Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 688/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Wallisellen, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026

688. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Wallisellen, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wallisellen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Wallisellen beschlossen. Die Änderung der Gemeindeordnung wird gemäss Beschluss des Stadtrates Wallisellen am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die Änderung umfasst eine neue Bestimmung zur Förderung der Biodiversität (Art. 2b GO).

3. Die Änderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wallisellen am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli