9). Aus dieser Rechnung ergebe sich, dass eine Menge von 10 Gramm Ketamin die Gesundheit von 20 Personen erheblich gefährden könne, insbesondere, wenn die gesamte Menge von 500 mg von einer Person auf einmal und ohne medizinische Überwachung aufgenommen werde (act. 1/7/3 S. 9). Aufgrund der Einschätzung des IRM Basel geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei Ketamin ab einer bestimmten Menge um einen Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handle (act. 76 S. 14).
Die Gesundheitsgefährdung wird nach der gutachterlichen Methodik somit ausschliesslich von der lebensbedrohlichen Dosis abhängig gemacht. Andere Faktoren, wie das Suchtpotenzial oder die gesundheitlichen Risiken unterhalb der tödlichen Dosis, werden dabei nicht berücksichtigt. Gestützt darauf wäre der Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles bei 10 Gramm reinem Ketamin festzusetzen. Damit wäre Ketamin vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gefährlicher einzustufen als andere Drogen wie Heroin, Kokain oder Methamphetamin, obwohl Ketamin gemäss Gutachten hinsichtlich des Suchtpotenzials, der akuten und langfristigen Risiken sowie der Mortalität deutlich weniger gefährlich ist als Kokain und Heroin (vgl. act. 1/7/3 S. 8). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, greift die im Gutachten dargelegte – und von der Staatsanwaltschaft vertretene – Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu kurz.
3.2.3
In BGE 109 IV 143 befasste sich das Bundesgericht insbesondere mit der Menge an Kokain und Heroin, welche für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG vorausgesetzt war und immer noch ist (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2). Die Grenzwerte hat das Bundesgericht anhand derjenigen Betäubungsmittelmenge definiert, die das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugt und hat dabei festgehalten, dass diese bei Heroin bei einer täglichen Applikation von 10 mg während 60 Tagen und bei Kokain bei einer täglichen Applikation von 10 mg während 90 Tagen liege. Ausgehend von 20 Personen liege der mengenmässig schwere Fall somit bei 12 Gramm Heroin bzw. bei 18 Gramm Kokain vor (BGE 109 IV 143 E. 3b). Für die Beurteilung der dafür benötigten Menge Amphetamin orientierte sich das Bundesgericht am Grenzwert von Kokain und nahm an, dass die doppelte Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe (BGE 113 IV 32 E. 4). Bei LSD wurde der mengenmässig schwere Fall hingegen nicht aufgrund der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit begründet. Dort argumentierte das Bundesgericht, dass aufgrund von häufigen atypischen Rauschverläufen ("Horrortrips"), deren Eintritt und Folgen kaum vorhersehbar seien, bereits eine Einzeldosis gefährlich sein könne (BGE 121 IV 332 E. 3d).
3.2.4
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt somit keinen einheitlichen Massstab vor, an dem sich die Frage des mengenmässig schweren Falles für weitere Betäubungsmittel beurteilen liesse. Im Falle des Kokains und Heroins ist die
Menge und Zeitdauer relevant, die zu einer psychischen Abhängigkeit führen und bei LSD die unvorhersehbare Gefährlichkeit der Einzeldosis. Nicht sachgerecht erscheint das durch Gutachten und Staatsanwaltschaft vertretene alleinige Abstellen auf die tödliche Dosis. Diese war in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht ausschlaggebend, und würde im vorliegenden Fall zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass Ketamin kurzerhand zur gefährlichsten Droge aufsteigt.
3.2.5
Bevor ein allfälliger Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall definiert werden muss, ist zu prüfen, ob Ketamin überhaupt als Betäubungsmittel einzustufen ist, bei dem ein solcher Fall überhaupt vorliegen kann oder ob es aufgrund seiner Eigenschaften bei der Gruppe jener Betäubungsmittel anzusiedeln ist, die nicht geeignet sind, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen.
3.2.6
In BGE 125 IV 90 setzte sich das Bundesgericht mit der Gefährlichkeit von Ecstasy bzw. MDMA sowie den verwandten Stoffen MDA und MDEA auseinander. Es zitierte dabei ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Lausanne vom 23. Juni 1994, welches festgehalten habe, dass die minimale tödliche Dosis für MDA bei ungefähr 0.5 Gramm liege und dass bei einer "Standard"-Einnahme von nur 150 mg MDMA in Kombination mit einer Alkoholkonzentration im Bereich von 0.4 Gewichtspromille Todesfälle aufgetreten seien. Weiter sei gemäss dem Gutachten in der wissenschaftlichen Literatur über mehrere Todesfälle bei Tanzanlässen berichtet worden, wobei der Tod im Allgemeinen durch Überhitzung, Herzjagen, Gerinnung, Schädigung der Herz- und Skelettmuskulatur oder nach einem Unfall infolge eines Risikoverhaltens eingetreten sei. Der Tod könne auch herbeigeführt werden durch eine Bronchialaspiration des Mageninhalts oder infolge einer Nierendysfunktion. MDMA sei ebenfalls lebertoxisch. Zudem sei in der Studie über die mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Embryos durch MDMA berichtet worden (BGE 125 IV 90 E. 3b). Dennoch kam das Bundesgericht in jenem Urteil zum Schluss, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG aufgrund der mit BGE 117 IV 314 begründeten restriktiven Rechtsprechung für Ecstasy nicht anwendbar sei. Es begründete, dass insbesondere die Überdosierung gefährlich sei, welche zu tödli- chen Komplikationen führen könne und hielt fest, dass das Todesrisiko von Ecstasy sehr klein und auch die Gefahr eines atypischen Wirkungsverlaufs gering sei. Das Gefahrenpotenzial von Ecstasy liege gemäss Bundesgericht zudem deutlich unter den harten Drogen wie Kokain und Heroin, deren Konsum regelmässig zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen mit den entsprechenden sozialen Folgeproblemen führe (BGE 125 IV 90 E. 3c,d).
3.2.7
Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) setzte sich in ihrem Gutachten vom August 2011 mit dem mengenmässig schweren Fall hinsichtlich MDMA bzw. Ecstasy auseinander (https://sgrm.ch/inhalte/Forensischeletzt besucht am 26. Februar 2026). Das Gutachten hält fest, dass sich das Gefahrenpotenzial einer Substanz aus dem physischen Risiko (akute und chronische Toxizität), dem psychischen Risiko (Entwicklung einer Abhängigkeit) sowie den sozialen Folgerisiken (Gesundheitskosten, Familie, Sozialhilfe, Polizei, Justiz) zusammensetze und bildet dabei zwei interdisziplinäre Studien ab, welche das Gefahrenpotenzial verschiedener Betäubungsmittel vergleicht (S. 10 ff.). In der ersten Abbildung ist ersichtlich, dass der mittlere Gefährlichkeitsgrad bei Ketamin klar tiefer liegt als bei Kokain und Heroin und vergleichbar ist mit jenem von Amphetamin (entnommen aus Nutt D, King LA, Saulsbury W and Blakemore C, [2007] Development of a rational scale to assess the harm of drugs of potential misuse. Lancet 369[9566] 1047-1053):
Bei der zweiten zitierten Untersuchung wurde das Gefahrenpotenzial von Ketamin als deutlich geringer als Kokain, Heroin, Methamphetamin und Amphetamin eingestuft. Dessen Gefährlichkeit ist demgemäss vergleichbar mit jener von Cannabis und Ecstasy (entnommen aus van Amsterdam J, Opperhuizen A, Koeter M and van den Brink W, [2010] Ranking the harm of alcohol, tobacco and illicit drugs for the individual and the population. Eur Addict Res 16[4] 202-207):
In einer aktuelleren Publikation aus dem Jahr 2020 wurde die Bewertung der physischen als auch der psychosozialen Schäden von verschiedenen Betäubungsmitteln durch Suchtmediziner untersucht. Auch gemäss dieser Studie liegt die Schädlichkeit von Ketamin im Bereich von Cannabis und Ecstasy (entnommen aus Bonnet U, Specka M, Soyka M, Alberti T, Bender S, Grigoleit T, Hermle L, Hilger J, Hillemacher T, Kuhlmann T, Kuhn J, Luckhaus C, Lüdecke C, Reimer J, Schneider U, Schroeder W, Stuppe M, Wiesbeck GA, Wodarz N, McAnally H and Scherbaum N [2020] Ranking the Harm of Psychoactive Drugs Including Prescription Analgesics to Users and Others–A Perspective of German Addiction Medicine Experts. Front. Psychiatry 11:592199. doi: 10.3389/fpsyt.2020.592199):
3.3
Fazit
Abschliessend ist festzuhalten, dass Ketamin keine harmlose Droge ist. Sie kann schon bei einmaliger Einnahme gesundheitliche Komplikationen verursachen und langfristig zu körperlichen Schädigungen sowie bei Überdosierung zum Tod führen. Im Lichte der mit BGE 117 IV 314 begründeten Rechtsprechung, wonach eine Gesundheitsgefahr für viele Menschen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Gefährlichkeit von Ecstasy bzw. MDMA in BGE 125 IV 90 ist die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf Ketamin dennoch zu verneinen. Das Abhängigkeits- und Todesrisiko des Ketaminkonsums ist tiefer als bei Kokain und Heroin und die möglichen gesundheitlichen und sozialen Folgeschäden wiegen ebenfalls weniger schwer. Die Gefahr der Letalität liegt in der Überdosierung und über atypische Wirkungsverläufe wird nicht berichtet. Auch aus den Untersuchungen, welche die physischen und psychischen Gesundheitsrisiken sowie die sozialen Folgerisiken verschiedener Substanzen miteinander vergleichen, kann entnommen werden, dass die Schädlichkeit von Ketamin vergleichbar ist mit Ecstasy und Cannabis und unter jener von Kokain und Heroin liegt. Von einer naheliegenden und ernstlichen Gefahr für die Gesundheit vieler
Menschen im Sinne der Rechtsprechung ist somit im Bezug auf Ketamin nicht auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte aufgrund des Besitzes von 10.291 Kilogramm reinen Ketamins des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig zu sprechen.
4.
Vorwürfe betreffend Haschisch
Der Beschuldigte bewahrte 305.8 Gramm Haschisch auf. Er ist deshalb des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig zu sprechen.
5.
Dossiers 3 und 5
Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die Dossiers 3 und 5 trifft zu und wird von der Verteidigung nicht bestritten (act. 77 S. 2, 14). Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AlG, Art. 10 AIG und Art. 12 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
V. Strafe
1.
Strafart und Strafrahmen
1.1
Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was hier nicht zutrifft. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachten Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
1.2
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend also die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat, mithin das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. Hierfür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB).
1.3
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG. Der rechtswidrige Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1.4
Zunächst ist hinsichtlich jener Delikte, die sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe vorsehen, die Strafart zu bestimmen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. E. V.3.1.2), der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht hinreichend abschrecken würde. Zudem erscheint fraglich, ob der Vollzug der Geldstrafe gesichert wäre. Es ist somit für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.
Allgemeine Strafzumessungsregeln
2.1
Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
2.2
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Orell Füssli Kommentar,
21.
Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend OFK StGB-BEARBEITER/IN).
2.3
Im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz spielen insbesondere die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Droge eine wesentliche Rolle. Neben der Menge und der daraus resultierenden Gesundheitsgefährdung sind die übrigen Verschuldenselemente ebenfalls zu berücksichtigen. Das Verschulden hängt darüber hinaus auch von der Funktion des Täters und der Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel ab. Zu berücksichtigen ist ferner, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Ebenso fällt ins Gewicht, ob der Täter süchtig und ob er in einer grösseren Organisation tätig ist (vgl. zum Ganzen: BGE 121 IV 193; 118 IV 342).
2.4
Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.).
2.5
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen
Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 47 N 122, nachfolgend: BSK StGB-BEAR- BEITER/IN).
2.6
Hat der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, angemessen zu erhöhen ist. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
3.
Konkrete Strafzumessung
3.1
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.1.1
Tatkomponente
3.1.1.1
In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es vorweg festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte mit einer enormen Menge Kokain mit hohem Reinheitsgrad gehandelt hat. Die zum Verkauf bestimmte Drogenmenge von über 3 Kilogramm reinem Kokain liegt um ein Vielfaches über dem vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 18 Gramm, ab welchem ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 109 IV 143 E. 3b). Der Beschuldigte wirkte zudem in einer professionellen Organisationsstruktur, welche über ein grosses Verteilnetzwerk über Zürich hinaus verfügte. Der Beschuldigte bzw. die Mitbeschuldigten mieteten Fahrzeuge für Kurierfahrten und eine Wohnung, welche sie mit diversen Betäubungsmittelutensilien zur Vorbereitung der Verkäufe ausstatteten. Hinsichtlich der Hierarchie ist der Beschuldigte im mittleren Bereich der Organisation anzusiedeln, zumal er die Wohnung an der D._____-strasse bewohnte und so Zugang zu allen Drogenvorräten hatte, er aber dennoch den Anweisungen einer Drittperson ("E._____") folgen musste. Demgegenüber ist zu bemerken, dass die Deliktsdauer von rund 2 Monaten als eher kurz einzustufen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass ihm nebst dem Geschäft mit F._____ keine Verkaufshandlungen zur Last gelegt werden können (vgl. E. I.1.2), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten vor allem auf die Beschaffung, den Besitz und Vorbereitung zum Verkauf beschränkte. Alleine der Verkauf an F._____ von 31.9 Gramm reinem Kokain fällt jedoch aufgrund der beträchtlichen Menge erschwerend ins Gewicht. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
3.1.1.2
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es stehen rein finanzielle bzw. egoistische Motive im Vordergrund. Dass der Beschuldigte unter einem Beschaffungsdruck handelte, um eine eigene Drogensucht zu finanzieren, ist nicht ersichtlich. Zwar gab der Beschuldigte an, Kokain konsumiert zu haben (Prot. S. 20), eine daraus entstandene Zwangssituation wird jedoch nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
3.1.1.3
Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3.1.2
Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe
3.1.2.1
Der Beschuldigte machte eine Ausbildung als Spengler und arbeitete in Serbien als Koch. Als sein Vater erkrankte, hörte er auf zu arbeiten, um diesen zu pflegen, wobei es der Familie finanziell sehr schlecht ging. Weiter gab der Beschuldigte an, einen Sohn zu haben, der bei seiner Mutter wohnt. Sein Sohn ist 14 Jahre alt und geht in Serbien in die Mittelschule (Prot. S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten.
3.1.2.2
Der Beschuldigte ist in der Schweiz und in Kroatien nicht vorbestraft (act. 1/27/3-4). In Serbien weist der Beschuldigte allerdings zwischen April 2015 und März 2024 insgesamt acht Verurteilungen auf. So wurde er am
– 17. April 2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,
– 12. Juni 2015 wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr,
– 20. November 2015 wegen unerlaubter Herstellung, Besitz, Tragen und Handel mit Waffen und explosiven Stoffen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,
– 1. Juli 2016 wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,
– 15. Dezember 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe,
– 20. Oktober 2021 wegen unerlaubter Herstellung, Besitz, Tragen und Handel mit Waffen und explosiven Stoffen zu einer zu Hause zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe,
– 20. August 2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Hausarrest unter elektronischer Überwachung sowie
– 29. März 2024 wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Vorstrafen sind zahlreich und betreffend die Verurteilungen vom 17. April 2015, 15. Dezember 2017 sowie 20. August 2023 auch einschlägig. Der Beschuldigte gab heute diesbezüglich an, dass die diese Einträge lediglich Marihuana beträfen (Prot. S. 17). Zugunsten des Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (act. 77 S. 42) kann aufgrund der einzelnen Sanktionen nicht auf die Schwere der jeweiligen Taten geschlossen werden. Ins Gewicht fällt jedoch dennoch die grosse Zahl an Vorstrafen, was als merkliche Straferhöhung zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte trotz laufen- dem Strafverfahren betreffend Dossier 3 ab dem 15. Januar 2024 bis zu seiner Verhaftung weiter delinquierte. Diese krasse Unbelehrbarkeit zeigt, dass die zahlreichen bisherigen Strafverfahren und Verurteilungen während eines ganzen Jahrzehnts beim Beschuldigten kaum Eindruck hinterlassen haben. Es ist unter diesem Aspekt eine Straferhöhung von 18 Monaten vorzunehmen.
3.1.2.3
Die Verteidigung rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots. So sei das Verfahren trotz Haft nicht beförderlich geführt worden. Termine seien erst nach wiederholtem Drängen der Verteidigung angesetzt worden, Rückmeldungen seien ausgeblieben und es seien zusätzliche Untersuchungshandlungen eingeleitet worden, obwohl die Untersuchung zuvor bereits als abgeschlossen bezeichnet worden sei (act. 77 S. 4 ff., S. 42).
Nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2024 verhaftet wurde, nahm die Staatsanwaltschaft rasch die nötigen Untersuchungshandlungen vor, so dass bereits am 23. September 2024 die Konfrontationseinvernahme mit F._____ und dem Beschuldigten sowie die Schlusseinvernahme des Beschuldigten hätten stattfinden sollen (act. 1/31/2). Dieser Termin musste jedoch – angeblich krankheitshalber seitens der Staatsanwaltschaft (act. 1/23/2/29) – abgesagt werden. In der Folge wurde der Verteidigung am 5. November 2024 mitgeteilt, dass ein anderer Staatsanwalt vertretungsweise die Verfahrensleitung übernehme (act. 1/23/2/27). Danach fand am 24. Februar 2025 die verschobene Konfrontationseinvernahme mit F._____ sowie die Einvernahme des Beschuldigten statt (act. 1/2/7, act. 1/3/1). Wohl weil F._____ seine belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten zurücknahm, wurde die Untersuchung weitergeführt, sodass am 2. April 2025 der Zeuge K._____ einvernommen wurde (act. 1/5/2). Am 8. Mai 2025 wurde dem Beschuldigten sodann der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt (act. 1/34/1) und am 13. Juni 2025 Anklage erhoben.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unvermeidlich, dass es in Verfahren manchmal tote Zeiten gibt. Wenn diese nicht von wirklich schockierender Dauer sind, zählt die Gesamtwürdigung: Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 = Pra 94 Nr. 10).
Nach dem Gesagten ist zu bemerken, dass das Untersuchungsverfahren lediglich zwischen dem angedachten Einvernahmetermin am 23. September 2024 und dem Verschiebungstermin am 24. Februar 2025 nicht förderlich geführt wurde, was aufgrund des unvorhergesehenen personellen Ausfalls hinzunehmen ist. Ansonsten kann der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Dass nach dem 24. Februar 2025 aufgrund der Aussagen von F._____ noch keine Anklage erhoben wurde und weiteruntersucht wurde, ist dem Lauf der Untersuchung geschuldet. Auch daraus kann der Beschuldigte keine strafmindernde Umstände geltend machen.
3.1.2.4
Die bisherige Haftdauer ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (act. 77 S. 43) mit Blick auf die Dauer der auszufällenden Strafe ebenso nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
3.1.3
Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Einsatzstrafe von 66 Monaten als angemessen.
3.2
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.2.1
Tatkomponente
3.2.1.1
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass ausserordentlich grosse Mengen reinen Ketamins (10.291 Kilogramm) und eine beträchtliche Menge Haschisch (305.8 Gramm) sichergestellt wurden. Erleichternd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich der Besitz und kein Verkauf nachgewiesen werden kann. Betreffend die Organisationsstruktur und Professionalität des Beschuldigten und seiner Mittäter kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.3.1.1.1). Insbesondere aufgrund der Ketaminmenge ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen.
3.2.1.2
Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen unter Erwägung V.3.1.1.2. verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht.
3.2.1.3
Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 24 Monaten angemessen.
3.2.2
Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe
3.2.2.1
Bezüglich der Täterkomponente sind erneut zahlreichen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. E. V.3.1.2), weshalb die Einzelstrafe auf 30 Monate zu erhöhen ist.
3.2.3
Zwischenfazit
Die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist aufgrund des soeben Ausgeführten auf 30 Monate festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes um 15 Monate, somit auf 81 Monate, zu erhöhen.
3.3
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Die Tatschwere des Wendemanövers im BT._____-tunnel ist leicht, da der Beschuldigte immerhin darauf achtete, dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer näherten (act. 3/2 S. 2). Zudem zeigte sich der Beschuldigte kooperativ und geständig, wobei jedoch auch hier die vielen Vorstrafen negativ ins Gewicht fallen. Die Einzelstrafe ist mit Berücksichtigung der Täterkomponente auf 4 Monate festzusetzen und die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2.5 Monate, somit auf 83.5 Monate, zu erhöhen.
3.4
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Beschuldigte hat die erlaubte Aufenthaltsdauer nur um wenige Tage überschritten, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf einen Monat festzusetzen und mit einem halben Monat zu asperieren.
4.
Anrechnung der Untersuchungshaft
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der
Beschuldigte befand sich bis und mit heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Somit sind 751 Tage anzurechnen.
5.
Fazit
Der Beschuldigte ist mit 84 Monaten Freiheitsstrafe, somit 7 Jahre, als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Bei einer Strafhöhe von 7 Jahren ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
VI. Landesverweis
1.
Anträge der Parteien
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 1/37 S. 6 und act. 76 S. 16). Die amtliche Verteidigung stellt den Antrag, auch im Falle eines Schuldspruchs von der Landesverweisung und jedenfalls zwingend von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Sie bringt vor, insbesondere die Ausschreibung im Schengener Informationssystem würde das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 21 SIS-II- Verordnung sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen (act. 77 S. 43 f.).
2.
Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung
2.1
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer obligatorisch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn dieser wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Bei Vorliegen einer Katalogtat kann das Gericht nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Diese sogenannte Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1;BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
2.2
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand der gängigen Integrationskriterien in Form einer Einzelfallprüfung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; BGer 6B_84/2024 vom 10. Juli
2.3
Wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff. VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Fa- milienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je m.w.H.).
3.
Katalogtat
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, womit der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.
4.
Härtefallprüfung
4.1
Betreffend die härtefallbegründenden Umstände ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Er reiste im August 2023 in die Schweiz ein (act. 5/2/1 S. 10). In der heutigen Hauptverhandlung gab er an, dass seine Einreise lediglich zufällig erfolgt sei (Prot. S. 17). Sein Aufenthalt in der Schweiz steht demnach vor allem im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln; weitere Aufenthaltsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung aus, dass er in Serbien eine Ausbildung als Spengler absolviert und später als Koch gearbeitet habe, bis sein Vater an einem Hirntumor erkrankte, woraufhin er seine Erwerbstätigkeit aufgab, um ihn zu pflegen. Seine Mutter sei aus Kroatien und sie hätten ein Haus dort. Er sehe seine Zukunft in Serbien, wo seine Familie lebt – insbesondere seine Schwestern, sein Sohn und seine Mutter. Eine besondere Bindung zur Schweiz bestehe nach eigenen Angaben nicht (Prot. S. 14 ff.). Folglich ist er weder in die hiesige Gesell- schaft integriert noch bestehen familiäre Bindungen. Auch anderweitige relevante Verbindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. In Serbien verfügt er hingegen über ein stabiles soziales und familiäres Netzwerk, kennt den Arbeitsmarkt und spricht die Sprache, was seine Chancen auf Resozialisierung dort deutlich erhöht.
Insgesamt lassen sich daher aus der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seinem Privat- und Familienleben keine Umstände ableiten, die im Falle einer Landesverweisung einen persönlichen Härtefall begründen würden.
4.2
Die Verteidigung führt auf, dass der Beschuldigte serbischer Staatsangehöriger mit kroatischen Wurzeln sei und ihm bei der Rückkehr nach Serbien eine reale und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Er sei in BU._____ bereits mehrfach angegriffen worden; zwei Mal sei es sogar zu Schussabgaben auf ihn und seine Freunde gekommen. Die Vorfälle seien nicht abstrakt, sondern konkret erlebt. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn daher mit erheblichen Risiken verbunden (act. 77 S. 44).
Die vorgebrachte Gefährdungslage in Serbien erscheint unplausibel. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte kroatische Wurzeln hat, vermag keine Lebensgefahr in Serbien begründen. Darüber hinaus hätten der Beklagte und seine Familie – angesichts der behaupteten Gefährdung in Serbien – in der Vergangenheit die Möglichkeit gehabt, in ihr Haus in Kroatien umzusiedeln, was sie jedoch nicht getan haben. Somit bestehen auch vor diesem Hintergrund keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalls, die ein Absehen von der Landesverweisung zu rechtfertigen vermögen.
4.3
Da kein Härtefall vorliegt, kann die Frage, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, offen gelassen werden. Es ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen.
5.
Dauer der Landesverweisung
5.1
Die Landesverweisung ist für 5 bis 15 Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat
5.2
Vorliegend ist gegen den Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Bindung zur Schweiz verfügt und auch mehrfach vorbestraft ist. Die Dauer der Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund bei 10 Jahren festzusetzen.
6.
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
6.1
Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Damit wurde unter anderem Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) angepasst. Nach dieser Fassung können Drittstaatsangehörige – d.h. Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
6.2
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs.
2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 7B_1055/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 3.5; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3; BGer 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2 mit Hinweisen). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340, E. 4.9; BGE 146 IV 172, E. 3.2.2).
6.3
Die Verteidigung führte in der heutigen Hauptverhandlung aus, dass vorliegend keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ersichtlich sei. Der Beschuldigte sei im Schengenraum nicht vorbestraft, und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine europaweit relevante Delinquenz oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten. Ferner plane der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern die Übersiedlung nach Kroatien, dem Heimatland seiner Mutter. Diese verfüge dort über ein Grundstück und ein Haus und befinde sich derzeit in einem Verfahren zur Erlangung der kroatischen Staatsbürgerschaft. Nach Erteilung der Staatsbürgerschaft an die Mutter stünde auch dem Beschuldigten ein Anspruch auf einen kroatischen Pass zu. Ziel sei ein gemeinsames familiäres Leben in Kroatien. Darüber hinaus verfüge der Beschuldigte über ein gefestigtes familiäres Netzwerk im Schengenraum, namentlich in Kroatien, Deutschland und Österreich. Eine Ausschreibung würde die Übersiedlung nach Kroatien sowie den Kontakt zu seinen nahen Angehörigen in diesen Staaten erheblich beeinträchtigen, was einen schweren Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen würde (act. 77 S. 44 f.).
6.4
Der Beschuldigte ist als Staatsbürger Serbiens Drittstaatenangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er insbesondere wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu insgesamt 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die öffentlichen Interessen an einer Ausschreibung überwiegen dabei die geltend gemachten persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem allfälligen Familientreffen in Kroatien, Deutschland oder Österreich bzw. potentiellen Umzug nach Kroatien. Es wurde zudem keine enge Beziehung zu den in Deutschland und Österreich lebenden Verwandten vorgebracht und sein Kind sowie seine Mutter leben in Serbien. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind mithin erfüllt, weshalb diese anzuordnen ist.
7.
Fazit
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen.
VII. Ersatzforderung
1.
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Hinter einer solchen Ausgleichseinziehung steht der sozial- ethische Gedanke, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die Ersatzforderung des Staates soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 3, N 65). Voraussetzung ist, dass die der Einziehung unterliegenden Objekte verbraucht, versteckt, veräussert worden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sind (OFK StGB-HUG, Art. 71 N 1).
2.
Die Staatsanwaltschaft verlangt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 2'000.– für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat. Auf welcher Berechnung sich die Ersatzforderung stützt, wird durch die Staatsanwaltschaft nicht begründet. Wollte die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung aufgrund von unrechtmässigen Erträgen aus Drogengeschäften geltend machen, hätte sie darlegen müssen, von welcher Menge an verkauften Betäubungsmittel zu welchem Preis ausgegangen wird. Der Erlös aus dem Kokainverkauf an F._____ konnte sichergestellt werden und kann somit nicht Gegenstand einer Ersatzforderung sein (act. 1/1/1 S. 4). Von einer Ersatzforderung ist somit abzusehen.
VIII. Einziehungen, Beschlagnahmungen, Spuren und DNA-Profil
1.
Einziehungen
1.1
Beschlagnahmte Barschaften
1.1.1.Anlässlich seiner Verhaftung konnten beim Beschuldigten Fr. 6'750.– A018'311'552) sichergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Einziehung dieser Vermögenswerte, da der Beschuldigte über keine bekannte legale Einkommensquelle in der Schweiz verfügt habe und die einzige mögliche Erklärung für die Herkunft der sichergestellten Bargeldbeträge der Drogenhandel sei (act. 76 S. 16). Die Verteidigung verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerten (act. 77 S. 2).
1.1.2.Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Die in Frage stehenden Barschaften trug der Beschuldigte nach seinem Drogenverkauf an F._____ auf sich (act. 1/1/1 S. 4). Dass diese Vermögenswerte nicht durch den Drogenhandel erwirtschaftet wurden, erscheint unplausibel, zumal Beschuldigte über keine legale Einkommensquelle in der Schweiz verfügte. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Fr. 6'750.– und EUR 1'200.– sind somit als Deliktserlös einzuziehen und verfallen dem Staat.
1.2
Barkaution
Der Beschuldigte leistete im Zusammenhang der Untersuchungen betreffend Dossier 3 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) eine Barkaution von Fr. 1'350.– (act. 3/1 S. 3 f., act. 3/5). Diese ist einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2.
Beschlagnahmte Güter
2.1
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände (act. 1/37). Die Verteidigung verlangt deren Herausgabe (act. 77 S. 2).
2.2
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2.3
Beim Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A018'311'507) sowie den unter BM- Lagernummer B00224-2024 gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- tensilien handelt es sich um Deliktsgut, weshalb diese einzuziehen und zu vernichten sind bzw. betreffend den Schlagstock dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist.
2.4
Jene Verpackungsmaterialien, welche gemäss Sicherstellungsliste Betäubungsmittelrückstände verfügen, sind ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (act. 1/21/5): – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'560) – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'639) – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'786) – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'811) – Diverse Verpackungen (Asservat-Nr. A018'311'029)
Auch die Mobiltelefone, welche der Beschuldigte zur Tatausübung verwendete sind einzuziehen und zu vernichten (vgl. E. II.3): – Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'529) – Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'311'643) – Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'109)
Weiter sind die weiteren Gegenstände, die im Deliktszusammenhang stehen, einzuziehen und zu vernichten: – Diverse SIM-Karten und Halterungen (Asservat-Nr. A018'310'571) – Visa-Kreditkarte (Asservat-Nr. A018'310'957) – Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'311'176) – Vakuumgerät (Asservat-Nr. A018'311'314) – Notizzettel mit angeklebter SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'358) – SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'369)
2.5
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie zu vernichten sind:
– Diverse Plastikbeutel (Asservat-Nr. A018'310'515) – Quittungen (Asservat-Nr. A018'310'537) – Eine Dose mit diversen Medikamenten (Asservat-Nr. A018'310'548) – Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'310'559) – Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A018'310'593) – Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A018'310'617) – Rechnung Visa (Asservat-Nr. A018'310'695) – Diverse Vakuumverpackungsbeutel (Asservat-Nr. A018'310'797) – Zahnbürste blau/weiss (Asservat-Nr. A018'310'833) – Zahnbürste grün/weiss (Asservat-Nr. A018'310'855) – Zahnbürste orange/weiss (Asservat-Nr. A018'310'899) – Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'310'913) – Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'310'935) – Anhänger für Schlüssel weiss (Asservat-Nr. A018'310'946) – SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'310'968) – Diverse Einzahlungsbelege (Asservat-Nr. A018'310'980) – Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'311'007) – Dokument OBV (Asservat-Nr. A018'311'110) – Kreditkartenbelege (Asservat-Nr. A018'311'121) – Diverse Quittungen (Asservat-Nr. A018'311'187) – Diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A018'311'245) – Latexhandschuh (Asservat-Nr. A018'311'289) – Schwarzer Rollkoffer Outbound (Asservat-Nr. A018'311'303) – Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'311'427) – Geldwechselbeleg (Asservat-Nr. A018'311'461) – Leeres Geldcouvert (Asservat-Nr. A018'311'472) – Brief mit Parkbusse (Asservat-Nr. A018'311'483)
2.6
Der beschlagnahmte Schlüssel mit Anhänger (Asservat-Nr. A018'311'494) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der berechtigten Person, der BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich, innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten dieser zu vernichten ist.
3.
Spuren
Die unter der Referenz-Nr. K240207-026 / 87270255 lagernden und auf den Beschuldigten lautenden Spuren-Asservate sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
4.
DNA-Profil
Die Verteidigung beantragt, es sei die Vernichtung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten anzuordnen (act. 77 S. 3). Diesem Antrag ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz ist das gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erstellte DNA-Profil des Beschuldigten erst nach 30 Jahren zu löschen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
3.
Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (ehem. X1'._____), wurde bereits mit Fr. 1'855.68 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt (act. 1/23/1/9). Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4.
Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, reichte am 2. Oktober 2025 eine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von Fr. 15'358 (inkl. MwSt.) geltend (act. 55). Sie ist im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
6.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, reichte am 25. Februar 2026 eine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von Fr. 19'629.80 (inkl. MwSt.) geltend (act. 75/2). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der heutigen Hauptverhandlung, inkl. Weg und Nachbesprechung, ist Rechtsanwalt X3._____ mit Fr. 19'272.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a,
– des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d,
– der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs 2 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV sowie
– des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AlG, Art. 10 AIG und Art. 12 Abs. 1 AIG.
2.
Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 7 Abs. 1, Art. 27, Art. 28b sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV und Art. 48 WV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Haft erstanden sind.
4.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6.
Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
7.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Fr. 6'750.– (Asservat-Nr. A018'311'530 und
Deliktserlös eingezogen und verfallen dem Staat.
8.
Die Barkaution von Fr. 1'350.– (Dossier 3) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmte Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A018'311'507) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer B00224-2024) werden eingezogen und vernichtet.
11.
Die unter der Referenz-Nr. K240207-026 / 87270255 lagernden und auf den Beschuldigten lautenden Spuren-Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12.
Der Antrag des Beschuldigten auf Vernichtung des erstellten DNA-Profils wird abgewiesen.
13.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet: – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'560) – Diverse SIM-Karten und Halterungen (Asservat-Nr. A018'310'571) – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'639) – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'786) – Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'310'811) – Visa-Kreditkarte (Asservat-Nr. A018'310'957) – Diverse Verpackungen (Asservat-Nr. A018'311'029) – Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'109) – Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'311'176)
– Vakuumgerät (Asservat-Nr. A018'311'314) – Notizzettel mit angeklebter SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'358) – SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'311'369) – Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A018'311'529) – Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'311'643)
14.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden:
– Diverse Plastikbeutel (Asservat-Nr. A018'310'515) – Quittungen (Asservat-Nr. A018'310'537) – Eine Dose mit diversen Medikamenten (Asservat-Nr. A018'310'548) – Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A018'310'559) – Vakuumbeutel (Asservat-Nr. A018'310'593) – Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A018'310'617) – Rechnung Visa (Asservat-Nr. A018'310'695) – Diverse Vakuumverpackungsbeutel (Asservat-Nr. A018'310'797) – Zahnbürste blau/weiss (Asservat-Nr. A018'310'833) – Zahnbürste grün/weiss (Asservat-Nr. A018'310'855) – Zahnbürste orange/weiss (Asservat-Nr. A018'310'899) – Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'310'913) – Mietvertrag für Motorfahrzeug (Asservat-Nr. A018'310'935) – Anhänger für Schlüssel weiss (Asservat-Nr. A018'310'946) – SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'310'968) – Diverse Einzahlungsbelege (Asservat-Nr. A018'310'980) – Diverse Knistersäcke (Asservat-Nr. A018'311'007)
– Dokument OBV (Asservat-Nr. A018'311'110) – Kreditkartenbelege (Asservat-Nr. A018'311'121) – Diverse Quittungen (Asservat-Nr. A018'311'187) – Diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A018'311'245) – Latexhandschuh (Asservat-Nr. A018'311'289) – Schwarzer Rollkoffer Outbound (Asservat-Nr. A018'311'303) – Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A018'311'427) – Geldwechselbeleg (Asservat-Nr. A018'311'461) – Leeres Geldcouvert (Asservat-Nr. A018'311'472) – Brief mit Parkbusse (Asservat-Nr. A018'311'483)
15.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2025 beschlagnahmte Schlüssel mit Anhänger (Asservat-Nr. A018'311'494) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich, innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten dieser vernichtet wird.
16.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 630.– Unkostenrechnung Kantonspolizei Uri Fr. 500.– Gebühr Zwangsmassnahmengericht (GT240033-L) Fr. 13'354.40 Gutachten/Expertisen (FOR, IRM Zürich und Basel) Fr. 1'855.68 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Fr. 15'358.20 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 19'272.95 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X3._____
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18.
Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, wird mit Fr. 19'272.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19.
Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wird mit Fr. 15'358.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20.
Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (ehem. X1'._____), wurde bereits mit Fr. 1'855.68 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21.
Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– den Beschuldigten, – die amtliche Verteidigung, – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, – Rechtsanwältin MLaw X2._____, – den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung), per E- Mail (...@ji.zh.ch), – das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch)
und hernach als begründetes Urteil
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, – die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, – das Bundesamt für Polizei, Fedpol, – das Staatssekretariat für Migration SEM, – das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", – das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 9 und 11,
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten betreffend Dispositivziffer 14 bezgl. Herausgabefrist, – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, betreffend Dispositivziffer 9-11 und 13-15, – die BW._____ AG, CA._____-strasse 25, … Zürich gem. Dispositivziffer 15 bezgl. Herausgabefrist, – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; mit dem Vermerk "der Entscheid ist rechtskräftig", – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- – die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
22.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 26. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. von Moos