Betrug etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250059-O/U/nk
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Urteil vom 23. Januar 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 21. November 2024 (DG240012)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie
– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossenschaft]) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 248'070.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. September 2022 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'500.– (Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV).
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 22'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossenschaft]) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2 f.)
1. Es seien Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu weisen.
3. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und die Entschädi- gungsforderung der Privatklägerschaft für ihre anwaltlichen Aufwendungen abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit CHF 7'396.20 (inkl. MwSt.) zzgl. dem Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 54)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Verfahren
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 21. November 2024 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von Fr. 248'070.– (zzgl. 5 % Zins ab 7. September 2022) zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten – mit Ausnahme der einstweilen abge- schriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 47 S. 35 f.).
2.
Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 29. November 2024 (Urk. 38) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Urk. 40) rechtzeitig die Berufung gegen das vorerwähnte Urteil an. Am 11. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 49). Die Privatklägerin reichte derweil innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 21. Februar 2025 auf deren Berufung nicht eingetreten und die Regelung der diesbezüglichen Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 50). In der Folge wurde auf den 23. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde das Steueramt des Kantons Zürich von Amtes wegen ersucht, die Steuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 (inkl. Beilagen) zu edieren. Ferner wurde das Konkursamt Dübendorf ersucht, dem Gericht die Jahresrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 einzureichen (Urk. 59a). Gemäss Auskunft des Konkursamtes Dübendorf waren die angeforderten Buchhaltungsunterlagen in den entsprechenden Akten nicht vorhanden (Urk. 62). Das Steueramt des Kantons Zürich reichte derweil am 16. Januar 2016 die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. Beilagen) sowie einen Einschätzungsentscheid nach Ermessen betreffend das Steuerjahr 2019 ein (Urk. 65-68/1-3).
3.
Zur Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2026 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6).
II. Formelles
1.
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch unter Abweisung der von der Privatklägerin geltend gemachten Zivil- und Entschädigungsforderung. Damit gilt das vorinstanzliche Urteil als gesamthaft angefochten und ist entsprechend Art. 398 Abs. 2 StPO vollumfänglich zu überprüfen.
2.
Anders als vor Vorinstanz rügt die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht. Es erübrigen sich daher an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu und es kann stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.).
III. Schuldpunkt
1.
Anklagevorwurf
1.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. März 2020 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der C1._____ GmbH das Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgefüllt, unterschrieben und bei der Kreditgeberin Raiffeisenbank D._____ eingereicht. Die Kreditvereinbarung habe mehrere falsche Angaben enthalten. So habe die Kreditnehmerin gemäss den einschlägigen Mehrwertsteuerabrechnungen im Jahr 2018 einen Umsatzerlös von Fr. 880'717.– und im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'169'303.– erwirtschaftet. Entsprechend sei der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös falsch und um mindestens Fr. 2'480'679.– (recte: Fr. 2'480'697.– ) und maximal Fr. 2'769'283.– höher als der tatsächliche Umsatzerlös des Jahres 2018 bzw. des Jahres 2019. Gemäss tatsächlichem Umsatzerlös hätte der Beschuldigte mithin Anspruch auf lediglich einen Kredit in der Höhe von Fr. 88'071.– bzw. maximal Fr. 116'930.– gehabt. Damit habe der Beschuldigte vorgetäuscht, einen Anspruch auf einen Kredit in einem um mindestens Fr. 248'070.– höheren Betrag zu haben. Weiter habe der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig angegeben, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden, wohingegen er in Wirklichkeit den Kredit verwendet habe, um eine ausstehende Mietzinszahlung der Gesellschaft für das Jahr 2019 von Fr. 85'200.– zu tätigen. Schliesslich habe er auch eine falsche Angabe zur Mitarbeiterzahl der Gesellschaft gemacht.
1.2
Mit diesen Falschangaben habe der Beschuldigte die auf Selbstdeklaration beruhende, nicht inhaltlich geprüfte Vergabepraxis der Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung arglistig ausgenutzt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Bank habe sich entsprechend täuschen lassen und den Kreditbetrag von Fr. 365'000.– am 27. April 2020 ausbezahlt, welcher automatisch von der Bürgschaftsorganisation verbürgt und durch die Schweizerische Nationalbank refinanziert worden sei. Dadurch habe der Bund einen Vermögensschaden von mindestens Fr. 248'070.– und maximal Fr. 276'929.– erlitten. All dies habe der Beschuldigte bei seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen (Urk. 16 S. 2 f.).
2.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat zum Anklagevorwurf in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2023 die Aussage verweigert (Urk. 2/1). Vor Vorinstanz äusserte er sich demgegenüber zum Anklagepunkt und bestritt nicht, namens der C1._____ GmbH einen Kredit von Fr. 365'000.– beantragt und diesen auch erhalten zu haben (Prot. I S. 9 f., S. 12). Allerdings stellte er in Abrede, auf dem Covid-Kreditformular bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, wobei er sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, den Umsatzerlös anhand der Debitorenliste und der Auftragsbücher richtig berechnet zu haben, indem er auch auf die zu erwartenden Aufträge für bereits abgeschlossene Werkverträge abgestellt habe (Prot. I S. 9, S. 16; Prot. II S. 16). Namentlich habe er mit der E._____ AG einen Werkvertrag über Fr. 2'500'000.– (Prot. I S. 16; Prot. II S. 16) betreffend eine Bettenstation und mit der F._____ AG einen Werkvertrag über Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– betreffend eine Überbauung in G._____ abgeschlossen (Prot. II S. 16). Die Arbeiten für das Projekt in G._____ habe er jedoch nicht abschliessen können, weil letztlich eine andere Gesellschaft mit den Arbeiten betraut worden sei. Er habe einzig über einen Werklohn von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abrechnen können (Prot. II S. 16 f.). Der von ihm im Covid-Kreditformular angegebene Umsatz sei denn auch provisorisch gewesen, zumal auf dem Formular der Vermerk "provisorisch" gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Angaben gegenüber der Mehrwertsteuerbehörde (zum Umsatzerlös 2018 und 2019) würden ohnehin nicht stimmen (Prot. I S. 16; Prot. II S. 19). Anfangs des Jahres 2025 habe es nämlich eine Mehrwertsteuerprüfung gegeben, woraus eine Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 200'000.– resultiert habe, welche drei bis vier Jahre betreffe, da der entsprechende Umsatz zu tief angegeben worden sei. Stattdessen stimme der angegebene Umsatz im Covid-Kreditformular (Prot. II S. 19 f.).
Weiter machte der Beschuldigte geltend, er habe tatsächlich die inkriminierten Mietausstände beglichen, doch wisse er nicht, ob das Geld aus dem Covid- Kredit stamme, denn es sei in dieser Zeit etwa eine Million Franken auf dem besagten Konto eingegangen (Prot. I S. 12; Prot. II S. 18). Zudem habe er 12 Leute bezahlt, weshalb er auch diese Mitarbeiteranzahl auf dem Formular angegeben habe (Prot. I S. 9). Die Mitarbeiter seien bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen, die Werkverträge seien aber über die C1._____ GmbH abgewickelt worden, weshalb von einer "wirtschaftlichen Vereinigung" auszugehen sei (Prot. I S. 10, S. 15; Prot. II S. 11).
3.
Sachverhalt
3.1
Der Sachverhalt ist – soweit umstritten – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüglich geltenden Beweisregeln umfassend und zutreffend dargestellt worden (Urk. 47 S. 9 f.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleichermassen werden die relevanten Beweismittel korrekt rezitiert und zusammengefasst (Urk. 47 S. 10.), was in zweiter Instanz nicht wiederholt zu werden braucht.
3.2
Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis gedeckt ist, dass der Beschuldigte als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift der C1._____ GmbH am 26. März 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 365'000.– unterzeichnet hat und die Raiffeisenbank D._____ diesen Kredit der C1._____ GmbH am 27. März 2020 gutschrieb (Prot. I S. 9, S. 12; Urk. 3/1; Urk. 3/17 S. 1). Der Beschuldigte stellt sich dabei auf den Standpunkt, der von ihm angegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– sei korrekt, wohingegen gemäss der Anklagebehörde der Umsatzerlös bewusst falsch um mindestens Fr. 2'480'679.– (recte: Fr. 2'480'697.–) und maximal Fr. 2'769'283.– höher angegeben wurde.
3.2.1
Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerlöses erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei völlig unplausibel, dass der tatsächliche Umsatzerlös für das Jahr 2019 um mehr als den Faktor drei (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 1'169'303.–) und für das Jahr 2018 gar um mehr als den Faktor vier (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 880'717.–) höher gewesen sein soll, als dies aus den Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2018 ersichtlich werde. Der Beschuldigte habe denn auch nicht dargelegt, weshalb diese enorme Umsatzsteigerung erfolgt sein soll (Urk. 47 S. 13). Die eingereichten Referenzen hinsichtlich der von der C1._____ GmbH in den Jahren 2017 bis 2023 umgesetzten Projekte würden die Umsatzsteigerung jedenfalls nicht erklären. Die behauptete Richtigkeit der Angaben betreffend den Umsatzerlös werde sodann auch durch keinerlei Buchhaltungsunterlagen belegt, obwohl dies bei der Argumentation des Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre (Urk. 47 S. 14). Der Standpunkt, der provisorisch berechnete Umsatz sei deshalb weit höher gewesen als das tatsächlich vereinnahmte Entgelt gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019, weil gestellte Rechnungen für diese Zeiträume zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nach unten hätten korrigiert werden müssen, verfange nicht. Die besagten Schlussrechnungen, welche die Rabatte belegen würden, datierten mit einer Ausnahme nämlich bereits aus dem Jahr 2019 bzw. dem Januar 2020 und seien dem Beschuldigten somit im Tatzeitpunkt bereits bekannt gewesen (Urk. 47 S. 14 f.). Betreffend die Schlussrechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) könne der Beschuldigte mithin nicht davon ausgegangen sein, den dort handschriftlich festgehaltenen Bruttobetrag von Fr. 2'280'335.66 an den Umsatzerlös 2019 anrechnen zu können, nachdem mit dieser Rechnung im Endeffekt ein deutlich tieferer Betrag (mit einem Rabatt von Fr. 690'143.–) in Rechnung gestellt worden sei und die Differenz zwischen dem Umsatzerlös auf dem Kreditformular und dem tatsächlich erzielten Umsatz mit diesem Restbetrag ohnehin nur zu einem Bruchteil erklärt zu werden vermöchte (Urk. 47 S. 14 f.). Ferner vermöge der Umstand, dass der C1._____ GmbH aus diesem älteren Auftrag (aus dem Jahr 2017 betreffend die E._____ AG) noch eine grössere Summe zustehen solle, mit dem die Kreditverbindlichkeiten hätten zurückbezahlt
werden können, auch nichts daran zu ändern, dass die inkriminierte Angabe des (definitiven) Umsatzerlöses für das Jahr 2019 letztlich deutlich überhöht gewesen sei. Und im Übrigen habe der Beschuldigte auch für seine andere Firma, die C2._____ GmbH, einen Kreditantrag ausgefüllt, wobei in diesem Fall die Umsatzangaben mit Fr. 1'168'727.– im Bereich der Zahlen gelegen hätten, welche sich auch aus den entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen für diese Firma ergeben hätten (Urk. 47 S. 16).
Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Umsatzerlös 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– anhand der Akten nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Durch die Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 sei belegt, dass dieser für das Jahr 2019 objektiv höchstens einen Drittel, nämlich Fr. 1'169'303.–, betragen habe. Zudem sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben während zweieinhalb Stunden mit dem Ausfüllen des Kreditformulars beschäftigt gewesen, wobei er um die Wichtigkeit der Angaben gewusst habe. Er habe denn auch nie geltend gemacht, dass die falschen Angaben auf einem Versehen beruhen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Umsatzerlös für das Jahr 2019 bewusst falsch deklariert habe, so dass auch der subjektive Sachverhalt erstellt sei.
3.2.2
Das Covid-19-Kreditantragsformular sieht unter Ziffer 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Umsatzerlöses bzw. des geschätzten Umsatzerlöses, maximal jedoch Fr. 500'000.– beträgt, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzerlös 2019 bzw. wenn nicht vorhanden den provisorischen Umsatzerlös 2019 angeben. Wenn auch dieser nicht vorhanden war, musste derweil auf den (definitiven) Umsatzerlös 2018 abgestellt werden. Falls Angaben unter Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr angeben, welche sodann multipliziert mit 3 den geschätzten Umsatzerlös ergab (vgl. dazu BGE 151 IV 201, E. 2.4.2.; vgl. auch Urk. 3/1). Diese Parameter ergänzend ergibt sich aus Art. 7 Covid-19-SBüV Folgendes: Der Kreditbetrag bemass sich primär nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, so war die provisorische Fassung des Jahresabschlusses massgebend oder – wenn auch diese fehlte – letztlich der (definitive) Umsatzerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst auf den 1. Januar 2020 oder später bzw. bei einem infolge der
Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr galt als Umsatzerlös derweil das Dreifache der gesamten Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, höchstens aber der Betrag von Fr. 500'000.–.
3.2.3
Der Beschuldigte trug im Kreditantrag vom 26. März 2020 in Block 1 (Umsatzerlös) den Betrag von Fr. 3'650'000.– ein. Streitig ist diesbezüglich, ob es sich um eine objektiv falsche Angabe handelt, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung dazu ausführte, der von ihm angegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– sei korrekt (Prot. I S. 9, S. 16; Prot. II S. 16). Er habe den Umsatzerlös gestützt auf die Debitorenliste und die Auftragsbücher berechnet. Für ihn sei dieser Umsatz provisorisch gewesen, denn auf dem Formular stehe doch auch "provisorisch" (Prot. I S. 9, S. 16 f.). Seine Verteidigung bringt vor diesem Hintergrund dazu vor, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen falschen provisorischen Umsatzerlös angegeben habe (Urk. 32 S. 8; Urk. 76 S. 4 f.). Für den Fall, dass die Falschheit des Umsatzerlöses erstellt sei, habe der Beschuldigte den Umsatzerlös allenfalls falsch geschätzt (Urk. 32 S. 8). Jedenfalls liesse sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös vorsätzlich falsch angegeben habe (Urk. 76 S. 5 f.).
3.2.4
Der im Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zusammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Verordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und Debitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Soler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2019, S. 89). Nach der herrschenden Lehre zur Rechnungslegung ent- spricht der Nettoerlös dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens (BSK OR II – WATTER/BÄNZIGER, 6. Aufl. 2024, Art. 727 N 18). Mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses hatte damit der Nettoumsatz als massgebend zu gelten, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können.
3.2.5
Die Angabe eines geschätzten Umsatzerlöses von Fr. 3'650'000.– in Block 1 ist grundsätzlich bereits deshalb als falsch zu erachten, da in Block 1 die Angabe eines provisorischen Umsatzerlöses ihre Grundlage in einem Jahresabschluss (Einzelabschluss) haben muss. Dies ergibt sich auch aus dem Kreditformular selbst ("Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelabschluss"), was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Eine Schätzung darf nur in Block 2 eingetragen werden und muss gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Covid-19-SBüV auf der Nettolohnsumme und nicht auf dem zu erwartenden Umsatz basieren. Hochrechnungen oder Schätzungen werden sodann einzig bei jüngeren Unternehmen mit Gründung nach dem 1. Januar 2020 akzeptiert, weshalb eine solche im vorliegenden Fall (Eintragung der C1._____ GmbH im Handelsregister am tt.mm.2017) ohnehin nicht massgeblich sein konnte. Da gemäss dem Covid-Kreditformular bei nicht vorhandenem definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 ausdrücklich der Umsatzerlös 2018 anzugeben war (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.2.2.) und im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 ("gedruckt am 25. Februar 2020") vorlagen, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Umsatzerlös schätzte, anstatt auf die besagte Bilanz bzw. Erfolgsrechnung abzustellen. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018, welche (zusammen mit der Bilanz) mit der Steuererklärung 2018 vom 27. Februar 2020 eingereicht wurde, geht für das Jahr 2018 ein Betriebsertrag von Fr. 817'562.86 hervor (Urk. 66/3). Dieser Betriebsertrag stimmt denn auch ungefähr mit dem Umsatz gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 von Fr. 880'717.– überein (Urk. 3/11). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens der Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 mithin eine Schätzung abgibt, erweckt Zweifel an der Richtigkeit des im Covid-Kreditformular angegebenen Umsatzerlöses, zumal der Vergleich mit der Erfolgsrechnung 2018 zeigt, dass der vom
Beschuldigten angegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nicht plausibel erscheint (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.2.6.).
3.2.6
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der vom Beschuldigten geschätzte Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– den Umsatz für das Jahr 2019 annähernd korrekt wiedergibt. Eine abgeschlossene Buchhaltung für das Jahr 2019, mittels derer die Angabe des Beschuldigten direkt verifiziert werden könnte, ist nicht aktenkundig und konnte nachträglich auch nicht beigebracht werden. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 kann indessen anhand der Mehrwertsteuerdeklarationen für die Jahre 2018 und 2019 (Urk. 3/11) sowie der Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft (Urk. 5/4/3) plausibilisiert werden. Ferner liegen dem Gericht nunmehr die beigezogenen Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. jeweiliger Bilanz und Erfolgsrechnung der AG) vor (vgl. Urk. 66/2 und Urk. 66/3).
a) Gemäss der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 betrug der Betriebsertrag für das Jahr 2018 Fr. 817'562.86. Zwar ist gegenüber dem Jahr 2017, in dem ein Betriebsertrag von Fr. 166'937.29 resultierte, eine deutliche Umsatzsteigerung zu verzeichnen. Hingegen erweist es sich als nicht plausibel, dass der Umsatzerlös für das Jahr 2019 dann geradezu Fr. 3'650'000.– betragen haben soll. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, den Umsatz anhand der Debitorenliste und der erwarteten Arbeiten, für die er bereits Werkverträge abgeschlossen habe, berechnet zu haben (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann dazu aus, er habe mit der E._____ AG einen Werkvertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 2'500'000.– und mit der F._____ AG einen Werkvertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– abgeschlossen (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte für das Jahr 2019 von einer Leistungssteigerung ausging (Urk. 76 S. 5), ist vor diesem Hintergrund zwar nicht unplausibel. Dass anhand dieser Werkverträge, welche im Übrigen nicht zur Verifizierung ins Recht gereicht wurden, mit guten Gründen davon auszugehen war, dass sich der Umsatz des Jahres 2019 auf über Fr. 3'500'000.– hinaufkatapultierte, ist nicht nachvollziehbar, zumal solch umfangreiche Werkverträge in der Regel Arbeiten für mehrere Jahre generieren.
b) Einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt für die Prüfung des Umsatzerlöses von Fr. 3'650'000.– bilden die Mehrwertsteuerabrechnungen. Gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 bemass sich der Umsatz der C1._____ GmbH für dieses Jahr auf den Betrag von Fr. 880'717.– und gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 für jenes Jahr auf den Betrag von Fr. 1'169'303.–. Der Beschuldigte führte dazu in der Hauptverhandlung aus, diese Angaben würden ohnehin nicht stimmen, denn sie seien alle provisorisch. Der neue Buchhalter arbeite diese Zahlen auf und es sehe nun alles anders aus (Prot. I S. 16). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebene Umsatz plausibel ist.
Die Mehrwertsteuerabrechnung 2019 ist im vorliegenden Zusammenhang anhand der Zahlungseingänge zu überprüfen, zumal auch die Verteidigung vorbringt, diese sei gestützt auf tatsächlich vereinnahmtes Entgelt erstellt worden (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4). Bei der entsprechenden Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung relevant. Der Umsatz ist also in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Zahlung eintrifft. Die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto für Arbeiten im Jahr 2019 belaufen sich gestützt auf den entsprechenden Kontoauszug auf Fr. 1'154'224.67 (= Fr. 1'353'248.79 [Saldo per Ende 2019] ./. Fr. 17'035.48 [Saldovortrag 2018] ./. Fr. 181'988.64 [Gutschriften 2018]). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich vom in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebenen Umsatz von insgesamt Fr. 1'169'303.– ab (vgl. Urk. 3/11). Damit erweist sich – mit der Verteidigung – als plausibel, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich gestützt auf das vereinnahmte Entgelt abgerechnet wurde, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beschuldigte den Umsatz in der zweiten Kolonne der Mehrwertsteuerabrechnung angab, die sich auf tatsächlich vereinnahmte Entgelte bezieht (Urk. 3/11). Die entgegenstehende Behauptung des Beschuldigten steht derweil in Widerspruch zum Argument der Verteidigung selbst, wonach die entsprechenden Abrechnungen anhand der vereinnahmten Entgelte erstellt worden seien. Der Beschuldigte bringt denn auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb die Angaben in den Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 für die C1._____ GmbH nicht richtig sein sollen. Gestützt auf die korrekten Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 ist es mithin wenig wahrscheinlich, dass der tatsächliche Umsatz für das Jahr 2019 den Betrag von Fr. 3'650'000.– erreichte, zumal dies mehr als das Dreifache des effektiv erwirtschafteten Umsatzes gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 (entsprechend Fr. 1'169'303.–) darstellt. Der Beschuldigte brachte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die C1._____ GmbH müsse Mehrwertsteuern von ca. Fr. 200'000.– nachzahlen (Prot. II S. 19 f.), wobei diese Nachforderung drei oder vier Jahre betreffe (Prot. II S. 20). Selbst wenn aber ein Anteil dieser Nachforderung auf
einen erwirtschafteten Umsatz im Jahr 2019 entfiele und das Jahr 2019 das umsatzstärkste Jahr gewesen wäre, könnte aufgrund einer solchen Mehrwertsteuernachforderung, welche im Übrigen ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde, immer noch nicht plausibel hergeleitet werden, dass der Umsatz im Jahr 2019 tatsächlich Fr. 3'650'000.– betragen haben könnte.
c) Wie vorstehend dargelegt, sind für die Ermittlung des Umsatzerlöses stattdessen die fakturierten Leistungen des Jahres 2019 massgeblich (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.4.), wobei nicht einzig anhand der Kontoauszüge des Jahres 2019 auf die fakturierten Leistungen für dieses Jahr abgestellt werden kann, weil damit nur die damals effektiv erfolgten Zahlungseingänge dokumentiert werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass auch jene Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der Jahre 2020 und 2021, die sich gemäss den Rechnungsnummern auf das Jahr 2019 beziehen, zu den in diesem Jahr fakturierten Leistungen gehören. Die Zahlungseingänge im Jahr 2020 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 149'514.91 und die Zahlungseingänge im Jahr 2021 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 1'093.66. Belaufen sich die effektiven Zahlungseingänge im Jahr 2019 auf Fr. 1'154'224.67, so betragen die insgesamt für das Jahr 2019 fakturierten Leistungen mithin Fr. 1'304'833.–. Nachdem zur Ermittlung des effektiven Umsatzerlöses umsatzmindernd noch die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.4.), resultiert zu Gunsten des Beschuldigten demzufolge ein tatsächlicher Umsatz von rund Fr. 1'204'361.– (Fr. 1'304'833.– ./. 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 100'472.–), wobei anzumerken bleibt, dass bei dieser Berechnung der Abzug von weiteren allfälligen Entgeltsminderungen (wie Skonti und Rabatte bzw. auch Debitorenverluste) noch nicht mitberücksichtigt ist, was sich jedoch man- gels konkreter diesbezüglicher Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken darf.
d) Die Verteidigung wendet sodann ein, für den massgebenden Umsatzerlös könne auch deshalb nicht abschliessend auf die Mehrwertsteuerabrechnungen abgestellt werden, da diese nicht zusätzlich die für diese Jahre vereinbarten Entgelte berücksichtigten. Neben den effektiven Zahlungseingängen seien mithin sämtliche in diesen Jahren angefallenen Debitoren für den Umsatz in Rechnung zu stellen (Urk. 32 S. 6). Konkret macht die Verteidigung zu den Forderungen der C1._____ GmbH geltend, die Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Werkvertrages eine Klage gegen die E._____ AG über den Betrag von Fr. 802'261.55 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. April 2020) eingeleitet und dieser offene Betrag sei unter anderem auch für Arbeiten im Jahr 2019 geschuldet (Urk. 32 S. 7). Gemäss einem Schreiben des Rechtsvertreters der C1._____ GmbH im diesbezüglichen Zivilprozess ist in diesem Zusammenhang aktenkundig, dass anlässlich der Referentenaudienz die Richterin den Fall "zu 100 % als berechtigt" erachtete (vgl. Urk. 34/8). Aus dem Auszug der entsprechenden Klageschrift (mutmasslich vom 20. Januar 2023) ergibt sich dazu, dass die C1._____ GmbH und die E._____ AG am 22. November 2017 einen Werkvertrag betreffend ein Projekt "..." abgeschlossen haben, wobei zwischen den Parteien im Zivilprozess die Vergütung von Nachträgen unter diesem Werkvertrag strittig ist (Urk. 34/7 S. 10).
Insoweit mithin zu Gunsten des Beschuldigten auch diese Leistungen für die definitive Ermittlung des Umsatzerlöses des Jahres 2019 relevant sind, ist demnach zu eruieren, in welchem Umfang entsprechende Arbeiten im Jahr 2019 einen konkreten Bestandteil der vorerwähnten Forderungssumme von Fr. 802'261.55 bilden. Dazu ist vorweg anzumerken, dass gemäss der Verteidigung die Mehrwertsteuerabrechnung 2019 anhand des in dieser Periode tatsächlich vereinnahmten Entgeltes erstellt worden ist (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4), was anhand der Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto plausibel erscheint (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6.). Für das Jahr 2019 fakturierte Leistungen, für welche in dieser Periode keine entsprechenden Zahlungseingänge zu verzeichnen waren, schlagen sich daher nicht im Umsatzerlös gemäss dieser Mehrwertsteuerabrechnung nieder. In wel- chem Umfang solch zusätzliche Leistungen für das Jahr 2019 vereinbart wurden, ergibt sich hingegen – wie dargelegt – nicht abschliessend aus den Akten. Immerhin geht aber aus der aktenkundigen Schlussrechnung für das entsprechende Projekt vom 1. Juli 2020 (mit dem Vermerk "...") hervor (Urk. 34/6), dass noch eine Zahlung in der Höhe von Fr. 803'412.– offen ist, welcher Betrag mit der eingeklagten Forderung weitestgehend übereinstimmt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der behauptete noch offene Rechnungsbetrag erfunden ist. Der Umstand, dass gemäss der provisorischen Schlussrechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) auch Nachträge für das Jahr 2019 gelistet wurden, lässt denn auch mit Fug darauf schliessen, dass für dieses Jahr tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt wurden, so dass sie grundsätzlich zum Umsatzerlös 2019 hinzuzurechnen sind. Da sich der effektive Anteil der in Rechnung gestellten Leistungen für das Jahr 2019 letztlich nicht ermitteln lässt, ist dabei zu Gunsten des Beschuldigten der gesamte eingeklagte Betrag von Fr. 802'261.55 an den bisher ermittelten Umsatzerlös 2019 von Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6. d)) aufzurechnen. Damit ist für das Jahr 2019 von einem buchhalterisch plausiblen Umsatzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– auszugehen, obwohl diese Summe die tatsächlichen Zahlungseingänge in diesem Jahr übersteigt.
e) Auch wenn mithin aufgrund des Dargelegten zu Gunsten des Beschuldigten für das Jahr 2019 von einem plausiblen Umsatzerlös von Fr. 2'006'622.– auszugehen ist, so entbehrt angesichts der im Recht liegenden Unterlagen (namentlich der Kontoauszüge, der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie der Steuererklärung 2018 inkl. beigelegter Erfolgsrechnung) der vom Beschuldigten im Kreditformular angegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nach wie vor jeglicher plausibler Grundlage und stellt damit im verbleibenden Umfang objektiv definitiv eine falsche Angabe dar.
3.2.7
Die Verteidigung bringt vor, sofern das Gericht als erstellt erachten würde, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös objektiv zu hoch angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den provisorisch geschätzten Umsatz subjektiv für realistisch gehalten habe, denn eine Schätzung könne keine vorsätzliche Täuschung sein (Urk. 32 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die
Verteidigung dazu, nach dem Verständnis des Beschuldigten habe sich der Umsatz offensichtlich aus den Geldern, welche effektiv eingegangen seien, aus den gestellten, aber noch nicht bezahlten Rechnungen (Debitoren) sowie aus den vereinbarten Werkverträgen zusammengesetzt. Der Beschuldigte habe offensichtlich eine Mischrechnung zwischen Vergangenheit und Zukunft gemacht, was ihm jedoch schlichtweg nicht bewusst gewesen sei. Da ihm das Formular "so kompliziert" erschienen sei, habe er das Kreditformular im Minimum einmal zur Kontrolle an seinen Anwalt geschickt, welcher ihn darauf hingewiesen habe, dass er offensichtlich zu viele numerische Stellen angegeben habe. Der Beschuldigte habe das Formular mithin wenigstens einmal von einer externen Person kontrollieren lassen. Er habe damit nicht mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht (Urk. 76 S. 5 f.).
a) Der Beschuldigte konnte in diesem Zusammenhang letztlich nicht schlüssig und anhand von objektiven Anhaltspunkten darlegen, wie er den behaupteten Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– berechnet haben will. Seine pauschalen Erklärungen, wonach er hingesessen sei und die Summe aufgrund der Kontoauszüge und der Auftragsbücher zusammengerechnet habe, überzeugt nach dem vorstehend Gesagten nicht. Im Übrigen liegt auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb der Beschuldigte bei der Unterzeichnung des Kreditantragformulars am 26. März 2020 überhaupt auf eine Umsatzschätzung zurückgreifen musste, da zumindest sämtliche notwendigen Unterlagen für das Jahr 2018 vorhanden waren (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.5.) und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte nicht wie vorgeschrieben diese Zahlen beizog. Nachdem der Beschuldigte durch das Ausfüllen des Covid-Kreditformulars die Zusicherung abgab, dass die Angaben zum Umsatzerlös auf einem Einzelabschluss basieren, und er dann trotzdem auf eine Schätzung abstellte, musste er zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rechnen. Im Übrigen wusste der Beschuldigte, dass er immer wieder gezwungen war, Rabatte auf gestellte Schlussrechnungen zu gewähren bzw. Abschläge hinzunehmen (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 6). Zudem gab er an, für das Projekt in G._____, bei dem ein Werklohn von bis zu Fr. 1'800'000.– vereinbart worden sei, letztlich nur über einen Betrag von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abgerechnet zu haben. Somit konnte er – entgegen seinen entsprechenden Vorbringen (Prot. II S. 16; Urk. 76 S. 6) – ohnehin nicht in guten Treuen davon ausgehen, für den geschätzten Umsatz auf die vollen vereinbarten Werklöhne abstellen zu können. Mithin musste er mit der vorgenommenen Schätzung des Umsatzerlöses auch insofern zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rechnen.
b) Ist aber nicht erklärbar, weshalb und anhand welcher konkreten Zahlen und Unterlagen der Beschuldigte den Umsatzerlös für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 3'650'000.– schätzte, obwohl er als einziger Geschäftsführer und Gesellschafter für die Buchführung der Gesellschaft seit Längerem verantwortlich war, so kann er sich in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, er habe von dieser hohen Zahl, welche die Mehrwertsteuerumsätze um ein Vielfaches überstieg und mit den Kontoeingängen nicht annähernd übereinstimmte, mit guten Gründen ausgehen dürfen. Bei solcherlei Unsicherheiten betreffend die Berechnung des Umsatzerlöses hätte er einen Treuhänder oder Buchhalter beiziehen müssen, um Falschangaben zu vermeiden, was ihm als Geschäftsmann durchaus bewusst gewesen sein muss, zumal sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt, dass die Buchhaltung bis Ende 2019 von einem Buchhalter geführt wurde (Urk. 32 S. 8). Dies drängte sich vorliegend denn auch geradezu auf, da die Kreditaufnahme von wichtiger Bedeutung für den Fortbestand der Unternehmung war. Indem der Beschuldigte trotz offenbar nicht zur Verfügung stehender Buchhaltung kein entsprechendes Fachwissen beizog, musste er mithin hinsichtlich der Umsatzberechnung zumindest ernsthaft damit rechnen, eine Falschangabe in einer für die Kreditvergabe wesentlichen Angelegenheit zu tätigen. Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe zur Prüfung des Kreditformulars einen Rechtsanwalt beigezogen, daraufhin einen Tippfehler im Kreditformular korrigiert und dieses neu eingereicht (Urk. 76 S. 7), weshalb er nicht mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht habe, verfängt dabei nicht. Gemäss den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten hat er beim "ersten Antrag" beim Umsatz fälschlicherweise Fr. 116 Mio. angegeben, wobei ihn sein Rechtsanwalt auf den Fehler aufmerksam gemacht habe (Prot. I S. 10). Diese Prüfung des Kreditantragsformulars bezieht sich somit nachweislich auf das Formular, mit welchem der Beschuldigte am 26. März 2020 für die C2._____ GmbH einen Kredit beantragte und darin einen Umsatzerlös von Fr. 1'168'727.– angab (Urk. 3/2). Aus der Korrektur dieses Tippfehlers ergibt sich jedoch nicht, dass der mutmasslich beigezogene Rechtsanwalt
(Belege wurden auch diesbezüglich nicht eingereicht) auch die Umsatzberechnung betreffend die C1._____ GmbH überprüfte. Eine solche Prüfung konnte denn auch nicht vorgenommen worden sein, andernfalls die Umsatzangabe von Fr. 3'650'000.–, die jeglicher objektiver Grundlage entbehrt, nicht erfolgt wäre. Zwar kann bei der beschriebenen Sachlage entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Kreditantragsformular bewusst einen zu hohen Umsatzerlös angab, doch drängt sich der Schluss auf, dass er solche Falschangaben zumindest in Kauf nahm, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen.
c) Im Übrigen erweist sich der Einwand, dass der Beschuldigte aufgrund eines weiteren Projektes im Jahr 2020 mutmasslich auch noch mit einem Umsatz von Fr. 2'500'000.– gerechnet habe (Urk. 32 S. 16), als unbehelflich. Zum einen ist damit in keiner Weise ein Umsatzerlös plausibel dargetan und zum anderen würde sich der entsprechende Umsatz ohnehin auf das Jahr 2020 beziehen und wäre somit für den gemäss Kreditantragsformular massgeblichen Umsatzerlös 2019 (bzw. 2018) ohne Belang.
3.2.8
Zusammengefasst fehlt damit jeglicher Hinweis darauf, dass die vom Beschuldigten im Kreditantragsformular angegebene Umsatzzahl eine reale, anhand konkreter Geschäftsdaten nachvollziehbare Grundlage hatte. Nach dem Dargelegten ist vielmehr davon auszugehen, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatzerlös auf einer willkürlich durch den Beschuldigten konstruierten Zahl basierte, welche eine innere Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben bzw. Schätzung, für die ohnehin kein Raum bestand, ausschloss. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte eine falsche Angabe des Umsatzerlöses lieferte und diesen Umstand zumindest in Kauf nahm.
3.3
Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrechtmässig verwendet zu haben, indem er mit Valuta vom 20. April 2020 ausstehende Mietzinszahlungen für das Jahr 2019 im Betrag von Fr. 85'000.– bezahlte. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung dazu aus, dass diese Miete von ihm bezahlt worden sei, er aber nicht wisse, ob sie aus dem Covid-Kredit oder aus eingenommenem Geld beglichen worden sei (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, für ihn sei es logisch gewesen, zuerst die alten Schulden zu bezahlen (Prot. II S. 18). Seine Verteidigung brachte vor, der Vermieter habe die Mietzinsforderung offensichtlich gestundet, womit sich das Fälligkeitsdatum gegen hinten verschiebe. Wenn der Vermieter dann im Frühling 2020 das Geld endlich habe bezahlt haben wollen, sei die Forderung sofort fällig geworden. Folglich sei mit dem Covid-Kredit eine aktuelle, fällige Forderung beglichen worden (Urk. 76 S. 8).
3.3.1
Die Mietzinszahlung in der Höhe von Fr. 85'200.– am 20. April 2020 ist ausgewiesen (Urk. 5/4/3 S. 15). Vor der Überweisung des Kreditbetrages in Höhe von Fr. 365'000.– am 27. März 2020 belief sich der Kontostand des Geschäftskontos per 26. März 2020 auf die Summe von Fr. 21'498.71. Ohne Berücksichtigung der Kreditüberweisung gingen bis zur Mietzinszahlung am 20. April 2020 Zahlungen in Höhe von Fr. 13'946.38 auf dem besagten Konto ein (Urk. 5/4/3 S. 14 f.). Folglich wurde der Kredit mindestens im Umfang von Fr. 49'754.91 beansprucht (entsprechend Fr. 85'200.– ./. Fr. 21'498.71 ./. Fr. 13'946.38). Die Frage, ob die Mietzinszahlung eine Zweckentfremdung des Kredites begründete, was nicht zuletzt wegen der vorgebrachten Stundung der Mietzinsforderung als fraglich erscheint, kann indessen offen bleiben, da bereits der Sachverhalt entsprechend den nachfolgenden Erwägungen zumindest in subjektiver Hinsicht illiquid bleibt.
3.3.2
Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klärung der Sachlage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen verbunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primär danach zu fragen, ob der Beschuldigte aus seiner Perspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstossen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder zumindest teilweise für die Mietzinszahlung für das Jahr 2019 brauchte, geht es für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die Abgrenzung von geschäftsmässig begründetem Aufwand vor und nach Ausbruch der
Pandemie bzw. ob der Kredit auch für Forderungen verwendet werden durfte, die vor dem Ausbruch der Pandemie entstanden bzw. fällig wurden. Wie vorstehend dargelegt, ist dem Kreditformular diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass der Kredit zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden ist, wobei sich aus Art. 6 Covid-19-SBüV diesbezüglich keine Präzisierung ergibt. Erst in den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona-Virus vom 14. April 2020 wird festgehalten, dass Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen oder Bekämpfung des Corona- Virus gewährt werden (Erläuterungen S. 9). Da der Beschuldigte den Kredit aber unwiderlegbar für geschäftsmässig begründeten Aufwand verwendete, ist eher zu verneinen, dass sich hinsichtlich der Abgrenzungsfrage, wann die Schuld entstanden sein muss, um noch als legal bezahlt zu gelten, die mögliche Illegalität des Vorgehens derart gebieterisch aufdrängen musste, dass daraus eine Inkaufnahme der unbotmässigen Verwendung resultierte. Es ginge in der vorliegenden Konstellation mithin zu weit, dem Beschuldigten als Geschäftsführer eines Einzelunternehmens anzulasten, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Bezahlung offener Rechnungen (darunter insbesondere der Begleichung ausstehender geschäftlicher Mietzinszahlungen) gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Kredit zumindest teilweise auch Mietzinszahlungen für das Jahr 2020 leistete, womit durchaus plausibel ist, dass er sich hinsichtlich der Verwendung für eine Mietzinszahlung für das Jahr 2019 einer Illegalität nicht bewusst war. Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unsorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das gewählte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch fahrlässige Handlungsweise wäre jedoch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Variante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine fahrlässige
Übertretung der Covid-Verordnung wäre im Übrigen nicht strafbar. Die Erläuterungen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausdrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Ge- suche neu seien und es beim Ausfüllen für den ungeübten Gesuchsteller durchaus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
3.3.3
Der Sachverhalt lässt sich mithin in diesem Punkt entgegen der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht nicht erstellen.
3.4
Mit Bezug auf den abschliessenden Vorwurf der falschen Angabe der Mitarbeiterzahl führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe anerkannt, dass die C1._____ GmbH nicht über 12 Mitarbeiter verfügt habe. Die objektive Falschangabe ist dem Beschuldigten gemäss der Vorinstanz sodann auch anzulasten. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte bringe vor, die C1._____ GmbH und die C2._____ GmbH seien eine wirtschaftliche Einheit gewesen. Er habe zu jener Zeit 12 Mitarbeitende gehabt und auch 12 Mitarbeiter bezahlt. Dem Beschuldigten, der gleichentags als zeichnungsberechtigtes Organ der C1._____ GmbH sowie der C2._____ GmbH zwei Kreditanträge für die betreffenden Gesellschaften eingereicht habe, müsse aber bewusst gewesen sein, dass es sich bei diesen beiden Gesellschaften um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten gehandelt habe, welche nicht als wirtschaftliche Vereinigung hätten behandelt werden können. Konkret sei bezüglich der C1._____ GmbH eine falsche Angabe gemacht worden, da die 12 Mitarbeiter bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen seien (Urk. 47 S. 18-19).
3.4.1
Unstreitig ist, dass im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 nicht 12 Mitarbeitende bei der C1._____ GmbH angestellt waren. Gemäss den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten hatte er im Tatzeitpunkt 12 Mitarbeitende, welche indes bei der C2._____ GmbH angestellt waren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Anstellung sei über die C2._____ GmbH und die Werkverträge seien über die C1._____ GmbH gelaufen. Er sei nach der Anzahl der Angestellten gefragt worden und habe 12 Mitarbeiter gehabt (Prot. I. S. 11 f.; Prot. II. S. 17). Damit ist erstellt, dass die Angabe des Beschuldigten, die C1._____ GmbH habe im Tatzeitpunkt 12 Mitarbeitende beschäftigt, objektiv falsch ist.
3.4.2
Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Falschangabe betreffend die Anzahl der Mitarbeiter eine Täuschungs- bzw. Bereicherungsabsicht hatte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Angestellten eines anderen Unternehmens, welches der Beschuldigte beherrschte, miteinzubeziehen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass sich nicht recht zu erschliessen vermag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, welchen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreditformulars von der Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl erhoffte. Insbesondere wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, er sei davon ausgegangen, bei einer wahren Angabe hinsichtlich der Mitarbeiter den Kredit nicht im beantragten Umfang zu erhalten. Den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Covid- Kreditgewährung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Einzelunternehmung bzw. einer Gesellschaft, die nur vom Inhaber geführt wird und keine Angestellten beschäftigt, keine oder geringere Kreditansprüche zur Disposition gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbeiterzahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.
3.4.3
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht oder nur eingeschränkt gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte, dies zumal sich aus den einschlägigen Bestimmungen nicht ergibt, dass hinsichtlich einer GmbH, bei der nur der Gesellschafter aktiv im Betrieb arbeitet, kein oder nur ein geringerer Anspruch auf einen Covid- Kredit bestehen würde.
3.5
Mit Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale ist im Übrigen erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditamortisationen nicht rechtzeitig leistete und den Kredit bis heute auch nicht vollumfänglich zurückzahlte. Die Verteidigung konzediert diesbezüglich denn auch, es sei insgesamt lediglich ein Betrag von Fr. 14'400.– zurückerstattet worden (Urk. 32 S. 15).
3.6
Im Ergebnis ist der Sachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf demzufolge insoweit erstellt, als der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 3'650'000.– angegeben hat, wobei er diese Falschangabe zumindest in Kauf genommen hat. Der tatsächlich fakturierte Umsatzerlös 2019 betrug Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6.). Zu diesem Betrag hinzuzurechnen ist zu Gunsten des Beschuldigten die latente Forderung von Fr. 802'261.55, welche zumindest teilweise auch den Zeitraum 2019 betrifft. Es ist folglich von einem anrechenbaren Umsatzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– auszugehen, was den Beschuldigten höchstens zu einem Kredit von Fr. 200'662.– berechtigt hätte. Somit wurde der Raiffeisenbank im darüber hinausgehend Ausmass vorgespiegelt, die C1._____ GmbH erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Kreditsumme im Betrag von Fr. 365'000.–. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag denn auch dem Konto der Gesellschaft in dieser Höhe gut.
Hingegen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die falschen Angaben zum Verwendungszweck des Kredites und zur Mitarbeiterzahl nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb diese Vorwürfe im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung nicht mehr weiter in Betracht zu ziehen sind.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Die Erwägungen der Vorinstanz sowohl zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch zu demjenigen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind korrekt und es kann vorweg auf diese verwiesen werden (Urk. 47 S. 21 ff. und 26 ff.).
4.1.1
Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt im Rahmen eines Betruges als Täuschungshandlung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande- ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73, E. 3.1.; 140 IV 11, E. 2.3.2.). Nicht jede Täuschung ist indes tatbestandsmässig, vielmehr verübt nur der arglistig handelnde Täter einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Situation im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht und die Überbrückungshilfe wurde demgemäss bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank dieser vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklarationen konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU-Betriebe rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept Covid-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wurde jedoch wegen des besonderen Zweckes des Covid-19-Kredits in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr ist das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von solchen Krediten selbst bei einer einfachen Falschangabe in der Regel erfüllt (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.4.2. [BGE 151 IV 201]; zum Ganzen: BGE 150 IV 169, E. 5.1.4.; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3.;6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 2.3. f.).
4.1.2
Beim Covid-19-Kredit besteht die schädigende Vermögensdisposition in der Auszahlung des Kredits, auf den zumindest in der beantragten Höhe kein Anspruch bestand. Der Schaden ist bereits zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169, E. 5.2.; Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 4.4.2.;6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024, E. 2.4.2.;6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 6.2.). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (sog. Dreiecksbetrug; vgl. Ur- teile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 3.2.7.;6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.2.7. [BGE 151 IV 201]; BGE 150 IV 169, E. 5.2.1. und 5.2.2.; vgl. auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024, E. 1.2.). Der Schaden entsteht, sobald die Covid-19-Kredivereinbarung zustande gekommen ist (Urteil 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 3.2.7.).
4.1.3
Die bundesgerichtliche Praxis bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf Covid-19-aSBüV verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wobei die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin gesehen wurde, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen einreichten (BGE 151 IV 201; 150 IV 169; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024). Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023, E. 4.2.).
4.1.4
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht namentlich einen Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.3.7. mit Hinweisen).
4.1.5
Nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die Covid-19-Kreditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend den Umsatzerlös bei der Raiffeisenbank D._____ eingereicht hatte und in der Folge gestützt darauf der C1._____ GmbH der Kreditbetrag von Fr. 365'000.– gewährt worden ist, kann angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis ist insbesondere zu bekräftigen, dass bei einfachen Falschangaben auf einem Covid-Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögens- schädigung in der vorliegenden Höhe von Fr. 164'338.– (= Fr. 365'000.– ./. Fr. 200'662 [= 10 % von Fr. 2'006'622.55) ohne Weiteres zu bejahen sind. Ferner ist erstellt, dass die Amortisationszahlungen bis heute noch nicht vollständig erfolgten (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.), womit bereits erwiesen ist, dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet war, was für das Vorliegen eines Schadens ausreichend ist (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2.). Folglich ist insofern auch unerheblich, dass der Beschuldigte grundsätzlich einen Rückzahlungswillen gehabt haben soll (Urk. 32 S. 16). Der Schaden ist ferner aus dargelegten Gründen bei der sich verbürgenden Privatklägerin eingetreten.
4.1.6
An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschuldigten, die Bank hätte den Antrag besser prüfen sollen (Prot. I S. 10), nichts zu ändern. Es kann hierzu auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.1.), wonach die Arglist bei einem Covid-Betrug bereits bei einer einfachen Falschangabe gegeben ist. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwogen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrages aufgrund der besonderen Pandemielage ohne Weiteres bekannt war, dass eine nähere Überprüfung der Angaben nicht vorgesehen war (Urk. 47 S. 23). Dies war selbst für den Beschuldigten als Laien verständlich kommuniziert worden und ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Aussagen, wonach er aus den Medien von der Möglichkeit eines Covid-19-Kredites erfahren habe (Prot. I S. 10), wobei er weiter einräumt, gewusst zu haben, dass es bei den Krediten darum gegangen sei, Unternehmen in Not schnell und unbürokratisch zu unterstützen (Prot. I S. 11). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sein Kreditantrag bereits einen Tag nach Inkrafttreten der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung datiert (vgl. Urk. 3/1). Eine Opfermitverantwortung seitens der Bank, welche die Arglist entfallen liesse, liegt unter diesen Umständen – entgegen der Verteidigung (Urk. 32 S. 13; Urk. 76 S. 11) – nicht vor. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung durften die Banken gestützt auf die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen (vgl. Urteil 6B_775/2024 vom 28. August 2025, E. 1.3.2.). Der Beschuldigte konnte sich somit entgegen der Verteidigung nicht darauf verlassen, dass sein Kreditantrag überprüft wird (Urk. 76 S. 10). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kreditvereinbarung bankseitig vom mutmasslich kleinen Team "Kundenberatung" erstellt worden sei, welches auch sonst für die C1._____ GmbH zuständig gewesen sei und die Umsatzzahlen aus den vergangenen Jahren hätte kennen sollen (Urk. 76 S. 11). Von der Bank, die durch die Kreditvergabe rasche und einfach zugängliche Soforthilfe zu leisten hatte, kann nämlich nicht erwartet werden, die Umsatzzahlen ihrer Bankkunden zu kennen, zumal die Banken damals in einer Vielzahl von Fällen Kredite als Soforthilfe gewähren mussten. Des Weiteren sah
die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– auch keine Überprüfung der Umsatzzahlen vor. Die Verletzung der Opfermitverantwortung kann entgegen der Verteidigung damit nicht bejaht werden. Der Beschuldigte handelte somit arglistig, indem er durch die Angabe eines überhöhten Umsatzes die unbürokratische Soforthilfe in Anspruch nahm und dadurch die Auszahlung eines überhöhten Kredits bewirkte. Angesichts dessen geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, der Beschuldigte habe nie über einen fehlenden Leistungswillen getäuscht (Urk. 76 S. 9 f.). Eine diesbezügliche Täuschung wird dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorgeworfen und ist für die Begründung der Arglist nicht von Relevanz, nachdem der Beschuldigte die Bank bereits über die Höhe des Umsatzes täuschte.
4.1.7
Ferner handelte der Beschuldigte auch mit (Eventual-)Vorsatz und Bereicherungsabsicht, da er die Deklaration eines zu hohen Umsatzes aufgrund der Umstände zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte wusste dabei auch, dass er bei korrekter Angabe des Umsatzerlöses Anspruch auf einen deutlich geringeren Kredit gehabt hätte. Das Kreditantragsformular war diesbezüglich unmissverständlich, insoweit darin darauf hingewiesen wurde, dass der Kreditbetrag 10 % des Umsatzerlöses und maximal Fr. 500'000.– beträgt. Er handelte damit in der Absicht, der von ihm beherrschten C1._____ GmbH einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Höhe von Fr. 164'338.– zu verschaffen. Das mit der falschen Umsatzangabe verbundene Schädigungspotential hat sich denn auch entsprechend realisiert.
4.1.8
Es liegen in casu weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass sich der Beschuldigte wegen der falschen Angabe zum Umsatzerlös des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.2
Zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dem Kreditantrag komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit im Ergebnis die notwendige Urkundenqualität zu, zumal der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kreditvertrag werde. Der Umstand, dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Gesetz in aller Regel zu unterbleiben hatte, ziehe im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, ein besonderes Vertrauen in die im Antrag enthaltenen Äusserungen nach sich (vgl. Urk. 47 S. 26 f.).
4.2.1
Diese Erwägungen sind gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren. Als erstellt ist der rechtlichen Würdigung in casu zu Grunde zu legen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Umsatzerlöses eine Falschangabe machte (vgl. vorstehend Ziffer 3.6.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 151 IV 113 in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Rahmen des Ausfüllens eines Covid-19-Kreditantragsformulars befasst. Danach drängt sich bei der Frage, ob dem Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (a.a.O., E. 1.9.4.). Konkret verneinte das Bundesgericht im besagten Entscheid eine erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Zusicherung, der Kreditnehmer werde den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Folglich macht sich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Covid-19-Kredit trotz entsprechender Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet oder von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte (a.a.O., E. 1.9.5.). Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten einen relevanten Urkundencharakter auf, so dass diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden kann. In derlei Konstellationen trägt das Bundesgericht zunächst dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben in der Regel auf der kaufmännischen Buchführung basieren und diese und ihre Bestandteile
(Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Zusätzlich wird die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe berücksichtigt, indem darauf hingewiesen wird, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, das auf Selbstdeklaration beruht und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltet, wobei sich diese auf die Prüfung beschränkt, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (BGE 151 IV 201, E. 2.4.2., Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 5. und
4.2.2
Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular ausdrücklich den falsch angegebenen Umsatzerlös. Er machte die Umsatzangabe in Block 1 und erklärte damit zumindest sinngemäss, dass die Umsatzangabe auf einem Einzelabschluss beruhe. Damit konnte die Bank ohne weitere Abklärungen auf die Umsatzangabe abstellen und davon ausgehen, dass diese auf einer korrekten Buchhaltung bzw. einem korrekten Jahresabschluss basiert. Die massgebliche Umsatzangabe in Block 1 sowie der daraus rechnerisch abgeleitete Kreditbetrag liessen keinen Zweifel über die Grundlage des beantragten Kredits bestehen. Die Beweiseignung des Dokuments war damit unzweifelhaft gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich eine Schätzung abgab, vermag ihm dabei nicht zu seinem Vorteil zu gereichen, da er mit seiner Angabe des Umsatzerlöses in Block 1 eben gerade vorgab, der Umsatzerlös basiere auf einem Einzelabschluss, welchem fraglos erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.
5.
Fazit
Zusammengefasst ist der Beschuldigte nach dem Dargelegten mithin auch in zweiter Instanz des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1.
Grundlagen / Strafrahmen
1.1
Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB korrekt dargelegt, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 27-28).
1.2
Zu ergänzen ist, dass bei einer Delikts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleichartigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzeln festzusetzenden Strafen die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleiche Strafarten ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2.; 138 IV 120, E. 5.2.). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist für die schwerste begangene Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge für die weiteren Taten angemessen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.).
1.3
Für die Delikte des Betruges und der Urkundenfälschung ist sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des Betrugs und der Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, da zum einen vom Verschuldensmass her für den Betrug eine Strafe von über 6 Monaten auszusprechen sein wird und sich zum anderen die Ausfällung einer Geldstrafe aufgrund des engen Konnexes zur Urkundenfälschung nicht rechtfertigen liesse. Daher ist in casu eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.
1.4
Das Verschulden hinsichtlich des Betrugs wiegt vorliegend schwerer als dasjenige bezüglich der Urkundenfälschung, weshalb für den Betrug die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann hinsichtlich der Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen könnten, liegen dabei nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
2.
Betrug
2.1
Die im Rahmen des Betruges verwirklichte Deliktssumme in der Höhe von Fr. 164'338.– entspricht innerhalb des Anwendungsbereiches der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nahezu einem Drittel des maximalen Kreditbetrages von Fr. 500'000.–, womit von einer nicht unerheblichen Deliktssumme auszugehen ist. Immerhin liegt diese aber einiges unter dem maximalen Kreditbetrag, welcher durch dieses Vorgehen erwirkt werden konnte. Ferner ist festzuhalten, dass es sich um ein simples Vorgehen handelte, in dessen Rahmen der Beschuldigte lediglich ein Formular auszufüllen und zu unterzeichnen hatte, womit nur eine kurze, einfache Tathandlung erforderlich war, um das zinslose Darlehen zu erlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kredit nicht für private Zwecke verwendete, sondern um geschäftlich begründete Mietzinszahlungen zu begleichen. Der Beschuldigte hat sich sodann keines Lügengebäudes bedient, aber immerhin eine unwahre Urkunde erstellt. Nicht unbeachtet bleiben kann jedoch dabei, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie eine besondere Ausnahmesituation bestand und der Staat wegen der wirtschaftlichen Notlage angehalten war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was der Beschuldigte in verwerflicher Art und Weise zum Nachteil der Allgemeinheit zu seinem mittelbaren Vorteil ausnutzte. In objektiver
Hinsicht ist mithin insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.
2.2
Betreffend die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Dass er dabei rein finanzielle Interessen verfolgte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022, E. 2.4.1.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er mit der Kreditbeantragung und insbesondere der hierzu erforderlichen Umsatzberechnung auch ein Stück weit überfordert war. Dies vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, jedoch relativiert dieser Umstand das Ausmass der kriminellen Energie zumindest teilweise. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere mithin geringfügig zu relativieren.
2.3
In objektiver und subjektiver Gesamtsicht ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint demzufolge eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3.
Urkundenfälschung
3.1
Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzangabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der C1._____ GmbH die erwähnte Kreditsumme gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonderlich ausgeklügelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtigten Taterfolges nicht zu bagatellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht erscheint.
3.2
In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Dabei diente die Urkundenfälschung lediglich als Tatmittel zur Begehung des Betruges. Angesichts dieser unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Nähe zur Haupttat ist eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt, so dass diese letztlich nur um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu erhöhen ist.
4.
Täterkomponente
4.1
Was die Täterkomponente betrifft, so kann zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass über die C1._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei (Prot. II S. 20) . Er beziehe nach wie vor eine Rente der SUVA von Fr. 900.– pro Monat. Weiter habe er kein Vermögen, dagegen aber Schulden (Prot. II S. 12). Die persönliche Situation des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzumessungsneutral aus.
4.2
Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Vergangenheit mehrfach wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt wurde. Bis auf die Verurteilung vom 7. September 2021 wegen fahrlässigen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten liegen die Taten indessen deutlich (zwischen 2014 und 2016) zurück. Weiter sind diese Verkehrsdelikte vorliegend nicht einschlägig, weshalb sie bei der Strafzumessung lediglich geringfügig ins Gewicht fallen.
4.3
Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig war und weder Einsicht noch Reue zeigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor.
4.4
Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente mithin eine leichte Straferhöhung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
5.
Vollzug
5.1
Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen (Urk. 41 S. 31 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.
5.2
Allfälligen Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafen ist mit der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren ausreichend Genüge getan, nachdem diese grossteils weit zurückliegen.
6.
Fazit
Im Ergebnis resultiert für die heute zu beurteilenden Taten eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben ist.
V. Zivilforderung
1.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 248'070.– zuzüglich Zins von 5 % seit 7. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 47 S. 34).
2.
Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine Einwendungen zu diesem Punkt vorgebracht (Urk. 76 S. 11). Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz des Betrugs in reduziertem Umfang von Fr. 164'338.– schuldig gesprochen wird, ist er folglich zu verpflichten, der Privatklägerin auch einen entsprechend reduzierten Schadenersatz von Fr. 164'338.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. September 2022) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zins) ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, nachdem sich dem Beschuldigten bezüglich der den Betrag von Fr. 164'338.– übersteigenden Kreditsumme im vorliegenden Strafprozess ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht nachweisen lässt.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.).
2.1
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.2
Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf einen Freispruch nicht durchzusetzen, erreicht hingegen eine Strafreduktion aufgrund des geringeren Deliktsbetrages, weshalb er auch hinsichtlich der Zivilklage zumindest teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. Februar 2025 betreffend das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (Urk. 50) ist dem Gericht im Vergleich zu den gesamthaft angefallenen Aufwendungen kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich mithin nicht, der Privatklägerin in diesem Zusammenhang in zweiter Instanz noch Kosten aufzuerlegen.
2.3
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor dem Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'396.20 geltend (Urk. 77). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den geltenden Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Die amtliche Verteidigung ist mithin unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4
Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
3.
Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen besteht grundsätzlich in der Verurteilung der beschuldigten Person und/oder bei Durchdringen mit den Ansprüchen als Zivilkläger im Zivilpunkt. Beim Entscheid, ob der Privatklägerschaft eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (vgl. Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.).
Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz zum Schuldpunkt keine Ausführungen gemacht und diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt, weshalb ihr insofern mangels erheblicher entsprechender Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Im Zivilpunkt unterliegt sie derweil mit ihrem Antrag aufgrund des nunmehr deutlich geringeren Deliktsbetrages überwiegend, so dass bei einer Gesamtbetrachtung auch insofern keine Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Der Privatklägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren mithin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. In zweiter Instanz hat sich die Privatklägerin dann nicht mehr am Verfahren beteiligt, weshalb auf ihre ursprüngliche Berufung nicht eingetreten wurde. Für dieses Verfahrensstadium fällt demzufolge von Vornherein kein Entschädigungsbetrag zu Gunsten der Privatklägerin in Betracht.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie
– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossenschaft]) als Schadenersatz Fr. 164'338.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.
6.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8.
Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – die Privatklägerschaft (falls verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. Januar 2026
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando