Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler
Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 22. Januar 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2022; VO.2025.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen
I.
tt.mm.2022 (nachfolgend C._____) sind die beiden Kinder der verheirateten Eltern, A._____ (nachfolgend Mutter oder Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer).
2.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der heilpädagogische Früherzieherin vom 21. April 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) Abklärungen zu beiden Kindern ein, welche mit dem Bericht des Sozialzentrums E._____ vom 3. Oktober 2024 ihren Abschluss fanden (KESB-act. 4, act. 8).
Am 25. Februar 2025 erliess die KESB nach Anhörung der Eltern am 3. Dezember 2024 (KESB-act 23) folgenden Entscheid (KESB-act. 29):
"1. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet mit den Aufgaben, a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, b) die Pflege, Erziehung, Betreuung sowie die gesundheitliche und schulische Entwicklung zu begleiten, zu fördern, zu überwachen und, soweit nötig, ergänzende Unterstützungsmassnahmen zu installieren, insbesondere die weitere Beschulung sicherzustellen, c) notwendige medizinische, pädagogische, schulpsychologische und therapeutische Massnahmen in die Wege zu leiten, zu begleiten, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen, d) in Zusammenarbeit mit den Eltern, sofern notwendig, eine für die Bedürfnisse ihrer Kinder geeignete Kita zu organisieren und die entsprechende Anmeldung einzuleiten, e) mit den involvierten Fachpersonen (medizinisch, therapeutisch, schulisch) im Austausch zu sein, Einsicht in entsprechende Berichte zu nehmen und die Vernetzung und Zusammenarbeit aller Fachpersonen mit den Eltern sicherzustellen.
2.
Frau F._____ wird zur Beiständin ernannt mit der Einladung, a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Betroffenen persönlich Kontakt aufzunehmen, b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, c) erstmals ordentlicherweise per 31. Januar 2027 Bericht zu erstatten.
3.
Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Beistandsperson zuverlässig und konstruktiv zusammenzuarbeiten.
4.
Die Gebühr für die Verfahren betreffend C._____ und D._____ werden festgesetzt auf Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen Fr. 256.25 Übersetzungskosten; Total: Fr. 1'506.25.
Auferlegung des Betrages den Eltern je zur Hälfte, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Amtskasse genommen. Die gesetzliche Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
5. Mitteilungssatz
6.
Rechtsmittelbelehrung. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Kein Fristenstillstand."
3.
Einen inhaltlich gleichlautenden Entscheid vom selben Tag erliess die KESB auch für D._____. Dieser Entscheid wurde ebenfalls angefochten und ist bei der Kammer unter der Prozess Nummer PQ260007 hängig; jenes Verfahren wird ebenfalls mit heutigem Datum entschieden.
Gegen den soeben wiedergegebenen Entscheid der KESB liessen die Eltern mit Eingabe vom 28. März 2025 beim Bezirksrat Zürich, Kammer I (nachfolgend Bezirksrat), Beschwerde erheben (BR-act. 1). Sie verlangten die Aufhebung der Beistandschaft, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Bewilligung des prozessualen Armenrechts. Nach Einholung einer Stellungnahme der KESB (BR-act. 8, act. 10) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2026 ab, bestätigte den Entscheid der KESB und auferlegte den Eltern die Verfahrenskosten von Fr. 600.– je zur Hälfte, unter einstweiliger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (BR-act. 11 = act. 8 [fortan nur noch als act. 8 zitiert]). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 27. Januar 2026 zugestellt (BR-act. 12).
4.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhoben die Eltern gegen den bezirksrätlichen Entscheid Beschwerde (act. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Beistandschaft unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1 - 12 = BR-act. 1 - 12) sowie diejenigen der KESB
(act. 10/1 - 41 = KESB-act. 1 - 41) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2.
Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführer unterlagen mit ihrem Antrag im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.2 ZGB). Sie erhoben die Beschwerde beim zuständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) rechtzeitig (act. 2 i.V.m. BR-act. 12). Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen.
3.
Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - wie schon vor Vorinstanz - die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den eingangs erwähnten Aufgaben der Beiständin (E. I./2.). Die Beschwerdeführer anerkennen mittlerweile den Unterstützungsbedarf von C._____, stellen sich aber auf den Standpunkt, die strittige Beistandschaft sei angesichts der von ihnen getroffenen Massnahmen zur Behebung der bei C._____ festgestellten Schwächen nicht erforderlich (act. 2 S. 3). Es ist demnach unter anderem unter Zugrundelegung der Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob es für den hinreichenden Schutz von C._____ der von der KESB angeordneten Beistandschaft bedarf.
5.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die KESB-Akten zeigten klar, dass C._____ in sämtlichen Bereichen - kognitiv, sprachlich, emotional, in der Selbständigkeit, Hygiene, Selbstwahrnehmung und Motorik wie Sozialverhalten - Entwicklungsdefizite und Retardierung aufweise (act. 8 S. 8). Insbesondere zeige sie ein autistisches Verhalten und habe eine Entwicklungsretardierung in ihrem sensorisch explorativen Verhalten. Grundlage bilde im Wesentlichen der Abklärungsbericht des Sozialzentrums E._____ vom 3. Oktober 2024, der seinerseits auf Gesprächen mit den Eltern und Fachpersonen sowie einem Hausbesuch beruhe (act. 8 S. 6 unten f.). Die Eltern wiesen zuletzt an der Anhörung vom 3. Dezember 2024 den gemäss Abklärungsbericht des Sozialzentrums E._____ vom 3. Oktober 2024 festgestellten Unterstützungsbedarf von C._____ zurück. Eine Kindswohlgefährdung sei bereits eingetreten, so dass Handlungsbedarf im Sinne von Art. 308 ZGB bestehe. Die Beschwerdeführer würden übersehen, dass ohne die Intervention von Fachleuten und Behörden nicht einmal die aktuell umgesetzten Massnahmen zur Förderung ihrer Kinder (Logopädie, heilpädagogische Früherziehung) bestehen würden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdefüh- rer nicht willens seien, der Gefährdung von C._____ entgegenzuwirken und die notwendigen Massnahmen zuzulassen oder zu ergreifen, um die bereits vorhandenen Defizite der Tochter anzugehen oder zu beheben. Das Wohl ihrer Tochter, welche massive Entwicklungsdefizite und damit besondere Bedürfnisse habe, sei durch das Verhalten der Beschwerdeführer gefährdet. Daher erstaune es auch nicht, dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keinen Bezug zu den festgestellten Problemen von C._____ hätten und sich hauptsächlich auf die Sichtweise und Befindlichkeiten der Beschwerdeführer bezüglich der Kontakte mit den Fachpersonen und der KESB beschränken würden (act. 8 S. 9 unten f.). Ihre Vorbringen illustrierten die Belastung, welche die Situation für sie bedeuten würde. Es sei glaubhaft, dass die Abhängigkeit von Fachpersonen für sie unangenehm sei und von ihnen als kränkend erlebt werde, weshalb es den Eltern schwerfalle, Hilfs- und Unterstützungsangebote anzunehmen, die angesichts der festgestellten Kindswohlgefährdung nicht nur freiwillig sein könnten (act. 8 S. 10). Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei den Berichterstatterinnen
aufgefallen. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin die Inhalte und Empfehlungen kognitiv verstanden habe. Nur das Tätigwerden eines professionellen Beistandes könne dafür sorgen, dass zielführende Schritte gegen die bestehende Kindeswohlgefährdung eingeleitet und umgesetzt werden. Die Vorinstanz schloss sinngemäss, dass unter den gegebenen Umständen die angeordnete Beistandschaft und die Weisung an die Beschwerdeführer das mildeste wirksame Mittel darstelle, um im Wohle von C._____ eine Stabilisierung zu erreichen und die familiären Ressourcen zu stärken (act. 8 S. 10).
6.
In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, es seien ihre Anstrengungen im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei ihnen bewusst, dass D._____ unter einer Autismus-Spektrum-Störung leide und er eine spezielle Kita und Schule benötige. Dies sei auch bei C._____ der Fall (act. 2 S. 3, S. 5 unten). Sie seien als Eltern bemüht, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden (act. 2 S. 4). Es habe am Anfang Schwierigkeiten gegeben mit den Fachpersonen, nun seien sie aber bereit, mit den Fachpersonen aus Logopädie, Sozialpädagogie und Schule zusammenzuarbeiten und die Fachpersonen seien bereit, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten. Es laufe alles gut (act. 2
S. 4 f.). Die Beschwerdeführer verweisen dabei insbesondere auf die Bestätigungen der Kinderärztin, der Kinderkrippe von C._____ und der Logopädin von D._____ wie auch auf verschiedene ärztliche Berichte betreffend C._____ (act. 2 S. 4; act. 3/1-6). Weiter rügen die Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz (z.B. BR-act. 9/1 S. 7 f.) -, dass die Errichtung einer Beistandschaft eine Einmischung in ihr Privat- und Familienleben sei und sich unter den aktuellen Umständen als unverhältnismässig erweise (act. 2 S. 4 f). Die Erforderlichkeit einer Beistandschaft sei nicht ausreichend dargetan (act. 2 S. 6 oben).
7.1
Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Das Kindswohl muss in erheblicher und objektiv fassbarer Weise tangiert sein, damit eine Kindesschutzmassnahme ihre Berechtigung hat. Einziges Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Kindesschutzmassnahme sich einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7.A., Art. 307 N 4ff.; BIDERBOST, a.a.O., Art. 389 N 10). Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verfügen die Behörden über einen grossen Ermessenspielraum (BGer 5A_332/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2.1; BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.4). Es gilt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus und ist nicht an die Vorbringen der Partei gebunden (§§ 65 und 67 EG KESR).
7.2
In der mildesten Form der Beistandschaft legt Art. 308 Abs. 1 ZGB als Aufgabe die Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat fest. Dem Beistand ist eine aktive Unterstützung auferlegt, die Eltern mit Ratschlägen und allenfalls mit Anweisungen bei der Betreuung der Kinder behilflich zu sein. Dabei geht es auch darum, mit proaktiver Hilfe und Einflussnahme die Eltern zu befähigen, weitestmöglich selber tätig zu bleiben (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz 2.49). Einem Beistand können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden. Im Gegensatz zum offenen Auftrag nach Art. 308 Abs. 1 ZGB geht es um punktuelle Vertretungstätigkeit und Interessenwahrnehmung in bestimmten Kinderbelangen, die behördlich entsprechend einer vorliegenden Gefährdungslage festzulegen sind. Im Umfang der überantworteten Aufgabenstellung ist der Beistand so weit es um entsprechende Handlungen geht - anders als nach Art. 308 Abs. 1 ZGB - Vertreter des Kindes. Die Eltern bleiben als Inhaber der elterlichen Sorge parallel ebenfalls zuständig für die Kindesvertretung, solange keine anderen Anordnungen nach Art. 308 Abs. 3 ZGB getroffen werden. Eine gewisse Kooperations- oder Duldungsbereitschaft ist damit für das Gelingen der Massnahme unabdingbar, obschon die Massnahme grundsätzlich auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten angeordnet werden kann (KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz 2.54).
Indem die Voraussetzungen nach Massgabe von Art. 308 ZGB geprüft werden, wird den Anforderungen der EMRK Rechnung getragen (act. 2 S. 4).
7.3
Die von der KESB errichtete Beistandschaft basiert auf dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums E._____ vom 3. Oktober 2024, welcher einen entsprechenden Antrag enthielt (KESB-act. 8 S. 15). Der Abklärungsbericht seinerseits geht zurück auf die von der Kinderärztin initiierte heilpädagogische Frühförderung; der Kinderärztin fielen die Entwicklungsdefizite bei D._____ und der grobe, nicht altersentsprechende Umgang der Mutter mit den Kindern auf (KESB-act. 8 S. 2, S. 8, S. 12). Die beauftragte Heilpädagogin machte am 21. April 2024 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB, weil sie emotionale, psychologische und kognitive Vernachlässigung der Kinder bei unzureichenden Kompetenzen der Eltern wahrnahm (KESB-act. 1).
In einer Gesamteinschätzung kamen die Abklärenden (Fachpersonen in Sozialarbeit) im Bericht vom 3. Oktober 20024 zum Schluss, es bestünden bei beiden Kindern Entwicklungsdefizite und Retardierungen in sämtlichen Bereichen, kognitiv, sprachlich, in der Motorik, Hygiene, emotional und im Sozialverhalten
(act. 8 S. 13). C._____ zeige soziale, sprachliche und kognitive Defizite (KESBact. 8 S. 8). Seit der Gefährdungsmeldung würden die Eltern nicht mehr mit der Heilpädagogin zusammen arbeiten wollen; sie vermissten Anerkennung und Wertschätzung und beanstandeten, dass die Heilpädagogen sich in private Angelegenheiten einmische, die sie nichts angehen würden (Finanzen, KITA, Essen; KESB-act. 8 S. 5). Empfohlene Massnahmen wie Beratung im Pinocchio, sozialpädagogische Familienbegleitung, Weiterführung der Früherziehung, spezialisierte KITA oder die von allen Fachpersonen empfohlene entwicklungspädiatrische Abklärung von C._____ (bei Verdacht auf Autismus) würden die Eltern ablehnen (KESB-act. 8 S. 8 unten f., S. 14, act. 24-act. 25). Die 18-Monate- und Zweijahres-Kontrollen seien gemäss Kinderärztin nicht wahrgenommen worden (KESB-act. 8 S. 11). Eine neurologische Untersuchung von C._____ im Kinderspital habe keine Auffälligkeiten ergeben. Zu beobachtende Risikofaktoren seien die unzureichenden Kompetenzen der Eltern, deren Überforderung sowie der Verdacht auf eine psychische Störung der Mutter (KESB-act. 8 S. 12, S. 15).
Die Kinder seien fünf Tage pro Woche von 7:30 Uhr bis 16:30 bzw. 18:00 Uhr in der KITA, G._____. Die Mitarbeitenden würden oft Streit zwischen den Eltern beobachten. Die Mutter würde immer wieder in der KITA deponieren, dass sie mit den Kindern überfordert sei und keine Unterstützung vom Vater erhalte (KESBact. 8 S. 9). Die KITA melde auffälliges, auch aggressives Verhalten der Kinder, Schreien, Schlagen anderer Kinder oder des Personals und Entwicklungsdefizite in den Bereichen Motorik, Sprache im kognitiven, emotionalen und sozialen Verhalten. Beide Kinder würden nicht sprechen und mit anderen Kindern spielen. Im Januar 2024 habe die KITA beim Wickeln von C._____ eine Blutung im Intimbereich festgestellt. Die sofort kontaktierte Mutter habe der Kinderärztin keine Meldung gemacht (KESB-act. 8 S. 9 unten f.), was zur Folge gehabt habe, dass die Kinderärztin C._____ diesbezüglich nicht untersucht habe. Am 26. Juli 2024 hätten die KITA Mitarbeiterinnen bei C._____ erneut eine vaginale Blutung bemerkt (KESB-act. 8 S. 10). Die sofort kontaktierte Mutter habe wiederum weder die Kinderärztin oder ein Notfallspital aufgesucht bzw. über die Ursachen der Blutung informieren können. Später habe sich gezeigt, dass die Mutter C._____ diesbezüg- lich hat untersuchen lassen und Übergriffe hätten ausgeschlossen werden können (KESB-act. 20/1-3, act. 22).
7.4
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht mehr, dass bei C._____ entwicklungspädiatrische und gesundheitliche Herausforderungen bestehen, und Unterstützungsbedarf gemäss den Feststellungen im Abklärungsbericht existiert (act. 2 S. 3). Damit kann grundsätzlich von einer Gefährdung des Kindswohls ausgegangen werden. Eine Beistandschaft, welche den unterschiedlichen Handlungsbedarf koordiniert, erscheint grundsätzlich als geeignete Massnahme, um der Gefährdung des Kindswohls zu begegnen.
7.5
Die Beschwerdeführer rügen, es sei die seit Errichtung der Beistandschaft eingetretene Entwicklung nicht berücksichtigt geworden. Zu prüfen ist, ob die von den Eltern ergriffenen Massnahmen reichen, um der Kindswohlgefährdung begegnen zu können (act. 2 S. 5). Die KESB soll nur dann intervenieren, wenn die Eltern einer Kindswohlgefährdung effektiv begegnen, und die Unterstützung der Kleinfamilie durch die Familie, andere nahestehenden Personen oder durch private oder öffentliche Dienste nicht genügt (sog. Subsidiaritätsprinzip, Art. 389 ZGB).
7.5.1
Die Eltern verweigern nicht in grundsätzlicher Hinsicht Hilfe. Die heilpädagogische Früherzieherin, Frau H._____, löste die die Gefährdungsmeldung erstattende Heilpädagogin, Frau I._____, ab, weil die Gefährdungsmeldung dem Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Fachperson abträglich war. Die Heilpädagogin H._____ besuchte die Familie von Oktober 2024 bis Juni 2025 regelmässig und die Zusammenarbeit funktionierte den Angaben der Heilpädagogin zufolge gut (act. 3/6, KESB-act. 28, act. 23 S. 4 oben). Gestützt auf den Abschlussbericht der Heilpädagogin H._____ vom 26. Juni 2025 ist davon auszugehen, dass sie vor allem mit D._____ befasst war. Ein Bericht einer heilpädagogischen Förderung von C._____ liegt nicht vor, obwohl die Heilpädagogin H._____ der KESB gemäss einer Telefonnotiz vom 28. Januar 2025 mitteilte, dass sie künftig die Termine mit C._____ in der Kita abhalten wolle (KESB-act. 28). Im Zuge der Einschulung von D._____ im Schuljahr 2025/2026 (im Rahmen der inte- grierten Sonderschulung in Verantwortung des Regelkindergartens) wurde die Frühförderung auch für D._____ beendet (act. 3/6).
Dass keine Termine der Heilpädagogin mit C._____ dokumentiert sind, lässt sich damit erklären, dass die Eltern im Januar 2025 unerwartet und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist die beiden Kinder aus der KITA "G._____" nahmen, obwohl sie einen Monat vorher in der Anhörung vor der KESB am 3. Dezember 2024 noch erklärten, die Kinder fühlten sich wohl in der KITA und sie wollten dort bleiben (KESB-act. 23 S. 5 oben, act. 25, act. 26). Das abrupte Ende der KITA ist wiederum im Zusammenhang zu sehen mit der Empfehlung der abklärenden Sozialarbeiterinnen, die beiden Kinder in die spezialisierte und sich in der Nähe des Wohnortes der Familie befindende KITA J._____ zu schicken (KESB-act. 8 S. 15), was die Eltern grundsätzlich ablehnten und ablehnen (BR-act. 1 S. 8). Die bald 4-jährige C._____ besucht in der Zwischenzeit wieder eine KITA an fünf Tagen pro Woche (act. 3/2). Die eingereichte (und während laufender Beschwerdefrist erhältlich gemachte) elektronische Nachricht der KITA vom 2. Februar 2026 gibt keine Auskunft darüber, seit wann C._____ die KITA K._____ besucht, hält aber fest, dass C._____ sich sehr gut eingelebt habe und sie aktiv sowie mit Freude an allen angebotenen Aktivitäten zur vollen Zufriedenheit der Betreuerinnen teilnehme (act. 3/2).
7.5.2
Die Eltern nehmen die Arzttermine für C._____ bei der Kinderärztin wahr, bemühen sich im Sinne der Empfehlungen um einen kindswohlgerechten Umgang mit D._____ und C._____ (KESB-act. 23 S. 2 oben ) und haben eigenen Angaben zufolge ihre Arbeitszeiten den Bedürfnissen ihrer Kinder angepasst (act. 2 S. 5, act. 3/3).
8.1
Der vor rund eineinhalb Jahren erstattete Abklärungsbericht, auf welchen sich der angefochtene Entscheid massgeblich stützt, berücksichtigt naturgemäss die seit Oktober 2024 eingetretene Entwicklung nicht. Die positive Entwicklung ist aber nicht relevant genug, als dass sie den Abklärungsbericht in einem massgeblich anderen Licht erscheinen liesse. Die Grundlagen sind vorhanden für einen Entscheid darüber, ob die von der KESB errichtete Beistandschaft und Weisung an die Beschwerdeführer, mit der Beistandsperson zuverlässig zusammenzuarbeiten, heute gerechtfertigt sind oder nicht. Die Vorinstanz weist zu Recht auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Abklärungs- und Förderbedarf von C._____ eingehen. Die Kinderärztin und die heilpädagogische Früherzieherin I._____ hielten gemäss Abklärungsbericht fest, es bestünden Hinweise auf autistisches Verhalten von C._____ und dass auch für das Mädchen, wie bei ihrem Bruder, eine entwicklungspädiatrische Abklärung notwendig sei, um den sozialen, sprachlichen und kognitiven Rückstand angehen zu können (KESB-act. 8 S. 8, S. 13 f.). Die Feststellung der Leitung der neuen KITA vom 2. Februar 2026, wonach C._____ zufriedenstellend in der Gruppe mitmache, sind zu allgemein, als dass sie die von der Vorinstanz wiedergegebene – vorne unter E. II./5. ausführlich zitierte – Einschätzung und Empfehlungen der mit C._____ über einen längeren Zeitraum befassten Fachpersonen (Kinderärztin, Heilpädagogin, Abklärerinnen) grundlegend relativieren könnten. Der Kindesschutz verlangt nach einer Vorausschau über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalles, weil Kindeswohlgefährdungen möglichst präventiv begegnet werden soll.
Aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Eltern die schwierige Startsituation von C._____ nicht in ihrer Gesamtheit wahrnehmen können oder wollen. Die aktuelle Unterstützung in der Betreuung von C._____ allein durch eine allgemeine KITA kann angesichts des dokumentierten Abklärungs- und Förderbedarfs des Mädchens derzeit nicht als genügend angesehen werden. Im Zusammenhang mit den mehrfach in der Kita beobachteten Genitalblutungen von C._____ zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Hinweis und Nachfragen nicht imstande war, den besorgten Kita-Mitarbeiterinnen mitzuteilen, dass sie die Blutungen ihrer Tochter im Kinderspital abgeklärt habe und demzufolge nichts Schlimmes vorliege (vgl. KESB-act. 12, act. 13, act. 23). Die Folge davon war, dass die Kita-Mitarbeiterinnen ohne Wissen der Eltern C._____ in das Kinderspital zur Abklärung brachten, was auf Seiten der Eltern und des Kinderspitals verständlicherweise zu Unmut führte (KESB-act. 22).
Die Beistandschaft übernimmt eine wichtige koordinierende und beratende Funktion und stellt eine verbindliche Ansprechstelle für alle Beteiligten dar. Die Bei- standschaft greift nur begrenzt in den familiären Alltag ein, dort, wo zentrale Einflussfaktoren für die Entwicklung von C._____ liegen, und trägt so entgegen den Befürchtungen der Eltern der Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung. Die Beiständin ist gehalten, per Ende Januar 2027 Bericht zu erstatten, das heisst, sie wird darüber informieren, wie es C._____ geht, und sie wird Empfehlungen abgeben, ob und wie die Beistandschaft weiter zu führen ist. Sollte sich zeigen, dass die von den Eltern getroffenen Vorkehrungen zu keinem weiteren Handlungsbedarf führen, wäre die Massnahme im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 313 ZGB anzupassen. Zusammenfassend ist die Anordnung der Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrat i.V.m. Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der KESB zu bestätigen.
8.2
Die Beschwerdeführer verlangen sodann, wie gesehen, die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrat i.V.m. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der KESB. Die Formulierung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der KESB ist eine Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, ohne dass sie mit der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verbunden wäre. Zum Erlass einer diesbezüglichen Weisung besteht insoweit Anlass, als es aufgrund der Vorgeschichte und des Umstands, dass die Eltern die Beistandschaft als illegitime Einmischung in ihr Privatleben sehen, zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführer der Beiständin misstrauen, was einer konstruktiven Zusammenarbeit abträglich wäre.
III.
1.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 12 i.V.m § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2.
Die Beschwerdeführer stellen für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 6), welches zu bewilligen ist, da sowohl die Mittellosigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft erscheinen.
Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Es wird beschlossen:
1.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Kappeler
versandt am: