RRB Nr. 312/2022
Anerkennung des Vereins "Jugendparlament Kanton Zürich" als Träger des kantonalen Jugendparlaments, Verlängerung für 2022-2025
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022
312. Verlängerung der Anerkennung des Vereins Jugendparlament
Erwägungen
Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments 2022–2025 Am 16. November 2015 beschloss der Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung eines kantonalen Jugendparlaments (OS 71, 437; heute §§ 140 f. Kantonsratsgesetz [LS 171.1]). Das Jugendparlament soll die politische Kultur und Bildung fördern und sich für die Anliegen der Jugend einsetzen. Der Regierungsrat erliess am 25. Januar 2017 mit der Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP; LS 171.41) die notwendigen Vollzugsvorschriften, die unter anderem die Anerkennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugendparlaments durch den Regierungsrat umfassen (§§ 1 ff. VJP). Der Regierungsrat anerkannte mit Beschluss vom 1. November 2017 den Verein «Jugendparlament Kanton Zürich» für die Jahre 2018–2021 erstmals als Träger des kantonalen Jugendparlaments (RRB Nr. 1005/ 2017). Gemäss § 3 Abs. 1 VJP anerkennt der Regierungsrat den Verein für vier Jahre. Die Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht. Im Hinblick auf die Anerkennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugendparlaments für die Zeitspanne von 2022–2025 haben keine anderen Gruppierungen bzw. Vereine ihr Interesse gegenüber der für die Aufsicht über das Jugendparlament zuständigen Direktion der Justiz und des Innern bekundet. Auch wurde kein Gesuch um erstmalige Anerkennung eingereicht. Die Anerkennung des Vereins Jugendparlament Kanton Zürich als jetzigen Träger des kantonalen Jugendparlaments ist deshalb gestützt auf § 3 Abs. 1 VJP um vier weitere Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2025, zu verlängern. Die Anerkennungsvoraussetzungen werden nur bei der erstmaligen Anerkennung eines Vereins überprüft (vgl. § 2 VJP). Entsprechend ist bei einer Verlängerung der Anerkennung vorliegend darauf zu verzichten. Gruppierungen bzw. Vereine, die an der erstmaligen Anerkennung als Trägerinnen und Träger des kantonalen Jugendparlaments für die nächste Zeitspanne von 2026–2029 interessiert sind, haben ihr Gesuch samt den erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 VJP bis am 31. August 2025 bei der Direktion der Justiz und des Innern einzureichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anerkennung des Vereins Jugendparlament Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments wird für die Jahre 2022–2025 verlängert.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an das Jugendparlament des Kantons Zürich, 8000 Zürich (E), sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli