Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger
Beschluss vom 20. April 2026
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. Mai 2025 (CG240010-D)
Erwägungen
1.1
Am 24. November 2024 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) Klage ein gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte). In ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von insgesamt Fr. 94'665.60, zuzüglich Verzugszins ab verschiedenen Zeitpunkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 7/1).
1.2
Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 setzt die Vorinstanz bzw. deren Verfahrensleitung der Beklagten Frist an, um die Klageantwort zu erstatten (Urk. 7/8). Nachdem innert Frist seitens der Beklagten keine Klageantwort eingetroffen war, setzte die Vorinstanz am 17. Februar 2025 zur Erstattung der Klageantwort Nachfrist an. Gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, sie werde bei unbenutzter Nachfrist einen Endentscheid treffen, da die Angelegenheit als spruchreif erscheine (Urk. 7/11). Seitens der Beklagten erfolgte darauf keine Äusserung, worauf die Vorinstanz am 31. März 2025 ein Urteil fällte, welches zunächst in unbegründeter Form (Urk. 7/12) versandt wurde.
1.3.1
Mit Eingabe vom 30. April 2025 legitimierte sich bei der Vorinstanz eine Rechtsvertretung der Beklagten, welche die Begründung des Urteils vom 31. März 2025 verlangte sowie um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort ersuchte (Urk. 7/14-15). Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 28. Mai 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort ab
1.3.2
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 18. August 2025 innert Frist (vgl. Ausdruck Sendungsstatus des an Urk. 1 gehefteten Couverts; Urk. 7/20) Berufung gegen den Beschluss vom 28. Mai 2025 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Materielle Anträge 1. Es seien der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Mai 2025 sowie das Urteil vom 31. März 2025 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Klageantwort gemäss Verfügung vom 10. Januar 2025 wiederherzustellen und der Beschluss vom 28. Mai 2025 sowie das Urteil vom 31. März 2025 seien vollumfänglich aufzuheben.
3.
Es sei der Beklagten eine angemessene Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen.
Prozessuale Anträge 4. Es sei der Beklagten umgehend die Berufungsfrist gemäss Urteil vom 31. März 2025 abzunehmen, bis im vorliegenden Verfahren über die Berufung entschieden worden ist.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten; eventualiter zu Lasten des Kantons Zürich."
1.4
Die begründete Ausfertigung des Urteils vom 31. März 2025 wurde am 16. Juni 2025 (an die Klägerin sowie an die Beklagte persönlich) bzw. am 7. Juli 2025 (an die Rechtsvertretung der Beklagten) versandt (Urk. 7/19/1-2 und Urk. 7/20). Hiergegen erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025 die Berufung (vgl. separates Verfahren Geschäfts-Nr. LB250047-O).
1.5
Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der prozessuale Antrag der Beklagten, ihr die mit Urteil vom 31. März 2025 angesetzte Berufungsfrist abzunehmen, bis im vorliegenden Verfahren über die Berufung entschieden ist, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 8).
1.6
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Berufungsantwort erübrigt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
1.7
Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-22) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1
Das vorinstanzliche Urteil in der Sache erging am 31. März 2025 (Urk. 7/12 und Urk. 7/18) und damit vor dem Beschluss betreffend Wiederherstellung einer Frist vom 28. Mai 2025 (Urk. 7/17), welcher im Zentrum des vorliegenden Verfah- rens steht. Entsprechend – und aufgrund des vorliegenden Streitwerts von Fr. 94'665.60 (u.a. Urk. 1 S. 3) – erweist sich der angefochtene Beschluss der Vorinstanz als berufungsfähig (ZR 110/2011 Nr. 91; BGE 139 III 478; Art. 149 ZPO; Art. 308 ZPO).
2.2
Die Beklagte ist durch den Beschluss der Vorinstanz beschwert. Die Berufung wurde sodann form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 7/19/2 und Urk. 7/20) und der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 8).
2.3
Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3).
2.4
Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), wobei auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzugehen ist, als sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. Septem- ber 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Neue rechtliche Begründungen stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
3.
Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2025 zusammengefasst aus, eine Frist könne wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Die Beklagte habe vom Schlichtungsgesuch der Klägerin Kenntnis gehabt, womit ein Prozessrechtsverhältnis entstanden sei und sie (die Beklagte) mit Zustellungen habe rechnen müssen. Der Beklagten sei mit Verfügung vom 10. Januar 2025 Frist zur Klageantwort angesetzt worden; das entsprechende eingeschriebene Paket sei indes nicht abgeholt worden. Die Verfügung vom 17. Februar 2025, mit welcher Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde, sei ebenfalls nicht abgeholt worden. Beide Zustellversuche seien an diejenige Adresse gesandt worden, bei welcher es sich gemäss Handelsregister um das Domizil der Beklagten handle. Die beiden genannten Verfügungen gälten als gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugestellt. Die Beklagte habe ihre Säumnis selbst verschuldet, habe sie doch nicht glaubhaft darlegen können, dass sie nur ein leichtes Verschulden treffe. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, die Post an ihrer Domiziladresse entgegen zu nehmen oder entsprechend umzuleiten. Selbst wenn der Beklagten selber keine Verfehlung vorgeworfen werden könnte, müsste sie sich Versäumnisse ihrer Hilfspersonen anrechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung lägen nicht vor (Urk. 2 S. 3 f.).
4.1
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO korrekt dargelegt, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 2 E. 2.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass leichtes Verschulden jedes Verhalten umfasst, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 4A_164/2023 vom 4A_617/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.1). Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (BGer 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2 mit Hinweisen;4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4). Inwiefern eine Partei ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, wird grundsätzlich nach den konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs beurteilt (OGer ZH RU210080 vom 18. Januar 2022 E. 3.4; KGer BL 400 20 194 vom 10.11.2020 E. 3.3). Der anzulegende Massstab hat dabei insofern zu variieren, als auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen sind (statt vieler BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 11; Merz, DIKE Komm. ZPO, Art. 148 N 17; vertiefend Tanner, ZZZ 2022, S. 152 - 154). So ist im Geschäftsverkehr mehr Sorgfalt als im privaten Umgang zu erwarten (Fuchs Nicolas, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1 - 218 ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 148 Wiederherstellung N 8). Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt verlangt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschulden, wenn er einen Prozess im schriftlichen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen (HGer ZH vom 18. Juni 1946, ZR 1946, S. 371 f.). Das Vergessen einer Frist oder eines Termins ohne spezielle Umstände bildet ein grobes Verschulden, ebenso Säumnis wegen Liegenlassens der Post, ohne dieselbe zu öffnen (OGer ZG Z2 2024 42 vom 20. August 2024 E. 1.2; HGer ZH vom 12. Februar 1991 E. 4, ZR 1990, S. 263 ff.; vgl. KGer ZG Z2 2022 87 vom 23. Januar 2023 E. 3), oder weil der Empfänger einer gerichtlichen Sendung ohne
Deutschkenntnisse sich nicht über deren Inhalt erkundigt (OGer ZH vom 5. November 1984 E. 3, ZR 1985, S. 156 ff.; vgl. auch OGer ZG Z2 2023 76 vom
22.1.2024
24 E. 2.4, wonach mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis darstellen, zumal im Nichtbemühen um eine Übersetzung ein mehr als leichtes Verschulden zu erblicken sei). Wer von einem laufenden Verfahren Kenntnis hat und deshalb mit der Zustellung von diesbezüglichen Entscheiden oder damit zusammenhängenden Publikationen rechnen muss, hat Vorkehrungen zu treffen, dass trotz seiner Abwesenheit eine Zustellung vollzogen und allfällige Fristen und Termine eingehalten werden können (OGer OW WZ 19/004 vom 7. März 2019 E. 2.5.2; HGer AG HSU.2016.1 vom 21. Januar 2016 E. 2.5, CAN 2016, S. 154 ff., S. 155).
4.2.1
Die Beklagte bringt vor, sie habe seit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichter vom 20. August 2024, welcher sie zufolge Abwesenheit keine Folge geleistet habe, in der Sache nichts mehr gehört, bis sie das unbegründete Urteil der Vorinstanz erhalten habe (Urk. 2 S. 5). Sollte die Beklagte mit dieser Darlegung bestreiten wollen, dass sie auch über das Schlichtungsverfahren hinaus mit Post in der fraglichen Streitsache hätte rechnen müssen, ist einerseits festzuhalten, dass dieser Bestreitung keine genügende Begründung innewohnt. Die Beklagte legt in ihrer Berufungsschrift jedenfalls nicht substantiiert dar, weshalb sie trotz Kenntnis der bei der Schlichtungsbehörde eingeleiteten Klage nicht mit weiterer Post in der Sache rechnen musste (vgl. Urk. 2 S. 5 und S. 8). Andererseits anerkennt die Beklagte mit dem genannten Vorbringen, dass sie Kenntnis davon hatte, dass bei der Schlichtungsbehörde gegen sie eine Klage eingereicht worden war (vgl. dazu auch Zustellbeleg für Vorladung zur Schlichtungsverhandlung, Urk. 7/10). Entsprechend ist von einem Prozessrechtsverhältnis auszugehen und die Beklagte musste zeitnah nach der Schlichtungsverhandlung mit weiteren Schritten im Verfahren und daher mit gerichtlicher Post rechnen (BGer 4P.30/2007 vom 13. März 2007 E. 5.3; KUKO ZPO-Weber, Art. 138 N 7e m.w.H.).
4.2.2
Soweit die Beklagte festhält, interessanterweise sei im begründeten Urteil der Vorinstanz keine Rede von der strittigen Fristwiederherstellung (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 (Urk. 7/18) und damit von einem Zeitpunkt datiert, in welchem eine Wiederherstel- lung einer Frist seitens der Beklagten noch nicht begehrt worden war. Die Beklagte ersuchte erst am 30. April 2025 um Wiederherstellung der Frist (Urk. 7/14). Entsprechend konnte eine Fristwiederherstellung im fraglichen Urteil gar nicht thematisiert werden.
4.3.1
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 17. Juni 2024 für ihre Post einen Nachsendeauftrag eingerichtet, womit sie diejenigen Vorkehrungen getroffen habe, welche nach der zivilprozessualen Obliegenheitspflicht zur Sicherstellung der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen und sonstiger Postsendungen erwartet werden dürften. Der Sendungsverfolgung lasse sich entnehmen, dass die Verfügung betreffend Frist zur Klageantwort entgegen dem aktiven Nachsendeauftrag an die ursprüngliche Adresse in C._____ gesandt worden und die Abholungseinladung entsprechend dort im Briefkasten eingeworfen worden sei. Die Beklagte habe von der Sendung mit der Verfügung nie Kenntnis erhalten. Die Verfügung betreffend Nachfrist zur Klageantwort sei zwar entsprechend dem Nachsendeauftrag ins Bündnerland weitergeleitet, dann aber wieder nach C._____ zurückgesandt worden; und dort wiederum sei eine Abholungseinladung deponiert worden, ohne dass die Beklagte davon etwas erfahren habe. Obschon der Nachsendeauftrag auf der Postsendung vermerkt gewesen sei, habe sich das Gericht nicht um diese "zweifelsfrei ungewöhnlichen Umstände" gekümmert und weder den Grund für die eigentlich vorgesehene Zustellung im Bündnerland zu eruieren versucht noch mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Da die Zustellungen nicht korrekt an die Nachsendeadresse erfolgt und dort auch keine Abholungseinladungen deponiert worden seien, greife die Zustellfiktion nicht, liege doch keine ordnungsgemässe Zustellung vor. Die ordnungsgemässe Zustellung sei am offensichtlichen Unvermögen der Post gescheitert und dies aus Gründen, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegen würden. Die Beklagte habe daher ihre Verfahrensrechte nicht ordnungsgemäss wahrnehmen können, weshalb das Säumnisurteil vom 31. März 2025 mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet sei, dass es nichtig sei. Die Beklagte habe umgehend nach Kenntnis der versäumten Frist ein Gesuch um deren Wiederherstellung gestellt. Sie treffe vorliegend an ihrer angeblichen Säumnis kein oder höchstens ein leichtes Verschulden. Den Nachsendeauftrag bei der Post habe sie frühzeitig eingerichtet, die anschliessenden Zustellprobleme hätten eindeutig im
Einflussbereich der Post gelegen und seien für die Beklagte nicht vermeidbar gewesen. Selbst wenn man ein geringfügiges Versäumnis der Beklagten im Rahmen deren Organisation annehmen wollte, wäre dieses aufgrund der dargelegten Umstände bloss als leichtes Verschulden zu qualifizieren. Es bestehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung der mit Verfügungen vom 10. Januar 2025 bzw. 17. Februar 2025 angesetzten Fristen (Urk. 1 S. 8-13).
4.3.2
Den von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen betreffend die Umleitung von Postsendungen ist zu entnehmen, dass die Beklagte zwar ab dem 17. Juni 2024 und bis auf Weiteres die Umleitung von Briefsendungen veranlasste, nicht aber die Umleitung von Paketsendungen. Hierfür wurde die Option "Nein, Pakete an Domiziladresse zustellen" gewählt (Urk. 5/7 und Urk. 5/8). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2025, mit welcher unter Beilage der Doppel der Klagebegründung samt Klagebeilagen Frist zur Klageantwort angesetzt wurde, wurde als Paket versandt (Urk. 7/8-9), ebenso die Verfügung vom 17. Februar 2025, mit welcher Nachfrist angesetzt wurde. Gemäss Mitteilungssatz wurden die Doppel von Klagebegründung samt Beilagen aufgrund der ersten, misslungenen Zustellung erneut mit jener Verfügung versandt (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/11A und B), wobei die Sendungen aufgrund ihres Umfangs und Gewichts von der Post offenbar als "Paket" taxiert wurden. Indem die Beklagte wie einleitend festgehalten lediglich Brief- nicht aber Paketsendungen umleitete und sie gleichzeitig nicht dafür besorgt war, dass Paketsendungen, welche sie an ihrem Geschäftssitz in C._____ erhielt, sie ebenfalls erreichen, hat sie es entgegen ihrer eigenen Darstellung selbst zu verantworten, dass sie die entsprechenden Sendungen nicht erhielt. Selbstredend hat eine Partei, welche mit gerichtlicher Post rechnen muss (vgl. obige Erwägung Ziff. 4.2.1) nicht nur dafür besorgt zu sein, dass sie Briefe, sondern auch dafür, dass sie Pakete erhält. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden – gerade auch bei Akteuren im Geschäftsleben, wie es die Beklagte eine ist –, dass Sendungen mit (einigen) Dokumenten im A4-Format und mit einem gewissen Gewicht von der Post als Pakete entgegengenommen werden können. Entsprechend hat es sich die Beklagte selbst zuzuschreiben, dass die entsprechenden Sendungen der Post nicht nach
D._____ nachgesandt wurden, sondern dass sie – da Pakete – an den Sitz der Beklagten in C._____ gesandt und – nachdem die Beklagte nicht angetroffen werden konnte – im offensichtlich dort vorhandenen Briefkasten der Beklagten Abholungseinladungen deponiert wurden (vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/11A). Dass Letzterem so war, stellt auch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund – hat die Beklagte doch nicht dafür gesorgt, dass ihr sämtliche Post, auch Pakete, nachgesandt wurden bzw. hat sie überhaupt einen Nachsendeauftrag erteilt – ist irrelevant, dass die fraglichen Sendungen vor dem Zustellversuch in C._____ zunächst über E._____ geleitet wurden (vgl. Urk. 7/11A). Die Sendungen wurden schliesslich unbestrittenermassen im Briefkasten der Beklagten in C._____ avisiert. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, müsste sich die Beklagte das Fehlverhalten der Post anrechnen lassen. Eine Partei trägt diejenigen Risiken, welche sich aus ihren besonderen Vereinbarungen mit der Post ergeben, und sie muss sich ein allfälliges Fehlverhalten der Post anrechnen lassen (BGE 141 II 429 E. 3.3.3; BGer 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3).
Die Beklagte ist im Weiteren nicht zu hören, wenn sie festhält, es wäre an der Vorinstanz gewesen, den Grund der misslungenen Zustellung zu eruieren bzw. mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, um für eine erfolgreiche Zustellung zu sorgen. Weshalb die Vorinstanz angesichts des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO nach den Rücksendungen durch die Post nicht ohne Weiteres hätte anwenden dürfen, führt die Beklagte in der Berufungsschrift nicht substantiiert aus. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Für die Vorinstanz bestanden ohnehin keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte an ihrer Adresse in C._____ nicht erreichbar gewesen wäre. Die fragliche Adresse (F._____-strasse …, C._____) war im betreffenden Zeitpunkt (wie auch noch im heutigen Zeitpunkt) als Domiziladresse der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Auch gemäss Website der Beklagten (https://A._____.ch) ist sie an der genannten Adresse zu erreichen. Die Website der Beklagten hält ferner unter dem Reiter "Firma" fest, das Team von fünf bis sieben Mitarbeitern biete den Kunden Lösungen an (https://A._____.ch/ firma/, Seite besucht am 3. März 2026). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Empfang der beklagtischen Post trotz eines bestehenden Nachsendeauftrags an eine andere Adresse auch am Sitz in C._____ sichergestellt war. Auch musste die Vorinstanz unter den geschilderten Umständen gelbe Aufkleber auf der retournierten Postsendung, welche einen Nachsendeauftrag anzeigen, anders als dies die Beklagte geltend macht (Urk. 1 S. 10), mitnichten als implizite Mitteilung einer Adressänderung auffassen.
4.3.3
Wie dargelegt hat es die Beklagte selbst zu verantworten, dass ihr die Verfügungen betreffend Ansetzung einer Frist bzw. Nachfrist zur Klageantwort nicht zugestellt wurden. Damit trifft sie ein Verschulden an den verpassten Fristen. Die Beklagte sorgte in Kenntnis des gegen sie laufenden Verfahrens nicht dafür, sämtliche Post des Gerichts zu erhalten (vgl. BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 23). Wie bereits ausgeführt, muss es der Beklagten als Akteurin im Geschäftsleben bekannt gewesen sein, dass Sendungen mit (einigen) Dokumenten im A4-Format und mit einem gewissen Gewicht von der Post als Pakete entgegengenommen werden. Gerade unter diesen Umständen konnte von der Beklagten als juristische Person erwartet werden, dass sie sich so organisiert, dass sie auch Paketsendungen erhält. Dies zumal die Beklagte Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte. Der Umstand, dass die Beklagte zwar bestimmte Post weiterleiten liess, nicht jedoch auch Paketsendungen, kann daher nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Das Verschulden der Beklagten kann mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung somit nicht mehr als leicht taxiert werden. Entsprechend hat die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten in Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO zu Recht abgelehnt.
4.4.1
Schliesslich rügt die Beklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. (Unter anderem) mit dem Fristwiederherstellungsgesuch habe sie um umgehende Einsicht in die Verfahrensakten ersucht. Die Vorinstanz habe am 28. Mai 2025 über das Fristenwiederherstellungsgesuch entschieden, ohne dass die Beklagte zuvor Akteneinsicht erhalten hätte. Sie habe erst später Akteneinsicht erhalten. Daher liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Parteien das Recht hätten, sich jeweils vor Erlass eines Entscheides zu den für diesen wesentlichen Punkten zu äussern. Auch aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Beschluss wegen eines schweren formellen Mangels aufzuheben (Urk. 1 S. 13 f.).
4.4.2
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar: Es kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird
4.4.3
Die Beklagte unterlässt es in ihrer Berufungsschrift konkret aufzuzeigen, inwieweit sich die von ihr geltend gemachte (angebliche) Gehörsverletzung auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Fristwiederherstellung ausgewirkt hat (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Wie in den vorstehenden Erwägungen Ziff. 4.2.1- 4.3.3 aufgezeigt wurde, hätten die Vorbringen der Beklagten am erstinstanzlichen Ausgang nichts geändert, weshalb eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Von der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher in Anwendung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen.
4.5
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Beschluss vom 28. Mai 2025 zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte.
5.1
Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'850.– festzusetzen. Soweit ausreichend ist die Entscheidgebühr aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu beziehen.
5.2
Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen – der Beklagten infolge ihres Unterliegens nicht (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'850.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und soweit ausreichend aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3-5/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. LB250047-O an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'665.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Werninger
versandt am: jo