Persönlichkeitsverletzung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm
Beschluss vom 21. April 2026
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
Erwägungen
Mit Eingabe vom 13. April 2026, beim Obergericht eingegangen am 14. April 2026, zog der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. CG230033-L) zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird das erstinstanzliche
Urteil einschliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
Für das Berufungsverfahren wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– anzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 4'600.– festzusetzen (§ 13 i.V.m. § 5 und 11 Abs. 1 AnwGebV).
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 58 und 59/1 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 60, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 21. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Stamm
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