Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

RRB Nr. 728/2014

BVK, Fusionsbeschluss, Bestätigung der Fusionsbilanz per 1. Januar 2014, Änderungen, die sich aus der Fusion für das Grundbuch ergeben, Ausserkrafttreten bzw. Ausserkraftsetzung von Rechtsgrundlagen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2014

728. BVK (Fusionsbeschluss, Bestätigung der Fusionsbilanz auf den 1. Januar 2014, Änderungen, die sich aus der Fusion für das Grundbuch ergeben, Ausserkrafttreten bzw. Ausserkraftsetzung von Rechtsgrundlagen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Am 30. April 2014 beschloss der Regierungsrat, den Fusionsvertrag zwischen der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich abzuschliessen. Im Weiteren genehmigte er den Fusionsbericht und die massgebende Bilanz vom 31. Dezember 2013 der Versicherungskasse für das Staatspersonal und die Fusionsbilanz auf den 1. Januar 2014 (RRB Nr. 515/2014). Der Stiftungsrat der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich beschloss seinerseits, den Fusionsvertrag abzuschliessen. Zudem genehmigte er den Fusionsbericht sowie die massgebende Bilanz vom 31. Dezember 2013 der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und die Fusionsbilanz auf den 1. Januar 2014. Die massgebenden Fusionsdokumente haben die Parteien am 30. April 2014 rechtsgültig unterzeichnet. Die anerkannten Experten für berufliche Vorsorge der Parteien sowie Ernst & Young AG als Revisionsstelle beider Parteien prüften in der Folge den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die Bilanzen. Die Versicherten wurden am 12. Mai 2014 über die geplante Fusion und deren Auswirkungen informiert. Sie konnten am Sitz der Parteien während 30 Tagen im Sinne von Art. 100 in Verbindung mit Art. 93 des Fusionsgesetzes (FusG; SR 231.301) Einsicht in den Fusionsvertrag und in den Fusionsbericht sowie weitere Dokumente nehmen. Dabei ergaben sich keine Einwände gegen das geplante Vorgehen. Das Einsichtsverfahren wurde am 16. Juni 2014 abgeschlossen.

2. Fusionsbeschluss Gestützt darauf sowie gestützt auf Art. 100 in Verbindung mit Art. 94 FusG kann somit der Fusion zwischen der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zugestimmt werden.

3. Bestätigung der Fusionsbilanz auf den 1. Januar 2014 Gemäss § 8 lit. a des Verselbstständigungsgesetzes (LS 177.201.1) hat der Regierungsrat die Übernahmebilanz der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich nach Einsichtnahme in den Bericht der Experten für berufliche Vorsorge und in den Bericht der Kontrollstelle (heute: Revisionsstelle) zu genehmigen. Die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge der Parteien haben nach Prüfung des Fusionsvertrags, des Fusionsberichts und der Bilanzen in ihren Berichten im Sinne von Art. 100 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 3 FusG dargelegt, dass die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind. Gestützt darauf kann somit die Bestätigung der Übernahmebilanz erfolgen (Genehmigung im Sinne vom § 8 lit. a Verselbstständigungsgesetz).

4. Änderungen, die sich aus der Fusion für das Grundbuch ergeben Die das Grundbuch betreffenden Änderungen müssen gemäss Art. 104 FusG innert dreier Monate nach erfolgter Fusion beim zuständigen Grundbuchamt angemeldet werden. Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung im Grundbuch wird dabei durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug sowie durch den beglaubigten Teil des Inventars erbracht, der die Grundstücke und die Rechte an Grundstücken betrifft. Die seit dem Stichtag der Fusion (1. Januar 2014) erworbenen Grundstücke und die neu abgeschlossenen Hypothekarverträge werden von der Fusion ebenfalls erfasst, weshalb zwecks Erleichterung des Anmeldeverfahrens beim Grundbuch eine separate Liste auf den 11. Mai 2014 erstellt wurde. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Inventars. Aus der separaten Liste geht hervor, dass bis zum Stichtag keine Liegenschaften erworben, jedoch insgesamt sieben Hypothekarverträge abgeschlossen wurden. Die separate Liste wurde von der Revisionsstelle der Versicherungskasse für das Staatspersonal geprüft. Sie kann demzufolge genehmigt und unterzeichnet werden. In Bezug auf die der Versicherungskasse für das Staatspersonal zuzurechnenden und im Inventar aufgeführten Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken ist die Bezeichnung der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. der Berechtigten im Grundbuch nicht immer einheitlich. Um allfällige Missverständnisse bei der Anmeldung der das Grundbuch betreffenden Änderungen zu vermeiden, die sich aufgrund der Fusion ergeben, soll die Finanzdirektion gestützt auf § 8 lit. b des Verselbstständigungsgesetzes ermächtigt werden, zuhanden der betroffenen Grundbuchämter eine schriftliche Bestätigung abzugeben. Diese soll festhalten, dass für das Personal des Kantons Zürich nur eine Vorsorgeeinrichtung bestand, und dass diese als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet und als öffentlich-rechtliches Institut mit der Firmenbezeichnung «Versicherungskasse für das Staatspersonal» unter der Ordnungsnummer CHE-111.977.750 im Handelsregister eingetragen war. Sie soll ausserdem festhalten, dass es sich ungeachtet der im Grundbuch eingetragenen Firmenbezeichnung, wie beispielsweise «Staat Zürich», «Kanton Zürich», «Beamtenversicherungskasse, BVK» oder Ähnliches, jeweils um die Versicherungskasse für das

Staatspersonal handelt, die zufolge Fusion von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich übernommen worden ist.

5. Ausserkrafttreten bzw. Ausserkraftsetzung von Rechtsgrundlagen Gestützt auf § 14 Abs. 2 des Verselbstständigungsgesetzes wird das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201) mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion aufgehoben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (LS 177.21). Die Statuten sind demzufolge durch den Regierungsrat aufzuheben. Die personalrechtlichen Bestimmungen der Statuten werden im Sinne der Lückenfüllung bis zu ihrer Überführung ins Personalrecht des Kantons weiter angewendet. Die übrigen Reglemente und Weisungen der Versicherungskasse sind ebenfalls auf das Datum des Eintrags der Fusion im Handelsregister aufzuheben, soweit sie nicht auf diesen Zeitpunkt automatisch ausser Kraft treten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Fusion zwischen der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird zugestimmt.

II. Die Übernahmebilanz der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Fusionseröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2014) wird nach Einsichtnahme in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge der Parteien bestätigt.

III. Der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wird beantragt, die Fusion zu genehmigen und die Versicherungskasse für das Staatspersonal aus dem Register für die berufliche Vorsorge zu streichen. Die Regierungspräsidentin und der Staatsschreiber sowie – soweit die Umsetzung nicht zwingend in die Zuständigkeit des obersten Organs fällt – der Vorsitzende der Geschäftsleitung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich werden zur Umsetzung dieses Beschlusses ermächtigt. Der Antrag um Genehmigung der Fusion erfolgt gemeinsam mit der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

IV. Die separate Liste mit den bis zum 11. Mai 2014 erworbenen Grundstücken und abgeschlossenen Aktivhypotheken wird unterzeichnet.

V. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, im Hinblick auf die Anmeldung der das Grundbuch betreffenden Änderungen gemäss Art. 104 FusG bei den zuständigen Grundbuchämtern bei Bedarf schriftliche Bestätigungen abzugeben, wonach es sich ungeachtet der im Grundbuch eingetragenen Firmenbezeichnung, wie beispielsweise «Staat Zürich», «Kanton Zürich», «Beamtenversicherungskasse, BVK» oder Ähnliches, jeweils um die Versicherungskasse für das Staatspersonal handelt, die in Rechtsgeschäften teilweise abweichend bezeichnet worden ist.

VI. Es wird Kenntnis davon genommen, dass das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 auf den Zeitpunkt der Übertragung, d. h. mit dem Eintrag der Fusion im Handelsregister, aufgehoben ist.

VII. Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 werden auf das Ende des Monats aufgehoben, in dem der Eintrag der Fusion im Handelsregister erfolgt. Gegen diese Aufhebung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

VIII. Veröffentlichung von Dispositiv VII und der Begründung dazu im Amtsblatt.

XI. Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Fusion werden sämtliche weiteren vom Regierungsrat für die Versicherungskasse für das Staatspersonal erlassenen Rechtsgrundlagen aufgehoben.

X. Mitteilung an den Stiftungsrat der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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