Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Einstellung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250383-O/U/AEP

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 16. Juni 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2025

Erwägungen

I.

1.

A._____ erstattete am 31. Mai 2024 Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich und stellte einen Strafantrag gegen unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs (Urk. 19/7/2). Er habe am 18. November 2023 in der C._____-Filiale … in D._____ einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Anschliessend habe er Forderungen von diversen Mobilfunkanbietern erhalten. Die unbekannte Täterschaft habe auf seinen Namen in verschiedenen C._____-Filialen Mobilfunkverträge teilweise inklusive Abzahlungsverträgen sowie ein Abonnement für das Internet abgeschlossen. In der Filiale in D._____ sei er von B._____ bedient worden (Urk. 19/7/1 und Urk. 4 S. 1 f.).

Am 8. September 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Einstellungsverfügung (Urk. 4).

2.

A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Ermittlungen gegen B._____ wieder aufzunehmen (Urk. 2).

Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz hat A._____ eine Frist angesetzt, um seine Beschwerde zu unterzeichnen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). A._____ hat innert Frist eine unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht (Urk. 11). Da er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat (Urk. 14), nahm die Verfahrensleitung die Frist zur Leistung einer Prozesskaution ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Akten (Urk. 16). Diese hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 19). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1.

Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 2;

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei unzureichend. Es werde weder seine persönliche Situation als Opfer noch würden die neuen Beweise berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft bezeichne seine Aussagen als "wenig überzeugend" und "teilweise widersprüchlich". Die erste Befragung habe am 31. Mai 2024 stattgefunden, also über sechs Monate nach dem Vorfall vom 18. November 2023. Die zweite Befragung habe mehr als ein Jahr danach stattgefunden. Es sei normal, dass Erinnerungen verblassten oder nicht kohärent wiedergegeben würden. Er leide an ADHS und Depressionen. Das beeinflusse seine Konzentrationsfähigkeit, sein Gedächtnis und die Fähigkeit unter Stress präzise Aussagen zu machen. Die von ihm geschilderten Gedächtnislücken seien eine direkte Folge der gesundheitlichen Probleme, nicht aber ein Zeichen von Unehrlichkeit (Urk. 11 S. 1).

3.2

Der Beschwerdeführer sagte am 31. Mai 2024 aus, er sei am 18. November 2023 im C._____-Shop in D._____ gewesen. Er habe dort ein Abo abschliessen wollen (Urk. 19/7/4/1 S. 1). Er habe gesehen, dass man beim Abschluss AirPods geschenkt erhalte (Urk. 19/7/4/1 S. 2). Am 5. März 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Polizei befragt (Urk. 19/7/4/2).

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als wenig überzeugend bzw. sich teilweise widersprechend (Urk. 4 S. 5). Sie bezieht sich namentlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 und erwog, er habe ausgeführt, sich am 18. November 2023 in die C._____-Filiale in D._____ begeben zu haben, um ein Abonnement bei E._____ abzuschliessen, um gratis Kopfhörer zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits ein Abonnement gehabt. Bei welchem Anbieter wisse er nicht mehr. Es sei auf den Namen seines Vaters abgeschlossen worden. Er habe damals Kopfhörer erhalten, er glaube solche der Marke Samsung. Auf Vorhalt der F._____-Verträge habe er erklärt, dass er diese Verträge nicht unterschrieben habe. Es sei zudem eine falsche Adresse aufgeführt, jedoch seine richtige E-Mail- Adresse. Zu den auf der Quittung vom 18. November 2023 neben AirPods aufgeführten Kopfhörern der Marke Sony könne er nichts sagen. Er wisse nicht, weshalb es keine auf seinen Namen lautende Verträge vom 18. November 2023 bei E._____ gebe. Auf Vorhalt der weiteren Verträge mit der G._____, welche am gleichen Tag auf seinen Namen in der C._____-Filiale H._____ abgeschlossen worden seien, habe der Beschwerdeführer keine Aussagen gemacht und erklärt, dass er eventuell nach Rücksprache ergänzende Angaben mache, um ungenaue Antworten zu vermeiden. In gleicher Weise habe er auf die Frage geantwortet, weshalb im G._____ Account hinsichtlich der beiden G._____-Verträge die Adressen zweimal, zuletzt auf seine aktuelle Adresse, umgeändert worden seien. Gleich habe er die Frage beantwortet, ob er sich am 18. November 2023 in der C._____-Filiale im H._____ aufgehalten habe. Er wolle zur Zeit auch nichts dazu sagen, ob er etwas mit all diesen Verträgen zu tun habe, um ungenaue Antworten zu vermeiden. Auf die Frage, ob er von jemandem angehalten worden sei, die zuschliessen und ein Mobiltelefon entgegenzunehmen, habe er angegeben, dass er zu dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt nichts sagen wolle und allenfalls später dazu Angaben mache (Urk. 4 S. 4 f.).

3.3

Die Staatsanwaltschaft hat das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aufgrund dieser Schilderung zu Recht als nicht überzeugend bezeichnet. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer bei bestimmten Fragen keine ungenauen Antworten geben möchte. Indessen ist bei einigen Fragen nicht nachvollziehbar, weshalb er diese nicht beantwortet hat. Das gilt etwa für die Fragen, ob er von jemandem angehalten worden sei, die Verträge abzuschliessen und ob er sich am 18. November 2023 in der Filiale im H._____ aufgehalten habe. Obschon die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf diese Ungereimtheiten hinwies, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Antworten auf diese Fragen gegeben. ADHS und Depressionen mögen zwar eine Beeinträchtigung auf die Gedächtnisleistung haben. Es waren aber keine präzisen Antworten notwendig, die eine hohe Gedächtnisleistung erforderten. Das Verblassen von Erinnerung nach einer gewissen Zeit, kann zu ungenauen Aussagen führen oder auch dazu, dass sich jemand nicht mehr erinnern kann. Der Beschwerdeführer hat nicht ausgesagt, er könne sich nicht mehr erinnern. Vielmehr beantwortete er die Fragen nicht. Ohne seine Angaben lässt sich nicht ermitteln, ob er beispielsweise in der Filiale im H._____ war oder nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen insofern nicht.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft stelle die Vermutung an, dass er die Verträge selbst abgeschlossen habe. Die Vermutung basiere unter anderem auf einem anonymen Anruf, was ein unzulässiges und unzuverlässiges Beweismittel sei. Im Gegensatz dazu könne er ein konkretes Beispiel vorlegen, das beweise, dass eine andere Person die auf seinen Namen abgeschlossenen Verträge genutzt habe. Auf einer PlayStation-Konsole seien über die Rechnung einer der betrügerisch erstellten Nummern Ingame-Käufe getätigt worden. Er selbst besitze keine der in den Verträgen genannten Mobilrufnummern und habe keine dieser Einkäufe getätigt. Dies belege eindeutig, dass eine Drittperson die Verträge genutzt und davon profitiert habe (Urk. 11 S. 2).

4.2

Informationen von anonymen Anrufern können allenfalls zur Begründung des Tatverdachts berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1;6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 5.2.2). Letztlich müssen Aussagen aber auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar sein (vgl. Art. 147 StPO und Art. 6 EMRK).

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträge fielen in den Zeitraum, in welchem eine Tätergruppierung Kunden akquiriert habe. Dabei hätten die Kunden auf Geheiss der Tätergruppierung Verträge in C._____-Filialen in I._____ und Umgebung abgeschlossen. Die Unterschriften auf den Verträgen seien von der Unterschrift des Beschwerdeführers nicht zu unterscheiden. Insbesondere habe er die Promotionsvereinbarung betreffend F._____ (Wireline-Vertrag) selbst ausgefüllt und unterzeichnet. Der Beschwerdegegner 1 habe glaubhaft erklärt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen von J._____ vermittelten Kunden handle. J._____ könne mit der genannten Tätergruppierung in Zusammenhang gebracht werden. Dem Beschwerdegegner 1 könne – insbesondere auch in Anbetracht der wenig überzeugenden bzw. sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers – seine Aussage, nichts mit dem Ganzen zu tun und alle Verträge korrekt abgeschlossen zu haben, nicht anklagegenügend widerlegt werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer alle Verträge selbst abgeschlossen habe. Dafür spreche auch, dass am 6. März 2025 ein anonymer Anrufer dem zuständigen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich mitgeteilt habe, dass er von der Strafanzeige seitens des Beschwerdeführers wisse und der Beschwerdeführer die Verträge im Auftrag einer Drittperson abgeschlossen habe. Er selbst (der anonyme Anrufer) habe das Gleiche getan (Urk. 4 S. 5).

Aus der angefochtenen Verfügung geht damit hervor, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, dem Beschwerdegegner 1 seien seine Aussagen nicht zu widerlegen. Die Aussagen des anonymer Anrufers sind gemäss den (unbestrittenen) Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht notwendig, um die Einstellungsverfügung zu begründen. Insofern ist die Rüge, es handle sich um ein unzulässiges Beweismittel, obsolet.

Die Behauptung, eine Drittperson habe Ingame-Käufe getätigt, lässt sich mangels Beweismitteln nicht beurteilen. Daran ändert sich nichts, wenn der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Nachweise hat, weil die Nummern gesperrt seien (Urk. 11 S. 2). Er gibt in der Beschwerde nicht an, um welche Rufnummer und welchen konkreten Vertrag es sich handeln soll (Urk. 11).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14).

Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mit Blick auf die gemachten Erwägungen als aussichtslos zu beurteilen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Für die Bestellung eines Rechtsbeistands besteht kein Anlass, da keine Stellungnahmen eingeholt werden, sodass der Beschwerdeführer nicht zur Replik aufzufordern ist. Ein Anwalt kann daher nicht mehr tätig werden.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Mangels erheblicher Aufwendungen ist der Beschwerdegegner 1 nicht zu entschädigen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde – Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, per Gerichtsurkunde – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

– die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, gegen Empfangsbestätigung

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 16. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen