Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Arbeisrechtliche Forderung (Entzug unentgeltliche Rechtspflege)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA250015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Urteil vom 23. April 2026

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf

sowie

Beklagte und Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____

betreffend arbeisrechtliche Forderung (Entzug unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Dielsdorf vom 3. Dezember 2025 (AN240004-D)

Erwägungen

1.1

Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) und die B._____ GmbH, Beklagte und Verfahrensbeteiligte (fortan Beklagte) schlossen am 18. November 2022 einen Arbeitsvertrag. Fest steht, dass der Kläger jedenfalls vom 19. November 2022 bis zum 28. Juni 2023 für die Beklagte als Pizza-Kurier arbeitete, wobei ein 45-% Pensum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19.35 Stunden vereinbart war. Der Bruttomonatslohn betrug Fr. 1'746.20 (inklusive Anteil 13. Monatslohn; Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 7/13 S. 3; Urk. 5/6). Der Kläger behauptet, jeden Tag Mehrarbeit im Gesamtumfang von 1'431.25 Stunden geleistet zu haben (Urk. 7/1 S. 7, 22), für welche er nicht bezahlt worden sei. Er macht eine Überstunden- bzw. Überzeitentschädigung von Fr. 37'301.95 geltend, eine Entschädigung von Fr. 3'174.– für 40 nicht bezogene Ruhetage sowie einen Betrag von Fr. 1'263.10 für nicht bezogene Ferien bzw. Ferienlohn; total werden mithin Fr. 41'739.05 eingeklagt (Urk. 7/1 S. 2). Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7/13 S. 2).

1.2

Mit elektronischer Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Kläger und Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Klageschrift samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Juni 2024 ein (Urk. 7/1 und Urk. 7/3). Bereits für das Schlichtungsverfahren war dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden, ebenso für die Klagebegründung (vgl. Urk. 7/1 S. 3 f. m.H.). Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege per 14. Juni 2025 für das gesamte erstinstanzliche Verfahren (Urk. 7/7). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurden ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 7/9). Die Klageantwort datiert vom 2. März 2025 (Urk. 7/13). Am 4. September 2025 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Urk. 7/16; Prot. I S. 6). Anlässlich dieser wurden Vergleichsgespräche geführt und seitens der Vorinstanz wurde eine erste unpräjudizielle Einschätzung abgegeben. Eine Einigung konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Den Parteien wurde unter anderem mitgeteilt, dass auch die Weitergeltung der unentgeltlichen Rechtspflege zu überprüfen sei (Prot. I S. 6 f.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz dem Kläger alsdann mit, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der unentgeltlichen Rechtspflege aus gerichtlicher Sicht nicht mehr erfüllt seien und es wurde ihm Frist angesetzt, um sich zum beabsichtigten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege schriftlich zu äussern (Urk. 7/18). Innert erstreckter Frist reichte der Kläger seine Stellungnahme vom 17. November 2025 ein (Urk. 7/20, Urk. 7/21 und Urk. 7/22/13-14). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 entzog die erste Instanz dem Kläger sodann die unentgeltliche Rechtspflege per 18. November 2025

1.3

Dagegen erhob der Kläger mit elektronischer Zuschrift vom 29. Dezember 2025 (Urk. 1 und Urk. 1A) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 03. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2.

Dem Kläger und Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entziehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-23). Der Beklagten im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.H.), weshalb von ihr - als blossen Verfahrensbeteiligten - keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist.

2.1

Erstinstanzliche Entscheide betreffend den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (vgl. Urk. 7/22 Anhang 2; Art. 142 Abs. 3 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, wobei die Vorinstanz den Hinweis auf den fehlenden Fristenstillstand im summarischen Verfahren unter- liess, vgl. Urk. 2 S. 8). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.).

2.2

Die Vorinstanz entzog dem Kläger die unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage. Sie erwog dabei, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe eine summarische Prüfung ergeben, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren knapp die Waage hielten, was zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geführt habe. Die Verlustgefahren hätten namentlich in der Beweisbarkeit der klägerischen Vorbringen bestanden. Wie bereits in der Verfügung vom 20. Oktober 2025 erwähnt worden sei, hätten die seitens des Klägers mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel nur knapp fehlende Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren zu begründen vermocht. Die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit seien aus heutiger Sicht jedoch anders zu beurteilen. Insofern vermöge der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er in seiner Stellungnahme vom 17. November 2025 darauf hinweise, dass dem Gericht die Diskrepanzen zwischen dem eingereichten Formular "Arbeitszeiterfassung L-GAV" und den klägerischen Notizen sowie den WhatsApp-Nachrichten bereits bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bekannt gewesen seien.

Hierzu sei festzuhalten, dass die Chancen der Beweisbarkeit im Zeitpunkt der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs gerade noch als intakt beurteilt worden seien. Die vom Kläger angerufenen, wesentlichen Beweismittel würden die von ihm angefertigten Notizen zu seinen Arbeitszeiten (Urk. 7/5/7) sowie die WhatsApp-Nachrichten bilden, welche Weisungen der Beklagten enthalten sollten (Urk. 7/5/11-12). Die vom Kläger eingereichten WhatsApp-Chatnachrichten würden zwar allenfalls auf eine höhere Tagesarbeitszeit des Klägers als vier Stunden hindeuten, wollte man die darin angegebenen Zahlen jeweils als Arbeitsbeginn bzw. -ende verstehen. Gleichzeitig sei zu konstatieren, dass diese Arbeitszeiten nicht vollumfänglich mit den vorgenannten, vom Kläger selber angefertigten Notizen korrespondierten. Zudem würden auch die Formulare "Arbeitszeiterfassung L-GAV" (Urk. 7/5/10) davon abweichende Arbeitszeiten ausweisen, obwohl diese vom Kläger jeweils selber mit einer Unterschrift versehen worden seien. Dass der Kläger diese Formulare in sprachlicher Hinsicht nicht verstanden habe, als er sie unterzeichnet habe, stelle eine Parteibehauptung des Klägers dar, die es zu beweisen gelte (Art. 8 ZGB; Urk. 2 S. 4 f.).

In seiner Stellungnahme vom 17. November 2025 lasse der Kläger sodann vorbringen, seine Notizen seien keine Parteibehauptungen, sondern stellten Beweismittel dar, wobei er sich auf Art. 21 Abs. 1 L-GAV berufe, wonach der Arbeitgeber für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich sei. Gemäss Art. 21 Abs. 4 L- GAV werde eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen, wenn der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nachkomme. Der Kläger stelle sich vorliegend denn auch auf den Standpunkt, die Beklagte habe keine Arbeitszeiterfassung geführt (Urk. 2 S. 5). Vorliegend könne indes offenbleiben, ob die klägerischen Notizen als Beweismittel zu betrachten seien oder lediglich Parteibehauptungen darstellen würden. Die Beklagte habe die Notizen des Klägers zur Arbeitszeit (Urk. 7/5/7) weder bestätigt noch mit einer Unterschrift versehen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die klägerischen Notizen als Beweismittel zu berücksichtigen seien, wäre letztlich auf deren effektiven Beweiswert abzustellen. Aus Sicht des Gerichts sei aber eher nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Arbeitszeit fortlaufend dokumentiert hätte. Es mache vielmehr den Anschein, dass der Kläger diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und aufgelistet habe. Zu Recht werde von der Beklagten auch eingewendet, dass sich aus den besagten Aufzeichnungen nicht ergebe, wann diese gemacht worden seien. Bei einem Abgleich der Notizen des Klägers mit den ebenfalls von ihm offerierten WhatsApp-Nachrichten seien sodann teilweise Ungereimtheiten erkennbar. Ein allzu hoher Beweiswert könne den klägerischen Notizen jedenfalls nicht zugeschrieben werden. Weil die klägerischen Notizen jedoch bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktenkundig gewesen seien, seien sie für die Frage des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausschlaggebend. Im Folgenden sei das Augenmerk vielmehr auf die neuen Erkenntnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu richten (Urk. 2 S. 6).

Mit Zuschrift vom 2. März 2025 habe die Beklagte ihre Klageantwort erstattet und dazu eigene Beweismittel eingereicht (Urk. 7/13 und Urk. 7/15/2-6). Namentlich seien für jeden Monat zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 Verzichtserklärungen eingereicht worden, worin der Kläger - unabhängig von deren Rechtsgültigkeit - unterschriftlich bestätigt habe, dass er für den jeweiligen Monat keine Lohn- oder Überstundenansprüche geltend mache (Urk. 7/15/4). Dagegen lasse der Kläger grundsätzlich berechtigterweise einwenden, dass solche Verzichtserklärungen nicht unter der Geltung von Art. 341 Abs. 1 OR standhielten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger offenbar jeden Monat von der Beklagten mit der Frage nach (offenen) Überstundenansprüchen konfrontiert worden sei. Diese Verzichtserklärungen würden nahe legen, dass der Kläger für seine geleistete Arbeit in den betreffenden Monaten bereits hinlänglich entschädigt worden sei, womit es an einer Anspruchsgrundlage für die Klage fehlen würde. Zwar liesse sich auch hier aus klägerischer Sicht argumentieren, dass er die von ihm vorgelegten Verzichtserklärungen bei deren Unterzeichnung nicht verstanden habe. Gleichwohl sei anzumerken, dass diese Verzichtserklärungen jeden Monat vom Kläger unterzeichnet worden seien, somit habe er jeden Monat aufs Neue bekräftigt, keinerlei Lohn- bzw. Überstundenansprüche zu haben. Die Nichtigkeit der unterzeichneten Verzichtserklärungen habe lediglich - aber immerhin - in materiellrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der Kläger nicht rechtsgültig auf Lohn- oder Überstundenansprüche habe verzichten können. Gleichwohl würden solche unterzeichneten Dokumente zivilpro- zessuale Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO darstellen, welche als Beweismittel gewürdigt werden könnten. Vorliegend hänge die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit massgeblich von der Frage der Beweisbarkeit der klägerischen Forderungen ab. Wenngleich die unterzeichneten Verzichtserklärungen als nichtig zu betrachten seien, würden sie sich doch mit den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild fügen. Wären dem Kläger jeden Monat

entsprechende Verzichtserklärungen vorgelegt und diese von ihm unhinterfragt unterzeichnet worden, so lasse sich mit wiederholter Unterzeichnung nicht mehr behaupten, dass der Kläger diese nicht verstanden habe. Auch dem nicht der deutschen Sprache mächtigen Kläger müsse aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst gewesen sein, dass er durch das Anbringen seiner Unterschrift den Inhalt der schriftlichen Erklärungen bestätige. Bringe er unhinterfragt und wiederholt seine Unterschrift auf den schriftlichen Verzichtserklärungen an, überzeuge daher kaum, wenn im Nachhinein behauptet würde, der Kläger habe auch diese Dokumente in sprachlicher Hinsicht nicht erfasst. Vielmehr sei er grundsätzlich auf seine wiederholt mit Unterschrift bekräftigten Erklärungen zu behaften. Was den Umfang der vom Kläger geleisteten Arbeit betreffe, ergebe dies denn auch in Verbindung mit den Angaben in den Formularen "Arbeitszeiterfassung L-GAV" ein stimmiges Gesamtbild. Dass dem Kläger bei dieser (einstweiligen) Beweislage der Nachweis von Lohn- bzw. Überstundenansprüche gelingen würde, sei aufgrund der neuen Erkenntnisse klar zu hinterfragen. Dabei werde dem Kläger kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach Art. 2 Abs. 2 ZGB unterstellt (Urk. 2 S. 6 f.).

Nach dem Gesagten habe sich die Beweisproblematik für den beweisbelasteten Kläger seit Einreichung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erheblich verschärft. Damit seien die Verlustgefahren für den Kläger aus heutiger Sicht deutlich höher zu gewichten als die Gewinnaussichten. Folglich könne nicht mehr von einer fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage gesprochen werden. Im Ergebnis sei dem Kläger somit die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc zu entziehen (Urk. 2 S. 8).

2.3

Der Kläger kritisiert im Rahmen seiner Beschwerde, er habe am 11. Dezember 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, wobei er auch die von der Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorgelegten Formulare "Arbeitszeiterfassung L-GAV" für die Jahre 2022 und 2023 vorgelegt habe. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 habe die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte erstinstanzliche Verfahren gewährt. Mit der Klageantwort, welche dem Kläger mit Verfügung vom 10. April 2025 zugestellt worden sei, habe die Beklagte vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete Verzichtserklärungen beigebracht, wonach auf Lohn- und Überstundenansprüche verzichtet worden sei. Die Instruktionsverhandlung vor Erstinstanz habe am 4. September 2025 stattgefunden. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung dazu seien jedoch unzutreffend. Auf die Frage der Gegenanwältin, wie es nun weitergehe, habe der Arbeitsgerichtsvizepräsident geantwortet: "Das muss ich mir noch überlegen". Mit keinem Wort sei erwähnt worden, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu überprüfen sei. Ziel der Instruktionsverhandlung sei es offensichtlich gewesen, den Kläger unter Druck zu setzen und zum Rückzug der Klage zu bewegen. Der Arbeitsgerichtsvizepräsident habe einen vorgeschriebenen Text mitbracht und diesen dann abgelesen, ohne auf die klägerischen Argumente einzugehen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 sei dem Kläger alsdann der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt und ihm Frist zur Stellungnahme anberaumt worden. Die Vorinstanz habe dann unter Hinweis auf die mit der Klageantwort eingereichten Verzichtserklärungen die Verlustgefahren für den Kläger aus heutiger Sicht deutlich höher gewichtet als seine Gewinnaussichten (Urk. 1 S. 2-4).

In seiner Stellungnahme vom 17. November 2025 habe er auf folgende Punkte hingewiesen, nämlich die Diskrepanz zwischen dem Formular "Arbeitszeiterfassung L-GAV" und den Notizen und den eingereichten WhatsApp-Nachrichten, die im Zeitpunkt der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bekannt gewesen seien, die Befürchtung der Beklagten mit Lohn- und Überstundenansprüche konfrontiert zu werden, auf welche sich aufgrund der Verzichtserklärungen schliessen lasse, die Nichtigkeit der Verzichtserklärungen aufgrund von Art. 341 Abs. 1 OR, den Umstand, dass es sich bei den Formularen "Arbeitszeiterfassung L-GAV" nicht um eine Arbeitszeiterfassung handle, weil nicht der Zeitpunkt der Arbeits- und Ruhezeiten dokumentiert sei, die Gegebenheit, dass die WhatsApp-Nachrichten Wei- sungen des beklagtischen Vertreters zur Arbeitszeiterfassung beinhaltet hätten, den Hinweis auf Art. 21 L-GAV, wonach eine Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall zuzulassen sei, wenn der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nachkomme sowie das Fehlen von detaillierten Behauptungen und Beweisen zu den Umständen der Unterzeichnung der Verzichtserklärung, die erst in einem zweiten Schriftenwechsel vorgebracht werden könnten. Aufgrund all dieser Punkte sei von guten Aussichten der Klage auszugehen (Urk. 1 S. 4).

In rechtlicher Hinsicht scheine die Vorinstanz von veränderten Verhältnissen, namentlich von einer veränderten Chancenbeurteilung auszugehen. Die herrschende Lehre gehe mit Verweis auf die Rechtsprechung davon aus, dass die Erfolgsaussichten unmittelbar nach der Gesuchstellung zu prüfen und später in der gleichen Instanz keiner weiteren Beurteilung zu unterziehen seien. Abweichungen seien in besonderen Einzelfällen denkbar, beispielsweise aufgrund eines während laufendem Verfahren ergehenden bundesgerichtlichen Präjudizes oder wenn der Prozess nach Durchführung des Beweisverfahrens aussichtslos erscheine. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nach der Instruktionsverhandlung sei nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass der Chancenbeurteilung eine fehlerhafte juristische Beurteilung zu Grunde liege. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten. Die Nichtigkeit der Verzichtserklärungen sei eindeutig. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass diese Erklärungen nicht nichtig seien, müsste die Vorinstanz die Behauptungen und Beweismittel des Klägers zur Unterzeichnung im zweiten Schriftenwechsel abwarten. Möglich wäre zum Beispiel, dass der Kläger bedroht oder getäuscht worden sei, also seine Willensbildung im Zusammenhang mit der Unterschrift beeinflusst worden sei (Urk. 1 S. 5).

Die erstinstanzliche Beurteilung sei auch insofern fehlerhaft, als die Vorinstanz von einer vorhandenen Arbeitszeiterfassung der Beklagten auszugehen scheine. Dem sei aber nicht so. Die Formulare "Arbeitszeiterfassung der Beklagten" seien nicht mit der Arbeitszeiterfassung an sich gleichzusetzen, weil nicht die Lage respektive nicht der Zeitpunkt der Arbeits- und Ruhezeiten dokumentiert sei. Wenn aber keine Arbeitszeiterfassung vorliege, dann seien die Aufzeichnungen des Klägers zu be- rücksichtigen (Art. 21 L-GAV). Schliesslich lasse die Erstinstanz ausser Acht, dass die eingereichten WhatsApp-Nachrichten Weisungen des Vertreters der Beklagten beinhalten würden und diese Weisungen offensichtlich nicht mit den Daten in den Formularen "Arbeitszeiterfassung L-GAV" übereinstimmen würden (Urk. 1 S. 6).

2.4

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtlos gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtlos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Wuffli, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, IN PRAXI, 2019, S. 129 f. Rz 364 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist, wie erwähnt, erforderlich, dass die Gewinnaussichten "kaum als ernsthaft bezeichnet werden können", wovon jedenfalls bei einer Wahrscheinlichkeit des Obsiegens von 25– 30 % noch nicht gesprochen werden kann (Wuffli, a.a.O., S. 130 Rz 367). Vermag der Gesuchsteller seine Sachdarstellung nicht mittels glaubwürdiger Beweise zu untermauern, liegt tatsächliche Aussichtslosigkeit vor. Grundsätzlich ist jedoch das Beweisverfahren durch den Rechtspflegerichter nicht vorwegzunehmen. Es rechtfertigt sich daher nur in eindeutigen Fällen, mithin wenn die Schilderungen des Gesuchstellers angesichts der offerierten (für den Nachweis des dargestellten Sachverhalts erheblichen oder tauglichen) Beweismittel als nahezu ausgeschlossen erscheinen, tatsächliche Aussichtslosigkeit anzunehmen. Bei mehrdeutiger Beweislage ist das Gesuch hingegen nicht zufolge tatsächlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Wuffli, a.a.O., S. 138 Rz 396 m.H.). Erscheint es sowohl möglich, den Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich herzuleiten, als auch die behaupteten Tatsachen beweisen zu können, liegt keine Aussichtslosigkeit vor, soweit

auch keine faktischen Gründe (wie z.B. ein kleiner Streitwert und hohe Gerichtskosten) dagegen sprechen. Betreffend die im Hauptverfahren zu beweisenden Tatsachen ist auf die vorhandenen Akten abzustützen und eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Ein eigentliches Beweisverfahren ist nicht durchzuführen. Danach hat die Prüfung der Erfolgsaussichten zwar durchaus mit einer gewissen Genauigkeit zu erfolgen. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum. In keinem Fall soll dies aber dazu führen, dass der Hauptprozess in das summarische Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert wird. Namentlich sind umfangreiche Abklärungen dem Hauptverfahren zu überlassen (Wuffli, a.a.O., S. 142 Rz 404 f.).

Gemäss Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Wird im Lauf des Verfahrens plötzlich klar, dass die vom Gesuchsteller verfolgten Begehren als aussichtslos zu qualifizieren sind, so rechtfertigt dies in der Regel keinen Entzug, weil die Erfolgschancen der Begehren stets im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf Grundlage des damaligen Kenntnisstandes zu prüfen sind. Verändern sich im Verlauf des Verfahrens die Erfolgsaussichten hingegen in wesentlicher Art und Weise, zum Beispiel wegen von der Gegenseite eingebrachten Beweismittel, so erscheint eine Neubeurteilung der Erfolgschancen angezeigt (Wuffli, a.a.O., S. 144 Rz 410 f., S. 263 Rz 738).

b) Thema des erstinstanzlichen Prozesses sind Überstunden- und Überzeitentschädigungen des Klägers sowie Vergütungen für nicht bezogene Ruhetage und Ferien, wobei die vom Kläger verlangten Überstunden- und Überzeitentschädigungen den Löwenanteil (rund 90 %) ausmachen. Der Kläger macht namentlich 1'431.25 geleistete, unbezahlte Überstunden geltend und fordert dafür die Bezahlung von Fr. 37'301.95 (Urk. 7/1 S. 5-7, 22, 27). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger erhebliche Mehrarbeit geleistet habe. Mit den lückenlos ausgefüllten Arbeitszeiterfassungsformularen sei sie ihrer Buchführungspflicht nachgekommen. Deren Richtigkeit habe der Kläger mit seiner Unterschrift sodann bestätigt. Auf die schlecht lesbaren rudimentären handschriftlichen Notizen des Klägers zu den Arbeitszeiten, wobei nicht bekannt sei, wann diese erstellt worden seien und welche der Beklagten während der Dauer der Anstellung nie vorgelegt worden seien, könne demgegenüber nicht abgestellt werden (Urk. 7/13 S. 3 f.). Überdies habe der Kläger jeden Monat in einer sogenannten Verzichtserklärung unterschriftlich bestätigt, keine Lohn- oder Überstundenansprüche geltend zu machen, sondern seine Arbeitsentschädigung vollständig erhalten zu haben. Selbst wenn ein solcher Verzicht mit Blick auf Art. 341 Abs. 1 OR während der Dauer der Anstellung nicht gültig wäre, erstaune es doch, dass der Kläger der Beklagten jeden Monat zugesichert habe, sämtliche ihm zustehende Zahlungen erhalten zu haben und er dann rund neun Monate später behaupte, zahlreiche Mehrstunden geleistet zu haben, für welche er nicht entschädigt worden sei. So habe die Beklagte auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine gegebenenfalls nicht genügende Betriebsorganisation rechtzeitig zu korrigieren (Urk. 7/13 S. 5).

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn diese notwendig und ihm zuzumuten sind (Art. 321c Abs. 1 OR). Ein Teilzeitbeschäftigter leistet Überstunden, sobald er mehr arbeiten muss als vertraglich abgemacht, selbst wenn er damit noch wesentlich unter den Stundenzahlen der Vollzeitangestellten bleibt. Damit hat er auch den Zuschlag von 25 % zugut und nicht erst ab Überschreiten des betrieblichen Vollzeitpensums (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., 2012, Art. 321c N 4, S. 212 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Überstundenentschädigungen, die nicht im Voraus gültig wegbedungen wurden (Schriftform), zu zwingenden Ansprüchen und unterliegen dem Verzichtsverbot des Art. 341 OR. Auf bereits entstandene Überstundenentschädigungen kann deshalb nur im engen Rahmen des Art. 341 OR, beispielsweise durch echten Vergleich verzichtet werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 5, S. 217 m.w.H., N 7, S. 221). Die Beweislast für geleistete Überstunden trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321 c OR Rz 6). Gemäss Art. 21 Ziff. 2 L-GAV (Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die Arbeitszeiten des Arbeitsnehmers zu erfassen und mindestens einmal monatlich vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Nach Art. 21 Ziff. 4 L-GAV werden Aufzeichnungen des Mitarbeiters im Streitfall als

Beweismittel zugelassen, wenn der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nachkommt (Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer).

Die von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeiterfassungen zeigen vom 19. November 2022 bis zum 28. Juni 2023 ausnahmslos tägliche Arbeitszeiten von jeweils exakt vier Stunden. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/5/10). Solches widerspricht, in Übereinstimmung mit dem Kläger, in der Tat der allgemeinen Lebenserfahrung; ist es doch mit Blick auf die unterschiedlichen Bestellmengen, die Wartezeiten, die Spitzenzeiten am Wochenende, mittags und abends sowie das schwankende Verkehrsaufkommen unwahrscheinlich, dass insbesondere ein Teilzeit-Pizzakurier, wie der Kläger, ausnahmslos an jedem Arbeitstag genau vier Stunden arbeitstätig gewesen sein soll, unabhängig davon, dass der Kläger gemäss der Beklagten seine vertragliche Arbeitszeit frei habe einteilen können (Urk. 7/13 S. 7). Solchem stehen sodann die beklagtischen Arbeitszeitanweisungen gemäss WhatsApp entgegen (vgl. Urk. 7/5/11 /12). Es ist unwahrscheinlich, dass diese pauschalen Arbeitszeiterfassungen der Beklagten zuverlässig die effektiven Arbeitszeiten des Klägers wiedergeben. Daran ändert nichts, dass der Kläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. auch Prot. I S. 6) und im Tieflohnbereich tätig war, die Arbeitszeiterfassungen jeweils unterschrieben hat. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass der Kläger, ein rumänischer Pizzakurier, die Formulare in sprachlicher Hinsicht und allenfalls auch von der Bedeutung her nicht genau verstanden hat. Es ist daher grundsätzlich auf die Aufstellungen des Klägers abzustellen, sofern er die angeblich geleisteten Überstunden substantiiert darlegen und soweit möglich belegen kann.

Der Kläger ruft im Wesentlichen als Beweismittel seine eigenhändig angefertigten Notizen zu seinen Arbeitszeiten (Urk. 7/5/7) sowie WhatsApp-Nachrichten, welche Weisungen der Beklagten enthalten sollen (Urk. 7/5/11-12), an. Seine eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen vom 17. November 2022 bis und mit 30. Juni 2023 sind detailliert. Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind aufgelistet, wobei teilweise noch zusätzliche Stunden angefügt werden (vgl. Urk. 7/1 S. 5-7). Der Kläger ist kein Buchhalter, sondern ein ausländischer Pizzakurier. Ob diese Aufzeichnungen fortlaufend oder im Nachhinein erstellt wurden, lässt sich nicht feststellen. Wor- aus die Vorinstanz folgern will, es sei "eher" nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Arbeitszeit fortlaufend dokumentiert habe, vielmehr mache es den Anschein, dass er diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und aufgelistet habe (vgl. Urk. 2 S. 6 E. 3.5), erschliesst sich jedenfalls nicht. Nur weil sich aus den Aufzeichnungen nicht ergibt, wann sie gemacht wurden (Urk. 2 m.H. auf Urk. 7/13 S. 3), kann daraus allein nicht abgeleitet werden, dass sie erst nachträglich erstellt wurden. Die detaillierten Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers hätten indessen auch einen gewissen Beweiswert, wenn sie erst im Nachhinein erstellt worden sein sollten.

Was die umfangreichen vom Kläger eingereichten WhatsApp-Nachrichten ter der Beklagten, "A._____" = Kläger, Urk. 7/1 S. 8) anbelangt, analysiert dieser in seiner Klageschrift exemplarisch Nachrichten betreffend drei Tage. Obschon die Beklagte in ihrer Arbeitszeiterfassung L-GAV am 17. November und am 18. November 2022 keine Arbeitszeit des Klägers erfasste (Urk. 7/5/10 S. 1), schrieb der beklagtische Vertreter am 16. November 2022 um 23:56 Uhr "A._____ 11" (Urk. 7/5/11 S. 1), wobei glaubhaft erscheint, dass dies bedeutet, dass der Kläger am nächsten Tag um 11.00 Uhr mit der Arbeit beginnen musste. Am 18. November 2022 schrieb der Vertreter der Beklagten um 03.31 Uhr "A._____ 2-12". Dabei erscheint plausibel, dass damit gemeint war, dass der Kläger um 14.00 Uhr mit der Arbeit beginnen sollte. Diese beiden Arbeitsbeginne stimmen mit der klägerischen Aufstellung denn auch überein (Urk. 7/5/7 S. 1). Dass der Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag erst am 19. Dezember 2022 war (vgl. Urk. 7/5/6 und Urk. 7/13 S. 8 Rz 11), ändert nichts, weil die Weisungen der Beklagten offensichtlich anders waren (Urk. 7/5/11 S. 1). Massgeblich ist die faktische Arbeitsaufnahme und nicht ein theoretischer Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag.

Am 1. Dezember 2022 wurde der Kläger gemäss Nachricht der Beklagten von 02.11 Uhr offenbar von "11-2" eingeplant (Urk. 7/5/11 S. 8). Gemäss seinen Notizen arbeitete der Kläger von 11.00 bis 14.00 Uhr sowie von 17.00 bis 00.00 Uhr (Urk. 7/5/7 S. 1). Der Kläger schrieb an diesem Tag um 12.00 Uhr "5", um 12.40 Uhr "5", um 13.33 Uhr "13" sowie zuletzt um 23.46 Uhr "8" (Urk. 7/5/11 S. 8 f.).

Dabei handelt es sich um die Minuten, in denen der Kläger nach einer Auslieferung wieder im Restaurant ist. Diese Angaben harmonieren mit den klägerischen Angaben zu seinen Arbeitsschlusszeiten (vgl. Urk. 7/1 S. 9) und widerlegen überdies, dass er (auch) an diesem Tag bloss vier Stunden gearbeitet haben soll (vgl. Urk. 7/5/10 S. 1). Es ergibt im Übrigen auch betriebswirtschaftlich keinen Sinn, dass der Kläger seine vier täglichen Arbeitsstunden völlig frei hätte einteilen können, wie die Beklagte behauptet (Urk. 7/13 S. 8 Rz 11), muss sie doch die Einsätze der Kuriere mit den Bestellungen koordinieren und Spitzenzeiten abdecken können. Zudem widerspricht die angebliche klägerische Zeithoheit den Anweisungen der Beklagten zu den täglichen Einsatzzeiten gemäss WhatsApp (Urk. 7/5/11 /12). Präsenzzeit (bzw. Bereitschaftsdienst) ist sodann in der Regel auch Arbeitszeit.

Am 5. Dezember 2022 arbeitete der Kläger gemäss seinen handschriftlichen Notizen von 11 bis 14 Uhr sowie von 17 bis 00 Uhr (Urk. 7/5/7 S. 1), also zehn Stunden. Gemäss WhatsApp-Anweisung der Beklagten war er von 11-2 eingeteilt. Er schrieb aber um 17:50 Uhr "14" und zuletzt um 21:50 Uhr noch "6", also dass er vierzehn bzw. sechs Minuten für die Auslieferung benötigte (Urk. 7/5/11 S. 14 f.; Urk. 7/1 S. 9 und Urk. 7/13 S. 8). Daraus erhellt, dass der Kläger an diesem Tag wohl mehr als vier Stunden arbeitete.

Grobe Ungereimtheiten zwischen den klägerischen Aufzeichnungen und dem WhatsApp-Chat sind nach einer summarischen Durchsicht nicht ersichtlich. Allerdings können nicht alle vom Kläger aufgeschriebenen (Zusatz-)Stunden (beispielsweise am 8. Dezember 2022 "11-00:00 + 3h", vgl. Urk. 7/5/7 S. 1) damit belegt werden (vgl. Urk. 7/5/11 S. 17 f.). Wenn jedoch, wie vorliegend, feststeht, dass der Arbeitnehmer regelmässig weit über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, die genaue Anzahl Überstunden indes nicht mehr beweisbar ist, so kann deren Umfang vom Gericht auch geschätzt werden, analog zu Art. 42 Abs. 2 OR (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10, S. 227 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann die Klage jedenfalls nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz aus, zumal die klägerischen Notizen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) bei den Akten lagen und zu Recht von der Vorinstanz für die Frage des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege nicht für ausschlaggebend befunden wurden (Urk. 2 S. 6 E. 3.5).

c) Die Vorinstanz entzog dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege vor allem im Hinblick auf die seitens der Beklagten mit ihrer Klageantwortschrift eingereichten monatlichen vom Kläger unterzeichneten Verzichtserklärungen (Urk. 7/15/4), welche, obschon sie mit Blick auf Art. 341 Abs. 1 OR als nichtig zu betrachten seien, zusammen mit den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild ergeben würden. Der Kläger sei auf diesen wiederholt monatlich mit Unterschrift bekräftigten Verzichtserklärungen zu behaften. Was den Umfang der vom Kläger geleisteten Arbeit betreffe, ergebe dies denn auch in Verbindung mit den Angaben in den Formularen "Arbeitszeiterfassung L-GAV" ein stimmiges Gesamtbild. Dass dem Kläger bei dieser (einstweiligen) Beweislage der Nachweis von Lohn- bzw. Überstundenansprüchen gelingen würde, sei aufgrund der neuen Erkenntnisse klar zu hinterfragen (Urk. 2 S. 7).

Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Darunter fallen namentlich Entschädigungen bei Überzeit (Art. 13 ArG, BGE 126 III 337) sowie die Entschädigung für bereits geleistete Überstundenarbeit (BGE 124 III 469 E. 3). Die vom Kläger für die Monate Dezember 2022 bis und mit Juni 2023 unterzeichneten Verzichtserklärungen betreffend die Geltendmachung von Lohn- oder Überstundenansprüche (Urk. 7/15/4) sind damit materiell nichtig. Mit der Vorinstanz können sie jedoch gleichwohl als tatsächliche Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Art. 157 und Art. 177 ZPO; Urk. 2 S. 7). Vorliegend zeigen die Erklärungen zwar, dass der Kläger während des rund neunmonatigen Arbeitsverhältnisses auf die Geltendmachung von Überstundenansprüche verzichtete, was indiziert, dass er keine Überstunden geleistet hat. Diese Indizwirkung wird jedoch relativiert durch die fragwürdigen systematischen (Schein)Arbeitszeiterfassungen der Beklagten und das Abhängigkeitsverhältnis des ausländischen, sprachlich und strukturell unterlegenen Klägers als Arbeitnehmer von dieser. Zudem macht der Kläger zu Recht geltend, dass er sich zu den Verzichtserklärungen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor Vorinstanz noch wird äussern können. Dabei könnten diesbezüglich allfällige Willensmängel (Bedrohung, Täuschung) geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 5; vgl. bereits Urk. 5/9 [= 7/20] S. 5 Rz 14). Überdies könnte im Hinblick auf die vom Kläger unterzeichneten Verzichtserklärungen auch geschlossen werden, dass die Beklagte gerade fürchtete, mit klägerischen Lohn- bzw. Überstundenansprüchen konfrontiert zu werden (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 9 al. 2 und bereits Urk. 5/9 S. 3 Rz 6). Die Verzichtserklärungen vermögen die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers, insofern sie mittels der WhatsApp-Chats bestätigt werden können (Arbeitszeitanweisungen der Beklagten, Rückmeldungen des Klägers betreffend Auslieferungszeiten), jedenfalls nicht zu entkräften.

Aus den von der Beklagten eingereichten klägerischen Verzichtserklärungen ist somit, entgegen der Vorinstanz, nicht zu schliessen, dass dem Kläger der Nachweis der behaupteten Überstunden (zumindest teilweise) kaum gelingen kann, vor allem nachdem auf die stereotypen Arbeitszeiterfassungen der Beklagten, entgegen der vorinstanzlichen Meinung (Urk. 2 S. 7 unten), nicht abzustellen ist, weshalb auch nicht von einem "stimmigen Gesamtbild" auszugehen ist.

d) Zusammengefasst ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei dieser (einstweiligen) Beweislage der Nachweis von Lohn- bzw. Überstundenansprüchen kaum gelingen kann. Vielmehr ist von durchaus intakten Erfolgsaussichten auszugehen, zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Forderung. Mit den erhobenen Verrechnungsforderungen der Beklagten (vgl. Urk. 7/13 S. 15 ff.) wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen haben. Die Verlustgefahren erweisen sich jedenfalls nicht als deutlich höher als die Gewinnaussichten, weshalb die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht per 18. November 2025 entzogen hat. Der angefochtene Entscheid ist damit in Gutheissung der klägerischen Beschwerde aufzuheben.

3.

Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 41'739.05 (Urk. 7/1 S. 2). Es ist damit nicht kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im

Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung (bzw. den Entzug) der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6, S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2, S. 510 f.). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings nicht die Gegenpartei des Hauptsachenverfahrens, welcher, wie bereits erwähnt, keine formelle Parteistellung zukommt und die deshalb auch nicht zur Übernahme von Verfahrenskosten verpflichtet werden darf, sondern der Staat, d.h. der Kanton Zürich (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2, S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). Folglich hätte, nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren obsiegt, der Beschwerdegegner und damit der Kanton Zürich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton Zürich in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.

Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4; BGE 140 III 501 E. 4.3). Eine solche kann dem Kanton auferlegt werden. Der Kläger liess im Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'338.20 (Fr. 2'100.– Honorar + Fr. 63.– Auslagen + Fr. 175.20 [8.1 % MwSt.]) beantragen (Urk. 1 S. 2 und 6 i.V.m. Urk. 5/10). Soweit er damit seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 entschädigt haben will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dafür ist die erste Instanz zuständig. Betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren macht der Kläger einen Aufwand von 3.40 Stunden geltend (Urk. 5/10), was bei einem verlangten Stundenansatz von Fr. 300.– (vgl. Urk. 5/10) Fr. 1'020.– entspricht. Der Stundenaufwand ist jedoch nur eines der Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung und nur insofern relevant, als er notwendig war (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Mit Blick auf den Streitwert und die Verantwortung der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'020.– indes angemessen (vgl. § 4, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV). Barauslagen sind nur zu vergüten, wenn sie substantiiert dargetan werden. Eine Kleinspesenpauschale in der Höhe von 3 % des geltend gemachten Honorars, wie der Kläger in Rechnung stellen will (vgl. Urk. 5/10), ist praxisgemäss abzulehnen. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 und 6; Urk. 5/10) ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 82.62 (8.1 %) zu vergüten. Insgesamt ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren somit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'100.– zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Arbeitsgerichtsvizepräsidenten am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Dezember 2025 aufgehoben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kläger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Obergerichtskasse mit Fr. 1'100.– entschädigt.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligte sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 41'739.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, Datum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 44 et Art. 93 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 2 et Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 57, Art. 106, Art. 114, Art. 116, Art. 117, Art. 119, Art. 120, Art. 121, Art. 142, Art. 145, Art. 157, Art. 177, Art. 319, Art. 320, Art. 321, Art. 322 et Art. 324 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.