Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Organisationsmangel

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 5. Mai 2026

in Sachen

Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057)

Rechtsbegehren: (sinngemäss)

Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Antragsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057) aufgehoben.

2.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm von der Berufungsklägerin einbezahlten Betrag von Fr. 1'250.– den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, an die Handelsregisterämter des Kantons Zürich und Aargau, das Betreibungsamt Dübendorf, das Konkursamt Dübendorf je gegen Empfangsschein.

8.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 239 et Art. 318 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.