Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf - Abgekürztes Verfahren
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DH260005-L / U
Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw Quensel
Urteil vom 4. März 2026 (unbegründetes Urteil abgekürztes Verfahren)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf - Abgekürztes Verfahren
Anklageschrift: (act. 24)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Januar 2026 ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)
Der Beschuldigte (aus dem ordentlichen Strafvollzug einer Vorstrafe und Ersatzfreiheitsstrafen vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 24 S. 7)
"Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben."
Anträge der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung: (act. 22/4 und Prot. S. 6 sinngemäss)
Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie
– der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
Der bedingte Vollzug des Anteils von 14 Monaten bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrechnung von 63 Tagen Haft) wird widerrufen.
3.
Der bedingte Vollzug des Anteils von 8 Monaten bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft) wird widerrufen.
4.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2025 ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Tagen (nach Anrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft bereits verbüsst) wird widerrufen.
5.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafen (Dispositiv-Ziffern 2-4) bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 181 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.–.
Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 17. November 2025 im ordentlichen Vollzug einer Vorstrafe und von Ersatzfreiheitsstrafen befindet.
6.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
8.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. November 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. ... lagernde Barschaft in der Höhe von CHF 1'400.– (A019'936'846 und A019'936'835) wird eingezogen und verfällt dem Staat.
9.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. November 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. ... lagernde Barschaft in der Höhe von CHF 177.45 (Asservat- Nr. A019'936'835) wird zur teilweisen Deckung der Busse verwendet.
10.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. November 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. ... lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'937'601) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 60 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
11.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. November 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. S00878-2025 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
– 5 Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A019'936'857), – 2 Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A019'936'868), – 1 Blister mit Tabletten Kamgra (Asservat-Nr. A019'936'926), – 1 Blister mit 2 Tabletten Viagra (Asservat-Nr. A019'936'926).
12.
Die beim Forensischen Institut Zürich und/oder der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. ... / ... lagernden DNA-Spuren, Spurenträger, Haarasservate sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
13.
Die Entscheidgebühr (bereits um 1/3 ermässigt) wird angesetzt auf:
CHF 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'640.25 Auslagen (Gutachten) CHF 8'400.00 Überwachungsmassnahmen CHF 5'592.55 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Büro …, Untersuchungs-Nr. … (überbracht); – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); – das Vollzugszentrum Bachtel, Koloniestr. 2, 8340 Hinwil (durch die zuführenden Polizeibeamten); und hernach als unbegründetes Urteil an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Büro …, Untersuchungs-Nr. …; – das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich;
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"; – das Bezirksgericht Zürich, 2. Abt. betreffend Geschäfts-Nrn. – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Untersuchungs-Nr. …; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis Geschäfts-Nrn ...; … und BM Lager-Nr. S00878- 2025) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 10-12; – das Forensische Institut Zürich, FOR, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Referenz-Nr. ... / ...) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 12; – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie für den Beschuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betreffend Herausgabefrist.
16.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Berufungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine summarische schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 und Art. 362 Abs. 2 StPO).
Mit der Berufung gegen dieses Urteil kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten.
Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heimann MLaw Quensel