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Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)

(vom 25. März 2019)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Februar 20163 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. August 2018, beschliesst:

A. Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den entgeltlichen Personentransport mit Taxis oder Limousinen.

Es gilt nicht für:

  1. a. Behinderten-, Schüler-, Arbeiter- und Ambulanztransporte,

  2. b. Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigc. Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und wenn die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,

  3. d. Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten decken.

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B. Taxis

Art. 2 Begriff

Taxis sind Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind.

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Art. 3 Kantonale Bewilligungen a. Taxiausweis

Die für das Taxiwesen zuständige Direktion (Direktion) erteilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern, die

  1. a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind, 935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)

  2. b. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen,

  3. c. in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden sind,

  4. d. nicht im Strafregister verzeichnet sind.

Der Taxiausweis ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.

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Art. 4 b. Taxifahrzeugbewilligung

Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeugbewilligung), wenn das Fahrzeug

  1. a. den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht,

  2. b. mit einem gut lesbaren und den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxameter ausgestattet ist.

Andere Technologien werden zugelassen, wenn sie einem Taxameter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter gelten sinngemäss.

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Art. 5 Standplatzbewilligung

Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxistandplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung).

Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminierungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht werden. Sie sind zu befristen.

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Art. 6 Einbau und Kontrolle der Taxameter

Zum Einbau von Taxametern sind ausschliesslich Stellen berechtigt, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung als Montagestellen für Fahrtschreiber zugelassen sind.

Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle überprüfen werden. Der Prüfbericht ist im Taxi mitzuführen.

Art. 7 Taxilampe

Die Direktion regelt die Vorgaben an die Taxilampe.

Art. 8 Betriebsvorschriften a. Informationspflicht

Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.

Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin oder des Taxifahrers ist im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.

Art. 9 b. Transportpflicht

Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn

  1. a. sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund unzumutbar ist oder G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) 935.51

  2. b. das Taxi nicht für den vom Fahrgast gewünschten Transport ausgerüstet ist.

Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.

Art. 10 c. freie Taxiwahl

Der Fahrgast ist in der Wahl des Taxis frei.

Art. 11 d. Tarife

Der Regierungsrat kann Höchsttarife zur Verhinderung von Missbräuchen festlegen.

Art. 12 Ausserkantonale Taxis

Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausführen:

  1. a. Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen,

  2. b. auf Bestellung hin Fahrten zu einem beliebigen Zielort durchführen.

Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vorgaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen.

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C. Limousinen

Art. 13 Begriff

Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport gegen Bezahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette gekennzeichnet sind.

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Art. 14 Plakette

Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese wird für einen bestimmten Personenwagen ausgestellt und lautet auf die Halterin oder den Halter.

Wer über eine Taxifahrzeugbewilligung verfügt, erhält die Plakette für das gleiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.

Art. 15 Meldepflicht

Wer Limousinendienste ausführt oder anbietet, meldet der Direktion

  1. a. die Personen, die diese Fahrten ausführen,

  2. b. die Limousinen, mit denen diese Fahrten ausgeführt werden, und deren Halterinnen oder Halter. 935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)

D. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16 Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen

Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässigen Personentransport befugt sind.

Art. 17 Mitführen der Bewilligungen

Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 18 Fahrtenbuch

Fahrerinnen und Fahrer, die vom Bundesrecht nicht zum Einbau eines Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrtenbuch.

Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport:

  1. a. Datum,

  2. b. Anfangs- und Endzeit,

  3. c. Abfahrts- und Zielort,

  4. d. Fahrpreis.

Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über einen Zeitraum von einem Jahr überprüft werden können. Das Fahrtenbuch ist jederzeit aktuell zu halten und im Fahrzeug mitzuführen.

Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständigen Behörden auf Verlangen vor.

Daten betreffend die Fahrgäste dürfen nicht bekannt gegeben werden.

E. Verwaltungsmassnahmen und Strafen

Art. 19 Taxis a. Verwaltungsmassnahmen

Der Taxiausweis kann vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden, wenn

  1. a. die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht mehr erfüllt sind oder

  2. b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstossen wurde.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Verwaltungsmassnahmen können unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.

Art. 20 b. Strafen

Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilligung führt, wird mit Busse bestraft.

Andere Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet. G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) 935.51

Art. 21 Limousinen

Bei wiederholten Verstössen der Halterinnen oder Halter gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die Plakette vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.

Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.

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F. Weitere Bestimmungen

Art. 22 Gebührenerhebung

Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für:

  1. a. die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3,

  2. b. die Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung gemäss § 4,

  3. c. die Ausstellung der Plakette gemäss § 14,

  4. d. die Aufnahme in das Register gemäss § 24 Abs. 1 lit. c und d.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verordnung.

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Art. 23 Zuständigkeiten

Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

Die Kontrolle auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.

Art. 24 Register

Die Direktion führt ein Register über:

  1. a. die Taxiausweise,

  2. b. die Taxifahrzeugbewilligungen,

  3. c. die gemeldeten Limousinen,

  4. d. die Personen und Unternehmen, die Taxi- oder Limousinendienste anbieten,

  5. e. die Verwaltungsmassnahmen und Bussen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ergangen sind.

Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direktion und können im Rahmen von laufenden Verfahren gemäss §§ 19– 21 Einsicht in das Register nehmen.

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Art. 25 Kommunale Kompetenzen

Die Gemeinden können die Benützung von Tram- und Busspuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen. 935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)

G. Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmung

Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 27 Geltungsdauer

Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttreten befristet.

Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Geltungsdauer.