Anordnung und Weisung betreffend KET-Beratung sowie Sistierung von KESB-Verfahren
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler
Beschluss vom 12. Juni 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch MLaw D._____
betreffend Anordnung und Weisung betreffend KET-Beratung sowie Sistierung von KESB-Verfahren Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 13. Mai 2026; VO.2025.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
B._____ (Beschwerdegegnerin und Mutter) und A._____ (Beschwerdeführer und Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) ist seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und Abänderung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung hängig. Die Kammer war als zweite Rechtsmittelinstanz bereits mehrfach mit der Situation von C._____ und ihren Eltern befasst (PQ250027, PQ250032, PQ250036,
1.2
Die KESB ordnete mit Entscheid vom 26. August 2025 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine KET-Beratung für die Eltern an (KESB act. 344, Dispositiv Ziff. 2 bis 4), und sistierte das Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und Abänderung der vorsorglichen Besuchsregelung für die Dauer der KET-Beratung (a.a.O., Dispositiv Ziff. 5).
1.3
Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bezirksrat. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 des Beschlusses der KESB und es sei auf die Anordnung einer KET-Beratung zu verzichten und die Verfahrenssistierung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei er deren superprovisorische Anordnung verlangte (BR act. 1 S. 2 f.).
1.4
Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 (BR act. 4) nahm der Bezirksrat Vormerk vom Eingang der Beschwerde (Dispositiv Ziff. I), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Anordnung einer Betreuungsregelung ab (Dispositiv Ziff. II) und setzte der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten Frist zur Beschwerdeantwort sowie der KESB zur Einreichung der
Vernehmlassung an (Dispositiv Ziff. III - V). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 nicht ein (Geschäfts-Nr. PQ250060). Auch das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (BR act. 22).
1.5
Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 18. September 2025 auf das Gesuch um vorsorgliche Betreuungsregelung und auf einen weiteren Beschwerdeantrag nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich diese beiden Anträge ab (BR act. 7). Mit Urteil vom 13. Mai 2026 wies der Bezirksrat die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren, soweit sie noch hängig war, ab (BR act. 39 = act. 7 [Aktenexemplar]).
1.6
Mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Obergericht das Kantons Zürich und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 2; zu den Beschwerdeanträgen vgl. E. 2.3). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-40; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 9/1-448, 10/449-475; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich.
2.
Prozessuales
2.1
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2.2
Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe (act. 2) ist gemäss Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die
Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und als Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die KESB ordnete die KET-Beratung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. Damit beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgte rechtzeitig (BR act. 40/3).
2.3
Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein.
Gegenstand des angefochtenen Urteils der Vorinstanz war einerseits die von der KESB angeordnete KET-Beratung und andererseits die Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung für die Dauer der KET-Beratung (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die KET-Beratung als geeignete und verhältnismässige Massnahme erweise (act. 7 S. 13). In Bezug auf die Verfahrenssistierung stellte die Vorinstanz zunächst klar, dass die KESB zwar das Verfahren betreffend Abänderung des vorsorglichen Besuchsrechts sistiert habe, aber nicht darüber entschieden habe, ob der Vollzug des vorsorglichen Besuchsrechts einstweilen sistiert werden solle. Die Vorinstanz hielt die Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung des vorsorglichen Besuchsrechts, welche für die Dauer der KET-Beratung befristet sei, für sinnvoll und verhältnismässig (act. 7 S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer stellt vor der Kammer folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):
"1. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 13. Mai 2026 (VO.20.xx.xx) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Feststellung der Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Es sei festzustellen, dass die KESB in Sachen C._____ (geb. tt.mm.2016) seit dem 3. Juni 2024 das vorsorgliche Besuchsrecht des Vaters rechtswidrig nicht vollstreckt und damit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV und Art. 450a Abs. 1 ZGB begangen hat. 3. Anordnung der Vollstreckung des Besuchsrechts Die KESB sei anzuweisen, das mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (KESB act. 107) und durch das Obergericht (PQ240073-O/U, Urteil vom 3. Dezember 2024) bestätigte Besuchsrecht unverzüglich zu vollstrecken und die hierfür erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 450 lit. g ZGB i.V.m. Art. 338 ff. ZPO zu ergreifen, namentlich: o Androhung und Anwendung von Art. 292 StGB gegenüber der Mutter bei weiterer Verweigerung der Herausgabe des Kindes; o Anordnung und Durchführung polizeilich unterstützter Übergaben (direkter Zwang) in kindeswohlkonformer Form (Abholung bei Schule/BBT etc.); o Erneute, klare Weisungen an die Beiständin, das Besuchsrecht nicht zu suspendieren oder zu relativieren, sondern dessen Umsetzung aktiv zu sichern. 4. Prüfung und Vorbereitung eines Obhutswechsels als ultima ratio Es sei die KESB anzuweisen, unverzüglich ein Verfahren zur Prüfung eines Obhutswechsels einzuleiten, da die Mutter das Besuchsrecht seit Jahren systematisch vereitelt und damit ihre Erziehungsfähigkeit im Sinne von Art. 301 ff. und Art. 307 ff. ZGB in Frage steht; als ultima ratio sei ein Obhutswechsel zum Vater ernsthaft zu prüfen (vgl. Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB, Art. 315 ZGB). 5. Anordnung einer unabhängigen fachlichen Abklärung Es sei eine unabhängige, nicht von der Mutter initiierte Fachperson (Kinder- und Jugendpsychiatrie / neutrale Fachstelle) mit einer aktuellen Abklärung der Bindungssituation, der Belastungen des Kindes durch die Kontaktverweigerung und der Rolle der Mutter, Beiständin und Kindesvertreterin zu beauftragen.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen; dem Vater sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventuelle Gerichtskosten und Entschädigungen seien wegen seiner Mittellosigkeit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 117 ff. ZPO, Art. 123 ZPO)."
Wie erwähnt ging es im vorinstanzlichen Verfahren, soweit es mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Mai 2026 erledigt wurde, um die KET-Beratung und um die Verfahrenssistierung durch die KESB während der KET-Beratung. Die vom Beschwerdeführer vor der Kammer gestellten Beschwerdeanträge beschlagen indessen allesamt Themen, welche nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens waren. Die Vorinstanz hatte sich weder mit einer Rechtsverzögerung durch die KESB noch mit der Vollstreckung des Besuchsrechts durch die KESB oder mit der Prüfung eines Obhutswechsels und der Anordnung einer unabhängigen fachlichen Abklärung zu befassen. Damit können die vom Beschwerdeführer gestellten Beschwerdeanträge nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein. Diese Problematik ist dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt (OGer ZH PQ250076 vom 22. Dezember 2025 E. 2.3). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 445 Abs. 3 ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Ablauf der Beschwerdefrist macht keinen Sinn. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuschreiben.
Dispositiv
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, – die Kindesvertreterin unter Beilage einer Kopie von act. 2, – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich unter Rücksendung der eingereichten Akten sowie – den Bezirksrat Zürich unter Rücksendung der eingereichten Akten , je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: