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Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

(vom 20. Juni 2013)

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 30. Oktober 20133 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 14. Januar 2014, beschliesst: § 1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Die Sekretärin: Bruno Walliser Barbara Bussmann Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)7 , beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) gemeinsam mit dem Bund

  1. a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;

  2. b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;

  3. c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;

  4. d. die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist anwendbar auf

  1. a. kantonale und interkantonale Universitäten,

  2. b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und

  3. c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie

  4. d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsverein-

Art. 6 barung gemäss des in Art. vereinbarung aufgehoben, men, um die II. Gemeinsa

HFKG ab. enz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung 2 Die Konfer

umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsen abschliessen. usammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder 3 Wird die Z ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnah- Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. me Organe

Art. 5 Grundsatz

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.

Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:

  1. a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

  2. b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).

Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz. rziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren 3 Die zehn E tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über der Universi Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, universitäre z im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskan- haben Einsit eweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die tone wählt j rat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die im Hochschul es Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen Mitglieder d rden, ist im Anhang aufgeführt. zugeteilt we ungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr 4 Die Erzieh ch aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Amt persönli Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt. Fällen eine

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.

Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:

  1. a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;

  2. b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.

Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

  1. a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,

  2. b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.

Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.

Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19975 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.

V. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.

Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. ungen VI. Schlussbestimm

Art. 13 Vollzug

Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.

Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.

Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20056 angewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes.

Art. 15 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl Anhang schulrat gemäss Art. 6 und Zuordnung von Punk- Vertretung im Hoch tung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul- ten bei der Gewich rats gemäss Art. 7 Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Die Berechnung der der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver- Durchschnittswerte veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in die- einbarungskantone einbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte sem Anhang zur Ver urchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und basieren auf dem D Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben 2011/2012 (Quelle: der Kantone. schulrat und Punkteverteilung Vertretung im Hoch Universitätskantone im Hochschulrat Punkte1. Vertretung der t Zürich, Zürcher Fachhochschule, 42 Zürich: Universitä chule Zürich, Interkantonale Hochschule Pädagogische Hochs für Heilpädagogik Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische 22 Bern: Universität tandorte der Haute école pédagogique Hochschule Bern, S ern BEJUNE im Kanton B Lausanne, Haute école pédagogique 19 Waadt: Universität Standorte der Haute école spécialisée du canton de Vaud, ale im Kanton Waadt de Suisse occident Genf, Standorte der Haute école spécialisée 18 Genf: Universität ale im Kanton Genf de Suisse occident rsität Basel, Standorte der Fachhochschule 15 Basel-Stadt: Unive Kanton Basel-Stadt Nordwestschweiz im tät Freiburg, Pädagogische Hochschule 11 Freiburg: Universi e der Haute école spécialisée de Suisse Freiburg, Standort ton Freiburg occidentale im Kan sität St. Gallen, Pädagogische Hochschule 11 St. Gallen: Univer llen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz des Kantons St. Ga en im Kanton St. Gall Punkte t Luzern, Standorte der Fachhochschule 9 Luzern: Universitä chschule Luzern) im Kanton Luzern, Zentralschweiz (Ho chule Luzern (ab 2013) Pädagogische Hochs ität Neuenburg, Standorte der Haute école 6 Neuenburg: Univers sse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte spécialisée de Sui dagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg der Haute école pé t Tessin, Scuola universitaria professionale 6 Tessin: Universitä liana della Svizzera ita ungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3 2. Weitere Vertret

wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone Gemäss Art. 6 Abs. ahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch- jeweils auf vier J ehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können schulrat Einsitz n ktorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger die Erziehungsdire len in den Hochschulrat gewählt werden: folgender Hochschu hschule Wallis – Pädagogische Hoc hschule Graubünden – Pädagogische Hoc hschule Thurgau – Pädagogische Hoc hschule Schaffhausen – Pädagogische Hoc hschule Schwyz (ab 2013) – Pädagogische Hoc hschule Zug (ab 2013) – Pädagogische Hoc ute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Ha chhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen – Standorte der Fa schaft, Solothurn Aargau, Basel-Land ute école spécialisée de Suisse occidentale in den – Standorte der Ha d Jura Kantonen Wallis un chhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden – Standorte der Fa erenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Die Zahl der Studi ten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2 Total von 170 Punk ührten Hochschulen. des Anhangs aufgef