Qualifizierte Brandstiftung, mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf - Rückweisung
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG250182-L / UB
Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner, Ersatzrichterin MLaw Meier sowie Gerichtsschreiberin MLaw Reust
Urteil vom 4. Februar 2026 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____
betreffend qualifizierte Brandstiftung, mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf - Rückweisung
Privatkläger
3. Kantonale Gebäudeversicherung,
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (D1/21/12).
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11)
Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers MLaw X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde.
Anträge der Anklagebehörde: (D1/21/12 S. 14 ff. und act. 109 S. 1; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift vom 4. Dezember 2024, ausser betreffend den Anklagepunkt bezüglich Drohung schuldig zu sprechen der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB, ♦ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, ♦ des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, ♦ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Migration im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie ♦ des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Das Verfahren wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei einzustellen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sei zu widerrufen. 4. Der Beschuldigte A._____ sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, wobei die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. 6. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.
7. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. November 2023 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten. 8. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 9. Es sei für den Beschuldigten A._____ eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen. 10. Es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen. 11. Die folgende sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten: a) 4 Feuerzeuge Asservat-Nr. A018'180'433 b) 1 Sackmesser Asservat-Nr. A018'180'444 12. Die folgenden sichergestellte Gegenstände seien an den Beschuldigten A._____ zurückzugeben: a) 1 Männerjacke North Face Asservat-Nr. A018'180'397 b) 1 Trainerhose Asservat-Nr. A018'180'411 c) 1 Paar Nike Sportschuhe Asservat-Nr. A018'180'422 d) 1 Mobiltelefon "Redmi" Asservat-Nr. A018'180'466 13. Die folgenden sichergestellten Gegenstände seien an die Privatklägerin 1 zurückzugeben: a) 1 Winterjacke Asservat-Nr. A018'178'773 b) 1 Paar Winterstiefel Asservat-Nr. A018'178'808 c) 1 Pullover Asservat-Nr. A018'178'819 d) 1 Jeanshose Asservat-Nr. A018'178'831 14. Es seien die Spuren und Spurenträger (FOR-Kurzbericht vom 24. Januar 2024 / Geschäfts-Nr. 87032766) zu vernichten. 15. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 16. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen (inkl. Gebühr über das Vorverfahren von CHF 4'400.00).
Anträge der Privatklägerin 1: (act. 45 S. 2)
" 1. Der Beschuldigte sei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2024 zu bezahlen.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, wobei die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung vorab aus der Gerichtskasse zu entrichten seien."
Anträge der Privatklägerin 2: (act. 38 S. 1)
" Der Beschuldigte sei zu verpflichten der Privatklägerin den Betrag von CHF 57'836.70 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."
Anträge der Privatklägerin 3:
" Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Gebäudeversicherung Kanton Zürich Schadenersatz in der Höhe von CHF 39'645.70 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."
Anträge des Privatklägers 4: (D6/3/3, sinngemäss)
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Anträge des Privatklägers 5: (D7/3/6, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Schadenersatz in der Höhe von CHF 270.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 279.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen.
Anträge des Privatklägers 6:
(D7/3/8, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 361.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023 zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung: (act. 110 S. 2 f. und Prot. S. 13 ff., sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB, – des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, – des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, – des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Migration im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie – des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei einzustellen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) sei zu widerrufen. 4. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. November 2023 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten. 5. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen. 6. Die Freiheitsstrafe und die Busse seien zu vollziehen. 7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
8. Von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen. 9. a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (Kantonale Gebäudeversicherung) den Betrag in der Höhe von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen. b) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E._____) den Betrag in der Höhe von CHF 270.– zzgl. 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 349.– zzgl. 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz sowie CHF 150.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. d) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen. e) Die Privatklägerin 2 sei zur Geltendmachung von Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 10. Die folgenden Asservate seien an den Beschuldigten herauszugeben: – Männerjacke schwarz, North Face – Trainerhose schwarz – Nike Sportschuhe – Mobiltelefon Redmi 11. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Am 4. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter), welche am 11. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich einging (D1/21/12). Die Akten gingen am 17. Dezember 2024 hierorts ein, nachdem das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet hatte (act. 22).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage vom 4. Dezember 2024 angezeigt und die erste Hauptverhandlung auf den 12. März 2025 angesetzt (act. 26). Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wurde eine Frist bis spätestens zehn Tage vor der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen samt entsprechender Belege sowie Unterlagen einzureichen, welche den Werdegang sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufzeigen. Zudem wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen angesetzt, ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und zu begründen. Darüber hinaus wurde den Parteien mitgeteilt, dass, abgesehen von der Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs betreffend den Beschuldigten und dessen Einvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen notwendig erscheinen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt, worauf diese durch Stillschweigen verzichteten.
3.
Im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Landesverweisung des Beschuldigten wurde am 10. Januar 2025 das Migrationsamt des Kantons Zürich um die Zustellung eines Amtsberichts ersucht (act. 25), der mit Eingabe vom 15. Januar 2025 erstattet wurde (act. 28). Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (act. 30) und vom 3. Februar 2025 (act. 37) reichte der Beschuldigte jeweils ein ausgefülltes Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
4.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ na- mens und im Auftrag der Privatklägerin 2 eine begründete Zivilklage ein (act. 38). Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ reichte ihre begründeten Anträge als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hierorts ein (act. 45).
5.
Am 12. März 2025 fand die erste Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Geschäftsnummer: DG240201-L, Prot. S. 11). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das Urteil vom 12. März 2025, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv gemeinsam mit dem Beschluss betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft übergeben wurde (act. 51 und 52; Geschäftsnummer: DG240201-L, Prot. S. 20). Mit Eingabe vom 20. März 2025 (act. 57) erhob der Beschuldigte persönlich und fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 12. März 2025.
6.
Im Nachgang wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 (act. 64) der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 (act. 70) wurde dem mit der Berufungsanmeldung gestellten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben. In der Person von Rechtsanwalt MLaw X1._____ wurde dem Beschuldigten auf seinen Vorschlag hin (act. 65 und 67) ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt.
7.
Mit Beschluss vom 18. August 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2025 wegen ungenügender Verteidigung im ersten Hauptverfahren auf und der Prozess wurde zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 95). Das Verfahren ging hierorts am 10. Oktober 2025 wieder ein.
8.
Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde den Parteien eine 20-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Verteidigung habe sich insbesondere zu äussern, welche Vorfragen aufgeworfen werden und ob auf die Wiederholung von im Vorverfahren erhobenen Beweisen verzichtet werde. Ausserdem wurde die Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (act. 96).
9.
Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen von Beweisanträgen und erklärte, keine Vorfragen zu haben (act. 98).
10.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 erklärte der Verteidiger des Beschuldigten, dass es keine Vorfragen sowie keine zu wiederholenden Beweisabnahmen, weder im Vor- noch im Hauptverfahren gebe (act. 99). Mit derselben Eingabe reichte der Verteidiger das vollumfängliche schriftliche und unterzeichnete Geständnis des Beschuldigten ein (act. 100).
11.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Februar 2026 angesetzt (act. 103).
12.
Mit Kurzbrief vom 26. Januar 2026 wurden die Parteien über die Änderung der Gerichtsbesetzung in der Person des Koreferenten informiert (act. 106).
13.
Am 4. Februar 2026 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. S. 11). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde (act. 111; Prot. S. 20). Dagegen wurde im Nachgang keine Berufung erhoben.
II. Prozessuales
1.
Amtliche Verteidigung
1.1
Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b und d StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 11. Januar 2024 (D1/13/3) wurde dem Beschuldigten mit gleichentags ergangener Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin bestellt
1.2
Wie erwähnt, wurde dem Beschuldigten mit Blick auf das Berufungsverfahren am 16. Mai 2025 Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuer Verteidiger bestellt (act. 65 und 67).
2.
Privatklägerschaft
2.1
Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Damit hat die Geschädigte bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO.
2.2
Die Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) konstituierte sich mit Formular vom 7. März 2024 (D1/7/5) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Dossier 1). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. März 2024 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (D1/14/3). Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins an die Privatklägerin 1 (act. 45 S. 2).
2.3
Die Geschädigte C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Schreiben vom 30. April 2024 (D1/16/1) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Dossier 1). Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 bezifferte sie ihre Zivilforderung auf insgesamt CHF 57'836.70 (act. 38).
2.4
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (nachfolgend Privatklägerin 3) konstituierte sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 als Privatklägerin (Dossier 1) und bezifferte ihre Forderung auf CHF 39'645.70 (D1/12/3).
2.5
Der Geschädigte D._____ (nachfolgend Privatkläger 4) konstituierte sich mit Formular vom 13. Oktober 2024 als Strafkläger (Dossier 6), verzichtete aber auf die Bezifferung einer Zivilforderung (D6/3/3).
2.6
Die Geschädigten E._____ (nachfolgend Privatkläger 5) und F._____ (nachfolgend Privatkläger 6) konstituierten sich mit Formular vom 18. Oktober 2024 (D7/3/6) und vom 23. Oktober 2024 (D7/3/8) als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (Dossier 7). Der Privatkläger 5 bezifferte seine Zivilforderung auf CHF 270.– als Schadenersatz und CHF 279.– als Genugtuung, während der Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 361.85 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– geltend macht. Beide verlangten Zins auf ihren Zivilansprüchen.
3.
Strafanträge
3.1
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 4. Dezember 2024 vorgeworfen, sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 brachte die Staatsanwaltschaft zudem vor, der Beschuldigte habe sich der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht (act. 49 S. 8 f.). Es handelt sich bei diesen Straftatbeständen um Antragsdelikte im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB.
3.2
Antragsdelikte werden nur verfolgt, sofern ein gültiger Strafantrag vorliegt (Art. 303 Abs. 1 StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (BSK StPO-STEPHENSON/ZALU- NARDO/WALSER, Art. 329 N 3). Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, ist das
Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die antragsberechtigte Person kann auf die Stellung eines Strafantrages verzichten (Art. 30 Abs. 5 StGB). Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen oder ist mündlich zu Protokoll zu geben (BSK StGB- RIEDO, Art. 30 N 121). Der Verzicht ist unwiderruflich (Art. 30 Abs. 5 StGB).
3.3
Die Vertreterin der Privatklägerin 1 macht geltend, es liege ein gültiger Strafantrag betreffend Drohung vor (act. 45 S. 2 f.), während die Staatsanwaltschaft anlässlich der zweiten Hauptverhandlung an diesem Streitpunkt nicht festhielt (act. 49 S. 8 f.; act. 109 S. 1 Ziff. 2). Zur Begründung liess die Privatklägerin 1 in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2025 ausführen, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 das Formular "Verzicht auf Strafantrag" unterzeichnet habe, dies jedoch keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages dar- stelle. Das entsprechende Formular sei von einem anderen als dem einvernehmenden Polizisten unterzeichnet worden. Dieser Umstand deute darauf hin, dass es der Privatklägerin 1 nicht anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 vorgelegt worden sei. Da auf dem Formular keine Übersetzung vermerkt sei, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass es der Privatklägerin 1 nicht übersetzt worden sei. Schliesslich sei die Privatklägerin 1 auch nicht ausreichend über Inhalt und Tragweite eines Verzichts informiert worden. Von einem Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages betreffend Drohung könne daher keine Rede sein. Der Strafantrag sei schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 rechtsgültig durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin im Auftrag der Privatklägerin 1 gestellt worden (act. 45 S. 3). Die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten führte zusammengefasst aus, dass die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. April 2024 definitiv auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet habe und eine erneute Stellung durch die Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 nicht möglich sei (act. 50 S. 4).
3.4
Der Ansicht der Privatklägerin 1 kann vorliegend nicht gefolgt werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 (D1/3/1), an welcher eine Bulgarisch-Dolmetscherin teilnahm, wurde die Privatklägerin 1 vom einvernehmenden Polizisten, Kpl H._____, darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einen Strafantrag betreffend Drohung zu stellen. Auf entsprechende Frage erklärte die Privatklägerin 1, dass sie auf die Stellung eines Strafantrages verzichte. Dazu führte sie aus, sie wolle nur, dass der Beschuldigte verhaftet werde und für den Schaden am Gebäude aufkomme. In der Folge erklärte der Einvernehmende, dass ihr nun das vorausgefüllte Formular betreffend Verzicht auf Strafantrag vorlegt werde, wobei er die Privatklägerin 1 darauf aufmerksam machte, dass dieser Verzicht endgültig sei, was sie mit "Ok" beantwortete und damit ausdrücklich zur Kenntnis nahm (D1/3/1 F/A 31 f.). Bei den Akten befindet sich ein ebenfalls vom 5. Januar 2024 datiertes Formular (D1/7/1), auf dem die Privatklägerin 1 unterschriftlich bestätigt, auf die Stellung eines Strafantrages zu verzichten. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass das vorausgefüllte Formular der Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 vorgelegt und von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein anderer als der einvernehmende Polizist das Formular unterschrieb, insbesondere da der Einvernehmende ausdrücklich festhielt, dass es sich um ein vorausgefülltes Formular handle. Weiter wurde die Privatklägerin 1 vom einvernehmenden Polizisten darüber aufgeklärt, dass ein Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages definitiv sei, womit die Privatklägerin 1 ausreichend über Inhalt und Tragweite des Verzichts aufgeklärt wurde. Damit hat die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2024 gültig auf Stellung eines Strafantrages betreffend Drohung verzichtet. Die spätere Stellung des Strafantrages durch die Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 war zufolge des gültigen und definitiven Verzichts nicht mehr möglich.
3.5
Mangels entsprechendem Strafantrag fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB einzustellen ist (vgl. auch act. 26 S. 3). Die von der Anklagebehörde erwähnte geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist mangels entsprechenden Strafantrags ebenfalls nicht weiter zu verfolgen.
4.
Nummerierungsfehler
Als offensichtlicher Verschreiber im ausgehändigten Dispositiv vom 4. Februar 2026 (act. 111) ist der Nummerierungsfehler (doppelte Ziffer 8) in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen.
III. Sachverhalt
1.
Beweisregeln / Grundlagen der Sachverhaltserstellung
1.1
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
1.2
Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
1.3
Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
1.4
Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_ 360/2016 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_ 605/2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdi- E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER,
Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4).
1.5
Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
2.
Brandstiftung (Dossier 1)
2.1
Anklagevorwurf
In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 2 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Tatvorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe des Anklagevorwurfs verzichtet wird.
2.2
Standpunkt des Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025
2.2.1
Während des Untersuchungsverfahrens und auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 bestritt der Beschuldigte durchgehend, etwas mit der in der Anklage beschriebenen Brandstiftung zu tun zu haben. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte sein neuer amtlicher Verteidiger ein vollumfängliches schriftliches Geständnis ein, in welchem der Beschuldigte einräumte, die ihm vorgeworfene qualifizierte Brandstiftung begangen zu haben und den zugrundeliegenden Sachverhalt anzuerkennen (act. 100). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte dieses Geständnis zwar formell, führte jedoch wiederholt aus, er könne sich an die konkreten Tathandlungen nicht erinnern (act. 108 S. 7 und S. 14 f.). Er erklärte, seine Einlassung stütze sich im Wesentlichen auf die Aktenlage und die gegen ihn vorliegenden Beweismittel, weshalb er davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 11 ff.). Folglich ergaben sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 erhebliche Differenzen zwischen dem schriftlich eingereichten Geständnis und den Aussagen bzw. Geständnis. Da es Aufgabe des Gerichts ist, ein Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit und Beweiswert hin zu überprüfen und das Geständnis nicht auf eigener Erinnerung des Beschuldigten beruht, sind seine Aussagen umfassend zu würdigen. Aus diesem Grund wird nachfolgend – trotz des vorliegenden Geständnisses – die Sachverhaltsanerkennung anhand der Beweismittel überprüft.
2.2.2
Zum Sachverhalt führte der Beschuldigte in der Untersuchung zusammengefasst aus, dass er sich in der Nacht des 5. Januar 2024 gegen 1 Uhr nach Zürich begeben habe, um sich mit Freunden zu treffen (D1/2/2 F/A 7 f.). Gemeinsam seien sie dann bis um etwa 7 Uhr morgens unterwegs gewesen und hätten Vodka und Bier getrunken (D1/2/2 F/A 22). Nachdem er sich von seinen Freunden getrennt habe, habe er sich ab ca. 9 Uhr an der I._____-strasse in Zürich aufgehalten. Dort sei er von einer Sexarbeiterin (Privatklägerin 1) angesprochen worden (D1/1/19; D1/2/3 F/A 12 ff.). Gemeinsam hätten sie sexuelle Dienstleistungen zu einem Preis von CHF 50.– vereinbart (D1/3/3 F/A 13), worauf sie sich ins Zimmer der Privatklägerin 1 begeben hätten (D1/2/3 F/A 11 ff.). Bereits beim Betreten des Gebäudes hätten sich sehr viele Menschen im Treppenhaus aufgehalten und dort Drogen konsumiert. Es habe eine aggressive Stimmung geherrscht, wobei die Sexarbeiterinnen untereinander gestritten und um Freier gekämpft hätten (act. 48 S. 12; D1/2/5 F/A 23 f.). Im Zimmer habe er der Privatklägerin 1 dann CHF 50.– in bar übergeben. Vor dem Geschlechtsverkehr hätten sie beide noch Zigaretten geraucht und Kokain konsumiert. Während die Privatklägerin 1 das Kokain geraucht habe, habe er selbst eine Linie geschnupft (D1/2/2 F/A 52; D1/2/3 F/A 21; D1/3/3 F/A 26). Anschliessend hätten sie während ungefähr 20 Minuten "normalen" Geschlechtsverkehr gehabt, wobei er am Ende zum Samenerguss gekommen sei (D1/2/5 F/A 11 ff.; act. 48 S. 11 f.). Danach habe er sich direkt wieder angezogen und das Zimmer mit der
Privatklägerin 1 verlassen. Sie seien gemeinsam nach unten gegangen und während er das Gebäude durch den Ausgang im Erdgeschoss verlassen habe, sei die Privatklägerin 1 wieder nach oben gegangen (D1/2/3 F/A 45; act. 48 11 f.). Anschliessend habe er sich entlang der I._____-strasse zum AA._____-platz und später an den Hauptbahnhof Zürich begeben, wo er noch kurz etwas gegessen habe, bevor er schliesslich zurück ins Bundesasylzentrum nach J._____ gereist sei (D1/2/2
2.2.3
Zum Zeitpunkt, als er die Liegenschaft verlassen habe, habe er keinen Brand bemerkt. Auch kurze Zeit später, als er die I._____-strasse entlanggegangen sei, habe er nichts von einem Brand mitbekommen (act. 48 S. 11 f. und 16; D1/2/1 F/A 35 ff.). Ebenfalls stritt der Beschuldigte ab, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei. Er sei mit den sexuellen Dienstleistungen zufrieden gewesen und es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber der Privatklägerin 1 aggressiv verhalten oder sie mit einem Messer bedroht habe (D1/2/1 F/A 18; act. 48 S. 10 f.). Schliesslich sei er zu keinem Zeitpunkt einer Kollegin der Privatklägerin 1 begegnet (D1/2/5 F/A 19 ff.; act. 48 S. 11).
2.2.4
Zusammenfassend anerkannte der Beschuldigte, am Morgen des 5. Januar 2024 mit der Privatklägerin 1 in ihrem Zimmer im 2. Obergeschoss an der I._____- strasse 1 in … Zürich Sex gegen Bezahlung gehabt zu haben. Er bestritt jedoch, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gekommen sei und er etwas mit dem im Anklagesachverhalt beschriebenen Brand zu tun habe.
2.3
Schriftliches Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100)
Im eingereichten schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich.
2.4
Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 6 ff.)
2.4.1
Zusammengefasst führte der Beschuldigte aus, er sei damals unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden. Er sei nicht so ganz bei Sinnen gewesen. Er habe zwischenzeitlich die Akten, Aussagen und Beweise studiert. Dies habe ihn über- zeugt und deshalb sei er zum Geständnis gekommen. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, wohl auch, weil seine Epilepsie die Hirnleistungen und das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt hätten. Die Behändigung eines kleines roten Klappmessers stellte er in Abrede; es habe sich um Schlüssel gehandelt. An das Entzünden des Duvets wollte er sich nicht mehr erinnern. Er denke schon, dass er es gewesen sei. Wenn man die Akten anschaue, könne nur er das gewesen sei. Wie er das Feuer entfacht habe, wusste er nicht mehr. Er erinnerte sich aber daran, dass das in der Asylunterkunft sichergestellte rote Messer einem anderen Bewohner gehört habe. Das selektive Erinnerungsvermögen an Belangloses im Vergleich zur eindrücklichen Vornahme der Entfachung des Feuers erscheint wenig glaubhaft.
2.4.2
Angesichts der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sowie der Besonderheiten seines pauschal nach der Rückweisung abgelegten Geständnisses ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der objektive und subjektive Anklagesachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und nach den allgemeingültigen Beweisregeln rechtsgenügend erstellen lässt.
2.5
Beweismittel und Verwertbarkeit
2.5.1
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin 1 während der Untersuchung (D1/3/1-3), auf den Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich mit dazugehöriger Fotodokumentation (D1/1/17-18) und auf die Auswertungen der Videoüberwachungen des "K._____" [Geschäft] (D1/1/19) sowie des "L._____" Kiosk (D1/1/3).
2.5.2
Bei den Akten liegen sodann diverse Polizeirapporte samt Fotodokumentation des Tatorts (D1/1/1-2; D1/1/4-7). Wesentliche Beweismittel sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten (D1/2/1-6; act. 48 S. 10 ff.; act. 108 S. 6 ff.) sowie sein schriftliches und unterzeichnetes Geständnis (act. 100).
2.5.3
Der Beschuldigte wurde vor jeder einzelnen Einvernahme auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 D1/2/5 F/A 3; act. 48 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten
Einvernahme, d.h. der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2024, sichergestellt (D1/2/1-3 und 5). Mit Blick auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen ergeben sich somit keine Einschränkungen.
2.5.4
Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 5. Januar 2024 erstmals polizeilich befragt (D1/3/1). Am 6. Januar 2024 erfolgte eine Wahlbildkonfrontation (D1/3/2) und am 5. April 2024 fand eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (D1/3/3). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. April 2024 erfolgte parteiöffentlich, so dass der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung vom Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch machen konnte sowie die Möglichkeit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/3/3 F/A 54 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind damit vollumfänglich verwertbar.
2.5.5
Bezüglich der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel ergeben sich keinerlei Einschränkungen. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 StPO wurde genügend Rechnung getragen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf die obgenannten objektiven Beweismittel abgestellt werden kann. Auf die Wiederholung von Beweiserhebungen wurde ausdrücklich verzichtet (act. 99).
2.6
Glaubhaftigkeit der Aussagen im Allgemeinen
2.6.1
Aussagen des Beschuldigten
2.6.1.1
Hinsichtlich den Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sein Aussageverhalten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 im Wesentlichen konstant blieb. Mit Einreichung des schriftlichen Geständnisses (act. 100) sowie in seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 zeigten sich hingegen erhebliche Differenzen sowie einige Widersprüche. Diese begründete der Beschuldigte insbesondere damit, dass er sich aufgrund seiner Epilepsie sowie eines Alkohol- und Drogenrausches an die Tathandlungen und deren konkreten Umstände nicht mehr erinnern könne (act. 108 S. 6 ff.).
2.6.1.2
Insgesamt auffallend ist, dass er das Geschehene weitgehend identisch wie die Privatklägerin 1 schildert, Abweichungen sich jedoch gerade dort ergeben, wo es um belastende Umstände geht. So bestritt der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt -, mit den sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin 1 nicht zufrieden gewesen zu sein. Er sei zum Orgasmus gekommen und es habe nie eine Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 stattgefunden (act. 48 S. 10). Der Beschuldigte äusserte sich zudem wiederholt herablassend über die Privatklägerin 1. So betonte er mehrfach, die Privatklägerin 1 sei drogensüchtig und "nicht bei Sinnen". Während des Treffens habe sie "wie in einer anderen Welt" gewirkt. Ihre Version der Ereignisse habe sie sich im Drogenrausch eingebildet und sie wolle ihm die Tat anhängen (D1/2/2 F/A 44 f. und 61; D1/2/5 F/A 7 ff.; act. 48 S. 11). Gleichzeitig beschrieb er seinen eigenen Zustand trotz des erheblichen Alkohol- und Kokainkonsums anlässlich der ersten Hauptverhandlung als "noch bei Sinnen" und "normal" (D1/2/2 F/A 21 f.; act. 48 S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 meinte er jedoch, dass er "nicht ganz bei Sinnen" gewesen sei (act. 108 S. 7). Bereits anhand dieser allgemeinen Aussagenwürdigung ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
2.6.1.3
Bei einer genaueren Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann weitere Auffälligkeiten. Bemerkenswert ist insbesondere sein Aussageverhalten in Bezug auf den zeitlichen Geschehensablauf. So erklärte der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, dass er mit der Privatklägerin 1 vor dem Geschlechtsverkehr eine Zigarette geraucht und Kokain konsumiert habe. Anschliessend hätten sie Sex gehabt, welcher ungefähr 20 Minuten gedauert habe, worauf er das Zimmer und das Gebäude direkt verlassen habe und in Richtung AA._____-platz weggegangen sei (act. 48 S. 12 und 16; D1/2/3 F/A 38 f.). Anhand der Aussagen des Beschuldigten lässt sich seine Aufenthaltsdauer im Zimmer der Privatklägerin 1 auf einen ungefähren Zeitraum von 45 - 60 Minuten eingrenzen (20 - 30 Minuten Rauchen einer Zigarette und Konsum von Kokain; 25 - 30 Minuten Geschlechtsverkehr und Anziehen). Aus den bei den Akten liegenden Videoüberwachungen des "K._____" geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 um 09.20 Uhr an der I._____-strasse traf, worauf sie gemeinsam in Richtung des Tatortes weggingen (D1/1/16 S. 6 f.; D1/1/19 S. 4). Erst um 11.05 Uhr ist auf den Videoaufnahmen des "L._____" Kiosks zu erkennen, wie der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Tatortes in Richtung AA._____-platz am Geschäft vorbeigeht (D1/1/3). Daraus ergibt sich ein Zeitraum von mindestens 90 Minuten, währenddessen sich der Beschuldigte in der Liegenschaft an der I._____-strasse 1 in … Zürich aufgehalten haben muss. Die Aussagen des Beschuldigten zum zeitlichen Geschehensablauf lassen sich damit nicht nachvollziehbar mit den ermittelten zeitlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Weitere Details zu den Vorkommnissen im Zimmer der Privatklägerin 1 konnte der Beschuldigte nicht nennen oder er erklärte, sich nicht mehr an die Dauer eines Ereignisses erinnern zu können (D1/2/3 F/A 34).
2.6.1.4
Auffällig sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Situation, welche er im Inneren des Gebäudes an der I._____-strasse 1, in … Zürich, angetroffen habe. So erklärte der Beschuldigte mehrfach, beim Betreten der Liegenschaft am Morgen des 5. Januar 2024 hätten sich unzählige Sexarbeiterinnen, Freier und Drogenkonsumenten darin aufgehalten. Auch als er die Liegenschaft verlassen habe, hätten sich noch immer viele Menschen im Treppenhaus aufgehalten (act. 48 S. 12; D1/2/3 F/A 36). Dabei äusserte der Beschuldigte auch ausdrücklich die Vermutung, dass eine dieser Personen für die Brandlegung verantwortlich sein könnte (act. 48 S. 13). Laut Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich mussten jedoch lediglich fünf Frauen aus dem brennenden Gebäude evakuiert werden, wobei sie zuvor teilweise noch schliefen (D1/1/1 S. 6 f.). Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass sich im Tatzeitraum - wie vom Beschuldigten beschrieben - unzählige Personen in der Liegenschaft aufhielten, ergeben sich aus den Akten nicht.
2.6.1.5
Des Weiteren ist laut dem Rapport des Brandermittlers (siehe nachfolgend Ziff. III./2.6.3.2) davon auszugehen, dass es im Zeitpunkt der Alarmierung der Rettungskräfte um 11.07 Uhr im Zimmer der Privatklägerin 1 bereits seit einigen Minuten gebrannt haben muss (D1/1/17 S. 7). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung jedoch, weder im Gebäude noch draussen auf der Strasse etwas von einem Brand bemerkt zu haben (act. 48 S. 16 f.). Auf den Videoaufnahmen des "L._____" Kiosk ist aber zu erkennen, wie sich der Beschuldigte um 11.05 Uhr vom Tatort entfernt. Gemäss seinen eigenen Aussagen, wonach er das Zimmer der Privatklägerin 1 nach dem Geschlechtsverkehr umgehend verlassen habe und direkt in Richtung AA._____-platz weggegangen sei, muss davon ausgegangen werden, dass er sich im Zeitraum des Brandausbruches noch im Zimmer der Privatklägerin 1 aufhielt.
2.6.1.6
Schliesslich bestritt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 eingehend, ein kleines Messer bei sich getragen zu haben. Er führte aus, er habe nach Erhalt der Dienstleistung lediglich in seine Hosentasche gegriffen, um das Geld zum Bezahlen hervorzunehmen; dabei seien auch seine Schlüssel zum Vorschein gekommen, welche die Privatklägerin 1 wohl irrtümlich als Messer wahrgenommen habe (act. 108 S. 10 f.). Diese Darstellung steht jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen sowie zu seinem schriftlich eingereichten Geständnis, wo er geltend machte, die Privatklägerin 1 bereits vor Inanspruchnahme der Dienstleistung bezahlt zu haben, wie auch sie ausführte (D1/2/2 schuldigten spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 aus ihrem eigenen Zimmer flüchtete, was auf das Vorliegen eines ängstigenden Anlasses zu einer Flucht schliessen lässt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der zweiten Hauptverhandlung wiederholt angab, sich an die näheren Umstände des Geschehens aufgrund seiner Epilepsie und seiner Alkohol- sowie Drogenintoxikation nicht mehr genau erinnern zu können, sich gleichzeitig jedoch sicher sei, kein Messer mitgeführt zu haben. Diese selektive Erinnerung scheint wenig nachvollziehbar und vermag seine Glaubhaftigkeit nicht zu stützen.
2.6.1.7
Nach dem Ausgeführten ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsge- halt der Bestreitungen des Beschuldigten und es kann für die Erstellung des Sachverhalts nur beschränkt darauf abgestellt werden. Auffallend war seine Tendenz bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025, die Privatklägerin schlecht zu machen und seine abschätzige Haltung gegenüber der Sexarbeiterin kommt überaus deutlich zum Ausdruck.
2.6.2
Aussagen der Privatklägerin 1
2.6.2.1
Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 erweist sich insgesamt als konstant, detailliert, lebensnah und im Einklang mit den sonstigen Beweismitteln. Allgemein ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 in keinerlei persönlicher Beziehung zum Beschuldigten steht.
2.6.2.2
Anlässlich der Wahlbildkonfrontation vom 6. Januar 2024 erkannte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten auf einem Fotobogen umgehend (D1/3/2), nachdem sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 eine Beschreibung des Beschuldigten abgeben konnte (D1/3/1 F/A 22 ff.). Dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse vom Morgen des 5. Januar 2025 detailliert wiedergeben konnte, zeigte sich sowohl an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024 (D1/3/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 (D1/3/3). So erinnerte sie sich auch an Einzelheiten wie die Art und Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Messers und wo er dieses aufbewahrt hatte (D1/3/1 F/A 26 ["rotes kleines Messer"]; D1/3/3 F/A 15 [aus der Tasche seiner Jeanshose]). Weiter beschrieb sie den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten ausführlich, wobei sie sich an die Abfolge der einzelnen Interaktionen und die konkreten Wortwechsel gut erinnern konnte (vgl. D1/3/3 F/A 13 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 schildern das Geschehen lebensnah, sind weitgehend frei von Übertreibungen und verdeutlichen anschaulich, wie sie zu ihrer eigenen Sicherheit die vom Beschuldigten als Freier ausgehende Gefährdungssituation laufend neu beurteilte. So sagte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte sei zu Beginn ihrer Begegnung zwar betrunken gewesen, habe sich aber nicht aggressiv verhalten. Erst als sie ihm mitgeteilt habe, dass die vereinbarte Zeit abgelaufen sei und er gehen müsse, habe sich die Stimmung verändert und der Beschuldigte sei zunehmend aggressiv und drohend auf- getreten. Sobald sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Messer hervorhole, sei sie umgehend geflüchtet (D1/3/3 F/A 13 und 22).
2.6.2.3
Im Vergleich mit den Aussagen des Beschuldigten lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, besser mit den übrigen Beweismitteln vereinbaren (vgl. vorstehend Ziff. II/2.6.1.3). So wird unter Berücksichtigung des von der Privatklägerin 1 detailliert beschriebenen Drängens auf weitere sexuelle Dienstleistungen, der daraus entstehenden Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der anschliessenden Flucht der Privatklägerin 1, der Interaktion mit M._____ und dem Ausbruch des Brandes gut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von ungefähr 90 Minuten im Zimmer der Privatklägerin 1 aufgehalten haben muss.
2.6.2.4
Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ist jedoch festzuhalten, dass ihre Aussagen im Zusammenhang mit ihrer ebenfalls als Sexarbeiterin tätigen ungarischen Kollegin namens M._____ nicht verifizierbar sind. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 aus, dass es trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei, M._____ ausfindig zu machen, weshalb diese nicht habe befragt werden können (act. 49 S. 3). Bei M._____ hätte es sich um eine wichtige Zeugin gehandelt und die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 1 können damit nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Allerdings wusste die Privatklägerin dies im Zeitpunkt der Aussagen nicht, sondern musste damit rechnen, dass auch die Kollegin zu den Ereignissen befragt würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 in Bezug auf ihre Interaktion mit M._____ eine Inkonsistenz ergab. So erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2024, dass sich M._____ geweigert habe, nachzuschauen, ob sich der Beschuldigte noch immer im Zimmer der Privatklägerin 1 aufhalte (D1/3/1 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 erklärte sie dann, M._____ habe sich zunächst bereit erklärt, mit dem Beschuldigten zu reden. Indem sie behauptet habe, die Privatklägerin 1 sei ohnehin schon weg und werde nicht zurückkehren, habe sie versucht den Beschuldigten loszuwerden. M._____ sei jedoch erfolglos zurückgekommen und habe erklärt, sie komme mit dem Beschuldigten nicht zurecht. Erst auf erneute Bitte der Privatklägerin 1 habe sie sich geweigert, es erneut mit dem Beschuldigten zu versuchen und vorgeschlagen, den "Chef" anzurufen (D1/3/3 F/A 15 und 39). Trotz dieser offensichtlichen Inkonsistenz im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 kann festgehalten werden, dass ihre anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen auch bezüglich der Interaktion mit M._____ sehr detailliert und lebensnah sind. So erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass M._____ sich
angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten nach einem ersten Versuch nicht mehr bereit zeigte, sich erneut in Gefahr zu begeben. Dass die Privatklägerin 1 die Interaktion in der polizeilichen Einvernahme im Zuge der aufreibenden Ereignisse dieses Tages nicht korrekt wiedergeben konnte, erscheint ebenfalls verständlich. Angesichts des ansonsten konstanten Aussageverhaltens und des Umstands, dass es notorisch schwierig ist, Personen aus dem Bereich der Sexarbeit für polizeiliche Befragungen ausfindig zu machen, vermögen die genannten Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.
2.6.2.5
Schliesslich ist hervorzuheben, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten beschrieben, im Tatzeitraum so stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, dass sie nicht mehr "bei Sinnen" war (act. 48 S. 11). Im Gegenteil muss aufgrund des überwiegend klaren und konstanten Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und dem Umstand, dass sie anlässlich ihrer Einvernahmen in der Lage war, die teilweise chaotischen Ereignisse nachvollziehbar und strukturiert wiederzugeben, davon ausgegangen werden, dass sie im Tatzeitraum nicht in relevantem Ausmasse in ihren körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt war. Auch war es ihr möglich, über das Dach der Liegenschaft zu flüchten.
2.6.2.6
Nach dem Gesagten kann abschliessend festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 den Geschehensablauf insgesamt so detailliert, plausibel und lebensnah schilderte, dass ihre Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden können und für die Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann.
2.6.3
Erstellung des objektiven Sachverhalts
2.6.3.1
Aussagen der Privatklägerin 1
In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 zum Geschehensablauf zusammengefasst aus, dass sie den Beschuldigten am Morgen des 5. Januar 2024 gegenüber dem Restaurant "N._____" an der I._____-strasse 2 in … Zürich angesprochen habe. Gemeinsam hätten sie vereinbart, zum Preis von CHF 50.– sexuelle Handlungen vorzunehmen, worauf sie sich in ihr Zimmer an der I._____-strasse 1 in … Zürich im 2. Obergeschoss begeben hätten (D1/3/1 F/A 9 ff.). Vor dem Geschlechtsverkehr habe ihr der Beschuldigte CHF 50.– in bar übergeben, wobei vereinbart gewesen sei, dass damit sexuelle Dienstleistungen während 20 Minuten bezahlt seien. Anschliessend habe sie gemeinsam mit dem Beschuldigten eine seiner Zigaretten geraucht und diese in ihrem Aschenbecher ausgedrückt. Der Beschuldigte habe ein Feuerzeug dabei gehabt, in ihrem Zimmer hätten sich aber auch weitere "Gas-Anzünder" befunden (D1/3/3
Die darauf folgenden Ereignisse schildert die Privatklägerin 1 in Abweichung zum Beschuldigten wie folgt: Nachdem sie den Beschuldigten während der vereinbarten Dauer von 20 Minuten bedient habe, habe sie ihn erst noch etwas länger bleiben lassen, da er stark betrunken gewesen sei. Schliesslich habe sie ihn jedoch aufgefordert zu gehen. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er noch nicht zum Orgasmus gekommen sei und habe sie aufgefordert, mit ihren sexuellen Dienstleistungen fortzufahren. Als sie dies abgelehnt habe, sei der Beschuldigte aggressiv geworden und habe gesagt, "bevor ich gekommen bin, lasse ich dich nicht in Ruhe" (D1/3/3 F/A 13). Nachdem sie gegenüber dem Beschuldigten darauf bestanden habe, dass er jetzt gehen müsse, sei er aufgestanden und zum Kleiderständer bei der Türe gegangen, wo er aus der Tasche seiner Jeanshose ein kleines Taschenmesser genommen habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen (D1/3/1 F/A 17 und 26). Da sie in diesem Moment glücklicherweise nahe beim Ausgang gestanden sei, habe sie umgehend die Flucht ergriffen und sei nach oben ins Zimmer ihrer Freundin namens M._____ gerannt. Dort angekommen, habe sie M._____ gebeten, nach unten zu gehen und nachzusehen, ob sich der Beschuldigte noch immer in ihrem
Zimmer befinde. M._____ sei nach kurzer Zeit zurückgekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie mit dem Beschuldigten nicht zurechtkomme. In der Folge habe M._____ abgelehnt, es nochmals mit dem Beschuldigten zu versuchen, da er sich auch ihr gegenüber aggressiv verhalten habe (D1/3/3 F/A 15, 18 und 39). Sie hätten dann im Zimmer von M._____ gewartet, worauf sie nach einigen Minuten einen starken Rauchgeruch wahrgenommen hätten und unten auf der Strasse viele aufgeregte Personen gesehen hätten (D1/3/1 F/A 18). Um der Situation zu entkommen, seien sie gemeinsam über eine Luke auf das Dach des Gebäudes gestiegen. Dort angekommen, hätten sie sich an einer Dachrinne festhalten müssen, um sich auf den Balkon eines Nebengebäudes vor dem Feuer in Sicherheit zu bringen. Nachdem sie auf die Feuerwehr gewartet hätten, sei ihnen glücklicherweise die Mieterin der Dachwohnung zu Hilfe gekommen und habe sie ins Innere des Ge-
Zu den Folgen des Brandes hielt die Privatklägerin 1 fest, dass sie sich nicht verletzt habe, allerdings seien all ihre Sachen, inklusive der Papiere ihres Kindes den Flammen zum Opfer gefallen. Sie habe dadurch auf einen Schlag ihren Wohn- und Arbeitsplatz verloren (D1/3/3 F/A 41). Für die Brandlegung komme nur der Beschuldigte in Frage, er sei vor Ausbruch des Brandes klar als letzte Person in ihrem
2.6.3.2
Brandrapport
Zur Erstellung des objektiven Sachverhalts sind im Weiteren der Brandrapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2024 (D1/1/17) und die dazugehörige Fotodokumentation (D1/1/18) zu würdigen. Einleitend hält der Brandermittler darin fest, dass er am 5. Januar 2024 um 12.10 Uhr aufgrund eines Brandes an der I._____- strasse 1 in … Zürich aufgeboten worden und umgehend ausgerückt sei. Bei seinem Eintreffen sei der Brand bereits durch die Feuerwehr gelöscht und sämtliche Personen aus der Liegenschaft evakuiert worden (D1/1/17 S. 3).
Zum Brandherd hält der Rapport fest, dass die Brandspuren im Zimmer im unteren Bereich des Bettes am intensivsten seien und mit zunehmender Entfernung schnell abnähmen. Daran lasse sich erkennen, dass es vorwiegend im Bereich des Bettes gebrannt habe. Die Matratzenhülle sei bis auf wenige Schaumstoffrückstände im Kopfbereich des Bettes komplett abgebrannt. Die Matratzen sei dagegen grösstenteils unversehrt geblieben und lediglich in der unteren rechten Ecke komplett durchgebrannt. Aufgrund dieser Abbranderscheinungen könne der Brandherd eindeutig auf die untere rechte Ecke des Bettes eingegrenzt werden (D1/1/17 S. 4).
In der Folge ermittelte der Brandermittler die Brandursache nach dem Eliminationsverfahren. Dabei wurde die gesamte im Zimmer vorhandene feste Elektroinstallation unter Einbezug der Leuchten, der Kabel sowie des im Tatzeitpunkt betriebenen elektrischen Heizlüfters untersucht. Der Brandrapport kommt dabei zum Ergebnis, dass aufgrund der Spurenlage ein Zusammenhang zwischen dem Brand und einem technischen Gerät oder einem technischen Defekt an den Elektroinstallationen ausgeschlossen werden könne (D1/1/17 S. 5 f.). Im Bereich des Brandherdes hätten sich nach einer eingehenden Untersuchung auch keinerlei Hinweise auf Rückstände von Raucherabfällen, Kerzen oder sonstigen fahrlässigen Feuerquellen ergeben (D1/1/17 S. 7 f.). Die Brandursachenermittlung ergebe damit, dass der Brand auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sei. Gestützt auf das Spurenbild sei sowohl eine fahrlässig als auch eine vorsätzlich beigebrachte Feuerquelle denkbar.
Zur zeitlichen Brandentwicklung hält der Rapport fest, dass die Alarmierung der Rettungskräfte um 11.07 Uhr erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Drittperson mit einem Feuerlöscher ins Gebäude begeben, eine Löschung sei mit einfachen Mitteln aber bereits nicht mehr möglich gewesen. Dies bedeute, dass es im Zeitpunkt der Brandentdeckung bereits seit einigen Minuten gebrannt haben müsse
Der Brandermittler legt in seinem Rapport in systematischer und nachvollziehbarer Weise dar, wie er zu den vorstehend ausgeführten Erkenntnissen gelangt ist. Anhaltspunkte für ein Abweichen von den darin gemachten Ausführungen sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht, weshalb für die Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden kann.
2.6.3.3
Abschliessende Beweiswürdigung
In Würdigung des Brandrapports kommt als Brandursache vorliegend nur menschliches Fehlverhalten in Frage. Der Zeitpunkt der Brandlegung kann auf wenige Minuten vor dessen Entdeckung durch Drittpersonen um 11.07 Uhr eingegrenzt werden. Durch die Auswertung der Videoüberwachungsbilder und die Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte das betroffene Gebäude nur zwei Minuten vor der Alarmierung der Einsatzkräfte und damit kurz nach Ausbruch des Brandes verliess. Wie bereits ausgeführt, erscheint es vorliegend wenig glaubhaft, dass sich im Zeitraum der Brandlegung unzählige Menschen in der brandbetroffenen Liegenschaft aufgehalten haben, die in der Lage gewesen wären, den Brand zu legen (siehe vorstehend Ziff. III./2.6.1.4). Aufgrund der äusserst engen zeitlichen Begebenheiten ist es aber ohnehin nicht plausibel, dass in der kurzen Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft durch den Beschuldigten kurz vor 11.05 Uhr und der Alarmierung der Einsatzkräfte um 11.07 Uhr eine Drittperson überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, in das Zimmer der Privatklägerin 1 zu gelangen und den Brand zu legen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon bemerkt hätte. Damit kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich im Zeitraum der Brandlegung nur der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 im brandbetroffenen Zimmer aufhielten und ausreichend Zeit hatten, den Brand zu verursachen.
Wie bereits erwähnt, verlor die Privatklägerin 1 in Folge des Brandes ihr ganzes Hab und Gut und teilweise auch das ihres Kindes. Nach den Lebensumständen der Privatklägerin 1 kann davon ausgegangen werden, dass sie über keine Hausratversicherung verfügt und den materiellen sowie den immateriellen Schaden des Brandes vollumfänglich selbst zu tragen hatte. Gegen eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegung durch die Privatklägerin 1 spricht aber insbesondere der Umstand, dass sie über das Dach der Liegenschaft flüchten musste, wobei sie sich einer erheblichen Absturzgefahr aussetzte. Dies deutet klar darauf hin, dass die Privatklägerin 1 von dem unter ihr ausgebrochenen Brand überrascht wurde und ihr aufgrund der Rauchentwicklung der Fluchtweg nach unten abgeschnitten wurde, womit ihr nur noch die Flucht nach oben möglich war. Hätte sie selbst vor- sätzlich oder fahrlässig den Brand verursacht, wäre vielmehr davon auszugehen, dass sie aus dem Zimmer gerannt und die Liegenschaft auf direktem Weg nach unten verlassen hätte, so wie dies der Beschuldigte laut eigenen Aussagen tat. In Würdigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, des Brandrapports und der konkreten Umstände liegen keine Anzeichen und kein Motiv vor, dass die Privatklägerin 1 den Brand in ihrem eigenen Zimmer bewusst oder fahrlässig selbst verursacht haben könnte. Entgegen der anfänglichen Vermutungen des Beschuldigten (vgl. D1/2/5 F/A 7 f.), besteht damit auch kein Grund, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu unrecht belasten sollte.
Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lassen in Verbindung mit den Bildern der umliegenden Videoüberwachungen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte vor dem Ausbruch des Brandes als Letzter im Zimmer der Privatklägerin 1 aufhielt. Schliesslich ergeben sich weder aus dem Brandbericht noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 irgendwelche Hinweise, dass eine fahrlässig herbeigeführte Feuerquelle, wie beispielsweise eine brennende Zigarette, für die Brandentwicklung verantwortlich gewesen sein könnte. Die Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen und die Dichte der Indizien lassen schliesslich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 geriet, in deren Folge, nachdem sie ihn nicht weiter befriedigen wollte und nachdem sich die Privatklägerin 1 wegen des Hervornehmens des kleinen Klappmessers ängstigte, und sie das Zimmer verlassen hatte, er die Matratze oder die Bettdecke im unteren rechten Fussbereich des Bettes anzündete und sich anschliessend vom Tatort entfernte.
In Würdigung der Aussagen und der übrigen Beweismittel sowie aufgrund des schriftlichen und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündlichen Geständnisses durch den Beschuldigten kann der in der Anklage umschriebene objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann.
2.6.4
Erstellung des subjektiven Sachverhalts
2.6.4.1
Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten
Hauptverhandlung durchgehend, etwas mit dem in der Anklage beschriebenen Brand zu tun zu haben (act. 48 S. 13). Aus seinem späteren schriftlichen Geständnis geht hingegen hervor, dass er frustriert gewesen sei, nachdem sich die Privatklägerin 1 geweigert habe, den Geschlechtsverkehr fortzusetzen, damit der Beschuldigte zum Höhepunkt kommen könne. Er führte aus, daraufhin in einem verzweifelten und wütenden Zustand das Duvet des Bettes der Privatklägerin angezündet zu haben (act. 100). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 erklärte der Beschuldigte, sich an die Tathandlung nicht mehr erinnern zu können, jedoch sämtliche Akten, Aussagen sowie Beweisanträge studiert zu haben, was ihn überzeugt habe und der Grund sei, weshalb er dieses Geständnis eingereicht habe (act. 108 S. 7 und S. 11 f.).
2.6.4.2
Folglich ist zur Beantwortung der Frage, was der Beschuldigte bei der Ausführung der Tat wusste und wollte, auf sein äusseres Verhalten sowie die weiteren Tatumstände abzustellen.
2.6.4.3
Gemäss dem objektiv erstellten Sachverhalt ging dem Brand eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 voraus. Da der Beschuldigte erklärte, noch nicht zum Orgasmus gekommen zu sein, forderte er weitere sexuelle Handlungen von der Privatklägerin 1. Als die Privatklägerin 1 dies ablehnte, trat der Beschuldigte zunehmend aggressiv auf und vermittelte ihr ein beängstigendes Gefühl, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nachdem die Privatklägerin 1 die Flucht ergriffen hatte und nicht zum Beschuldigten zurückkehrte, entfachte der Beschuldigte einen Brand im Fussbereich des Bettes und entfernte sich vom Tatort. Die Privatklägerin 1 erklärte in der Untersuchung, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte das Feuer aus "Rache" in ihrem Zimmer gelegt habe (D1/3/1 F/A 37, 55, 60 und 65). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin 1 geht auch aus dem Brandbericht hervor, dass unter Hinzunahme der - gemäss objektivem Sachverhalt - erstellten Umstände der Tatbegehung eine vorsätzliche Brandlegung durch das Anzünden der Matratze klar im Vordergrund stehe (D1/1/17 S. 7 f.).
2.6.4.4
Gestützt auf den erwähnten Brandbericht und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie das Geständnis des Beschuldigten ist zunächst festzu- halten, dass der Beschuldigte den Brand willentlich gelegt haben muss. In Anbetracht seines aggressiven und frustrierten Auftretens ist zudem als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Brand verursachte, um der Privatklägerin 1 zu schaden und seiner Frustration damit in möglichst destruktiver und dramatischer Art und Weise Ausdruck zu verleihen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Alkohol und Kokain in unbekannten Mengen konsumiert hatte. Laut eigenen Aussagen war seine Wahrnehmung im Tatzeitraum aber noch intakt, er sei "noch bei Sinnen" gewesen (D1/2/2 F/A 22 und 28). Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung erklärte er hingegen "nicht mehr bei Sinnen gewesen" zu sein und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu haben (act. 108 S. 7 und 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums eine gewisse Enthemmung eintrat, er jedoch durchaus noch in der Lage war, sein Verhalten zu steuern und die Folgen davon zu erfassen.
2.6.4.5
Es darf weiter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Anzünden von brennbaren Materialien wie einer Matratze oder einer Bettdecke schnell zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes führen kann und in der Folge nicht mehr kontrollierbar ist. Dass der Beschuldigte an einer Eindämmung des von ihm entfachten Brandes aber ohnehin kein Interesse hatte, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass er die Liegenschaft nach der Brandlegung auf direktem Weg verliess, ohne um eine Löschung des Feuers oder eine Alarmierung der dadurch gefährdeten Personen bemüht zu sein. Daran zeigt sich auch, dass er wollte, dass es brannte. Bei einem unabsichtlichen Entzünden von Material wäre ihm ein Ablöschen möglich gewesen. Er aber verliess den Raum und liess der Brandentwicklung ihren Lauf. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der brandbetroffenen Liegenschaft um ein Gebäude mitten in einem der belebtesten Quartiere der Stadt handelt, welches von Sexarbeiterinnen sowohl als Arbeits- als auch als Wohnort verwendet wird, was der Beschuldigte wusste. Indem der Beschuldigte das Feuer entfachte und dieses im Wissen um dessen mögliche Ausbreitung einfach zurückliess, wusste er auch, dass er damit eine unmittelbare und schwere Gefahr für die sich im Haus befindlichen Personen schuf. Insbesondere wusste der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin über ihm im Gebäude befanden und somit durch den Brand besonders gefährdet sein würden. Gemäss seinen Aussagen sollen sich viele Personen im Gebäude befunden haben.
2.6.4.6
In subjektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschuldige den Brand wissentlich und willentlich verursachte. Er tat dies aus (sexueller) Frustration, um der Privatklägerin 1 zu schaden, wobei er wissen musste, dass er durch das Zurücklassen eines unkontrollierten Brandes mehrere Personen in grosse Gefahr für Leib und Leben brachte.
2.6.5
Fazit
Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann.
Das schriftliche und an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 mündlich abgelegte Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.
3.
Dossier 2
3.1
Anklagevorwurf
In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden (D1/21/12 S. 4 f.).
3.2
Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt
3.2.1
Bezüglich Dossier 2 machte der Beschuldigte in der Untersuchung widersprüchliche Aussagen. So erklärte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Januar 2024, er habe auf seine Rückführung gewartet, da er aufgrund seiner Epilepsieerkrankung nicht selbständig habe ausreisen können und sich deshalb auch zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Spital habe aufhalten müssen (D1/2/2 F/A 62 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 12. November 2024 sagte er wiederum aus, er habe gewusst, dass er die Schweiz verlassen müsse und habe darauf gewartet, wie alle anderen mit dem Flugzeug ausgeschafft zu wer-
3.2.2
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe gewusst, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe und habe grundsätzlich ausreisen wollen. Er sei in J._____ in einem Rückkehrzentrum untergebracht gewesen und habe dort auf seine Ausschaffung gewartet. Aufgrund seiner Epilepsieerkrankung sei es ihm nicht möglich gewesen, selbständig auszureisen (act. 48 S. 19 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 anerkannte er den Vorwurf (act. 108 S. 18 f.).
3.3
Beweismittel und Würdigung
3.3.1
Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Oktober 2023 (D2/1/4), welche ihm am 23. Oktober 2023 ausgehändigt wurde (D2/1/5), aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen illegalen Aufenthalts rechtskräftig verurteilt (D1/18/6). Am 5. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und angewiesen, unverzüglich selbständig nach Österreich auszureisen (D2/1/3). Der Beschuldigte hielt sich dennoch weiterhin in der Schweiz auf und wurde am 6. Januar 2024 an seinem Wohnort im Bundesasylzentrum in J._____ verhaftet (D1/17/2).
3.3.2
Wie bereits ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass er die Schweiz verlassen müsse, wobei er sich willentlich weiterhin in der Schweiz aufhielt. Der Ansicht des Beschuldigten, dass es ihm aufgrund seiner Epilepsieerkrankung nicht möglich gewesen wäre, selbständig auszureisen, kann nicht gefolgt werden. Anhand des erstellten Sachverhalts in Dossier 1 wird deutlich, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich war, selbständig und nächtelang unterwegs zu sein. Entsprechend bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen wäre selbständig nach Österreich, einem unmittelbaren Nachbarland der Schweiz, auszureisen. Wie er darauf kommt, nach Österreich begleitet zu werden, erschliesst sich nicht. Auch hatte er kein solches Gesuch gestellt. Die unverständlichen Aussagen des Beschuldigten sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifi- zieren.
3.4
Fazit
Der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive, auch von der Verteidigung nicht bestrittene, Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden.
4.
Dossiers 3 - 7
4.1
Anklagevorwurf
In Bezug auf den Anklagevorwurf kann wiederum einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden
4.2
Standpunkt des Beschuldigten / Geständnis
4.2.1
Der Beschuldigte anerkannte die ihm in den Dossiers 3 bis 7 der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalte in der Untersuchung im Wesentlichen (Dossier 3: D1/2/6 F/A 24; Dossier 4: D1/2/6 F/A 37; Dossier 5: D1/2/6 F/A 42; Dossier 6:
4.2.2
In Bezug auf Dossier 3 stritt der Beschuldigte ab, Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– entwendet zu haben. Er erklärte, lediglich zwei Sonnenbrillen und einige Münzen aus dem Auto entnommen zu haben. Sofern sein Kollege O._____ das Geld an sich genommen habe, wisse er nichts davon (D1/2/6 F/A 27 ff.).
4.2.3
Bezüglich Dossier 7 erklärte der Beschuldigte ebenfalls, dass er nur Bargeld habe entwenden wollen und die in der Anklage aufgeführten Gegenstände den Privatklägern 5 und 6 zurückgegeben worden seien (D1/2/6 F/A 50).
4.2.4
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 wiederholte der Beschuldigte seine Geständnisse. Er erklärte dabei erneut, dass er es bei den Diebstählen jeweils nur auf Bargeld abgesehen habe. Sein Freund O._____, habe ihn dabei jeweils angeführt, wobei er ihm lediglich gefolgt sei (act. 48 S. 17 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte der Beschuldigte seine
Geständnisse zu den in der Anklageschrift dargestellten Vorwürfe (act. 108 S. 17). Auch die Verteidigung erhob keine Einwände gegen den vorgeworfenen Sachverhalt.
4.3
Beweismittel / Würdigung
4.3.1
Bezüglich Dossier 3 stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage im Wesentlichen auf einen Fingerabdruck, welcher auf einer Kartonverpackung auf der Rückbank des Fahrzeugs sichergestellt und eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (D3/3/1) sowie auf die Aussagen des Geschädigten P._____ (D3/1/1 S. 2 f.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den genannten Beweismitteln und dem Ergebnis der Untersuchung, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf das entwendete Bargeld sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen des Geschädigten P._____ abzuweichen. Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte und O._____ Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– entwendeten.
4.3.2
Bezüglich Dossier 4 ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Ausführungen im Polizeirapport (D4/1/1), der Auswertung der gesicherten Videobilder (D4/1/3) sowie der von der Geschädigten Q._____ eingereichten Übersicht über die getätigten Bargeldbezüge (D4/1/4) übereinstimmt, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann.
4.3.3
Auch bezüglich Dossier 5 stimmt das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Videoüberwachung am Tatort (D5/1/2), überein, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann.
4.3.4
Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Sachverhalts in Dossier 6 stimmt ebenfalls mit den vorhandenen Beweismitteln überein. So befand sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs des Privatklägers 4 eine Dose RedBull, auf der Fingerabdrücke sichergestellt werden konnten (D6/1/2), welche eindeutig dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnten (D6/4/2).
4.3.5
Schliesslich kann auch in Bezug auf Dossier 7 auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden. Die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Auswertung der Videoüberwachungen am Tatort (D7/1/2) zeigen den Beschuldigten und O._____ bei der Ausführung der Tat. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 6 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2024 (D7/2/1) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte und O._____ am 8. Dezember 2023 sämtliche in der Anklage beschriebenen Gegenstände aus dem Fahrzeug der Privatkläger 5 und 6 entwendeten. Ein Teil der Gegenstände wurde später bei der Polizei abgegeben, wobei das Mobiltelefon des Privatklägers 5 be-
4.3.6
In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er lediglich beabsichtigt habe, kleinere Geldbeträge aus den Fahrzeugen zu entwenden, als nicht glaubhaft. Aufgrund des konkreten Vorgehens, bei dem der Beschuldigte allein oder gemeinsam mit O._____ jeweils sämtliche in den Fahrzeugen vorgefundenen Wertgegenstände an sich nahmen, ist vielmehr als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sich durch die in den Dossiers 3 - 7 beschriebenen Handlungen einen möglichst grossen Vermögensvorteil zu verschaffen.
4.4
Fazit
Die in der Anklage umschriebenen objektiven und subjektiven Sachverhalte können rechtsgenügend erstellt werden und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Qualifizierte Brandstiftung (Dossier 1)
1.1
Parteistandpunkte
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2
StGB (D1/21/12 S. 14). Der neue amtliche Verteidiger beantragte an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026, der Beschuldigte sei der qualifizierten Brandstiftung schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2).
1.2
Rechtliches
1.2.1
Objektiver Tatbestand
1.2.1.1
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre genügt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Feuersbrunst nicht jedes unbedeutende Feuer, vielmehr muss es sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (statt vieler BGE 85 IV 224 E. I.1.; bestätigt in BGE 105 IV 127 E. 1a, DONATSCH/ WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2011, S. 35 f.). Für die Annahme einer Feuersbrunst wird hingegen keine offene Flamme vorausgesetzt (BSK StGB-RO- ELLI, Art. 221 N 8). Das Bundesgericht wertete bereits ein Verglimmen oder Verglühen sowie eine starke Rauchentwicklung als Feuersbrunst (BGE 105 IV 127 E. 1b, m.w.H.). Als Indiz für eine Feuersbrunst kann der Beizug der Feuerwehr gewertet werden (BGE 105 IV 127 E. 1b).
1.2.1.2
Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden eines anderen oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; BGE 117 IV 295 E. 2a). Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Es handelt sich bei der Bestimmung insofern um einen qualifizierten Fall der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (BGer 6B_145/2016 E. 2.1; DONATSCH et al., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 36). Erfasst wird der Schaden, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert (BGer 6B_145/2016 E. 2.1). Das Merkmal der Gemeingefahr liegt vor, wenn das Feuer auf andere Sachen oder Gebäude überzugreifen droht (BGE 85 IV 130 E. 1; ferner BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl. auch BGE 123 IV 128 E. 2a).
1.2.1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Verurteilung we- gen qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden, so dass eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 E. 4.1.). Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60 E. 2; BGE 106 IV 12 E. 2a; BGE 111 IV 51 E. 2; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nah sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafdrohung ab. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich (BGE 123 IV 128 E. 2a; BGE 121 IV 67 E. 2d; vgl. ferner BSK StGB-ROELLI, N 18 zu Art. 221).
1.2.2
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt deshalb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch. Der Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (BSK StGB-ROELLI, N 16 und 21 zu Art. 221; BGE 123 IV 128 E. 2a). Bei einer Brandstiftung an einem Gebäude bspw. muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch befindet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist. Auf die Beweggründe des Täters kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob Brandstiftung gem. Art. 221 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht an (BGE 117 IV 285; Pra 1992, Nr. 210).
1.3
Subsumtion
1.3.1
Objektiver Tatbestand
1.3.1.1
Laut erstelltem Sachverhalt zündete der Beschuldigte im Zimmer der Privatklägerin 1 die Matratze oder die Bettdecke im Fussbereich des Bettes an und entfernte sich anschliessend vom Brandherd. In der Folge geriet das Zimmer der Privatklägerin 1 in Vollbrand, welcher nur noch durch die alarmierte Feuerwehr gelöscht werden konnte. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu einem erheblichen Sachschaden am Gebäude und können ohne Weiteres als Entfachung einer Feuersbrunst qualifiziert werden.
1.3.1.2
Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend auch der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist, indem die vom Beschuldigten entfachte Feuersbrunst dazu führte, dass andere Menschen an Leib und Leben konkret gefährdet wurden. Wie bereits ausgeführt, sind die Anforderungen an die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands angesichts der konkreten Strafandrohung hoch anzusetzen. Laut erstelltem Sachverhalt befanden sich im Zeitpunkt der Brandlegung mindestens fünf Menschen in der betroffenen Liegenschaft. Die als Sexarbeiterinnen tätigen Bewohnerinnen waren zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am Vormittag des 5. Januar 2024 teilweise noch am Schlafen und wurden vom ausgebrochenen Brand überrascht. Drei Bewohnerinnen konnten sich nicht mehr selbständig aus dem brennenden Gebäude retten und mussten von der ausgerückten Feuerwehr gerettet und mit dem Verdacht einer Rauchgasvergiftung hospitalisiert werden. Die Privatklägerin 1 und ihre Kollegin, welche vom unter ihnen ausgebrochenen Brand ebenfalls überrascht wurden, konnten sich nur noch in Sicherheit bringen, indem sie über das Dach der Liegenschaft und über einen Balkon des benachbarten Hauses flohen. Dabei waren sie gezwungen, ein hohes Absturzrisiko in Kauf zu nehmen. Das vorliegende Tatgeschehen zeigt geradezu exemplarisch, wie kleinere Brandherde schnell ausser Kontrolle geraten können, wodurch die im Gebäude verbliebenen Personen ohne rechtzeitige Warnung innert kürzester Zeit in unmittelbare Gefahr geraten. Insofern war es lediglich Glück und dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass der vom Beschuldigten gelegte Brand nicht zu schweren Verletzungen oder gar Todesfällen führte. Die vom Beschuldigten ge- schaffene Situation führte dazu, dass mehrere Personen unmittelbar an Leib und Leben bedroht waren, womit nach der genannten Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung erfüllt ist.
1.3.2
Subjektiver Tatbestand
Laut erstelltem subjektivem Sachverhalt legte der Beschuldigte den Brand aus (sexueller) Frustration, wobei davon auszugehen ist, dass er sich dadurch an der Privatklägerin 1 "rächen" und einen möglichst grossen Schaden verursachen wollte. Er handelte damit in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst mit direktem Vorsatz.
Der Beschuldigte wusste dabei, dass sich im Zeitpunkt der Brandstiftung weitere Personen in der betroffenen Liegenschaft aufhielten. Konkret wusste er, dass sich die Privatklägerin 1 und deren Kollegin noch im Gebäude befanden. Laut eigenen Aussagen habe er zudem bereits beim Betreten der Liegenschaft festgestellt, dass sich noch weitere Personen darin aufhielten. Anhand der konkreten Umstände musste er ohnehin davon ausgehen, dass sich in der für das Sexgewerbe genutzten Liegenschaft weitere Personen in den übrigen Zimmern aufhielten. Es ist zudem als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein unkontrollierter Brandherd sich weiter ausdehnt und ohne entsprechende Gegenmassnahmen auf weitere Gegenstände und schliesslich auf das ganze Gebäude überspringen kann. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die sich in der Liegenschaft befindlichen Personen durch den von ihm gelegten Brand ohne rechtzeitige Warnung unmittelbar an Leib und Leben bedroht sein würden. Indem er den Tatort im Anschluss an die Brandstiftung verliess, ohne jegliche Anstalten zu treffen, den Brand unter Kontrolle zu bringen oder andere Personen zu warnen und die Feuerwehr zu verständigen, brachte er im Wissen um die dadurch entstehende unmittelbare Gefährdung von Drittpersonen klar zum Ausdruck, dass er diese auch wollte, wenn er der Entwicklung des Brandes den üblichen Lauf liess. Nach dem Gesagten verursachte der Beschuldigte mit Wissen und Willen eine Feuersbrunst, von der er wusste, dass dadurch sich tatsächlich im Gebäude aufhaltende Drittpersonen unmittelbar an Leib und Leben gefährdet würden. Der subjektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung ist damit ebenfalls erfüllt.
1.4
Fazit
Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
2.
Rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 2)
2.1
Parteistandpunkte
In Bezug auf Dossier 2 wird das Verhalten des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft als rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gewürdigt (D1/21/12 S. 14). Der amtliche Verteidiger beantragte ebenfalls, der Beschuldigte sei betreffend Dossier 2 schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2).
2.2
Rechtliches
Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3
Subsumption
Gemäss erstelltem Sachverhalt leistete der Beschuldigte der Wegweisung vom 20. Oktober 2023 (D1/2/4-5) keine Folge und hielt sich im Zeitpunkt seiner Festnahme am 6. Januar 2024 unrechtmässig in der Schweiz auf, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, selbständig auszureisen. Indem der Beschuldigte dem Wegweisungsentscheid wissentlich und willentlich keine Folge leistete, machte er sich des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG strafbar.
3.
Mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl (Dossiers 3 - 7)
3.1
Parteistandpunkte
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in den Dossiers 3 - 7 unter anderem als mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D1/21/12 S. 14). Der amtliche Verteidiger beantragte, der Beschuldigte sei in Bezug auf die (versuchten) Diebstähle schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2).
3.2
Rechtliches
3.2.1
Grundtatbestand
Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGer 6B_141/2007 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 148 E. 2a). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (BGE 132 IV 108 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_100/2012 E. 3; BGer 6B_326/2012 E. 2.4.2). Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa). Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden. Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams (BSK
3.2.2
Mittäterschaft
Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. statt vieler: BGer 6B_79/2016 E. 2.3.4 und PK StGB-TRECHSEL- JEAN-RICHARD, Vor Art. 24 N 12 ff.).
Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. BGer 6B_98/2013 E. 2.3. m.V.a. BGE 118 IV 227
3.2.3
Versuch
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe mildern.
3.3
Subsumption
3.3.1
Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 3 gemeinsam mit O._____ zwei Sonnenbrillen im Wert von insgesamt CHF 472.50 sowie CHF 1'500.– in bar aus dem Auto des Geschädigten P._____. Gemäss erstelltem subjektivem Sachverhalt bezog sich der Wille des Beschuldigten auf die Entwendung von Bargeld und Wertsachen aus dem Fahrzeug des Geschädigten, um sich einen möglichst hohen Vermögenvorteil zu verschaffen. Wenngleich nicht erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte persönlich an dem gestohlenen Bargeld bereichert hat, war dessen Entwendung vom gemeinsamen Tatentschluss erfasst und ist dem Beschuldigten als Mittäter zuzurechnen. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
3.3.2
Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 4 die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 394.– aus dem Fahrzeug der Geschädigten Q._____, um sich selbst zu bereichern. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
3.3.3
Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 5 zusammen mit O._____ den Personenwagen "VW Passat" eines unbekannten Geschädigten, mit dem Zweck daraus Bargeld und/oder Wertgegenstände zu entwenden, um sich daran unrechtmässig zu bereichern, wobei sie keine Wertgegenstände vorfanden. Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
In der Folge durchsuchte der Beschuldigte gemeinsam mit O._____ die Personenwagen "Land Rover" einer unbekannten Geschädigten und "BMW X5" der Geschädigten R._____ und S._____, aus denen sie die in der Anklage beschriebenen Wertgegenstände mit unbekanntem Gesamtwert (mindestens CHF 1'000.–) entwendeten, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
3.3.4
Der Beschuldigte entwendete laut erstelltem Sachverhalt in Dossier 6 aus dem Auto des Geschädigten D._____ (Privatkläger 4) Münzgeld im Wert von CHF 30.–, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten wiederum darauf richtete, sich einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
3.3.5
Der Beschuldigte durchsuchte laut erstelltem Anklagesachverhalt in Dossier 7 in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit O._____ das Fahrzeug der Geschädigten E._____ und F._____ (Privatkläger 5 und 6) und entwendete daraus die in der Anklage beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von ungefähr CHF 810.– , um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
3.4
Fazit
Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
4.
Mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 4)
4.1
Parteistandpunkte
Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 4 im Weiteren als mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (D1/21/12 S. 14). In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage beantragte der amtliche Verteidiger, den Beschuldigte schuldig zu sprechen (act. 110 S. 2).
4.2
Rechtliches
4.2.1
Wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Straftatbestände wie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schützen den Wert des Vermögens. Als Geschädigter gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 56).
4.2.2
Als Tathandlung nennt das Gesetz auch die unbefugte Verwendung von Daten. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gemäss Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn durch eine an sich korrekte Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingegriffen wird. Massgebend ist dabei, dass dies von einer unbefugten Person getan wird (BGE 129 IV 315, 319; BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015,6B_606/2015, E. 3.3.2; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 11 m.w.H.). Die Verwendung einer Bankkarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird dabei als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Der Täter wirkt mit Daten (PIN), zu deren Verwendung er nicht befugt ist, auf eine Datenverarbeitungsanlage (Geldautomat) ein und führt eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten herbei (OGer ZH, Urteil vom 14. April 2015, SB140409, E. 4.2). Irrelevant ist dabei, auf welche Weise der Täter die Daten erlangt. Art. 147 StGB verlangt denn – anders als der Betrugstatbestand – auch keine irgendwie geartete arglistige Manipulation und mithin auch keine besondere Sicherung der Bankkarte vor der Nutzung durch Unbefugte, die durch den Täter unterlaufen wird (vgl. BGE 129 IV 315, 321 f.; BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 13; GRAF, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Entsprechend sind auch jene Sachverhalte von Art. 147 StGB erfasst, bei denen die Karte von einem Nichtberechtigten für Beträge benutzt wird, die der "kontaktlos"-Funktion zugänglich sind (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober 2015,6B_606/2015, E. 3.3.2; GRAF, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2021, S. 1047). Denn auch diese Nutzung erfolgt «unbefugt» im Sinne des Gesetzestextes (vgl. BGer, Urteil vom 7. Oktober
2015,6B_606/2015, E. 3.4). Geringfügigkeit (Art. 172ter Abs. 1 StGB)
Richtet sich eine Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Das Bundesgericht hat für den Fall eines objektiv bestimmbaren Wertes einen Grenzwert von CHF 300.– festgesetzt (BGer 6B_158/2018 E. 2.2, BGE 142 IV 129 E. 3.1).
4.3
Subsumtion
4.3.1
Der Beschuldigte kaufte laut erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam mit O._____ mit einer zuvor von der Geschädigten Q._____ aus deren Personenwagen entwendeten Debitkarte insgesamt fünf Mal durch kontaktloses Bezahlen unbekannte Waren. Er tat dies willentlich und im Wissen darum, dass er zur Verwendung der Karte keine Berechtigung hatte, um sich und O._____ dadurch unrechtmässig zu bereichern. Damit erfüllte der Beschuldigte gemäss vorstehend dargelegter Lehre und Rechtsprechung den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
4.3.2
Der Beschuldigte bezog dabei Waren im Gesamtwert von CHF 118.– zum Nachteil der Geschädigten. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wille des Beschuldigten auf den Bezug von Waren mit grösserem Wert richtete. Das Übertretungsprivileg von Art. 172ter Abs. 1 StGB greift demnach in Bezug auf den vorliegenden Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Durch sein Verhalten hat sich der Beschuldigte des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht.
5.
Fazit
Der Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen schuldig zu sprechen:
– der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB (Dossier 1),
– des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 2),
– des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 3 - 7),
– des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) sowie
– des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4).
V. Strafzumessung
1.
Grundlagen der Strafzumessung
1.1
Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch den oberen Rahmen der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es stets an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.2
Das Gericht misst die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB).
1.3
Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).
Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich
1.4
Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 6).
1.5
Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.
1.6
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff., m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letztere Reduktion fällt indes nur in Betracht bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2b ff.; BGE 121 IV 202).
2.
Strafrahmen und Strafart
2.1
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrahmen zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, N 484 ff.).
2.2
Die vom Beschuldigten begangene schwerste Straftat ist die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB, für welche das Gesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Der ordentliche Strafrahmen erstreckt sich somit vorliegend von drei Jahren Freiheitsstrafe bis zur in Art. 40 StGB festgesetzten Höchstdauer von 20 Jahren für Freiheitsstrafen.
2.3
Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor, zumal eine Erweiterung über den ordentlichen Strafrahmen hinaus (20 Jahre Freiheitsstrafe) unzulässig ist.
2.4
§Der Beschuldigte hat sich weiter des mehrfachen (versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist, und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu bestrafen ist, schuldig gemacht. Angesichts der Schwere des im Rahmen der Einsatzstrafe zu beurteilenden Delikts sowie der offensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für diese Delikte keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für die Tatbestände des mehrfachen (versuchten)
Diebstahls als auch des rechtswidrigen Aufenthalts wird daher die für die qualifizierte Brandstiftung festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein. Zudem hat sich der Beschuldigte des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht, welcher mit Busse zu bestrafen ist.
3.
Qualifizierte Brandstiftung als Hauptdelikt
3.1
Objektives Tatverschulden
3.1.1
Zum objektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der vom Beschuldigten gelegte Brand glücklicherweise von der Feuerwehr gelöscht werden konnte und deshalb keine Schwerverletzten oder sogar Todesopfer gefordert hat. Auch der entstandene Sachschaden am Gebäude hält sich mit einer nachgewiesenen Schadenssumme von ungefähr CHF 40'000.– (siehe nachfolgend Ziff. VIII./2.3) in Grenzen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige einen Brand in einer hoch frequentierten Wohn- und Gewerbeliegenschaft mitten in der Stadt legte. Nachdem der Beschuldigte die Matratze in Brand gesetzt hatte, dehnte sich das Feuer rasch aus, erfasste schliesslich das ganze Zimmer und führte zu einer massiven Rauchentwicklung im ganzen Gebäude. Der Beschuldigte liess den sich ausbreitenden Brand zurück, ohne sich um dessen Bekämpfung zu kümmern oder die gefährdeten Personen im Gebäude zu alarmieren. Schlussendlich war es schlicht dem raschen Eingreifen der Rettungskräfte und reinem Glück zu verdanken, dass sich niemand schwer verletzte oder gar in den Flammen zu Tode kam. Durch sein Verhalten gefährdete der Beschuldigte Leib und Leben aller Menschen, die sich im Zeitpunkt der Brandlegung im Gebäude befanden, unmittelbar. Zum Tatzeitpunkt am Vormittag waren die im Haus wohnenden Sexarbeiterinnen teilweise noch am Schlafen, wurden deshalb vom Brand komplett überrascht und konnten sich nicht mehr eigenständig in Sicherheit bringen. Durch das Vorgehen des Beschuldigten waren insbesondere diejenigen Personen gefährdet, welche sich oberhalb des Brandherdes befanden. So wurde die Privatklägerin 1 mit ihrer Kollegin durch den unter ihnen ausgebrochenen Brand an der Flucht durch das Treppenhaus gehindert und konnten nur noch über das Dach der Liegenschaft auf einen benachbarten Balkon fliehen, wobei sie ein grosses Absturzrisiko in Kauf nahmen.
3.1.2
Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden für das Delikt insgesamt als nicht mehr leicht zu gewichten.
3.2
Subjektives Tatverschulden
Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er geriet laut erstelltem Sachverhalt in eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1, da er mit deren sexuellen Dienstleistungen zum Preis von CHF 50.– nicht zufrieden war. Nachdem er die Privatklägerin 1 im Verlauf dieser Auseinandersetzung bereits verängstigt hatte, hat der Beschuldigte den Brand im Zimmer der Privatklägerin aus (sexueller) Frustration und aus Rache gelegt, als sie aus dem Zimmer geflüchtet war. Er verspürte offensichtlich den Drang, der Privatklägerin 1 möglichst grossen Schaden zuzufügen, wobei es ihm gleichgültig war, dass er dabei die Privatklägerin 1, ihre Kollegin M._____ sowie die übrigen Bewohnerinnen des Gebäudes in unmittelbare Gefahr für Leib und Leben brachte. Der Beschuldigte handelte damit aus niederem Motiv, wobei er durch seine Handlungen eine besondere Geringschätzung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen zum Ausdruck. Andererseits ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat von langer Hand plante. Nach den konkreten Umständen liess er sich von seiner Wut leiten und impulsiv gesteuert. Spontan überwand er die Hemmschwelle, in einem bewohnten Gebäude ein Feuer zu entfachen. Feige verliess er das Gebäude und überliess der Brandentwicklung ihren Lauf. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte laut eigenen Aussagen vor der Tat grössere Mengen an Alkohol und auch Kokain konsumierte, was zu einer gewissen Enthemmung führte und das Mass an Entscheidungsfreiheit infolgedessen leicht herabgesetzt war. Insgesamt wird das Verschulden durch die subjektiven Komponente jedoch nicht relativiert und es ist weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe von 54 Monaten.
3.3
Täterkomponente
3.3.1
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten lässt sich den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 sowie vom 4. Februar 2026 zusammengefasst Folgendes entnehmen:
Der Beschuldigte wurde in Algerien geboren und wuchs dort mit drei Schwestern und drei Brüdern auf. Die Grundschule besuchte er bis zur fünften Klasse, worauf er in Algerien als Maler und Konditor arbeitete, jedoch nie eine offizielle Ausbildung absolvierte. Der Beschuldigte beschreibt, in durchschnittlichen Verhältnissen aufgewachsen zu sein, die Lage im Land sei aber schon immer schwierig gewesen (act. 48 S. 3 f.). Im März 2013 verliess der Beschuldigte sein Heimatland Algerien aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zunächst hielt er sich in der Türkei und in Griechenland auf, worauf er schliesslich nach Westeuropa weiterreiste (act. 48 S. 4). Auf der Suche nach temporären Arbeitsstellen zog der Beschuldigte daraufhin in ganz Europa umher und lebte unter anderem in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich. Im Jahr 2015 oder 2016 heiratete der Beschuldigte seine derzeitige Ehefrau, welche mit den beiden gemeinsamen Kindern T._____ (5 Jahre) und U._____ (3 Jahre) mittlerweile bei einer Tante in V._____ [Stadt in Italien] lebt (act. 108 S. 2). Am 25. März 2016 reiste der Beschuldigte zum ersten Mal in die Schweiz ein und stellte kurz darauf ein erstes Asylgesuch. Danach tauchte der Beschuldigte während laufenden Asylverfahrens unter und stellte insgesamt achtmal in verschiedenen Staaten Asylgesuche, bevor er am 24. September 2023 erneut ein Gesuch in der Schweiz einreichte, welches mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde (D1/18/15).
Der Beschuldigte hat vier Tanten, welche in V._____ leben (act. 48 S. 21 f.). Seine übrigen Verwandten leben allesamt in Algerien (D1/18/15). Die Ehefrau lebt mit den Kindern mittlerweile nicht mehr in Österreich, sondern wie bereits erwähnt bei einer Tante in Italien, wo sie erfasst wurden und demnächst eingeladen werden sollten, damit sie registriert und ihre Fingerabdrücke genommen werden (act. 108 S. 2). Finanziell wird die Familie von der Tante unterstützt. Zu seiner Zukunft erklärte der Beschuldigte, dass er nach seiner Freilassung die Schweiz umgehend verlassen und zu seiner Familie nach V._____ gehen wolle, wo er sich um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen und Arbeit als Maler finden möchte (act. 48 S. 21 f.; act. 108 S. 1).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Heimat vor langer Zeit verliess und seither quer durch Europa zog, ohne wirklich Fuss fassen zu können und sich damit konstant in schwierigen (finanziellen) Verhältnissen befand. Aus strafrechtlicher Sicht sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen.
3.3.2
Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. März 2016 (D1/18/2) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. September 2023 (D1/18/3) wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.– (Widerruf am 29. November 2023) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (D1/18/5).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Mit seinem Verhalten brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass er sich nicht an die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hält und aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten auch bereit ist, Vermögensdelikte zu begehen. In Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung oder sonstiger Gewaltdelikte weist der Beschuldigte hingegen keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die Vorstrafen sind in diesem Zusammenhang deshalb nicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung bis und mit der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 bestritt (act. 48 S. 10 ff.). Es gilt dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte bis dahin ungenügend verteidigt war (act. 95). Nach dem Verteidigerwechsel legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 99) ein vollumfängliches schriftliches Geständnis ab, in welchem er Reue und Einsicht bekundete (act. 100). Anlässlich der wiederholten Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte er dieses Geständnis. Das Geständnis erscheint jedoch insofern relativiert, als der Beschuldigte erklärte, sich an die wesentlichen Tathandlungen nicht mehr konkret erinnern zu können, aber aufgrund der Akten und Beweislage davon ausgehe, die Tat begangen zu haben (act. 108 S. 9 ff.). Er entschuldigte sich mehrfach und brachte zum Ausdruck, dass ihm sein Verhalten leid tue und er künftig nicht mehr delinquieren werde (act. 108 S. 7).
Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es eine ordentliche Reueleistung und Einsichtsbekundung darstellt, in einem Rückweisungsverfahren zur Tat zu stehen, ein umfassendes Geständnis abzulegen und sich von den Erkenntnissen des Beweisverfahrens überzeugen zu lassen. Der Beschuldigte hätte problemlos an der hartnäckigen Bestreitung der Tat festhalten können. Er hatte nichts zu verlieren und ein schlechteres Urteil, wie das zurückgewiesene, wäre nicht resultiert.
Weiter ist festzustellen, dass das Verfahren eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO aufweist. Das Geständnis des Beschuldigten führte zu einer Beschleunigung des Rückweisungsverfahrens und hat dem Gericht erheblichen Aufwand erspart. Dies ist dem Beschuldigten ebenfalls anzurechnen, was letzten Endes insgesamt zu einer deutlichen Senkung des Strafmasses führt und sich folglich eine Reduktion um 14 Monate rechtfertigt.
Diese Strafminderung ist ausschliesslich in Bezug auf das Dossier der qualifizierten Brandstiftung angezeigt.
3.4
Einsatzstrafe
In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten für die qualifizierte Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.
4.
Nebendelikt 1: Rechtswidriger Aufenthalt
4.1
Zum objektiven Tatverschulden ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte zwischen seiner Entlassung aus der Haft am 5. Dezember 2023 und seiner Verhaftung am 6. Januar 2024 über einen Monat hinweg rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Trotz seiner Epilepsieerkrankung ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, selbständig ins benachbarte Österreich auszureisen.
4.2
Zum subjektiven Tatverschulden lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, da er wusste, dass er die Schweiz verlassen musste und er sich illegal im Land aufhielt, wobei er sich willentlich dagegen entschied. Dies obwohl er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bereits am 29. November 2023 erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten damit gerade noch leicht.
4.3
In Bezug auf die Täterkomponente kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) bereits mehrfach vorbestraft ist und in laufenden Probezeiten delinquiert hat. Gleichzeitig zeigte sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geständig. Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt leicht straferhöhend aus.
4.4
Für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen.
5.
Nebendelikt 2: Mehrfacher (versuchter) Diebstahl
5.1
Bei den mehrfachen (versuchten) Diebstählen in den Dossiers 3 - 7 handelt es sich um gleichartige Delikte, weshalb es sich rechtfertigt, die Taten gesamthaft zu würdigen.
5.2
Zum objektiven Tatverschulden kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte, teilweise im Verbund mit O._____, innerhalb einer kurzen Zeitspanne zwischen November und Dezember 2023 bei insgesamt fünf Gelegenheiten (Dossiers 3 - 7) mehrere Diebstähle aus Fahrzeugen beging. Hervorzuheben ist, dass er dabei keine Gewalt anwandte oder Sachbeschädigungen beging, da er die jeweils unverschlossenen Fahrzeuge öffnete, sobald sich deren Besitzer entfernt hatten. Dabei nahm er sämtliche Wertgegenstände an sich, die er in den Fahrzeugen vorfinden konnte, wobei die Deliktssummen mit einer Ausnahme (Dossier 3 rund CHF 2'000.–) jeweils relativ gering ausfielen. Das Verschulden in Bezug auf die Diebstähle wiegt einzeln betrachtet jeweils noch leicht, wird aber durch die mehrfache Tatbegehung erhöht, so dass das objektive Tatverschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist.
5.3
Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten mit der Absicht kleinere Beträge zu stehlen, um seinen Lebensunterhalt durch die deliktische Tätigkeit aufzubessern. Die subjektive Komponente wirkt sich neutral aus, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist.
5.4
In Bezug auf die Täterkomponente kann wiederum mehrheitlich auf die vorstehenden Erwägungen zur qualifizierten Brandstiftung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. V./3.3). Hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen (versuchten) Diebstahls bereits in der Untersuchung vollumfänglich geständig zeigte, was sich deutlich strafmindernd auswirkt.
5.5
Nur für sich betrachtet wäre für den Vorwurf des mehrfachen (versuchten) Diebstahls eine Einzelstrafe von 5 Monaten angemessen.
6.
Festsetzung der Freiheitsstrafe
6.1
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint zur Festsetzung der Freiheitsstrafe folgende Rechnung als angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: bei Einzelbetrachtung asperiert
Qualifizierte Brandstiftung 40 Mt. (40 Mt.) Rechtswidriger Aufenthalt 2 Mt. 1 Mt. Mehrfacher (versuchter) Diebstahl 5 Mt. 3 Mt. 47 Mt. 44 Mt.
6.2
Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
6.3
Der Anrechnung der erstandenen Haft von 760 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.4
Zur Gesamtstrafe nach Widerruf des bedingten Strafvollzugs siehe nachstehende Ziffer VI./3.3.
7.
Busse
7.1
Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse sind sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten, sowie Beruf, Alter und Gesundheit, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
7.2
Gemäss erstelltem Sachverhalt nutzte der Beschuldigte die zuvor von der Geschädigten Q._____ entwendete Debitkarte, um diverse kleinere Einkäufe in Kiosken und Tankstellenshops zu tätigen. Objektiv musste der Beschuldigte dabei keine technischen Hindernisse überwinden, da durch die Nutzung der "kontaktlos" Funktion keine PIN Eingabe notwendig war. Allerdings setzte er die Debitkarte gleich mehrfach für Warenbezüge ein. Subjektiv beabsichtigte der Beschuldigte, sich selbst zu Lasten der Geschädigten Q._____ zu bereichern, versuchte aber nicht grössere Geldbeträge zu beziehen. In Würdigung dessen und der sehr be- schränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von CHF 400.– als angemessen. Bezahlt er diese schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
VI. Widerruf
1.
Grundlagen
1.1
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.
1.2
Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbrechen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist eine bedingte oder teilbedingte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegangen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).
2.
Würdigung
2.1
Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 (D1/18/6) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (D1/18/5).
2.2
Der Beschuldigte beging innerhalb der beiden laufenden Probezeiten die Delikte, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit gegeben. Er hat nun bereits zum wiederholten Mal während laufender Probezeit gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen und eine beachtliche Anzahl kleinerer Vermögensdelikte begangen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Falle des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs und einer blossen Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB künftig bewähren wird. Vielmehr ist zu erwarten, der Beschuldigte werde sich in Zukunft erneut der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie weiterer Vermögensdelikte schuldig machen, auch wenn er versicherte, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9) und die Schweiz nach seiner Haftentlassung umgehend verlassen (act. 108 S. 1 und S. 19).
2.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB gestellt werden kann. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sind folglich zu widerrufen. Die Freiheitsstrafe von gesamthaft 4 Monaten ist zu vollziehen, wobei aus jenen Verfahren drei Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind.
3.
Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB
3.1
Für den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern die neue und die widerrufene Strafe bzw. die durch den Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
3.2
Durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 auferlegten Sanktion wird der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verbüssen haben, wovon er bereits drei Tage durch Untersuchungshaft erstanden hat. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil erneut mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist (vgl. Ziffer V./6.), sind die neue und die widerrufene Strafe gleicher Art. Folglich ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
3.3
In Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.4) ist die heute auszusprechende Freiheitsstrafe wie folgt zu erhöhen: Vorliegend zu beurteilende Delikte (Gesamts- 44 Mt. 44 Mt. trafe) Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 29.11.2023) 30 d / 1 Mt. 0.5 Mt. Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 06.10.2023) 3 Mt. 1.5 Mt. 48 Mt. 46 Mt.
4.
Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer vollziehbaren Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten, wovon 763 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen.
VII. Landesverweisung
1.
Grundlagen
Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
2.
Katalogtat
Die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB dar. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3.
Härtefallprüfung
3.1
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann einleitend auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V./3.3.1 verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen ist. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über keine persönlichen oder familiären Beziehungen zur Schweiz und wollte sich lediglich vorübergehend zum Zweck der Suche einer Erwerbstätigkeit hier aufhalten (act. 48 S. 7). Die Ehefrau des Beschuldigten und seine beiden Kinder leben in Italien (act. 108 S. 2). Der Beschuldigte legte keinerlei Gründe oder besonderen Umstände dar, welche auf einen schützenswerten Bezug zur Schweiz schliessen und die Anordnung einer Landesverweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr gab er bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 an, er werde nie wieder in die Schweiz einreisen (act. 48 S. 9). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 führte er aus, er werde die Schweiz nach der Haftentlassung sofort verlassen und zu seiner Familie nach Italien gehen. Er wisse, wie es in Italien laufe (act. 108 S. 1, S. 5 f. und S. 19). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz besass. Aus diesem Grund reiste er in der Vergangenheit jeweils illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend rechtswidrig hierorts auf.
3.2
Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine geringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen.
3.3
Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB eine Landesverweisung obligatorisch anzuordnen.
4.
Dauer der Landesverweisung
4.1
Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, Kommentar zum Migrationsrecht, N 38 zu Art. 66a StGB).
4.2
Das Verschulden des Beschuldigten im Hauptpunkt der qualifizierten Brandstiftung wurde als nicht mehr leicht qualifiziert und die auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um eine schwere Straftat handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zieht. Folglich ist in Berücksichtigung der nicht überaus angeschlagenen Legalprognose bezüglich schwerer Delikte die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverweisung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
5.
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
5.1
Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung beantragen, auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen (act. 109 S. 1; act. 110 S. 2).
5.2
Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach den auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung).
5.3
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
5.4
Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).
An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst BGer
5.5
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst (vgl. zum Ganzen jüngst
5.6
Die Grundvoraussetzungen für einen Eintrag wären vorliegend erfüllt, nachdem Algerien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und der Beschuldigte mit gegenständlichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt wird.
5.7
Zu prüfen ist jedoch, ob eine Ausweisung mit dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu beachten ist dabei, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden gemeinsamen Kindern in Italien lebt und als Hausfrau grundsätzlich finanziell von ihm abhängig wäre (act. 100 S. 2 f.). Laut Aussagen des Beschuldigten ist seine Ehefrau marokkanische Staatsangehörige und eine Ausreise der ganzen Familie nach Algerien wäre keine Option (act. 48 S. 22). Durch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) würde es dem Beschuldigten damit faktisch verunmöglicht, nach Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit seiner Familie zu leben. Dies würde bedeuten, dass in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie eingegriffen würde. Staatliche Massnahmen, die in das Recht auf Zusammenleben eingreifen, bedürfen der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Es ist deshalb zu prüfen, ob der vorliegende Eingriff, welcher auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, notwendig ist.
5.8
Vorliegend dient die Ausschreibung im Schengener Informationssystem der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten im gesamten Schengenraum. Dabei handelt es sich um Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten - in Bezug auf erneute Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen oder weitere kleinere Vermögensdelikte - aufgrund seiner wiederholten Delinquenz eine schlechte Legalprognose zu stellen. Hinsichtlich der Begehung schwerer Straftaten, wie die mit vorliegendem Urteil im Hauptpunkt beurteilte qualifizierte Brandstiftung, handelt es sich beim Beschuldigten hingegen um einen Ersttäter. Weder im Rahmen der durchgeführten Untersuchung noch im gegenständlichen Strafverfahren ergaben sich konkrete Anhaltspunkte oder Risikofaktoren, welche darauf hindeuten würden, dass vom Beschuldigten in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten ein erhöhtes Rückfallrisiko ausgeht. Gleichzeitig ist das Recht des Beschuldigten und seiner Familie, zumindest die Möglichkeit zu haben, sich im gemeinsamen Zusammenleben eine Existenz aufzubauen, besonders schützenswert. Unter diesen Umständen ist das Grundrecht des Beschuldigten auf die Integrität der Familie höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem.
6.
Fazit
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist abzusehen.
VIII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)
1.
Rechtliches
1.1
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
1.2
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
1.3
Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten.
1.4
Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1).
1.5
Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im
Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).
1.6
Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zweiten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen ergeben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2.
Ansprüche
2.1
Privatklägerin 1 (B._____)
2.1.1
Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 7. März 2024 (D1/7/5) als Zivilklägerin, verzichtete jedoch auf die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (act. 45) forderte sie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024.
2.1.2
Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin 1 zusammengefasst ausführen, dass sie durch die Drohung des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO unmittelbar beeinträchtigt worden sei und sie daher Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, welcher ihr widerrechtlich zugefügt wurde (act. 45 S. 5). Wie bereits ausgeführt (siehe oben Ziff. I.3.), verzichtete die Privatklägerin 1 jedoch ausdrücklich und definitiv auf die Stellung eines Strafantrags wegen Drohung gegen den Beschuldigten. Mangels eines entsprechenden Strafantrags ist das betreffende Verfahren einzustellen. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin zur Begründung der geforderten Genugtuung können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Eine alternative Begründung für die geltend gemachte Genugtuungsforderung liess die Privatklägerin 1 nicht vorbringen.
2.1.3
Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von
CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 13).
2.1.4
Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
2.2
Privatklägerin 2 (C._____)
2.2.1
Die Privatklägerin 2 erhob im Zusammenhang mit Dossier 1 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 57'836.70 (act. 38). Das Schadenersatzbegehren stützt sich einerseits auf die Kosteneinschätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich ("GVZ") und andererseits auf eine Aufstellung der von ihr selbst getragenen zusätzlichen Aufwände (act. 39/1-4).
2.2.2
Die von der Privatklägerin 2 eingereichte Begründung ihrer Schadenersatzforderung genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Weder aus dem Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 38) noch aus den eingereichten Beilagen ergibt sich die Zusammensetzung der geforderten Summe in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere begründet die Privatklägerin 2 nicht, aus welchen Positionen sich der Gesamtbetrag von CHF 74'369.25 zusammensetzt, noch geht dieser Betrag aus der Gesamtabrechnung der GVZ (act. 39/2) hervor. Des Weiteren erläuterts die Privatklägerin 2 nicht, weshalb sie nach Abzug der von der GVZ geleisteten Zahlung in der Höhe von CHF 39'642.70 auf einen ungedeckten Betrag von CHF 51'919.25 kommt. Die von der Privatklägerin 2 eingereichten Belege reichen insgesamt nicht aus, um den geltend gemachten Schadenersatz schlüssig und nachvollziehbar zu belegen.
2.2.3
Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2.3
Privatklägerin 3 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich)
2.3.1
Die Privatklägerin 3 macht ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 39'645.70 geltend (D1/12/3). Ihre Forderung begründet sie mit Verweis auf eine Verfügung vom 5. März 2024, in der das zuständige Schätzungsorgan den durch den Brand verursachten Schaden auf diesen Betrag geschätzt und anerkannt hatte (D1/12/4). Der entsprechende Betrag wurde bereits an die Gebäudeeigentümerschaft, namentlich die Privatklägerin 2, ausbezahlt.
2.3.2
Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von CHF 39'645.70 (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 13).
2.3.3
Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 3 den Betrag von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
2.4
Privatkläger 5 (E._____)
2.4.1
Der Privatkläger 5 fordert für sein beschädigtes Mobiltelefon einen Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 270.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 279.–, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Dezember 2023 (D7/3/6). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Kaufquittung für ein neues Mobiltelefon (CHF 549.–) sowie die alte Quittung für das gestohlene Mobiltelefon "Oppo" (CHF 270.–) ein (D7/3/7 S. 1-2). Die Genugtuungsforderung stützt er auf den Umstand, dass er durch die Beschädigung seines privaten Mobiltelefons gezwungen wurde, sein Geschäftstelefon auch privat zu nutzen, weshalb ihm eine klare Trennung zwischen seinem Geschäfts- und Privattelefon nicht mehr möglich gewesen sei (D7/3/7 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2025 anerkannte der Beschuldigte die geltend gemachte Zivilforderungen des Privatklägers 5 nicht und stellte sich auf den Standpunkt, dass das Mobiltelefon zurückgegeben worden sei und er dieses nicht beschädigt habe (act. 48 S. 18).
2.4.2
Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 anerkannte der Beschuldigte jedoch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 in der Höhe von CHF 270.– (act. 100). Diese Anerkennung bestätigte der Beschuldigte sodann zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Dezember 2023 anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 (act. 108 S. 13). Dies entspricht dem Wert des beschädigten Mo- biltelefons.
2.4.3
Die Genugtuungsforderung von CHF 279.– ist mangels hinreichender und plausibler Begründung der immateriellen Unbill nicht ausreichend begründet, weshalb der Privatkläger 5 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2.4.4
Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 5 CHF 270.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.
2.5
Privatkläger 6 (F._____)
2.5.1
Der Privatkläger 6 macht im Zusammenhang mit Dossier 7 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 361.85 sowie eine Genugtuungsforderung von CHF 150.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023, geltend (D7/3/8). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens reichte er eine Quittung für die gestohlenen Kopfhörer ein (D7/3/9 S. 1). Die Genugtuungsforderung stützt er auf den durch die Neubeschaffung entstandenen Aufwand, den damit verbundenen Zeitverlust, die Suche nach den gestohlenen Gegenständen sowie den zusätzlichen Benzinverbrauch (D7/3/9 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte die Forderungen des Privatklägers 6 bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 (act. 48 S. 18 f.). Im schriftlichen Geständnis vom 25. November 2025 (act. 100) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2026 bestätigte er die Anerkennung der Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2023. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten dem Privatkläger 6 CHF 349.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.
2.5.2
Das Genugtuungsbegehren ist zufolge Anerkennung durch den Beschuldigten (act. 108 S. 18) ebenfalls gutzuheissen und der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– zu bezahlen.
IX. Sicherstellungen / Spuren
1.
Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.
Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen:
3.
Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
– 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), – 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
4.
Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
– Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), – Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), – Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), – Mobiltelefon, Typ "redmi" (Asservat-Nr. A018'180'466).
5.
Die folgenden, sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
– 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), – 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), – 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), – 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
6.
Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat.
2.
Vorliegend wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss ihm aufzuerlegen.
3.
In Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 4'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4.
Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Verfahrens durch lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt. Sie wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 25'993.90 entschädigt (act. 55 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 wurde die angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtanwältin lic. iur. X2._____ beendet und Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 16. Mai 2025 bestellt (act. 68). Dieser bezifferte seine Leistung als amtlicher Verteidiger auf CHF 4'902.26 (act. 113). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit CHF 4'902.25 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (act. 113).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, wurde für ihre Aufwendungen mit einem Betrag von CHF 3'082.15 bereits entschädigt (act. 54).
5.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen mit Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Dagegen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend das Vorverfahren und das erste erstinstanzliche Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,
– des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,
– des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
– des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG,
– des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin-
2.
Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Oktober 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) wird widerrufen.
4.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. November 2023 ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft) wird widerrufen.
5.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 763 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (760 Tage im vorliegenden Verfahren und 3 Tage gemäss vorstehend widerrufenen Strafbefehlen), sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
6.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7.
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen.
8.
a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 500.– zzgl. 5 % Zins ab 5. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (Kantonale Gebäudeversicherung Zürich) den Betrag in der Höhe von CHF 39'645.70 als Schadenersatz zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 5 (E._____) den Betrag in der Höhe von CHF 270.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
d) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 349.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2023 als Schadenersatz sowie CHF 150.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9.
Die Privatklägerin 2 (C._____) wird zur Geltendmachung von Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10.
Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
– 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A018'180'433), – 1 Sackmesser, rot (Asservat-Nr. A018'180'444).
11.
Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 87032766 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:
– Männerjacke schwarz, North Face (Asservat-Nr. A018'180'397), – Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A018'180'411), – Nike Sportschuhe (Asservat-Nr. A018'180'422), – Mobiltelefon, Typ redmi (Asservat-Nr. A018'180'466).
12.
Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:
– 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A018'178'773), – 1 Paar Winterstiefel (Asservat-Nr. A018'178'808), – 1 Pullover (Asservat-Nr. A018'178'819), – 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A018'178'831).
13.
Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240105- 076 lagernden DNA-Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
14.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'400.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25'993.90 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt)
CHF 4'902.25 amtliche Verteidigung (RA MLaw X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst)
CHF 3'082.15 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA MLaw X1._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin lic. iur. X2._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. … (übergeben); – den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 (je gegen Empfangsschein); – die Privatkläger 3 - 6 (je als Gerichtsurkunde); – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. …; – den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 und den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2; – die Privatkläger 3 - 6; – das Staatssekretariat für Migration SEM; und nach Eintritt der Rechtskraft an – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, nebst dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; – das Forensische Institut Zürich, bezgl. Dispositiv-Ziffer 13; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (… [E-Mail]), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 10 - 12; – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten gem. Dispositiv-Ziffer 11, betreffend Herausgabefrist;
– die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; – den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 gem. Dispositiv-Ziffer 12, betreffend Herausgabefrist; – die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, betreffend Unt. Nr. …; – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Unt. Nr. ….
17.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heimann MLaw Reust
Zur Beachtung:
Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).