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Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

(vom 21. Juni 2006)1

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf § 48 lit. f des Anwaltsgesetzes 3 , verordnet:

Art. 1 Ordentliche Entschädigung

Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission folgende Entschädigungen:

  1. a. 4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts. Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder ausgerichtet. Bei gleichzeitiger Prüfung von mehr als vier Bewerberinnen oder Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld ausgerichtet.

  2. b. Für die Mitwirkung bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen: ein Viertel des Taggeldes bei einem oder zwei und ein halbes Taggeld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern. Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines Taggeldes ausgerichtet. Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn ausschliesslich dazu eingeladen werden musste.

  3. c. 4 Für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: eineinhalb Taggelder. Mitglieder, die an einer Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht selbst zu prüfen haben, erhalten die Hälfte des Taggeldes. Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlängerung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein halbes Taggeld. der der Präsident der Prüfungskommission für d. Die Präsidentin o und die weiteren Kompetenzgeschäfte: die die Geschäftsleitung epräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Hälfte der einer Viz nden Besoldungszulage und die Taggelder Obergerichts zustehe gemäss lit. a–c.

Art. 2 Ausserordentliche Entschädigung

Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident kann für andere grössere Bemühungen, die nicht unter § 1 lit. a–d fallen, besondere Entschädigungen zusprechen.

Art. 3 Taggeldansatz

Das Taggeld wird entsprechend Erfahrungsstufe1 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz2 festgesetzt. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1 / 260 des Jahreslohnes.

Vollamtliche Mitglieder der zürcherischen Gerichte erhalten für die Teilnahme an mündlichen Prüfungen oder Sitzungen, die während der ordentlichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag stattfinden, ein reduziertes Taggeld. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1 / 360

Art. 3 des Jahreslohnes gemäss

Abs. 1.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 20. September 1996 und 9. Februar 2000 aufgehoben, soweit sie die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission betreffen.