Betrug etc.
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG250208-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob Gerichtsschreiberin MLaw Colamonico
Urteil vom 6. Februar 2026 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Betrug etc.
Privatklägerin
Bürgschaftsgenossenschaft B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Oktober 2025 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA Dr. iur.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 17 S. 9)
Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.00. ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.00).
Anträge der Privatklägerschaft: (act. 20 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der BG B._____ CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. September 2022 zu bezahlen. 2. Der BG B._____ sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'059.10 (zuzüglich MWST) zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung: (act. 25 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
Verfahrensgang
Die Privatklägerin erstattete am 7. Juni 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten (STA-act. 2.1). Am 20. Oktober 2025 erhob die Staatsanwaltschaft am hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs etc. (STA-act. 17). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. 18). Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2026 vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 19/1). Am 1. Dezember 2025 stellte die Vertreterin der Privatklägerin innert Frist ihre Zivilforderungen (act. 20 u. 21/1-2). Zur Hauptverhandlung vom 6. Februar 2026 erschien der Beschuldigte persönlich im Beisein seines Verteidigers (Prot. S. 6 ff.), wobei gleichentags das Urteil gefällt und eröffnet wurde (Prot. S. 28). Am 17. Februar 2026 meldete die Staatsanwaltschaft schriftlich Berufung an (act. 30).
2.
Konstituierung der Privatklägerschaft
2.1
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft setzt die Geschädigteneigenschaft voraus. Als geschädigte Person gilt diejenige Person, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten – oder zumindest mitgeschützten – Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3).
2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19- SBüG) können sich die Bürgschaftsorganisationen im Strafverfahren bedingungs- los als Privatkläger mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten (Straf- und Zivilklage) konstituieren. Das Covid-19-SBüG ersetzte am 19. Dezember 2020 die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (aCovid-19-SBüV). Bei Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG handelt es sich um eine Spezialbestimmung zur StPO, welche den Bürgschaftsorganisationen – wie vorliegend der Bürgschaftsgenossenschaft B._____ (fortan: Privatklägerin) – konkret Parteistellung einräumt.
2.3
Dass das Covid-19-SBüG erst nach den hier zu beurteilenden Delikten in Kraft getreten ist, ändert nichts daran. Aufgrund des Fehlens von Übergangsbestimmungen der StPO (Art 448 ff. StPO) zu der hier im Raum stehenden Frage kommen die allgemeinen intertemporalen Regeln zur Anwendung. Ausgangspunkt im intertemporalen Strafrecht ist die (sofortige) Anwendbarkeit des zur Zeit der Tat geltenden Rechts (Art. 2 Abs. 1 StGB, strafrechtliches Rückwirkungsverbot). Das Rückwirkungsverbot gilt indes nur für das anzuwendende materielle Recht. Im formellen Recht gilt das Rückwirkungsverbot nicht. So sind prozess- und verfahrensrechtliche Fragen nach denjenigen rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt ihrer Beurteilung in Kraft stehen (vgl. Urteil 4M 21 80 des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juni 2022). Die Privatklägerin konstituierte sich demnach mit der Strafanzeige vom 5. Oktober 2023 (STA-act. 2.1) nach Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19- SBüG gültig als Privatklägerin, wobei sie ihre Zivilforderung auf Fr. 50'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 15. September 2022 bezifferte und mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 begründen liess. Zudem stellte sie ein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'059.10 (zzgl. MwSt.; act. 20).
II. Sachverhalt
1.
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Betrug, eventualiter Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung und subeventualiter Widerhandlung gegen die Covid-19 Solidarbürgschaftsverordnung vor. Im Wesentlichen habe der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Kreditnehmerin C._____ GmbH das mit Ortsangabe Zürich und mit Datum vom 22. Juni 2020 versehene Formular "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" für einen zinslo- sen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss der Covid-19-SBüV ausgefüllt, unterschrieben und dieses der UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) zukommen lassen. Dabei habe diese Kreditvereinbarung die folgenden falschen Angaben des Beschuldigten enthalten, was der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen habe:
- Die Angabe eines höheren Umsatzes als gemäss Buchhaltung, wodurch er vorgetäuscht habe, die Voraussetzung für einen Kredit in einem um mindestens Fr. 7'000.– höheren Betrag zu erfüllen;
- Die fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung des Kredits für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, indem er Bargeldbezüge zur Bezahlung von privaten Rechnungen, Schulden, Ferien sowie für Darlehensrückgewährungen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Überweisungen auf das eigenen Privatkonto bzw. jenes seines Bruders und Verwendung für private Zwecke sowie Darlehensrückzahlungen und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Bezahlungen von privaten Ausgaben bzw. Schulden wie Abendessen, Lebensmitteleinkäufe, Bussgelder, Krankenkassenprämien, Kleider, Mobiltelefone, Geschenke, Waren aus Apotheken, Leasingkosten und Flugtickets getätigt haben soll.
Der Beschuldigte habe die falschen Angaben gemacht, da er für die Kreditnehmerin einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– habe erlangen wollen und gewusst habe, dass er mit den wahren Angaben den Kredit nicht erhalten hätte. Dabei habe der Beschuldigte beabsichtigt, der Bank mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen für die Kreditgewährung. Er habe sodann vorausgesehen, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Prüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung unterlassen würde, da diese gemäss Regelungen der Covid-19-SBüV sowie der Kreditvereinbarung auf blosse Tatsachenerklärung der Kreditnehmer "formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu Fr. 500'000" gewährt habe und die Bank keine Pflicht gehabt habe, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen. Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation hätten sich entsprechend darauf verlassen, dass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung korrekt gewesen seien und seien dem vom Beschuldigten willentlich herbeigeführten Irrtum verfallen. Die Bank habe am 25. Juni 2020 einen Kreditbetrag von Fr. 50'000.– dem Konto der Kreditnehmerin gutgeschrieben.
Für die weiteren Details des Anklagvorwurfs ist auf die Anklageschrift zu verweisen.
2.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist nicht geständig und stellte sich anlässlich seiner Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst auf den Standpunkt, den Kredit nicht missbraucht und für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet zu haben. Der Anklagesachverhalt ist somit zu erstellen.
3.
Beweismittel
3.1
Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die Aussagen des Beschuldigten (STA-act. 3, Prot. S. 7 ff.), welche zusammen mit dem Kontoauszug des Geschäftskontos CH1 im Zeitraum vom 23. Juni 2020 bis 18. Januar 2022 (STA-act. 6.1.4), dem Kontoauszug des Geschäftskontos CH2 im Zeitraum vom 25. Juni 2020 bis 30. Juni 2022 (STA-act. 2.2.6), dem Kontoauszug des Kontokorrentkontos der Kreditnehmerin CH3 im Zeitraum vom 25. Juni 2020 bis 7. September 2020 (STAact. 6.1.3), den monatlichen Kontoauszügen des Geschäftskontos CH1 des Jahres 2019 (STA-act. 11.4), der Kreditvereinbarung vom 22. Juni 2020 (STA-act. 6.1.1) und den Steuerauszügen der Erfolgsrechnungen 2018 (STA-act. 6.1.5) sowie 2019 (STA-act. 6.1.6) zu würdigen sind.
3.2
In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten sind keine Einschränkungen ersichtlich. Dieser wurde korrekt über seine Rechte und Pflichten orientiert. Die vorliegenden objektiven Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Dem Beschuldigten wurde jeweils die Gelegenheit gegeben sich frei zu äussern. Im Ergebnis sind sämtliche relevanten Beweismittel verwertbar.
4.
Beweismittel im Einzelnen
4.1
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wies anlässlich seiner Einvernahmen jegliches rechtswidriges Handeln von sich. Den Umsatzerlös habe er anhand der eingegangenen Gutschriften auf dem Bankkonto eruiert (STA-act. 3.3 F/A 7, 33; STA-act. 3.2.2 F/A 38, 41). Die Erfolgsrechnung zum Umsatz des letzten Jahres (2019) sei im Zeitpunkt der Beantragung des Kredits noch nicht vorgelegen (STA-act. 3.3 F/A 34). Der Verteidiger erläuterte dazu, dass der Beschuldigte sich auf die provisorischen Zahlen gemäss dem Kontoauszug gestützt habe (ebd. Protokollnotiz S. 7). Die Bargeldbezüge seien für die Bezahlung von Rechnungen und Löhnen (teils in bar; STAact. 3.3 F/A 45 f.) verwendet worden, wobei er den Kredit auch dazu verwendet habe, sich die von ihm vorgeleisteten Lohnzahlungen an Mitarbeiter sowie Rechnungen zurückzuerstatten (STA-act. 3.1.1 F/A 52 f.; STA-act. 3.2.2 F/A 10, 39; STA-act. 3.3 F/A 61). So habe er ab März 2020 die Löhne von seinem Privatkonto bezahlen müssen, da noch keine Kurzarbeit bewilligt worden sei (STA-act. 3.1.1 F/A 46). Belege zu Rechnungen seien allesamt bei der Buchhaltungsfirma, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei, diese zu beschaffen (STA-act. 3.3 54 ff.). Zudem seien allfällige bei ihm aufbewahrte Unterlagen bei der angeordneten Wohnungsräumung während seiner Inhaftierung im Jahre 2021 vernichtet worden (STAact. 3.1.1 F/A 29; STA-act. 3.3 F/A 76). Die Bargeldbezüge im Ausland seien anlässlich des jährlichen Firmenausfluges erfolgt, wobei diese Ausgaben nicht mit dem Kredit bezahlt worden seien, da zu diesem Zeitpunkt bereits wieder Umsatz generiert worden sei (STA-act. 3.3 F/A 53). D._____ sei sein Bruder, welcher teilweise Arbeiten für die Firma ausgeführt habe (STA-act. 3.2.2 F/A 52). Zu den Zahlungen mit mutmasslich privatem Hintergrund lässt der Beschuldigte ausführen, dass es sich dabei um Spesen gehandelt habe. So habe er den Monteuren jeweils alles bezahlt, was diese benötigt hätten. Die Quittungen dazu habe er jeweils gesammelt und der Treuhandfirma übergeben (STA-act. 3.3 F/A 69 ff.). Bei der Überweisung an die E._____ habe es sich um eine Leasingrate des auf die Firma geleasten Geschäftsautos gehandelt (STA-act. 3.2.2 F/A 55 f.; STA-act. 3.3 F/A 68). Weiter sei das Flugticket wohl gekauft worden, um Werbematerial und Arbeitsklei- dung abzuholen, wobei die Abrechnung über den F._____ erfolgt sei (STA-act. 3.3
F/A 66 f.). Die Zahlung bei G._____ LTD sei wohl versehentlich mit der Geschäftskontokarte ausgeführt worden. Eine Umbuchung darüber habe aber im Nachhinein stattgefunden (STA-act. 3.3 64).
Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen sinngemäss (Prot. S. 7 ff.).
4.2
Kontoauszüge
4.2.1
Aus dem Kontoauszug des Kontokorrentkontos CH3 ist ersichtlich, dass der Kredit im Zeitraum vom 25. Juni 2020 bis am 7. September 2020 in Tranchen – bis auf eine anfängliche Überweisung von Fr. 500.– auf das Geschäftskonto CH2 – auf das Geschäftskonto CH1 der Kreditnehmerin übertragen wurde (STA-act. 6.1.3).
4.2.2
Aus dem vorliegenden Kontoauszug des Geschäftskontos CH1 der Kreditnehmerin geht weiter hervor, dass im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 25. August 2020 die angeklagten Bargeldbezüge im In- und Ausland in der Höhe von insgesamt Fr. 20'711.01 erfolgten (STA-act. 6.1.4 S. 81-91). Weiter geht aus diesem hervor, dass im Zeitraum vom 29. Juni 2020 bis 6. Januar 2022 die angeklagten Überweisungen an A._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 85'504.61 erfolgten (ebd. S. 4-90). Im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis 16.12.2020 sind dem Kontoauszug sodann auch die angeklagten Zahlungen zu privaten Zwecken in der Höhe von Fr. 10'152.64 zu entnehmen (ebd. S. 51-91).
4.2.3
Aus demselben Kontoauszug sind sodann im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis 6. Januar 2022 diverse Gutschriften aus Einzahlungen mittels Einzahlungsscheinen sowie Überweisungen der Firma H._____ AG ersichtlich (ebd.). So erfolgten im genannten Zeitraum Gutschriften aus Einzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 268'461.30 und von der H._____ AG in der Gesamthöhe von Fr. 110'822.60.
4.3
Kreditvereinbarung vom 22. Juni 2020
Das Kreditantragsformular vom 22. Juni 2020 trägt die handschriftliche Unterschrift des Beschuldigten und nennt als Kreditnehmerin die C._____ GmbH. Als Umsatzerlös wurde Fr. 503'805.– angegeben (STA-act. 6.1.1).
4.4
Steuerauszüge
Aus dem Auszug der Erfolgsrechnung der Steuererklärungen vom 9. September 2019 ist ersichtlich, dass der Nettoumsatz der Kreditnehmerin für das Jahr 2018 Fr. 329'431.– betrug (STA-act. 6.1.5).
Aus dem Auszug der Erfolgsrechnung der Steuererklärung vom 16. November 2020 ist ersichtlich, dass der Nettoumsatz der Kreditnehmerin für das Jahr 2019 Fr. 434'089.– betrug (STA-act. 6.1.6).
4.5
Kontoauszüge 2019 Geschäftskonto CH1
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme reichte der Verteidiger sämtliche Kontoauszüge der Kreditnehmerin des Jahres 2019 ein. Daraus sind die jeweiligen Umsatztotale pro Monat ersichtlich. Sämtliche Umsatztotale des Geschäftskontos CH1 für das Jahr 2019 ergeben (mit einer Korrektur für April 2019) zusammengerechnet Fr. 503'805.85 (STA-act. 11.4).
5.
Sachverhaltserstellung
5.1
Im Allgemeinen
5.1.1
Unbestritten – und aufgrund der Beweismittel ohne Weiteres erstellt – ist, dass der Beschuldigte den Kreditantrag bzw. das entsprechende Formular unterzeichnete, womit er zusicherte, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der GmbH zu verwenden und die Richtigkeit des angegebenen Umsatzerlöses bestätigte.
5.1.2
Weiter unbestritten ist, dass vom Geschäftskonto CH1 im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 25. August 2020 die angeklagten Bargeldbezüge im In- und Ausland in der Höhe von insgesamt Fr. 20'711.01, im Zeitraum vom 29. Juni 2020 bis 6. Januar 2022 die angeklagten Überweisungen an A._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 85'504.61 und im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis 16. Dezember 2020 die angeklagten, für Privatpersonen gebräuchlichen Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'152.64 erfolgten.
5.1.3
Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann ausführlich, weisen in den diversen Einvernahmen im Kerngeschehen keine grossen Abweichungen voneinander auf und lassen sich teilweise mit Beweisen stützen. So schildert der Beschuldigte einleuchtend, dass er aufgrund der anfänglich nicht bewilligten Kurzarbeit zur Bezahlung der Löhne den Covid-Kredit beantragt habe. Auch gestand er ein, Rückzahlungen auf sein eigenes Konto getätigt zu haben, infolge der von ihm privat vorab bezahlten Löhne und Rechnungen. Damit belastet er sich selbst, was seine Aussagen grundsätzlich glaubhaft erscheinen lassen.
5.2
Bezugsmissbrauch
5.2.1
Aus der aktenkundigen Covid-19-Kreditvereinbarung vom 22. Juni 2020 geht hervor, dass unter Ziffer 3, Block 1, ein Umsatzerlös in der Höhe von Fr. 503'805.– angegeben und gestützt darauf ein Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– beantragt wurde. Dies wurde durch den Beschuldigten namens der Kreditnehmerin unterzeichnet. Im gleichen Block der Kreditvereinbarung wurde dabei darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden sei, auf den Umsatzerlös 2018 abzustellen sei. Falls keine Angaben zum definitiven oder vorläufigen Umsatzerlös gemacht werden konnten, konnte unter derselben Ziffer in Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös angegeben werden, der auf der geschätzten Nettolohnsumme für das Geschäftsjahr basierte (act. 2.2.1).
5.2.2
Ferner wurde unter Ziffer 4 der Kreditvereinbarung durch Ankreuzen der Kästchen acht und neun versichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basierten, vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Unter Ziffer 4, Kästchen zehn, wurde schliesslich bestätigt, dass der Kreditnehmerin die möglichen strafrechtlichen Fol- gen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, wie beispielsweise die Verurteilung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung, bekannt seien (act. 2.2.1 = 6.1.1).
5.2.3
Der Beschuldigte schildert, den Umsatzerlös anhand des Totals der auf den Kontoauszügen 2019 ausgewiesenen Umsätze eruiert zu haben, wobei als deren Summe der vom Beschuldigten angegebene Betrag im Kreditantrag in der Höhe von Fr. 503'805.85 resultiert (STA-act. 11.4). Aus dem Auszug der Erfolgsrechnung der Steuererklärung 2019, welche erst am 16. November 2020 erstellt wurde, ist sodann ersichtlich, dass der Umsatz im Jahr 2019 Fr. 434'089.– betrug (STAact. 6.1.6). Aus dem Auszug der Erfolgsrechnung der Steuererklärung 2018 vom 9. September 2019 ist ersichtlich, dass der Umsatz im Jahr 2018 Fr. 329'431.– betrug (STA-act. 6.1.5). Damit ist objektiv erstellt, dass in der Kreditvereinbarung ein höherer Umsatz angegeben wurde.
5.2.4
Die Covid-19-Kreditvereinbarung ist grundsätzlich verständlich formuliert und mit einer Seite relativ übersichtlich dargestellt (vgl. act. 2.2.1). In der Covid-19-Kreditvereinbarung wird unter Ziffer 3, Block 1, sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage für den Umsatzerlös auf den definitiven Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden sei, auf den Umsatzerlös 2018 abzustellen sei (act. 2.2.1). Darüber hinaus muss unter Ziffer 4 Kästchen acht und neun der Kreditvereinbarung versichert werden, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss ohne Konzernbetrachtung basieren, vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Indem der Beschuldigte die Vereinbarung unterzeichnete, bestätigte er die Vollständigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der Vereinbarung. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der Kreditnehmerin kann sich der Beschuldigte nicht einzig damit aus der Verantwortung ziehen, dass er die Vereinbarung zwar unterzeichnet, deren Inhalt aber nicht verstanden habe (STA-act. 3.3 F/A 24 ff., Prot. S. 20 f.). Es wäre in seiner Verantwortung als Geschäftsführer gelegen, die Vertragsbedingungen zu verstehen, um den Kreditantrag korrekt auszufüllen. Demgegenüber ist jedoch auch festzuhalten, dass der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös nur leicht (um Fr. 69'716.–) über dem tatsächlich erwirtschafteten Umsatzerlös ge- mäss der Erfolgsrechnung 2019 lag. Dass der Beschuldigte nicht die vorgelegenen Umsatzzahlen des Jahres 2018 verwendete, begründete er damit, dass er nicht gewusst habe, dass er diese hätte verwenden können und die Kreditnehmerin ohnehin erst im Mai 2018 gegründet und daher weniger Umsatz generiert worden sei (Prot. S. 12). Da der Umsatzerlös sodann durchaus mehr oder weniger dem entsprach, was die Kreditnehmerin im Jahr 2019 erwirtschaftete und der Beschuldigte als Laie davon ausgegangen ist, dass die exakt angegebenen Einnahmen auf dem Geschäftskonto von Fr. 503'805.– dem generierten Umsatz entsprächen, durfte er
davon ausgehen, dass dies auch dem (zumindest provisorischen) Umsatzerlös entspricht. Es kann vom Beschuldigten, ohne entsprechende kaufmännische Ausbildung, nicht erwartet werden, diesen nur leicht vom tatsächlichen Umsatzerlös gemäss Jahresabschluss abweichenden Betrag zu hinterfragen. Dies insbesondere, da er nicht einen frei erfundenen Umsatz deklarierte, sondern sich dazu durchaus nachvollziehbare Überlegungen machte. Einnahmen auf einem Geschäftskonto können sodann ohne Weiteres Rückschlüsse auf den erzielten Umsatzerlös zulassen und insbesondere für Laien als Indikator für dessen ungefähre Höhe dienen. Weiter stellt auch die Tatsache, dass der GmbH durch diese falsche Angabe lediglich ein um rund Fr. 7'000.– höherer Kredit zugesprochen wurde, ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös nicht vorsätzlich falsch angegeben hat. Immerhin ist dieser zusätzliche Betrag in Anbetracht des Gesamtkredits von Fr. 50'000.– vernachlässigbar. Das Kästchen 8 fokussierte sodann auf die Unterscheidung zwischen Einzelabschluss und Konzernbetrachtung und weniger auf das Vorliegen eines Jahresabschlusses an sich. Dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die möglichen strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Angabe in Kauf nahm, um einen um knapp Fr. 7'000.– höheren Kredit zu erlangen, erscheint mithin unwahrscheinlich. Insgesamt lässt sich somit weder erstellen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich beim angegebenen Umsatzerlös um eine inkorrekte Angabe handelte, noch dass er eine solche falsche Angabe mit Täuschungsabsicht gewollt oder in Kauf hätte (vgl. OGer BE, BK 24 301 vom 14. April 2025 E. 4.7.1 f.).
5.3
Verwendungsmissbrauch
5.3.1
Anklageprinzip
5.3.1.1
Art. 9 Abs. 1 StPO statuiert das Anklageprinzip, wonach eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim Gericht Anklage erhebt. Die Anklageschrift bestimmt somit den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er seine Verteidigungsrechte entsprechend wahrnehmen kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, m. H.).
5.3.1.2
Mit der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ein Verwendungsmissbrauch im Umfang des Kreditbetrags vorgeworfen (act. 17 S. 4 u. 6). So sicherte der Beschuldigte namens der Kreditnehmerin auch in der Covid-19-Kreditvereinbarung zu, den beantragten Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung deren laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Zu würdigen ist demnach ausschliesslich, ob die angeklagten Bargeldbezüge, Überweisungen auf das Privatkonto des Beschuldigten sowie an seinen Bruder und die vorgeworfenen privaten Ausgaben aus dem Kredit erfolgten.
5.3.1.3
Nicht rechtsgenügend angeklagt bzw. dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wurde, dass der Beschuldigte darüber hinaus im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV während der gesamten fünfjährigen Dauer der Solidarbürgschaft Privatdarlehen refinanziert bzw. vor der vollständigen Rückzahlung des Kredits neben diesem selber erwirtschaftete Gelder der GmbH für die Rückzahlung von durch ihn gewährten privaten Darlehen verwendet hätte (vgl. act. 17 S. 4 Ziff. 5). Daran scheitert die Subeventualanklage.
5.3.2
Subsumtion
5.3.2.1
Dem Auszug des Kontokorrentkontos CH3 ist zu entnehmen, dass der Kredit im Zeitraum vom 25. Juni 2020 bis 6. September 2020 verwendet wurde. Die erste Tranche in der Höhe von Fr. 500.– wurde am 25. Juni 2020 auf das Geschäftskonto CH2 überwiesen. Die weiteren Überweisungen erfolgten alle auf das Geschäftskonto CH1, wobei die erste Tranche am 27. Juni 2020 und die letzte am 6. September 2020 überwiesen wurde (STA-act. 3.1.3). Die angeklagten Bezüge und Transaktionen ergingen sodann allesamt vom Geschäftskonto CH1.
5.3.2.2
Bereits am 7. September 2020 betrug der Saldo des Geschäftskontos CH1 nur noch Fr. 60.19, bevor am 9. September 2020 eine Gutschrift aus Einzahlungen in der Höhe von Fr. 5'385.– erfolgte (STA-act. 6.1.4 S. 77). Da die letzte Tranche in der Höhe von Fr. 2'000.– am 6. September 2020 überwiesen wurde und bereits am 7. September 2020 der Kontosaldo nur noch Fr. 60.19 betrug, lässt sich feststellen, dass der Kredit am 7. September 2020 aufgebraucht war. Die in der Anklage aufgelisteten Bezüge und Transaktionen vor dem 27. Juni 2020 und nach dem 7. September 2020 konnten demnach nicht mehr aus dem Kredit finanziert worden sein. Ein allfälligen Verwendungsmissbrauchs ist somit auf den Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2020 und dem 7. September 2020 einzugrenzen. Damit lässt sich nicht erstellen, dass die angeklagten Bezüge und Transaktionen ausserhalb der Periode vom 27. Juni 2020 bis und mit 7. September 2020 aus dem Kredit finanziert wurden.
5.3.2.3
Im Zeitraum vom 27. Juni 2020 bis 7. September 2020 erfolgten auf das Geschäftskonto CH1 – nebst den Übertragungen der Kredittranchen – Gutschriften in der Höhe von insgesamt Fr. 23'098.30. So wurden am 1. Juli 2020 Fr. 10'822.15, am 8. Juli 2020 Fr. 2'854.80, am 15. Juli 2020 Fr. 4'264.95, am 15. Juli 2020 Fr. 2'584.80 und am 22. Juli 2020 Fr. 2'841.60 auf das genannte Geschäftskonto gutgeschrieben (STA-act. 6.1.4 S. 77-89). Diese Gutschriften stammten aus der Geschäftstätigkeit, zumal sie durch Einzahlungen mittels Einzahlungsscheinen oder der H._____ AG erfolgten. Vor der Überweisung der ersten Kredittranche am 27. Juni 2020 betrug der Kontosaldo sodann Fr. 23'542.62 (ebd. S. 90 f.). Damit standen der Kreditnehmerin auf dem Geschäftskonto CH1 im relevanten Zeitraum insgesamt Fr. 46'640.92 aus eigener Geschäftstätigkeit zur Verfügung.
5.3.2.4
Gemäss der Anklageschrift wurden im relevanten Zeitraum (28. Juni 2020 bis und mit 7. September 2020) Bezüge und Transaktionen von insgesamt
Fr. 32'853.06 getätigt. In Anbetracht dessen, dass auf demselben Geschäftskonto, auf welches die Kredittranchen überwiesen wurden, im relevanten Zeitraum Gutschriften aus Geschäftstätigkeit in der Höhe von Fr. 46'640.92 zur Verfügung standen, lässt sich nicht eruieren, ob die vorgeworfenen Bezüge und Transaktionen aus dem Kredit oder den übrigen Gutschriften flossen bzw. dass sie zweckwidrig verwendet worden sein sollen. Dadurch lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die angeklagten Bezüge und Transaktionen aus dem Kredit tätigte.
5.3.2.5
Diese Sachlage ist vergleichbar mit derjenigen, welche den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 (UE240256-O, E. II.8) sowie vom 21. März 2021 (SB240162-O, E. IV.2.6) zugrunde lagen. Auch dabei wurden den Beschuldigten Verwendungsmissbräuche vorgeworfen, wobei sich ebenfalls nicht erstellen liess, aus welchen Mitteln die beanstandeten Geldbeträge geflossen waren.
5.4
Fazit
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich weder erstellen lässt, dass der Beschuldigte durch die Angabe eines falschen Umsatzerlöses vorsätzlich einen Bezugsmissbrauch beging, noch dass er den Kredit in der Verwendung missbrauchte. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Eventualanklage betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung, da auch diese auf die Verwendung des Kreditbetrags abstellt (act. 17 S. 6 unten). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich damit nicht erstellen und der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie subeventualiter der Übertretung gemäss Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung freizusprechen. Die rechtliche Würdigung erübrigt sich.
III. Zivilansprüche
1.
Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2.
Die Privatklägerin beantragt mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (act. 20) einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. September 2022. Zur Begründung führt sie aus, dass der Kreditnehmerin von der UBS ein Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt worden sei. Die Privatklägerin habe für den COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– eine Solidarbürgschaft gewährt, welche mit Schreiben vom 16. August 2022 von der UBS aufgrund von Zahlungsausständen in Anspruch genommen worden sei. Die Privatklägerin habe anschliessend aufgrund der Inanspruchnahme durch die UBS im Rahmen ihrer Solidarbürgschaft den ausstehenden Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– am 15. September 2022 bezahlt, womit sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Kreditvereinbarung auf die Privatklägerin übergegangen seien (Art. 507 OR).
3.
Da der Beschuldigte von den in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwürfen freizusprechen ist, ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mit separater Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde die erbetene Verteidigung des
Beschuldigten mit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'121.70 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 33).
3.
Verfahrenskosten sind der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO keine aufzuerlegen. Zudem schuldet der Beschuldigte der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO keine Entschädigung, da diese unterliegt und der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen gemäss Anklage vollumfänglich freigesprochen.
2.
Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Über die Prozessentschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten wird mit separater Verfügung entschieden.
5.
Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben)
die erbetene Verteidigung (übergeben);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);
die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein);
sowie als begründetes Urteil an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;
– die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung allfälliger Daten Art. 32 Abs. 1 StReG – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur Kenntnisnahme) – das Bundesamt für Polizei, MROS.
7.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 6. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Grob MLaw Colamonico