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Gewerbsmässiger Betrug etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240074-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Weder, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner

Urteil vom 11. November 2025

in Sachen

Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. - 67. … Privatkläger

betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 8. November 2023 (DG230059)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 29. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 00001001).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Bezug auf die Privatklägerin 2 (B._____ Limited), den Privatkläger 5 (C._____) und den Privatkläger 18 (D._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 449 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. August 2020 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich vernichtet:

Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender E._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender A011'021'093 Schlüssel Mercless Nr. 1 A011'021'117 5 H._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Dossier/Vertrag H._____ Group Limited und I._____ Limited A011'021'151 Diverse Unterlagen (I._____, J._____ Limited, Share Certificate, A011'021'162 Dossier H._____ Management Limited) Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. 2, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. 3, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit H._____ Group, A011'021'242 S-Nr. 4 USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Diverse Schriftstücke betreffend R._____ Bank und S._____ Bank A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR- A011'013'119 Auszüge etc. Ordner grau "AG H._____ Capital Management Ltd V._____" A011'013'142 Ordner grau "AG H._____ Capital Management Ltd (V._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG H._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "H._____ Global Marketing S.L. AA._____" A011'013'197 Ordner grau "AG H._____ Research (AB._____) Limited" A011'013'266 Jahresabschlüsse"

Dossier mit K._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsdaten A011'013'313 Dossier Anwaltsbüro AC._____, Sammelklage A011'013'335 Prüfbericht GWG-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt AE._____ bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: E._____ V._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 5 A011'013'540 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608

7. Die je mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. November 2017 beschlagnahmten und sich auf dem Privatkonto Nr. 6 sowie dem Sparkonto Nr. 7 bei der AL._____ AG befindlichen Barschaften von CHF 9'823.35 und CHF 301.63 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die AL._____ AG wird angewiesen,

a) ab dem Konto Nr. 6 einen Betrag von CHF 9'823.35 b) ab dem Konto Nr. 7 einen Betrag von CHF 301.63

auf das Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich, IBAN-Nr. CH8, zu überweisen. Im Mehrbetrag werden die Kontosperren auf den Konten Nr. 6 und Nr. 7 bei der AL._____ AG aufgehoben.

9. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten folgenden Konten bei der S._____ Bank (Liechtenstein) AG bzw. heute R._____ Bank AG Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer LI12 (inkl. Unterportfolio) 23 AD._____ (Anderkonto) 4.11.2016

zu saldieren und die Kontosaldi auf das Konto des Bezirksgerichtes Zürich bei der

10. Die Kontosperren auf den folgenden Konten bei der S._____ Bank (Liechtenstein) AG bzw. heute der R._____ Bank AG werden aufgehoben: Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer LI12 (inkl. Unterportfolio) 23 AD._____ (Anderkonto) 4.11.2016

11. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. 25 bei der AP._____ wird aufgehoben.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: a) Privatkläger 1 (AQ._____) USD 600'000 b) Privatklägerin 4 (AR._____ Ltd.) CHF 475'000 c) Privatkläger 6 (AS._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2017 d) Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) USD 1'017'998.10 e) Privatklägerin 11 (AU._____) USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 3'000'000 ab 8. Juli 2016 bis 3. August 2016, 5% Zins auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis 31. Januar 2017 und 5% Zins auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017 f) Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab Ltd.) 2. August 2016 g) Privatkläger 13 (AW._____) USD 191'967 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 h) Privatkläger 14 (BA._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 i) Privatkläger 15 (BB._____) EUR 800'000 und USD 700'000 je zuzüglich 5% Zins seit 9. September ) Privatklägerin 17 (BC._____) GBP 850'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. Juli 2017 i) Privatkläger 19 (BD._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. August 2017 j) Privatklägerin 20 (BE._____ Ltd.) EUR 1'150'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2018 k) Privatkläger 21 (BF._____ + BG._____) USD 300'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 l) Privatkläger 22 (BH._____) USD 250'000 m) Privatkläger 23 (BI._____) USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis 19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai n) Privatkläger 24 (BJ._____) USD 75'000 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 o) Privatkläger 26 (BK._____) USD 800'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 p) Privatklägerin 29 (BL._____ sl) EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370 q) Privatkläger 30 (BM._____) USD 350'000 r) Privatklägerin 31 (BN._____) GBP 200'000 s) Privatkläger 32 (BO._____) USD 680'000 und GBP 68'000 je zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 t) Privatkläger 34 (BP._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis 4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 12. Januar 2015 bis 13. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 350'000 ab 14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab

4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 300'000 ab 15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab 12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017 u) Privatkläger 35 (BQ._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 v) Privatkläger 36 (BR._____) USD 266'093.74 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2017 x) Privatkläger 38 (BU._____) USD 750'100 y) Privatkläger 40 (BV._____) USD 120'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2018 sowie EUR 235'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2018 z) Privatkläger 41 (BW._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 14. August 2018 aa) Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) USD 378'885 bb) Privatkläger 44 (CB._____) EUR 95'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2018 cc) Privatklägerin 45 (CC._____ Limited) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2016 dd) Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) USD 289'920.83 ee) Privatkläger 48 (CE._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 16. Februar 2017 ff) Privatkläger 49 (CF._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2016 gg) Privatkläger 50 (CG._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 5. Februar 2017 hh) Privatkläger 51 (CH._____) USD 1'495'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 ii) Privatkläger 52 (CI._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 jj) Privatkläger 53 (CJ._____) USD 200'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 kk) Privatklägerin 54 (CK._____) EUR 500'000 zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und zuzüglich 5% Zins auf EUR 500'000 ab 8. August 2017 ll) Privatkläger 55 (CL._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 mm) Privatkläger 56 (CM._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 nn) Privatklägerin 58 (CN._____ Inc.) USD 150'000 oo) Privatkläger 61 (CO._____) USD 860'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 pp) Privatkläger 62 (CP._____) GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2018 qq) Privatkläger 63 (CQ._____) EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. Juli 2017 rr) Privatkläger 64 (CR._____) USD 175'000 ss) Privatklägerin 65 (CS._____ LLC) USD 650'000 zuzüglich 5% Zins ab 6. Juni 2017 tt) Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab Ltd.) 10. Januar 2018

Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatkläger 3 (CU._____) b) Privatkläger 7 (CV._____) c) Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) d) Privatkläger 10 (DA._____) e) Privatkläger 28 (DB._____) f) Privatklägerin 43 (DC._____ SA) g) Privatklägerin 46 (DD._____) h) Privatkläger 57 (DE._____) i) Privatkläger 59 (DF._____) j) Privatkläger 60 (DG._____) k) Privatkläger 66 (DH._____)

14. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: a) Privatklägerin 2 (B._____ Limited) b) Privatkläger 5 (C._____) c) Privatklägerin 16 (DI._____ Limited) d) Privatkläger 18 (D._____) e) Privatklägerin 25 (DJ._____ Limited) f) Privatkläger 33 (DK._____) g) Privatlägerin 39 (DL._____ SARL)

15. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatklägerin 31 (BN._____) b) Privatkläger 51 (CH._____) c) Privatkläger 64 (CR._____)

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 120'000.00 Gebühr Vorverfahren; CHF 2'032.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 126'337.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 6'348.41 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 15.00 Publikationskosten; CHF 28'439.75 Auslagen Untersuchung; CHF 6'000.00 Gerichtsgebühr Obergericht Zürich, G. Nr. UH190383-O.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.), abzüglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90, aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten: a) Privatkläger 40 (BV._____) b) Privatkläger 62 (CP._____)

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das gesamte Verfahren folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen: a) Privatkläger 1 (AQ._____) CHF 1'700 b) Privatklägerin 4 (AR._____ Ltd.) CHF 2'250 c) Privatkläger 6 (AS._____) CHF 2'600 d) Privatklägerin 11 (AU._____) CHF 3'500 e) Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) CHF 3'500 f) Privatkläger 13 (AW._____) CHF 1'700 g) Privatkläger 14 (BA._____) CHF 1'700 h) Privatkläger 15 (BB._____) CHF 2'600 i) Privatklägerin 16 (DI._____ Limited) CHF 1'750 j) Privatklägerin 17 (BC._____) CHF 2'250 k) Privatkläger 19 (BD._____) CHF 2'475 l) Privatklägerin 20 (BE._____ Ltd.) CHF 5'250 n) Privatkläger 23 (BI._____) CHF 7'000 o) Privatkläger 24 (BJ._____) CHF 1'700 p) Privatklägerin 25 (DJ._____ Limited) CHF 1'750 q) Privatkläger 26 (BK._____) CHF 1'700 r) Privatkläger 28 (DB._____) CHF 650 s) Privatklägerin 29 (BL._____ sl) CHF 2'250 t) Privatkläger 32 (BO._____) CHF 1'700 u) Privatkläger 36 (BR._____) CHF 2'475 w) Privatkläger 38 (BU._____) CHF 5'000 x) Privatkläger 41 (BW._____) CHF 1'700 y) Privatkläger 44 (CB._____) CHF 5'250 z) Privatklägerin 45 (CC._____ Limited) CHF 11'000 aa) Privatklägerin 46 (DD._____) CHF 650 bb) Privatkläger 50 (CG._____) CHF 814.75 cc) Privatkläger 52 (CI._____) CHF 1'700 dd) Privatkläger 53 (CJ._____) CHF 1'700 ee) Privatklägerin 54 (CK._____) CHF 650 ff) Privatkläger 55 (CL._____) CHF 1'700 gg) Privatkläger 56 (CM._____) CHF 1'700 hh) Privatkläger 59 (DF._____) CHF 700 ii) Privatkläger 60 (DG._____) CHF 700 jj) Privatkläger 63 (CQ._____) CHF 2'900 kk) Privatklägerin 65 (CS._____ LLC) CHF 1'700 ll) Privatkläger 66 (DH._____) CHF 650 mm) Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) CHF 2'600

21. Dem Privatkläger 5 (C._____) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 222 S. 1)

"1. In Ergänzung zu Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte auch in Bezug auf die Privatkläger 11 (AU._____), 12 (AV._____

[2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.

2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, wovon 1'102 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

4. In teilweiser Abänderung von Ziff. 12 und in Ergänzung zu Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien auch die Schadenersatzbegehren der (CK._____) abzuweisen, und der Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) sei kein Schadenersatz zuzusprechen.

5. In teilweiser Abänderung von Ziff. 20 und in Ergänzung zu Ziff. 21 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei auch den Privatklägern 11 (AU._____), sentschädigung zuzusprechen.

6. Die Kostenregelung der Vorinstanz sei zu bestätigen, und die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

b) Der Privatklägerin 29 (BL._____ SL) (schriftlich; Urk. 124 u. 149)

"1. Ziffer 12.p und Ziffer 20.s des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. DG230059) seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin EUR 3'000'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 19. September 2017 zu bezahlen.

3. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten in Zusammenhang mit ihren Zivilforderungen zuzusprechen.

4. Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

c) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 147 und Urk. 223, sinngemäss)

Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

(Urk. 224 S. 3)

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. DG230059) sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten A._____ vollumfänglich zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern 15, 46, 54 und 67 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 69'756.88 gemäss Kostennote vom 5. November 2025 zu bezahlen."

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 8. November 2023 im Verfahren DG230059. Mit Eingabe vom 28. November 2023 meldete der Beschuldigte, mit Eingaben vom 29. November 2023 die Privatkläger 5, 15, 19, 36, 46, 54 und 67 sowie mit Eingabe vom 30. November 2023 die Privatklägerin 29 je fristgerecht Berufung an (Urk. 104A [Beschuldigter]; Urk. 105 [Privatkläger 5, 19 und 36]; Urk. 106 [Privatkläger 15, 46, 54 und 67]; Urk. 108 [Privatklägerin 29]). Die Berufungsbegründungen des Beschuldigten vom 16. Februar 2024 (Urk. 121) und der Privatklägerin 29 vom 19. Februar 2024 (Urk. 124; vgl. auch Urk. 149) gingen am 19. bzw. 21. Februar 2024 jeweils fristgerecht beim Gericht ein. Mit Eingaben vom 16. respektive 19. Februar 2024 zogen die Privatkläger 5, 15, 19, 36, 46, 54 und 67 ihre angemeldeten Berufungen wieder zurück (Urk. 122 [Privatkläger 15, 46, 54 und 67]; Urk. 123 [Privatkläger 5, 19, 36]). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 (Urk. 126) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht seinen aktuellen Wohnsitz bekanntzugeben. Die Verteidigung wurde aufgefordert, dem Gericht innert derselben Frist darzulegen, ob und inwiefern sie seit dem erstinstanzlichen Entscheid Kontakt zum Beschuldigten hatte und von ihm persönlich hinsichtlich Zustelladresse instruiert wurde. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 135) liess der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung erklären, dass die Verteidigung als Zustellungsdomizil fungiere, Kontakt zwischen ihnen beiden bestehe und stellte ferner den Antrag, dass der Wohnsitz und die Postadresse des Beschuldigten den Parteien nicht bekanntzugeben seien.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 (Urk. 138) wurde der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), den Privatklägern und dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 29 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Der Privatkläger 18 ersuchte mit Eingabe vom 22. April 2024 die hiesige Strafkammer, seine Berufung "nachträglich zu akzeptieren" (Urk. 137). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 liess die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 147). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Urk. 148) folgte auch von Seiten der Privatkläger 15, 46, 54 und 67 jeweils ein Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 27. August 2024 (Urk. 150) wurde von den Berufungsrückzügen der Privatkläger 5, 15, 19, 36, 46, 54 und 67 Vormerk genommen. Im gleichen Beschluss wurde das Fristwiederherstellungsgesuch des Privatklägers 18 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, sowie ferner Nichteintreten auf seine Berufung beschlossen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 erliess der Referent ein an die Verteidigung gerichtetes Schreiben mit einer Anfrage um Präzisierung der Berufungsanträge ihrer Berufungserklärung vom 16. Februar 2024 (Urk. 154).

3.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (Urk. 156) stellte die Verteidigung anstelle und in teilweiser Abänderung der mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2024 (Urk. 121) gestellten Anträge neue Berufungsanträge und stellte ferner Beweisanträge auf Einvernahme der Privatklägerin 46 (DD._____) als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. a StPO und Aktenbeizug bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in den gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen DD._____ vom 29. März 2023 von den Privatklägern 20 (BE._____ Ltd), 44 (CB._____) sowie 45 (CC._____ Limited) erhobenen Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 (Urk. 157) nahm die Verteidigung sodann zur Anfrage des Referenten vom 29. Januar 2025 (Urk. 154) Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2025 (Urk. 158) wurden die von der Verteidigung am 29. Januar 2025 gestellten Beweisanträge gutgeheissen. Diesbezüglich stellte die Rechtsvertretung der Privatklägerin 46 mit Eingabe vom 21. Februar 2025 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 166), wonach der Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin 46 abzuweisen sei bzw. die Privatklägerin 46 eventualiter rechtshilfeweise in Israel einzuvernehmen oder einzuladen sei, einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO abzugeben. Den sich aktiv am Berufungsverfahren teilnehmenden Parteien wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 (Urk. 168) Frist angesetzt, um sich zum Wiedererwägungsgesuch der Rechtsvertretung der Privatklägerin 46 vernehmen zu lassen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2025 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 170), demgegenüber sich die Verteidigung mit Eingabe vom 3. März 2025 vernehmen liess (Urk. 171). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 (Urk. 172) wurde das Wiedererwägungsgesuch der Privatklägerin 46 abgewiesen und festgehalten, dass sie rechtshilfeweise zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 bzw. alternativ rechtshil- feweise zur Einvernahme per Videoschaltung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgeladen wird.

4.

Am 11. März 2025 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 (Urk. 176). Am 10. April 2025 wurde das Rechtshilfeersuchen betreffend die Befragung der Privatklägerin 46 an das Bundesamt für Justiz zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden in Israel versandt (Urk. 180 bzw. Beilagen Urk. 177-179), was mit Schreiben vom 14. April 2025 (Urk. 182) geschah. Am 30. Juni 2025 (Urk. 189/1-3) bzw. 1. Juli 2025 (Urk. 191/1-3) wurde dem Gericht seitens der Israelischen Justiz die Genehmigung der beantragten Einvernahme der Privatklägerin 46 per Videoschaltung anlässlich der Berufungsverhandlung am 4. November 2025 kommuniziert.

5.

An der Berufungsverhandlung vom 4. respektive 5. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. namens und in Vertretung der Privatkläger/innen 15 (BB._____), 46 (DD._____), 54 in Vertretung des Privatklägers 23 (BI._____) als Zuschauer sowie Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y3._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 20 (BE._____ Ltd.) sowie namens und in Begleitung des Privatklägers 44 (CB._____), je als Zuschauer. Die Privatklägerin 46 (DD._____), ihr Rechtsvertreter Y4._____, Richter DN._____ und der Deutsch-Dolmetscher DO._____ wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. November 2025 in den Räumlichkeiten des Magistrates Court of DP._____ in Israel für die rechtshilfeweise Einvernahme Ersterer als Auskunftsperson per Videokonferenz zugeschaltet (Prot. II S. 11 ff.).

II. Prozessuales

1.

Berufungsrückzug der Privatklägerin 29 (BL._____ sl)

Die Privatklägerin 29 (BL._____ sl; Zweitberufungsklägerin) blieb der Berufungsverhandlung vom 4. respektive 5. November 2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (vgl. Prot. II S. 11 ff.). Androhungsgemäss (Urk. 146 S. 2) ist somit vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin (Urk. 124 u. 149) auszugehen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), wovon Vormerk zu nehmen ist.

2.

Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin 46 (DD._____)

2.1

Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 46 (DD._____), Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 4. November 2025, es sei vor der Urteilsberatung eine Transkription der englischen Originalaussagen der Privatklägerin DD._____ zu erstellen und diese erneut zu übersetzen, mit der Begründung, dass es im Rahmen ihrer Befragung als Auskunftsperson mehrere akustische Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und ihre Aussagen entsprechend nicht immer korrekt übersetzt worden seien (Prot. II S. 74). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 5. November 2025 präzisierte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ seinen Antrag dahingehend, das Gericht müsse sicherstellen, dass diesem anlässlich der Urteilsberatung eine verlässliche Übersetzung der Aussagen der Privatklägerin 46 (DD._____) vorliege, um auf die ihrerseits effektiv getätigten Aussagen abstellen zu können, wobei er die Umsetzung dem Gericht überliess (Prot. II S. 77). Die amtliche Verteidigung erachtete eine Transkription der englischen Originalaussagen der Privatklägerin nicht für notwendig, nachdem bei Unklarheiten im Rahmen der Befragung jeweils Rückfragen gestellt worden seien und sodann sämtlichen Anwesenden klar gewesen sei, was die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung habe aussagen wollen (Prot. II S. 77). Die Staatsanwaltschaft überliess es dem Gericht zu entscheiden, ob es eine Transkription der englischen Originalaussage der Privatklägerin 46 (DD._____) für notwendig erachte (Prot. II S. 77).

2.2

Im Vorfeld der Urteilsberatung lag der Gerichtsbesetzung eine erste Fassung des Protokolls der Befragung der Privatklägerin 46 (DD._____) vor, wobei im Rahmen der Ausfertigung ein besonderes Augenmerk auf allfällige (offensichtlich) falsche Übersetzungen gerichtet wurde. Grundsätzlich konnten falsche respektive unvollständige Übersetzungen durch Einwände der Rechtsvertreter und Rückfragen der Englisch-Dolmetscherin bereits anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin 46 (DD._____) berichtigt werden. Diejenigen übersetzten Aussagen, welche nach Konsultation der Tonbandaufnahme Diskrepanzen zur Originalaussage aufwiesen, wurden im Protokoll jeweils in Klammern durch die englische Originalaussage ergänzt. Damit war das hiesige Gericht in der Lage, anlässlich der Urteilsberatung vom 11. November 2025 auf die effektiv getätigten Aussagen der Privatklägerin 46 (DD._____) abzustellen, weshalb von einer Transkription und einer erneuten Übersetzung ihrer Aussagen abzusehen ist.

3.

Rechtskraft

3.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2

Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf den Schuldspruch bezüglich gewerbsmässigen Betrugs (Dispositivziffer 1 alinea 1 teilweise mit Bezug auf die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), den Landesverweis (Dispositivziffer 4), die Schadenersatzzahlungen (Dispositivziffer 12 teilweise mit Bezug auf die Privatkläger/innen 8, 11, 12, 15, 19, 22, 36, 42, 47, 48, 49, 54 und 67) sowie die Prozessentschädigungen (Dispositivziffer 20 teilweise mit Bezug auf die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54) beschränkt. Aufgrund des Rückzugs der Berufung durch die Privatklägerin 29 (vgl. Ziffer 1 vorstehend) sind der ihr mit vorinstanzlichem Urteil zugesprochene Schadenersatz und die Prozessentschädigung (Dispositivziffern 12 teilweise und 20) nicht mehr angefochten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend den gewerbsmässigen Betrug gemäss alinea 1 mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 und 67 sowie Schuldspruch mit Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung gemäss alinea 2), 2 (Freisprüche), 5 (Ersatzforderung), 6 (beschlagnahmte Gegenstände), 7 (beschlagnahmte Barschaften), 8 (Anweisung an AL._____ AG), 9 (Ersuchen an Fürstliches Landgericht Liechtenstein), 10-11 (Aufhebung Kontosperren), 12 teilweise (Schadenersatz mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 4, 6, 13, 14, 17, 20, 21, 23, 24, 26, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 45, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 58, 61,

62, 63, 64 und 65), 13 (Abweisung Schadenersatzbegehren), 14 (Verweisung Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg), 15 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 16 (Kostenfestsetzung), 17 (Kostenauflage), 18 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 19 (Nichteintreten auf Zusprechen einer Prozessentschädigung), 20 teilweise (Prozessentschädigungen mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 4, 6, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 32, 36, 37, 38, 41, 44, 45, 46, 50, 52, 53, 55, 56, 59, 60, 63, 65, 66 und 67) sowie 21 (Nichtzusprechung einer Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist.

III. Materielles

A. Tatvorwürfe

Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift (Urk. 00001001 ff.) und deren zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (Urk. 119 E. IV.A.1.) zu verweisen.

B. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird unverändert bestritten, dass sich der Beschuldigte (auch) in Bezug auf die Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 trugs schuldig gemacht haben soll (Urk. 121 S. 2 ff.; Urk. 156 S. 2; Urk. 222 S. 1 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff.). Diesbezüglich wird vom Beschuldigten bzw. seitens der Verteidigung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die erwähnten vier Privatkläger/innen (CK._____) – nicht über den Verwendungszweck der investierten Gelder getäuscht worden seien, weil die Privatklägerin 46, DD._____, welche diese Unternehmen beherrscht habe, gewusst habe, dass die Gelder – mit Ausnahme der ersten beiden Überweisungen vom 19. April 2016 und 12. Mai 2016 im Gesamtbetrag von USD 2 Mio. – nicht in IPOs investiert, sondern teilweise für die Rückzahlung an die Kunden des Beschuldigten und für die Finanzierung seiner H._____ verwendet werden würden, weshalb hinsichtlich dieser Klienten keine Täuschungshandlungen seitens des Beschuldigten vorliegen würden (Urk. 95 S. 7 ff.; Urk. 121 S. 4 ff.; Urk. 222 S. 1 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff.).

C. Beweisgrundsätze

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 119 E. IV.C.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2;6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1;6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

D. Ausgangslage

1.

Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung werden die ihm unter dem Titel "A. Ausgangslage" gemachten Vorwürfe – insoweit sie im Berufungsverfahren noch relevant sind – weitestgehend anerkannt (Anklageziffern 1-12: vgl. Urk. 50106147 ff.; Urk. 93 S. 13 ff.; Urk. 95 S. 1 ff.; Urk. 121 S. 1 ff.; Urk. 222 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff. bzw. 83 ff.). Auf diese Zugeständnisse kann unter Mitberücksichtigung der sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden umfassenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 119 E. V.A.1.1.-3.3.) abgestellt werden. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Vermögensverwaltungsverträge mit den Kunden detailliert und zutreffend aufgeführt und beschrieben (Urk. 119 E. V.2.2.2.-2.2.8.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bezüglich des Inhalts der (schriftlichen) Vermögensverwaltungsverträge – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.2.2.9.) – festzustellen ist, dass gemäss allen Verträgen die Vermögenswerte in Aktien einschliesslich IPOs bzw. IPOs hätten angelegt werden sollen. Einige Anleger – insbesondere Kunden des Creative IPO Fund und der Privatklägerin 46 (DD._____) nahestehende Unterneh- men – verfügten indes über keinen schriftlichen Vertrag mit dem Beschuldigten bzw. der H._____ Group (Privatkläger 18 [D._____]; Privatklägerin 47 [CD._____ Inc.], Privatkläger 33 [DK._____], Privatkläger 36 [BR._____], Privatklägerin 2 [B._____ Limited], Privatkläger 22 [BH._____], Privatkläger 5 [C._____], Privatkläger 19 [BD._____], Privatkläger 60 [DG._____], Privatkläger 23 [BI._____], Privatklägerin 15 [BB._____]; Privatklägerin 54 [CK._____]). Auf den Inhalt massgebenden schriftlich und mündlich geschlossenen Vereinbarungen ist – insoweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – nachstehend einzugehen.

2.

In Abrede gestellt wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich der ihm unter dem Titel "A. Ausgangslage" gemachten Vorwürfe indes die in Anklageziffer 4 – im Sinne einer Zusammenfassung der Anklage – genannte Anzahl von Kunden und den Betrag der von ihm angeblich zur Vermögensverwaltung entgegengenommenen Gelder (vgl. insb. Urk. 50106147; Urk. 155; Urk. 156). Auf die spezifischen Rügen des Beschuldigten hinsichtlich der einzelnen Kunden bzw. Kundengelder ist – insoweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – nachstehend einzugehen.

3.

Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.A.2.2.5.) ist jedenfalls nicht erstellt, dass es gemäss Anklageziffer 5 Vermögensverwaltungsverträge mit einer Zeitdauer von lediglich 30 Tagen gab, was aber letztlich den Kern des dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwurfs nicht beschlägt und deshalb nicht von Relevanz ist.

4.1

Der Beschuldigte räumte konstant ein, die Gelder der Investoren auf den Bankkonti der H._____ Gesellschaften in V._____ – wie in Anklageziffer 11 erwähnt – "gepoolt" – also nicht separiert – zu haben (Urk. 50101001 ff. S. 18 F/A 74; 050101075 ff. S. 4 F/A 19; Urk. 50105094 ff. S. 14 F/A 60; Urk. 93 S. 14). In Abweichung von Anklageziffer 8 wird von seiner Seite allerdings zumindest zeitweise geltend gemacht, dass die Kunden im Hinblick auf ihre IPO-Investments vom Beschuldigten darüber informiert worden seien, dass ihr Geld zu diesem Zweck mit den Geldern weiterer Anleger zusammengelegt ("gepoolt") werden müsse, weshalb die entsprechenden Konten nicht im Namen der Kunden hätten geführt werden müssen bzw. dass ein Teil der Kunden eine Zusammenlegung der Gelder auf einem Konto einer H._____-Gesellschaft vielmehr – vermutlich aus steuerlichen Gründen – begrüsst habe, während es für die übrigen Kunden offensichtlich irrelevant gewesen sei (vgl. insb. Urk. 50106147 u. 50106149).

4.2

Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.A.2.4. bzw. V.A.2.2.6.) ergibt sich aus den bis Ende 2016 verwendeten Asset Management Agreements ein anderes Bild: Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vermögenswerte auf Konten, die auf die Kunden lauten, deponiert werden würden. Unter "Section 8" des Asset Management Agreement wurde festgehalten, dass die Vermögenswerte auf einem Bankkonto im Namen des Kunden hinterlegt würden ("The ASSETS are deposited in an ACCOUNT at the BANK in the name of the CLIENT […]"; vgl. z.B. Urk. 20201054 ff.; Vertrag mit CQ._____ [Privatkläger 63] sowie die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 119 E. V.A.2.2.6.-2.2.8.), demgegenüber die ab 2017 vom Beschuldigten verwendeten Vermögensverwaltungsverträge ("Asset Management and Omnibus Account Agreement for Initial Public Offerings") ausdrücklich ein Sammelkonto (Omnibus Account) vorsahen, wobei die Gelder weiterhin im Namen der Kunden hinterlegt werden sollten (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 119 E. V.A.2.2.8.). Angesichts des klaren Wortlautes der Verträge hatten die frühen Investoren keinen Anlass daran zu zweifeln, dass ihre Gelder nicht auf separaten Konten deponiert werden würden. Auch der Beschuldigte gestand zu, dass er davon ausgehe, dass es in den Vereinbarungen einen Wortlaut gebe, der ihn dazu verpflichtet hätte, Unterkonten für jeden Kunden zu eröffnen (Urk. 50101001 ff. S. 18 F/A 76). Daran vermag der Einwand der Verteidigung, dass die Verträge von den Anwälten aufgesetzt worden seien und sie nicht wisse, ob er sie überhaupt gelesen habe (vgl. Prot. I S. 14), nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat die Verschriftlichung dieses wesentlichen Vertragsbestandteils seinem Wissen anrechnen zu lassen. Bei dieser Beweislage ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, zumindest Unterkonten im Namen der Kunden anzulegen, weshalb das "Pooling" des Geldes im massgebenden Zeitraum vereinbarungswidrig war, auch wenn er die Chancen einer IPO-Zuteilung mit Sammelkonten als höher einschätzte (Urk. 50101075 S. 7 F/A 32). Ein Nebeneffekt des "Poolings" ist – einhergehend mit der zutreffenden

Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.A.2.4.4.) – darin zu sehen, dass das Sammeln der Kundengelder auf nur wenigen Konten automatisch dazu führt, dass der Überblick über die Gelder der einzelnen Investoren nur schwer respektive kaum zu behalten ist, was der Beschuldigte denn auch mehrfach einräumte (Urk. 50101001 ff. S. 18 f. F/A 96), auch wenn er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diesen Umstand relativierend angab, dass der Überblick erst in den späteren Jahren 2016 bis 2017 zeitweise sehr schwierig geworden sei (Urk. 93 S. 15). Dass der Beschuldigte einräumte, bereits in der Anfangsphase bloss handschriftliche Notizen darüber gehabt zu haben, wie viel von den jeweiligen Investments für ihn persönlich und wie viel für einzelne Kunden gewesen seien (Urk. 50107044 ff. S. 18 F/A 82), scheint indes eher nahezulegen, dass der Überblick über die einzelnen Anlagen bereits früh erschwert war. Der Beschuldigte macht allerdings geltend, dass mit allen Kunden mündlich vereinbart gewesen sei, dass die schriftlich vorgesehene Anlage auf separate Konten in Realität nicht umgesetzt werden würde, um den Handel mit IPO zu ermöglichen (Urk. 50101140 S. 9 f. F/A 46 f.; Urk. 50101211 S. 6 f. F/A 24). Abgesehen davon, dass unter diesen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die schriftlichen Verträge den behaupteten faktischen Umständen nicht entsprechend angepasst worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren dem – den schriftlichen Vereinbarungen offensichtlich entgegenstehenden – "Pooling" des Geldes keine massgebliche Relevanz zukommt. Sodann wird im Rahmen des Berufungsverfahrens die vereinbarungswidrige Anlage der Gelder der Klienten der H._____ auch nicht mehr in Abrede gestellt. Im Zentrum steht

vielmehr die Beantwortung der Frage, ob vier Privatkläger/innen – die Privatkläger/inden wahren Verwendungszweck ihrer Anlagen getäuscht wurden oder nicht, zumal gemäss dem Beschuldigten und der Verteidigung die die genannten Privatkläger/innen beherrschende Privatklägerin 46, DD._____, gewusst habe, dass die Gelder – mit Ausnahme der ersten beiden Überweisungen vom 19. April 2016 und 12. Mai 2016 im Gesamtbetrag von USD 2 Mio. – nicht in IPOs investiert, sondern teilweise für die Rückzahlung an die Kunden des Beschuldigten und für die Finanzierung seiner H._____ verwendet würden (Urk. 95 S. 7 ff.; Urk. 121 S. 4 ff.; Urk. 156 S. 3 ff.; Urk. 222 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 53 ff.).

5.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum unter dem Titel "A. Ausgangslage" wiedergegebenen Anklagesachverhalt.

E. Vorliegen eines Ponzi-Systems

1.

Ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme) spiegelt seinen Investoren vor, deren Vermögen zu verwalten und zu vermehren, insbesondere durch lukrative Börsengeschäfte. Es werden aussergewöhnlich hohe Renditen versprochen, gleichzeitig aber oft - damit eigentlich im Widerspruch dazu - eine ebenso grosse, wenn nicht sogar absolute Sicherheit. In Wirklichkeit tätigen die Betreiber des Systems aber nur in (sehr) geringem Ausmass Anlagegeschäfte, wenn überhaupt, und verfahren zumindest schwerwiegend so, dass sie die den Kunden zugesprochenen und von diesen auch zur Auszahlung verlangten "Renditen" aus den überlassenen Investitionen begleichen. Das geschieht namentlich dadurch, dass die Zahlungsforderungen der alten Kunden aus den Anlagegeldern neuer Klienten erfüllt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; 6B 81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2; 2C 94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen; zum gewerbsmässigen Betrug im Rahmen von Schneeballsystemen: vgl. u.a. das Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001).

2.

Auch zu den allgemeinen, in der Anklage unter dem Titel "B.IV. Übersicht über die Täuschungshandlungen" (vgl. Urk. 00001001 S. 7-11: Anklageziffern 13 bis 20) erwähnten Umständen, einschliesslich der anklagegegenständlichen Etablierung eines sogen. "Ponzi-Systems" durch den Beschuldigten, erübrigen sich angesichts der im Berufungsverfahren noch strittigen Umstände der Anklageschrift weitere Erwägungen. Diesbezüglich kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.1. u. 2.1.-2.13.) verwiesen werden, insoweit im Rahmen der nachstehenden Erwägungen nicht davon abgewichen wird. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Bezeichnung seines Vorgehens als "Ponzi-System" von sich wies, demgegenüber er einräumte, das Geld eines Kunden verwendet zu haben, um einen anderen Kunden zu bezahlen (Urk. 93 S. 17 f.), bzw. im Berufungsverfahren – wenn auch nicht in allen angeklagten Fällen – anerkannte, entsprechend betrügerisch tätig geworden zu sein (Prot. II S. 71), auch wenn er es unverändert vermied, den Betrieb eines "Ponzi-Systems" begrifflich ausdrücklich anzuerkennen (Prot. II S. 53 f.). Sinngemäss wird die Etablierung eines "Ponzi-Systems" gestützt auf die von seiner Seite erfolgten Aussagen indes eingestanden. Seine zusätzliche vor Vorinstanz angebrachte Bemerkung, dass er diese Vorgehensweise als Möglichkeit gesehen habe, um allen Kunden gerecht zu werden und alle Kunden auszubezahlen, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern und hat offensichtlich lediglich einen vorgeschobenen rechtfertigenden Charakter, zumal er überdies eingestand, "immer mehr Fehler begangen" zu haben, die schliesslich dazu geführt hätten, dass er im Gefängnis gelandet sei (Urk. 93 S. 17 f.).

F. Gewerbsmässiger Betrug – Investitionen im Einflussbereich von DD._____: Täuschungshandlungen

1.

Insoweit im Rahmen der nachstehenden Erwägungen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird, gelten nicht nur die in der Anklage aufgeführten Zahlungen und Zahlungsmodalitäten seitens der Privatklägerin 46, DD._____, sowie der Privatkläger/innen Anklageziffern 240 bis 246, 254 und 262 als anerkannt, sondern auch die in der Anklage umschriebene Ausgangslage (Anklageziffern 235 bis 237), die anklagegegenständliche Aufnahme der jeweiligen geschäftlichen Beziehungen zum Beschuldigten (Anklageziffern 238, 252 und 260) sowie die in der Anklage umschriebenen vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten (Anklageziffern 239, 253 und 261) (vgl. Urk. 222 S. 2 ff. bzw. Prot. II S. 83 ff.). Diese Anerkennungen stimmen mit den Akten und dem übrigen Beweisergebnis überein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Belegstellen verwiesen werden (zur Ausgangslage gemäss Anklageziffern 235 bis 237: Urk. 119 E. V.B.59.1.-59.3.; bzw. zu den anklagegegenständlichen Zahlungen gemäss Anklageziffern 240 bis 246, 254 und 262: Urk. 119 E. V.B.59.4., V.B.60.3.-60.7., V.B.62.2. sowie V.B.64.1.; bzw. zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Privatkläger/innen und den vertraglichen Grundlagen gemäss Anklageziffern 238 f., 252 f. und 260 f.: Urk. 119 E. V.B.59.1. u. 59.11., V.B.60.1.-60.2.; V.B. 60.9.; V.B.62.1. sowie V.B.64.1.). Zur Ausgangslage gemäss Anklageziffer 236 ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – im Wesentlichen übereinstimmend mit den entsprechenden Angaben der Privatklägerin 46 (Prot. II S. 25) – bestätigte, dass er und DD._____ ca. ab Mitte 2016 auch eine intime Beziehung für die Dauer von ca. einem Jahr aufgenommen gehabt hatten, wobei er diese als "on und off" geführt bezeichnete (Prot. II S. 57).

2.

Im Berufungsverfahren sind deshalb hinsichtlich des Anklagesachverhalts noch insbesondere die Täuschungshandlungen des Beschuldigten zu Ungunsten der Privat- (CK._____) gemäss den Anklageziffern 247, 255 und 263 zu prüfen.

3.

Seitens des Beschuldigten wird hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen unverändert anerkannt, dass er die Privatklägerin 46 (DD._____) bezüglich der ersten beiden Überweisungen vom 19. April 2016 (im Namen der CT._____ Ltd. überwiesen) und 12. Mai 2016 von jeweils USD 1 Mio. und damit im Gesamtbetrag von USD 2 Mio. über den wahren Verwendungszweck ihrer Investitionen getäuscht habe (vgl. Anklageziffern 240 und 241: Urk. 121 S. 4; Urk. 222 S. 2, 5 u. 7 f.).

4.

Wie bereits mehrfach erwähnt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber bestritten, dass er – mangels einer bei DD._____ eingetretenen gefestigten wahrheitswidrigen Vorstellung über den tatsächlichen Verwendungszweck der Anlagegelder (vgl. insbesondere Anklageziffern 247, 255 und 263) – die von DD._____ beherrschten Privat- (CK._____) über den wahren Verwendungszweck ihrer Anlagen (vgl. die in Anklageziffern 242 bis 246 aufgelisteten Zahlungen zwischen dem 7. Juli 2016 und dem 24. Juli 2017 im Gesamtbetrag von USD 3'422'000.– und EUR 2'005'007.20, die in Anklageziffer 254 erwähnten drei Zahlungen vom 8. Juli 2016, 4. August 2016 und 1. Februar 2017 von insgesamt USD 18 Mio. sowie die in Anklageziffer 262 genannte Zahlung vom 2. August 2016 von USD 2 Mio.) getäuscht wurden. Vielmehr habe DD._____ gewusst, dass die in Frage stehenden Überweisungen nicht in IPOs investiert, sondern teilweise für Rückzahlungen an seine Kunden sowie für die Finanzierung seiner H._____-Gruppe verwendet werden würden (Urk. 93 S. 32; Urk. 121 S. 4; Urk. 156 S. 3 f.; Urk. 222 S. 2 ff.; Prot. II S. 53 ff. bzw. S. 83 ff.).

5.

Im Einzelnen spreche gemäss den Argumenten der Verteidigung gegen das Vorliegen einer anklagegegenständlichen Täuschung, dass DD._____ spätestens ab Sommer (so die Verteidigung: Urk. 121 S. 4 f.; Urk. 222 S. 2 ff.) bzw. spätestens Mitte September 2016 (so der Beschuldigte: Prot. II S. 66, 70 bzw. S. 73 f.) gewusst habe, dass ihr Geld beim Beschuldigten für sie nicht verfügbar und er somit nicht liquide war, weil er ihre Zahlungsaufträge überhaupt nicht, nur in Teilzahlungen oder mit monatelangem Ver- zug ausführen konnte, was sie erwiesenermassen in grösste Schwierigkeiten gebracht habe, indem sie die Löhne ihrer Mitarbeitenden, die Rechnungen ihrer Anwälte und die Gebühren der Schule ihrer Tochter nicht habe bezahlen können (Urk. 121 S. 4 f.; Urk. 222 S. 2 ff.). Sodann würden gegen das Vorliegen einer anklagegegenständlichen Täuschung die Umstände sprechen, dass der Beschuldigte und DD._____ ein Paar gewesen seien und DD._____ den Beschuldigten habe unterstützen wollen (Urk. 95 S. 7 f.; Urk. 222 S. 6), dass der Beschuldigte ihr seine schwierige Lage im Juni 2016 anlässlich ihres Geburtstagsfests in Israel bereits offen gelegt gehabt habe (Urk. 95 S. 8; Urk. 222 S. 5), dass DD._____ ab Juli 2016 sowohl gewusst habe, dass der Beschuldigte auch anderen Kunden ihr Geld schuldig blieb bzw. er sich in einer grossen Krise befand (Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5) als auch gewusst habe, dass die Kunden deshalb ihm gegenüber aggressiv waren, ihn terrorisierten und ihn explizit der Veruntreuung verdächtigt hätten (Urk. 121 S. 5). Ferner sei laut der Verteidigung nicht von einer anklagegegenständlichen Täuschung auszugehen, weil DD._____ spätestens ab Januar 2017 persönlich in Verhandlungen bzw. Vergleichsgespräche mit Kunden des Beschuldigten involviert gewesen sei, die ihr Geld vergeblich zurückverlangten (Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5) bzw. ihm sogar mit einer Strafanzeige wegen Veruntreuung drohten (Urk. 222 S. 5) und sie spätestens ab Dezember 2016 gewusst habe, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang

mit seiner Anlagetätigkeit eine Gefängnisstrafe drohe und sie ungeachtet dieses Wissens weitere Überweisungen veranlasst habe (Urk. 121 S. 5; Urk. 222 S. 5 f.). Die Annahme der Vorinstanz, dass es komplett unverständlich sei, weshalb DD._____ dem Beschuldigten noch Beträge in Millionenhöhe anvertraute, wenn sie gewusst hätte, in welchen finanziellen Schwierigkeiten er bzw. die H._____ sich befand (Urk. 119 S. 194), sei gemäss der Verteidigung nicht bewiesen bzw. sei die Motivation von DD._____ nicht bewiesen und sei die Annahme der Vorinstanz, sie sei bis ins Jahr 2018 sicher gewesen, sie habe beim Beschuldigten eine gute Investition getätigt und ihr Geld werde in IPOs investiert, unhaltbar (Urk. 121 S. 5). So seien Eingeständnisse von DD._____ angesichts des Risikos ihrer Strafverfolgung auch nicht zu erwarten (Urk. 121 S. 6; Urk. 222 S. 2 u. 5). Ferner wird seitens der Verteidigung bestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 12 (AV._____ [2006] Ltd.) indirekt über DD._____ über die Verwendung der Gelder in IPOs getäuscht habe, weil DD._____ ihm gegenüber die Privatklägerinnen 11 und 12 selbst vertreten habe bzw. er aufgrund ihrer Angaben davon ausgegangen sei, sie dürfe über die Vermögenswerte der Privatklägerinnen 11 und 12 frei verfügen (Urk. 95 S. 12; Urk. 121 S. 6 f.; Urk. 222 S. 7) und DD._____ persönlich durch den Beschuldigten über die Verwendung der Gelder nicht getäuscht wurde (Urk. 121 S. 6 f.; Urk. 222 S. 7).

6.

Im Zentrum der Beweiswürdigung zur Erstellung der anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen stehen die sich diametral entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten und DD._____. Diese sind im Folgenden unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen.

7.1

Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu vermerken, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. Ebenfalls eingeschränkt wird seine Glaubwürdigkeit durch die Tatsache, dass der Beschuldigte – in den nicht berufungsgegenständlichen Anklagepunkten – durch den Betrieb des "Ponzi-Systems" jahrelang Kunden der H._____ betrogen hat, was er länger in Abrede stellte und erst spät im Verfahren anerkannte. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Sachlage hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Anklagevorwürfe anders gelagert war. Im Vordergrund steht vorliegend jedenfalls die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

7.2

Zur Glaubwürdigkeit von DD._____ ist festzuhalten, dass zurzeit immer noch ein Strafverfahren gegen sie hängig ist (vgl. Beizugsakten im Verfahren UE230141 der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, gemäss welchen mittels Beschlusses vom 3. Oktober 2024 [Urk. 55 der entsprechenden Beizugsakten] eine [rechtskräftige] Rückweisung an die Staatsanwaltschaft III zur Weiterführung der Untersuchung betreffend den Tatvorwurf zum Nachteil von CB._____ [Privatkläger 44 im vorliegenden Verfahren] angeordnet wurde; vgl. auch Urk. 217). Bei dieser Ausgangslage und angesichts der in diesem und weiteren Prozessen verfolgten finanziellen Interessen gegenüber dem Beschuldigten bzw. der H._____-Gruppe dürfte DD._____ besonders darauf bedacht sein, ihre Beteiligung hinsichtlich des anklagegegenständlichen Sachverhalts in einem besonders günstigen Licht darzustellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

8.

Seitens der Privatklägerin 46, DD._____, wird die Sachdarstellung des Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung unverändert bestritten. Sie macht zusammengefasst geltend, dass sie die Privatkläger/innen 15 (BB._____) und 54 (CK._____) alleine kontrolliert habe, demgegenüber sie die bei den Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.) nicht allein über zu tätigende Investitionen hätte entscheiden können und dort mehr eine beratende Funktion bekleidet habe (Urk. 50201001 ff. S. 6 ff. F/A 16 ff. bzw. insb. F/A 26 f.; Prot. II S. 38 u. 40). Sie sagte konstant aus, dass alle Investitionen bei der H._____ den alleinigen Zweck gehabt hätten, an IPO- Geschäften teilzunehmen und mit diesem Investment (hohe) Gewinne zu erzielen in den auf ihren 50. Geburtstag folgenden Tagen im Juni 2016 vereinbart worden sei, dass der Beschuldigte die Gelder einsetzen könne, um die finanziellen Probleme der H._____ überwinden zu können, bzw. dass sie mit dem Beschuldigten gemeinsame Sache gemacht habe, bezeichnete sie mehrfach als "eine [komplette] Lüge" (Urk. 50201001 ff. S. 16 F/A 60 f.; Urk. 50201131 ff. S. 2 F/A 5; Prot. II S. 28 f. u. 37) bzw. als "absolut falsch" (Urk. 50201131 ff. S. 21 f. F/A 50) bzw. hätten sie – abgesehen davon – an ihrem Geburtstag nicht über Geschäftliches gesprochen (Prot. II S. 24). Bei den dem Beschuldigten im Juni 2016 in Aussicht gestellten USD 25 Mio. wie auch den weiteren Überweisungen habe es sich um Investitionen in IPO-Geschäfte und nicht um eine finanzielle Unterstützung oder eine Hilfeleistung zu Gunsten der H._____ bzw. des Beschuldigten gehandelt (Prot. II S. 21 ff.). Ein Liebespaar seien sie und der Beschuldigte ab August bzw. September/Oktober 2016 für die Dauer ca. eines Jahres oder auch weniger geworden (Urk. 50201131 ff. S. 31 F/A 86; Prot. II S. 25). DD._____ machte einheitlich geltend, in den eigenen Unternehmen gewisse finanzielle Probleme gehabt zu haben, weil sie nicht an ihre Vermögenswerte aus den von ihrem – mittlerweile verstorbenen – Vater errichteten Trusts gekommen sei bzw. diesbezüglich Auseinandersetzungen geführt habe, welche Probleme sie mit den Investitionen ins IPO-Geschäft der H._____ und den damit erhofften substantiellen Gewinnen zu lösen beabsichtigt habe (Urk. 50201001 ff.

S. 40 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als in sich konsistent, schlüssig und nachvollziehbar. DD._____ gab sodann an, über gewisse Probleme des Beschuldigten mit gewissen Investoren, von denen ihr der Beschuldigte erzählt habe, Bescheid gewusst zu haben (Urk. 50201001 ff. S. 19 F/A 73; Prot. II S. 20 f., 26 f., 36 u. 38). Sie habe ihm gesagt, dass sie einspringen bzw. ihm helfen könne, wenn er – gemeint sind angesichts des Kontextes gewisse Investoren mit Israelischen Wurzeln – auch kulturell bedingt Schwierigkeiten habe mit den Investoren (Urk. 50201001 ff. S. 19 F/A 73; Prot. II S. 26 f.). Sie gestand zu, den Beschuldigten im Umgang mit "aggressiven Investoren" unterstützt zu haben, indem sie mitveranlasste bzw. mittrug, dass im Februar 2017 durch den Beschuldigten H._____ Visitenkarten mit den Namen ihrer Bekannten DQ._____ (vgl. Urk. 96/5) und DR._____ gedruckt wurden, womit eine gute Kommunikation mit den Investoren habe hergestellt und diese vom Sinn der ausgezeichneten Investition, von welcher sie im Februar 2017 immer noch ausgegangen sei, überzeugt hätten werden sollen. In diesem Rahmen habe DQ._____ mit zwei bestehenden Investoren und zwei bis drei potentiellen (Neu-)Kunden gesprochen, wobei er DS._____ und DT._____ als Neukunden habe gewinnen können (Urk. 50201001 ff. S. 21 f. F/A 81 ff.), wohingegen sie in ihrer späteren staatsanwaltlichen Einvernahme und anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich klarstellte, nicht zu wissen, wie DQ._____ und DR._____ zu den Visitenkarten der H._____ kamen (Urk. 50201131 S. 17 F/A 36) bzw. sich nicht daran erinnern zu vermögen (Prot. II S. 35) und in diesem Zusammenhang angab, auch keine Möglichkeit gehabt zu haben, solche Visitenkarten zu veranlassen (Prot. II S. 35), was unglaubhaft erscheint. Ausserdem habe sie das IPO-Geschäft der H._____ bzw. des Beschuldigten unterstützt, indem sie drei neue Anleger – ihre Freundin DU._____, den Anwalt 50201001 ff. S. 22 F/A 85 f.; Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33), demgegenüber sie in Abrede stellte, wie vom Beschuldigten behauptet, mindestens 12 neue Anleger akquiriert zu ha- Allenfalls habe CR._____ weitere Kunden vermittelt oder diese seien vom Beschuldigten selbst im Rahmen eines in Israel organisierten Frühstücks bzw. anlässlich einer grossen

Präsentation in seinem Haus, an welchem/welcher sie nicht zugegen gewesen sei, akquiriert worden (Urk. 50201001 ff. S. 22 F/A 87; Prot. II S. 38). Auch ihr Ex-Ehemann DV._____ habe ihr Geld zum Investieren gegeben, sie habe dieses indes nicht in eigenem Namen in die H._____ investiert (Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33). Ferner habe sie den Beschuldigten insofern unterstützt, als sie im Mai 2017 eine Sitzung in Ihrem Haus in DW._____ organisiert habe, anlässlich welcher EA._____, DG._____ oder DF._____ und DE._____ teilgenommen hätten (Urk. 50201131 ff. S. 11 F/A 17; vgl. auch Prot. II S. 27 u. 36). An der Sitzung seien gemäss den Angaben von DD._____ im Vorverfahren von den Investoren alle Investments zurückgefordert worden, inkl. aller Profite (Urk. 50201131 ff. S. 11 f. F/A 17 ff.), was sie allerdings im Rahmen des Berufungsverfahrens relativierte und angab, damals nicht gedacht zu haben, dass es irgendein Problem geben würde (Prot. II S. 27) Auf die Frage, weshalb sie diese bestehenden Probleme nicht davon abgehalten hätten, bei der H._____ (weitere) hohe Geldbeträge zu investieren, gab DD._____ mehrfach und einheitlich zu Protokoll, dass die Probleme bei der H._____ nicht in der mangelnden Liquidität bzw. dem Umstand begründet gewesen seien, dass die Investoren nicht ausbezahlt hätten werden können, sondern darin, dass der Minimalbetrag von USD 50 Mio. für ein IPO-Investment nicht erreicht worden sei (Urk. 50201131 ff. S. 13 F/A 24; Prot. II S. 21, 31, 34 u. 43 f.). Der der H._____ seitens der Privatklägerin 11 (AU._____) überwiesene Betrag von USD 8 Mio. habe den Zweck verfolgt, in IPOs investiert zu werden und damit Gewinne zu erzielen (Prot. II S. 28 f.). Sie habe diesbezüglich eine Garantie gegenüber der Privatklägerin 11 (AU._____) abgegeben (Prot. II S. 29). Weitere Garantien habe sie nicht abgegeben (Prot. II S. 29). Partnerin bei der H._____ – wie es der Beschuldigte behaupte – habe sie nie werden wollen. Sie habe Investorin sein wollen, um Geld zu verdienen (Urk. 50201131 S. 25 F/A 63 f.; Prot. II S. 24 f.). DD._____ stellte in Abrede, Verwaltungsrätin der AO._____ AG mit Sitz in EB._____ geworden zu sein bzw. dass dies so vorgesehen war. Sie gab zu Protokoll, weder die AO._____ AG noch das ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegte – nicht unterzeichnete – Dokument, gemäss welchem sie am 19. Januar 2017

zur Verwaltungsrätin der AO._____ AG mit Sitz in EB._____ gewählt worden sein soll (Urk. 30103304 f. bzw. Urk. 50201296 f. bzw. Urk. 219/1), zu kennen (Prot. II S. 28). Die Ausführungen von DD._____, wonach sie bei der H._____ lediglich Investorin und nicht Partnerin gewesen sei, erweisen sich angesichts ihrer einheitlichen Angaben, mittels welchen sie ihre Motivlage für ihre Investitionen und die den jeweiligen Geschäftsbeziehungen von ihr bzw. der mit ihr assoziierten Gesellschaften mit dem Beschuldigten bzw. der H._____ zugrundeliegenden Umstände detailliert und schlüssig schildert, als kohärent. Daran vermag auch das Dokument, wonach sie am 19. Januar 2017 zur Verwaltungsrätin der AO._____ AG mit Sitz in EB._____ gewählt worden sein soll (Urk. 30103304 f. bzw. Urk. 50201296 f. bzw. Urk. 219/1), nichts anderes zu belegen, zumal dieses nicht unterzeichnet wurde und nicht ansatzweise erkennbar ist, unter welchen Umständen dieser Entwurf verfasst oder der Privatklägerin 46 zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wenn gewisse Inkohärenzen insbesondere in Bezug auf den Umfang ihrer Unterstützung des Beschuldigten bezüglich der Akquisition weiterer Kunden der H._____ feststellbar sind, lassen sich diese letztlich durch den bis zu den entsprechenden Einvernahmen festzustellenden Zeitablauf mühelos erklären und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von DD._____ nicht in Frage zu stellen. Als kohärent und mit dem übrigen Beweisergebnis vereinbar erweisen sich sodann auch die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Angaben von DD._____ zur im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Beschuldigten eingereichten WhatsApp-Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten (Urk. 94/1-2; 96/4; 96/6; 96/14; 96/16; 96/17; 96/21 bzw. Urk. 219/3-9). Auf Vorhalt der WhatsApp-Konversationen vom 20.09.16 und 21.09.16 (Urk. 96/6; Urk. 219/3-4) führte DD._____ – im Einklang mit ihren übrigen Angaben im Vorverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 50201001 ff. 40 f.) – aus, dass die durch die H._____-Anlage erlangten Gewinne von einem Unterkonto bei der H._____ für die Bezahlung ihrer Rechtsvertreter habe verwendet werden sollen (Prot. II S. 30), welche Sachdarstellung im Lichte des Wortlauts der Kommunikation, in welcher von Anwälten die Rede ist, welche ihre Bezahlung nicht erhalten hätten

("I'm getting such a fucking emails that no one got the payments […] Pls sent me swifts so I can email it to the lawyers that didn't get payment."; Urk. 96/6 S. 1; Urk. 219/3) bzw. fordern würden ("[…] and I have no face to call my lawyer that for more than a week he is asking me about the payment."; Urk. 96/6 S. 2; Urk. 219/4), überzeugt. Bei den in den WhatsApp- Konversationen angesprochenen Krisen des Beschuldigten sei es laut DD._____ um entsprechende Zahlungsverzüge gegangen, was sie in Aufregung versetzt habe, weil sie befürchtete die USD 50 Mio. Minimallimite für das jeweilige IPO-Programm könne nicht erreicht werden und die Rechnungen ihrer Dienstleister und Anwälte würden deshalb nicht bezahlt werden (Prot. II S. 31). Bei der Konversation vom 22.11.16 (Urk. 96/6; Urk. 219/6) und dem dort angesprochenen grossen Stress sei es um dasselbe, die Zahlungsverzüge zu Ungunsten ihrer Dienstleister, gegangen (Prot. II S. 32). Konfrontiert mit dem Umstand, dass aus der Konversation vom 11.12.16 (Urk. 96/17 S. 1; Urk. 219/7) hervorgehe, dass der Beschuldigte davon spreche, dass er länger ins Gefängnis kom- men könnte, gab sie an, dass ihr diese Konversation nichts sage und sie denke, dass sie aus dem Kontext gerissen sei bzw. sie den übrigen Chatverlauf nicht kenne, weshalb sie nicht wisse worum es genau gegangen sei und wie die Konversation weiter gegangen sei (Prot. II S. 32 f.). Zum aus der Konversation vom 05.01.17 (Urk. 96/17 S. 2; Urk. 219/8) hervorgehenden strafrechtlich relevanten Problem des Beschuldigten in Israel ([…]"In Israel u might have criminal problem!"[…]) bzw. zum weiteren Gesprächsinhalt, wonach der Beschuldigte ansprach, dass er allenfalls das Geschäft schliessen müsse bzw. er pleite sei ("This is sure, I am fully aware, I may have to close down."), erklärte DD._____ dasselbe bzw. verwies sie auf ihre vorherigen Aussagen, wonach sie sich nicht daran erinnere und die entsprechenden Aussagen aus dem Kontext gerissen seien bzw. das Hauptproblem darin bestanden habe, mindestens USD 50 Mio. an Geldern für den Fonds bereithalten zu können (Prot. II S. 33 f.). Ihre – seitens des Beschuldigten behauptete – Mitwisserschaft hinsichtlich des vom Beschuldigten damals mit der H._____ betriebenen Ponzi-Systems, welches im Kern darin bestand, bestehende Anleger der H._____ mit den – vermeintlich in IPOs – investierten Geldern der Neukunden

finanziell abzufinden, stellte DD._____ damit auch nach der anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Konfrontation mit den erwähnten WhatsApp-Konversationen unverändert in Abrede. Es ist festzustellen, dass DD._____ zusammen mit ihren Familienunternehmen mit zunehmender Dauer ein sehr grosses finanzielles aber auch ein beträchtliches persönliches Engagement an den Tag legte. Einerseits ist nachvollziehbar, dass sie dem Beschuldigten aufgrund der ab August 2016 bestehenden Partnerschaft, aus Zuneigung, ihre Unterstützung zukommen liess. Geleitet war sie, auch aufgrund ihrer entsprechenden glaubhaften Aussagen, indes von handfesten finanziellen Interessen und ihre damit zusammenhängende Hoffnung auf grosse Gewinne, um eigene finanzielle Engpässe aufgrund von Zugriffsproblemen auf das in den Familienunternehmen blockierten Geldes zu überbrücken. Sodann erscheint schlüssig und nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der in die H._____ investierten Millionenbeträge – mit zunehmender Zeitdauer vermehrt – sehr interessiert daran zeigte, die finanziellen Probleme bei der H._____ beheben zu helfen, waren doch damit ihre eigenen finanziellen Interessen mehr und mehr mitbetroffen. Dafür, dass sie die kriminellen Handlungen des Beschuldigten erkannte oder dass sie ihr von ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, bestehen gestützt auf ihre Aussagen oder in ihrem Verhalten keine massgeblichen Anzeichen. Insbeson- dere vermochte sie die aus den WhatsApp-Konversationen hervorgehenden finanziellen und übrigen Probleme anlässlich der Berufungsverhandlung mittels ihrer in sich konsistenten und überzeugenden Sachdarstellung bezüglich der Mindesteilage von USD 50 Mio. für die IPO-Investments und der sich bei eines Nichterreichens dieses Grenzwertes ergebenden negativen Folgen schlüssig zu erklären. Auch räumte DD._____ ein, etwas nicht mehr zu wissen, was angesichts des seit den fraglichen Konversationen vergangenen Zeitablaufs und aufgrund des Umstands, dass seitens des Beschuldigten lediglich kurze, bruchstückhafte Auszüge des zwischen ihnen beiden geführten Chats ins Recht gelegt wurden, mangels ersichtlichen Kontextes ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Ihre konstant gemachte Angabe, dass die Probleme bei der H._____ nicht in der

mangelnden Liquidität bzw. dem Umstand begründet gewesen seien, dass die Investoren nicht ausbezahlt hätten werden können, sondern darin, dass der Minimalbetrag für ein IPO-Investment nicht erreicht worden sei, findet zwar im übrigen Beweisergebnis keine klare Bestätigung, erweist sich indes gestützt auf das gewürdigte Aussageverhalten als genauso glaubhaft wie ihre übrigen im Wesentlichen konstanten und kohärenten Ausführungen.

9.1

Der Beschuldigte sagte hinsichtlich des Verwendungszwecks der von DD._____ und den von ihr kontrollierten Unternehmen überwiesenen Zahlungen konstant aus, dass diese – abgesehen von den ersten zwei Zahlungen, welche für IPOs gewesen seien (vgl. Urk. 93 S. 21) – dazu da gewesen seien, Zahlungen an Kunden zu leisten und die laufenden Ausgaben der H._____ zu begleichen (Urk. 501010101 S. 16 F/A 66; F/A 38; Urk. 50106190 ff. S. 9 F/A 29; Prot. II S. 54 u. 59). Es habe sich nicht um Geld gehandelt, das in IPOs hätte investiert werden sollen, was DD._____ gewusst habe S. 32; Prot. II S. 54, 59 u. 66 ff.). Nach dem Geburtstagsfest von DD._____ im Juni 2016 habe er ihr von seinen Problemen mit der Liquiditätsknappheit erzählt, worauf sie ihn sofort gefragt habe, was es brauche, um das Liquiditätsproblem zu lösen. Sie habe ein grosses Interesse gezeigt, seine Probleme und diejenigen der H._____ zu lösen (Urk. 50101268 ff. S. 3 ff. F/A 12 und S. 9 F/A 13; sinngemäss entsprechend: Prot. II S. 53 u. 72 f.), mit welcher – doch auffälligen – Formulierung der Beschuldigte offensichtlich versucht, DD._____ bereits ab diesem Zeitpunkt eine – aus eigener Motivation be- stehende – sehr aktive Rolle bei der Sanierung der H._____ zuzuschreiben. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.59.8.) erscheint indes nur schwerlich nachvollziehbar und wenig plausibel, weshalb DD._____ ihm unmittelbar nach dem Kennenlernen und den ersten beiden Investitionen umfassende finanzielle Hilfe in Millionenhöhe hätte anbieten sollen. Zum genauen Wortlaut dieser Unterredung befragt, sagte der Beschuldigte im Vorverfahren denn auch aus, dass es "zuerst" um die Probleme mit DF._____ oder DG._____ [Privatkläger 59 oder 60] und DE._____ [Privatkläger 57] gegangen sei und er ihr erklärt habe, dass er aufgrund bereits seit 2015 bestehender Probleme in Rückstand geraten sei. DD._____ habe ihm mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen machen müsse, da sie diese Leute gut kennen würde und über die Mittel verfüge, um diese Leute finanzieren zu können, so dass diese Leute aus seinem Leben verschwinden würden (vgl. dazu auch Urk. 50105138 ff. S. 2 ff. F/A 6 ff.). Dann schweift der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht ab und gibt zu Protokoll, dass er DD._____ und ihren Anwälten im Dezember 2016 mitgeteilt habe, dass die H._____

nicht mehr weitermachen werde, weil er den Druck nicht mehr aushalten könne. Als Reaktion habe ihm DD._____ eine weitere schnelle Finanzierung von gesamthaft 40 Mio. zugesichert, da es ein Fehler sei, die H._____ jetzt zu schliessen. Das sei der Grund gewesen, weshalb die H._____ neun weitere Monate weitergemacht habe (Urk. 50101411 ff. S. 9 F/A 24), womit er die Verantwortung für die Weiterführung der kriminellen Machenschaften sogar alleine DD._____ zuzuweisen scheint. Ähnliches scheint er im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend zu machen, indem er ausführte, dass er DD._____ ca. anfangs Januar 2017 gesagt habe, dass es nicht ein korrektes geschäftliches Verhalten wäre, weiterhin Gelder einzutreiben unter dem Vorwand der IPOs (Prot. II S. 70 f.) bzw. dass er sich ca. um den Jahreswechsel 2016/2017 den Schweizer Behören habe stellen wollen und es DD._____ gewesen sei, welche ihn ermutigt bzw. sogar angefleht und gebeten habe, weiterzugehen (Prot. II S. 57 u. 60) bzw. er bereits im Zeitraum zwischen Ende September 2016 und Ende 2016 diverse Meetings mit ihr gehabt habe, wo er immer wieder gesagt habe, dass sie so nicht weitermachen könnten, woraufhin sie ihn aber immer wieder bestärkt und gesagt habe, sie bräuchten Geduld und Zeit und würden das schaffen (Prot. II S. 63). Erst auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte im Vorverfahren, dass DD._____ nach dem Treffen im Juni 2016 gewusst habe, dass er das Geld neuer Kunden genommen habe, um beste- hende Kunden auszubezahlen können (Urk. 50101411 ff. S. 9 F/A 26), wobei er offen liess, wie er sie genau darüber in Kenntnis setzte, was auch in der Berufungsverhandlung unklar blieb, zumal er ihr gegenüber zu Beginn von einem Finanzloch aufgrund von "schlechten Trading-Entscheiden" gesprochen habe (Prot. II S. 54), was deutlich gegen eine umfassende Aufklärung von DD._____ über das von ihm angewandte Ponzi-System spricht. Nach dem Treffen im Juni 2016 habe DD._____ jedenfalls über "alle Probleme der H._____ Bescheid" gewusst (Urk. 50101411 S. 9 F/A 25), welche im Vorverfahren getroffene Aussage der Beschuldigte im Laufe der Berufungsverhandlung allerdings beträchtlich relativierte und neu davon sprach, dass DD._____ erst mit den Gesprächen im Juli, August und September "allmählich verstanden" habe, "was das eigentliche Problem war" und die volle Tragweite des Problems nach dem Meeting vom 15.

September 2016 erkannt gehabt hatte (Prot. II S. 70; vgl. auch S. 66 u. 73 f.) Auch im Rahmen seiner zu diesem Themengebiet der ersten umfassenden In-Kenntnis-Setzung von DD._____ über das angewandte System einlässlichen staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Juli 2018, anlässlich welcher er sehr ausführlich zum Kennenlernen von DD._____ im Juni 2016 Stellung bezog, erweist sich der Detaillierungsgrad zum Inhalt der hier interessierenden konkreten Gespräche zwischen ihm und DD._____ betreffend das Geschäftsgebaren der H._____ als erstaunlich tief: Im Wesentlichen werden auch hier – wie sinngemäss auch später anlässlich der seiner Berufungsverfahren erfolgten Befragung (vgl. Prot. II S. 53 ff. bzw. S. 72 f.) – in allgemeiner Art "Liquiditätsprobleme" der H._____ angesprochen und die Probleme mit den Israelischen Investoren thematisiert und erwähnt, dass man übereingekommen sei, dass der H._____ von ihrer Seite USD 25 Mio. überwiesen werden sollten, um bestehende Kunden – wobei Israelische vatkläger 57] davon ausgenommen gewesen sein sollen – auszubezahlen (Urk. 50101268 ff. S. 3 F/A 12 ff.). Im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 sagte der Beschuldigte demgegenüber neu – und, soweit ersichtlich, singulär und aggravierend – aus, dass DD._____ und er – allenthalben erst – im Juli/August 2016, als der Druck zugenommen habe, beide der Meinung gewesen seien, dass sie Gelder von neuen Kunden nehmen würden, um bestehende Kunden auszubezahlen (Urk. 50105138 ff. S. 13 F/A 8), womit er DD._____ eine Mitentscheidungsbefugnis zuspricht, was seine Belastung von DD._____ umso konkreter erscheinen lässt. Der Be- schuldigte gab allerdings ebenso zu Protokoll, dass in den letzten Tagen des Jahres 2016 ermutigende Umstände eingetroffen seien: DQ._____ habe grosse Summen von Zahlungen von Kunden in Israel sichern können, DD._____ habe bei der AU._____ eine grosse Summe sichern können und dass eine solche Zahlung gross genug gewesen sei, um einen Teil des Druckes, welcher auf ihnen geherrscht habe, lösen zu können

9.2

Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich der Kernfrage des Umfangs der In-Kenntnis-Setzung DD._____s im gesamten Verfahren sehr ausweichend und uneinheitlich antwortete und gestützt auf seine Aussagen naheliegt, dass er DD._____ im Juni 2016 lediglich über Probleme mit vereinzelten Kunden hinsichtlich deren individuellen Auszahlungen in Kenntnis setzte, was eine Information von DD._____ über den tatsächlichen Umfang seiner – von ihm so benannten – "Liquiditätsprobleme" bzw. seiner kriminellen Machenschaften geradezu ausschliesst. Auch die vom Beschuldigten im Juli/August 2016 – soweit ersichtlich – lediglich einmalig thematisierte angeblich gemeinsam beschlossene Neugeldverwendung zu Gunsten bisheriger Kunden lässt letztlich nicht zwingend darauf schliessen, dass DD._____ nicht von einem kurzzeitigen Liquiditätsengpass bei der H._____, sondern vielmehr von einem systematischen und ständigen entsprechenden Vorgehen ausgegangen ist. Auch die erst im Berufungsverfahren erfolgte Terminierung der umfassenden Kenntnis von DD._____ über das Ponzi- System per Mitte September 2016 (Prot. II S. 70; vgl. auch S. 66 u. 73 f.) erweist sich als wenig lebensnah, zumal der Beschuldigte es – abgesehen davon, dass er ausführte, sie habe mehrere Gespräche mit einigen Kunden geführt (Prot. II S. 70) – unverändert unterlässt, darzulegen, wie DD._____ genau darüber informiert worden sei und es letztlich dabei belässt, dass ihr das Geschäftsgebaren der H._____ aufgrund der ganzen Umstände spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein soll. Auch betont der Beschuldigte, dass er DD._____ (erst) im Dezember 2016 mitgeteilt habe, dass er die H._____ nicht mehr weiterführen könne, allenthalben wegen dem von ihm empfundenen Druck und nicht wegen den objektiven finanziellen Gegebenheiten, wodurch die Ernsthaftigkeit der geschilderten finanziellen Probleme hinsichtlich des diesem Zeitpunkt vorangehenden Zeitraums wieder etwas relativiert wird. Auffällig erscheint, dass gemäss dem Beschuldigten nunmehr DD._____ die Federführung hinsichtlich des Weiterbestands der H._____ übernommen haben soll, womit sich der Beschuldigte – einmal mehr

– bemüht zeigt, seine Verantwortung für sein Handeln zu minimieren. Auch seine in diesem Kontext erfolgte Aussage, wonach sich die finanziell angespannte Lage der H._____ gegen Ende 2016 entspannt habe (vgl. vorstehend bzw. Urk. 50105138 ff. S. 9 F/A 6), scheint eher auf die Information DD._____s über einen zwischenzeitlichen Liquiditätsengpass als über den – erwiesenermassen seit mehreren Jahren geführten – Betrieb eines Ponzi-Systems bzw. ihre Involvierung in kriminelle Machenschaften zu sprechen. Als Gegenleistung für die seitens von DD._____ erfolgten Investitionen hätte er sie in ihrem Streit mit Herrn EC._____ unterstützen sollen, welcher als Trustee für die Privatklägerin 15 (BB._____) fungiert habe (Urk. 50101268ff. S. 3 ff. S. 10 F/A 15 f.; Urk. 50105138 ff. S. 4 ff. F/A 6), wobei der Beschuldigte ihn als Trustee hätte ersetzen sollen, um so die Liquiditätsprobleme bei ihr zu beheben (vgl. Urk. 50101268 ff. S. 15 f. ff. F/A 30 f. u. S. 18 F/A 41; Prot. II S. 55), wozu es aber aus Zeitmangel nicht mehr gekommen sei (Urk. 50101268 ff. S. 9 ff. F/A 14 ff., S. 15 bzw. S. 20 f. F/A 51). Andererseits erwähnte der Beschuldigte, DD._____ sei interessiert daran gewesen, seine Unterstützung mit seinem extensiven Know How bei ihrer Forex-Trading-Tätigkeit bzw. seine Assistenz bei Geschäften und Trust Companies zu erhalten (vgl. Urk. 50105138 ff. S. 4 F/A 6 u. S. 23 F/A 40). Diese im Raum stehenden Gegenleistungen für die Investitionen von DD._____ erweisen sich als durchaus plausibel, vermögen indes ihre eigenen und die Investitionen der ihr zuzurechnenden Familienunternehmen in der Höhe mehrerer Millionen in ein marodes System nicht zu erklären, was nahelegt, dass sie vom Beschuldigten nicht aufgeklärt wurde. Auch im Übrigen blieb der Beschuldigte hinsichtlich des Beweggrundes von DD._____, bei den kriminellen Machenschaften mitzumachen, uneinheitlich und vage: So gab er an, er glaube, sie habe ihn retten wollen bzw. habe sie die Unfairness auf Seiten der Israelischen Investoren gesehen (Urk. 50101001 S. 17 F/A 67) bzw. habe er sie (auch) als jemanden gesehen, der ihm geholfen habe (Urk. 50101140 ff. S. 8 F/A 36), wobei er andernorts wiederum angab, dass sie ihre eigenen Ziele verfolgt habe (Urk. 50101268 ff. S. 10 F/A 16 u. S. 20 F/A 51) bzw. ausführte, dass DD._____ diese Frage besser beantworten könne (Urk. 50105138 ff. S. 2 f. F/A 39). Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte er dazu aus, dass sie ihn habe unterstützen bzw. ihm helfen wollen bzw. habe sie das gemacht, um an das Geld der Familienunternehmen zu gelangen (Prot. II S. 57, 61, 63 u. 71 f.). Auch wenn es sich dabei – naturgemäss – letztlich lediglich um Mutmassungen des Beschuldigten handelt, erstaunt seine Vagheit angesichts des in Frage stehenden beträchtlichen finanziellen Engagements von Seiten von DD._____ doch etwas und wirkt deshalb nicht überzeugend. Auch seine Angabe im Berufungsverfahren, wonach es zwischen ihnen beiden offen geblieben und nicht besprochen worden sei, ob ihre Hilfeleistung zurückzuzahlen war oder nicht bzw. ob es sich dabei um ein Geschenk oder ein Darlehen gehandelt haben soll (Prot. II S. 72), erweist sich gerade auch angesichts der in Frage stehenden zweistelligen Millionenbeträge als ausweichend und realitätsfern. Andererseits gab er zu Protokoll, es sei der Zweck verfolgt worden, dass DD._____ eine Teil-Ownership bei der H._____ übernehmen sollte (Urk. 50103158 ff. S. 4 ff. F/A 6), wobei zwischen ihnen beiden und ihren Anwälten diesbezüglich konkret diskutiert worden sei, dass sie beide gleichberechtigte Partner sein sollten, wobei eine Vereinbarung zwar niedergeschrieben, aber nicht unterschrieben worden sei (Prot. II S. 56), womit (auch) der Beschuldigte davon ausgeht, dass keine Teil-Ownership von DD._____ an der H._____ zustande kam. Auf die ihm anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Frage, ob USD 25 Mio. oder sogar USD 35-40 Mio., auf deren Rückzahlung DD._____ gemäss seinen im Vorverfahren geäusserten Angaben habe verzichten wollen (Urk. 50101268 ff. S. 9 ff. ff. F/A 14 ff.; vgl. Urk. 50101268 ff. S. 9 ff. ff. F/A 14 ff.; Urk. 501014 11 ff. S. 5 f. F/A 9 ff.) nicht ein völlig überrissener Betrag sei, um ihr eine Partnerschaft bei H._____, immerhin ein Unternehmen mit massiven Liquiditätsproblemen, zu verschaffen, gab der Beschuldigte erneut eine ausweichende und am Kern der Frage vorbeizielende Antwort: Er teile die Meinung, dass das ein riesiger Geldbetrag sei, was er DD._____ im Dezember 2016 erzählt habe und was einer der Gründe gewesen sei, dass er sich den Schweizer Behörden habe stellen wollen, worauf ihn DD._____ ermutigt habe, weiterzumachen (Prot. II S. 60), womit er die massgebliche kriminelle Federführung beim Betrieb des Ponzi-Systems ab Dezember 2016 DD._____ zuweist.

9.3

Auffällig erscheint insgesamt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der gegenüber DD._____ angeblich offengelegten Fakten im ganzen Vorverfahren in der Regel sehr vage blieb, was sich auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht änderte: Vor Vorinstanz sagte er sodann aus, er habe DD._____ und ihren Beratern nach den ersten USD 2 Mio. vollumfänglich offengelegt, dass es diese Liquiditätsprobleme gäbe, woraufhin sie sich einig geworden seien und vereinbart hätten, dass sie ein gemeinsames Ziel hätten, dass es darum gehe, die Probleme der H._____ in Bezug auf die Zahlen zu be- reinigen und dann mit von ihr vorgestellten Kunden einen Neustart zu machen (Urk. 93 S. 22), was er im Rahmen der Berufungsverhandlung bekräftigte, indem er nebst dem Umstand, dass DD._____ um die "Liquiditätsprobleme [mit den Rückzahlungen]" gewusst habe, aussagte, dass sie vereinbart hätten, dass DD._____ ihm helfen würde, das Geschäft in Ordnung zu bringen und sie das Geschäft im September 2016 neu starten würden mit neuen Geldern (Prot. II S. 55 u. 70). Die konstante Betonung der Gemeinsamkeit des Ziels und des Neustarts erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte das Ponzi-System mit der H._____ im damaligen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre betrieben hatte, irritierend und überzeugt nicht. Es erscheint offensichtlich, dass er dadurch versucht, seine Verantwortung kleinzureden. So oder anders ist gestützt auf die von ihm DD._____ gegenüber kommunizierten "Liquiditätsprobleme" jedenfalls - bereits gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten – nicht erstellt, dass DD._____ von kriminellen Machenschaften seitens des Beschuldigten auszugehen hatte. Auch die anschliessenden Hinweise des Beschuldigten auf den Umstand, dass DD._____ "sehr gut über die Probleme der H._____ informiert" gewesen sei bzw. er sie "vollumfänglich über die Probleme der H._____ informiert" habe und sie sich ab August 2016 aktiv in die Verhandlungen "mit den problematischen Themen" eingebracht habe und "aktiv involviert in die Zahlungen an Kunden" gewesen sei (Urk. 93 S. 22; entsprechend auch Prot. II S. 53 ff.) bleiben auffällig oberflächlich und unpräzise, weil er erneut nicht näher ausführt, welche Probleme er ihr gegenüber genau geschildert hat. Der ferner vom Beschuldigten erwähnte Umstand, dass DD._____ versucht habe, Gelder von Familie und

Freunden erhältlich zu machen, "um die Bilanz auszugleichen" und es darum gegangen sei, zur Situation zu gelangen, bei der alle Kunden, bei denen es ausstehende Zahlungen gegeben habe, diese zu bezahlen und sich nach [der] Bereinigung auf die Zukunft zu konzentrieren (Urk. 93 S. 22), verfällt der Beschuldigte offensichtlich in ein Muster zurück, in welchem er sein Vorgehen zu beschönigen versucht, ungeachtet der Tatsache, dass er vor Vorinstanz hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betrugsvorwürfe bereits ab dem Jahr 2015 geständig war und damit lange vor dem hier massgebenden Zeitraum, als DD._____ zusammen mit ihrer Unternehmensgruppe als Investorin im Jahr 2016 in Erscheinung trat. Etwas konkreter wurde er demgegenüber mit Bezug auf die Initiierung des in Frage stehenden Gesprächs und die Motivation von DD._____: So sei es sie gewesen, die das Gespräch initiiert habe. Sie habe ihm gesagt, dass ihr Vater Ähnliches erlebt gehabt habe mit ähnlichen Vorwürfen in Bezug auf ähnliche Straftatbestände und sie dies zusammen in Israel durchgemacht hätten, er als schuldig befunden worden sei und sie nicht wolle, dass es ihm ebenso ergehe (Urk. 50105138 ff. S. 4 F/A 6; Urk. 93 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, dass sie beide aneinander geglaubt hätten und DD._____ ihm oft über die Probleme ihres Vaters erzählt und dass sie etwa während sieben Jahren das Strafverfahren gegen ihren Vater habe miterleben müssen und sie nicht wolle, das ihm das auch passieren würde, weshalb sie alles, was in ihrer Macht stehe, machen würde, um zu helfen (Prot. II S. 53 u. 57). Es erweist sich allerdings nur als schwer nachvollziehbar, dass DD._____ – welche diese Sachdarstellung des Beschuldigten konstant bestreitet (Prot. II S. 36 f. u. 43) – aufgrund des Treffens mit dem im Strafverfahren teilgeständigen Beschuldigten dem Vorbild ihres offenbar strafrechtlich verurteilten Vaters folgend, selbst ebenfalls kriminell werden sollte, da ihn sein Schicksal an dasjenige ihres Vaters erinnerte.

9.4

Zur seitens der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten WhatsApp-Konversation mit DD._____ sagte der Beschuldigte in den beiden Gerichtsverfahren kurz zusammengefasst sinngemäss aus, diese würde die Ernsthaftigkeit der Probleme der H._____ aufzeigen und die Kenntnis von DD._____ hierüber belegen (Urk. 93 S. 27 ff.; Prot. II S. 62 ff.). So sei am 30. Oktober 2016 die Rede davon gewesen, dass er nicht mehr viel Zeit hätte und ein Wunder brauchen würde, um eine Lösung zu finden bzw. um das Geschäft zu retten und ihn selber vor einer Strafverfolgung zu bewahren (Urk. 93 S. 27 betr. Urk. 94/1 S. 2), wobei letzteres im Text nicht erwähnt und auch das Geschäft, um welches es geht, nicht spezifiziert wird. Betreffend die Nachricht vom 30. Oktober 2016, in welcher sich DD._____ ferner beim Beschuldigten erkundigt, ob dieser einen Bodyguard brauche (Urk. 94/1 S. 2), ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.11.) – festzustellen, dass diese völlig aus dem Kontext gerissen ist, weil unklar bleibt, über welche Angelegenheit sich DD._____ und der Beschuldigte unterhalten. Zu den Konversationen vom 20. September und 22. November 2016 (Urk. 94/1 S. 3 u. 4 bzw. Urk. 219/3 u. 219/6) sagte der Beschuldigte u.a. aus, dass das Geld, welches von den Unternehmen von DD._____ überwiesen worden sei, auch für die Bezahlung einiger H._____ Kunden benutzt worden sei (Urk. 93 S. 27 f.), wobei ein solcher Kontext aus den Konversationen nicht hervorgeht, weil sich DD._____ beim Beschuldigten (lediglich) über ihr zustehende und trotzdem ausstehende Zahlungen beklagt. Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, seitens von DD._____ damit beauftragt worden zu sein, Zahlungen an ihre Dienstleistungserbringer wie Anwälte, Buchhalter, Angestellte und Ermittler, die für DD._____ tätig gewesen seien, zu erbringen (Urk. 93 S. 28 f.; Prot. II S. 62 ff.; vgl. auch Urk. 501010268 ff. S. 15 f. F/A 30 f.), wobei der Beschuldigte gesamthaft Zahlungen im Gesamtbetrag von rund GBP 170'000.– zu Gunsten von DD._____ ausführte (s. diesbezüglich die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 119 E. V.B.60.14.), was ebenfalls geeignet war, bei DD._____ den

Eindruck zu erwecken, dass er bzw. die H._____ liquide war. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.11.) ist aus den besagten Konversationen ferner ersichtlich, dass ihre Unmutsäusserungen hinsichtlich ausbleibender Zahlungen seitens des Beschuldigten keinen Sinn ergeben würden, wenn sie gewusst hätte, dass das Geld für die Sanierung der H._____ und die Auszahlung anderer Kunden eingesetzt wird und sie deshalb – zumindest vorläufig – kein Geld zurückerhält bzw. der Beschuldigte nicht in der Lage ist, Zahlungen für sie auszuführen. Aus der Konversation vom 19. Oktober 2016, anlässlich welcher DD._____ dem Beschuldigten mitteilt, dass ihr ganzes verfügbares Geld in der H._____ stecke (Urk. 96/6: "A._____ all the money available for me is in H._____") lässt sich weder etwas Entscheidendes für den Standpunkt des Beschuldigten noch für denjenigen von DD._____ ableiten. Zur Konversation vom 11. Dezember 2016 (Urk. 94/1 S. 5 = Urk. 96/17 S. 1 bzw. Urk. 219/7) machte der Beschuldigte einheitlich geltend, dass er DD._____ offengelegt habe, dass die H._____ eigentlich am Ende sei und es für ihn notwendig sei, zu den Schweizer Behörden zu gehen und dieses Problem offenzulegen (Urk. 93 S. 29; Prot. II S. 64), was gut möglich erscheint, aber aufgrund der lediglich bruchstückhaft vorliegenden Konversation nicht in diesem Sinne abschliessend beurteilt werden kann. Sodann spricht die aus der Konversation hervorgehende überraschte Reaktion von DD._____ ("What? Why the last time?") – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.11.) – dafür, dass sie in Bezug auf die finanzielle Situation der H._____ eben gerade nicht vollumfänglich informiert war. Zur Konversation vom 5. Januar 2017 (Urk. 94/1 S. 6 = Urk. 96/17 S. 2 bzw. Urk. 219/8) führte der Beschuldigte aus, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt beide an die Kunden der H._____ gewandt gehabt und die Rückzahlung ihrer Gelder in Aussicht gestellt hätten (Urk. 93 S. 29 f.), wobei letztlich auch hier nicht eindeutig ist, auf welches Geschäft – die H._____ oder ein anderes Unternehmen – sich die getextete Aussage des Beschuldigten betreffend drohender Betriebsschliessung ("I may have to close down") sich genau bezieht. Sodann bleibt – was allgemein auch in Bezug auf die weiteren, lediglich bruchstückhaft zu den Akten gereichten

Chats gilt – aufgrund des fehlenden Kontexts der Kommunikation unklar, worauf sich das von DD._____ im WhatsApp-Chat angesprochene strafrechtliche Problem ("criminal problem") sich genau bezieht. Zur Konversation vom 21. November 2016 (Urk. 94/1 S. 7 = Urk. 96/6 bzw. Urk. 219/5) gab der Beschuldigte an, dass sich DD._____ hier um Investoren für die H._____ bemüht habe und ihm die Botschaft sandte, sich stark zu zeigen und nicht zu signalisieren, dass er sich in einer Krise befinde (Urk. 93 S. 30), was alles so aus der Konversation hervorgeht. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er diesbezüglich u.a., dass er DD._____ gesagt habe, dass sie so nicht weitermachen könnten und sie ihn angefleht habe, ihren Partnern, Rechtsanwälten und Gegenparteien nichts von den Problemen zu sagen, ansonsten sie deren Unterstützung verlieren würden (Prot. II S. 63). Hier scheint der Konnex zur Krise der H._____ offensichtlich, kam doch DD._____ – wie aus dem Chat hervorgeht – im Zusammenhang mit ihrer Suche nach IPO-Investoren darauf zu sprechen. Deshalb ist gestützt auf diese Konversation naheliegend, dass DD._____ spätestens am 21. November 2016 Kenntnis hatte von einer ernsten finanziellen Krise der H._____, was allerdings noch nicht deutlich nahelegt, dass sie um die kriminellen Machenschaften des Beschuldigten wusste. Sodann ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschuldigten zu berücksichtigen, wonach sich die Lage der H._____ gegen Ende 2016 wieder entspannt habe (vgl. vorstehende Erwägungen bzw. Urk. 50105138 ff. S. 9 F/A 6), was letztlich gegen die Dramatik der Ende November 2016 kommunizierten finanziellen Lage der H._____ spricht. Zur Konversation vom 22. August 2017 (Urk. 94/1 S. 8 = Urk. 96/6 bzw. Urk. 219/9) gab der Beschuldigte schliesslich an, dass es hier um die Zahlungen gewisser Gelder gemäss den Instruktionen von Seiten von DD._____ gegangen sei. Er ergänzte, dass er zu jenem Zeitpunkt im August 2017 die Kontrolle über die H._____ nicht mehr in der Hand gehabt hätte und die von ihr beantragte Zahlung an Herrn ED._____ nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 93 S. 30 f.; vgl. auch Prot. II S. 65), wobei dies aus dem Text so nicht hervorgeht, zumal der Beschuldigte vielmehr signalisierte, die Zahlungen zu leisten ("As soon as I have it i will send it"). Auch wenn damals von einem Treffen des Beschuldigten

mit Zivilrechtsanwälten ("civil lawyers") und in einem strafrechtlich relevanten Kontext – ("and the criminal is coming to meet all together."), womit ein Treffen mit einem in Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt angesprochen sein dürfte – die Rede war, ist letztlich der Kontext zur H._____ in der Konversation nicht klar hergestellt und aufgrund des seitens des Beschuldigten lediglich auszugsweise zur Verfügung gestellten Kommunikationsverlaufs auch nicht abschliessend beurteilbar. An der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, weshalb er nicht die gesamte WhatsApp-Konversation zwischen ihm und DD._____ eingereicht habe, erwiderte der Beschuldigte, dass sie im Durchschnitt 50 Nachrichten pro Tag ausgetauscht hätten und ihm viele davon einfach zu persönlich gewesen seien (Prot. II S. 66). Auch dieses Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich als ausweichend. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Kontext der aktenkundigen Kommunikationen mittels weiterer, zeitlich konnexer Chatauszüge zu belegen. Dass im Rahmen der offensichtlich geschäftsbezogenen Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und DD._____ dadurch "zu persönliche" Fakten offen gelegt werden würden, wird aufgrund des rein geschäftsbezogenen Charakters der aktenkundigen Konversation in keiner Weise gestützt. Naheliegend scheint vielmehr, das der Beschuldigte gezielt bruchstückhaft Chat-Auszüge einreichte, mittels welchen er seiner Sachdarstellung Nachdruck verleihen wollte, und bewusst davon absah den Kontext zu liefern, was die Aussagekraft der eingereichten Konversationen zusätzlich schwächt.

9.5

Es erscheint unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von DD._____ klar, dass sie lange an das Geschäftsmodell des Beschuldigten glaubte. Dass der Beschuldigte DD._____ seine kriminellen Machenschaften im Sinne des anklagegegenständlichen Ponzi-Systems offenlegte, wird indes nicht einmal von seiner Seite oder von der Verteidigung einigermassen substantiiert behauptet. Dass er indes ihr gegenüber das gesamte Ausmass und damit die Ernsthaftigkeit der allenfalls angesprochenen Liquiditätsprobleme der H._____ offenlegte, ist gestützt auf seine diesbezüglich im ganzen Verfahren sehr vage ausgefallenen Aussagen zu diesem Themenkomplex einerseits und die dies bestreitenden glaubhaften Aussagen von DD._____ andererseits erheblich zu bezweifeln. So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass er DD._____ (erst) im Dezember 2016 signalisiert gehabt habe, mit der H._____ nicht mehr weitermachen zu können, weshalb sie im Umkehrschluss gestützt auf seine Sachdarstellung im Sommer/Frühherbst 2016 davon ausgehen durfte, dass es sich bei den von ihm geschilderten Liquidi- tätsproblemen der H._____ lediglich um vorübergehende, die H._____ nicht in ihrer Existenz bedrohende Schwierigkeiten gehandelt hatte, was aber wiederum eine Aufklärung durch den Beschuldigten über das bestehende, in ökonomischer Hinsicht keinen Sinn machende Ponzi-System ausschliesst. Auch soll sich die finanziell angespannte Lage gegen Ende 2016 gemäss den Aussagen des Beschuldigten – wie aufgezeigt – wieder entspannt haben, was die Ernsthaftigkeit der vorgängig gegenüber DD._____ gegenüber kommunizierten zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässe ebenfalls relativiert. Auch erweist sich die konstant und glaubhaft vorgebrachte Aussage von DD._____, dass sie gestützt auf die Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen sei, dass eine Mindestsumme zusammenzukommen habe, um ein IPO-Investment zu ermöglichen (Urk. 50201131 ff. S. 13 F/A 24; Prot. II insb. S. 21, 31 f., 34 u. 43 f.; s. auch vorstehend unter E. 8.) und dass die Probleme des Beschuldigten bzw. der H._____ mit den Investoren und der Liquidität damit im Zusammenhang gestanden seien, nachvollziehbar und plausibel. Auch wenn gestützt auf die Aktenlage naheliegend erscheint, dass sich DD._____ durch die geplante Einsetzung des Beschuldigten als Trustee in einem oder

mehrerer ihrer Familienunternehmen mehr individuelle finanzielle Kontrolle über deren Finanzen versprach und hierin eine Art Gegengeschäft für ihre Investitionen in die H._____ zu sehen ist, erscheint nicht plausibel, dass DD._____ für dieses Mehr an finanzieller Kontrolle dermassen hohe Millionenbeträge und damit einhergehend ein grosses Risiko, dass diese Anlagen absehbar mit einem Totalverlust erfolgen könnten, eingegangen ist. Denn bei Kenntnis des tatsächlichen Geschäftsgebarens des Beschuldigten mit der H._____ wäre es als nahezu erratisch anzusehen, entsprechend zu handeln. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.58.8.) wäre es bei der seitens des Beschuldigten behaupteten Ausgangslage, wonach DD._____ bereits ab Juni bzw. Sommer bzw. spätestens Mitte September 2016 genau wusste, in welchen finanziellen Schwierigkeiten der Beschuldigte bzw. die H._____ steckte, komplett unverständlich, weshalb sie ihm unverändert und konstant Beträge in Millionenhöhe anvertrauen sollte. Auch wenn aufgrund der WhatsApp-Konversation mit dem Beschuldigten vom 21. November 2016 erwiesen ist, dass DD._____ von einer tiefgreifenden finanziellen Krise der H._____ Kenntnis hatte, ist damit noch nicht rechtsgenügend belegt, dass sie damals um die kriminellen Machenschaften des Beschuldigten wusste und das genaue Geschäftsmodell der H._____ kannte. Zwar wäre bei dieser neuen Ausgangslage grundsätzlich von ihr zu erwarten gewesen, ab diesem Zeitpunkt eine noch grössere Sorgfalt im Hinblick auf die bei der H._____ zu tätigenden Investitionen vorzukehren und sich diesbezüglich vermehrt zu informieren. Diese von DD._____ zu erwartende erhöhte Sorgfalt im Umgang mit ihren Anlagen ab Ende November 2016 wurde allerdings durch den Umstand, dass der Beschuldigte einräumte, dass sich die finanzielle Lage der H._____ gegen Ende 2016 wieder entspannt gehabt habe und davon auszugehen ist, dass er diese Entwicklung ihr gegenüber auch kommuniziert haben dürfte, allerdings wieder massgeblich relativiert.

10.1

Aufgrund der zwischen dem Beschuldigten einerseits und DD._____ andererseits festzustellenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist nachfolgend unter Würdigung ihrer Aussagen und Mitberücksichtigung der weiteren massgeblichen Umstände zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung zutrifft bzw. ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Täuschungshandlungen in rechtsgenügender Weise anklagegemäss erstellen lassen.

10.2

Festzustellen ist, dass der Beschuldigte DD._____ (oder ihrem Anwalt Z._____ oder auch DQ._____) im Jahr 2016 aber auch noch im ersten Halbjahr 2017 unzählige Informationen über IPOs zukommen liess (vgl. Urk. 71701040 ff.; Urk. 71701093 ff.; Urk. 71701268 ff.; Urk. 71701281 f.; Urk. 71701283; Urk. 71701285; Urk. 71701286 ff.; Urk. 717 01299 ff.; Urk. 71701303 ff.; Urk. 71701306 ff.; Urk. 71701313; Urk. 70701317 f.). Angesichts des vom Beschuldigten vertretenen Standpunkts, dass DD._____ klar war, dass keine Gelder in IPOs investiert wurden, erschiene ein entsprechendes Verhalten zwar eher schwer nachvollziehbar (entsprechend die Vorinstanz: Urk. 119 E. V.B.59.8. bzw. V.B.60.9.). Angesichts des Umstands, dass nicht völlig unplausibel ist, dass DD._____ ihre Unternehmen ungeachtet dessen von der Sinnhaftigkeit der IPO- Investments überzeugen bzw. diese legitimieren musste (vgl. die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten: Urk. 50101411 S. 5 F/A 9; Urk. 50105138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.), ist indes nicht ausgeschlossen, dass sie deshalb auf die fraglichen Unterlagen angewiesen gewesen sein könnte. Mindestens ist diese Möglichkeit zu Gunsten des Beschuldigten nicht auszuschliessen, weshalb diese vom Beschuldigten ausgehenden Informationen über IPO-Anlagen zwar als Indiz für den Bestand der anklagegegenständlichen Täu- schungshandlungen anzusehen sind, diese aber nicht rechtsgenügend zu belegen vermögen.

10.3

Dass der (geplante) Einsatz des Beschuldigten als Trustee in einem oder mehrerer ihrer Familienunternehmen DD._____ einen dermassen grossen Vorteil verschaffte, welcher ihr einen Gegenwert zu den bis Ende September 2016 bei der – laut dem Standpunkt des Beschuldigten von ihr letztlich wissentlich à fonds perdu – bei der H._____ investierten mehr als USD 15.7 Mio. und EUR 2.5 Mio. darstellte, ist indes angesichts der damit einhergehenden Risiken klar in Zweifel zu ziehen.

10.4

Die seitens des Beschuldigten thematisierte Teil-Ownership von DD._____ an der H._____ als Gegenleistung für ihr finanzielles Engagement bei der H._____ (vgl. Urk. 50105138 ff. S. 4 F/A 6) findet in den übrigen Akten lediglich spärlich Stütze: In diesem Zusammenhang liegt ein – nicht unterzeichnetes – Schreiben des Beschuldigten vom 18. Januar 2017 (Urk. 50101380) bei den Akten, womit er DD._____ bestätigt, dass sie zum Verwaltungsratsmitglied der AO._____ AG – mit entsprechender (Kollektiv-)Unterschriftsberechtigung – ernannt werden soll. Konkrete weitere Schritte erfolgten – auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 56) und DD._____ (Prot. II S. 24 f. u. 29 f.) anlässlich der Berufungsverhandlung – offenbar nicht. Bereits im Vorverfahren gab DD._____ ferner an, dass sie nie Partnerin bei der H._____ werden, sondern dort nur als Investorin in Erscheinung habe treten wollen (Urk. 50201131 S. 25 F/A 63 f.). Eine einigermassen konkretisierte (Teil-)Beteiligung von DD._____ an der H._____-Gruppe oder einzelner Unternehmen derselben ist deshalb bei diesem Beweisergebnis nicht ersichtlich. Abgesehen davon erscheint auch nicht nachvollziehbar, inwiefern auch eine tatsächlich realisierte Verwaltungsratsmitgliedschaft bei einer der H._____-Gesellschaften eine angemessene Gegenleistung für die seitens von DD._____ veranlassten Zahlungen in Millionenhöhe darstellen und deshalb als Beweggrund für ihre finanzielle Beteiligung gedient haben soll.

10.5

Dass DD._____ der Privatklägerin 11 (AU._____) ein Garantieversprechen für ihr Investment beim Beschuldigten und der H._____ Group gewährte, ist gestützt auf ihre Angaben erstellt (Urk. 50201131 ff. S. 13 f. F/A 27 ["Die einzige Garantie, die ich gewährte, war die an die AU._____."] bzw. Prot. II S. 29 f. ["Ich habe nur der AU._____ eine Garantie in Bezug auf die Investitionen abgegeben"]; vgl. zudem Urk. 21101065 ff. betreffend Einlösung der Garantie]. Auch dieser Umstand vermag ihre Mitwissenschaft um das kriminelle Geschäftsgebaren des Beschuldigten nicht zu belegen, demgegenüber es aufzeigt, dass sie sich deutlich mehr als eine gewöhnliche Investorin für die Belange der H._____ einsetzte. Dass von DD._____ – wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 50105001 ff. S. 4 F/A 16) – weitere Garantien "an einige Kunden" abgegeben worden sein sollen, findet in den Akten – soweit ersichtlich – keine Stütze.

10.6

Dass DD._____ dem Beschuldigten bzw. der H._____ mehrere Kunden vermittelte, ergibt sich bereits aus ihren eigenen entsprechenden Aussagen. Dabei hat offen zu bleiben und ist von untergeordneter Bedeutung, wie viele Kunden sie direkt – so gab sie im Vorverfahren an, unmittelbar 3 Kunden vermittelt zu haben (ihre Freundin Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33) – oder indirekt (über ihr nahestehende Personen; vgl. dazu Prot. II S. 38) für die H._____ aquirieren konnte, und sie auf diese Weise – wie vom Beschuldigten behauptet – mindestens 12 neue Anleger gewinnen konnte (Urk. 50201001 ff. S. 22 ff. F/A 87 f.; Urk. 50201131 S. 16 f. F/A 33). Jedenfalls ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann (Urk. 119 E. V.B.59.11.) – erstellt, dass DD._____ anklagegemäss (vgl. Anklageziffer 237) eine Vielzahl weiterer Anleger einbrachte.

10.7

Deutlich wird aus der Beweiswürdigung, dass sich DD._____ für eine gewöhnliche Investorin ausserordentlich intensiv für die Belange der H._____ engagierte, indem sie nicht nur einige Anleger – direkt oder indirekt – vermittelte, sondern – wie aufgezeigt – ein Garantieversprechen leistete, mit dem Beschuldigten eingehend über die Belange der H._____ kommunizierte, sich um die Israelischen Investoren kümmerte, in diesem Zusammenhang ein Anlegertreffen in DW._____ organisierte und sogar ihre Beteiligung an der H._____ diskutiert worden sein könnte. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.59.9.) ist damit erstellt, dass DD._____ unter all den Investoren zweifelsohne eine spezielle Stellung innehatte und davon auszugehen ist, dass sie relativ intensiv versuchte, den Beschuldigten in verschiedenen Bereichen der Geschäftstätigkeit der H._____ zu unterstützen. Offen bleiben muss demgegenüber, welchen Anteil hierbei ihre Zuneigung zum Beschuldigten hatte, obwohl – insbesondere auch gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen – davon auszugehen ist, dass sich DD._____ als erfahrene Geschäftsfrau nicht leichthin von ihren Emotionen und vom (vermeintlichen) Erfolg der H._____ leiten liess und sich ihr beträchtliches ökonomisches Interesse an der Werthaltigkeit ihrer Anlagen mit den zunehmenden Investitionen auch seitens ihrer Familienunternehmen im Laufe der Zeit noch steigerte.

10.8

Ein weiteres Indiz, welches die Sachdarstellung der Privatklägerin 46 stützt, findet sich in den schriftlich vorliegenden massgebenden Investitionsvereinbarungen, wonach das überwiesene Geld insbesondere in IPO-Investments angelegt werden soll. So sieht der Vermögensverwaltungsvertrag ("Asset Management and Omnibus Acount Agreement for Initial Public Offerings") mit DD._____, datiert vom 30. Juni 2017 (Urk. 21101009 ff.), bereits im vorgenannten Titel und der Präambel vor, dass ausschliesslich in IPOs investiert werden soll ("Whereas, CLIENT wishes to open a segregated omnibus account to be maintained by the ASSET MANAGER, for the sole purpose of transacting in Initial Public Offerings (IPOs), […]"; vgl. Urk. 21101019). Auch das "Asset Management and Omnibus Acount Agreement for Initial Public Offerings" mit der Privatklägerin 11 (AU._____; vgl. Urk. 21101091 ff.) sieht denselben Investitionszweck vor wie der Vermögensverwaltungsvertrag mit DD._____. Etwas anders ist die Vereinbarung zwischen der H._____ Group und der Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.; vgl. Urk. 21101074 ff.) formuliert. Nebst IPOs können laut dem getroffenen schriftlichen Vertrag auch Investitionen in andere Wertschriften erfolgen (vgl. Section 1 lit. c der Vereinbarung: Urk. 21101074), wobei derselbe Vertragstext auch vielfach für andere Investoren der H._____ verwendet wurden und es sich nebst dem "Asset Management and Omnibus Acount Agreement for Initial Public Offerings" auch hierbei um einen Standardvertrag der H._____ handelt (vgl. dazu vorstehend unter E. D.1. u. D.4.2.).

10.9

Mit dem Privatkläger 15 (BB._____) und der Privatklägerin 54 (CK._____) schloss die H._____ demgegenüber jeweils keinen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag ab, weshalb sich diesbezüglich keine sich auf schriftliche Vereinbarungen stützende Rückschlüsse hinsichtlich des Zwecks des Investments ziehen lassen.

10.10

Sodann enthalten auch Überweisungsbelege der seitens von DD._____ bzw. der ihr zuzurechnenden Gesellschaften ausgelösten Zahlungen an die H._____ die Zweckbestimmung eines damit zu veranlassenden IPO Tradings (z.B. die Überweisungen der

Privatklägerin 11 [AU._____] vom 8. Juli 2016 von USD 3 Mio. mit der Referenz "Google Line IPO Subscription" [Urk. 21906147] und vom 4. August 2016 von USD 7 Mio. jeweils mit der Referenz "IPO Subscription - EE._____ & EF._____ Holdings" [Urk. 21101082 u. Urk. 21906171]), was ebenfalls die Sachdarstellung von DD._____ – im Gegensatz zu derjenigen des Beschuldigten – zu stützen vermag.

10.11

Auch der E-Mail-Verkehr zwischen verschiedenen an den Überweisungen beteiligten Personen weist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B. 59.7.) – auf den Verwendungszweck der Gelder in IPOs bzw. auf Investments in die Finanzmärkte und nicht auf die Sanierung der H._____ hin: Aus der E- Mail zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 11 (AU._____) vom 10. August 2016 geht hervor, dass es nur um Investitionen an den Finanzmärkten ging (Urk. 71703 239 f.). Auch kann dem E-Mail-Verkehr von Mitte Januar 2017 mit dem Titel "Proposed Investment with H._____" zwischen dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 11 (AU._____) und Z._____, dem Anwalt von DD._____, entnommen werden, dass es darum ging, Geld in IPOs zu investieren (Urk. 50105138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.; Urk. 71901062 ff.).

10.12

Die seitens des Beschuldigten gelieferte Erklärung, weshalb die schriftlichen Vereinbarungen mit den bzw. die Überweisungsbelege seitens der Unternehmen von DD._____ oder der E-Mail-Verkehr zwischen mit den Überweisungen befassten Personen den Verwendungszweck der Investments Anlagen in IPOs ausweisen würden, nämlich dass die zuständigen Gremien nicht über die wahre Verwendung der Gelder hätten aufgeklärt werden dürfen, weil die Mittel sonst nicht freigegeben hätten werden können (Urk. 50101411 ff. S. 5 F/A 9; Urk. 50105138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.), vermag – vor dem Hintergrund seiner Sachdarstellung, dass in erster Linie lediglich DD._____ um den wahren Verwendungszweck der Gelder wusste und entgegen der anderslautenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.59.7.) – eine gewisse Plausibilität zu erzeugen. Deshalb ergibt sich aus den erwähnten, die Zweckbestimmung eines IPO-Investments belegenden schriftlichen Belegen allein letztlich keine rechtsgenügende Grundlage, um die Sachdarstellung des Beschuldigten eindeutig zu widerlegen, auch wenn sie Indizien für die Behauptungen von DD._____ darstellen.

10.13

Die – anerkanntermassen – gefälschten Portfolio Valuations (Urk. 71901069 ff.) gegenüber der Privatklägerin 11 (AU._____) seien sodann laut dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung auf Anweisung von DD._____ und ihres Teams erstellt worden Abrede gestellt wird (Urk. 50201131 ff. S. 5 ff. F/A 7). Der Beschuldigte wies darauf hin, dass die Berichte aus einer Zeit nach der Überweisung des Geldes stammen würden und die Bedürfnisse der Buchhaltung befriedigen sollten (Urk. 93 S. 24 f.), womit der Beschuldigte sinngemäss geltend macht, DD._____ habe nebst den bereits erwähnten Schriftstücken auch diese Urkunden gebraucht, um die Investitionen gegenüber der Privatklägerin 11 (AU._____) zu rechtfertigen, was grundsätzlich im Einklang mit seiner übrigen Sachdarstellung betreffend die bei einer Transaktion involvierten schriftlichen Belege steht. Vor dem Hintergrund seiner unzähligen weiteren – anerkannten – ähnlich gelagerten Urkundenfälschungen im Rahmen seines delinquenten Handelns erweist sich allerdings seine Behauptung, dass gerade diese Portfolio Valuations nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung der Anleger erstellt worden seien, nicht nur als unglaubhaft sondern als geradezu absurd. Diese gleiche Vorgehensweise mit den Portfolio Valuations müsste vielmehr dafür sprechen, dass der Beschuldigte DD._____ vollständig in seine kriminelle Machenschaften eingeweiht hatte, was aber nicht einmal von seiner Seite oder seiner Verteidigung vorgebracht wird, indem diese über weite Strecken sinngemäss geltend machen, DD._____ hätte aufgrund der ganzen Umstände und der zugegebenen Liquiditätsprobleme der H._____ Zweifel am legalen Geschäftsgebaren des Beschuldigten haben und die kriminellen Machenschaften erkennen müssen bzw. – auch anlässlich des Berufungsverfahrens – nichts anderes zu substantiieren vermögen. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Portfolio Valuations stehenden Aussagen des Beschuldigten sind deshalb als unglaubhaft einzustufen. Offensichtlich will er DD._____ dadurch in ein schlechtes Licht rücken, demgegenüber er sein eigenes Verhalten schönredet. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.60.12. bzw. V.B.62.4. u. V.B.64.2.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber DD._____ mit der Zustellung der unwahren Konto- bzw. Depotauszüge

wahrheitswidrig den Eindruck vermittelte, ihre Vermögenswerte bzw. diejenigen ihrer Familienunternehmen seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen.

11.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erwähnten schriftlichen Vereinbarungen, die DD._____ und ihrem Umfeld zugekommenen Informationen über IPO-Anlagen, die Überweisungsbelege seitens der Familienunternehmen von DD._____ oder der E- Mail-Verkehr zwischen mit den Überweisungen befassten Personen die Sachdarstellung von DD._____ zu belegen scheinen und damit Indizien für den Bestand der anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen zu Ungunsten des Standpunkts des Beschuldigten darstellen. Daraus allein lassen sich aber keine rechtsgenügenden Aufschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts gewinnen, weil die Möglichkeit nicht völlig von der Hand zu weisen ist, dass DD._____ die Überweisungen zu Gunsten der H._____ unternehmensintern durch die in Frage stehenden Dokumente zu rechtfertigen bzw. legitimieren hatte. Deshalb wird allein durch den Bestand dieser Belege die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht eindeutig widerlegt. Demgegenüber erweisen sich die im Zusammenhang mit den gefälschten Portfolio Valuations stehenden Ausführungen des Beschuldigten, mittels welcher er DD._____ die Initiative hierfür anlastet, gerade auch vor dem Hintergrund seiner übrigen eingestandenen Urkundenfälschungen als klar unglaubhaft, indem er DD._____ dadurch offensichtlich in ein schlechtes Licht rücken will, demgegenüber er sein eigenes Verhalten schönredet. Diese – auch in dieser Hinsicht – inkohärenten Aussagen des Beschuldigten stellen deshalb ein weiteres und ein sehr gewichtiges Indiz für den Bestand der anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen dar. Sodann ergab die Aussagewürdigung des Beschuldigten und von DD._____, dass sie an das Geschäftsmodell der H._____ glaubte und nicht über die dahinter stehenden anklagegegenständlichen kriminellen Machenschaften des Beschuldigten informiert wurde und solche angesichts der Umstände auch nicht zu vermuten hatte. Dass der Beschuldigte DD._____ seine kriminellen Machenschaften im Sinne des anklagegegenständlichen Ponzi-Systems offenlegte, wird denn nicht einmal von seiner Seite oder von der Verteidigung einigermassen substantiiert behauptet. Dass er indes DD._____ gegenüber die Ernsthaftigkeit der allenfalls angesprochenen Liquiditätsprobleme der H._____ offenlegte, ist gestützt auf seine diesbezüglich im ganzen Verfahren sehr vage

ausgefallenen Aussagen zu diesem Themenkomplex einerseits und die dies bestreitenden glaubhaften Aussagen von DD._____ andererseits erheblich zu bezweifeln. Auch sagte der Beschuldigte aus, dass er DD._____ (erst) im Dezember 2016 signalisiert gehabt habe, mit der H._____ nicht mehr weitermachen zu können. Im Umkehrschluss durfte DD._____ deshalb gestützt auf seine Sachdarstellung im Juni bzw. Sommer bzw. spätestens Mitte September 2016 davon ausgehen, dass es sich bei den von ihm geschilderten Liquiditätsproblemen der H._____ lediglich um vorübergehende, die H._____ nicht in ihrer Existenz bedrohenden Schwierigkeiten gehandelt hatte, was aber wiederum eine genügende Aufklärung durch den Beschuldigten über das bestehende, in ökonomischer Hinsicht keinen Sinn machende Ponzi-System ausschliesst. Ferner soll sich die finanziell angespannte Lage der H._____ gegen Ende 2016 gemäss den Aussagen des Beschuldigten wieder entspannt haben, was die Ernsthaftigkeit der vorgängig gegenüber DD._____ kommunizierten zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässe ebenfalls relativiert. Schliesslich erweist sich die konstant vorgebrachte Aussage von DD._____, dass sie gestützt auf die Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen sei, dass eine Mindestsumme zusammenzukommen habe, um ein IPO-Investment zu ermöglichen und dass die Probleme des Beschuldigten bzw. der H._____ mit den Investoren und der Liquidität damit im Zusammenhang gestanden seien, als glaubhaft. Angesichts dieser Umstände sind die anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffern 247, 255 und 263 als erstellt zu erachten. Der Umstand, dass sich DD._____ für eine gewöhnliche Investorin ausserordentlich intensiv für die Belange der H._____ engagierte, indem sie nicht nur einige Anleger – direkt oder indirekt – vermittelte, sondern überdies ein Garantieversprechen leistete, mit dem Beschuldigten eingehend über die Belange der H._____ kommunizierte, sich um die Israelischen Investoren kümmerte, in diesem Zusammenhang ein Anlegertreffen in DW._____ organisierte und sogar ihre Beteiligung an der H._____ diskutiert worden sein könnte, vermag am Beweisergebnis nichts Entscheidendes zu ändern.

12.

Der Zeitpunkt, in dem die Zweifel von Seiten von DD._____ angesichts der objektiven Umstände indes nicht mehr unterdrückt werden konnten und die anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen des Beschuldigten deshalb nicht mehr verfingen, wird seitens der Vorinstanz (vgl. Urk. 119 E. V.B.60.11.) spätestens auf ihre Einzahlung in die H._____ vom 22. November 2017 datiert. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend. Aufgrund der seitens der Vorinstanz erwähnten drei Umstände (vgl. Urk. 119 E. V.B.60.11.), dass am 31. August 2017 die erste Strafanzeige gegen den Beschuldigten einging (Urk. 20101001 ff.), die Revisionsstelle der Privatklägerin 11 (AU._____) gemäss den Aussagen von DD._____ (Urk. 50201131 ff. S. 20 f. F/A 44) die Anlage bei der H._____ – auch wenn sie diese Einschätzung nicht zu teilen vorgab – spätestens im September 2017 als wertlos einschätzte, und am 7. November 2017 der erste EG._____- Artikel über den Beschuldigten mit dem Titel "EH._____" erschien (vgl. Urk. 70701003 ff.), ist rechtsgenügend erwiesen, dass sie hinsichtlich ihrer Einzahlung vom 22. November 2017 aufgrund der aufgezeigten negativen Entwicklungen nicht mehr im Sinne der Anklage über das Geschäftsgebaren des Beschuldigten bzw. der H._____ getäuscht wurde.

G. Gewerbsmässiger Betrug – Investitionen im Einflussbereich von DD._____: Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden

1.

Aufgrund der erstellten anklagegegenständlichen Täuschungshandlungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffern 247, 255 und 263 (s. vorstehend unter E. F.11.) kam es bei der Privatklägerin 46, DD._____, sowie den Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) zu einem Irrtum über die Verwendung ihrer Gelder im Sinne der Anklageziffer 288, weil sie insbesondere davon ausgingen, dass ihr Geld in IPOs und allenfalls Wertschriften investiert werden sollte, die erhaltenen Konto- bzw. Depotauszüge und weitere, diese Transaktion belegende Unterlagen der Wahrheit entsprechen würden, dass Auszahlungen an die Anleger aus den Kursgewinnen der entsprechenden Investitionen stammen würden und dass –zumindest teilweise – bezüglich der massgebenden Ansprechpartner kolportiert wurde, dass durch den Beschuldigten bereits die Vermögenswerte von Freunden und Bekannten erfolgreich entsprechend angelegt worden seien.

2.

Dass es zu den anklagegegenständlichen Vermögensdispositionen von Seiten der Privatklägerin 46, DD._____ sowie den Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) gemäss Anklageziffern 240 bis 246, 254 und 262 kam, ist – wie bereits ausgeführt (s. vorstehend unter E. F.1.) – anerkannt und stimmt auch mit dem übrigen Beweisergebnis überein. Die anklagegegenständlichen Vermögensdispositionen liegen demnach vor. Diese Vermögensdispositionen wären denn auch – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B. 71) – nicht vorgenommen worden, hätten die in Frage stehenden Kunden des Beschuldigten bzw. der H._____ gewusst, dass die Gelder nicht wie vereinbart in IPOs und allenfalls Wertschriften investiert werden würden, sondern ein Ponzi-System betrie- ben wird und damit von Vornherein ein Totalverlust drohte. Anklageziffer 289 ist demnach ebenfalls erfüllt.

3.1

Abgesehen von den noch berufungsgegenständlichen Vermögensdispositionen und dem damit zusammenhängenden Schaden wurde seitens der Verteidigung die Schadenshöhe im übrigen Umfang der vorinstanzlichen Schuldsprüche ausdrücklich anerkannt (Urk. 154-157; Urk. 222).

3.2

Seitens der Vorinstanz wurde unter Bezug auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 119 E. V.B.72), dass der Schaden bei den Anlegern unmittelbar bei der Vermögensdisposition eintrat, nachdem in einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema den Investitionen – auch für die ersten Anleger – keine werthaltige Gegenforderung gegenübersteht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Die Rückzahlungsforderungen der Anleger waren mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die berufungsgegenständlichen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands betrug.

3.3

Hinsichtlich der Höhe des Schadens ging die Vorinstanz von einem Gesamtschaden von insgesamt USD 57'635'560.–, von GBP 2'513'000.–, von CHF 2'085'000.–, von EUR 9'929'890.72 sowie von KWD 425'400.– aus (Urk. 119 E. V.B.72.2.-72.4.), welcher seitens der Verteidigung – mit Ausnahme der berufungsgegenständlichen Transaktionen – nicht gerügt wurde (vgl. vorstehend unter E. 3.1.) und somit als anerkannt gilt. Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Vermögensdispositionen von Seiten der Privatklägerin 46, DD._____, sowie den Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) ist festzuhalten, dass die angeklagten Zahlungen mit denjenigen gemäss Anhang "Einzahlungen der Anleger" übereinstimmen, wobei hinsichtlich der Zahlung vom 9. September 2016 von DD._____ via EI._____ eine Währungsdifferenz besteht: Während die Anklage von USD 1'700'000.– spricht, ist im Anhang von EUR 1'700'000.– die Rede. Seitens der Vorinstanz wurde diese Divergenz denn auch zutreffend erkannt (Urk. 119 E. V.B.60.6.). Gemäss Bankbeleg (Urk. 21101083) ist richtigerweise von EUR 1'700'000.– auszugehen. Gestützt darauf er- gibt sich demnach keine Korrektur der vorinstanzlichen Schadensberechnung. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Schaden.

H. Gewerbsmässiger Betrug – Investitionen im Einflussbereich von DD._____: Subjektiver Tatbestand

1.

In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die umschriebenen gewerbsmässigen Betrüge mindestens eventualvorsätzlich vorgenommen sowie in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Urk. 00001001 S. 2).

2.1

Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B.73.1.1.) bestehen angesichts der erstellten Vorgehensweise des Beschuldigten keine Zweifel, dass er um seine Täuschungshandlungen, deren Arglist, den dadurch verursachten Irrtum der Geschädigten und deren Vermögensdispositionen wusste und diese auch wollte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme weniger Transaktionen – anerkannt wird, weshalb sich grundsätzlich entsprechende Weiterungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes von vornherein erübrigen.

2.2

Die Vorinstanz geht angesichts der Umstände, dass die Kunden-, Privat- und Geschäftsguthaben und -ausgaben auf zahlreichen Konten vermischt waren sowie keine genügend sorgfältige Buchhaltung geführt wurde, zutreffend davon aus, dass es von Anfang an unmöglich war für den Beschuldigten, den Überblick über die Geldflüsse zu behalten (Urk. 119 E. V.B.73.2.2.-73.2.6.). Vorstehend wurde denn auch erstellt, dass das "Pooling" der Gelder vereinbarungswidrig erfolgte und der Überblick über die einzelnen Gelder der Investoren und Anlagen bereits früh erschwert war (E. III.D.4.1.-4.2.). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte von diesen Konten konstant Gelder für sein eigenes feudal geführtes Leben sowie die H._____ Gesellschaften abzweigte (Urk. 119 E. V.B.73.2.3.-73.2.4.), folgert die Vorinstanz sodann zu Recht, dass er wusste, dass die Anleger zu Schaden kommen würden, und schliesst deshalb auf das Vorliegen eines direkten Vorsatzes des Beschuldigten (Urk. 119 E. V.B. 73.2.6.). Da das Geschäftsvolumen des von ihm aufgebauten Ponzi-Systems (vgl. vorstehend unter E. III.E.1.-2.) mit der Zeit zunahm und die Geldüberweisungen immer zahlreicher wurden, muss dies umso mehr für die erstellten berufungsgegenständlichen Transaktionen gelten, welche kurz vor dem Zusammenbrechen des Schemas in den Jahren 2016 und 2017 anfielen, was denn auch seitens des Beschuldigten eingeräumt wurde (Urk. 93 S. 15). Deshalb ist auch diesbezüglich klarerweise von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen.

3.1

Insoweit seitens des Beschuldigten geltend gemacht werden sollte, er habe sich selbst nicht bereichert, wird von seiner Seite verkannt, dass die Bereicherung eines andern genügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.8.), welche Tatvariante denn auch von der Anklage abgedeckt wird.

3.2

Der Beschuldigte macht indes in erster Linie geltend, die akquirierten Gelder hätten weder ihm noch einer Drittperson bzw. seinen Gesellschaften zukommen sollen. Vielmehr habe er auf Täuschungsmanöver zurückgegriffen, um mehr Gelder zu akquirieren und Zahlungen leisten zu können, was in der Hoffnung geschehen sei, alle Kunden "buchhalterisch zufrieden zu stellen" (Urk. 93 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte mit Bezug auf die angeklagte Bereicherungsabsicht zu Protokoll, seine einzige Absicht sei es gewesen, die Probleme mit den existierenden Kunden zu Ende zu bringen und eine angebrachte Finanzierung für die H._____ zu finden, wobei es nicht darum gegangen sei, sich persönlich zu bereichern, andernfalls er im Wissen um seine Probleme einfach mit diesem Geld hätte verschwinden können, was er aber nicht gemacht habe (Prot. II S. 67).

3.3

Seitens der Vorinstanz wurde anhand einer eingehenden Analyse der Geldflussrechnungen der ersten dreieinhalb Jahre seiner deliktischen Tätigkeit zutreffend aufgezeigt, dass der Beschuldigte teilweise bis zur Hälfte der Kundengelder für eigene Zwecke bezog, welche Beträge insgesamt mehrere Millionen USD ausmachten (Urk. 119 E. V.B.73.3.3.). Dem von der Vorinstanz daraus gezogenen Schluss, dass es gestützt darauf offensichtlich sei, dass der Beschuldigte – ungeachtet seinem ausweichenden Aussageverhalten – auch in der Absicht handelte, seinen Lebensstandard und seine Gesellschaften weiterhin aufrecht zu halten und sich deshalb an den Kundengeldern unrechtmässig bereichern zu wollen (Urk. 119 V.B.73.3.4.), kann ohne Weiteres gefolgt werden. Ebenso ist ihr darin zu folgen, dass ein bescheidenerer Lebensstil des Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre, wäre es ihm wirklich nur darum gegangen, sein angerichtetes Unrecht wieder in Ordnung zu bringen (Urk. 119 E. V.B.73.3.4.). Dass der

Beschuldigte sein Verhalten im letzten Deliktszeitraum geändert hätte, ist sodann nicht erkennbar. Die Absicht des Beschuldigten, sich bzw. seine Gesellschaften zu bereichern, ist deshalb evident.

4.

Demzufolge ist von einem direktvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten auch bei den berufungsgegenständlichen Transaktionen auszugehen. Sodann ist diesbezüglich auch die angeklagte Bereicherungsabsicht erstellt.

I. Ergebnis

Damit ist die Anklage betreffend gewerbsmässigen Betrug auch hinsichtlich der noch berufungsgegenständlichen Investitionen von Seiten der Privatklägerin 46, DD._____, und 54 (CK._____) im Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen erstellt. Die Höhe des Gesamtschadens beträgt demnach unverändert insgesamt USD 57'635'560.–, von GBP 2'513'000.–, von CHF 2'085'000.–, von EUR 9'929'890.72 sowie von KWD 425'400.–. Der Beschuldigte handelte dabei auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht.

IV. Rechtliche Würdigung

A. Theoretische Grundlagen

Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des gewerbsmässigen Betrugs und die Besonderheiten des Ponzi-Systems einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 119 E. VI.B.1.1.-1.4. bzw. zum Ponzi-System auch vorstehend unter E. III.E.1. bzw. III.G.3.2.). Darauf kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden.

B. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird im Berufungsverfahren hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vorgebracht, dass DD._____ bereits ab Sommer bzw. spätestens Mitte September 2016 gewusst habe, dass der Beschuldigte Kundengelder zweckentfremdet habe und eine sichere Anlage bei den H._____-Gesellschaften nicht mehr möglich gewesen sei. So sei sie einverstanden gewesen, dass wichtige Rückzahlungen an Kunden aus ihrem Vermögen geleistet würden, wobei sie spätestens ab Dezember 2016 gewusst habe, dass dem Beschuldigten ein Strafverfahren und eine Gefängnisstrafe drohten. Damit habe DD._____ sämtliche Überweisungen an die H._____- Gesellschaften und den Beschuldigten ab Sommer bzw. Frühherbst 2016 im Wissen darum veranlasst, dass das Geld nicht in IPOs investiert, sondern zur Sanierung der H._____ und zur Rückzahlung an Kunden verwendet worden sei, weshalb es an einem Irrtum von DD._____ sowie der Privatkläger/innen 15 (BB._____) und 54 (CK._____) fehle, da Erstere die Überweisungen für die genannten Privatkläger/innen selber habe auslösen können (Urk. 222 S. 2, 5 u. 8; Prot. II S. 70; vgl. auch S. 66 u. 73 f.). In Bezug auf die Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 12 (AV._____ [2006] Ltd.) liess der Beschuldigte ausführen, dass die Zahlungen durch deren Organe auf Empfehlung und Instruktion der Privatklägerin 46 (DD._____) hin, welche sich dem Beschuldigten und Dritten gegenüber als Eigentümerin und Vertreterin mit Instruktionsbefugnis der beiden Privatklägerinnen ausgegeben habe, gemacht worden seien. Der Beschuldigte habe in seinem Verständnis keinen Unterschied zwischen der Privatklägerin 46 (DD._____) und den AU._____-Einheiten gemacht, mit der Folge, dass die Vertreter der Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 12 (AV._____ [2006] Ltd.) nicht durch den Beschuldigten sondern durch die Privatklägerin 46 (DD._____) selbst getäuscht worden seien. Die Asset Management Agreements sowie die Konto- und Depotauszüge des Beschuldigten mit fiktiven Angaben hätten nichts zum Anlageentscheid der Organe der beiden Privatklägerinnen beigetragen. Damit fehle in objektiver Hinsicht zwischen der arglistigen Täuschung, nämlich den Unterlagen mit fiktiven Angaben, und dem Irrtum wie auch der Vermögensdisposition der Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 12 (AV._____ [2006] Ltd.) ein Motivationszusammenhang (Urk. 222 S. 10 f.). Auch in Bezug auf den subjektiven

Tatbestand könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Organe der beiden AU._____-Einheiten vorsätzlich und arglistig getäuscht, nachdem diese seinem Verständnis nach durch die Privatklägerin 46 (DD._____) vertreten worden seien, diese berechtigt gewesen sei, über deren Vermögenswerte zu verfügen und er die Privatklägerin 46 (DD._____) selber nicht getäuscht habe. Der Beschuldigte sei folglich auch in Bezug auf die Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 12 (AV._____ [2006] Ltd.) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.

C. Subsumption

1.

Die Sachverhaltserstellung ergab, dass DD._____ erst gegen November 2017 erhebliche Zweifel am Geschäftsmodell der H._____ und am Geschäftsgebaren des Beschuldigten haben musste, womit die diesbezüglich anzunehmende Gutgläubigkeit von DD._____ erst ab diesem Zeitpunkt entfällt (vgl. vorstehend E. III.F.12.). Gestützt auf die mündlichen Angaben des Beschuldigten, mündliche (Privatkläger/in 15 [BB._____] und barungen mit der H._____ Group zwecks Anlagen in (lukrative) IPOs bzw. Wertschriften sowie die DD._____ und ihrem Umfeld seitens des Beschuldigten zugekommenen Informationen über IPO-Anlagen, einschliesslich gefälschter Portfolio Valuations und Trading Reports, vermittelte der Beschuldigte gegenüber den Privatkläger/innen 15 und 54, für welche DD._____ die Überweisungen selbst vornehmen konnte, und gegenüber den Privatklägerinnen 11 und 12, an denen DD._____ wirtschaftlich berechtigt war, sowie gegenüber der Privatklägerin DD._____ selbst den Eindruck, ihre Investitionen würden in IPOs und/oder Wertschriften angelegt. Damit täuschte er sowohl DD._____ als auch die erwähnten Privatkläger/innen, weil der Beschuldigte die transferierten Gelder tatsächlich mittels seines errichteten Ponzi-Systems für die Rückzahlung an frühere Investoren, seine Bedürfnisse bzw. für diejenigen der ihm zuzurechnenden H._____-Gesellschaften verwendete. Die Sachverhaltserstellung ergab zudem, dass DD._____ auch angesichts der Umstände und der mit dem Beschuldigten geführten Kommunikation nicht damit rechnen musste, dass die von ihr bzw. von den mit ihr verbundenen Unternehmen transferierten Vermögenswerte dermassen gefährdet waren, da der ihnen vermittelte und mit ihnen vereinbarte Verwendungszweck der Gelder in Realität ein anderer war. Nachdem die Täuschungshandlungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind, ist auch nicht von Relevanz, ob DD._____ gegenüber ihm oder Dritten für die Privatklägerinnen 11 und 12 als Eigentümerin oder Vertreterin mit Instruktionsbefugnis auftrat. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. VI.B.2.1.) wurden die Anleger nicht über das Risiko der Investitionen an den Finanzmärkten getäuscht, sondern über den Anlagewillen des Beschuldigten hinsichtlich der Kundengelder respektive die Verwendung ihrer Vermögenswerte durch den Beschuldigten. Ebenso ist der Vorinstanz darin

beizupflichten (Urk. 119 E. VI.B.2.1.), dass angesichts der erheblichen Summen, die der

Beschuldigte für sich und seine Gesellschaften verwendete, seitens der Anleger/innen auch nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass er rückleistungsbereit war.

2.

Die Vorgehensweise des Beschuldigten war arglistig, weil er einen beträchtlichen Aufwand betrieb und damit besondere Machenschaften anwandte, um die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54 über die angebliche Anlage und seinen Anlagewillen zu täuschen. Insbesondere versandte er professionell wirkende Dokumentationen über die H._____ Gruppe, welche über ein internationales Netz mit diversen Entitäten verfügte, sowie umfangreiche Informationen über bevorstehende IPOs sowie Updates über angebliche IPO Trades, erstellte sorgfältig redigierte unwahre schriftliche Vereinbarungen, verheimlichte das "Pooling" der Kundengelder und liess den Investor/innen sodann unwahre Konto- und Depotauszüge, einschliesslich Informationen zur Anzahl der angeblichen Trades und zu den angeblich zugeteilten IPOs, und weitere unwahre Korrespondenz zukommen, um den Anschein der Professionalität und Seriosität seiner Gesellschaftsgruppe und der von ihr (vermeintlich) verfolgten Ziele zu vermitteln. Auch löste er im Namen der H._____ Group Zahlungen aus, welche wahrheitswidrig den Anschein wecken sollten, die einbezahlten Vermögenswerte seien vollständig und vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden Gewinne abwerfen. Der Auffassung der Vorinstanz, dass bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Aspekte festgestellt werden müsse, dass eine eigentliche Inszenierung vorliege (Urk. 119 E. VI.B.2.2.), ist beizupflichten.

3.

Die aufgezeigten arglistigen Täuschungshandlungen führten vorliegend zu einem Irrtum der Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54 über die angebliche Anlage und den Anlagewillen des Beschuldigten. Der Irrtum bestand bereits darin, dass sie fälschlicherweise davon ausgingen, das von ihnen einbezahlte Geld werde vertragsgemäss angelegt. Den Anleger/innen kann angesichts der aufgezeigten raffinierten Vorgehensweise des Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. VI.B.2.2.) war es den Investor/innen aufgrund der systematischen Täuschungshandlungen des Beschuldigten nicht möglich, das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken abzuschätzen. Insbesondere blieb ihnen verbor- gen, dass ihre Gelder statt in IPOs sowie Wertschriften in das Ponzi-System des Beschuldigten flossen.

4.

Die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54 wurden durch das Vorgehen des Beschuldigten im Umfang der ihm bzw. der H._____ überwiesenen Vermögenswerte geschädigt, weil der Schaden bei einem Ponzi-System bereits mit der Vermögensdisposition eintritt, zumal die Rückzahlungsforderungen der Kundschaft bereits von Beginn an erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt waren (vgl. dazu vorstehend unter E. III.G.3.2.). Ebenfalls ist vorliegend gestützt auf sein erstelltes Verhalten und der bis November 2017 anzunehmenden Gutgläubigkeit von DD._____ der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition gegeben.

5.

Der Beschuldigte handelte im Wissen um alle erörterten objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte entsprechend handeln. Es ist von einem direkten Vorsatz auszugehen, auch wenn er die Höhe des schliesslich realisierten Schadens nicht zu antizipieren vermochte. Ebenfalls ist vorliegend die erforderliche Bereicherungsabsicht gegeben.

6.

Angesichts der von ihm in sein Ponzi-System investierten Zeit und Mittel, der Zeitspanne seines betrügerischen Wirkens und der Höhe der ihm zugeflossenen Vermögenswerte ist sodann ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gewerbsmässig handelte.

D. Ergebnis

Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte deshalb auch hinsichtlich der noch berufungsgegenständlichen Anklagesachverhalte ferner des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von aArt. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig.

V. Strafzumessung und Vollzug

A. Änderung des Sanktionenrechts

Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: DONATSCH/HEIMGART- NER/ISENRING/WEDER [HRSG.], Kommentar zum StGB, 21. A., Zürich 2022, Art. 2 StGB N

10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht konkret keine mildere Bestrafung vorsieht. Auch bezüglich der Anwendung des seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2018 2827) ist festzustellen, dass sich die neurechtliche Regelung nicht als milder erweist. Deshalb gelangt – was insbesondere hinsichtlich des Strafrahmens beim gewerbsmässigen Betrug (s. nachstehend unter E. B.2.) massgeblich ist – die altrechtliche Regelung zur Anwendung.

B. Theoretische Grundlagen

1.

Die Vorinstanz hat die massgebenden Regeln der Strafzumessung, der Wahl der Sanktionsart sowie des Strafvollzugs ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 119 E. VII.A.1.-2. bzw. B.1.1. u. B.2.1.-2.4. bzw. B.3.1.-3.3. bzw. E. VIII.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.1.-3.2.2;6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1;6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2.

Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen beträgt (Urk. 119 E. VII.A.2.), keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 119 E. VII.B.1.3.), dass die Delikts- und Tatmehrheit innerhalb dieses Strafrahmens zu berücksichtigen ist (Urk. 119 E. VII.B.1.4.), sowie dass vorlie- gend angesichts der hartnäckigen multiplen Delinquenz des Beschuldigten auch für den Straftatbestand der Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urk. 119 E. VII.B.2.5.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

C. Konkrete Strafzumessung – Gewerbsmässiger Betrug

1.1

Im Hinblick auf die Beurteilung der objektiven Tatkomponente beim gewerbsmässigen Betrug fällt vorab der Umstand, dass mit insgesamt USD 57'635'560.–, GBP 2'513'000.–, CHF 2'085'000.–, EUR 9'929'890.72 und KWD 425'400.– an Einlagen geleistet wurden und damit ein ausserordentlicher und enorm hoher Deliktsbetrag involviert war, massiv zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Zwar ist festzustellen, dass Rückzahlungen an einen Teil der Anleger erfolgte, wobei der effektive Schaden letztlich noch knapp USD 23 Mio., knapp GBP 2 Mio., ca. EUR 8.5 Mio. und ca. KWD 425'000.– betrug. Da bei einem Ponzi-Schema indes die Gefährdung des Geldes massgebend ist und die systeminhärenten Rückzahlungen aus den investierten Vermögenswerten anderer Kunden stammten, vermag der erwähnte effektiv angefallene Schadensbetrag letztlich nichts Wesentliches am Verschulden des Beschuldigten zu ändern, weil sich die kriminelle Energie des Beschuldigten am eingangs erwähnten ausserordentlich hohen Gesamtschaden misst. Ferner wirkt sich stark verschuldenserschwerend aus, dass sich das strafbare Handeln des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum – insgesamt rund 6 Jahre – hinzog. Daran vermag der Einwand der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigte habe in den ersten beiden Jahren gerade einmal von fünf Privatkläger/innen Geld entgegengenommen, weshalb dieser Zeitspanne verschuldensmässig nur eine geringe Bedeutung zukomme (Urk. 222 S. 11), nichts Wesentliches zu ändern. Sodann ist erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er eine beträchtliche Anzahl von insgesamt 67 – juristischer und natürlicher – Personen schädigte und nicht einmal davor zurückschreckte, das Vertrauen ihm persönlich, freundschaftlich (s. hierzu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 119 E. VII.C.1.1.2.) oder sogar amourös verbundener Personen (Privatklägerin 46 mit Auswirkungen auf die mit ihr verbundenen Unternehmen) schamlos auszunutzen, was ebenfalls nicht unbeträchtlich verschuldensschärfend zu gewichten ist. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht mit besonders grosser krimineller Ener- gie vorgegangen sei, weil er sich im Wesentlichen darauf beschränken habe können, dass seine früheren Erfolge in der Vermögensverwaltung von sich reden machten und keine intensive Akquisitions- oder Marketingtätigkeit vorgenommen worden sei (Urk. 95

S. 18), erweist sich angesichts der erstellten raffinierten Vorgehensweise des Beschuldigten unter Nutzung einer Vielzahl an Täuschungshandlungen, um die Anleger für seine Zwecke zu gewinnen und in ihrem Irrtum zu bestärken, dass die Gelder gewinnbringend angelegt worden seien, als unzutreffend. Neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte – soweit ersichtlich – keine besonders schutzbedürftigen Personen anging und ausnahm. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten massgebenden Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz für die Würdigung der objektiven Tatschwere vorgesehene hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren (Urk. 119 E. VII.1.1.6.) als etwas zu tief bemessen. Es ist von einem schweren bis sehr schweren Verschulden und damit von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren auszugehen.

1.2

Zur Beurteilung der subjektiven Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich verschuldensneutral auswirkt. Dass er die Höhe des schliesslich realisierten Schadens nicht zu antizipieren vermochte, vermag sein Verschulden nicht zu reduzieren. Sein Motiv erweist sich als egoistischer und finanzieller Art, wobei es ihm in erster Linie darum gegangen sein dürfte, sich ein sehr luxuriöses Leben zu ermöglichen. Der von der Verteidigung mehrfach vorgebrachte Umstand, dass der Beschuldigte im Februar 2017 nicht untertauchte, obschon er damals gewusst habe, dass er am Abgrund stand und ein Strafverfahren wohl kaum noch abwendbar gewesen sei (Urk. 95 S. 18; Urk. 222 S. 12), vermag sich bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere nicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Vielmehr delinquierte der Beschuldigte einfach weiter. Die Würdigung der subjektiven Tatschwere vermag an der festgestellten objektiven Tatschwere deshalb nichts zu ändern. Es bleibt demnach bei einem schweren bis sehr schweren Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren.

D. Konkrete Strafzumessung – Mehrfache Urkundenfälschung

1.1

Im Hinblick auf die Beurteilung der objektiven Tatkomponente bei der mehrfachen Urkundenfälschung fällt beträchtlich zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass seine Delinquenz eine nicht unbeträchtliche Zahl von 16 Geschädigten betraf und er insgesamt 38 gefälschte Urkunden für seine Zwecke verwendete. Nicht unbeträchtlich zu seinen Ungunsten ist der nicht gerade kurze Deliktszeitraum von ca. 2 ¾ Jahren zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. VII.2.1.2.) wirkt sich der Umstand, dass die Urkundenfälschungen lediglich Tatmittel der arglistigen Täuschungshandlungen des Betruges waren respektive zur Vertuschung der Gelder dienten, nicht im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere aus. Zwar stellen die Urkundenfälschungen klarerweise Mittel zum Zweck im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs dar, doch ist vorerst der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschungen isoliert zu beurteilen. Die sehr enge sachliche Konnexität zum gewerbsmässigen Betrug ist hernach im Rahmen der Gesamtbetrachtung durch die Asperation bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. nachstehend unter E. E.). Das objektive Tatverschulden hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung erweist sich als erheblich. Hierfür erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

1.2

Auch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was sich verschuldensneutral auswirkt. Sein Motiv erweist sich auch hier als egoistischer und finanzieller Art, wobei es ihm bei der Erstellung und Verwendung der gefälschten Urkunden zu guter Letzt darum gegangen sein dürfte, sich ein sehr luxuriöses Leben zu ermöglichen. Die Würdigung der subjektiven Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es bleibt demnach bei einem erheblichen Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten.

E. Asperation

Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 119 E. VII.3.1.), führt die Anwendung des Asperationsprinzips vorliegend zu einer erheblichen Reduktion der für die mehrfache Urkundenfälschung festgesetzten Strafe, weil diese als Tatmittel in sehr engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug stand. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die für die mehrfache Urkundenfälschung festgesetzte Strafe im Umfang von 6 Monaten zu asperieren. Damit resultiert für den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung vor Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungskriterien eine hypothetische Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

F. Täterkomponente

1.

Hinsichtlich der Täterkomponente ist vorab zu bemerken, dass zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 119 E. VII.4.1.) zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zu den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten, dass er – seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unverändert – in EJ._____ in einer Einzimmerwohnung lebe, welche ihm von einem Freund seit der Stabilisierung seiner beruflichen Situation nunmehr für EUR 3'000.– pro Monat vermietet werde. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, dass er über zwei Teilzeitstellen verfüge. Er arbeite unverändert für einen kleinen Produzenten in der Weinbranche als Warenverkäufer und sei seit Anfang 2025 Teil eines landwirtschaftlichen Projektes. Damit erziele er ein monatliches Einkommen von insgesamt EUR 5'150.– zuzüglich einer auf den Verkaufszahlen basierenden Provision von jährlich EUR 3'000.– bis EUR 4'000.–. Er plane, seine aktuelle Tätigkeit im Rahmen der landwirtschaftlichen Projekte künftig zu seiner Vollzeitstelle zu machen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er während eines Jahres von Freunden und Familienangehörigen finanziell unterstützt worden, wobei er nun seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne, welcher für Lebensmittel, Transport etc. monatlich etwa EUR 1'500.– bis EUR 1'700.– betrage. (Prot. II S. 47 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. VII.4.1.3.) und entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 95 S. 19 f.) vermag der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung aus seiner belasteten Kindheit und Jugend nichts mehr zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sein Leben – zumindest in beruflicher Hinsicht – rasch in geordnete Bahnen kam und er die vorliegende Delinquenz auch erst im Alter von mehr als 40 Jahren aufnahm. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich deshalb als strafzumessungsneutral.

2.

Der Beschuldigte ist unverändert nicht vorbestraft (Urk. 215), was sich strafzumessungsneutral auswirkt.

3.1

Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3;6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7).

3.2

Ein vollumfängliches Geständnis lag in casu mit Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 95 S. 17), wobei der Beschuldigte diese bereits im Zeitpunkt der Schlusseinvernahme lediglich noch betreffend zweier Geschädigter in Abrede gestellt gehabt hatte (Urk. 50106146 ff. S. 43; Urk. 50106190 ff. S. 2 F/A 8). Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs ist der Beschuldigte vor Berufungsinstanz unverändert nicht vollumfänglich geständig. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass er sich im Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Zeitpunkt der Berufungserklärung vom 16. Februar 2024 noch in weitaus grösserem Umfang ungeständig zeigte, indem er nebst den Bestreitungen betreffend seine Delinquenz mit Bezug auf die Privatklägerin 46 (DD._____) sowie die Privatkläger/innen 11 (AU._____), 12 (AV._____ [2006] Ltd.), 15 (BB._____) und 54 (CK._____) ferner erst ab Ende 2014/anfangs 2015 Probleme mit der Anlagetätigkeit einräumte (Urk. 50106146 ff. S. 3; Urk. 93 S. 15 ff.; Urk. 95 S. 2 ff.; Urk. 121 S. 2 ff.). Massgebend ist letztlich, dass das Beweisergebnis hinsichtlich beider Delikte bereits gestützt auf die gut dokumentierten Strafanzeigen mehrerer Privatkläger/innen (vgl. Urk. 20101 ff.) erdrückend war, weshalb sich die Geständnisse lediglich in einem sehr begrenzten Umfang zu seinen Gunsten auszuwirken vermögen. Deutlicher strafmindernd ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 20; Urk. 222 S. 12) – die vom Beschuldigten im Strafverfahren an den Tag gelegte Kooperation zu berücksichtigen, weil er offenlegte, dass einer seiner Porsches in Kroatien zu finden sei und freiwillig den Verkaufserlös seiner Wohnung in Spanien der Staatsanwaltschaft überweisen liess bzw. sich mit der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände bereits während der Untersuchung einverstanden erklärte (vgl. Urk. 80301064; Urk. 80301075; Urk. 80301119 ff.). Insgesamt rechtfertigen das Teilgeständnis und die Kooperation des Beschuldigten eine Strafminderung im Umfang von etwa 12 %, was eine Strafreduktion auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren nach sich ziehen würde. Eine weitergehende Strafreduktion erweist sich – auch nach der Berufungsverhandlung – mangels erkennbaren Vorliegens echter

Einsicht und Reue beim Beschuldigten als nicht gerechtfertigt. In diesem Kontext ist nochmals auf das ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten zu verweisen. So spricht er zwar im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung davon, in zahlreichen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft "vollumfänglich Verantwortung übernommen" zu haben, indem er einräumte, gewisse Kunden getäuscht und deren Geld nicht in IPOs angelegt zu haben, was allerdings "in der Hoffnung" geschehen sei, "später noch mehr Gelder erhältlich zu machen und dann alle Kunden buchhalterisch zufrieden zu stellen" bzw. habe er Fehler begangen, "um allen Kunden gerecht zu werden und alle Kunden auszubezahlen" (Urk. 93 S. 17). Im Berufungsverfahren gab er ferner zu Protokoll, dass er das Geschäft lediglich habe "in Ordnung bringen" und "neu starten" wollen (Prot. II S. 55). Seine einzige Absicht sei gewesen, die Probleme mit den existierenden Kunden zu beenden und eine angebrachte Finanzierung für die H._____ zu finden (Prot. II S.67). Damit stellt der Beschuldigte sein Verhalten klarerweise unverändert beschönigend dar und lässt die Finanzierung seines sehr luxuriösen Lebens durch die geschädigten Anleger/innen vollends unerwähnt. Eindrücklich erweist sich auch sein geschildertes Selbstmitleid und die Vornahme einer Täter/Opfer-Umkehr, indem er geltend macht, dass es sein Bestreben gewesen sei, alle Zahlungen an alle Kunden zu leisten, welches ihn ins Gefängnis gebracht habe (Urk. 93 S. 18) oder indem er ausführte, dass die Anleger/innen ihm gegenüber bei den IPO-Zuteilungen ziemlich aggressiv geworden seien und es nicht schwierig herauszufinden gewesen sei, dass er eine nette Person sei und sich schnell einmal von anderen herumdirigieren lasse, wobei dies dazu geführt habe, dass er sich verpflichtet gefühlt habe, Ja zu sagen und nicht in der Lage gewesen sei, Nein zu sagen (Urk. 50102001 S. 33 f. F/A 193 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sich als Opfer der äusseren Umstände dar, der die Geschehnisse nicht wirklich zu beeinflussen vermochte. So führte er beispielsweise aus, er habe das "Geschäft" beenden wollen, aber DD._____ und ihr spiritueller Führer, DQ._____, hätten ihn davon überzeugt, es weiterzuführen (Prot. II S. 57). Eigentlich habe er sich den Schweizer Behörden stellen wollen, aber DD._____ habe ihn angefleht, es nicht zu tun (Prot. II

S. 57). Sodann hätten DD._____ und DQ._____ jeweils diktiert, an wen Zahlungen geleistet werden sollten und praktisch das Geschäft alleine weitergeführt (Prot. II S. 59). Zudem sei DD._____ diejenige gewesen, die ihren Verwaltungsrat unter dem Vorwand von Investitionen in IPOs überzeugt habe, Gelder für Liquiditätsengpässe an die H._____ zu überweisen, wobei er selber vorgeschlagen habe, man solle das Geld lediglich ausleihen (Prot. II S. 61). Weiter behauptete der Beschuldigte, er habe immer wieder gesagt, dass sie so nicht weitermachen könnten (Prot. II. S. 63) und darauf hingewiesen, dass es nicht korrekt sei, weiterhin Gelder unter dem Vorwand von Investitionen in IPOs einzutreiben. Damit versucht sich der Beschuldigte seiner Verantwortung vollumfänglich zu entziehen und sich von jeglichen kriminellen Machenschaften zu distanzieren, obwohl er grundsätzlich anerkannt hat, die anklagegegenständlichen und vorinstanzlich festgestellten Urkundenfälschungen begangen und sich des gewerbsmässigen Betrugs in Bezug auf einen Grossteil der Privatkläger schuldig gemacht zu haben. Diese Aussagen zeigen klar auf, dass beim Beschuldigten keine echte Einsicht und Reue vorhanden ist, auch wenn er vereinzelt vorbringt, die Verluste seiner Klientschaft bzw. sein Fehlverhalten tä- 2 ff. F/A 7 S. 6; Prot. II S. 67 f.), wobei er seinen diesbezüglichen Worten wiederum keine Taten folgen lässt und nicht vorbringt, dass er sich bei seinen Kunden entschuldigt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte hinsichtlich der ausgebliebenen Entschuldigungen an die Adresse der Privatkläger/innen zunächst vor, er habe während den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren und während seiner dreijährigen Inhaftierung die betroffenen Geschädigten nie vor sich und deshalb nie die Gelegenheit gehabt, sich bei ihnen zu entschuldigen (Prot. II. S. 67 f.), was klar als Schutzbehauptung zu werten ist. Danach hielt er auf entsprechende Ergänzungsfrage, ob er sich nun entschuldigt habe oder nicht, ausweichend fest, er habe sich jedes Mal entschuldigt, wenn er jemanden vor sich gehabt hat bzw. im Untersuchungsverfahren wiederholt gegenüber der Staatsanwältin kundgetan, dass er den Geschädigten eine Entschuldigung schulde (Prot. II S. 69). Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang

sodann der Umstand, dass er sich seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nicht erkennbar bemühte, ein relevantes Einkommen zu erzielen, welches ihm auch ermöglichen würde, mit Schuldabzahlungen zu beginnen (vgl. Urk. 93 S. 2 f.; Prot. II S. 48). Mittlerweile erzielt er zwar ein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichendes monatliches Einkommen, von welchem ihm nach Deckung seiner Lebenshaltungskosten ein Betrag übrig bleibt, den er gemäss eigenen Angaben jedoch nicht für Rückzahlungen an die Geschädigten aufwendet. Aktuell sind keine sichtbaren Bemühungen des Beschuldigten ersichtlich, um den von ihm verursachten Schaden zu minimieren. Auch deshalb kann dem Beschuldigten keine echte Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten attestiert werden. Dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten – wie auch von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 222 S. 12) – seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchaus stabilisiert haben, nachdem es dem Beschuldigten gelungen ist, sich in einer anderen Branche eine berufliche Existenz aufzubauen, mit welcher es ihm möglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken, ist nicht als aussergewöhnlich zu werten und erweist sich als strafzumessungsneutral. Damit bliebe es nach der Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten aufgrund seiner Kooperation im Strafverfahren und seines Teilgeständnisses bei einer Strafminderung auf 7 Jahre Freiheitsstrafe.

G. Beschleunigungsgebot

1.

Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK STPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).

2.

Festzuhalten ist vorliegend, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, nämlich bis heute rund 8 Jahre (vgl. Eröffnung der Strafuntersuchung am 8. November 2017 [Urk. 10101001]; gestützt auf am 31. August 2017, 20. Oktober 2017 und 7. November 2017 eingegangene Strafanzeigen seitens mehrerer Privatkläger/innen [Urk. 20101001 ff.; 20201001 ff.; 20301001 ff.]) erstreckte. Allerdings erscheint dies angesichts der beträchtlichen Delinquenz des im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren über weite Strecken ungeständigen Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderlichen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen und des daraus resultierenden äusserst grossen Aktenumfangs nicht als dermassen lange, dass das Beschleunigungsgebot als verletzt anzusehen wäre und dies im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anklagebehörde oder die Gerichtsinstanzen das Verfahren nicht beförderlich behandelt hätten (vgl. hierzu die seitens der Vorinstanz zutreffend und detailliert aufgeführten Untersuchungshandlungen der Strafbehörden [Urk. 119 E. VII.6.1.2. u. 6.1.3.] auch zum seitens der Verteidigung insbesondere bemängelten Zeitraum zwischen März und Dezember 2020; Urk. 95 S. 20). Abgesehen davon wurde mit der äusserst raschen Erledigung durch die Vorinstanz (Anklageerhebung am 29. März 2023 [Urk. 00001001 S. 1]; Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 7./8. November 2023 [Prot. I S. 8 ff.]; Versand des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 26. Januar 2024 [Urk. 117/1-17 bzw. Urk. 118/1-2]) die mehrjährige Untersuchungsdauer und das beinahe 2 Jahre dauernde Berufungsverfahren wieder wettgemacht.

H. Wohlverhalten

1.

Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3;6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1;6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1;6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beru- fungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3;6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).

2.

Auch das seit seiner Verhaftung am 23. April 2018 oder seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 28. April 2021 festzustellende Wohlverhalten des Beschuldigten führt zu keiner Strafminderung, zumal die diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschlägige Dauer von 10 Jahren seit Beendigung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten (2/3 der Verjährungsfrist für gewerbsmässigen Betrug bzw. Urkundenfälschung von jeweils 15 Jahren; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht verstrichen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Wohlverhalten als strafzumessungsneutral.

I. Vorverurteilung durch die Medien

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1, mit weiteren Hinweisen).

2.

Vorliegend wurde seitens der Verteidigung nicht substantiiert geltend gemacht, dass aufgrund der Medienberichterstattung über den Beschuldigten eine Strafminderung vorzunehmen sei. Sie machte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens indes geltend, dass sich aufgrund der Medienberichterstattung ganz gewöhnliche Vorgänge, wie z.B. die Eröffnung eines Salärkontos, als schwierig oder gar unmöglich erweisen würden. Auch sei es dem Beschuldigten nicht vollständig gelungen, wieder im Leben Tritt zu fassen, auch wenn konkrete und umsetzbare Berufsziele bestehen würden (Urk. 95 S. 20), wobei die Kausalität zu einer vorverurteilenden Medienberichterstattung auch diesbe- züglich unsubstantiiert bleibt. Abgesehen davon unterliess es die Verteidigung auch, darzulegen, inwiefern der seit Jahren in Frankreich lebende Beschuldigte von welcher Berichterstattung welcher Medien beeinträchtigt wurde. Im Rahmen des Berufungsverfahrens liess sich der Beschuldigte nicht mehr zur Vorverurteilung durch die Medien verlauten und liess stattdessen vorbringen, dass sich seine Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, insbesondere in beruflicher Hinsicht, stabilisiert hätten (Urk. 222 S. 12). Ein entsprechender Strafminderungsgrund ist deshalb nicht ersichtlich.

3.

Insofern seitens der Verteidigung sodann geltend gemacht wird, dass es dem Beschuldigten seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug kaum möglich sei, ein normales Leben zu führen, weil einzelne Privatkläger ihn überwachen liessen (Urk. 95 S. 20), unterbleibt eine Substantiierung der geltend gemachten Observation, die Erörterung der dagegen ergriffenen Massnahmen und dem damit zusammenhängenden Einfluss auf die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren. Eine Strafminderung erweist sich auch gestützt auf dieses Vorbringen der Verteidigung nicht.

J. Ergebnis

1.

Nach Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO darf die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Das Verschlechterungsverbot bezweckt, dass die beschuldigte Person ihr Recht auf Weiterzug eines belastenden Entscheids wahrnehmen kann, ohne dadurch Gefahr zu laufen, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil abgeändert wird (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2, mit weiteren Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311). Da die Staatsanwaltschaft mangels Erhebung einer (Anschluss-)Berufung keine Verschärfung des erstinstanzlichen Strafmasses verlangt, liegt hinsichtlich der Strafzumessung nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. Deshalb darf die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

2.

Folglich bleibt es bei der vorinstanzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

3.

An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstandene Haft des Beschuldigten von 1'102 Tagen anzurechnen.

4.

Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, weil ein auch nur teilweiser Strafaufschub vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).

VI. Landesverweisung

A. Theoretische Grundlagen

Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung und deren Dauer einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 119 E. IX.A.1.3. u. E.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Zur auszufällenden Dauer der Landesverweisung ist hervorzuheben, dass sie verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichtes 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.2.;6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.8.2;6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1).

B. Subsumption

1.

Vorliegend wurde seitens der Verteidigung nicht gerügt, dass keine Landesverweisung ausgesprochen werden soll. Demgegenüber wird eine Reduktion der vorinstanzlich vorgesehenen Dauer der Landesverweisung beantragt und das Minimum von 5 Jahren als angemessen erachtet. Sie begründet dies mit ihren zum Verschulden des Beschuldigten vorgebrachten Argumenten und vor allem damit, dass der Beschuldigte bereits eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsst und sich im Strafvollzug mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe. Auch wird von der Verteidigung auf sein kooperatives Verhalten während des Vorverfahrens und seine Einsicht in das begangene Unrecht verwiesen. Ein Risiko, dass der Beschuldigte erneut straffällig werde, bestehe nicht. Es könne deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er keine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle (Urk. 95 S. 21; Urk. 222 S. 13).

2.

Seitens der Staatsanwaltschaft wird demgegenüber geltend gemacht, dass keine Gründe vorliegen würden, warum dem Beschuldigten eine auf 10 Jahre beschränkte Landesverweisung nicht zumutbar sein sollte (Urk. 97 S. 22). Vor Berufungsinstanz liess sich die Staatsanwaltschaft nicht zur beantragten Landesverweisung verlauten (vgl. Urk. 223).

3.

Der Beschuldigte lebt unverändert in Frankreich und brachte keine konkreten Pläne vor, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen zu wollen. Seitens der Vorinstanz wurde bereits zutreffend dargelegt (Urk. 119 E. IX.E.2.), dass der Beschuldigte – insbesondere da er hier keinen geschäftlichen Aktivitäten mehr nachgeht – keine Bezugspunkte zur Schweiz hat und seine privaten Interessen deswegen nicht sehr schwer wiegen. Daran vermögen die seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten, vagen Aussagen, wonach er über private Kontakte in der Schweiz verfüge und die Möglichkeit haben wolle, in die Schweiz zurückzukehren, um "das Ganze" wiedergutzumachen (Prot. II S. 68 f.), nichts Massgebliches zu ändern. Viel höher zu gewichten ist jedenfalls das Fernhalte- und Entfernungsinteresse der Schweiz, handelt es sich beim Beschuldigten doch um einen langjährigen gewerbsmässigen Betrüger mit einer Deliktssumme in einem höheren zweistelligen Millionenbereich, dessen Verschulden schwer bis sehr schwer wiegt (vgl. insb. vorstehend unter E. V.C.1.1.-1.2.). Daran vermögen die eher allgemein gehaltenen Einwände der Verteidigung, wonach er seine Lektion gelernt habe, eben auch gerade deshalb nichts zu ändern, da dem Beschuldigten keine echte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten attestiert werden kann (vgl. vorstehend unter E. V.F.3.2.). Bei dieser Interessenslage erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgesehene Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren als ohne Weiteres angemessen.

4.

Der Beschuldigte ist spanischer Staatsbürger, mithin Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates, weshalb sich – wie von der Verteidigung eingewendet (Urk. 222 S. 13) – die Frage stellt, ob das zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihren Mitgliedstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) der Anordnung einer Landesverweisung entgegensteht (BGE 145 IV 364 E. 3). Das FZA garantiert den Staatsangehörigen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a FZA). Nachdem der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten allerdings in Frankreich ist und er keine konkreten Absichten geäussert hat, seinen Le- bensmittelpunkt in die Schweiz verlegen und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, erscheint fraglich, inwiefern das FZA vorliegend durch eine auszusprechende Landesverweisung tangiert sein soll (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Sodann sind die vom Beschuldigten verübten Straftaten ohne Weiteres von einer gewissen Schwere (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung in E. V.C.1.1. ff.), woraus sich eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten ergibt und sich damit die Anordnung einer Landesverweisung als mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar und damit rechtmässig erweist.

VII. Schadenersatz

A. Theoretische Grundlagen

Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen des Schadenersatzes und dessen adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend erörtert (Urk. 119 E. XI.B.1.-3. u. C.1.-6.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden.

B. Ausgangslage

Seitens der Verteidigung wird im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass (auch) die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 8 (AT._____ Limited), 11 (AU._____), 12 (CK._____) und 67 (CT._____ [1993] Ltd.) abzuweisen seien (Urk. 222 S. 1 u. 13).

C. Privatklägerin 8 (AT._____ Limited)

1.

Die Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'537'773.86 (Urk. 20501001 ff. S. 1 ff., S. 23 f., 61 u. 70).

2.

Die Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) schloss am 28. Januar 2014 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der H._____ Group (Urk. 20501170 ff.). Vor Vorinstanz anerkannte die Verteidigung einen Deliktsbetrag von lediglich USD 950'000.– (Urk. 95

S. 15), demgegenüber sie vor Berufungsinstanz den angeklagten und vorinstanzlich festgestellten Deliktsbetrag von USD 1'017'998.10 akzeptierte bzw. unangefochten liess (Urk. 157; Urk. 222 S. 13). Insofern seitens der Verteidigung die Zivilansprüche der Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) trotz abgeschlossenem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Begründung bestritten werden, dass nicht der Beschuldigte für ihre Gewinne und Verluste zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich die Privatklägerin 8 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13), erweisen sich diese Einwendungen der Verteidigung vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu nachstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und ausgewiesen sind folgende Überweisungen seitens der Privatklägerin 8 im Gesamtbetrag von USD 1'017'998.10, ohne dass Rückzahlungen erfolgten (Urk. 20502243; Urk. 40806338; Urk. 40807232 f.):

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung USD 67'998.10 24. Januar 2014

Überweisung USD 100'000 13. Mai 2016

Überweisung USD 500'000 17. Mai 2016

Überweisung USD 350'000 26. Mai 2016

4.

Der Beschuldigte ist demzufolge gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) Schadenersatz von USD 1'017'998.10 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist deshalb nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8 (AT._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.

D. Privatklägerin 11 (AU._____)

1.

Die Privatklägerin 11 (AU._____) verlangte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Schadenersatz von USD 18'000'000.– zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2016 (Urk. 100).

2.

Seitens der Verteidigung wird im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen eingewandt, dass die Privatklägerin 11 (AU._____) mangels Täuschung bzw. mangels Täuschung der mit ihr verbundenen Privatklägerin 46 (DD._____) sowie infolge fehlenden Motivationszusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung, deren Irrtum und deren Vermögensdisposition keinen Schaden erlitten habe (Urk. 222 S. 11). Dieser Einwand wurde vorliegend im Rahmen der Sachverhaltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung widerlegt (s. vorstehend unter E. III.E.11 bzw. G.1.-3.3. u. IV.C.1.-6.). Weitere substantiierte Einwendungen erfolgten seitens der Verteidigung nicht.

3.

Angeklagt und ausgewiesen sind folgende Überweisungen der Privatklägerin 11 (AU._____) im Gesamtbetrag von USD 18'000'000.– (vgl. auch E. III.G.2. vorstehend), wobei keine Rückzahlungen erfolgten (Urk. 21906147; Urk. 21906171; Urk. 21907256):

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung USD 3'000'000 8. Juli 2016

Überweisung USD 7'000'000 4. August 2016

Überweisung USD 8'000'000 1. Februar 2017

4.

Gemäss Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. XI.E.11.4.) sei der Umstand, dass auch die Privatklägerin 54 (CK._____) diese USD 18 Mio. als Schadenersatz geltend mache (vgl. nachstehend unter E. N.1.), nachdem die Privatklägerin 11 (AU._____) ihr mit "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 alle ihre bei der H._____ deponierten Vermögenswerte für USD 23'207'566.– verkauft habe (Urk. 21101065 ff.), für die Zivilforderung im vorliegenden Adhäsionsverfahren unbeachtlich, da der Schaden bereits bei der – dem Verkauf vorhergehenden – Überweisung eingetreten sei. Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition eintrat. Allerdings wurden die dem Schaden zugrundeliegenden Vermögens- werte hiernach mit dem "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 durch die Privatklägerin 11 (AU._____) an die Privatklägerin 54 (CK._____) verkauft, welche als deren Eigentümerin für die vorliegende Schadenersatzklage aktivlegitimiert ist. Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist nicht ersichtlich, welche Absprache zwischen den Privatklägerinnen 11 und 54 im Zusammenhang mit der Geldendmachung der vorliegenden Forderung getroffen wurde, weshalb die Aktivlegitimation der Privatklägerin 11 (AU._____), die als materiellrechtliche Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, für das vorliegende Schadenersatzbegehren nicht mit Sicherheit bejaht werden kann. Der Sachverhalt ist demnach nicht liquide. Entsprechend ist die Privatklägerin 11 (AU._____) im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

E. Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.)

1.

Die Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) verlangte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Schadenersatz von USD 2'000'000.– zuzüglich 5% Zins seit 2. August 2016 (Urk. 100).

2.

Seitens der Verteidigung wird im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen eingewandt, dass die Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) mangels Täuschung bzw. mangels Täuschung der mit ihr verbundenen Privatklägerin 46 (DD._____) sowie infolge fehlenden Motivationszusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung, deren Irrtum und deren Vermögensdisposition keinen Schaden erlitten habe (Urk. 222 S. 11). Dieser Einwand wurde vorliegend im Rahmen der Sachverhaltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung widerlegt (s. vorstehend unter E. III.E.11 bzw. G.1.-3.3. u. IV.C.1.- 6.). Weitere substantiierte Einwendungen erfolgten seitens der Verteidigung nicht.

3.

Angeklagt und ausgewiesen ist eine Überweisung seitens der Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) im Betrag von USD 2'000'000.– am 2. August 2016 (Urk. 21101072; Urk. 21906169; Urk. 71901081).

4.

Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.) Schadenersatz von USD 2'000'000.– zuzüglich – den beantragten (vgl. Urk. 100) – 5% Zins ab 2. August 2016 zu bezahlen.

F. Privatkläger 15 (BB._____)

1.

Der Privatkläger 15 (BB._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 822'000.– und von EUR 2'500'000.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (Urk. 00318001 ff.). Später beanspruchte die Privatklägerin 46 (DD._____) diese Beträge für sich. Sie verwies darauf, dass die Gelder vollständig auf ihre Rechnung erfolgt seien, nachdem der Beschluss über die Distribution der betreffenden Gelder aus dem BB._____ an die Privatklägerin 46 und weitere Begünstigte bereits vor der Überweisung ergangen gewesen sei, weshalb in den Transaktionsbelegen jeweils auch von "Distribution Trust" die Rede sei (vgl. Urk. 71704060 ff. insb. S. 3 f. unter Verweis auf Urk. 71704067 ff.; Urk. 81 insb. S. 5 ff.).

2.

Angeklagt und ausgewiesen sind folgende Überweisungen von EUR 800'000.– und USD 700'000.–, wobei keine Rückzahlungen erfolgten (Urk. 21101086; Urk. 21101087; Urk. 21101088):

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung EUR 800'000 9. September 2016

Überweisung USD 700'000 9. September 2016

3.

Die weiteren seitens des Privatklägers 15 (BB._____) für sich in Anspruch genommenen Überweisungen von EUR 1'700'000.– am 9. September 2016 (Urk. 21101083) sowie von USD 122'000.– gleichen Datums (Urk. 21101084) wurden ab dem Konto von EI._____ – der Mutter der Privatklägerin 46 (DD._____), – bezogen (vgl. Urk. 21101085) und können – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. XI.E. 15.3.) – vom Privatkläger 15 (BB._____) nicht geltend gemacht werden, da es sich bei EI._____ um eine andere Person handelt und jeweils der Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten relevant ist.

4.

Zwar wurde seitens der Rechtsvertreter des Privatklägers 15 und der Privatklägerin 46 eine "Distribution and Dissolution Resolution" des BB._____ vom 10. April 2015 eingereicht, wonach der Trust nach Verteilung der verbleibenden Vermögenswerte auf- gelöst werden soll (Urk. 71704080). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass die Verteilung der Vermögenswerte stattgefunden hat bzw. der Trust vor den in Frage stehenden Überweisungen am 9. September 2016 tatsächlich aufgelöst wurde, fehlt indes. Der seitens der Rechtsvertreter erwähnte Hinweis auf den Vermerk "Distribution Trust" in den Transaktionsbelegen (Urk. 81 S. 6) bzw. der pauschale Verweis auf eine zwischen der Privatklägerin 46 und EI._____ getroffene Vereinbarung (Urk. 71704062 f. bzw. Urk. 71704086 f.) reicht hierfür nicht.

5.

Demgemäss ist der Beschuldigte gestützt auf die rechtsgenügend nachgewiesenen Transaktionen seitens des Privatklägers 15 (BB._____) – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. XI.E.15.4. – zu verpflichten, dem Privatkläger 15 (BB._____) Schadenersatz von EUR 800'000.– sowie USD 700'000.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 9. September 2016.

G. Privatkläger 19 (BD._____)

1.

Der Privatkläger 19 (BD._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 616'004.66 zuzüglich 5% Zins seit 24. August 2017 (Urk. 90 S. 1 f.).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste des Privatklägers 19 (BD._____) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. deren Vertreter, welche zu diesem Zweck von ihrer eigenen Administrationsgesellschaft EN._____ ein sog. Master File habe führen lassen (Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8). Der Beschuldigte habe lediglich die getätigten Wertschriften- und IPO-Transaktionen an die Vertreter der Privatklägerin 9 gemeldet (Urk. 50503169 f.; Urk. 50503171 ff.). Der Privatklägerin 9 bzw. der Investoren-Gruppe gesamthaft sei insgesamt kein Schaden entstanden, habe sie doch dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift USD 12 Mio. überlassen und USD 12.5 Mio. zurückerhalten. Sollten Kunden dieser Gruppe dennoch zu Schaden gekommen sein, so müssten sich diese an die Vertreter der Privatklägerin 9 wenden (Urk. 95 S. 23; Urk. 222 S. 13).

3.1

Tatsächlich erscheint auffällig, dass die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) dem Beschuldigten bzw. der H._____ – mittels 10 Zahlungen – insgesamt USD 1.65 Mio. und EUR 1'025'647.20 überwies (Urk. 20502213 ff.), sie indes – mittels im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Februar 2017 erfolgter, insgesamt 39 einzelner Zahlungen – Rückzahlungen im Betrag von insgesamt USD 6'720'012.51 entgegennahm (Urk. 30301008 ff.). Es stellt sich die Frage, ob diese Beträge ausschliesslich der Privatklägerin 9 zukommen sollten oder auch – zumindest teilweise – den Investoren des EK._____ Fonds – was die Verteidigung vorliegend geltend macht – gutzuschreiben waren.

3.2

Bei dieser Ausgangslage ist auf die Grundlagen der Zusammenarbeit des Beschuldigten mit dem EK._____ Fonds und den daran beteiligten Investoren einzugehen. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 119 E. V.B.4.1.-4.13.) hat der Beschuldigte bereits seit 2002 für EL._____ privat, wie auch für die CW._____-Gruppe – mit den Besitzern EL._____, CU._____ und EM._____ – Gelder verwaltet (Urk. 50102268 ff. S. 2 bzw. Urk. 50102284 ff. S. 3 F/A 6). Die drei Besitzer investierten persönlich und/oder über ihnen zugehörige Gesellschaften (z.B. EL._____ via die Privatklägerin 43 [DC._____ SA]; CU._____ über die Privatklägerin 42 [CA._____ Limited]) in Wertschriften respektive IPOs beim Beschuldigten bzw. der H._____. Die CW._____- Gruppe gründete sodann im April 2013 den EK._____ (nachstehend "EK._____ Fonds"; Urk. 20501217 ff.), um ihren Kontakten die Möglichkeit zu geben, in IPOs und ausserbörsliche Aktienkäufe zu investieren (Urk. 50501170 ff. S. 2). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 119 E. V.B. 4.6.-4.7. m.w.H.) zeigt das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte als Fondsmanager bzw. Investment Manager des EK._____ Fonds fungierte. Zwischen der H._____ Gruppe und dem EK._____ Fonds wurde am 8. April 2013 ein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen (Urk. 20501166 ff.), demgegenüber es mit den Privatpersonen, die in den EK._____ Fonds investierten (u.a. Privatkläger 19 [BD._____]; Privatkläger 22 [BH._____]; Privatkläger 36 [BR._____]; Privatkläger 48 [CE._____]; Privatkläger 49 [CF._____] und der Privatklägerin 47 [CD._____ Inc.]) zu keinem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag kam, demgegenüber mit der Privatklägerin 42 (CA._____ Limited; Urk. 20501182 ff.) ein solcher wiederum vereinbart wurde. Der Beschuldigte nahm die Gelder der Anleger/innen entweder direkt von jenen entgegen oder indirekt durch die CW._____-Gruppe (Urk. 50106302 ff. S. 2). Der Umstand, dass der EK._____ Fonds zwischen die Anleger und den Beschuldigten (mit seiner H._____-Gruppe) zwischengeschaltet war, vermag letztlich nichts an der grundsätzlichen Verantwortung und Haftbarkeit des Beschuldigten zu ändern. So wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er bzw. seine H._____-Gruppe für den EK._____ Fonds im Sinne eines Investment Managers fungierte, indem er die ihm bzw. bzw. seiner H._____-Gruppe zugekommenen

Vermögenswerte insbesondere in IPOs anlegen sollte (vgl. Anklageziffer 27) und er die Anleger damit über den wahren Verwendungszweck der Gelder täuschte. Allerdings stellt sich gestützt auf die Einwendungen der Verteidigung die Frage, wie mit den der Privatklägerin 9 seitens der H._____ erstatteten Rückzahlungen zu verfahren war bzw. ob eine diesbezügliche Abmachung bestand, dass dieses Geld zumindest zum Teil den Kunden des EK._____ Fonds zustand. Informationen über den aktuellen Stand ihrer Investitionen erfolgten über die Master-Files der EN._____ Limited von EM._____ seiner Buchhaltungsfirma (Urk. 50102284 ff. S. 7 F/A 30; 50106302 ff. S. 2). Entsprechend vorgegangen worden sei weil der Beschuldigte die Kunden gemäss seinen entsprechenden Aussagen zum Teil gar nicht gekannt hat (Urk. 50102284 ff. S. 7 F/A 29) und er – in diesem Kontext – nur einen einzigen Kunden gehabt habe, die AT._____ (Urk. 50102284 ff. S. 7 F/A 31). Mittels dieser Master-Files der EN._____ Limited seien die Gewinne und Verluste auf die Investoren aufgeteilt worden, wobei der Beschuldigte angab, dass ihm der Inhalt dieser Unterlagen nicht bekannt gewesen sei bzw. er die Master-Files nie gesehen habe (Urk. 50102 268 ff. S. 6 F/A 6; Urk. 50102284 ff. S. 7 F/A 28 ff.). Durch den aktenkundigen Teil der Master-Files (Urk. 50503001 ff.) wird seine behauptete Unkenntnis eher widerlegt: Die Master-Files enthalten den Zusatz "Prepared by EK._____'s Administration Office and H._____ Group", was für eine Beteiligung seitens der H._____ bzw. des Beschuldigten bei deren Erstellung und Handhabung spricht. Aus dem übersetzten Schreiben von EM._____ und CU._____ vom 2. März 2021, wonach das Master- File, welches durch die Administration der EK._____ (und EO._____, einem anderen Fonds) erstellt worden sei, dem Zweck diente, die Investitionen in den IPOs zu verfolgen und um die Beteiligungen der Investoren im Verhältnis ihrer Anlagevermögen zu verteilen, wobei es die durch den Beschuldigten gelieferten Informationen erlaubt hätten, die Verluste und Gewinne zu berechnen (Urk. 50503164 ff. insb. 50503170), lässt sich nichts Eindeutiges schliessen. Inwiefern die der CW._____-Gruppe seitens der H._____ bzw. dem Beschuldigten ausbezahlten Gelder weiterverwendet wurden bzw. hätten werden sollen spielt zwar nicht hinsichtlich Sachverhaltserstellung, indessen mit Bezug auf die

Beurteilung der Zivilansprüche eine massgebende Rolle (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 119 E. V.B.4.10.). Seitens der betroffenen Privatkläger/innen fehlen substantiierte Ausführungen zu den seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen mit Bezug auf die der CW._____-Gruppe zugekommenen Rückzahlungen (vgl. Urk. 90 S. 5 ff. betr. die Privatkläger 19 [BD._____] und 36 [BR._____]; Urk. 20501001 S. 1 ff. betreffend die Privatkläger 22 [BH._____] und die Privatklägerin 47 [CD._____ Inc.]; Urk. 22901001 S. 1 ff. betreffend den Privatkläger 48 [CE._____]; Urk. 22801001 S. 1 ff. betreffend die Privatklägerin 49 [CF._____]). Die entsprechenden Zahlungsbelege, welche die Rückzahlungen seitens der H._____ zu Gunsten der Privatklägerin 9 ausweisen (Übersicht in Urk. 30301008 f.), enthalten jedenfalls keine erkennbaren Details, dass diese Zahlungen gemäss dem Auftrag der H._____ einem/r anderem/r Anleger/in gutgeschrieben werden sollten (Urk. 40707223; 40804052; 40804056; 40803196; 40803202; 40803208; 40803214; 40803244; 40803262; 40803272; 40803280; 40803284; 40804088; 40803294; 40803360; 21903111; 40804154; 40807039; 40803364; 40807343; 40807093; 40807117; 40803426; 40803436; 40807207; 40804218; 40807391; 21907313; 40807259; 40807263; 21907342; 21907344; 40807283; 40807299; 21907073; 21907074; 40807305; 21907143; 21907093), was gegen die Sachdarstellung der Verteidigung spricht. Seitens (eines Teils) der betroffenen Privatkläger/innen wird ferner vorgebracht, dass die jeweiligen Kontostände in regelmässigen Abständen der H._____ übermittelt worden seien, welche diese – auch zuhanden der Revisoren des Fonds – bestätigt habe. Sodann seien die Kontostände aus dem Master-File als Kontoauszüge wiederum an die Kunden kommuniziert worden. H._____ habe sich für die Auszahlung von Kundengeldern nach den Zahlen aus dem von ihr selbst gespeisten und bestätigten Master-File gerichtet (Urk. 20501001 ff. S. 21). Diese Sachdarstellung seitens der Privatklägerschaft weist – entgegen der Aussagen des Beschuldigten – auf eine Bestätigung der in den Master-Files wiedergegebenen Tatsachen durch die H._____ hin. Die offerierten Beweise vermögen dies allerdings nicht eindeutig zu belegen. Die eingereichten Beispiele von Handels- sowie Zahlungsbestätigungen, welche durch den Beschuldigten ausgestellt worden seien (Beilagen 47/1-7 u. 73//1-5 zu

Urk. 20501001 ff.), vermögen – abgesehen davon, dass sie weiter erklärungsbedürftig erscheinen – weder den Informationsstand der Anleger/innen noch den Urheber oder

Empfänger dieser Informationen zu belegen bzw. ist der Zusammenhang mit den Master-Files, dem entsprechenden Management und den darin enthaltenen Informationen nicht bzw. nicht ohne Weiteres ersichtlich.

3.3

Entscheidend ist letztlich der Umstand, dass einzelnen Kunden des EK._____ Fonds – ungeachtet der Tatsache, dass sie selbst über keinen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit der H._____ verfügten und deshalb über den EK._____ Fonds mit der H._____ verbunden waren – seitens der H._____ direkt Rückzahlungen entrichtet wurden: So hat die Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) bzw. ihr Vertreter EP._____ – was unstrittig ist – 5 direkte Rückzahlungen seitens der H._____ von insgesamt USD 810'079.17 erhalten (Urk. 40701154; 70801180; 21907415; 21907415; 21905164). Eine weitere Rückzahlung wurde seitens der H._____ unmittelbar dem Privatkläger 36 (BR._____) erstattet (vgl. Urk. 21905275). Dies belegt, dass sich – entgegen der anderslautenden Sachdarstellung der Verteidigung – eben doch der Beschuldigte bzw. die H._____ für die Entrichtung von Rückzahlungen, auch hinsichtlich der ihnen seitens der Privatklägerin 9 über den EK._____ Fonds vermittelten Investor/innen, als zuständig erachtete. Der Umstand, dass die der Privatklägerin 9 zugekommenen Rückzahlungen deren Investitionen überstiegen, lässt sich denn auch mühelos damit erklären, dass der Beschuldigte sehr interessiert daran war, diese Investorin angesichts ihres Potentials, der H._____ weitere Investor/innen zu vermitteln und dadurch Vermögenswerte zufliessen zu lassen, besonders zufrieden zu stellen.

3.4

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die seitens der Verteidigung geltend gemachte Einwendung gegen den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 19 (BD._____) als nicht stichhaltig.

4.

Angeklagt und ausgewiesen sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000.– (Urk. 40807253; Urk. 40807303), wobei keine Rückzahlungen erfolgten.

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung USD 250'000 9. Juni 2016

Überweisung USD 250'000 1. September 2016

5.

Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 19 (BD._____) Schadenersatz von USD 500'000.– zu bezahlen. Der Zins ist daher – wie beantragt – ab 24. August 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 19 (BD._____) auf den Zivilweg zu verweisen.

H. Privatkläger 22 (BH._____)

1.

Der Privatkläger 22 (BH._____) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 356'667.46 (Urk. 20501068 ff.).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht (auch) im Berufungsverfahren geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste des Privatklägers 22 (BH._____) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich der Privatkläger 22 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13). Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und ausgewiesen ist eine Überweisung seitens des Privatklägers 22 (BH._____) von USD 250'000.– am 24. November 2015 (Urk. 40803408), wobei keine Rückzahlungen erfolgten.

4.

Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 22 (BH._____) Schadenersatz von USD 250'000.– zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 22 (BH._____) auf den Zivilweg zu verweisen.

I. Privatkläger 36 (BR._____)

1.

Der Privatkläger 36 (BR._____) verlangte Schadenersatz im Betrag von USD 399'320.44 zuzüglich 5% Zins seit 30. April 2017 (Urk. 90 S. 1 f. u. 8 ff.).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht (auch) im Berufungsverfahren geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste des Privatklägers 36 (BR._____) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich der Privatkläger 36 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13). Diese Einwendungen der Verteidigung erweisen sich vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und ausgewiesen sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000.– (Urk. 70501077 f.) und eine Rückzahlung im Betrag von USD 83'906.26 (Urk. 21905275):

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung USD 250'000 18. Februar 2015

Überweisung USD 100'000 23. Juni 2015

Rückzahlung USD 83'906.26 5. April 2017

Damit ergibt sich eine offene Forderung von USD 266'093.74.

4.

Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 36 (BR._____) Schadenersatz von USD 266'093.74 zu bezahlen. Der Zins ist – wie beantragt –ab 30. April 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 36 (BR._____) auf den Zivilweg zu verweisen.

J. Privatklägerin 42 (CA._____ Limited)

1.

Die Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'422'442.68 (Urk. 20501001 ff. S. 1 ff., S. 65 und S. 70).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht (auch) im Berufungsverfahren geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste der Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich die Privatklägerin 42 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13). Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und anerkannt (vgl. Urk. 50106 146 ff. S. 13: "rund USD 580'000.–") bzw. ausgewiesen (Urk. 20502113 f.) ist eine Überweisung im Betrag von USD 578'885.–. Am 4. März 2013 erfolgte eine Rückzahlung an die Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) von USD 200'000.– (Urk. 40701389). Es verbleibt demnach eine offene Forderung im Betrag von USD 378'885.–.

4.

Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) Schadenersatz von USD 378'885.– zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 42 (CA._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.

K. Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.)

1.

Die Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz im Betrag von USD 1'236'739.35 (Urk. 20501001 ff. S. 1 ff. u. S. 69 f.).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht (auch) im Berufungsverfahren geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste der Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich die Privatklägerin 47 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13). Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und ausgewiesen sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'100'000.– (Urk. 20502285 f.; Urk. 20502306 bzw. Urk. 40804009) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 810'079.17 (Urk. 40701154; 70801180; 21907415; 21907415; 21905164; vgl. auch obenstehend unter E. G.3.3.):

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung USD 500'000 14. Oktober 2013

Überweisung USD 500'000 13. November 2013

Rückzahlung USD 159'370.01 10. November 2014

Rückzahlung USD 125'172.16 2. Dezember 2014

Überweisung USD 100'000 1. März 2015

Rückzahlung USD 126'279 12. Juli 2015

Rückzahlung USD 134'000 22. Dezember 2015

Rückzahlung USD 265'258 26. Januar 2017

Demzufolge ergibt sich eine offene Forderung seitens der Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) von USD 289'920.83.

4.

Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) Schadenersatz von USD 289'920.83 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.

L. Privatkläger 48 (CE._____)

1.

Der Privatkläger 48 (CE._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz im Betrag von USD 257'660.– zuzüglich Verzugszins (Urk. 22901001 ff.).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht (auch) im Berufungsverfahren geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste des Privatklägers 48 (CE._____) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich der Privatkläger 48 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13). Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und ausgewiesen ist eine Überweisung seitens des Privatklägers 48 (CE._____) im Betrag von USD 250'000.– am 16. Februar 2017 (Urk. 70501079 ff.; Urk. 72301008). Rückzahlungen erfolgten keine.

4.

Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 48 (CE._____) Schadenersatz im Betrag von USD 250'000.– zuzüglich 5% Zins ab 16. Februar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 48 (CE._____) auf den Zivilweg zu verweisen.

M. Privatkläger 49 (CF._____)

1.

Der Privatkläger 49 (CF._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz im Betrag von USD 286'461.52 zuzüglich Verzugszins (Urk. 22801001 ff.).

2.

Seitens der Verteidigung werden diese Zivilansprüche bestritten. Sie macht (auch) im Berufungsverfahren geltend, dass nicht der Beschuldigte für die Gewinne und Verluste des Privatklägers 49 (CF._____) zuständig gewesen sei, sondern die Privatklägerin 9 (CW._____ Limited) bzw. die CW._____-Gruppe bzw. deren Vertreter, weshalb sich der Privatkläger 49 an diese zu wenden habe (vgl. Urk. 95 S. 23; Urk. 121 S. 8; Urk. 222 S. 13). Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich vorliegend als nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen unter E. G.2. u. 3.1.-3.4.).

3.

Angeklagt und anerkannt (Urk. 95 S. 16) sowie auch im Übrigen ausgewiesen (Urk. 22801023: "funds initially invested") ist eine Überweisung seitens des Privatklägers 49 (CF._____) im Betrag von USD 250'000.– am 1. November 2016. Rückzahlungen erfolgten demgegenüber keine.

4.

Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 49 (CF._____) Schadenersatz im Betrag von USD 250'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 49 (CF._____) auf den Zivilweg zu verweisen.

N. Privatklägerin 54 (CK._____)

1.

Die Privatklägerin 54 (CK._____) verlangte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Schadenersatz von USD 3'000'000.– zuzüglich 5% Zins seit 8. Juli 2016, USD 7'000'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 4. August 2016, USD 8'000'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2017, EUR 250'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017,

EUR 250'000.– zuzüglich 5% Zins seit 8. August 2017 sowie EUR 280'000.– zuzüglich 5% Zins seit 22. November 2017 (Urk. 81; vgl. auch Urk. 7 17 04 060 ff.). Mit vorinstanzlichem Urteil wurde der Privatklägerin 54 (CK._____) Schadenersatz im Umfang von EUR 500'000.– zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000.– ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 sowie zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000.– ab 8. August 2017 zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen, unter anderem da der im Mehrbetrag geltend gemachte Schaden im Zeitpunkt der in Frage stehenden Überweisungen bei der Privatklägerin 11 (AU._____) und nicht bei der Privatklägerin 54 (CK._____) eingetreten sein soll (vgl. Urk. 119 E.XI.E.54). Der Beschuldigte liess berufungshalber die vollumfängliche Abweisung des der Privatklägerin 54 zugesprochenen Schadenersatzes beantragen (Urk. 222 S. 1). Die Privatklägerin 54 hingegen liess sich im Berufungsverfahren über den ihr mit vorinstanzlichem Urteil zugesprochenen und im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatz nicht mehr verlauten (vgl. Urk. 224) bzw. beantragte diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 82 f.).

2.

Wie bereits erwogen wurde (vorstehend unter E. D.4.), trat der Schaden von USD 3'000'000.– zuzüglich 5% Zins seit 8. Juli 2016, USD 7'000'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 4. August 2016, USD 8'000'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2017 im Zeitpunkt der in Frage stehenden Überweisungen bei der Privatklägerin 11 (AU._____) ein. Allerdings wurden die dem Schaden zugrundeliegenden Vermögenswerte bzw. die entsprechenden Ansprüche ("Transfer Assets") mit dem "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 (Urk. 21101065) an die Privatklägerin 54 (CK._____) übertragen. Im Berufungsverfahren fehlt allerdings ein Schadenersatzbegehren seitens der nunmehr offenbar aktivlegitimierten Privatklägerin 54 betreffend die an sie übertragenen Vermögenswerte, nachdem sie lediglich auf das vorinstanzliche Urteil verwies und dessen Bestätigung beantragte (Prot. II S. 82 f.).

3.

Angeklagt, berufungshalber geltend gemacht und ausgewiesen sind folglich nur nachfolgende Überweisungen seitens der Privatklägerin 54 (CK._____) im Gesamtbetrag von EUR 500'000.– (Urk. 21101099; Urk. 21908331; Urk. 40401139):

Art der Zahlung Betrag Datum

Überweisung EUR 250'000 24. Juli 2017

Überweisung EUR 250'000 8. August 2017

4.

Wie sich aus der Sachverhaltserstellung ergab, ist die seitens der Privatklägerin 54 (CK._____) überdies verlangte Schadenersatzforderung im Betrag von EUR 280'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 22. November 2017) illiquide, weil eine Täuschung betreffend die Überweisung von EUR 280'000.– vom 22. November 2017 nicht erstellt ist (s. vorstehend unter E. III.F.12.).

5.

Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 54 (CK._____) Schadenersatz von EUR 500'000.– zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000.– ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und auf EUR 500'000.– ab 8. August 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 54 (CK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.

O. Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.)

1.

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) Schadenersatz im Betrag von USD 1'900'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 10. Januar 2018 zu (Urk. 119 E. XI. 67.1.-67.3.). Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren vorbringen, der Privatklägerin 67 sei kein Schadenersatz zuzusprechen, zumal kein Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz gestellt respektive ein solcher aus den Akten nicht ersichtlich sei (Urk. 222 S. 8). Die Privatklägerin 67 liess Stellung nehmend dazu auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil verweisen (Urk. 119 S. 322 E. XI.67), wonach Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden klar ausgewiesen seien (Prot. II S. 82 f.), und beantragte damit die Bestätigung des vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes im Betrag von USD 1'900'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 10. Januar 2018.

2.

Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) meldete mit Eingaben vom 21. Dezember 2020 (Urk. 00318001) und 17. März 2022 (Urk. 71704060 ff.) lediglich Zivilansprüche namens und im Auftrag der Privatkläger/innen 15 (BB._____), 46 (DD._____) und 54 (CK._____) an. Namens der Privatklägerin 67 wurde keine Zivilforderung geltend gemacht. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, die Privatklägerin 67 habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die von ihr überwiesenen Beträge auf Rechnung der Privatklägerin 46 (DD._____) angelegt worden seien. Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 67 davon aus, dass unter diesen Umständen die Forderungen, wie sie von der Privatklägerin 46 (DD._____) geltend gemacht wurden, auch von der Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) verlangt worden seien, jedenfalls für den Fall, dass sie nicht der Privatklägerin 46 (DD._____) zugesprochen werden könnten. Da die Überweisungen von insgesamt USD 1'900'000.– von Konten der Privatklägerin 67 aus getätigt wurden und der Schaden demnach bei ihr eintrat, sprach die Vorinstanz den erwähnten Schadenersatz ihr zu (Urk. 119 E. XI.E.67). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 119 E. XI.E.46) war die Schadenersatzforderung von der jeweiligen (natürlichen oder juristischen) Person geltend zu machen, ab deren Konten die Überweisung erfolgte. Obwohl der Beschuldigte die Überweisungen aus Konten der Privatklägerin 67 im Gesamtbetrag von USD 1'900'000.– (vgl. Urk. 21101063; Urk. 71703292; Urk. 21906151) anerkannt hat, liegt keine formelle Schadenersatzklage seitens der Privatklägerin 67 im Recht. Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 46 (DD._____) dazu berechtigt war, in ihrem Namen eine Schadenersatzforderung für Vermögenswerte, welche eigentlich der Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) zustehen, geltend zu machen. Der Sachverhalt ist somit nicht liquide. Entsprechend ist die Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.) im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

A. Verfahrenskosten im Berufungsverfahren

1.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2;6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

1.2

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 13'000.– festzusetzen.

B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren

1.

Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote vom 27. Oktober 2025 und unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 4. und 5. November 2025 von zwölf Stunden zuzüglich zwei Stunden Wegzeit und einer Stunde Nachbearbeitung – mit Fr. 12'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 216; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).

2.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Nachforderungsvorbehalt beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

C. Entschädigung der Privatklägerschaft vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren

1.

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwaltskosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilverfahren eine Entschädigung basierend auf dem Streitwert (BSK-STPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 StPO N 10 u. 18).

2.1

Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist aufgrund der entsprechenden Berufungsrügen des Beschuldigten (Urk. 156 S. 2 f.; Urk. 222 S. 1) über die Entschädigun-

2.2

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben sämtliche noch berufungsgegenständlichen Privatkläger/innen im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt. Bezüglich der Pristellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch mit Bezug auf die Zivilansprüche im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt wurden. Einzig die Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 67 (CT._____ [1993] Ltd.) sind im Berufungsverfahren mit ihren Zivilforderungen vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Angesichts der massgebenden Gesamtumstände (Obsiegen im Schuldpunkt, mehrheitliches Obsiegen im Zivilpunkt der berufungsgegenständlichen Privatkläger/innen; Mitberücksichtigung der weiteren von derselben Rechtsvertretung vertretenen Parteien und deren Entschädigungen) erscheint es weder angemessen noch notwendig, eine Reduktion der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigungen vorzunehmen. Gestützt auf die zutreffend vorgenommene Berechnung der Parteientschädigungen durch die Vorinstanz (Urk. 119 E. XII.E.2.1.-2.3., 3.5.1.-3.5.2. u. 3.6.1.-3.6.2.), auf welche zu verweisen ist, ist diesen Parteien für das erstinstanzliche Verfahren unverändert eine Parteientschädigung von je CHF 3'500.– (Privatklägerinnen 11 und 12) bzw. CHF 2'600.– (Privatklägerin 15) bzw. CHF 650.– (Privatklägerin 54) zuzusprechen.

3.

Im Berufungsverfahren macht der Rechtsvertreter der Privatkläger/innen 15 walt Dr. iur. Y1._____, mit Honorarnote vom 4. November 2025 (Urk. 226 und 227) Aufwendungen im Umfang von Fr. 69'756.88 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich auch unter Ausklammerung des geltend gemachten, hohen Stundenansatzes von Fr. 450.– angesichts des effektiv notwendigen Aufwandes des Rechtsvertreters im Berufungsverfahren als deutlich übersetzt. Selbst wenn es sich – insgesamt – um ein äusserst umfangreiches Verfahren handelt, gestaltete sich die Vertretung der einzelnen Privatkläger im Berufungsverfahren als nicht besonders zeitintensiv, zumal der Rechtsvertreter – nachdem der Beschuldigte bereits vorinstanzlich in Bezug auf die genannten Privatkläger/innen vollumfänglich schuldig gesprochen und deren Zivilforderungen mehrheitlich gutgeheissen wurden – grundsätzlich nur noch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vertrat. Die Entschädigung des Rechtsvertreters der genannten Privatkläger/innen ist somit nach Pauschalgebühr zu bemessen. Da Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Berufungsverfahren vier Privatkläger/innen vertritt, erscheint eine Basisprozessentschädigung von Fr. 5'000.– sowie ein Zuschlag von Fr. 2'000.– pro Privatkläger/in (insgesamt Fr. 13'000.–) angemessen. Weiter zu berücksichtigen ist der in der Honorarnote noch nicht enthaltene Aufwand für die Berufungsverhandlungen vom 4. und 5. November 2025 (zuzüglich Wegzeit und eines aufgrund der Vertretung mehrerer Privatkläger/innen grosszügig bemessenen Aufwands für die Nachbesprechung) von insgesamt 20 Stunden. Bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt dies unter Berücksichtigung der zuvor genannten Pauschalberechnung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 22'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) bzw. Fr. 5'500.– pro Privatkläger. Die Privatkläger 15 und 46 obsiegen sowohl im Schuldpunkt als auch im Zivilpunkt vollumfänglich. Die Privatkläger 54 und 67 hingegen obsiegen im Berufungsverfahren zwar im Schuldpunkt, dringen mit ihren Zivilforderungen allerdings nicht (vollumfänglich) durch, was eine Reduktion der ihnen zuzusprechenden Prozessentschädigungen auf Fr. 4'000.– rechtfertigt. Dementsprechend ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, den Privatkläger/innen 15

(BB._____) und 46 (DD._____) für das Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– sowie den Privatklägerinnen 54 (CK._____) und 67 (CT._____ [1993] Ltd.) für das Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

1.

Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 29 (BL._____ SL) wird Vormerk genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 8. November 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend den gewerbsmässigen Betrug gemäss alinea 1 mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 und 67 sowie Schuldspruch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung gemäss alinea 2), 2 (Freisprüche), 5 (Ersatzforderung), 6 (beschlagnahmte Gegenstände), 7 (beschlagnahmte Barschaften), 8 (Anweisung an AL._____ AG), 9 (Ersuchen an Fürstliches Landgericht Liechtenstein), 10-11 (Aufhebung Kontosperren), 12 teilweise (Schadenersatz mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 4, 6, 13, 14, 17, 20, 21, 23, 24, 26, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 45, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 58, 61, 62, 63, 64 und 65), 13 (Abweisung Schadenersatzbegehren), 14 (Verweisung Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg), 15 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 16 (Kostenfestsetzung), 17 (Kostenauflage), 18 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 19 (Nichteintreten auf Zusprechen einer Prozessentschädigung), 20 teilweise (Prozessentschädigungen mit Bezug auf die Privatkläger/innen 1, 4, 6, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 32, 36, 37, 38, 41, 44, 45, 46, 50, 52, 53, 55, 56, 59, 60, 63, 65, 66 und 67) sowie 21 (Nichtzusprechung einer Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

4.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB mit Bezug auf die Privatkläger/innen 11, 12, 15 und 54.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'102 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

4.

Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:

a) Privatklägerin 8 (AT._____ Limited): USD 1'017'998.10;

b) Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.): USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2016;

c) Privatkläger 15 (BB._____): EUR 800'000 und USD 700'000 je zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016;

d) Privatkläger 19 (BD._____): USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab 24. August 2017;

e) Privatkläger 22 (BH._____): USD 250'000;

f) Privatkläger 36 (BR._____): USD 266'093.74 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2017;

g) Privatklägerin 42 (CA._____ Limited): USD 378'885;

h) Privatklägerin 47 (CD._____ Inc.): USD 289'920.83;

i) Privatkläger 48 (CE._____): USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 16. Februar 2017;

j) Privatkläger 49 (CF._____): USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2016; sowie

k) Privatklägerin 54 (CK._____): EUR 500'000 zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und zuzüglich 5% Zins auf EUR 500'000 ab 8. August 2017.

Im allfälligen Mehrbetrag werden die Zivilbegehren dieser Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5.

Die Zivilbegehren der Privatklägerinnen 11 (AU._____) und 67 (CT._____ [1993] Ltd.) werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen:

a) Privatklägerin 11 (AU._____): Fr. 3'500.–;

b) Privatklägerin 12 (AV._____ [2006] Ltd.): Fr. 3'500.–;

c) Privatkläger 15 (BB._____): Fr. 2'600.–; sowie

d) Privatklägerin 54 (CK._____): Fr. 650.–.

7.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Kosten amtliche Verteidigung Beschuldigter.

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das Berufungsverfahren folgende, teilweise reduzierte Prozessentschädigungen zu bezahlen:

a) Privatkläger 15 (BB._____): Fr. 5'500.–;

b) Privatklägerin 46 (DD._____): Fr. 5'500.–;

c) Privatklägerin 54 (CK._____): Fr. 4'000.–; sowie

d) Privatklägerin 67 (CT._____ [1993] Ltd.): Fr. 4'000.–.

10.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, vorab per IncaMail – die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vorab per IncaMail – Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y5._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt lic. iur. Y6._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt lic. iur. Y7._____ siebenfach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt Dr. iur. Y8._____ zweifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sechsfach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft, vorab per IncaMail – Rechtsanwalt Y9._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt lic. iur. Y10._____ bzw. MLaw Y11._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt Dr. iur. Y12._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ zweifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt Dr. iur. Y13._____ zweifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwältin lic. iur. Y14._____ zweifach für sich und die von ihr vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwältin Dr. iur. Y15._____ zweifach für sich und die von ihr vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt Dr. iur. Y16._____ zweifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft urkunde bzw. Einschreiben) – die Privatkläger 35 (BQ._____) und 51 (CH._____) (via IncaMail) und 64 (CR._____) (via Amtsblatt)

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern, welche anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. respektive 5. November 2025 nicht erschienen sind und sich auch nicht vertreten liessen, nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

und hernach als begründetes Urteil an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich – Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sechsfach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ zweifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – Rechtsanwalt Dr. iur. Y12._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft – die übrige Privatklägerschaft (sofern verlangt)

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

– die Vorinstanz – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten – den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft – das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft.

11.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. November 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Weder MLaw Tanner

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 2, Art. 42, Art. 43, Art. 48, Art. 66a, Art. 97 et Art. 251 — lu dans la version du 1 août 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.