Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

RRB Nr. 271/2014

Strassen, Lärmschutz, Region Seeufer links Süd, Sanierungsprogramm, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014

271. Sanierungsprogramm Lärmschutz Region Seeufer links Süd

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärmschutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanierungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter der Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.

B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beurteilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Für 15 Regionen hat der Regierungsrat die Baudirektion bereits beauftragt, die Strassenlärmsanierung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig gestarteten Lärmsanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fortschritt der gemeindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst von der Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, der Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungsvorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Seeufer links Süd liegt nach den erwähnten Kriterien im Handlungsfeld C mit einer geringen Dringlichkeit. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von

20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Seeufer links Süd sind die Gemeinden Hirzel, Hütten, Richterswil, Schönenberg und Wädenswil enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.

C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Massnahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festgehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15–18 StrG. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutzwände und -dämme gehen zulasten des Strassenhalters, d. h. zulasten der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den fünf Gemeinden des Sanierungsprogramms Region Seeufer links Süd für bauliche Lärmschutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 4,8 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 2,2 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch

keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 1,3 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten für Eigenleistungen betragen rund 0,8 Mio. Franken. Für Unvorhergesehenes werden 1,2 Mio. Franken eingesetzt. Für die Projektierung und die Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 4,8 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 2,0 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 1,3 Eigenleistungen rund 0,8 Unvorhergesehenes rund 1,2 Total Programm Seeufer links Süd 10,3 An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programmvereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.

D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärmsanierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) bewilligt. Die Städte dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Programm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberechtigt angemeldet werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungsprogramm für die Region Seeufer links Süd im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur la protection contre le bruit, Art. 14, Art. 16 et Art. 17 — lu dans la version du 28 décembre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2015, 1 janvier 2016, 1 avril 2018, 7 mai 2019, 1 juillet 2021, 1 novembre 2023, 1 novembre 2024, 1 janvier 2025 et 1 avril 2026.

Cité dans