Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 687/2026

Betreibungskreis Sihltal, Aufhebung, Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Thalwil, Anschlussvertrag, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026

687. Betreibungskreis Sihltal, Aufhebung, Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Thalwil, Anschlussvertrag, Genehmigung

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil sowie die politischen Gemeinden Adliswil und Langnau am Albis bilden je einen Betreibungskreis mit der Bezeichnung «Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg» und «Sihltal» (RRB Nr. 2046/2008 sowie Anhang Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG, LS 281]). Gemäss § 1 Abs. 2 EG SchKG legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Ersuchen der beteiligten Gemeinden die Kreisfestsetzung nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EG SchKG weiter verändern (Urs Glättli, in: Tobias Jaag / Markus Rüssli / Vittorio Jenny [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Aufl., Zürich/Genf 2025, Vorbem. zu §§ 84–87 GG, N. 1). Mit Schreiben vom 19. März 2026 ersuchten die politischen Gemeinden der Betreibungskreise Sihltal und Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gemeinsam um die Aufhebung des Betreibungskreises Sihltal und die Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg mit der neuen Bezeichnung Thalwil.

2. Massgebendes Kriterium bei der Festlegung von Betreibungskreisen ist die bestmögliche Aufgabenerfüllung der Betreibungsämter in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die Gemeinden begründen ihr Ersuchen insbesondere mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen und einer zunehmend schwierigeren Rekrutierung von Fachpersonal. Die Festlegung grösserer Betreibungskreise erlaubt es den Betreibungsämtern und den Sitzgemeinden, Grössenvorteile zu erzielen, die im Sinne einer fachlich und betriebswirtschaftlich bestmöglichen Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse liegen. Mit Bericht vom 26. Mai 2026 nahm das Obergericht zum Ersuchen der Gemeinden Stellung. Es hielt fest, dass die im Ersuchen der Gemeinden angeführten Gründe schlüssig seien, sodass der Bildung eines Betreibungskreises Thalwil durch die Vereinigung des bisherigen Betreibungskreises Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg mit dem Betreibungskreis Sihltal, bestehend aus der Gemeinde Langnau am Albis und der Stadt Adliswil, grundsätzlich nichts entgegenstehe.

Der Vorschlag der beteiligten Gemeinden gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist der Betreibungskreis Sihltal aufzuheben und die Kreisgemeinden sind in den bestehenden Betreibungskreis Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg mit der neuen Bezeichnung Thalwil zu überführen.

3. Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehältlich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

4. Die Gemeinderäte der politischen Gemeinden Adliswil, Kilchberg, Langnau am Albis, Rüschlikon und Thalwil stimmten dem Anschlussvertrag zwischen dem 31. März und 14. April 2026 zu. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen umfassen alle notwendigen Gegenstände. Insbesondere wurde die Bestimmung über die Vertragsgemeinden ergänzt mit den politischen Gemeinden des aufzuhebenden Betreibungskreises Sihltal. Die Bezeichnung des Betreibungskreises wurde von Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg auf Thalwil geändert. Der Sitz und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten bleiben unverändert. Die Änderungen treten gemäss Art. 13 des Anschlussvertrags frühestens auf den 1. September 2026 in Kraft. Die konkrete Inkraftsetzung legt der Gemeinderat der Sitzgemeinde fest. Die Bestimmungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

5. Auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung wird das Betreibungsamt Thalwil auch für die Gemeinden des Betreibungskreises Sihltal formell zuständig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Amtsübergabe hat unter Anwesenheit einer Vertretung des Betreibungsinspektorats zu erfolgen (vgl. §§ 38 f. Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter vom 12. Mai 2010 [LS 281.1]). Art. 15 des Anschlussvertrags bestimmt das Inkraftsetzungsdatum als Zeitpunkt der operativen Umsetzung.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Betreibungskreis Sihltal wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Anschlussvertrags durch die Sitzgemeinde Thalwil aufgehoben.

II. Der Betreibungskreis Thalwil setzt sich ab dem Inkraftsetzungsdatum aus den folgenden politischen Gemeinden im Bezirk Horgen zusammen: Adliswil, Kilchberg, Langnau am Albis, Rüschlikon und Thalwil.

III. Die Änderung des Anschlussvertrags über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Thalwil wird genehmigt.

IV. Gegen Dispositiv I–III dieses Beschlusses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

V. Veröffentlichung von Dispositiv I–IV im Amtsblatt.

VI. Das Verzeichnis über die Betreibungskreise im Bezirk Horgen im Anhang zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anschlussvertrags angepasst.

VII. Mitteilung an – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Adliswil, Zürichstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau am Albis, Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – die Betreibungsämter – Sihltal, Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil, – Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Gotthardstrasse 11, 8800 Thalwil,

– den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, – das Obergericht, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, – die Staatskanzlei, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli