RRB Nr. 805/2026
Anfrage Nicola Siegrist und Benjamin Krähenmann, Zürich, sowie Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Fragwürdige Räumung des Protestcamps gegen KI-Rechenzentren in Benken, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 279/2026
Sitzung vom 19. August 2026
805. Anfrage (Fragwürdige Räumung des Protestcamps gegen KI-Rechenzentren in Benken) Die Kantonsräte Nicola Siegrist und Benjamin Krähenmann, Zürich, sowie Manuel Sahli, Winterthur, haben am 6. Juli 2026 folgende Anfrage eingereicht: Anfang Juli wollte eine Gruppe in der Gemeinde Benken ein «politisches und kulturelles Camp» gegen den massiven Ausbau von KI- Datenzentren durchführen. Dies wollten sie mit der Zustimmung eines lokalen Bauern auf dessen Privatgrundstück errichten. Ohne Aufforderung durch den Bauern forderte die Kantonspolizei die Aktivist*innen zur Beendigung und Räumung des Camps auf und setzte dies durch. Gemäss Kommunikation der Aktivist*innen waren im Rahmen des Camps Veranstaltungen und Diskussionen geplant, ohne Beeinträchtigung der Umgebung. Sie wollten über den Energie- und Wasserverbrauch der Datenzentren informieren, die im ganzen Land wie Pilze aus dem Boden schiessen und die Schweizer Klimaziele bedrohen. Die Kantonspolizei sprach gegenüber den Medien anfänglich davon, dass die Gemeinde die Veranstaltung bewilligen müsse, obwohl das Camp auf privatengrund ohne Beeinträchtigung der Umgebung stattgefunden hätte. Später verwies die Polizei gemäss kursierenden Informationen auf einen Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Benken, der sich auf die kommunale Polizeiverordnung stütze. Aufgrund der polizeilichen Anordnungen musste das Camp am gleichen Tag aufgelöst und bis am nächsten Tag abgebaut werden. Vor dem Hintergrund, dass das Camp keinerlei Beeinträchtigung der Umgebung mit sich gebracht hätte und eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit gut begründet werden muss, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Weshalb hielt es die Kantonspolizei für angemessen und verhältnismässig, das kulturelle und politische Camp auf privatengrund zu verbieten?
2. Hat der Eigentümer des Grundstücks verlangt, dass das Camp beendet werden soll?
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das Camp untersagt und die Aktivist*innen zum Abbau aufgefordert?
4. Falls es mittlerweile eine Verfügung des Gemeinderats von Benken geben sollte: Auf welcher rechtlichen Grundlage fussten die polizeilichen Massnahmen vor einem solchen Gemeinderatsbeschluss?
5. Wie gedenkt der Regierungsrat die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu garantieren, wenn politische Veranstaltungen ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sogar auf Privatgrund verboten werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nicola Siegrist und Benjamin Krähenmann, Zürich, sowie Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 3 und 4: Die Kantonspolizei stellte fest, dass sich auf einem privaten Grundstück auf dem Gebiet der Gemeinde Benken zahlreiche Personen versammelten und mehrere Zelte sowie Bauten aufstellten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Benken ist für das Aufstellen von mehreren Zelten oder Wohnwagen auf privatem Grund eine Bewilligung der Gemeinde notwendig. Eine solche lag beim Eintreffen der Polizei nicht vor. Die Kantonspolizei nahm in der Folge mit den Gemeindebehörden Kontakt auf. Die Gemeindebehörden, vertreten durch den Gemeindeschreiber und den Sicherheitsvorstand, sahen von einer nachträglichen Erteilung einer Bewilligung ab. Daraufhin forderte die Kantonspolizei die Personen in Absprache mit der Gemeinde zum Verlassen des Geländes auf. Dem kamen die Personen nach. Damit erübrigte sich der Erlass einer formellen Verfügung durch die Gemeinde. Das Handeln der Polizei war zu jedem Zeitpunkt verhältnismässig. Zu Frage 2: Eine allfällige Einwilligung des Grundeigentümers vermag die notwendige Bewilligung der Gemeinde nicht zu ersetzen. Zu Frage 5: Die Durchführung von politischen Veranstaltungen auf privatem Grund ist gewährleistet. Der Umstand, dass z. B. der Aufbau von gewissen Infrastrukturen bewilligungspflichtig ist, ändert daran nichts.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli