Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Erläuterung des Scheidungsurteils vom 20. April 1999

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 6. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FE240514-L/U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli Gerichtsschreiberin MLaw S. Bolat

Verfügung vom 14. Mai 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

und

Gesuchsgegner

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Erläuterung des Scheidungsurteils vom 20. April 1999

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Es sei der letzte Absatz von Ziffer 3 der mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgericht Zürich vom 20. April 1999 genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen (Geschäfts-Nr. CE940943) mit dem Wortlaut " Die Klägerin ist berechtigt, nach dem Tod des Beklagten die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle zu verlangen" wie folgt zu erläutern bzw. zu ergänzen: " Die Klägerin ist berechtigt, nach dem Tod des Beklagten die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle zu verlangen, wobei der Kapitalisierungszinssatz 2.5 % beträgt". 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Zürich."

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 28. August 2024 machte die Gesuchstellerin ihr Begehren um Erläuterung bzw. Ergänzung mit dem obenstehenden Wortlaut beim hiesigen Einzelgericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben, die Gegenpartei ihres Gesuchs zu bezeichnen (act. 5). Dem kam sie innert Frist am 21. Oktober 2024 nach (act. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde den Gesuchsgegnern Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Gesuch angesetzt (act. 7). Fristgerecht reichte der Gesuchsgegner 2 mit Eingabe vom 6. Januar 2025 eine Vernehmlassung ein (act. 11). Die übrigen Gesuchsgegner liessen sich nicht vernehmen. Das Archiv des hiesigen Bezirksgerichts teilte am 21. Februar 2025 mit, die Akten des streitgegenständlichen Scheidungsverfahrens Geschäfts-Nr. CE940943 seien bereits vernichtet worden (act. 12). Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Ausübung Replikrecht) angesetzt, woraufhin diese unter dem Datum des 21. März 2025 eine weitere Eingabe einreichte (act. 14 und act. 17). Unaufgefordert erstattete der Gesuchsgegner 1 eine Eingabe, in welcher er das Gesuch um Erläuterung bzw. Ergänzung anerkennt (act. 16). Der Gesuch- stellerin wurde Gelegenheit gegeben, sich auch hierzu zu äussern (act. 18). Sie erklärte Verzicht auf Äusserung (act. 20). Die gesuchstellerischen Eingaben vom 21. März 2025 und 24. April 2025 sind den Gesuchsgegnern lediglich mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis zu bringen (act.17 und act. 20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Rechtsbehelfe der Erläuterung bzw. Ergänzung die übergangsrechtliche Regelung nach Art. 405 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 379 = Pra 2014 Nr. 7, E. 2.3). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den altrechtlichen kantonalen Bestimmungen (Gerichtsverfassungsgesetz [GVG; LS 211.1]) zu führen.

3.

3.1

Die Gesuchstellerin trägt in ihrem Gesuch zusammengefasst vor, sie sei mit Urteil des hiesigen Bezirksgerichts vom 20. April 1999 von ihrem Ehegatten geschieden worden. Im Scheidungsurteil sei eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen genehmigt worden (act. 1 Rz. 4). Der nacheheliche Unterhalt sei wie folgt geregelt worden:

" 3. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 151 ZGB die folgenden, jeweils auf den Ersten eines Monates zum Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  • Fr. 7'000.– monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer eines Jahres.

  • Fr. 5'000.– danach lebenslänglich, auf das Leben der Klägerin bezogen (passive Vererblichkeit). Die Klägerin ist berechtigt, nach dem Tod des Beklagten die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle zu verlangen. 4. [Indexierung des Unterhalts]"

Ihr vormaliger Ehegatte sei mittlerweile verstorben. Dessen Erben (die Gesuchsgegner) seien ihren Verpflichtungen ihr gegenüber nur schleppend nachgekommen, was vollstreckungsrechtliche Verfahren notwendig gemacht habe. In einem Rechtsöffnungsverfahren vor dem hiesigen Bezirksgericht sei sie am 21. Januar 2022 unterlegen, da sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt habe, sie habe ihre Alternativermächtigungsbefugnis betreffend Kapitalisierung der Restrente ausgeübt, weswegen keine laufenden Unterhaltsbeiträge mehr bestünden (act. 1 Rz. 18). Mit der Vollstreckung ihres Anspruchs auf die kapitalisierte Restrente sei sie wiederum in Rechtsöffnungsverfahren vor dem hiesigen Bezirksgericht, dem Obergericht und dem Bundesgericht gescheitert. Diese Instanzen hätten jeweils bemängelt, dass der Kapitalisierungszinsfuss der Scheidungsvereinbarung nicht zu entnehmen sei, womit der Rechtsöffnungstitel nicht hinreichend bestimmt sei. Sie sei auf die Anrufung des Sachgerichts verwiesen worden (act. 1 Rz. 19 f.).

Ausweislich dieser Vollstreckungsschwierigkeiten liege ein unklarer Gerichtsentscheid vor. Dieser bedürfe daher der Ergänzung durch das angerufene Gericht (act. 1 Rz. 23 ff.).

Die Gesuchstellerin räumt ein, dass in den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetze – deren Regeln gemäss der streitgegenständlichen Konventionsklausel bei der Kapitalisierung der Restrente zur Anwendung gelangen sollen – verschiedene Kapitalisierungszinsfüsse aufgeführt würden. Welcher konkrete Zinsfuss bei der Kapitalisierung ihrer Restrente anwendbar sei, werde in der Scheidungsvereinbarung nicht geregelt (act. 1 Rz. 30). Allerdings würden Stauffer/Schaetzle darauf hinweisen, dass bei (teuerungs-)indexierten Unterhaltsbeiträgen die Rentenanpassung zu berücksichtigen sei. Dem sei durch die Wahl eines tieferen Kapitalisierungszinsfusses Rechnung zu tragen. Zudem habe die unterhaltsberechtigte Person eine risikoarme Anlage zu wählen, diene doch das Kapital der Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Nettoertrag von 3.5 %, wie er im Haftpflichtrecht angenommen werde, erscheine zu hoch, weshalb im Familienrecht von einem Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % auszugehen sei. Es ergebe sich aus dem Regelwerk von Stauffer/Schaetzle, dass bei Kapitalisierungen im Familienrecht dieser Zinsfuss Platz greife. Die Konventionsklausel sei entsprechend zu erläutern bzw. zu ergänzen (act. 1 Rz. 31 ff.).

3.2

Der Gesuchsgegner 2 widersetzt sich dem Erläuterungsbegehren. Er macht im Wesentlichen geltend, das Scheidungsgericht und die damaligen Verfahrensparteien hätten einen Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % dannzumal nicht ins Auge gefasst gehabt. Die Erläuterung bzw. Ergänzung würde damit nicht den ursprünglichen Entscheidwillen konkretisieren, sondern eine unzulässige materielle Ände- rung des Entscheids darstellen (act. 11 Rz. 8 f.). Sodann würden sich weder Stauffer/Schaetzle noch andere Lehrmeinungen pauschal für einen Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % aussprechen. Dieser sei vielmehr einzelfallabhängig festzulegen (act. 11 Rz. 10 ff.). Schliesslich weist er unter Verweis auf Präjudizien des Obergerichts und des Bundesgerichts darauf hin, dass auch ein Erläuterungsverfahren nicht stets zur Behebung bestehender Vollstreckungsmängel führe (act. 11 Rz. 25 ff.).

3.3

In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2025 stellt die Gesuchstellerin eine bezweckte materielle Änderung in Abrede, da eine Kapitalisierungsregelung in der (genehmigten) Scheidungskonvention enthalten sei, wenn auch keine restlos klare (act. 17 Rz. 5 ff.). Das Scheidungsgericht habe den Kapitalisierungszinsfuss denn auch nicht bewusst für die Zukunft vorbehalten bzw. vom im Familienrecht empfohlenen Zinsfuss von 2.5 % abweichen wollen, denn sonst hätte es zumindest die konkreten Berechnungsgrundlagen festgelegt bzw. festlegen müssen (act. 17 Rz. 12). Beim Zinsfuss von 2.5 % handle es sich um den sog. Regelkapitalisierungszinsfuss. Sie verweist diesbezüglich auf zwei Stellen in den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (vgl. hierzu unten E. 5.3). Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht und die Eheleute mit dem Verweis auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle von diesem hätten abweichen wollen (act. 17 Rz. 13). Schliesslich führt die Gesuchstellerin die Relevanz der Kapitalisierung für ihre Altersvorsorge ins Feld (act. 17 Rz. 15 und Rz. 20).

4.

Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert (§ 162 GVG).

4.1

Die Erläuterung ist eine authentische Interpretation dessen, was das Gericht in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79/1980 Nr. 6). Sie bezweckt die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelverfahren wegen unbedeutender Kleinigkeiten zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können nur berichtigt werden, wenn sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Ur- teils, die auf einem neuen Denkvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82/1983 Nr. 61).

4.2

Der Erläuterung zugänglich ist auch die Scheidungskonvention, da diese Parteivereinbarung durch die richterliche Genehmigung den Charakter von Urteilsbestimmungen annimmt. Das Gericht hat nämlich jede Scheidungskonvention nach Art. 158 Ziff. 5 aZGB (heute: Art. 279 ZPO) auf ihre Zulässigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit hin zu prüfen ist, bevor sie genehmigt wird. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass Unklarheiten erst später erkannt werden (ZR 79/1980 Nr. 89).

4.3

Hinsichtlich der zulässigen Methoden bei einer (altrechtlichen) Erläuterung finden sich in der obergerichtlichen Praxis unterschiedliche Aussagen. Klar scheint, dass es in erster Linie auf den vom Gericht verstandenen Willen der Parteien ankommt. Zur Ermittlung dieses Verständnisses kann es angezeigt sein, die Mitglieder der damaligen Gerichtsbesetzung im Erläuterungsverfahren zu befragen (vgl. ZR 40/1941 Nr. 77 d; ZR 79/1980 Nr. 6). Sollte dieses Vorgehen zur Ermittlung zum tatsächlichen Verständnis unergiebig bleiben, stellt sich die Frage, ob es im Rahmen des Erläuterungsverfahrens zulässig ist, den mutmasslichen Willen der Parteien durch objektivierte Auslegung der Scheidungskonvention, wie sie dem Schuldrecht gemein ist, zu ermitteln (befürwortend ZR 60/1961 Nr. 120 und ZR 79/1980 Nr. 89). Selbst wenn solches zulässig sein sollte, findet eine objektivierte Auslegung jedenfalls ihre Grenze bei einer sachlichen Änderung des Urteils, die auf einem neuen Denkvorgang beruht (ZR 82/1983 Nr. 61). Mit anderen Worten: Fragen, die das Gericht in seinem Entscheid nicht behandelt hat, können nicht auf dem Weg der Erläuterung geklärt werden (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N 13).

4.4

Auch wenn es bei der Auslegung des (altrechtlichen) § 162 GVG nicht auf die bundesgerichtliche Interpretation des heute einschlägigen Art. 334 ZPO ankommen kann, bleibt doch zu bemerken, dass auch nach heutiger Rechtsauffassung eine Erläuterung nicht dazu dienen kann, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Sodann nahm das Bundesgericht von einer objektivierten Auslegung im Berichti- gungs- bzw. Erläuterungsverfahren zu Scheidungsvereinbarungen Abstand. Es stellt stattdessen auf den Parteiwillen, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt wurde, ab (BGE 143 III 520 E. 6.2; ferner BGE 143 III 420 E. 2.2; gleichermassen OGer ZH, NP210037 vom 18. November 2021, E. V.3.3).

4.5

Entsprechend seiner Funktion gilt im Erläuterungsverfahren nicht die Dispositionsmaxime. Den Parteien kann es – selbst bei Einigkeit – nicht zustehen, den formell zum Ausdruck gebrachten Inhalt gerichtlicher Entscheide mittels Erläuterungsverfahren nach Belieben zu verändern. Darüber hat zwingend das Sachgericht zu befinden. Dementsprechend bleibt die Anerkennung des Erläuterungsgesuchs durch den Gesuchsgegner 1 vom 17. März 2025 folgenlos (act. 16).

5.

5.1

Die strittige Konventionsklausel sieht vor, dass eine Kapitalisierung der Restrente der Gesuchstellerin nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle vorzunehmen sei. Wie die damalige Gerichtsbesetzung diesen Passus gemeint hat und ob sich eine Abweichung des eigentlich Gewollten (konkret: ein bestimmter Kapitalisierungszinsfuss) zum Inhalt der genehmigten Scheidungsvereinbarung ergab, lässt sich heute nicht mehr ermitteln. Die Akten des Scheidungsverfahrens können nicht mehr konsultiert werden, da sie mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer bereits vernichtet wurden. Auf eine Befragung der betreffenden Gerichtspersonen ist zu verzichten, zumal die Gesuchstellerin eine solche auch nicht konkret beantragt. Es scheint schlechterdings ausgeschlossen, dass diese Personen in einem Massengeschäft, wie es Scheidungsverfahren darstellen, nach 26 Jahren noch Angaben zu ihrem tatsächlichen Verständnis des damaligen Parteiwillens machen könnten.

5.2

Zur – wenn überhaupt (vgl. E. 4.3) – in zweiter Linie anwendbaren objektivierten Auslegung, bei der es nicht auf den vom Gericht verstandenen und genehmigten Parteiwillen ankommt, gilt es Folgendes zu erwägen. Nicht anders als im Schuldrecht wäre eine solche anhand der Umstände im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungskonvention vorzunehmen (ex tunc). Was nachher geschehen ist, bleibt ohne Belang (statt vieler zum Schuldrecht: Gauch/Schluep/Schmid /Em- menegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Zürich 2020, N 1223).

5.3

Somit kann bei der objektivierten Auslegung des strittigen Passus einzig auf Materialen zurückgegriffen werden, die am 20. April 1999 bereits existierten. Dabei handelt es sich namentlich um die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle in der vierten Auflage aus dem Jahre 1989. Die Autoren sprechen sich darin an keiner Stelle für einen Zinsfuss von 2.5 % bei der Kapitalisierung von nachehelichem Unterhalt aus. In den von der Gesuchstellerin referenzierten Stellen findet einmal ein Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % Anwendung (S. 152, Beispiel 40), während an anderer Stelle die Geldentwertung bei der Festlegung des Kapitalisierungszinsfusses im Allgemeinen erläutert wird, ohne dass sich die Autoren für einen Regelzinsfuss aussprechen (N 1124 ff.). Für Bereiche ausserhalb des Haftpflichtrechts halten Stauffer/Schatze vielmehr einzig fest, dass die berechtigten Interessen allenfalls zu anderen Zinsfüssen als 3.5 % führen könnten (N 1154). Damit verweisen die Autoren die Anwender ihrer Barwerttabellen auf ihr pflichtgemässes Ermessen. Aus den im Jahr 1999 vorliegenden Barwerttafeln vermag die Gesuchstellerin daher nichts für sich abzuleiten. Welche anderen Beiträge im Schrifttum oder welche ständige Gerichtspraxis dannzumal einen Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % vorgegeben haben sollen, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Soweit ersichtlich, findet sich weder in der herrschenden Lehre noch in der Rechtsprechung – und dies in Abweichung zum Haftpflichtrecht – der Hinweis, es sei nach damals vorherrschender Überzeugung oder ständiger Gerichtspraxis von einem Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % bei der Kapitalisierung von nachehelichem Unterhalt auszugehen gewesen. Hier zielen die Hinweise der Gesuchstellerin auf Literatur und Rechtsprechung, welche allesamt nach dem 20. April 1999 erschienen bzw. ergangen ist, aus zeitlichen Gründen an der Sache vorbei (vgl. E.5.3). Da auch die übrigen Auslegungsmittel (insb. Wortlaut und Systematik der Scheidungskonvention) unergiebig bleiben, führt auch eine objektivierte Auslegung nicht zu diesem Kapitalisierungszinssatz. Eine Ergänzung in diesem Sinne bedeutete vielmehr, wie der Gesuchsgegner 2 zu Recht vorträgt, eine materielle Änderung des Entscheides, welche nur auf einem neuen Denkvorgang zum angemessenen Kapitalisierungszinssatz fussen könnte. Daran ändert nichts, dass die Kapitalisierungsmöglichkeit als solche in der Schei-

dungsvereinbarung enthalten ist. Das Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbegehren der Gesuchstellerin sprengt den Anwendungsbereich des vorliegenden Verfahrens und ist daher nicht zulässig.

5.4

Bloss der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Gesuchsgegner 2 zu Recht darauf hinweist, dass im nach dem 20. April 1999 erschienenen Schrifttum sich – soweit ersichtlich – einzig Rumo-Jungo/Hürlimann-Kaup/Krapf für den von der Gesuchstellerin vertretenen Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % aussprechen (Rumo-Jungo/Hürlimann-Kaup/Krapf, ZBJV 140/2004 S. 545 ff., 554). Selbst Schaetzle/Weber, auf welche die vorgenannten Autoren verweisen, behalten sich eine Anpassung des Kapitalisierungszinssatzes an die konkreten Verhältnisse vor (Schatzle/Weber, Kapitalisieren, 5. Aufl., Zürich 2001, N 2.654). Die übrigen von der Gesuchstellerin angerufenen Literaturstellen gehen bloss in der Regel von einem Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % aus (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 126 N 11; FammKomm-Büchler/Raveane, Art. 126 N 8). Kein allgemeingültiger Zinssatz von 2.5 % kann schliesslich aus einer Kapitalisierung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs mit diesem Zinssatz in einem einzigen Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007,5C_38/2007, abgeleitet werden. Alles in allem würde selbst eine objektivierte Auslegung unter Berücksichtigung der nach dem 20. April 1999 erschienen Lehrbeiträge und Präjudizien nicht zur Annahme eines stets anwendbaren Kapitalisierungszinssatzes von 2.5 % bei der Kapitalisierung von nachehelichem Unterhalt führen. Demnach wäre auch diesfalls ein darauf abzielender Parteiwille im Rahmen einer – sofern überhaupt zulässig – objektivierten Auslegung nicht festzustellen.

6.

Die Voraussetzungen für eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils vom 20. April 1999 im Sinne der gesuchstellerischen Anträge sind nach dem Ausgeführten nicht gegeben. Das Begehren ist abzuweisen.

7.

Der Streitwert der Sache übersteigt Fr. 800'000.– (vgl. act. 3/3 E. 4.3). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit a, c und d GebV OG sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2

AnwGebV ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

1.

Das Begehren um Erläuterung bzw. Ergänzung wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3.

Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 17 und act. 20.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 14. Mai 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 6. Abteilung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Häfeli MLaw S. Bolat

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 151 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 279, Art. 334 et Art. 405 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.