Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 683/2026

Motion Mario Senn, Adliswil, Marc Bochsler, Wettswil a.A., und Gabriel Mäder, Adliswil, betreffend Fairer Steuervorausanteil bei Steuerausscheidungen, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 126/2026

Sitzung vom 17. Juni 2026

683. Motion (Fairer Steuervorausanteil bei Steuerausscheidungen)

Erwägungen

Die Kantonsräte Mario Senn, Adliswil, Marc Bochsler, Wettswil a.A., und Gabriel Mäder, Adliswil, haben am 30. März 2026 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit welcher der für Steuerausscheidungen zur Anwendung gelangende Steuervorausanteil (§ 191 Abs. 2 Steuergesetz, LS 631.1) zu Gunsten der (Wohn-)Sitzgemeinde auf einen Zehntel des einfachen Staatssteuerertrags festgesetzt wird. Begründung Verfügt eine Unternehmung in mehreren Gemeinden über Betriebsstätten, ist sie in all diesen Gemeinden steuerpflichtig. Dazu wird zwischen beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung durchgeführt, wobei der Sitzgemeinde ein Fünftel der einfachen Staatssteuer vorab zugewiesen und die restlichen vier Fünftel auf alle beteiligten Gemeinden verteilt werden (§ 191 Abs. 2 Steuergesetz). Dasselbe gilt für natürliche Personen. Die (Wohn-)Sitzgemeinde nimmt als «Einschätzungsgemeinde» die Veranlagung vor, zieht die Steuern ein und rechnet dann mit den übrigen Gemeinden mit Anspruch auf einen Steueranteil ab. Der Regierungsrat begründet diesen 20-prozentigen Vorausanteil vor allem mit dem Aufwand der Einschätzungsgemeinde für die Registerführung, den Bezug und die Steuerausscheidung (RRB Nr. 1146/2025). Bei diesen Aufgaben handelt es sich um klassische Verwaltungsaufgaben, welche nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entschädigt werden sollten. Der Vorausanteil dürfte in den meisten Fällen, insbesondere bei steuerstarken Unternehmen, ein Vielfaches des Zusatzaufwandes der Einschätzungsgemeinde ausmachen und diesen überkompensieren. Gleichzeitig wird ein grosser Teil der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit häufig ausserhalb der Sitz- bzw. Wohnsitzgemeinde erbracht, etwa bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder bei breit verteilten Vermögensanlagen. Ein pauschal festgelegter zu hoher Vorausanteil schwächt in solchen Fällen eine sachgerechte Verteilung der Steuererträge zwischen den beteiligten Gemeinden.

Der Vorausanteil zu Gunsten der Einschätzungsgemeinde soll deshalb auf 10% reduziert werden. An den verbleibenden 90% würden die Einschätzungsgemeinde und die weiteren beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven partizipieren. Ein tieferer Vorausanteil würde dem tatsächlichen Mehraufwand der Einschätzungsgemeinde eher entsprechen sowie Nutzen und Lasten fairer zwischen den Zürcher Gemeinden verteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Mario Senn, Adliswil, Marc Bochsler, Wettswil a.A., und Gabriel Mäder, Adliswil, wird wie folgt Stellung genommen: Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird gemäss dem heutigen Recht zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt (§ 191 Abs. 1 Steuergesetz [StG, LS 631.1]). Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Der Vorausanteil von einem Fünftel gilt sowohl für die Gemeindesteuerausscheidung von natürlichen als auch von juristischen Personen. Der in § 191 StG vorgesehene Vorausanteil von einem Fünftel trägt vorab dem Aufwand der Einschätzungsgemeinde für die Registerführung, den Bezug und die Steuerausscheidung Rechnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben wenigen grossen Fällen auch in vielen kleineren und mittleren Fällen eine Gemeindesteuerausscheidung vorzunehmen ist. Es wäre somit nicht sachgerecht, für die Festlegung des Vorausanteils nur die Verhältnisse von grossen Unternehmen zu berücksichtigen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung über alle natürlichen und juristischen Personen mit Gemeindesteuerausscheidungen vorzunehmen. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung erscheint der Vorausanteil von einem Fünftel nach wie vor als angemessen. Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 282/2025 betreffend Steuerausscheidungen bei Unternehmenssteuern dargelegt wurde, wird bei Unternehmen mit dem Vorausanteil zudem der Tätigkeit der Geschäftsleitung und der Verwaltung am Sitz der Unternehmung und der Bedeutung dieser Tätigkeit für das Gesamtergebnis angemessen Rech- nung getragen (Beantwortung der Frage 5). Aus diesem Grund wird auch bei der interkantonalen Steuerausscheidung von Unternehmensgewinnen dem Sitzkanton häufig ein Vorausanteil von einem Fünftel zugewiesen. Der Vorausanteil von einem Fünftel entspricht somit einer anerkannten und bundesgerichtlich mehrfach bestätigten Praxis der interkantonalen Steuerausscheidung bei Unternehmen. Anders als in der

Begründung der Motion ausgeführt, ist der Vorausanteil nach geltendem Recht somit nicht unbegründet hoch. Der Vorausanteil von einem Fünftel war bereits in den Steuergesetzen von 1917 und 1951 vorgesehen und hat sich im Kanton Zürich seit mehr als 100 Jahren bewährt. Nachdem sich die diesbezüglichen Umstände nicht verändert haben, besteht kein Anlass für eine Anpassung. Weiter hätte eine Anpassung des Vorausanteils Auswirkungen auf den innerkantonalen Finanzausgleich. Schliesslich würde eine Anpassung des Vorausanteils für einzelne Steuerpflichtige zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde deshalb dem obligatorischen Referendum unterliegen. Aus Sicht des Regierungsrates ist am Vorausanteil von einem Fünftel festzuhalten. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 126/2026 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und es Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli