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Weisung / Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ260035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 5. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

betreffend Weisung / Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 26. Februar 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2025.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

Erwägungen

I.

1.

Die Beschwerdeführer sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015 (Rufname C._____). Sie führten nach ihrer Darstellung zu keinem Zeitpunkt eine feste Paarbeziehung. Die elterliche Sorge über C._____ üben sie gemeinsam aus, die Obhut hat die Mutter alleine inne. C._____ lebte mit der Mutter und seiner Halbschwester zunächst in D._____ und später in E._____ ZH. Der Vater hat seinen Wohnsitz in D._____. Er war – zur Unterstützung der Mutter – zwei bis dreimal wöchentlich bei C._____ und der Mutter, als diese in E._____ wohnten. Am 26. März 2025 zog die Mutter mit C._____ zunächst vorübergehend zum Vater nach D._____ und am 15. Juni 2025 nach F._____.

2.

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Primarschule E._____ / G._____ vom 23. Dezember 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (fortan KESB) Abklärungen ein, welche mit dem Bericht des kjz Dietikon vom 17. Juni 2025 ihren Abschluss fanden (KESB-act. 56). Am 23. September 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid (KESB-act. 84):

"1. A._____ und B._____ werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen

  • C._____ bei einer geeigneten Psychotherapie anzumelden und die regelmässige Durchführung der Therapietermine zu gewährleisten;

  • bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Weisung gilt für die Dauer von mindestens 12 Monaten im Umfang von 2 - 3 Terminen pro Woche.

2.

Für C._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

3.

Als Beistand wird ernannt I._____, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Kindesschutz, … [Adresse] mit den Aufgabenbereichen:

  • den Eltern in ihrer Sorge um die Erziehung von C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen;

  • C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen;

  • die soziale, emotionale, gesundheitliche und schulische Entwicklung von

C._____ in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu unterstützen und zu überwachen;

  • die Eltern bei der Organisation einer ausserfamiliären Betreuung sowie bei der Sicherstellung der Finanzierung zu unterstützen;

  • das Helfendennetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zu Verfügung zu stehen;

  • die erteilten Weisungen zu überwachen und für die notwendige Organisation und Sicherstellung der Finanzierung besorgt zu sein.

4.

I._____ wird zudem verpflichtet,

  • nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

  • so oft als nötig, ordentlicherweise per 31. August 2027 erstmals der KESB Stadt F._____ Rechenschaftsbericht zu erstatten.

5.

Die KESB Stadt F._____ wird um umgehende Übernahme der Beistandschaft ersucht.

6.

Die Stadt F._____, zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde von C._____, wird nach Zustellung der Kosteninformation um umgehende Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache zwecks Sicherstellung der behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen ersucht.

7.

Das Kantonale Jugendamt F._____ wird um umgehende Erteilung einer Kostenübernahmegarantie ersucht.

8.

Die Gebühr wird auf CHF 500 festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

9. (Rechtsmittelbelehrung)

10.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

11. (Schriftliche Mitteilung)"

3.

Gegen diesen Entscheid liessen die Eltern mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 Beschwerde erheben (BR-act. 1). Sie verlangten die Aufhebung von Ziff. 1 alinea 2 des KESB-Entscheides, mithin die Aufhebung der Weisung bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangten sie vollständige Akteneinsicht mit anschliessender Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde sowie die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nach Einholung einer Stellungnahme der KESB wies der Präsident des Bezirksrates den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BR-act. 6). Am 26. November 2025 ergänzten die Eltern persönlich die Beschwerdebegründung (BR-act. 8). Mit Urteil vom 26. Februar 2026 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, bestätigte die angefochtene Weisung und auferlegte den Eltern die Verfahrenskosten – unter solidarischer Haftung – je zur Hälfte (BR-act. 12 = act. 7). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2026 (BR-act. 12A und 12C) und der Beschwerdeführerin am 4. März 2026 (BR-act. 12A und 12D) zugestellt.

4.

Mit Eingabe vom 31. März 2026 erhoben die Eltern gegen den bezirksrätlichen Entscheid Beschwerde. Sie beantragen, dieser sei aufzuheben, soweit damit die sozialpädagogische Familienbegleitung bestätigt werde; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz bzw. die KESB zurückzuweisen (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 14 = BR-act. 1 - 14) sowie diejenigen der KESB (act. 10/1 - 114 = KESB-act. 1 - 114) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.

II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2.

Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführer unterlagen mit ih- rem Antrag im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.2 ZGB). Sie erhoben die Beschwerde beim zuständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) rechtzeitig (act. 2 i.V.m. BR-act. 12 und 12/A, C und D). Das Obergericht des Kantons Zürich bleibt als Rechtsmittelbehörde zuständig, da das Verfahren der KESB bereits hängig war, als die Beschwerdeführerin mit C._____ im März 2025 in den Kanton F._____ umzog (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen.

3.

Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. Auflage 2022, Art. 450a N 5).

4.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – wie schon vor Vorinstanz – einzig die den Beschwerdeführern von der KESB erteilte Weisung, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die übrigen Anordnungen der KESB, namentlich die Anord- nung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ mit den eingangs erwähnten Aufgaben des Beistandes sowie die Anweisung zur Anmeldung einer geeigneten Psychotherapie und die Gewährleistung der regelmässigen Durchführung dieser Therapie, werden von den Beschwerdeführern nicht angefochten (act. 2 S. 1). Sie anerkennen damit ausdrücklich den Unterstützungsbedarf von C._____, der sich aus den Akten denn auch klarerweise ergibt. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob es für den hinreichenden Schutz von C._____ zusätzlich der von der KESB angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung bedarf. Diese soll für die Dauer von mindestens 12 Monaten im Umfang von mindestens 2-3 Terminen pro Woche erfolgen.

5.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die KESB-Akten zeigten klar, dass das Wohl von C._____ gefährdet sei, so dass Handlungsbedarf im Sinne von Art. 307 ZGB bestehe. Grundlage bilde im Wesentlichen der umfassende Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 17. Juni 2025, der seinerseits auf früheren Abklärungen sowie auf Gesprächen mit den Eltern und Fachpersonen sowie einem Hausbesuch beruhe. C._____ sei ein grundsätzlich begabtes und emotional sensibles Kind, dessen Entwicklung jedoch seit Jahren von erheblichen psychischen Belastungen geprägt sei, die sich in Angstzuständen, Trennungsängsten, psychosomatischen Beschwerden und einem deutlichen Rückzugsverhalten äussere und sich deutlich auch im familiären Alltag und in seinem sozialen Umfeld auswirke. Wiederholte Schulwechsel, längere Unterbrüche des Schulbesuchs, Phasen von Homeschooling sowie häufige Absenzen hätten dazu geführt, dass stabile Entwicklungs- und Lernstrukturen nur eingeschränkt hätten aufgebaut werden können. Gleichzeitig bestehe eine emotionale Abhängigkeit von der Mutter, die ihrerseits erheblich belastet sei. Sie trage die Hauptverantwortung für die Betreuung von C._____. Die Belastung wirke sich auf die Erziehungssituation aus und erschwere eine konsequente, strukturierte Umsetzung von Förder- und Unterstützungsangeboten. Zwar hätten die Eltern wiederholt versucht, Hilfe in Anspruch zu nehmen, empfohlene Massnahmen hätten aber nicht nachhaltig verankert werden können. Die angeordnete Psychotherapie setze zwar direkt bei C._____ an und sei geeignet, ihm bei der Bewältigung seiner Ängste und Belastungen zu helfen. Die Beistandschaft übernehme eine wichtige koordinierende und beratende Funktion und stelle eine verbindliche Ansprechstelle für alle Beteiligten dar. Beide Massnahmen griffen jedoch nur begrenzt in den familiären Alltag ein, wo gerade zentrale Einflussfaktoren für die Entwicklung von C._____ lägen, namentlich die Gestaltung des täglichen Zusammenlebens, der Umgang mit Belastungssituationen, der Aufbau von Strukturen sowie die Förderung von Selbständigkeit und sozialer Öffnung. Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) ermögliche demgegenüber eine regelmässige, fachlich begleitete Unterstützung im häuslichen Umfeld, knüpfe an den konkreten Alltag der Familie an und erlaube es, die Eltern direkt in Erziehungssituationen zu unterstützen. Die

Massnahme schaffe damit eine Brücke zwischen therapeutischen oder beratenden Angeboten und der tatsächlichen Lebensrealität der Familie. Gerade bei Konstellationen, in denen freiwillige Massnahmen in der Vergangenheit nicht nachhaltig hätten umgesetzt werden können, sei eine solche verbindliche Begleitung besonders geeignet, um die Wirksamkeit des gesamten Unterstützungssettings zu erhöhen. Die SPF sei als Ergänzung zu Psychotherapie und Beistandschaft zu verstehen und ermögliche die praktische Umsetzung im Alltag. Sie greife zwar in das Privat- und Familienleben ein und könne für C._____ eine zusätzliche Belastung darstellen; ohne wirksame Intervention drohe demgegenüber eine Chronifizierung der bestehenden Problematik. Die langfristigen Risiken für die emotionale, soziale und schulische Entwicklung wiegten schwer. Der vorgesehene Umfang der SPF liege zwar im oberen Bereich, sei aber durch das Ziel einer engen Begleitung und Stabilisierung des Alltags erklärbar. Sollte sich im Vollzug zeigen, dass die Intensität C._____ überfordere oder eine geringere Frequenz ausreichend sei, sei die Massnahme im Rahmen des Vollzugs bzw. im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 313 ZGB anzupassen. Die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kindes, weil C._____ nicht persönlich angehört worden sei, wies die Vorinstanz als unbegründet zurück: Dieser Anspruch finde dort seine Grenze, wo eine Anhörung aufgrund der konkreten Situation des Kindes kaum möglich sei oder mit einer erheblichen Belastung verbunden wäre. C._____ habe sich nicht bereit erklärt, am Gespräch mit dem zuständigen Behördenmitglied der KESB teilzunehmen, aber in einem kurzen Gespräch gegenüber dem kjz Dietikon geäussert, keine fremden Personen zu Hause haben zu wollen, womit ein kindbezogene Stellungnahme vorliege.

Die Vorinstanz schloss, dass unter den gegebenen Umständen die angeordnete SPF das mildeste wirksame Mittel darstelle, um eine Stabilisierung zu erreichen und die familiären Ressourcen zu stärken (act. 7 E. 4 S. 9 - 13).

6.

In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, es seien im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Ursachen der Belastung von C._____ nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese lägen nicht im häuslichen Umfeld, sondern im schulischen Bereich. Dies insbesondere deshalb, weil dem Kind über längere Zeit kein wohnortsnaher Schulplatz zur Verfügung gestellt worden sei und die Transportsituation für das Kind belastend, nicht verlässlich und für seinen Alltag nicht tragfähig gewesen sei (wechselnde Fahrer, unregelmässige Abläufe, Unsicherheiten). Die Ängste des Kindes hätten sich im Zusammenhang mit einer für das Kind belastenden schulischen und organisatorischen Situation entwickelt. Dies werde durch die Akten, insbesondere auch durch den Bericht der Entwicklungspädiatrie des Kantonsspitals Baden vom 27. November bzw. 3. Dezember 2024 bestätigt, welcher die Fortführung des pädagogischen Settings, den Beginn einer Psychotherapie sowie ein Elterncoaching, nicht aber eine SPF im häuslichen Bereich empfohlen habe. Die Belastung sei wesentlich durch den schulischen Kontext geprägt gewesen.

Weiter rügen die Beschwerdeführer – wie bereits vor Vorinstanz (z.B. BR-act. 1 S. 15 und BR-act. 8 S. 6f.) –, dass die Vorinstanz die aktuelle Entwicklung des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach dem Umzug nach F._____ und mit der neuen Schulsituation hätten sich die Ängste deutlich reduziert. Sie verweisen dabei insbesondere auf einen "Abschlussbericht" eines Fachpsychologen und Psychotherapeuten vom 10. März 2026 (act. 3/3). Die Vorinstanz habe die Erforderlichkeit der SPF nicht genügend konkret dargelegt, es fehlten Feststellungen, worin aktuell im häuslichen Bereich ein Defizit bestehe, das nur durch regelmässige Hausbesuche behoben werden könne. Zudem greife die SPF erheblich in das Privat- und Familienleben ein und erweise sich unter den aktuellen Umständen als unverhältnismässig. Hinzu komme, dass das Kind keine fremden Per- sonen in der Wohnung wünsche. Nach der Schule benötige das Kind Zeit für Erholung, zusätzliche Termine im häuslichen Bereich könnten als Eingriff in den Rückzugsraum erlebt und selbst zu einer zusätzlichen Belastung werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei insgesamt unvollständig gewürdigt worden: Die wesentliche schulische Belastungsursache sei ebenso unzureichend gewürdigt worden wie die deutliche Stabilisierung nach dem Umzug nach F._____. Die Erforderlichkeit einer SPF sei nicht ausreichend dargetan und die Massnahme unter den aktuellen Umständen unverhältnismässig (act. 2).

7.1

Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Einziges Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass sich die Kindesschutzmassnahme einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (BSK ZGB I- BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N 4ff.; BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 389 N 10).

7.2

Eine Sozialpädagogische Familienbegleitung ist ein aufsuchendes Angebot der Kinder- und Jugendhilfe, um Familien bei der Bearbeitung unterschiedlichster familiärer Problemlagen zu unterstützen und dadurch die Lebensbedingungen der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern. Die individuellen Zielsetzungen orientieren sich an Themenschwerpunkten wie: Grundbedürfnisse sicherstellen, unterstützen, dass vertraute Bezugspersonen vorhanden sind, fördern adäquater Begleitung des Kindes, gewährleisten einer adäquaten Betreuung und angemessener Umgang mit Alltagsrisiken, Strukturen etc., Schutz vor jeder Art von Gewalt oder fördern von Zugehörigkeit und Partizipation zu stabilem sozialen Netzwerken (vgl. Leitbild Sozialpädagogische Familienbegleitung, Sozialpädagogische Familienbegleitung Fachverband Schweiz, RZ_Flyer_A5_Leitbild_SPF_WEB_mc.pdf, besucht am: 29. April 2026).

7.3

Die von der KESB erteilte Weisung an die Eltern, bei einer SPF mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten, basiert auf dem Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 17. Juni 2025, welcher eine entsprechende Empfehlung enthielt (KESB-act. 56). In einer Gesamteinschätzung kamen die Abklärenden (Fachpersonen in Sozialarbeit) zum Schluss, es bestünden multiple, über längere Zeiträume beobachtete Risikofaktoren für C._____. Insbesondere die ausgeprägte emotionale Abhängigkeit, die sozialen Rückzugsphänomene, häufige Schulabsenzen, Panikattacken und psychosomatische Beschwerden deuteten auf eine anhaltende psychische Belastung, welche durch familiäre Instabilität, mangelnde Strukturen im Alltag, unzureichende schulische Förderung sowie fehlende Umsetzung empfohlener Unterstützungsangebote verstärkt würden. Eine SPF sei den Beschwerdeführern bereits früher empfohlen, aber nicht genutzt worden (KESB-act. 56 S. 14/15). Bereits ein erster Abklärungsbericht einer Kinder- und Jugendpsychiatrie-Praxis in F._____ vom 3. Februar 2019 erkannte einen besonderen Förderbedarf von C._____ und eine Begleitungsbedarf der Mutter (KESB-act. 55/3 = KESB-act. 57/2) und der Bericht Entwicklungspädiatrie vom 27. November 2024 des Kantonsspitals Baden empfahl die Fortführung des pädagogischen Settings für C._____, den Beginn einer Psychotherapie sowie zusätzlich ein Elterncoaching (KESB-act. 55/2 = KESB-act. 57/1 = act. 3/2). Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend (act. 2 S. 2 Ziff. 3), dass in diesem Bericht keine SPF im häuslichen Bereich empfohlen wurde; die Belastung von C._____ lässt sich gestützt auf diesen Bericht aber nicht überwiegend dem schulischen Bereich zuordnen, wie die Beschwerdeführer in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde darstellen. Gestützt auf den grundsätzlich nicht in Frage gestellten Unterstützungsbedarf gemäss den Feststellungen im Abklärungsbericht kann auch davon ausgegangen werden, dass eine SPF grundsätzlich als geeignete Massnahme erscheint, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen. Die fehlende Eignung der Massnahme stellten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren denn auch vor allem deshalb in Frage, weil sie die SPF ablehnten und eine solche nur bei kooperativer Zusammenarbeit erfolgversprechend sei. Wie es sich mit letzterem verhält, und ob eine SPF auch

bei anfänglichem Widerstand sinnvoll sein kann, kann vorliegend offen bleiben, wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt.

7.4

Die Beschwerdeführer rügen, es sei die seit Erlass der Weisung eingetretene Entwicklung nicht berücksichtigt geworden. Nach dem Umzug nach F._____ und mit der neuen Schulsituation mit einem kurzen Schulweg hätten sich die Ängste von C._____ deutlich reduziert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb neben der psychotherapeutischen Unterstützung und der Beistandschaft zusätzlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu Hause erforderlich sei. Die Erforderlichkeit der SPF sei im angefochtenen Entscheid nicht genügend konkret dargelegt, es fehlten konkrete Feststellungen dazu, wo aktuell im häuslichen Bereich Defizite bestehen, die nur durch regelmässige Hausbesuche behoben werden könnten (act. 2 Ziff. 4 und 5).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Erforderlichkeit der SPF bejaht und insbesondere dadurch begründet, dass diese – in Kombination mit einer Psychotherapie für C._____ und der Beistandschaft – u.a. beim Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin im Alltag oder im Bereich fehlender Strukturen ansetzen könne (act. 7 E. 4.3 und 4.4). Damit begründete die Vorinstanz den konkreten Anwendungsbereich hinreichend. Es trifft indes zu, dass sich die Lebensbedingungen von C._____ seit dem Umzug nach F._____ verändert haben. Der Entscheid der KESB datiert zwar vom 23. September 2025 und es wurde darin auch erwähnt, dass seit dem Wegzug aus E._____ auch von der neuen Schule auffälliges Verhalten von C._____ gemeldet worden sei (KESBact. 84 S. 5 Ziff. 2.4 f.i.V.m. KESB-act. 67). Auch diese Information geht allerdings auf Juni 2025 zurück und es fehlen Hinweise auf die weitere Entwicklung von C._____ seither. Die Beschwerdeführer ihrerseits berufen sich auf den Abschlussbericht des Fachpsychologen und Psychotherapeuten J._____ vom 10. März 2026, wonach C._____ nach 7 Therapiestunden von weniger Ängsten in der Schule berichte und dass ihn die Trennung von seinen Eltern nicht mehr wesentlich belaste (act. 3/3). Ob und wie weit die angeordnete Beistandschaft greift, lässt sich den Akten sodann nicht entnehmen. Der angefochtene Entscheid geht nicht auf die seit dem Umzug eingetretene Entwicklung ein. Es fehlen mithin derzeit die Grundlagen für einen Entscheid darüber, ob die von der KESB erteilte Weisung an die Beschwerdeführer, bei einer SPF mitzuwirken, heute gerechtfertigt ist oder nicht. Da sich der Lebensmittelpunkt von C._____ und seinen Eltern nunmehr in F._____ befindet und die Beistandschaft dort geführt wird, ist von einer Rückweisung der Sache zur Abklärung der seither eingetretenen Entwicklung abzusehen. Es wird Sache der zuständigen … Behörden [des Kantons F._____] sein, allfällig notwendige weitere Massnahmen anzuordnen. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich als Folge der mangelhaften Entscheidgrundlagen, dass die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der getroffenen Anweisung nicht beurteilt werden kann, weshalb sie nicht zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.

7.5

Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Weisung festzuhalten, dass eine SPF als "aufsuchendes Angebot" unbestrittenermassen in das Privat- und Familienleben eingreift, was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist und grundsätzlich (und je nach Umfang) nach einer zurückhaltenden Anwendung ruft. Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Umfang mit 2 - 3 Terminen pro Woche im oberen Bereich liegt. C._____, bei dem eine Autismus-Spektrums-Störung im Raum steht, hat sodann geäussert, keine fremden Personen im Haus haben zu wollen, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 7 E. 4.6 mit Hinweis auf KESB-act. 56 S. 12). Die Beschwerdeführer ihrerseits machten vor Vorinstanz geltend, dass die Massnahme für C._____ mehr be- als entlastend sein dürfte (BR-act. 8 S. 10). Sie halten deshalb die Weisung für unverhältnismässig (act. 2 Ziff. 6). Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Begründungsanforderungen für die erteilte Weisung erhöht und es stellt sich auch die Frage, ob in dieser Situation auf die Anhörung von C._____ verzichtet werden durfte, wie die Vorinstanz annahm. Dies ist indes nicht zu vertiefen, zumal dies im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert wird.

8.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die seit dem Umzug von C._____ und der Beschwerdeführerin eingetretene Entwicklung zu berücksichtigen ist, um zu beurteilen, ob die angefochtene Weisung bestätigt werden könnte. Diese Grundlagen fehlen. Von einer Rückweisung der Sache zur weiteren Klärung ist indes abzusehen, weil die Beistandschaft in F._____ geführt wird und es den nunmehr zuständigen Behörden in F._____ zu überlassen ist, nötigenfalls weitergehende Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksrates und Ziff. 1 alinea 2 des KESB-Entscheides vom 23. September 2025 sind aufzuheben.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeführer haben sodann keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen geltend gemacht. Für das erstinstanzliche Verfahren steht den dort anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO; §§ 5 und 13 AnwGebV). Die Bezirksratskasse ist anzuweisen, ihnen eine solche von insgesamt Fr. 2'000.-- auszurichten. Ersatz für die Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt (BR-act. 1 S. 2), weshalb auch keiner zuzusprechen ist.

Dispositiv

1.

Das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 26. Februar 2026 sowie Dispositiv Ziff. 1 alinea 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 23. September 2025 werden aufgehoben.

2.

Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Bezirksratskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 90 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 307, Art. 308, Art. 313, Art. 314, Art. 442, Art. 446, Art. 450, Art. 450a et Art. 450f — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 95 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.