631.321

Übergangsregelung zur Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026)

(vom 12. November 2025)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat,

Art. 21 gestützt auf § zes 3 , beschliesst: Bis zum Inkr über den Sys – Für vor In behörden übe

Abs. 2, 39 Abs. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 temwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (BBl t die folgende Übergangsregelung: 2025 23) gil krafttreten der Weisung des Regierungsrates an die Steuerr die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung twerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026) vom der Eigenmie 024 erstellte Liegenschaften sind keine neuen Eigen- 28. August2 stzusetzen. Für diese Liegenschaften gelten weiterhin mietwerte fe twerte gemäss Weisung des Regierungsrates an die die Eigenmie en über die Bewertung von Liegenschaften und die Steuerbehörd der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung Festsetzung . August 2009. 2009) vom 12 nkrafttreten der Weisung 2026 erstellte Liegenschaften – Für nach I enmietwerte gemäss Weisung 2026 zu ermitteln. Auf sind die Eig telten Werten ist ein Pauschalabzug von 10% vorzu- den so ermit nehmen.