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Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF)

(vom 26. Oktober 2022)1

Präambel

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)4 und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom4. Dezember 1998 (UniO)5 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.

Art. 2 Leitprinzipien

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien aus:

  1. klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,

  2. schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und Lehre,

  3. Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten,

  4. 7 sach- und zeitgerechte sowie zielgruppenspezifische Kommunikation auf allen Ebenen.

Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

Art. 3 Organe

Die Organe der Fakultät sind:

  1. die Fakultätsversammlung,

  2. der Fakultätsausschuss,

  3. der Fakultätsvorstand,

  4. die Dekanin oder der Dekan.

Art. 4 Fachgruppen

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät ist für die einzelnen Forschungs- und Lehrbereiche in folgende Fachgruppen gegliedert:

  1. Grundlagenfächer,

  2. Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht,

  3. Handels- und Wirtschaftsrecht,

  4. Strafrecht,

  5. Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

Die Fachgruppen setzen sich aus den Lehrstühlen und den ihnen angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zusammen.

Art. 5 Weitere Organisationseinheiten

Die folgenden Organisationseinheiten sind der Fakultät administrativ-organisatorisch zugeordnet:

  1. Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),

  2. Centre für Research on Direct Democracy (c2d),

  3. der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren.

Art. 6 Fakultätsverwaltung

Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungseinheiten gegliedert:

  1. Dekanat,

  2. 7 Vizedekanat,

  3. Studiendekanat,

  4. Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung,

  5. Prodekanat Aussenbeziehungen,

  6. Rechtsstelle.

  7. Abschnitt: Organe der Fakultät

Cité dans

A. Fakultätsversammlung

Art. 7 Zusammensetzung

Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft.

Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.

An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beratender Stimme teil.8

Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.

Art. 8 Aufgaben

Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

  1. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

  2. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

  3. Anstellung von Förderprofessorinnen und -professoren,

  4. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

  1. Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promotionsverordnung,

  2. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiterbildungsstudiengänge,

  3. Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,

  4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur,

  5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,

  6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Sie ist abschliessend zuständig für:

  • die Strategieentwicklung der Fakultät,

  • 8 die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,

  • die Verleihung akademischer Titel und Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium,

  • die Bewilligung von Gastprofessuren,

  • die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,

  • die Verabschiedung von Wegleitungen, r Weiterbildung,7. die Regelung de von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre8. die Entsendung onen, Ämter und Kommissi schäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka-9. die Wahl der Ge nats, dung des Stundenplans, 10. die Verabschie g von Lehranstellungen und weiterer Entschädigun- 11. die Genehmigun

  • gen für Lehrtätigk fgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das 4 Sie kann ihre Au t zulässt. übergeordnete Rech

B. Fakultätsausschuss

Art. 9 Zusammensetzung und Wahl

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand und den Vorsitzenden der Fachgruppen sowie aus je einer oder einem Delegierten der Stände.

Jede Fachgruppe bestimmt aus ihrem Kreis eine Stellvertretung.

Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet sich nach deren Wahlreglementen.

Art. 10 Aufgaben

Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:

  1. die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung,

  2. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Weiterbildungsstudiengänge.

Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen.

C. Fakultätsvorstand sowie Dekanin oder Dekan

Art. 11 Zusammensetzung des Fakultätsvorstands

8 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. der Dekanin oder dem Dekan,

  2. der Vizedekanin oder dem Vizedekan,

  3. der Studiendekanin oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Prodekan Lehre),

  4. der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung,

  5. der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen, 2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil. Sie haben beratende Stimme. 3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

Art. 12 Wahl des Fakultätsvorstands

Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Es wird angestrebt, die Dekanin oder den Dekan und die Vizedekanin oder den Vizedekan gleichzeitig und mit parallel laufenden Amtszeiten zu wählen.8

Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein.

Für die Wahl der Dekanin oder des Dekans besteht die Findungskommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung

Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands besteht die Findungskommission aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mitglied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein. Die Findungskommission konstituiert sich selbst.

Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.

Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.

Art. 13 Aufgaben des Fakultätsvorstands

8 1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strategieentwicklung sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung. 2 Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultätsbudget. 3 Er ist unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder zuständig für:

  1. die Zuweisung von Ressourcen an die Organisations- und Verwaltungseinheiten,

  2. die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät,

  3. die jährliche Berichterstattung,

  4. die Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät, es Nachwuchses und der Gleichstellung der Ge-5. die Förderung d schlechter, Aussenbeziehungen,6. die Pflege der er Forschung,7. die Förderung d er das Lehr- und Weiterbildungsangebot,8. die Aufsicht üb ung der Beratung der Studierenden in Fragen der9. die Gewährleist Studiengestaltung, tändig für: 4 Er ist zudem zus der Leitungen des Vizedekanats, des Studiendeka-1. die Anstellung sstelle, nats und der Recht ung an die Universitätsleitung betreffend Einsetzung2. die Antragstell ssionen gemäss § 10 Abs. 4 UniO, von Berufungskommi es Nachwuchses und der gelebten Kultur der Chan-3. die Förderung d cengleichheit.

Art. 14 Zusammenarbeit

8 1 Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegialer Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung. 2 Die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans teilt der Fakultätsvorstand auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Vizedekanin oder dem Vizedekan auf. 3 Die weiteren Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem Konsensprinzip auf der Grundlage von §§ 16–18 unter den Mitgliedern verteilt. 4 Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zugeteilt. Kommt kein Konsens über die Zuteilung zustande, entscheidet gestützt auf § 75 Abs. 2 UniO die Dekanin oder der Dekan. 5 Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.

Art. 15 Dekanin oder Dekan

8 1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät. 2 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich6 und Finanzhandbuch der Universität Zürich. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Vertretung der Fakultät gegen aussen,

  2. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

  3. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands,

  4. die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfahren,

  5. das Einsprache- und Rekurswesen,

  6. die interne und externe Kommunikation,

  7. die Förderung der Diversität sowie der Gleichstellung der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung. 4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:

  8. die Finanzen der Fakultät,

  9. die Organisation der Fakultät,

  10. das Projektportfolio- und Prozessmanagement. 5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben. 6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane. 7 Ihr oder ihm obliegt zudem die akademische Leitung des Dekanats und der Rechtsstelle:

  11. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Strategien des Dekanats und der Rechtsstelle,

  12. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Dekanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle. 8 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 9 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Art. 15a7 Vizedekanin oder Vizedekan

Die Vizedekanin oder der Vizedekan unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Leitung der Fakultät und der Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für die ihr oder ihm gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäss § 15 Abs. 1–4.

Sie oder er ist in der Regel zuständig für:

  1. die akademische Berichterstattung,

  2. den Jahresbericht,

  3. die Leitung von Evaluationsverfahren. iegt die akademische Leitung des Vizedekanats: 4 Ihr oder ihm obl insbesondere zuständig für die Entwicklung und 1. Sie oder er ist tegien der dem Vizedekanat zugewiesenen Umsetzung der Stra Bereiche, die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des2. sie oder er hat kanats. Leiters des Vizede ritt die Fakultät in den Gremien der Universität in 5 Sie oder er vert ugewiesenen Aufgabenbereichen. den ihr oder ihm z insbesondere Ansprechperson in Bezug auf die 6 Sie oder er ist versität Zürich im Bereich Recht sowie Mitglied Bibliothek der Uni rds der Bibliothek der Universität Zürich. des Bibliotheksboa

Art. 16 Studiendekanin oder Studiendekan

8 1 Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die akademische Leitung des Studiendekanats. 2 Sie oder er ist zuständig für Lehre und Studium auf Stufe der Fakultät. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Lehre und Studium,

  2. die Aufsicht über das Lehrangebot,

  3. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung. 4 Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre. 5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Lehre. 6 Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin oder des Studienprogrammdirektors wahr. 7 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Studiendekanats.

Art. 17 Prodekanin oder Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung

8 1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung. 2 Sie oder er ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Forschung und Nachwuchsförderung,

  2. die Unterstützung und Förderung der Forschung und der Nachwuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 4 Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung. 5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Forschung und Nachwuchsförderung.

Art. 18 Prodekanin oder Prodekan Aussenbeziehungen

Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.8

Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aussenbeziehungen auf Stufe der Fakultät.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aussenbeziehungen,

  2. die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen.

Sie oder er leitet die Kommission Aussenbeziehungen.

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Aussenbeziehungen.

Art. 19

9

Art. 20 Zuständigkeit für Weiterbildung

Das für den Bereich Weiterbildung zuständige Fakultätsvorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der Fakultät.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Weiterbildung,

  2. die Qualitätssicherung und die Kontaktpflege im Bereich Weiterbildung,

  3. 7 die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot.

Sie oder er leitet die Kommission Weiterbildung.

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Weiterbildung.

Art. 21 Stellvertretung die Vertretung dur gerichteter Reihen

8 1 Die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan vertreten sich gegenseitig. 2 Sind die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan an der Amtsausübung verhindert, werden sie durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten. odekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt 3 Sind auch die Pr ch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts folge. stand regelt die Stellvertretung der Prodekanin- 4 Der Fakultätsvor nen und Prodekane.

Art. 22 Delegation von Einzelaufgaben

Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

D. Kommissionen

Art. 23 Ständige und nichtständige Kommissionen

Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.

Ständige Kommissionen sind:

  1. die Kommission Lehre,

  2. die Kommission Aussenbeziehungen,

  3. die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung,

  4. die Kommission Weiterbildung.

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Nichtständige Kommissionen sind insbesondere:

  1. Berufungskommissionen,

  2. Beförderungskommissionen,

  3. Findungskommissionen gemäss § 12.

Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissionen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.

Art. 24 Zusammensetzung und Wahl

Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied des Fakultätsvorstands geleitet.

Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus allen Fachgruppen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Stand an.

Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgruppen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.

Die Kommissionen organisieren sich selbst.

E. Vertretung in ausserfakultären Gremien

Art. 25 Pflichten

Die Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausserfakultären Gremien orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät.

Sie sind gegenüber dem Fakultätsvorstand auf Verlangen berichterstattungspflichtig.8

Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.3. Abschnitt: Fachgruppen

Art. 26 Zusammensetzung

Die Professorinnen und Professoren gehören entsprechend ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.

Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fachgruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.

Art. 27 Organisation

Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die entsprechenden Amtsdauern.

Art. 28 Aufgaben

Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. Koordination von Lehrveranstaltungen im Fachbereich,

  2. Koordination und Überwachung der Anträge betreffend Lehranstellungen sowie deren Qualitätssicherung,

  3. Überwachung der fachbereichsspezifischen Vorgaben des Curriculums und Umschreibung des Prüfungsstoffs im Fachbereich,

  4. Betreuung der Oberassistierenden und Habilitierenden,

  5. Kontaktpflege mit den Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und -dozenten, rwachung der personellen und anderen Ressourcen6. Einsatz und Übe der Fachgruppe, Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,7. Delegation von tausch über die Forschungsprojekte innerhalb der8. Informationsaus itwirkung bei der Erstellung des akademischen Fachgruppe sowie M ruppe. Berichts der Fachg ltätsverwaltung4. Abschnitt: Faku

Art. 29 Dekanat

Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Ihm obliegen insbesondere:8

  1. die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe der Fakultät,

  2. das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination der Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung sowie das Projektportfolio- und Prozessmanagement der Fakultät,

  3. das finanzielle Controlling der Eigen- und Drittmittel: Insbesondere Koordination und operative Durchführung von Finanzplanung, Budgetierung, Budgetkontrolle und Jahresabschluss der Fakultät,

  4. die Führung der operativen Finanzgeschäfte der Fakultät (Eigen- und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spesen),

  5. die administrative Betreuung der Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie weiterer Professurengeschäfte,

  6. die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren,

  7. das Personalmanagement der Fakultät auf Stufe Betriebsergebnis2, inklusive Fallführung und Beratung für sämtliche Personalgeschäfte (Eigen- wie Drittmittel) mit Ausnahme arbeitgeberseitiger Kündigungen,

  8. das Flächen- und Belegungsmanagement sowie der Betrieb und Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Fakultät,

  9. das IT-Management und die IT- Sicherheit,

  10. die Organisation von Fakultätsanlässen,

  11. die Unterstützung der Kommunikation der Dekanin oder des Dekans,

  12. das Alumniwesen.

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats leitet das Dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

Darüber hinaus obliegt ihr oder ihm in kollegialer Zusammenarbeit mit den Leiterinnen oder Leitern der Prodekanate und der Rechtsstelle die Gesamtkoordination der Aufgaben der Fakultätsverwaltung.

Art. 29a7 Vizedekanat

Das Vizedekanat unterstützt die Vizedekanin oder den Vizedekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Ihm obliegen insbesondere die gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewie-

Art. 29 senen Aufgaben gemäss dekanat operativ ablauf und die Qu Aufgaben verantwo

Abs. 2. er der Leiter des Vizedekanats leitet das Vize- 3 Die Leiterin od und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessalitätssicherung der dem Vizedekanat zugewiesenen rtlich.

Art. 30 Studiendekanat

8 1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb sicher. 2 Ihm obliegen insbesondere:

  1. die Planung und Organisation der Lehre,

  2. die Planung und Organisation der Prüfungen,

  3. die Studienberatung sowie insbesondere die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung. 3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 4 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats leitet das Studiendekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Studiendekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

Art. 31 Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung

Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten an der Fakultät und unterstützt Nachwuchskräfte der Fakultät bei der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten.

Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Art. 32 Prodekanat Aussenbeziehungen hungen bei der Er

Das Prodekanat Aussenbeziehungen entwickelt Strategien für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partnerinstitutionen im In- und Ausland. die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbezie- 2 Es unterstützt füllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Art. 33

9

Art. 34 Rechtsstelle

Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange der Fakultät.

Ihr obliegen insbesondere:

  1. die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren Rechtsmittelverfahren,

  2. die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der Fakultät,

  3. die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen der Universitätsorgane.

Sie unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten.

Die Leiterin oder der Leiter der Rechtsstelle leitet die Rechtsstelle operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der der Rechtsstelle zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. 7 5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Art. 35 Befangenheit und Ausstand

Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung2 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 3 .

Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung ergänzende Richtlinien.

Art. 36 Einberufung von Sitzungen

Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Versand nach den von diesen festgelegten Fristen.

Art. 37 Anträge

Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktandum behandelt wird.

Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen Organen festgelegten Fristen.

Art. 38 Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsquorum

Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Sitzungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.

Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.

Art. 39 Teilnahme an Abstimmungen

Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:

  1. bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben,

  2. bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss erlangt haben,

  3. bei Habilitationen sowie bei der Ernennung von Titularprofessorinnen und -professoren auf Professorinnen und Professoren sowie Habilitierte.

Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehrenpromotionen ist auf Professorinnen und Professoren beschränkt.

Art. 40 Durchführung von Abstimmungen

Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.

Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.

Zu den Abstimmungsverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.

Art. 41 Wahlen

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.

Zu den Wahlverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.

Art. 42 Zirkularbeschlüsse

Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulationsverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs- und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.

In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchgeführt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden ist.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 39 und 6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information

Art. 43 Kommunikation

Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät obliegt der Dekanin oder dem Dekan.

Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche delegieren.

In ihren Verantwortungsbereichen sind die Vizedekanin oder der Vizedekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.8

Art. 44 Geheimhaltung

Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:

  1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

  2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

  3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur,

  4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

  5. Ehrenpromotionen,

  6. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.

Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.

Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.

Art. 45 Information

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 44 unterliegen.

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.

In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen8

Art. 46 Inkrafttreten

Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am1. Februar 2023 in Kraft.

Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom3. Juli 2018.

Art. 47 Übergangsbestimmung dekans gemäss § 15

7 1 Mit der Aufhebung des Prodekanats Ressourcen endet gleichzeitig und abweichend von der bisherigen Regelung die Amtszeit des vor Inkrafttreten der Änderung vom2. Oktober 2024 gewählten Prodekans Ressourcen. auf der Grundlage der Änderung vom2. Oktober 2 Die Amtszeit der hlten Vizedekanin oder des erstmals gewählten Vize- 2024 erstmals gewä a beginnt am1. August 2025 und endet, abweichend

Art. 12 von der regulären Amtsdauer gemäss Amtszeit des zum Zeitpunkt der

Abs. 1, zeitgleich mit der Änderung amtierenden Dekans. Ressourcen werden zum1. August 3 Die Aufgaben des Prodekanats

Art. 14 dekanats Ress Leitung des V

Abs. 2 in Verbindung mit §§ 15 und 15 a sowie om Dekanat und Vizedekanat übernommen. 29 und 29 a v der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Pro- 4 Die Stelle ourcen wird mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 24 aufgehoben und in die neu geschaffene Stelle der2. Oktober 20 izedekanats gemäss § 29 a Abs. 3 überführt.