Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

RRB Nr. 1450/2013

Kehrichtverbrennungsanlagen, Einzugsgebiete, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013

1450. Kehrichtverbrennungsanlagen (Festsetzung der Einzugsgebiete)

Erwägungen

A. Rechtliche Grundlagen Die Kantone sind gemäss Art. 31b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 18 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) des Bundes verpflichtet, für Siedlungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den entsprechenden Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA). Das Abfallgesetz vom 25. September 1994 präzisiert in § 24 Abs. 2, dass der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Einzugsgebiete von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festsetzt.

B. Zuweisung der brennbaren Siedlungsabfälle Die Zuweisung der Gemeinden betrifft einzig die brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfälle. Ausgenommen sind demnach verwertbare Siedlungsabfälle wie z. B. Altpapier und Altglas. Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden sowie die in vergleichbarer Zusammensetzung aus Betrieben stammenden Abfälle. Dies bedeutet, dass diese Abfallart aus Betrieben derselben Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) zugeführt werden muss, in die der Kehricht der Gemeinde zugewiesen ist. Die Gemeinden sind für diesen Vollzug zuständig.

C. Ausgangslage Die Einzugsgebiete für die KVA wurden letztmals mit RRB Nr. 1650/2008 für die Dauer vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 festgesetzt. Den Gemeinden wurde damals die Wahl zwischen den drei nächstgelegenen KVA ermöglicht. Die Rahmenbedingungen waren mit RRB Nr. 1130/2001 gemäss Bericht «Flexibilisierung bei der Festsetzung der Einzugsgebiete für KVA: Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» festgelegt worden. Das Flexibilisierungsmodell hat seit seiner Einführung (Zuteilungsperiode 2004–2008) breite Zustimmung gefunden. Die neue Zuteilung für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 erfolgt wiederum gemäss den mit RRB Nr. 1130/2001 festgelegten Rahmenbedingungen (Flexibilisierungsmodell).

D. Anträge der Städte und Gemeinden Gemeinden und Städte, die weder an einem Zweckverband beteiligt noch Inhaber einer KVA und nicht in sehr langfristigen Verträgen eingebunden sind, wurden eingeladen, ihre für die neue Zuteilungsperiode gewählte KVA zu beantragen. Die Prüfung der eingereichten Anträge der Städte und Gemeinden ergab, dass die für die Zuweisung gültigen Regeln gemäss Flexibilisierungsmodell bei allen Anträgen eingehalten wurden. Die Zuweisung der Städte und Gemeinden kann deren Wünschen entsprechend vorgenommen werden. Lediglich zwei Gemeinden wechseln für die neue Periode zu einer anderen KVA. Die Gemeinde Dänikon hat noch keinen Antrag im Sinne des Flexibilisierungsmodells eingereicht. Sie wird nachträglich mit gesondertem Beschluss einer KVA zugewiesen werden. Ausnahmen von der Zuweisung zu zürcherischen KVA bestehen einzig für die beiden Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen, die seit dem Jahr 1957 Mitglied des Kläranlagenverbands Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall sind. Die Abwasserentsorgung und die integrale Funktion des Zweckverbands haben dazu geführt, dass auch die Siedlungsabfälle über die Infrastruktur des Verbands entsorgt werden. Der Kanton Zürich hat diese ausserkantonale Entsorgung von Siedlungsabfällen in einem Staatsvertrag mit dem Kanton Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 mit Ergänzung vom 23. März / 22. Mai 1967 bewilligt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einzugsgebiete für brennbare, nicht verwertbare Siedlungsabfälle aus Haushalten und Betrieben werden für die einzelnen KVA unter Anwendung des Flexibilisierungsmodells gemäss RRB Nr. 1130/2001 vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 wie folgt festgesetzt: a. KVA Dietikon: Bezirke Affoltern und Dietikon sowie die Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf, jedoch ohne die Gemeinde Stallikon b. KVA Hinwil: Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, jedoch ohne die Stadt Dübendorf und ohne die Gemeinden Fällanden, Lindau, Schwerzenbach, Wangen-Brüttisellen, Wila und Wildberg c. KVA Horgen: Bezirk Horgen d. KVA Winterthur: Bezirke Andelfingen und Winterthur, die Gemeinden Bassersdorf, Embrach, Freienstein-Teufen, Lindau, Nürensdorf, Oberembrach, Rorbas, Wila und Wildberg, jedoch ohne die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen e. KVA Hagenholz: Bezirke Bülach, Dielsdorf und Zürich, die Stadt Dübendorf sowie die Gemeinden Fällanden, Schwerzenbach, Stallikon und Wangen- Brüttisellen, jedoch ohne die Gemeinden Boppelsen, Bassersdorf, Buchs, Dällikon, Embrach, Freienstein-Teufen, Hüttikon, Nürensdorf, Oberembrach, Otelfingen, Regensdorf und Rorbas f. Ausserkantonale Entsorgung (Vereinbarung mit Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall): Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Veröffentlichung des Dispositivs im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Stadträte und Gemeinderäte, die Abfallzweckverbände, die Betreiber von KVA sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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