RRB Nr. 230/2025
Genehmigung der Eigentümerstrategie für die Beteiligung des Kantons Zürich an die Flughafen Zürich AG, Rückzug der Vorlage 5924
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025
230. Genehmigung der Eigentümerstrategie für die Beteiligung
Erwägungen
des Kantons Zürich an der Flughafen Zürich AG (Rückzug der Vorlage 5924) Gestützt auf § 95 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) unterstehen Eigentümerstrategien von bedeutenden Beteiligungen des Kantons der Genehmigung durch den Kantonsrat. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 legte der Regierungsrat die überarbeitete Eigentümerstrategie für die Flughafen Zürich AG (FZAG) fest und unterbreitete sie dem Kantonsrat zur Genehmigung (Vorlage 5924). Die Vorlage wird gegenwärtig in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates (KEVU) beraten. Die Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen des Kantonsrates (AWU) hat einen Mitbericht verfasst. Am 3. Juni 2024 reichte Kantonsrat Florian Meier einen Rückweisungsantrag ein und beantragte die Überarbeitung der Eigentümerstrategie in mehreren Punkten. Die Volkswirtschaftsdirektion zeigte darauf der KEVU mit Schreiben vom 11. Juni 2024 an, dass der Regierungsrat von seinem Recht Gebrauch machen wolle, vor der Schlussabstimmung in der KEVU zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung Stellung zu nehmen (§ 85 Abs. 4 KRG, LS 171.1). Im Herbst 2024 führte die Finanzkontrolle eine Aufsichtsprüfung zum Beteiligungscontrolling der FZAG in der Volkswirtschaftsdirektion durch. In Bericht vom 6. Februar 2025 wurde in verschiedenen Punkten Optimierungsbedarf festgestellt. Die Feststellungen der Finanzkontrolle decken sich teilweise mit den im Rückweisungsantrag vom 3. Juni 2024 geäusserten Bedenken. Die Volkswirtschaftsdirektion hat die Feststellungen der Finanzkontrolle im Wesentlichen anerkannt und wird das Beteiligungscontrolling neu organisieren. Das wird auch Auswirkungen auf den Aufbau und den Inhalt der Eigentümerstrategie sowie auf die Berichterstattung haben.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (mit Kopie an die Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt und die Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen): Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 hat der Regierungsrat die überarbeitete Eigentümerstrategie für die Flughafen Zürich AG (FZAG) dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet (Vorlage 5924). Die Vorlage wird gegenwärtig in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) beraten. Die Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU) hat einen Mitbericht verfasst. Am 3. Juni 2024 reichte Kantonsrat Florian Meier in der KEVU einen Rückweisungsantrag ein und beantragte die Überarbeitung der Eigentümerstrategie in mehreren Punkten. Die Volkswirtschaftsdirektion zeigte darauf der KEVU mit Schreiben vom 11. Juni 2024 an, dass der Regierungsrat von seinem Recht Gebrauch machen wolle, vor der Schlussabstimmung in der KEVU zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung Stellung zu nehmen (§ 85 Abs. 4 Kantonsratsgesetz [KRG, LS 171.1]). Im Herbst 2024 führte die Finanzkontrolle eine Aufsichtsprüfung zum Beteiligungscontrolling betreffend die FZAG durch. Der Bericht vom 6. Februar 2025 zeigt in verschiedenen Punkten Verbesserungsbedarf auf. Die Feststellungen der Finanzkontrolle decken sich teilweise mit den im Rückweisungsantrag vom 3. Juni 2024 geäusserten Bedenken. Die Volkswirtschaftsdirektion anerkennt die Empfehlungen der Finanzkontrolle weitgehend und wird das Beteiligungscontrolling neu ausrichten. Die Prozesse zur Unterstützung der Staatsvertretung im Verwaltungsrat der FZAG sollen vom Controlling und der Berichterstattung konzeptionell getrennt werden. Während die Führungsunterstützung die Interessenvertretung des Kantons im Verwaltungsrat im Fokus hat, sollen sich das Controlling und die Berichterstattung auf die Eignersicht sowie die Perspektive als Gewährleister der im Flughafengesetz festgehaltenen Grundsätze in Bezug zum Flughafen konzentrieren. Mit der neuen Rollenteilung wird auch eine Trennung zwischen den vertraulichen Informationen aus dem Verwaltungsrat und den Informationen für das Controlling und die öffentliche Berichtserstattung erreicht. Dies erleichtert die Berichterstattung, weil das Beteiligungscontrolling nicht mehr allein auf Informationen aus dem Verwaltungsrat abstellen muss. Weiter soll das kantonale Risikomanagement ausgebaut werden und die
gesamte Bandbreite der kantonalen Risiken abdecken. Schliesslich soll auch die Eigentümerstrategie neu konzipiert werden. Die strategischen
Ziele sollen konsequent auf die Interessen des Kantons ausgerichtet und operationalisiert werden, damit eine systematische Überprüfung der Zielerreichung sowie eine adressatengerechte und nachvollziehbare Berichterstattung möglich wird. Damit deckt die dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegte Eigentümerstrategie (Vorlage 5924) weder alle Bereiche des Beteiligungscontrollings ab, noch vermag sie den Bedürfnissen des Kantonsrates in seiner Rolle als Oberaufsichtsorgan zu genügen. Diese Mängel können im laufenden Genehmigungsprozess nicht behoben werden, denn der Kantonsrat kann die Genehmigung der Eigentümerstrategie nur erteilen oder ablehnen. Eine Änderung der Vorlage ist nicht möglich. Im Falle einer Ablehnung stehen dem Regierungsrat gemäss § 95 Abs. 6 KRG nur sechs Monate für die Vorlage einer neuen Eigentümerstrategie zur Verfügung. Diese Zeit reicht für die Formulierung einer neuen Eigentümerstrategie nicht aus, da vorgängig das Beteiligungscontrolling neu konzipiert werden muss. Erst wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, können die strategischen Ziele neu formuliert und operationalisiert werden, damit eine systematische Überprüfung der Zielerreichung im Rahmen der Berichterstattung möglich wird. Nur so kann den verschiedenen Ansprüchen Rechnung getragen werden. Damit ergibt sich die Situation, dass weder eine Genehmigung noch eine Rückweisung der Vorlage zielführend ist. Im ersten Fall würde eine Eigentümerstrategie festgesetzt, die weder den Bedürfnissen der Verwaltung noch denjenigen des Kantonsrates gerecht würde. Im zweiten Fall würde zwar die Grundlage für eine Überarbeitung geschaffen, die dafür zur Verfügung stehende Zeit würde aber nicht ausreichen, um eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen. Beide Varianten vermögen daher nicht zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Weiterführung der Beratung der Vorlage 5924 nicht zielführend. Der Regierungsrat ist daher bereit, die Vorlage 5924 zurückzuziehen. Zugleich stellt er in Aussicht, dass er dem Kantonsrat spätestens im ersten Quartal 2026 eine neue Eigentümerstrategie zur Genehmigung unterbreiten wird, mit dem Ziel, dass diese noch in der laufenden Legislatur beraten und genehmigt werden kann. Die Volkswirtschaftsdirektion wird dabei die KEVU und die AWU in den Prozess für die Erarbeitung der neuen Strategie einbeziehen und
die Anliegen des Kantonsrates aufnehmen. So kann eine nachhaltige Grundlage für eine langfristige strategische Begleitung der Beteiligung an der FZAG geschaffen werden. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass dies der effizienteste Weg für die Festsetzung einer neuen Strategie ist.
II. Dieser Beschluss ist bis zum Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates über den Rückzug der Vorlage 5924 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli