RRB Nr. 1219/2014
Lärmrechnung, Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag, Nachtrag, Zustimmung, Ermächtigung, Rückabwicklung Vorfinanzierung Fluglärmentschädigungen, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2014
1219. Lärmrechnung; Rückabwicklung der Vorfinanzierung
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Kanton Zürich hat am 8. März 2006 mit der Flughafen Zürich AG (FZAG) einen Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag vom 14. Dezember 1999 abgeschlossen (RRB Nr. 354/2006). Ziel dieses Zusatzvertrages war es, die Finanzierungs- und Bilanzierungsrisiken des Flughafens bei Bezahlung von Entschädigungen aus formellen Enteignungen zu begrenzen. Demnach übernimmt der Kanton Zürich die Vorfinanzierung sämtlicher «alten», d. h. vor Juni 2001 (Übertragung der Betriebskonzession vom Kanton an die FZAG) entstandenen Lärmverbindlichkeiten, wenn bei der Auszahlung der ersten formellen Entschädigungszahlungen das Risiko besteht, dass die gesamten, im Zusammenhang mit Fluglärm zu erwartenden Kosten im schlechtesten angenommenen Fall («Negative Case») den Betrag von 1,1 Mrd. Franken («Schwellenwert») übersteigen. Da per Mitte 2008 die zu erwartenden gesamten Lärmkosten im schlechtesten Fall («Negative Case») den Schwellenwert von 1,1 Mrd. Franken bei Weitem überstiegen, trat die Vorfinanzierung gemäss Zusatzvertrag in Kraft (RRB Nr. 1959/2008). Gemäss der damaligen Einschätzung wurden 2008 beim Kanton Rückstellungen und Darlehen von je 319 Mio. Franken bilanziert. Gleichzeitig wurden dem Kanton zuhanden der Lärmrechnung aus dem Anlagevermögen des Airport Zurich Noise Fund (AZNF) Wertschriften und flüssige Mittel von 115,4 Mio. Franken übertragen. Bis zum 30. September 2014 wurden dem Kanton in monatlichen Tranchen insgesamt 132 Mio. Franken an Lärmgebührenanteilen überwiesen. Diese überstiegen die ausbezahlten Lärmentschädigungen von insgesamt 29,2 Mio. Franken deutlich. Bis zum 30. September 2014 erhöhte sich der Bestand der Lärmrechnung des Kantons auf 225 Mio. Franken. Finanzielle Vorleistungen des Kantons waren demzufolge nicht nötig, und die Lärmrechnung konnte stets saldoneutral geführt werden.
2. Rückabwicklung der Vorfinanzierung Ausgehend vom Zusatzvertrag vom 8. März 2006 (Ziffer 18.3), stellt sich die Berechnung des Schwellenwerts per 30. September 2014 wie folgt dar: in Mio. Franken Eigenkapital Flughafen Zürich AG per 30. September 2014 1) 2155,6 abzüglich lärmbezogene Aktiven – Saldo Airport Zurich Noise Fund 2) –275,5 – Immaterieller Vermögenswert aus Recht zur formellen Enteignung –284,1 – Lärmbezogene Sachanlagen –0,7 zuzüglich lärmbezogene Passiven – Rückstellung für formelle Enteignungen 241,4 – Rückstellung für Lärm- und Anwohnerschutz 55,3 «Korrigiertes» Eigenkapital per 30. September 2014 1892,0 Aktualisierter Schwellenwert per 30. September 2014 2) 1862,0 1) Gemäss ungeprüftem Quartalsabschluss nach IFRS per 30. September 2014 2) Berechnung gemäss Ziffer 18.3 des Zusatzvertrags
Der Schwellenwert per 30. September 2014 liegt bei 1862 Mio. Franken und somit rund 65 Mio. Franken über den im schlechtesten Fall zu erwartenden Lärmkosten («Negative Case») von 1797,1 Mio. Franken. Damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass die FZAG alle formellen Lärmentschädigungen aus eigener Kraft tragen kann, sodass die Volkswirtschaftsdirektion zu ermächtigen ist, die Rückabwicklung der Vorfinanzierung vorzunehmen. Die Rückabwicklung ist grundsätzlich im Zusatzvertrag vom 8. März 2006 zum Fusionsvertrag geregelt. Damit die buchhalterische Rückabwicklung im Jahresabschluss der FZAG per 31. Dezember 2014 ausgewiesen werden kann und im Geschäftsbericht nicht als Ereignis nach dem Bilanzstichtag aufzuführen ist, muss die Rückabwicklung der Vorfinanzierung bereits per 30. November 2014 erfolgen. Dazu ist ein Nachtrag zum Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag vom 8. März 2006 notwendig. Mit der Rückabwicklung der Vorfinanzierung ist der Zusatzvertrag weitgehend erfüllt. Weiterhin Geltung behalten die Ziff. 8 betreffend die vergleichsweise Erledigung der Fusionsrestanzen sowie die damit allenfalls zusammenhängenden Bestimmungen von Teil IV «Allgemeine Bestimmungen». Dies wird in Ziff. 4 des Nachtrags festgehalten, ergänzt durch eine Saldoklausel betreffend die Vorfinanzierung. Mit dem Abschluss von Bilanz und Erfolgsrechnung der Lärmrechnung des Kantons per 30. November 2014 erfolgt auch der Übertrag der Vermögensbestände (Bankkonto, Finanzanlagen) an die FZAG (AZNF). Die beim Kanton verbuchte Rückstellung für latente Lärmverbindlich- keiten kann aufgelöst werden, und der bei verschiedenen Verwaltungseinheiten angefallene operative Aufwand für die Bewirtschaftung des anteiligen AZNF-Wertschriftenportfolios sowie für die Auszahlungen der Lärmentschädigungen entfällt. Bis anhin stellten die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Verkehr) und die Finanzdirektion (Amt für Tresorerie) je einen Vertreter mit Beobachterstatus im AZNF-Komitee. Mit der Beendigung der Vorfinanzierung und der Lärmrechnung sowie der Rückübertragung der Anlagen ist die Vertretung der Finanzdirektion im AZNF-Komitee nicht mehr notwendig. Aus politischer Sicht ist dagegen die Einsitznahme der Volkswirtschaftsdirektion bis auf Weiteres beizubehalten. Das Reglement des AZNF-Fonds wird gemäss Zusage der FZAG entsprechend angepasst.
Mit Beschluss Nr. 1959/2008 wurde die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, mindestens halbjährlich über den Stand bei den formellen Fluglärmenteignungsverfahren und der Lärmrechnung Bericht zu erstatten. Zudem wurde jeweils auch kurz über den Stand bei den fluglärmbedingten Bauverboten (materielle Enteignungen) berichtet. Mit der Rückabwicklung der Vorfinanzierung wird die Berichterstattung zum Stand der Lärmrechnung hinfällig. Die Berichterstattung zu den laufenden Entschädigungsverfahren (formelle und materielle Enteignungen infolge Fluglärms) wird künftig ereignisbezogen durch die dafür zuständige Baudirektion wahrgenommen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu ermächtigen, den Nachtrag zum Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag vom 8. März 2006 zu unterzeichnen.
3. Öffentlichkeit Der vorliegende Beschluss enthält Finanzzahlen der FZAG, die der Öffentlichkeit bis zur Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2014 der FZAG nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Dieser Beschluss ist deshalb bis zur Veröffentlichung des genannten Geschäftsberichts nicht öffentlich (§ 23 Abs. 2 lit. e Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007). Allerdings wurde der Beginn der Vorfinanzierung der Öffentlichkeit mit einer Medienmitteilung sowohl vom Kanton als auch von der FZAG kommuniziert. Aufgrund der hohen Beachtung, die den Themen des AZNF und der Lärmentschädigungen in der Politik und der Öffentlichkeit zukommt, ist die Beendigung der Vorfinanzierung bereits heute mit einer Medienmitteilung zu kommunizieren, die aber keine vertraulichen Finanzzahlen enthält. Die Kommunikation hat in enger Absprache zwischen dem Kanton und der FZAG zu erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Nachtrag zu dem am 8. März 2006 mit der FZAG abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag vom 14. Dezember 1999 (RRB Nr. 354/2006) wird zugestimmt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, den Nachtrag zu dem am 8. März 2006 mit der FZAG abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Fusionsvertrag vom 14. Dezember 1999 zu unterzeichnen.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Rückabwicklung der mit RRB Nr. 1959/2008 beschlossenen Vorfinanzierung der Fluglärmentschädigungen vorzunehmen.
IV. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2014 der Flughafen Zürich AG nicht öffentlich.
V. Mitteilung an die Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, sowie an die Finanzkontrolle, die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi