Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260108-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 17. Juni 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 12. Mai 2026 erkannte die Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren der Parteien das Folgende (Urk. 2 S. 3):

" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2024) wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Gesuchsgegner wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenanntes Urteil Beschwerde, mit welcher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 1).

c) Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift anzusetzen.

2.

a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflichtet, da das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) abgewiesen und keine Kosten auferlegt wurden. Dem Gesuchsgegner ist damit durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden, weshalb betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils man- gels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da der Gesuchsgegner zudem in Bezug auf die von der Vorinstanz geregelten Entschädigungsfolgen weder einen Antrag stellte noch sich damit in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2026 konkret auseinandersetzte, ist auf seine Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten.

3.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 95 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.