Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 810/2026

Strassen, Zürich, Gsteigstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026

810. Strassen (Zürich, Gsteigstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 30. April 2026 das Projekt an der Gsteigstrasse (Bau Nr. 15 001) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Gsteigstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30035). Ihr entlang verläuft eine regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG. Das Projekt wurde vom Stadtrat von Zürich gemäss § 45 Abs. 2 StrG festgesetzt, weshalb es der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Das Projekt sieht die Markierung eines durchgängigen Velostreifens in Fahrtrichtung Hönggerberg vor. Weiter muss die Fahrbahn verbreitert sowie die Strassengeometrie angepasst werden, damit die Gsteigstrasse künftig für Doppelgelenktrolleybusse der VBZ ausgelegt ist. Diese Massnahmen erfordern Landerwerb. Entlang der Liegenschaften Gsteigstrasse 46, 48 und 52 werden die Böschungen angepasst und teilweise durch eine Stützmauer ersetzt. Weiter wird mit dem Projekt die Infrastruktur für den Fussverkehr verbessert. Auf der nördlichen Strassenseite wird zwischen Vogtsrain und Gsteigstrasse 19 ein neues Trottoir erstellt. Auch bei der Gsteigstrasse 36 wird die bestehende Lücke im Fusswegnetz teilweise geschlossen. Die Fussgängerquerungen beim Vogtsrain und bei der Gsteigstrasse 24 werden durch einen neuen Fussgängerstreifen dazwischen ersetzt. Mehrere Einmündungen werden mit normgerechter Trottoirüberfahrt ausgestattet und mit taktilen Markierungen versehen. Die beiden Haltekanten der Bushaltestelle «Meierhofplatz» werden hindernisfrei ausgestaltet. Die westseitige Haltekante wird dafür leicht verschoben. Im Bereich der Haltestellen werden die bestehenden Fussgängerquerungen optimiert. Das bestehende Temporegime wird mit dem vorliegenden Projekt nicht geändert. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2027 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 3. Februar 2020 Stellung genommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Der geplante Umbau der Bushaltekanten hat keine Auswirkungen auf den motorisierten Individualverkehr. Die Bushaltestellen in Richtung bergwärts bleiben überholbar, während die Haltestellen in Richtung talwärts weiterhin nicht

überholbar sein werden. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird somit vorliegend nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt und das Projekt wurde vom 15. Oktober bis 15. November 2021 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt gingen fünf Einsprachen ein. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 597 vom 28. Februar 2024 über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Gsteigstrasse betragen voraussichtlich Fr. 7 035 000. Der Stadtrat hat die gebundenen Ausgaben mit Beschluss Nr. 2686 am 3. September 2025 und der Gemeinderat die neuen einmaligen Ausgaben mit Beschluss Nr. 5582 am 13. Dezember 2025 bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 5 745 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Gsteigstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli