Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt
Beschluss vom 17. Juni 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme
Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 16. März 2026; VO.2025.58 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 1. April 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung gegen des Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 16. März 2026 (act. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2026, beim Obergericht am 11. Juni 2026 eingegangen, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 10). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung bzw. einer Beschwerde zu gelten. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die bezirksrätliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig (Auferlegung einer Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das Verfahren vor dem Bezirksrat, bei gleichzeitig einstweiliger Übernahme der Entscheidgebühr durch die Gerichtskasse infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege; Bestätigung der Kosten des Verfahrens vor der KESB von Fr. 1'600.--, bei gleichzeitig einstweiliger Übernahme der Kosten durch die Kasse der KESB infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege).
2.
Wird die Beschwerde zurückgezogen, gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens in der Regel zu Lasten des Rechtsmittelklägers (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schmidt
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