Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

RRB Nr. 820/2022

Universität Zürich, Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2022/2023

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juni 2022

820. Universität (Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2022/2023)

Erwägungen

A. Gemäss § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) können Zulassungsbeschränkungen unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist. Ziel dieser Koordination ist es, Sonderregelungen durch einzelne Kantone zu vermeiden und durch Umleitungen von Studienanwärterinnen und -anwärtern die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen so weit wie möglich zu verhindern. Deshalb kommt der Koordination bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine vorrangige Bedeutung zu.

B. Gemäss § 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge und der daran anschliessenden Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest. Gestützt auf diese Grundlage hat er mit Beschluss Nr. 871/2021 für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge 2022/2023 folgende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin ohne Schwerpunkt: 272 Plätze; Humanmedizin mit den Schwerpunkten St. Galler Track und Luzerner Track: je 40 Plätze; Humanmedizin mit dem Schwerpunkt Chiropraktik: 20 Plätze; Zahnmedizin: 50 Plätze; Veterinärmedizin: 90 Plätze. Für das erste Studienjahr der Masterstudiengänge 2025/ 2026 hat er folgende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin: 280 Plätze; Joint-Degree-Masterstudiengänge mit St. Gallen und Luzern: je 40 Plätze; Chiropraktische Medizin: 20 Plätze; Zahnmedizin: 44 Plätze; Veterinärmedizin: 70 Plätze.

C. Nach § 4 Abs. 1 VZMS können Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden, wenn die gesamtschweizerischen Anmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienplätze um mindestens 10% überschreiten. Sie werden für die Bachelorstudiengänge, die Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs sowie für die anschliessenden Masterstudiengänge einzeln angeordnet (§ 4 Abs. 2 VZMS).

Gemäss den gesamtschweizerischen Erhebungen von Swissuniversities für das Studienjahr 2022/2023 gingen bis Mitte Februar 2022 insgesamt 7161 Anmeldungen ein. Die Aufnahmekapazität sämtlicher Universitäten von 2510 Plätzen wird damit deutlich überschritten.

D. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 UniG für das Studienjahr 2022/2023 erfüllt sind. a. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 UniG setzt als Erstes voraus, dass die Universität alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Zulassungsbeschränkungen ergriffen hat. Dies hat sie sowohl für das Studium der Humanals auch für jenes der Veterinärmedizin getan (vgl. Ausführungen in RRB Nrn. 448/2018 und 517/2017). b. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen dürfen die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmekapazität der Universität nicht zulassen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 UniG). Der Kantonshaushalt lässt eine Verbesserung der universitären Finanzen nicht zu, weshalb die Universität den Einsatz ihrer Mittel auch künftig in einem engen Rahmen planen muss. Hierbei ist zu bemerken, dass die UZH ihre Kapazität in der Humanmedizin seit 2012 erheblich erhöht hat. Die letzte Erhöhung (+72 Plätze) mit Wirkung ab Studienjahr 2018/2019 führt zu Mehrkosten, die sich mit dem Endausbau ab diesem Jahr auf jährlich rund 9 Mio. Franken belaufen. Die Erhöhung der Aufnahmekapazität in der Veterinärmedizin auf das erste Studienjahr 2019/2020 der Bachelorstufe um 10 auf 90 Plätze wird dagegen insgesamt kostenneutral erfolgen können (vgl. RRB Nr. 899/2018). Bei dieser Ausgangslage ist die Bereitstellung weiterer Mittel zwecks nochmaliger Anhebung der Aufnahmekapazität ausgeschlossen. c. Schliesslich ist zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 3 UniG die Koordination mit anderen Hochschulträgern zu gewährleisten, was vorliegend gemäss VZMS erfolgt.

E. Bis Mitte Februar 2022 sind insgesamt 2237 Anmeldungen für das Medizinstudium an der Universität eingegangen, die sich wie folgt auf die einzelnen Studienrichtungen verteilen: – 1539 Humanmedizin ohne Schwerpunkt –    83 Humanmedizin mit Schwerpunkt Chiropraktik – 124 Humanmedizin mit Schwerpunkt St. Galler Track – 102 Humanmedizin mit Schwerpunkt Luzerner Track – 144 Zahnmedizin – 245 Veterinärmedizin Diese Anzahl von Studienanwärterinnen und -anwärtern übersteigt sowohl in der Humanmedizin als auch in der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin die festgelegten Aufnahmekapazitäten bei Weitem. Die

Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich sind damit erfüllt.

F. Auf der Grundlage der bei Swissuniversities eingegangenen Anmeldungen hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz empfohlen, auch für das Studienjahr 2022/2023 den Zugang zu den medizinischen Studiengängen an jenen Hochschulen zu beschränken, die einen Numerus Clausus anwenden. Neben der Universität Zürich sind dies die Universitäten Basel, Bern, Freiburg und Tessin sowie die ETH Zürich. Die Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung (Genf, Lausanne und Neuenburg) werden wie in den letzten Jahren eine verschärfte Selektion im ersten Studienjahr vornehmen. Der Universitätsrat hat sich mit Beschluss vom 2. Mai 2022 für die Anordnung der Zulassungsbeschränkung in den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ausgesprochen. Werden Zulassungsbeschränkungen angeordnet, nehmen die Studienanwärterinnen und -anwärter an einem Eignungstest teil (§ 5 Abs. 1 VZMS). Dieser von Swissuniversities koordinierte Test findet voraussichtlich am 8. Juli 2022 statt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, wird an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge mit und ohne Schwerpunkt des ersten Studienjahres 2022/2023 sowie für die anschliessenden Masterstudiengänge eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. II. Veröffentlichung im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Universitätsrat und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Universitätsgesetz (UniG) 23, Art. 14 — lu dans la version du 1 avril 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 1 janvier 2024 et 1 juillet 2025.

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