Ehescheidung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC250014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. F. Saluz sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler
Beschluss und Urteil vom 23. April 2026 (unbegründete Fassung)
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2025 (FE220113-C)
Rechtsbegehren:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 68, sinngemäss):
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2017, zu belassen; 3. Es sei dem Kläger die alleinige Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____ und D._____ zu übertragen, wobei sie auch den Wohnsitz bei dem Kläger haben sollen; 4. Es sei der Beklagten ein angemessener Kontakt wie folgt einzuräumen:
an zwei Wochenenden pro Monat – wöchentlich am Mittwochnachmittag ab Schulende bis Donnerstagmorgen Schulbeginn – während vier Wochen während der Schulferien pro Jahr – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, Ostern und in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten sowie jeweils am 24. Dezember von 10.00 Uhr bis 25. Dezember 10.00 Uhr sowie am 31. Dezember und 1. Januar; 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten jeweils am 15. des Monats seinen Arbeitsplan für den Folgemonat zukommen zu lassen und ihr anzuzeigen, an welchen zwei Wochenenden pro Monat sie die Kinder betreuen kann; 6. Es seien die Parteien zu verpflichten, die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig abzusprechen respektive jeweils im Oktober einen Betreuungsplan für das kommende Kalenderjahr gemeinsam festzulegen; im Falle der Nichteinigung soll der Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommen, in den Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kläger; es sei der wahlberechtigte Elternteil zu verpflichten, dem anderen Elternteil jeweils bis Ende November mitzuteilen, welche Ferienwochen ausgeübt werden; 7. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Kinder zu holen und sie auch wieder zu ihm zurückzubringen; Eventualiter sei der Kläger verpflichtet, die Kinder im Hort, der Schule oder bei der Beklagten abzuholen und es sei die Beklagte zu verpflichten, die Kinder jeweils beim Kläger nach beendeter Betreuungszeit abzuholen;
8. Eventualiter sei der Kläger berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ im Falle der Zuteilung der Obhut an die Beklagte wie folgt zu betreuen:
– an mindestens zwei Wochenenden pro Monat (arbeitsfreie Zeit)
– an sämtlichen freien Arbeitstagen jeden Monat, einschliesslich Übernachtung, bis am nächsten Morgen Schulbeginn – während sechs Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferienzeit Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten jeweils am 15. des Monats seinen Arbeitsplan für den Folgemonat zukommen zu lassen und ihr anzuzeigen, an welchen zwei Wochenenden pro Monat und an welchen freien Wochentagen er die Kinder betreuen kann; 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts der Kinder die nachfolgenden monatlichen im Voraus zahlbaren indexierten Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- respektive Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen sind, über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an den Kläger, solange C._____ und D._____ keine Direktansprüche stellen oder Dritte als Zahlungsempfänger bezeichnen; Es sei eine Unterdeckung festzustellen; 10. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im Falle der Zuteilung der Obhut an sie, an die Kosten des Unterhalts der Kinder die nachfolgenden monatlichen im Voraus bezahlbaren indexierten Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- respektive Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen:
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen sind, über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an den Kläger, solange C._____ und D._____ keine Direktansprüche stellen oder Dritte als Zahlungsempfänger bezeichnen; Es sei eine Unterdeckung festzuhalten.
11. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten; Den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen Bei allfälligen Konflikten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts bez. des Betreuungsplanes sowie des Ferienrechts zwischen den Eltern zu vermitteln Die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern, insbesondere das Führen regelmässiger Standortgespräche; Sich mit Lehrpersonen, Hortnerinnen, Kinderärzten, Schulpsychologen und anderen Fachpersonen, die die Kinder kennen, bei Bedarf auszutauschen; Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger seinen Antrag auf eine Sozialabklärung zurückzieht. 12. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Beklagten einen Betrag von maximal CHF 12'179.00 zuzusprechen und auf eine 3. Säule a der Beklagten zu überweisen; eventualiter sei der Beklagten die Mieterkaution im Betrag von CHF 2'606.00 zu überschreiben und ihr auf ein 3. Säule Konto den Betrag von CHF 9'573.00 zu überweisen; 13. Es sei eine unterhälftige Teilung des Vorsorgevermögens vorzunehmen und der Beklagten der aus Güterrecht zugesprochene Betrag aus der 3. Säule a des Klägers von ihrem Anteil an der 2. Säule in Abzug zu bringen; 14. Es seien die Erziehungsgutschriften dem Kläger im Falle der Obhutszuteilung an ihn gutzuschreiben, eventualiter seien die Erziehungsgutschriften beiden Parteien je zur Hälfte anzurechnen; 15. Es seien die Anträge der Beklagten abzuweisen, soweit sie sich mit den Anträgen des Klägers nicht decken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 62, sinngemäss):
1. Es sei die Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. geb. tt.mm.2017, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen; Die Obhut sei der Beklagten zuzuteilen. 3. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) zwei Wochenenden pro Monat (sofern vom Arbeitsplan möglich) von Freitagabend, ab Hort / Schulschluss, bis Sonntagabend 19 Uhr sowie wöchentlich von Montag bis Mittwoch nach Hort / Schulschluss bis 20 Uhr, davon einmal mit Übernachtung unter der Woche (sofern vom Arbeitsplan möglich). Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die Wochenenden und Abende mit Übernachtung unter der Woche spätestens per Anfang des Monats bekannt zu geben. b) Weiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder alternierend in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontag) sowie jährlich am 24. Dez. und 1. Jan. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Schliesslich sei er für berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich während der Schulferien für 4 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien jeweils bis Ende Januar des laufenden Jahres über die Aufteilung der Ferien absprechen. Können sich nicht einigen, sei dem Kläger in den geraden Jahren der Stichentscheid über die Aufteilung der Ferien einzuräumen und der Beklagten in den ungeraden Jahren. Der Elternteil mit Stichwahl sei zu verpflichten, dem anderen Elternteil seine Wahl bis spätestens Ende Februar des laufenden Jahres verbindlich mitzuteilen, jedoch sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Ausübung des Ferienrechts auf jeden Fall mindestens 2 Monate im Voraus anzuzeigen. 4. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder zu errichten, mit den Aufgaben, a) die Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen; b) bei allfälligen Konflikten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen den Eltern zu vermitteln; c) die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern, insbesondere durch Führen regelmässiger Standortgespräche; d) die Eltern anzuhalten, für die Verbesserung ihrer Kommunikation einen geeigneten Elternkurs ("Kinder im Blick" oder ähnlich) zu besuchen;
e) Antrag zu stellen, insofern weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. 5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV-/IV-Renten der Beklagten zuzusprechen. 6. Der Mietvertrag für die Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, sei im Sinne von Art. 121 ZGB auf die Beklagte allein zu übertragen. 7. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen, wie folgt zu zahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder: Ab Rechtskraft Fr. 487.– Ab Nov. 2032 (Pensionierung Kläger) Fr. 237.– zzgl. Kinderrenten AHV und PK Ab Rechtskraft Fr. 487.– Ab Nov. 2032 (Pensionierung Kläger) Fr. 234.– zzgl. Kinderrenten AHV und PK Falls die Unterhaltspflicht gegenüber einem der Kinder vor dem Okt. 2032 dahinfällt, sei festzustellen, dass sich der Unterhalt für das andere Kind um den wegfallenden Unterhaltsbeitrag erhöht. Sodann sei festzustellen, dass die Parteien ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen, etc.) je zur Hälfte übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Es sei die Unterdeckung des Kinderunterhalts festzuhalten. 8. Es sei festzustellen, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu zahlen. 9. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 10. Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien nach Gesetz hälftig zu teilen. 11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten in Anrechnung ihres güterrechtlichen Anspruchs die für die Wohnung E._____-strasse 1, F._____, bei der ZKB hinterlegte Mietzinskaution (Konto-Nr. 2 in der Höhe von Fr. 2'606.–; Stand 31. Dezember 2021) auf ein auf ihren Namen lautendes Mietkautionskonto bei der ZKB zu übertragen, eventualiter ihr den Saldo auszuzahlen, damit sie ein
neues Mietkautionskonto auf ihren Namen eröffnen kann. Im Weiteren sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag aus seiner 3. Säule in Höhe von Fr. 9'573.45 auf ein 3. Säule Konto der Beklagten zu überweisen. 12. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit sie nicht mit jenen der Beklagten übereinstimmen.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % MWSt (ab 1. Jan. 2024) zu Lasten des Klägers.
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2025:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Beklagten zugeteilt.
4. Der Kläger ist berechtigt die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2017, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
– jedes zweite Wochenende ab Freitagabend Hort- oder Schulschluss bis Montagmorgen Hort- oder Schulbeginn,
– wöchentlich entweder von Montagabend (Hort- oder Schulschluss) bis Dienstagmorgen (Hort- oder Schulbeginn) oder von Donnerstagabend (Hort- oder Schulschluss) bis Freitagmorgen (Hort- oder Schulschluss),
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag),
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontag),
– sowie jährlich am 25./26 Dezember und am 2. Januar, mit Übergabe soweit möglich um 10:00 Uhr,
– Ausserdem wird der Kläger für berechtigt erklärt, die Kinder für sechs Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
Im Weiteren wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten jeweils am 15. des Monats seinen Arbeitsplan für den Folgemonat zukommen zu lassen und ihr anzuzeigen an welchen zwei Wochenenden im Monat sowie an welchem Montag- oder Donnerstagabend (mit Übernachtung) unter der Woche er die Kinder betreuen kann.
Die Parteien werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien jeweils im Oktober anhand eines Betreuungsplanes für das kommende Kalenderjahr gemeinsam festzulegen. Im Falle der Nichteinigung kommt der Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich den Ferien zu. In den Jahren mit gerader Jahreszahl hat der Kläger das Entscheidungsrecht. Der wahlberechtigte Elternteil wird weiter dazu verpflichtet, dem anderen Elternteil jeweils bis Ende November mitzuteilen, welche Ferienwochen ausgeübt werden.
Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien sowie mit dem Beistand bleibt vorbehalten.
5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet.
Der Beistand wird mit folgenden Aufgaben betraut:
– die Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen,
– bei allfälligen Konflikten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen den Eltern zu vermitteln,
– die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern, insbesondere durch das Führen regelmässiger Standortgespräche,
– die Eltern anzuhalten, für die Verbesserung ihrer Kommunikation einen geeigneten Elternkurs («Kinder im Blick» oder ähnlich) zu besuchen,
– sich mit Lehrpersonen, Hortnerinnen, Kinderätzen, Schulpsychologen und anderen Fachpersonen, die die Kinder kennen, bei Bedarf auszutauschen;
– Antrag zu stellen, insofern weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind.
6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd wird ersucht, für die Aufgaben gemäss Dispositivziffer 6 dieses Urteils schnellstmöglich einen Beistand bzw. eine Beiständin zu ernennen.
7. Die aus der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entstandenen Kosten werden den Parteien hälftig auferlegt, sofern sie nicht von der öffentlichen Hand übernommen werden.
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
9. Der Kläger wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
– Fr. 578.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Eintritt in die Oberstufe D._____ – Fr. 643.– ab Einritt in die Oberstufe D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus – zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen
– Fr. 707.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Eintritt in die Oberstufe (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
– Fr. 643.– ab Eintritt in die Oberstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus – zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:
– Fr. 252.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Eintritt in die Oberstufe D._____ – Fr. 187.– ab Einritt in die Oberstufe D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus
– Fr. 307.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Eintritt in die Oberstufe – Fr. 187.– ab Eintritt in die Oberstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus
Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des entsprechenden Betrages (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn).
Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
10. Es wird beidseits aufgrund mangelnde Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
11. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 9 sind indexgebunden, sie basieren auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Januar 2025 (106.8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).
Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2026. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als der Kläger nachweist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
12. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: "[Tabelle]"
13. Die G._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule (Policen-Nr. 3) des Klägers (AHV-Nr. 4) den Betrag von Fr. 9’573.– auf das Vorsorgekonto der 3. Säule (Policen-Nr. 5) der Beklagten (AHV-Nr. 6) bei der H._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.
14. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag über die 3.5-Zimmerwohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ werden (einschliesslich Mietzinsdepot) auf die Beklagte alleine übertragen.
15. Die I._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt. Oktober 1967, whft. J._____-strasse 7, F._____, AHV-Nr. 4) Fr. 46'310.– zuzüglich Zins ab 13. Mai 2022 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (geb. tt. Dezember 1981, zu überweisen.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 952.50 Dolmetscherkosten Fr. 6'952.50
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
18. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
19. [Schriftliche Mitteilung]
20. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 118 S. 2 ff.):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012 und D._____, geb. tt.mm.2017, von den Eltern gemeinsam zu betreuen, wobei sie den Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten haben sollen;
2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1 und 2 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012 und D._____, geb. tt.mm.2017, vom Berufungskläger wie folgt zu betreuen:
an zwei Wochenenden pro Monat (arbeitsfreie Zeit, jeweils ab Schulschluss respektive Hortende bis Montagmorgen, Schulbeginn)
an sämtlichen freien Arbeitstagen, ab Schulschluss respektive Hortende, einschliesslich Übernachtung bis am nächsten Morgen Schulbeginn
sowie in den ungeraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag, 19.00 Uhr bis Dienstagmorgen, Schulbeginn) sowie in geraden Jahren an Pfingsten (ab Schulschluss respektive Hortende bis Dienstagmorgen Schulbeginn), in jedem Jahr am 25./26. Dezember und in jedem Jahr am 1./2. Januar (jeweils 10.00 Uhr bis 10.00 Uhr des folgenden Tages) sechs Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, seine Kinder an seinen freien Arbeitstagen während der Schulzeit ab Schulschluss bzw. Hortschluss zu betreuen und D._____ allenfalls in der Schule bzw. im Hort bzw. während der schulfreien Zeit am Wohnort der Berufungsbeklagten abzuholen;
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten jeweils am 15. des Monats respektive unmittelbar nach Empfang des Arbeitsplanes denselben an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten, um die Besuchswochenenden sowie die Betreuung der Kinder an den arbeitsfreien Tagen des Berufungsklägers im Folgemonat festlegen zu können;
3. Es sei Dispositiv Ziff. 8 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV- Renten den Parteien zur Hälfte anzurechnen;
4. Es sei Dispositiv Ziff. 9 Abs. 1 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, im Falle der Gutheissung seiner Anträge gemäss Ziffer 2 hiervor, der Berufungsbeklagten die von ihm bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen weiterzuleiten;
5. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 9 Abs. 1 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, im Falle der Abweisung seiner Anträge gemäss Ziffer 2 hiervor, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen;
CHF 135.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus
CHF 165.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus
zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen
6. Es sei Dispositiv Ziff. 9 Abs. 2 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es seien allfällige Unterdeckungen des gebührenden Bedarfs von C._____ und D._____ gestützt auf die aktuellen Berechnungsgrundlagen, die dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden, festzustellen;
7. Es sei Dispositiv Ziff. 12 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Geschäfts Nr. FE220113) aufzuheben und es seien die Berechnungsgrundlagen gemäss dem zweitinstanzlichen Urteil festzuhalten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 125 S. 2 ff.):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. […]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
Prozessuale Anträge:
des Klägers und des Berufungsklägers (Urk. 118 S. 4):
"1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen;
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen;
3. Es sei eine Kinderanhörung von D._____ und C._____ durchzuführen;
4. Eventualiter sei den Kindern D._____ und C._____ eine Kindsvertretung zu bestellen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 125 S. 2 sinngemäss):
1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. 8.1% MwSt. zu zahlen. 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten auch im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der
Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Es wird beschlossen:
1. Die Anträge der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die jeweils andere Partei werden abgewiesen.
2. Dem Kläger und Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Der Beklagten und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2026 werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 8, 9 und 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FE220113) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird den Eltern mit wechselnder Betreuung übertragen.
Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
4.
Betreuung a) Der Vater betreut die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2017, während zehn Tagen pro Monat.
Der Vater verpflichtet sich, zur Ausübung seiner Betreuungszeit der Mutter jeweils spätestens bis zum 18. des Monats per WhatsApp seinen Arbeitsplan für den Folgemonat zukommen zu lassen und ihr mittels Betreuungsplan anzuzeigen, an welchen zehn Tagen und zu welcher Uhrzeit im Monat er die Kinder betreuen kann. Er unterscheidet hierbei im Betreuungsplan zwischen Betreuungstagen ("B") und Ferien- oder Feiertagen ("F"). Die Mutter ist verpflichtet, sich innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung beim Vater zu melden, falls und in welchem Umfang der vorgeschlagene Betreuungsplan für sie nicht umsetzbar ist. Die Beistandsperson ist berechtigt, betreffend der Differenzen abschliessend zu entscheiden.
b) Überdies betreut der Vater die gemeinsamen Kinder wie folgt:
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag),
– in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontag),
– sowie jährlich am 25./26. Dezember und am 2. Januar, mit Übergabe soweit möglich um 10:00 Uhr.
c) Ausserdem betreut der Vater die Kinder jährlich während sechs Wochen der Schulferien.
Die Eltern werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien jeweils im Oktober anhand eines Betreuungsplanes für das kommende Kalenderjahr gemeinsam festzulegen. Im Falle der Nichteinigung kommt der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich den Ferien zu. In den Jahren mit gerader Jahreszahl hat der Vater das Entscheidungsrecht. Der wahlberechtigte Elternteil wird weiter dazu verpflichtet, dem anderen Elternteil jeweils bis Ende November mitzuteilen, welche Ferienwochen ausgeübt werden.
Für das Jahr 2026 gilt folgende Ferienregelung:
In den Frühlingsferien verbringt der Vater mit den Kindern vom 17. April 2026 bis und mit 26. April 2026 die Ferien.
In den Sommerferien verbringt der Vater mit den Kindern vom 25. Juli 2026 bis und mit 9. August 2026 die Ferien. Er nimmt davon Vormerk, dass die Mutter mit den Kinder die erste Woche (11. Juli 2026 bis und mit 19. Juli 2026) und fünfte Woche (10. August 2026 bis 16. August 2026) der Ferien verbringt.
In den Herbstferien verbringt der Vater mit den Kindern vom 10. Oktober 2026 bis und mit 17. Oktober 2026 die Ferien.
In den Weihnachtsferien verbringen die Kinder Weihnachten (vom 24. Dezember 2026 bis und mit 26. Dezember 2026) beim Vater. Die restlichen Ferientage (27. Dezember 2026 bis 4. Januar 2027) verbringen die Kinder bei der Mutter.
d) In der restlichen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut.
Eine weitergehende oder anderweitige Betreuungsregelung nach gegenseitiger Absprache der Eltern sowie mit der Beistandsperson bleibt vorbehalten.
Die Eltern sind sich über folgende Rahmenbedingungen einig:
– die Kinder verbringen nie weniger als zwei Nächte am Stück bei einem Elternteil
– waren die Kinder mehr als sieben Tage am Stück bei einem Elternteil, verbringen sie beim nächsten Betreuungswechsel mindestens drei Nächte am Stück beim anderen Elternteil (ausgenommen Ferienregelung)
– die Betreuungszeiten beginnen nicht nach 19.30 Uhr
– für C._____ sind keine Übergaben durch die Eltern notwendig; D._____ wird durch den übergebenden Elternteil bis zur Hauseingangstüre des anderen Elternteils begleitet, sofern nicht in der Schule resp. im Hort abgeholt wird oder den Weg mit C._____ zurücklegt
– zur Berechnung der Betreuungstage wird folgender Schlüssel angewen- 36 h etc.
– die Ferien- und Feiertage gemäss Ziffer 4 b) und 4 c) zählen nicht zum Kontingent von zehn Tagen gemäss vorstehender Ziffer 4 a)
8.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Eltern je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Eltern, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
9.
Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Darüber hinaus verpflichtet sich die Mutter die Krankenkassenprämien und die Fremdbetreuungskosten (Phase 1) der Kinder zu bezahlen.
Der Vater wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 700.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2026.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet.
Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich der Unterhaltsbeitrag des Vaters um einen Drittel des entsprechenden Betrages (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn).
Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.
Die Eltern sind sich einig, dass die Unterhaltsbeiträge des Vaters nach dessen ordentlicher Pensionierung (voraussichtlich Ende Oktober 2032) allenfalls durch AHV- und BVG-Kinderrenten abgelöst werden. Sollten diese Renten tiefer sein als die vereinbarten Unterhaltsbeiträge, stellt dies einen Abänderungsgrund dar.
Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 1.4. vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesent- lich verändert. Die Eltern streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. Ebenso suchen die Eltern bei Vorliegen weiterer Abänderungsgründe zunächst eine einvernehmliche Lösung und behalten sich bei Nichteinigung die Anrufung des Gerichts vor.
Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ferienlager etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kosten-beteiligung bleibt vorbehalten.
12.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Eltern ausgegangen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Ehefrau: Fr. 2'930.– (ca. 80% Pensum) – Ehemann: Fr. 5'060.– (90% Pensum) – Kinder:je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.– resp. Fr. 268.–
Vermögen: kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden."
2.
In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 31. März 2026 wird das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2025 (FE220113-C) wie folgt ergänzt:
"1. Elternkurs
Die Eltern verpflichten sich, den Elternkurs "Eltern bleiben" zu besuchen und nehmen davon Kenntnis, dass sie das Gericht hierfür bereits angemeldet hat. Die Kurse finden am 4. Mai, 18. Mai, 1. Juni und 15. Juni 2026 statt.
2.
Erneuerung Pässe / zusätzliche Staatsbürgerschaft
Die Eltern erklären sich bereit, die beiden abgelaufenen Schweizerpässe der Kinder zu erneuern. Der Vater verpflichtet sich, die nötigen organisatorischen
Schritte in die Wege zu leiten, und nach Erhalt der neuen Pässe der Mutter eine Kopie hiervon zuzustellen. Die Mutter verpflichtet sich, die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Eltern übernehmen die Kosten je zur Hälfte.
Der Vater verpflichtet sich, bei Bedarf (zum Beispiel für Auslandreisen) die Pässe der Kinder der Mutter auszuhändigen. Er erhält von der Mutter im Gegenzug die Identitätskarten der Kinder ausgehändigt. Die Eltern verpflichten sich, die Pässe und Identitätskarten der Kinder so rasch als möglich wieder zurückzugeben.
Die Eltern erklären sich einverstanden, dass die gemeinsamen Kinder je die italienische und brasilianische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie wirken gegebenenfalls gegenseitig bei der Beantragung der Staatsbürgerschaft mit.
…"
3.
Der mit Urteil vom 28. Februar 2025 in Dispositiv Ziffer 5 festgelegte Aufgabenkatalog der Beistandsperson wird um folgende Aufgabe ergänzt:
"- Die Eltern bei der monatlichen Ausarbeitung und Festsetzung des Betreuungsplans des Folgemonats – vgl. Ziffer 1.4. – dieser Vereinbarung zu begleiten und zu beraten sowie insbesondere über die Festsetzung der genauen Betreuung im allfälligen Konfliktfall zu entscheiden."
4.
Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 16-18) wird bestätigt.
5.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 1'545.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 7'545.– festgesetzt.
Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6.
Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Verlangt eine Partei die Urteilsbegründung, so trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
8.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und deren Kinder (an letztere mit separatem Schreiben), die KESB Bezirk Bülach Süd (im Doppel für sich und die zuständige Beistandsperson) sowie an die Vorinstanz.
Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9.
Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Zürich, 23. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Huizinga MLaw M. Seiler
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