181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

(vom 19. Januar 2010)1

Präambel

Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Kirchenrates vom9. September 2009 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 16. Dezember 2009, beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen gelegt haben, setzen diesen auf Beginn des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom2. Mai 2017 folgt, in ganzen Prozenten fest. II. §§ 31 Abs. 2 und 33 sind erstmals auf das Budget anwendbar, das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom2. Mai 2017 folgt. III. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse gemäss §§ 88–88 c werden nicht rückwirkend ausgerichtet. IV. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom2. Mai 2017 vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 83, 84, 86 und 87 der Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 bleiben auf solche Baubeiträge anwendbar.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:10

  1. a. die Grundsätze der Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landeskirche,

  2. b. das Controlling und die Berichterstattung der Kirchgemeinden und der Landeskirche,

  3. c. die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemeinden,

  4. d. die Finanzen der Kirchgemeinden und der Landeskirche,

  5. e. den Finanzausgleich,

  6. f. die Beiträge der Landeskirche,

  7. g. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche.

Art. 2 Kirchgemeindeverbände

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung.

Art. 3 Koordinationsausschuss Finanzen

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.

Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen haften Vorschläge zur Beschlussfassung betref- kirchlichen Körpersc n der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die fend die Einzelheite Tätigkeitsprogramme. Vergleichbarkeit der usschuss Finanzen verständigt sich, soweit 3 Der Koordinationsa n anerkannten jüdischen Gemeinden. erforderlich, mit de timmt die Vertretung der Landeskirche im 4 Der Kirchenrat bes ss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite- Koordinationsausschu lichen Körperschaften über die Arbeitsweise des ren kantonalen kirch sses und das massgebende Verfahren. Koordinationsausschu ätze der Haushaltführung2. Abschnitt: Grunds

Art. 4 Im Allgemeinen

Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landeskirche richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.

Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit.

Art. 5 Gesetzmässigkeit

Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche bedarf einer Rechtsgrundlage.

Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:10

  1. a. einem Rechtssatz,

  2. b. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirchgemeindeversammlung, des Kirchgemeindeparlaments oder der Kirchensynode,

  3. c. einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,

  4. d. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid.

Art. 6 Haushaltgleichgewicht

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre Rechnungen mittelfristig aus.

Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.

Art. 7 Budget

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Budget für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leistungen sowie deren Finanzierung fest.

Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beachten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Vollständigkeit.

Art. 8 Rechnungslegung

10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung. 2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst. 3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung8 das anzuwendende Regelwerk

  1. a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,

  2. b. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,

  3. c. für die Gesamtrechnung gemäss § 22.

Art. 9 Vermögensverwaltung a. Grundsatz

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss Kirchenordnung 7 .

Art. 10 b. Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.

Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzielen lassen.9

Art. 11 c. Finanzvermögen

Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte sowie die Ausgewogenheit von Ertragsmöglichkeiten und Anlagerisiken zu beachten.10

Art. 12 Verbot der Zweckbindung von Steuern

Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben ist ausgeschlossen.

Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes 6 .

Art. 13 Verursacherprinzip

Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben verursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

A. Controlling

Art. 14 Zweck und Inhalt

Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Leitungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.

Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Planung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirchlichen Handelns.

Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. a. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung,

  2. b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemeinden und der Landeskirche,

  3. c. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche betreffen.

Art. 15 Eckwerte und Kennzahlen

Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.

Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen Eckwerten.

Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.

B. Berichterstattung

Art. 16 Gliederung

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.

Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die entsprechenden Kosten und Erträge aus.

Art. 17 Jahresbericht

Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landeskirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklungen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungsweise des Kirchenrates.

Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchgemeinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur Kenntnisnahme.10

Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchensynode zur Genehmigung vor.

Art. 18 Tätigkeitsprogramm a. Gliederung

Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes6 umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätigkeiten.

Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.

Art. 19 b. Bereiche

Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten:

  1. a. die Umschreibung der Tätigkeiten,

  2. b. die beabsichtigten Wirkungen,

  3. c. den Adressatenkreis,

  4. d. die Art der Leistungserbringung,

  5. e. die finanziellen Eckwerte,

  6. f. einen Kommentar.

Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm aufgeführt werden.

Art. 20 c. Berichterstattung

Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengesetzes6 über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswirkungen der erfassten Tätigkeiten.

Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

Art. 21 d. Zuständigkeit

Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft

Art. 19 im Sinn von ren und beso tenbeiträge Regierungsra programm und tenbeiträge

Abs. 2 des Kirchengesetzes 6 . t das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah- 2 Er erstell rgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kosdes Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des tes ein. nrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeits- 3 Der Kirche die Berichterstattung über die Verwendung der Koseiner Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.

Art. 22 Gesamtrechnung a. Zweck

Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rechnungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.

Sie dient dem Nachweis, dass gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes6 die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.10

Art. 23 b. Inhalt

10 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus dem Finanzausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirchgemeinden pauschal zusammen.

Art. 24 c. Zuständigkeit

Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jährlich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung Form und Zeitpunkt der Einreichung.

Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.

Art. 25 Negative

Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen

Art. 25 Zweckbindung a. Grundsatz

Abs. 2 des Kirchengesetzes6 der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

Art. 26 b. Nachweis

Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.

Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahresberichts der Landeskirche.

Art. 27 c. Berechnung

Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personalaufwand und einem Anteil Sachaufwand.

Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozentsatz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.

Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozentualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kultische Zwecke.

Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.

Art. 28 d. Verfahren

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte Formular.

Art. 29 Unterlagen der Kirchgemeinden

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahresrechnung einzureichen haben für

  1. a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes 6 ,

  2. b. die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes 6 .

Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Einreichung dieser Unterlagen.4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden

Art. 30 Anwendbares Recht

10 Soweit die Kirchenordnung 7 , diese Verordnung und die Vollzugsverordnung8 nichts anderes bestimmen, sind das Gemeindegesetz3 und die Gemeindeverordnung4 auf die Kirchgemeinden subsidiär anwendbar.

Art. 31 Steuerfuss

Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung erzielen.

Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10

Art. 32 Finanzierung

Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch:

  1. a. die Erträge der Kirchensteuer,

  2. b. 10 Leistungen aus dem Finanzausgleich,

  3. c. 10 Beiträge der Landeskirche,

  4. d. Erträge des Finanzvermögens,

  5. e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie Erlöse.

Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1 lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung7 vereinbar sein. Der Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer Finanzierung.

Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 33 Gliederung des Haushalts

10 1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrechnung im Rahmen von § 16 Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und nach einem einheitlichen Kontenrahmen. 2 Der Kirchenrat legt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.

Art. 34 Abschreibungen

10 Der Kirchenrat kann die Abschreibung des Verwaltungsvermögens in der Vollzugsverordnung8 abweichend vom Gemeindegesetz3 und von der Gemeindeverordnung4 regeln.

Art. 35 Haushaltkontrolle

10 1 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt die ihr gemäss Kirchenordnung 7 , Gemeindegesetz3 und Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichtspunkten insbesondere:

  1. a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,

  2. b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeindeparlament mit finanziellen Auswirkungen. 2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes3 und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwendbar. 3 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 übertragen die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des Verbands einer externen Prüfstelle. 4 Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer externen Prüfstelle übertragen.

Art. 36 Aufsicht a. Bezirkskirchenpflege

10 1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 bezeichneten Stelle wahrnehmen. 2 Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.

Art. 37 b. Kirchenrat

Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kirchenordnung7 die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.

Er legt in einer Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzureichen haben.10

Art. 38 c. Ausübung

10 1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirkskirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1 unterstützt. 2 Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden eingereichten Unterlagen. 3 Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirkskirchenpflege anordnen oder selber vornehmen. 4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

A. Zentralkasse

Art. 39 Bestand

Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.

Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur Verfügung.10

Art. 40 Zweck

10 1 Zweck der Zentralkasse ist

  1. a. die Finanzierung der Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche gemäss Kirchenordnung 7 ,

  2. b. die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behörden und Organe der Landeskirche,

  3. c. die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der kirchlichen Bezirke,

  4. d. die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten,

  5. e. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden,

  6. f. die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche stehen. 2 Für die Fonds der Landeskirche gelten:

  7. a. bei Fonds im Eigenkapital die vom zuständigen Organ festgelegten Zweckbestimmungen,

  8. b. bei Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zugesicherten oder von diesen festgelegten Zweckbestimmungen.

Art. 41 Einnahmen

Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch:

  1. a. Beiträge der Kirchgemeinden,

  2. b. Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes6 sowie Beiträge des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,

  3. c. Erträge des Finanzvermögens,

  4. d. 10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckfreie Zuwendungen an die Landeskirche sowie Erlöse.

Art. 42 Beiträge der Kirchgemeinden a. Grundsatz

Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausgabenüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentralkasse.

Die Kirchensynode legt den Beitragssatz im Rahmen von Art. 240 Abs. 3 der Kirchenordnung7 fest.

Art. 43 b. Berechnung

Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42 Abs. 2 multipliziert.10

Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

Der Beitragssatz beträgt höchstens3,5.

Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss

Art. 42 Vor-

Abs. 1 und an den Finanzausgleich gemäss § 73 Abs. 1 darf 37% der Netto-Kirchensteuererträge, welche die Kirchgemeinden im jahr der Beitragsfestsetzung erzielen, nicht übersteigen.

Art. 44 c. Vollzug

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung:

  1. a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,

  2. b. für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,

  3. c. die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Verzugszinsen.

Art. 45 Darlehen

Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300 000 Franken im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.

Art. 46 Grundstücke

Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefugnisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung 7 Grundstücke erwerben oder veräussern.

Art. 47 Finanzplan

Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.

Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kirchensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse.

Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und beantragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.

B. Haushaltführung

Art. 48 Grundsatz

Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds im Eigenkapital der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung, der Vollzugsverordnung8 und des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.10

Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liquidität der Zentralkasse.

Art. 49 Budget a. Grundsatz tigt, die für die lässlichen Ausgabe

Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse. e setzt das Budget bis 31. Dezember fest. 2 Die Kirchensynod ar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch- 3 Liegt am1. Janu ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unern zu tätigen.

Art. 49a9 b. Budgetkredit

Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zentralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.

Art. 50 c. 10 Nachtragskredit

Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nachtragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtragskredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung7 überschreitet.

Art. 51 d. Kreditüberschreitung

Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilligen:10

  1. a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche nachteilige Folgen hätte,

  2. b. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,

  3. c. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,

  4. d. für Wertberichtigungen.

Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.

Art. 52 e. 10 Kreditübertragung

Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.

Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.

Art. 53 Fonds

10 1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mittel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben. 2 Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung aus. 3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Vermögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst werden. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.

C. Ausgaben

Art. 54 Grundsatz

Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchenrat richten sich nach der Kirchenordnung7 und dieser Verordnung.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgebenden Ausgabenhöhe.

Art. 55 Gebundene und neue Ausgaben

10 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Entscheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zuständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. 2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu. 3 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus. 4 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus. 5 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.

Art. 56 Verpflichtungskredit a. Begriff

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

Art. 57 b. Ausgestaltung

Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.

Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.

Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.

Art. 58 c. Formen

Der Verpflichtungskredit wird beschlossen

  1. a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,

  2. b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms.

Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmenkredits in einzelne Objektkredite.

Art. 59 d. Zusatzkredit

Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorhaben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kreditsumme.

In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert die Kirchensynode unverzüglich.

Art. 60 e. Kürzung und Aufhebung

Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung

  1. a. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss Art. 205 Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung7 übersteigt,

  2. b. der Kirchenrat in den übrigen Fällen.

Art. 61 f. Verwendung und Abrechnung

Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines bewilligten Verpflichtungskredits.

Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge Dritter eingegangen sind.

Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflichtungskredit zur Genehmigung.

D. Jahresrechnung

Art. 62 Elemente

Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10

Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.

Art. 63 Grundsätze a. Bilanzierung

10 Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.

Art. 64 b. Bewertung

10 1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanzvermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks bewertet. 2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern. Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden.

Art. 65 c. Abschreibungen und Wertminderungen

10 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung für jede Anlagekategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungsgrenze. 3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks berichtigt.

Art. 66 Prüfung

Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentralkasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.

Die Finanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisionsbericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zugestellt.10

E. Liegenschaften

Art. 67 Unterhalt und Verwaltung

Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.6. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Grundlagen

Art. 68 Grundsatz

10 1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanzausgleich. 2 Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden. 3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, verwaltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.

Art. 69

11

Art. 70 Termine

10 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere

  1. a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirchgemeinden an den Finanzausgleich,

  2. b. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,

  3. c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,

  4. d. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,

  5. e. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzausgleich. 2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.

B. Steuerkraftabschöpfung

Art. 71 Grundsatz

Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuerkraftabschöpfung.

Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwischen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.

Art. 72 Berechnung a. Steuerkraft

10 Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a durch deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinde dividiert.

Art. 73 b. Abschöpfungsbetrag

Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchgemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multipliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der Kirchgemeindemitglieder.

Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz so fest, dass die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich ausgeglichen sind.10

Art. 74 Kürzung

10 1 Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den Finanzausgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kürzung ihres Beitrags ersuchen. 2 Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich daraus ergebende Steuerfuss § 4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen. 3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchgemeinde, des Finanzausgleichs und der Landeskirche.

C. Leistungen aus dem Finanzausgleich 10

Art. 75 Bezugsberechtigung

10 1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem Finanzausgleich beantragen. 2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren, der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt. 3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des laufenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzausgleich im kommenden Jahr. 4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.

Art. 76 Gesuch

10 Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.

Art. 77 Bemessung

10 1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirchgemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kennzahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstellenden Kirchgemeinde. 2 Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvorhaben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichsberechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament einzuholen. aus dem Finanzausgleich werden ausgerichtet für 3 Keine Leistungen zialfinanzierungen, a. Einlagen in Spe he Aufwendungen, für die keine Zustimmung des b. ausserordentlic egt, Kirchenrates vorli ie anderweitig finanziert werden können. c. Aufwendungen, d

Art. 78 Rückerstattung

10 1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirchgemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teilweise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht beanspruchten Betrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten. 2 Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künftigen Leistungen aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordentlichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche10

A. Grundlagen

Art. 79 Begriffe a. Beiträge

10 1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen Interesse. 2 Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder nur bedingt rückforderbar.

Art. 80 b. Kostenanteile

10 1 Kostenanteile sind Beiträge der Landeskirche, auf die ein Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass ergibt. 2 Kostenanteile sind gebundene Ausgaben.

Art. 81 c. Subventionen

10 1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im landeskirchlichen Interesse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. 2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

  1. a. der Subventionszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass festgelegt sind,

  2. b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden,

  3. c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.

Art. 82 Bemessung

10 1 Beiträge der Landeskirche werden höchstens im Rahmen der bewilligten Kredite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beitragsbezügerinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landeskirchlichen Interesses ausgerichtet. 2 Aufwendungen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden bei der Beitragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige Leistungen nicht übersteigen. 3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

Art. 83 Wiederkehrende Beiträge

10 1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche werden längstens während dreier Jahre ausgerichtet. 2 Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren ausgerichtet, so werden sie im Budget der Landeskirche gesondert ausgewiesen.

Art. 84 Verfahren a. Gesuch

10 1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt. 2 Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.

Art. 85 b. Entscheid

10 1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche hält insbesondere fest:

  1. a. die Rechtsgrundlage,

  2. b. die Berechnungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag und die Geltungsdauer,

  3. c. Bedingungen und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen Verwendung des Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung,

  4. d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch aussteht. 2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass

  5. a. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gemäss Abs. 1 lit. c besteht,

  6. b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,

  7. c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern vollumfänglich geltend gemacht werden,

  8. d. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer oder wirtschaftlicher ist.

Art. 86 c. Kürzung und Verweigerung

10 1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verweigert, wenn

  1. a. Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraus-

Art. 85 setzungen gemäss dig erfüllt b. sie die A gerinnen und deren Ermäch

Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstänsind, ufwendungen übersteigen. er Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezü- 2 Beiträge d -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne tigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.

Art. 86a9 d. Auszahlung

Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald die Berechnungsgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin-

Art. 85 gungen gemäss Abs. 2 erfül ren Zeitpunk ten Mindestb von Beiträge

Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85 lt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen andet festlegen. er Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgeleg- 2 Beiträge d eträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt. nrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung 3 Der Kirche n der Landeskirche.

Art. 87 Sicherung des Beitragszwecks a. Zweckbindung

10 1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck entsprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.

Art. 85

Abs. 1 lit. c dauert längstens zahlung gemäss § 86 a Abs. 1. 20 Jahre seit der Aus

Art. 87a9 b. Befreiung

Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun-

Art. 85 gen gemäss tige Gründe zelnen Aufla Rückforderun

Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wichvorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von eingen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die g ausgerichteter Beiträge.

Art. 87b9 c. Widerruf, Rückforderung, Verjährung

Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes5 sind subsidiär anwendbar auf

  1. a. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landeskirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbei-

Art. 88 trägen gemäss b. die Verjä auf Rückford

b, hrung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und erungen.

B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse 9

Art. 88 Voraussetzungen

10 Der Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann mit Beiträgen unterstützt werden, wenn dadurch eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemeinden und der Landeskirche berücksichtigt werden.

Art. 88a9 Beiträge an die Projektkosten

Kirchgemeinden kann zur Vorbereitung des Zusammenschlusses ein Beitrag an die Projektkosten ausgerichtet werden.

Art. 88b9 Entschuldungsbeitrag

Um gemäss § 6 die Rechnung einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden.

Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt, namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Auszahlung des Beitrags.

Art. 88c9 Ergänzende Bestimmungen

Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und 88 b Abs. 1 sowie für die Rückzahlung der Beiträge gemäss § 88 b Abs. 2 die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche9

Art. 89 Grundsatz

10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichtigen beim Bau, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegenschaften insbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf. 2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhaltsbedarf der Kirchgemeinden. 3 Er kann Fachleute bezeichnen, die auf Ersuchen von Kirchgemeinden

  1. a. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,

  2. b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.

Art. 89a9 Immobilienstrategie

Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.

Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,

  1. a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,

  2. b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,

  3. c. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von möglichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,

  4. d. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen.

Art. 89b9 Multifunktionalität

Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwecken zugeführt werden können.

Art. 89c9 Ökologisches und ökonomisches Bauen

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den schonungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.

Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Standards an.

Art. 89d9 Denkmalpflege

Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegenschaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Möglichkeiten einer zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft Rechnung.

Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren Auftrag.9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen10

Art. 90 Vollzug

Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.

Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung7 und dieser Verordnung.

Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement) vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Art. 92 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich oder um einen Baubeitrag anwendbar.10

Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.

Art. 93 Inkrafttreten

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieser Verordnung. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. Mai 2017 (OS 72, 578)

I. Kirchgemeinden, die ihren Steuerfuss in halben Prozenten fest-