RRB Nr. 841/2022
Gesetz über die Information und den Datenschutz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2022
841. Gesetz über die Information und den Datenschutz
Erwägungen
(Totalrevision); Vernehmlassung, Ermächtigung
Ausgangslage Mit RRB Nr. 203/2020 wurde die Direktion der Justiz und des Innern beauftragt, dem Regierungsrat eine Gesetzesvorlage zur Revision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) vorzulegen. Anstoss für die Revision waren: – Die Evaluation von zentralen Wirkungsbereichen des IDG mittels vier Forschungsprojekten in den Jahren 2013–2017. Mit der Evaluation wurden insgesamt 17 Empfehlungen für eine Optimierung des IDG und seiner Umsetzung festgelegt, wobei ein Teil dieser Forderungen bereits mit der Revision des IDG vom 25. November 2019 (Vorlage 5471) erfüllt wurde. – Im Kantonsrat waren verschiedene Vorstösse eingereicht worden, die auf das Öffentlichkeitsprinzip oder den Datenschutz zielten. Zudem stellte die Subkommission der Geschäftsleitung/Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates der zuständigen Kommission im Verlaufe der Beratungen der Vorlage 5471 Anträge zu, die unter dem Hinweis auf die Dringlichkeit jener Vorlage nicht näher geprüft wurden. – Der Regierungsrat machte mit der «Strategie Digitale Verwaltung» vom 25. April 2018 (RRB Nr. 390/2018) Vorgaben zur Verwendung von Daten durch die Verwaltung, mit dem Ziel, Behördendaten als strategische Ressource zu verstehen und zu nutzen. Zudem stellten die Verwaltungen von Kanton und Gemeinden Anpassungsbedarf bei verschiedenen weiteren Bestimmungen fest und meldeten entsprechende Anpassungswünsche. Bei der Revision des IDG ist vorab dem Grundrechtscharakter des Datenschutzes (Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung [SR 101]) Rechnung zu tragen. Zudem müssen die Anforderungen des europäischen Rechtsraums berücksichtigt werden, sei es direkt (Richtlinie [EU] 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Übereinkommen SEV 108] und des entsprechenden Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 bzw. des Änderungsprotokolls vom 10.Oktober 2018 [CETS No. 223]) oder mittelbar (Verordnung [EU] 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung]). Da sich der Anpassungsbedarf auf eine Vielzahl von Bestimmungen erstreckt, werden die Anforderungen an eine Totalrevision erfüllt. Damit war auch die Gliederung des IDG, die einerseits die an die Rechtsetzung im Kanton Zürich gestellten Anforderungen nicht völlig erfüllt und durch die Anpassungen vom 25. November 2019 zusätzlich beeinträchtigt wurde, einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen.
Projektverlauf Ab Juni 2020 bis April 2022 fanden rund 20 Arbeitsgruppensitzungen statt. Die Arbeitsgruppe, in der eine Mitarbeitende der Datenschutzbeauftragten, der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich, eine Mitarbeitende der Staatskanzlei und zwei Mitarbeitende der Direktion der Justiz und des Innern mitwirkten, erarbeitete bis im Juli 2021 einen Vorentwurf. Anschliessend wurden Einzelfragen mit der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich besprochen. Nach anschliessenden Anpassungen durch die Arbeitsgruppe wurde der Vorentwurf im Januar 2022 dem Steuerungsausschuss vorgelegt. Im Steuerungsausschuss – unter der Leitung der Generalsekretärin der Direktion der Justiz und des Innern – waren alle Direktionen, ein Vertreter der Gemeinden sowie die Datenschutzbeauftragte vertreten. Die Vorlage wurde im Steuerungsausschuss diskutiert und die Mitglieder liessen danach Einzelrückmeldungen schriftlich einfliessen. Nach Abschluss der anschliessenden Anpassungsarbeiten durch die Arbeitsgruppe, ist als nächster Schritt gemäss §§ 12 ff. der Rechtsetzungsverordnung (LS 172.16) ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf und die notwendigen Änderungen weiterer Gesetze durchzuführen.
Hauptinhalt der Revision Gestützt auf das Konzept wurden Bestimmungen in folgenden Bereichen neu eingeführt bzw. angepasst: – Einführung einer oder eines Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip, – Schaffung von Regeln zu offenen Behördendaten, – Anpassung der Bestimmungen zum Informationszugang (Kostenlosigkeit),
– Anpassung der Anforderungen an die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, – Regelung für Pilotversuche, – Anpassung bei der Bekanntgabe von Personendaten (im Bereich der Amtshilfe keine Beschränkung auf Einzelfälle bei nicht besonderen Personendaten), – Anpassung des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) (Datenkatalog und Datenschutzberatung). Sodann wurde das Gesetz neu gegliedert. Damit soll die Verständlichkeit für die Bevölkerung verbessert und die Anwendung für die Verwaltung vereinfacht werden, etwa durch eine klare Trennung der Rechte auf Zugang zu Informationen und Auskunft über die eigenen Personendaten. Die neue Gliederung ermöglicht zudem eine klarere Regelung der Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen (so etwa die Ausnahme für den Kantonsrat und die Gerichte von der Aufsicht durch die oder den Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz sowie die Ausnahme für die Gerichte von der Geltung des Öffentlichkeitsprinzips).
Finanzielle Auswirkungen Mit Kosten verbunden ist vorab die Einführung einer oder eines Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip. Wird diese Aufgabe dem Vorschlag entsprechend von der Datenschutzbeauftragten erfüllt, ergeben sich Mehrkosten von rund Fr. 500 000 (dies entspricht zwei bis drei Vollzeitstellen). Sodann führt auch die Kostenlosigkeit der Informationszugangsgesuche zu gewissen Mehrkosten. Dabei ist festzuhalten, dass beide Änderungen auf verbindlichen parlamentarischen Aufträgen beruhen, wobei die Kostenlosigkeit bei den Informationszugangsverfahren vom Kantonsrat bereits beschlossen wurde. Schliesslich führt auch die Publikation von offenen Behördendaten zu gewissen Mehrkosten. Es wird mit ein bis zwei zusätzlichen Vollzeitstellen gerechnet, was Kosten von rund Fr. 300 000 nach sich ziehen dürfte. Diese Kosten sollten aber durch den dadurch entstehenden Nutzen für die Bevölkerung und auch für die Verwaltung aufgewogen werden.
Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz eine Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli