RRB Nr. 849/2026
Gemeindeordnung, Stadt Kloten, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026
849. Gemeindeordnung (Stadt Kloten, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz, LS 131.1). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Kloten beschlossen. Die Änderung der Gemeindeordnung trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderung umfasst die Zusammensetzung des Wahlbüros.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision enthält eine Bestimmung, wonach das Inkrafttreten per 1. Juli 2026 erfolgt. Die Bestimmung ist nicht nummeriert und verfügt über keine Marginalie. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Hinzufügen Nummerierung und Marginalie). Da bei Teilrevisionen die bisherigen Schlussbestimmungen beibehalten werden, ist die Bestimmung über das Inkrafttreten anschliessend an die bisherigen Schlussbestimmungen in der Gemeindeordnung festzuhalten. Im Sinne einer redaktionellen Ergänzung ist diese Bestimmung deshalb als Art. 57 zu nummerieren und mit der Marginalie «Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2026» zu ergänzen. Der Stadtrat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. Die Stadt reichte die vollständigen Unterlagen für die Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung Anfang August 2026 ein. Der Grund hierfür liegt in der nach der Urnenabstimmung abzuwartenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen. Eine Genehmigung vor dem 1. Juli 2026 war somit nicht möglich. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderung der Gemeindeordnung, ein rückwirkendes Inkrafttreten ist jedoch möglich. Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen dessen Zulässigkeit sprechen. Festzuhalten ist jedoch, dass das gewählte Inkrafttreten (weniger als 30 Tage nach der Urnenabstimmung) nicht ohne Rückwirkung umsetzbar ist. Dies ist in Zukunft zu vermeiden. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Kloten am 14. Juni 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Stadtrat Kloten wird verpflichtet, die redaktionellen Ergänzungen der Bestimmung über das Inkrafttreten gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli